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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1983 – C-80/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:125

In der Rechtssache 80/82

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour de cassation, Paris, in dem vor dieser anhängigen Verfahren

Administration des impôts, Nebenklägerin,

gegen

Guy Soler

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Jungwein im Anhang II der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1)

erläßt

DEEL GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Dem Angeklagten im Ausgangsverfahren wird vorgeworfen, er habe zum Zwecke des Verkaufs unter der Bezeichnung Wein ein der gesetzlichen Definition dieses Getränks nicht entsprechendes Erzeugnis besessen und sich somit eines Vergehens nach Artikel 4 des französischen Gesetzes vom 1. August 1905 zur Verfolgung der Täuschungen beim Warenverkauf sowie der Verfälschung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen schuldig gemacht.

Der Anklagebehörde zufolge soll dieser Wein die Merkmale eines Jungweins aufgewiesen haben und deshalb nicht zum menschlichen Verbrauch geeignet gewesen sein.

2. Als Jungwein wird im Anhang II der Verordnung Nr. 816/70 des Rates der Wein definiert, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist (so auch in Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein). Diese Definition ist in Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets Nr. 72-309 der Französischen Republik vom 21. April 1972 übernommen worden.

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 (Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79) gehört Jungwein nicht zu den Erzeugnissen der Nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

3. Das Tribunal correctionnel ordnete ein gerichtliches Sachverständigengutachten an. Darin heißt es, daß der Wein von seiner Hefe getrennt worden sei, denn der vorgefundene Anteil ist völlig normal.... Aufgrund dieses Ergebnisses sprach das Tribunal correctionnel den Angeklagten frei und wies die Anträge der Nebenklägerinnen, der Fédération nationale des producteurs de vins de table und der Administration des impôts, wegen Steuervergehen ab.

Auf die Berufung der Nebenklägerinnen bestätigte die Cour d'appel Montpellier dieses Urteil mit der Begründung, daß der zwischen 0,35 und 0,40 % liegende Hefeanteil nach Auffassung der Sachverständigen unbedeutend sei; deshalb könne davon ausgegangen werden, daß der beanstandete Wein von seiner Hefe getrennt worden sei.

4. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Kassationsbeschwerde stellte die französische Cour de cassation folgendes fest:

In der Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates und in Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates ist... als Jungwein der Wein definiert, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist. Angesichts dieser Vorschriften ist dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Darf ein nationales Gericht

Wein mit einem Hefeanteil zwischen 0,35 und 0,40 % deshalb als von seiner Hefe getrennt ansehen, weil dieser Anteil nach Ansicht von Sachverständigen unbedeutend ist?

Mit Urteil vom 4. Januar 1982 hat sie das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Entscheidung über diese Frage gebeten.

5. Das Vorlageurteil ist am 1. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben der Angeklagte im Ausgangsverfahren, Herr Soler, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Imbach, Straßburg, die französische Regierung, vertreten durch Herrn Jean-Claude Prevel, Secrétaire général au comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater Jean-Claude Séché, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 2. Februar 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A —

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren, Herr Soler, trägt vor, bei jedem genußtauglichen Tafelwein könne es zu einer erneuten Gärung und folglich zu einer Ablagerung feiner Hefe in den Behältnissen kommen. In der Definition gemäß der Verordnung Nr. 816/70 sei von einer unerwarteten Nachgärung des Weins keine Rede; deshalb werde die etwaige Bildung feiner Hefe nicht ausgeschlossen.

Die Trennung des Weins von der Hefe erfolge durch einen Abstich, mit dem der klare Wein von der auf dem Boden des Behältnisses befindlichen Hefe getrennt werden solle. Die Auslegung, wie sie von der Verwaltung vorgenommen werde, laufe hingegen darauf hinaus, daß bei einer noch so geringfügigen unvorhergesehenen Nachgärung des bereits von seiner Hefe getrennten Weins das Erzeugnis seine Weineigenschaft verliere und wieder zu Jungwein werde. Es handele sich dann um Wein, der in unverändertem Zustand nicht mehr genußtauglich sei und der weder in den Verkehr gebracht noch innergemeinschaftlich gehandelt werden dürfe.

Folglich sei es der Beurteilung der Weinsachverständigen des Ursprungslandes zu überlassen, welche Bedeutung dem Anteil an feststellbarer Hefe zukomme.

In diesem Sinne habe sich auch die französische Cour de cassation in einem Urteil vom 11. Januar 1982 ausgesprochen; danach sei es Sache des Tatrichters, unabhängig und auf der Grundlage von Sachverständigengutachten zu entscheiden, ob ein Erzeugnis unter die gemeinschaftsrechtliche Definition falle.

Der Angeklagte schlägt deshalb dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Unter Trennung des Weins von seiner Hefe ist der Abstich zu verstehen, der erst nach Beendigung der Gärung vorgenommen wird; bei dem dadurch gewonnenen Erzeugnis handelt es sich deshalb um Wein.

Daß sich nach einer Gärung noch feine Hefe bilden kann, ändert unabhängig davon, wie hoch der Anteil der später

feststellbaren Hefe ist, nichts an der Eigenschaft des Erzeugnisses. Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsgerichts, über die Bedeutung eines Anteils an feiner Hefe zu entscheiden, der im übrigen von einem Sachverständigen für unbedeutend erklärt worden ist, denn der Hefeanteil kann nur in Betracht gezogen werden, wenn bekannt ist, ob der Wein nach der Gärung von seiner Hefe getrennt worden ist oder ob diese Trennung durch Abstich noch nicht erfolgt ist; im letztgenannten Fall kann das Erzeugnis nur die in Nr. 8 des Anhangs II vorgesehene Bezeichnung erhalten.

Β —

Die französische Regierung führt zunächst aus, ein Bezirksdirektor des Comptoir Agricole Français (dessen Direktor Herr Soler sei) habe erklärt, daß 1545 hl Rotwein von Korsika nach Sète auf dem Seeweg transportiert worden seien, um die Weinkeller des Comptoir Agricole Français in Borgho für die weitere Übernahme von Trauben aus der laufenden Weinlese freizumachen. Bei der Ankunft in Séte sei festgestellt worden, daß sich der Wein in zwei von fünf Tanks des Schiffes in Gärung befunden habe.

Das gerichtliche Sachverständigengutachten komme zu dem Schluß, daß der Alkohol des beanstandeten Weins teilweise gegoren habe, daß der Wein jedoch von seiner Hefe getrennt worden sei. Nach diesem Gutachten hätten die untersuchten Stichproben einen potentiellen Alkoholgehalt von 3,73° bzw. 3,75° aufgewiesen; die Weinsachverständigen gingen aber davon aus, daß ein Wein seine Gärung nicht beendet habe, solange sein potentioneller Alkoholgehalt nicht unter 0,5° liege. Durch die Feststellung, daß der Alkohol des Weins teilweise gegoren habe, hätten die Sachverständigen im übrigen selbst anerkannt, daß seine Gärung nicht beendet gewesen sei.

Es sei daran zu erinnern, daß Jungwein nach seiner Definition zwei kumulative Merkmale habe:

Die alkoholische Gärung des Erzeugnisses sei nicht beendet,

es sei noch nicht von seiner Hefe getrennt.

Aufgrund dieser hinreichend klaren Definition müsse davon ausgegangen werden, daß Wein, der sich im Zeitpunkt der Kontrolle in Gärung befinde und einen Hefeanteil von 0,35 % aufweise, nicht als Tafelwein angesehen werden könne.

C —

Die Kommission bemerkt dazu, das streitige Erzeugnis dürfe nur dann nicht in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden, wenn die beiden Definitionsmerkmale gegeben seien. Die erste Voraussetzung — daß sich der Wein noch in Gärung befinde — sei nach Ansicht der Cour de cassation erfüllt. Daher sei nur fraglich, ob auch die zweite Voraussetzung — Trennung des Weins von seiner Hefe — erfüllt sei.

Was diese zweite Voraussetzung betreffe, so sei eine vollständige Trennung des Weins von seiner Hefe ausgeschlossen. Das zeige sich deutlich, wenn man alten Flaschenwein dekantiere. Ein unbedeutender Hefeanteil schließe daher nicht aus, daß die Trennung vorgenommen worden sei.

Um zu bestimmen, ob der Anteil unbedeutend sei oder nicht, müsse man jedoch ermitteln, welcher Anteil sich normalerweise in einem Wein befinde, der noch nicht von seiner Hefe getrennt worden sei. Die einzige dafür brauchbare Methode sei der Vergleich zwischen dem konkreten Hefeanteil (0,35 bis 0,40 % im vorliegenden Fall) und dem Anteil, der vor dem Abstich festgestellt werde,denn noch nicht abgestochener Wein sei nicht von seiner Hefe getrennt.

Die Kommission verweist auf einen Bericht von Professor Cantarelli, demzufolge nicht abgestochener Wein einen Hefeanteil zwischen 0,5 und 6 % enthalten könne, wobei der Durchschnitt bei 4 % liege. Dieser beachtliche Spielraum sei im wesentlichen auf biologische Faktoren wie Sorte, Reifegrad oder Klima zurückzuführen.

Im vorliegenden Fall sei der Hefeanteil von 0,35 bis 0,40 % geringer als das beim ersten Abstich erzielte Minimum von 0,5 % Flüssighefe. Die Sachverständigen hätten den Anteil somit zu Recht als unbedeutend bezeichnet.

Selbst wenn sich der Anteil von 0,35 bis 0,40 % auf Trockenmasse (und nicht auf den flüssigen Stoff) beziehe, erhöhe sich der Flüssighefeanteil auf 0,70 bis 0,80 %, was noch weit unter dem Durchschnittssatz von 4 % liege.

Im übrigen seien die in Rede stehenden Weine noch jung gewesen, weshalb es aufgrund der Schwebstoffe, die sie enthalten hätten, bei einer erneuten alkoholischen Gärung zu einer neuen Hefebildung habe kommen können. Als die Schiffsfracht nach dem Seetransport entladen und entgegengenommen worden sei, habe man eine teilweise Gärung festgestellt. Die Sachverständigen hätten andererseits erklärt, daß die Weine bei der Abfahrt vom Versandhafen möglicherweise noch nicht in Gärung gewesen seien.

Die Kommission kommt zu der Schlußfolgerung, es sei Sache des Tatrichters, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Trennung von der Hefe unter ordnungsgemäßen Umständen tatsächlich durchgeführt worden sei. Zu diesem Zweck könne er sich auf Sachverständigengutachten stützen und bei seiner Beurteilung von mehreren Vermutungen ausgehen, die auf den Umständen des Einzelfalls beruhten; dazu gehörten insbesondere die Feststellung, ob ein erster Abstich vorgenommen worden sei, sowie der in dem betreffenden Wein ermittelte Hefeanteil, bezogen auf den Anteil, den dieser Wein unter Berücksichtigung seiner Herkunft vor der Trennung von seiner Hefe haben könnte.

Verfüge der Tatrichter über die letztgenannte Angabe nicht, habe jedoch ein Sachverständiger einen gegenüber dem Durchschnittssatz von 4 % unerheblichen Anteil von 0,36 bis 0,40 % festgestellt, so sei das eine Vermutung, auf die der Richter mit gutem Grund die Auffassung stützen könne, daß der Wein von seiner Hefe getrennt worden sei.

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Bei Wein mit einem Hefeanteil zwischen 0,35 und 0,40 % kann davon ausgegangen werden, daß er im Sinne der Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 (Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein von seiner Hefe getrennt worden ist.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dieser Anteil nachweislich demjenigen entspräche, der bereits von Anfang an in dem fraglichen Wein enthalten war.

III — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

A —

Auf die Fragen des Gerichtshofes hat die französische Regierung erklärt, der Wein könne zwar durch Abstich nicht völlig von seiner Hefe getrennt werden, durch Filtrierung oder Zentrifugierung sei jedoch eine fast vollständige Trennung von der Hefe möglich. Insoweit müßten die Bedürfnisse der Verbraucher berücksichtigt werden, die einen ungetrübten Wein haben wollten. Nach einem ersten Abstich blieben 1 bis 3 % Weintrub (gegenüber 2 bis 4 % vor dem ersten Abstich und 1 bis 2 % nach den auf den ersten Abstich folgenden weiteren Abstichen) übrig.

Andererseits könne der Hefeanteil in Wein nicht in einer konstanten Größe ausgedrückt werden, da die Hefe mengenmäßig je nach den verschiedenen Umweltfaktoren variiere.

B —

Auf die Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission unter anderem ausgeführt:

Die wichtigste alkoholische Gärung, die den Traubenmost in Wein umwandele, führe zu einer sehr bedeutenden Hefebildung;

es sei nicht ausgeschlossen, daß Tafelwein gären könne, wenn er Zukker enthalte; in diesem Fall sei die Gärung immer mit einer Hefebildung verbunden;

selbst wenn der Tafelwein nicht gäre, könne sich in ihm noch Hefe bilden;

die Voraussetzung, daß der Wein von seiner Hefe getrennt sein müsse, werde in den Gemeinschaftsverordnungen deshalb aufgestellt, weil eine Gärung von Tafelwein niemals ausgeschlossen werden könne und weil eine Unterscheidung zwischen Jungwein und Tafelwein, wenn es diese Voraussetzung nicht gäbe, unmöglich wäre;

stelle das nationale Gericht in einem bestimmten Einzelfall eine teilweise Gärung von Wein fest, der zum menschlichen Verbrauch angeboten werden dürfe, so lasse diese Feststellung für sich allein nicht den Schluß zu, daß der betreffende Wein nicht von seiner Hefe getrennt worden ist;

es gebe drei Verfahren zur Bestimmung des Hefeanteils in Wein, die zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen führten.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 25. März 1983 haben der Angeklagte im Ausgangsverfahren, Herr Soler, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Imbach, Straßburg, und die Kommission, vertreten durch Herrn J. C. Séché als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Chiappone als Sachverständiger, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. April 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 4. Januar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Begriffs Jungwein zur Vorabentscheidung vorgelegt, der in Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) — an deren Stelle inzwischen Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) getreten ist — definiert ist.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens, in welchem dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe zum Zwecke des Verkaufs unter der Bezeichnung Wein ein Erzeugnis besessen, das die Merkmale eines Jungweins aufgewiesen habe. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 (ersetzt durch Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79) gehört Jungwein nicht zu den Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

3 Sowohl nach der Verordnung Nr. 816/70 als auch nach der Verordnung Nr. 337/79 ist Jungwein ein Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist. Nach Ansicht der Cour de cassation geht es allein darum, ob der Wein im vorliegenden Fall als von seiner Hefe getrennt angesehen werden konnte.

4 Die Cour de cassation hat den Gerichtshof um Auslegung dieser Definition ersucht und ihm folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Darf ein nationales Gericht Wein mit einem Hefeanteil zwischen 0,35 und 0,40 % deshalb als von seiner Hefe getrennt ansehen, weil dieser Anteil nach Ansicht von Sachverständigen unbedeutend ist?

5 Diese Frage geht im Kern dahin, ob ein Wein, der einen angeblich unbedeutenden Hefeanteil enthält, als von seiner Hefe getrennt im Sinne von Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 (ersetzt durch Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein angesehen werden kann.

6 Aus den Erklärungen, die sowohl die französische Regierung als auch die Kommission und der Angeklagte im Ausgangsverfahren vor dem Gerichtshof abgegeben haben, folgt, daß der im Wein nach der Trennung verbleibende Hefeanteil von zahlreichen Faktoren abhängt und nicht abstrakt bestimmt werden kann. So soll der verbleibende Hefeanteil je nachdem, welches Verfahren für die Trennung benutzt wurde (Abstich, Zentrifugierung oder Filtrierung), sowie je nach Klima, Sorte oder Reifegrad der Traube variieren. Hinzu kommt, daß der Hefeanteil in Flüssig- oder Trockenmasse ausgedrückt werden kann. So muß bei dem von der Cour de cassation genannten Anteil von 0,35 bis 0,40 % danach differenziert werden, ob er sich auf Flüssig- oder Trockenhefe bezieht.

7 Trotz der Schwierigkeiten, die in bezug auf die Bestimmung eines nach der Trennung des Weins von seiner Hefe verbleibenden genauen Hefeanteils möglicherweise auftreten, steht jedenfalls fest, daß diese Trennung niemals vollständig sein kann. Das zeigt unter anderem die Tatsache, daß sich sogar in einem genußtauglichen Wein jederzeit Hefe neu bilden kann. Zu dieser Dekantierung kommt es entweder infolge einer neuen Gärung des Weins oder sogar auch ohne Gärung.

8 Außerdem machen die Ergebnisse einer von der Kommission zitierten wissenschaftlichen Untersuchung deutlich, daß der von der Cour de cassation im vorliegenden Fall genannte Hefeanteil weit unter dem beim ersten Abstich erzielten durchschnittlichen Hefeanteil liegt und (je nachdem, ob es sich um Flüssig- oder Trockenhefe handelt) geringer ist als das beim ersten Abstich erzielte Minimum beziehungsweise diesem Minimum ungefähr entspricht.

9 Die Frage der Cour de cassation ist also wie folgt zu beantworten: Ein Wein mit einem Hefeanteil, der deutlich unter dem beim ersten Abstich erzielten durchschnittlichen Hefeanteil liegt, kann als von seiner Hefe getrennt im Sinne von Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 (ersetzt durch Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein angesehen werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den fraglichen Anteil nach den den jeweiligen Wein betreffenden Weinbautraditionen zu beurteilen.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission und der Regierung der Französischen Republik, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 4. Januar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ein Wein mit einem Hefeanteil, der deutlich unter dem beim ersten Abstich erzielten durchschnittlichen Hefeanteil liegt, kann als von seiner Hefe getrennt im Sinne von Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 (ersetzt durch Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein angesehen werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den fraglichen Anteil nach den den jeweiligen Wein betreffenden Weinbautraditionen zu beurteilen.