Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1983
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.04.1983 – C-38/82
ECLI:EU:C:1983:108
In der Rechtssache 38/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof, VII. Senat, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Hauptzollamt Flensburg
gegen
Firma Hansen GmbH & Co., Flensburg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Α. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Firma Hansen GmbH & Co. (im folgenden: Firma Hansen) mit Sitz in Flensburg stellt Trinkbranntwein her. Sie ist Eigentümerin eines Branntweinlagers, aus dem sie im Jahr 1974 leichten Rum entnahm, der aus den französischen überseeischen Departements und Surinam stammte. Das Hauptzollamt Flensburg erhob dafür den regelmäßigen Monopolausgleich, der zur fraglichen Zeit 1500 DM/hl Weingeist betrug. Hiergegen wandte sich die Firma Hansen mit der Begründung, der Monopolausgleich dürfe gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag nicht höher sein als die niedrigste Steuerbelastung für deutschen Obstbranntwein, die damals 1210,60 DM/hl Weingeist betrug.
Das mit dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht Hamburg legte dem Gerichtshof fünf Fragen vor, die dieser wie folgt beantwortete:
1. Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag ist im Licht seines Absatzes 1 so zu verstehen, daß die steuerlichen Vorschriften des Vertrages, insbesondere das Diskriminierungsverbot in Artikel 95, für Waren aus den französischen überseeischen Departements gelten.
2. Wenn nationales Steuerrecht die Erzeugung bestimmter Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern mittels Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begünstigt, dann müssen diese Vergünstigungen, auch wenn nur ein geringer Teil der nationalen Erzeugung in ihren Genuß gelangt oder sie aus besonderen sozialen Gründen gewährt werden, auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 des Vertrages die gleichen Voraussetzungen erfüllt.
3. Der Vertrag enthält keine Bestimmung, die Diskriminierungen bei der Erhebung inländischer Abgaben auf Einfuhren aus dritten Ländern verbietet; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware bleiben unberührt.
Aufgrund dieses Urteils des Gerichtshofes entschied das Finanzgericht Hamburg, daß der aus den französischen überseeischen Departements und aus Surinam eingeführte leichte Rum mit einem Steuersatz von 1210,60 DM/hl Weingeist zu besteuern sei.
Gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt Flensburg Revision zum Bundesfinanzhof ein. Es machte geltend, nach Artikel 95 Absatz 1 sei es nicht geboten, auf die Einfuhren den günstigsten nationalen Satz anzuwenden, da dieser eine Steuervergünstigung für bestimmte inländische Erzeugergruppen darstelle, die nicht ohne Diskriminierung auf eingeführte Branntweine erstreckt werden könne. Diese müßten somit diejenigen Voraussetzungen erfüllen, die die Steuervergünstigung materiell begründeten. Im übrigen komme nur ein Vergleich mit inländischem Rumverschnitt und nicht mit Obstbranntwein in Frage.
Nach dem Branntweinmonopolgesetz in der vor 1978 geltenden Fassung unterlag der im Inland hergestellte Obstbranntwein dem Branntweinaufschlag, dessen normaler Satz dem auf eingeführte Erzeugnisse erhobenen Monopolausgleich entsprach.
Dieser Aufschlag verminderte sich jedoch nach § 79 Absatz 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung für Branntwein, der in einer Obstgemeinschaftsbrennerei hergestellt war.
Obstgemeinschaftsbrennereien sind nach § 37 Branntweinmonopolgesetz Verschlußbrennereien, die von einer Genossenschaft betrieben werden und in denen Branntwein ausschließlich aus Obststoffen hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben.
Ferner wird die Ermäßigung des Branntweinaufschlags nur gewährt, wenn aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 l Weingeist erzeugt werden.
Diese Steuervergünstigung ist demnach nur auf im Inland hergestellten Obstbranntwein anwendbar und hängt zum Teil von der Erfüllung technischer Modalitäten ab, die dem deutschen Branntweinsteuerrecht eigen sind.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß diese Bestimmung in dieser Form mit Artikel 95 EWG-Vertrag nicht vereinbar ist, da die dort genannten Voraussetzungen von Erzeugern in anderen Mitgliedstaaten, deren Recht kein Äquivalent zu diesen Vorschriften enthalte, nicht erfüllt werden könnten.
Der Bundesfinanzhof erinnert jedoch daran, daß die Mitgliedstaaten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Steuerermäßigung einräumen könnten, sofern dies aus berechtigten wirtschaftlichen oder sozialen Gründen erfolge und diese Vergünstigungen sich auf eingeführte Erzeugnisse erstreckten, die die gleichen Voraussetzungen erfüllten; dabei könnten auf eingeführte Erzeugnisse nur solche Voraussetzungen angewendet werden, die in ihrer Gesamtheit ein wirkliches Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellten, und zwar in der Weise, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen könnten.
Im vorliegenden Fall mache die Anwendung dieser Grundsätze auf die Erstrekkung der in Rede stehenden Steuervergünstigung Schwierigkeiten; es stelle sich die Frage, welche konkreten Anforderungen insoweit zu stellen seien.
Da der Gerichtshof noch keine zweifelsfreie Antwort auf diese Frage gegeben habe, weil auch das Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 (Hansen, Slg. 1981, 1165) keine Antwort darauf enthalte, sieht sich der Bundesfinanzhof zu einer erneuten Vorlage veranlaßt und stellt folgende zwei Fragen:
1. Hat der Einführer von Obstbranntwein oder gleichartigem Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag einen uneingeschränkten Rechtsanspruch darauf, daß er in den Genuß einer inländischen Branntweinsteuervergünstigung gelangt, die davon abhängt, daß der Branntwein in einer Brennerei hergestellt worden ist, die von mehreren Personen zur Verwertung der von ihnen selbst landwirtschaftlich gewonnenen Rohstoffe gemeinschaftlich betrieben wird und die aus den Rohstoffen eines Mitglieds jährlich nicht mehr als 300 l Weingeist herstellt? Oder hängt die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung davon ab, daß der eingeführte Branntwein aus einer Brennerei stammt, die die Voraussetzungen der genannten Vergünstigungsvorschrift ganz oder teilweise erfüllt? Falls eine teilweise Erfüllung genügt: Die Erfüllung welcher der genannten Voraussetzungen kann zur Bedingung für die Erstreckung der Vergünstigung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten gleichartigen Branntwein gemacht werden, ohne daß gegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen wird? Kann die Erstreckung der Vergünstigung wenigstens davon abhängig gemacht werden, daß die Brennerei, aus der der eingeführte Branntwein stammt, keinen höheren Ausstoß hat als die inländische Gemeinschaftsbrennerei mit der im Vergleichszeitraum höchsten Produktion?
2. Falls aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter leichter Rum gleichartig ist sowohl inländischem Obstbranntwein als auch inländischem Rumverschnitt oder inländischem Kornbranntwein und falls das nationale Recht in legitimer Differenzierung unterschiedliche Abgabenbelastungen für die drei Produktarten vorsieht: Zwingt Artikel 95 EWG-Vertrag dazu, auf den eingeführten Rum die günstigste der drei in Frage kommenden Branntweinsteuerbelastungen anzuwenden? Oder kommt es dabei darauf an, mit welcher der drei Produktarten der eingeführte Rum die meisten Merkmale gemeinsam hat? Scheidet ein Vergleich mit der Belastung von Rumverschnitt etwa deswegen aus, weil dieser unter Verwendung einer eingeführten Ware (Rum) hergestellt worden ist?
In der Begründung führt der Bundesfinanzhof zur ersten Frage aus, daß die in Rede stehende nationale Bestimmung dem Schutz der kleinbäuerlichen Obstverwertung gedient habe. Die steuerliche Differenzierung sei somit aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erfolgt, insbesondere zum Zweck der Erhaltung der in Deutschland traditionell bestehenden kleinbäuerlichen Obstverwertung. In diesem Rahmen sei die Frage zu stellen, ob dem Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag Genüge getan sei, wenn eingeführte gleichartige Branntweine in den Genuß dieser Vergünstigung nur gelangen könnten, wenn sie aus Brennereien stammten, die im großen und ganzen die im Branntweinmonopolgesetz genannten Voraussetzungen erfüllten. Aus diesem Grund ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, diese erste Frage genau zu beantworten, und bemerkt, die deutschen Großerzeuger würden schlechter gestellt, wenn alle Einfuhren gleichartiger Branntweine in den Genuß einer für deutsche Kleinerzeuger gedachten Steuervergünstigung gelangten, und der deutsche Gesetzgeber wäre zur Vermeidung dieses Ergebnisses gezwungen, auf eine steuerliche Vergünstigung zu verzichten, zu deren Gewährung er nach Gemeinschaftsrecht befugt sei.
Die zweite Frage betreffe das Zusammenspiel zwischen den Voraussetzungen der Gleichartigkeit nach Artikel 95 EWG-Vertrag und den Voraussetzungen gerechtfertigter Steuerdifferenzierung. Da der Gerichtshof jedoch entschieden habe, daß auch dann, wenn zwei ErZeugnisse gleichartig seien, eine unterschiedliche Besteuerung gerechtfertigt sein könne (siehe insoweit insbesondere das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79, Chemial, Slg. 1981, 1), sei für die Gewährung der in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigung für eingeführte Erzeugnisse auf die größte Ähnlichkeit abzustellen.
Der Vorlagebeschluß ist am 27. Januar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firman Hansen, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, Köln, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Sedemund, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Krause-Ablass, Düsseldorf, schriftliche Erklärungen abgeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen
A — Zur ersten Frage
Nach Auffassung der Klägerin ist bei der Beantwortung der ersten Frage nicht nur auf die Fragestellung abzustellen, sondern auch auf die Begründung des Vorlagebeschlusses sowie die materielle Rechtslage, wie sie sich nach dem Branntweinmonopolgesetz darstelle.
Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787) und vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 (Hansen, bereits zitiert) müßten die Steuervergünstigungen für Obstgemeinschaftsbrennereien im Gegensatz zu den Vergünstigungen für sogenannte Kleinbrenner auf gleichartige Importspirituosen erstreckt werden. Nach Ansicht der Klägerin findet nach dieser Rechtsprechung die erlaubte Differenzierung zumindest dort ihre Grenze, wo sie die Verhältnisse so einengend ... definiert (beschreibt), daß damit Gegebenheiten in anderen Mitgliedstaaten — insbesondere in Übersee — eo ipso ausgeschlossen werden.
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 148/77 ebenfalls entschieden, daß es auf eine Relation der Menge zwischen Inlandsprodukten, die in den Genuß der Steuervergünstigung kommen, sowie Importprodukten, auf die die Steuervergünstigung zu erstrekken sei, nicht ankomme.
Die Firma Hansen erinnert an diese Grundsätze, die sich ihrer Auffassung nach aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben, und macht hauptsächlich geltend, daß die im Branntweinmonopolgesetz enthaltene steuerliche Differenzierung rechtswidrig sei. Der Bundesfinanzhof habe nämlich nicht die wirklichen Ziele dieses gesetzes wiedergegeben. Dessen Zweck habe nichts mit sozialen Gründen zu tun — während derartige Gründe im Hinblick auf die Erzeuger der französischen Überseedepartements sehr wohl bestünden —, sondern hänge mit der Wettbewerbsfähigkeit der Brennereien zusammen und sei somit nach Artikel 37 EWG-Vertrag gerechtfertigt, während die daraus folgende steuerliche Diskriminierung Artikel 95 EWG-Vertrag widerspreche. Dies werde dadurch bestätigt, daß der deutsche Gesetzgeber die in Rede stehende steuerliche Vergünstigung im Jahr 1978 aufgehoben habe.
Aus diesem Grund geht die Klägerin im Ausgangsverfahren auf die vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Frage aufgeworfenen konkreten Probleme nur hilfsweise ein.
In seinem Vorlageersuchen habe der Bundesfinanzhof die zu erstreckenden Kriterien im Verhältnis zu den Voraussetzungen, die er in seinem im Ausgangsverfahren ergangenen Vorbescheid vom 9. Juli 1981 aufgeführt habe, erheblich eingeengt. Von den drei vom Bundesfinanzhof in seinem Vorlageersuchen aufgeführten Kriterien könne allein das quantitative Kriterium auf eingeführte Erzeugnisse erstreckt werden. Das Erfordernis, daß die Brennerei in Form einer Gemeinschaftsbrennerei geführt werden müsse, könne nicht auf eingeführte Erzeugnisse erstreckt werden, da das Brennrecht nach dem Aufbau des Branntweinmonopolgesetzes der Gemeinschaftsbrennerei und nicht den Mitgliedern zustehe. Die Gemeinschaftsbrennereien dürften daher auch steuerrechtlich nicht den Kleinbrennern angenähert werden.
Selbst das quantitative Kriterium könne auf eingeführte Erzeugnisse nur erstreckt werden, wenn es sich um ein objektives Kriterium handle, das heißt um die Produktionskapazität, und nicht um ein subjektives Kriterium, das heißt die tatsächliche Produktion.
Ferner sei zu berücksichtigen, daß dieses Privileg für den gesamten in Deutschland hergestellten Obstbranntwein geschaffen worden sei, auch wenn nur begrenzt davon Gebrauch gemacht worden sei.
Die Anwendung des Artikels 95 sei jedoch nicht von der Anzahl der Personen abhängig, die von einem nationalen Steuerprivileg Gebrauch machten.
Schließlich führe dieses Kriterium — das im Hinblick auf die Gegebenheiten des Ausfuhrlandes der Korrektur bedürfe — zu weitreichenden Tatsachenfragen, die zu entscheiden Sache der nationalen Gerichte sei.
Die Klägerin wiederholt im Hinblick auf die Bemerkung des Bundesfinanzhofes über eine eventuelle Diskriminierung der deutschen Großerzeuger zunächst, daß die fragliche Steuervergünstigung nicht Kleinerzeugern zugedacht sei, sondern der Obstgemeinschaftsbrennerei, die, wie bereits vorgetragen, nicht mit den Kleinerzeugern gleichgestellt werden könne. Ferner verbiete Artikel 95 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht, eingeführte Waren niedriger zu belasten als gleichartige inländische Waren. Gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierungen seien vom Gesetzgeber unabhängig von der Menge an Branntweinerzeugnissen, die von der inländischen Steuervergünstigung profitierten, zu beseitigen.
Aus diesen Gründen schlägt die Klägerin im Ausgangsverfahren dem Gerichtshof vor, die erste Frage des Bundesfinanzhofes wie folgt zu beantworten:
Der Importeur von Obstbranntwein oder gleichartigem Branntwein (Rum) aus einem anderen Mitgliedstaat hat nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag einen uneingeschränkten Rechtsanspruch darauf, daß er in den Genuß der für Obstgemeinschaftsbrennereien geltenden Steuervergünstigung gemäß § 79 Absatz 2 des deutschen Branntweinmonopolgesetzes kommt.
Die Bundesregierung führt zunächst aus, Zweck des Branntweinmonopolgesetzes sei die Begünstigung der kleinbäuerlichen Obstverwertung; die insoweit bestehende Steuervergünstigung betreffe im Durchschnitt nur 0,013 % der landwirtschaftlichen Branntweinerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus bilde sie eine sinnvolle Ergänzung des den Kleinbrennern gewährten individuellen Privilegs.
Angesichts dieser Gegebenheiten wäre es für die Bundesrepublik Deutschland unzumutbar, die fragliche Steuervergünstigung auf importierte Branntweine zu erstrecken, zumal diese Vergünstigung dann nach Artikel 3 des Grundgesetzes abgeschafft werden müßte, da eingeführter Branntwein nicht im Verhältnis zu inländischem Branntwein begünstigt werden dürfe, und so darauf verzichtet werden müßte, die Kleinerzeuger zu begünstigen, obgleich ein solches Vorgehen gemeinschaftsrechtlich völlig rechtmäßig sei. Für die eingeführten Erzeugnisse könne somit zwangsläufig kein unbegrenzter Anspruch darauf bestehen, in den Genuß der in Rede stehenden Steuervergünstigung zu gelangen, denn es sei abwegig, eine steuerliche Sondervergünstigung als mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar anzusehen, die sich nur für einen verschwindend geringen Prozentsatz der inländischen Erzeugung auswirkt und die Steuerbelastung für über 99 % der inländischen Produktion unberührt läßt.
Ferner folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß nicht nur die quantitativen, sondern auch die anderen Kriterien auf eingeführte Erzeugnisse erstreckt werden könnten, sofern die Erstreckung der fraglichen Steuervergünstigung nicht objektiv unmöglich sei.
Die Bundesregierung prüft sodann die einzelnen Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 Nr. 1 des Branntweinmonopolgesetzes. Sie bemerkt dazu, dies sei typischerweise eine Aufgabe des nationalen Tatrichters, nicht des Gerichtshofes, sie macht jedoch insoweit folgende Ausführungen:
Das erste Kriterium, das der kooperativen Organisationsform dieser Brennereien, sei ohne weiteres auf die übrigen Mitgliedstaaten erstreckbar, zumal derartige kooperative oder kollektive Organisationsformen landwirtschaftlicher Kleinerzeuger in der Europäischen Gemeinschaft weit verbreitet seien.
Gleiches gelte von dem Erfordernis, daß die Rohstoffe von den Mitgliedern der Genossenschaft selbst stammen müßten, denn dieses Kriterium ergänze das vorhergehende und diene der Beschränkung der Steuervergünstigung auf landwirtschaftliche Kleinerzeuger; die objektive Erstreckbarkeit dieses ergänzenden Merkmals erscheine evident.
Die dritte im Branntweinmonopolgesetz genannte Voraussetzung, bei der es sich um ein quantitatives Kriterium handle, sei auf importierte Produkte ohne weiteres erstreckbar.
Das letzte sachliche Kriterium für die Steuervergünstigung sei das Erfordernis der Herstellung des Branntweins aus Obststoffen. Dazu weist die Bundesregierung darauf hin, daß der Gerichtshof eine steuerliche Differenzierung nach der Art der Rohstoffe bereits mehrfach ausdrücklich als legitim anerkannt hat. Leichter Rum, der aus Zuckermelasse, nicht aus Obst hergestellt werde, könnte daher nur dann in den Genuß der Steuervergünstigung gelangen, wenn die Herstellung von echten Obstbranntweinen in den anderen Mitgliedstaaten objektiv aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt deshalb vor, die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 95 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß die nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestimmten alkoholischen Erzeugnissen eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen nur dann auf gleichartige Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken sind, wenn die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigungen nach nationalem Recht gewährt werden. Dies gilt nicht für solche Voraussetzungen, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund seiner geographischen Lage oder der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Herstellung von Branntwein objektiv nicht erfüllbar sind.
Steuerliche Vergünstigungen, die nur kooperativen Zusammenschlüssen von Kleinbrennern gewährt werden und an quantitative Kriterien sowie die Art der verwendeten Rohstoffe anknüpfen, sind beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich zulässig, soweit die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuervergünstigung auch in anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden können.
Die Kommission teilt im großen und ganzen die Auffassung der Bundesregierung und führt aus, der Gerichtshof habe die Zulässigkeit der Gewährung von Steuervergünstigungen für Kleinerzeuger in seinem Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 (Schneider, Slg. 1980, 3469) anerkannt; es erscheine deshalb gerechtfertigt, die gleiche steuerliche Vergünstigung auch einer Gemeinschaft von Kleinerzeugern zu gewähren, zumal es sich um landwirtschaftliche Brennereien handle. Sieht man von dem von der Bundesregierung als vierte Voraussetzung bezeichneten Erfordernis der Verwendung von Obststoffen für die Brennerei ab, so ist die Kommission ebenfalls der Auffassung, daß die anderen drei vom Bundesfinanzhof genannten Voraussetzungen auf eingeführte Erzeugnisse zu erstrecken seien. Sie fügt jedoch hinzu, der Nachweis, daß diese Voraussetzungen gegeben seien, müsse unter angemessenen, für den Einführer praktisch erfüllbaren Bedingungen ermöglicht werden.
Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Eine inländische Steuervergünstigung für Obstbranntwein, die davon abhängt, daß der Branntwein in einer Brennerei hergestellt worden ist, die von mehreren Personen zur Verwertung der von ihnen selbst landwirtschaftlich gewonnenen Rohstoffe gemeinschaftlich betrieben wird und die aus den Rohstoffen eines Mitglieds jährlich nicht mehr als 300 l Weingeist herstellt, ist nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten gleichartigen Branntwein zu gewähren, sofern dieser aus einer Brennerei stammt, die alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis, daß die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muß unter angemessenen, für den Einführer praktisch erfüllbaren Bedingungen ermöglicht werden.
B — Zur zweiten Frage
Die Klägerin im Ausgangsverfahren vertritt zunächst die Auffassung, diese Fragestellung habe für den vorliegenden dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung. Nur inländischer Obstbranntwein komme in den Genuß der Steuervergünstigung des § 79 Absatz 2 Nr. 1 des Branntweinmonopolgesetzes. Die vom Bundesfinanzhof aufgeworfene Frage könne allenfalls in einem anderen Zusammenhang — und in anderen Prozessen — bedeutsam sein, und zwar im Hinblick auf die Monopolausgleichspitze. Die Klägerin hält es für unzulässig, in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die für das konkrete Verfahren nicht entscheidungserheblich sind.
Um jedoch auf diese zweite Frage zu antworten, hebt die Klägerin im Ausgangsverfahren zunächst hervor, der Begriff der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag könne nur ein einheitlicher Begriff sein, da er auf den Gemeinschaftsbürger abstelle; daher sei der günstigste Steuersatz anzuwenden, wenn Gleichartigkeit mit mehreren inländischen Branntweinen bestehe.
Die zweite Frage sei somit wie folgt zu beantworten:
Sind importierte Branntweinerzeugnisse mit mehreren inländischen Produkten mit unterschiedlicher Abgabenbelastung gleichartig, so ist der günstigste Steuersatz zu erstrecken.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission teilen die Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren nur hinsichtlich der Beantwortung der zweiten Frage.
Die Bundesregierung schlägt dem Gerichtshof vor, diese zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Falls das nationale Steuerrecht für verschiedene gleichartige Erzeugnisse unterschiedliche Steuersätze aufweist, ist die steuerliche Belastung eines gleichartigen aus einem Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses nicht davon abhängig, mit welchem der gleichartigen inländischen Produkte das eingeführte Erzeugnis die größte Ähnlichkeit aufweist oder die meisten Merkmale gemeinsam hat. Das eingeführte Erzeugnis ist vielmehr gemäß Artikel 95 des EWG-Vertrags in den günstigsten nationalen Steuertarif einzugruppieren, dessen sachliche Voraussetzungen durch das eingeführte Erzeugnis erfüllt sind.
Die Kommission schlägt vor, die zweite Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten :
Sofern aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Branntwein mehreren inländischen Produkten gleichartig ist und falls das nationale Recht aufgrund zulässiger Differenzierung eine Steuervergünstigung nur für eine der gleichartigen nationalen Produktarten vorsieht, so hängt die Gewährung der gleichen steuerlichen Vergünstigung für eingeführten Branntwein nur davon ab, ob der eingeführte Branntwein die im Rahmen von Artikel 95 EWG-Vertrag zulässigerweise für die Steuervergünstigung verlangten Voraussetzungen erfüllt; eine zusätzliche Prüfung der Frage, mit welchem der gleichartigen inländischen Produkte der eingeführte Branntwein die meisten gemeinsamen Merkmale hat, ist nicht erforderlich.
III — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, Köln, die Bundesregierung, vertreten durch Rechtsanwalt Sedemund, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Krause-Ablass, Düsseldorf, haben in der Sitzung vom 25. Jaunar 1983 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit des deutschen Branntweinmonopolgesetzes in der vor 1978 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.
2 Dieser Beschluß erging in einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Flensburg und der Firma Hansen GmbH & Co. (im folgenden: Firma Hansen). Dieser Rechtsstreit hatte schon zur Vorlage mehrerer Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung der Artikel 227 und 95 EWG-Vertrag durch das Finanzgericht Hamburg geführt, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen & Balle/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787) waren.
3 Es ist daran zu erinnern, daß es im Ausgangsverfahren um den Steuersatz des Monopolausgleichs geht, der auf leichten Rum aus den französischen überseeischen Departements und aus Surinam anwendbar ist. Die Firma Hansen entnahm ihrem Lager im Jahr 1974 eine bestimmte Menge leichten Rum, um diesen in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Die Zollverwaltung wandte auf diesen Branntwein den gewöhnlichen Steuersatz an, während die Firma Hansen die Auffassung vertrat, der auf eingeführten Branntwein erhobene Monopolausgleich dürfe nach Artikel 95 EWG-Vertrag nicht höher sein als die niedrigste Steuerbelastung für in Deutschland hergestellten Obstbranntwein. Daher kam es zum Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Hamburg.
4 In Beantwortung der von diesem Gericht vorgelegten Fragen hatte der Gerichtshof insbesondere entschieden:
Wenn nationales Steuerrecht die Erzeugung bestimmter Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern mittels Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begünstigt, dann müssen diese Vergünstigungen, auch wenn nur ein geringer Teil der nationalen Erzeugung in ihren Genuß gelangt oder sie aus besonderen sozialen Gründen gewährt werden, auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 des Vertrages die gleichen Voraussetzungen erfüllt.
5 Aufgrund dieses Urteils des Gerichtshofes entschied das Finanzgericht Hamburg, daß auf den in Rede stehenden Branntwein der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei.
6 Das Hauptzollamt Flensburg focht dieses Urteil mit der Begründung an, dieser ermäßigte Satz stelle eine Vergünstigung nur für bestimmte inländische Erzeugergruppen dar, die gewissen Voraussetzungen genügten; in ihren Genuß könnten folglich nur solche eingeführten Branntweine kommen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllten.
7 Wie der Bundesfinanzhof ausführt, waren diese im Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Voraussetzungen, abgesehen von den technischen Modalitäten, die dem deutschen Branntweinsteuerrecht eigen seien, die folgenden: Es mußte sich um Obstbranntwein handeln, der in einer genossenschaftlich betriebenen Obstgemeinschaftsbrennerei aus von den Mitgliedern dieser Genossenschaft selbst gewonnenen Rohstoffen hergestellt wurde; dabei durften aus den Rohstoffen eines Mitglieds in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 l Weingeist erzeugt werden.
8 Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, es sei zulässig, bestimmte nationale Erzeugungen durch Einräumung einer Steuerermäßigung zu begünstigen, sofern dies aus berechtigten wirtschaftlichen oder sozialen Gründen geschehe und der ermäßigte Satz sich auf eingeführte Erzeugnisse erstrecke, die die gleichen Voraussetzungen erfüllten. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Oktober 1980 (Rechtssache 26/80, Schneider-Import, Slg. 1980, 3469) ausgeführt, um zu entscheiden, ob eingeführte Erzeugnisse in den Genuß der Vergünstigungen kommen könnten, die dem inländischen Erzeugnis zugute kämen, seien auf sie solche Voraussetzungen anzuwenden, die ein wirkliches Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung darstellten; er habe jedoch keine zweifelsfreie Antwort auf die Frage gegeben, welche konkreten Anforderungen gestellt werden müßten, damit eingeführte Waren in den Genuß dieser Steuervergünstigung gelangen könnten.
9 Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Hat der Einführer von Obstbranntwein oder gleichartigem Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag einen uneingeschränkten Rechtsanspruch darauf, daß er in den Genuß einer inländischen Branntweinsteuervergünstigung gelangt, die davon abhängt, daß der Branntwein in einer Brennerei hergestellt worden ist, die von mehreren Personen zur Verwertung der von ihnen selbst landwirtschaftlich gewonnenen Rohstoffe gemeinschaftlich betrieben wird und die aus den Rohstoffen eines Mitglieds jährlich nicht mehr als 300 l Weingeist herstellt? Oder hängt die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung davon ab, daß der eingeführte Branntwein aus einer Brennerei stammt, die die Voraussetzungen der genannten Vergünstigungsvorschrift ganz oder teilweise erfüllt? Falls eine teilweise Erfüllung genügt: Die Erfüllung welcher der genannten Voraussetzungen kann zur Bedingung für die Erstreckung der Vergünstigung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten gleichartigen Branntwein gemacht werden, ohne daß gegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen wird? Kann die Erstreckung der Vergünstigung wenigstens davon abhängig gemacht werden, daß die Brennerei, aus der der eingeführte Branntwein stammt, keinen höheren Ausstoß hat als die inländische Gemeinschaftsbrennerei mit der im Vergleichszeitraum höchsten Produktion?
2. Falls aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter leichter Rum gleichartig ist sowohl inländischem Obstbranntwein als auch inländischem Rumverschnitt oder inländischem Kornbranntwein und falls das nationale Recht in legitimer Differenzierung unterschiedliche Abgabenbelastungen für die drei Produktarten vorsieht: Zwingt Artikel 95 EWG-Vertrag dazu, auf den eingeführten Rum die günstigste der drei in Frage kommenden Branntweinsteuerbelastungen anzuwenden? Oder kommt es dabei darauf an, mit welcher der drei Produktarten der eingeführte Rum die meisten Merkmale gemeinsam hat? Scheidet ein Vergleich mit der Belastung von Rumverschnitt etwa deswegen aus, weil dieser unter Verwendung einer eingeführten Ware (Rum) hergestellt worden ist?
10 Diese Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 95 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen ist, daß aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführter Obstbranntwein oder gleichartiger Branntwein automatisch in den Genuß der günstigsten Besteuerung kommen muß, die bestimmten derartigen Branntweinen inländischen Ursprungs gewährt wird, oder ob dieser Branntwein, um die Vergünstigung beanspruchen zu können, alle hierfür aufgestellten Voraussetzungen oder nur eine oder mehrere von ihnen erfüllen muß.
11 Hinsichtlich des eingeführten Rums ist zu bemerken, daß diese Branntweinart zum normalen Satz besteuert wurde und daß die einzige vom vorlegenden Gericht gestellte Frage dahin geht, ob dieser Rum in den Genuß einer Vergünstigung kommen muß, die einem eng begrenzten Anteil der inländischen Produktion, nämlich bestimmten Obstbranntweinen, vorbehalten ist.
12 Es ist daran zu erinnern, daß es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht verboten ist, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Solche Vergünstigungen müssen sich jedoch nach Artikel 95 ohne Diskriminierung auch auf eingeführte Erzeugnisse erstrecken, die die gleichen Voraussetzungen wie die begünstigten inländischen Erzeugnisse erfüllen; sie dürfen ferner keinen mittelbaren Schutz der inländischen Erzeugnisse bewirken.
13 Die Frage der quantitativen Voraussetzungen, nämlich die Begrenzung auf 3001, wurde bereits in dem Urteil vom 7. Mai 1981 (Rechtssache 153/80, Rumhaus Hansen, Slg. 1981, 1165) geklärt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannte: Hängt eine inländischen Erzeugnissen gewährte steuerliche Vergünstigung von den im jeweiligen Herstellungsbetrieb erzeugten Mengen ab, so ist sie auch Erzeugnissen einzuräumen, die aus denselben quantitativen Maßstäben entsprechenden Betrieben in anderen Mitgliedstaaten stammen.
14 Daraus folgt, daß eingeführte Branntweine nur dann in den Genuß des oben bezeichneten ermäßigten Satzes kommen können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Produktionsmenge festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
15 Was die Voraussetzung angeht, daß der Branntwein von Genossenschaften gebrannt werden muß, die, wie der Bundesfinanzhof ausführt, aus Inhabern kleinbäuerlicher Betriebe bestehen, so widerspricht es nicht Artikel 95, wenn verlangt wird, daß die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse diese Voraussetzung erfüllen müssen. Ein derartiges Erfordernis stellt nämlich keine spezifisch nationale Voraussetzung dar, sondern kann von Unternehmen aller Mitgliedstaaten erfüllt werden, sofern es dahin ausgelegt wird, daß damit personelle Zusammenschlüsse gleicher wirtschaftlicher und sozialer Art gemeint sind wie die, auf die sich das nationale Gesetz bezieht.
16 Aus den gleichen Gründen stellt auch das Erfordernis, daß jedes Mitglied der Genossenschaft Branntwein nur aus seinen eigenen Rohstoffen herstellen darf, eine Voraussetzung dar, von deren Erfüllung die Gewährung der in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigung für die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweine abhängig gemacht werden kann.
17 Im Hinblick auf das Erfordernis, daß der zu einem ermäßigten Satz besteuerte Branntwein aus den in der nationalen Gesetzgebung aufgeführten Rohstoffen, nämlich aus Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückständen davon hergestellt sein muß, ist festzustellen, daß diese Rohstoffe auch in anderen Mitgliedstaaten erzeugt werden. Folglich enthält die nationale Gesetzgebung keine Voraussetzung, die nur von der nationalen Erzeugung erfüllt werden kann, und hat somit keinen diskriminierenden Charakter.
18 Die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen sind somit in der Weise zu beantworten, daß Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Branntwein, um in den Genuß einer nicht diskriminierenden und deshalb gemeinschaftsrechtlich zulässigen nationalen Steuervergünstigung zu gelangen, alle Voraussetzungen der steuervergünstigenden Vorschrift erfüllen muß.
Kosten
19 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 17. Dezember 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 95 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Branntwein, um in den Genuß einer nicht diskriminierenden und deshalb gemeinschaftsrechtlich zulässigen nationalen Steuervergünstigung zu gelangen, alle Voraussetzungen der steuervergünstigenden Vorschrift erfüllen muß.