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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1983 – C-317/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:119

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 4. Mai 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Rechtssache, in der ich Ihnen meine Schlußanträge vortrage, betrifft eine Klage der Firma Usines Gustave Boël und der Firma Fabrique de fer de Maubeuge gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Mit ihr wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. November 1982 in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 begehrt.

I — Der Sachverhalt ist folgender:

Aufgrund von Artikel 58 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat die Kommission das Vorliegen einer offensichtlichen Krise erklärt und am 31. Oktober 1980 die Entscheidung Nr. 2794/80 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie erlassen.

Da Ihnen dieses System bekannt ist, werde ich seine Funktionsweise nicht im einzelnen darlegen und verweise insoweit auf die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache Klöckner vom 23. Februar 1983.

Ich rufe nur in Erinnerung, daß zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Systems jede Quotenüberschreitung mit einer Geldbuße geahndet wird, die pro vorschriftswidrig hergestellter Tonne festgesetzt wird. Wenn jedoch die Anwendung der Quoten für bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage außerordentliche Schwierigkeiten mit sich bringt, kann die Kommission auf Antrag der Betroffenen eine angemessene Anpassung gewähren.

Dieses System wurde durch ein Überwachungssystem ergänzt und sodann periodisch erneuert. Der vorliegenden Rechtssache liegt die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission zugrunde.

Artikel 9 Absatz 1 dieser Entscheidung sieht vor, daß die Kommission vierteljährlich die prozentuale Kürzung zur Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, festsetzt.

Auf der Grundlage von in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und ihren Verbänden durchgeführten Untersuchungen setzte die Kommission so durch die Entscheidung Nr. 2585/82/EGKS vom 22. September 1982 die prozentualen Kürzungen für die Festlegung der Produktionsquoten für das vierte Quartal des Jahres fest. Diese Kürzungen betrugen:

Kategorie la —44 (für das vorhergehende Quartal: — 37)

Kategorie Ib —42 (für das vorhergehende Quartal: — 38)

Kategorie Ic —16 (für das vorhergehende Quartal: —13)

Kategorie Id + 30 (für das vorhergehende Quartal: + 31).

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der erwähnten Entscheidung teilte die Kommission am 1. Oktober 1982 der Usines Gustave Boël S.A. in La Louvière (Belgien) sowie ihrer französischen Tochtergesellschaft, der Fabrique de fer de Maubeuge S.A. in Louvroil (Departement Nord de France), die Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen für das Jahr und das Quartal sowie die Produktionsquoten und die Teile der Quoten mit, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften.

Die Boël-Gruppe ist auf die Herstellung von Flachstahlerzeugnissen die zur Gruppe I, Warmbreitband und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl, gehören, spezialisiert.

Diese Gruppe enthält vier Folge- oder Untergruppen (la, Ib, Ic, Id), die die im Anhang I der Entscheidung im einzelnen aufgeführten Erzeugnisse umfassen. Die Fassung der Entscheidungen zur Einführung der Quoten ist recht ungenau: Es ist sowohl von Kategorie wie von Gruppe oder von Folgegruppen die Rede. Da sich die Entscheidung Nr. 1696/82 auf die Gruppen la bis Id bezieht, werde ich diesen Ausdruck gebrauchen.

Die Boël-Gruppe stellt auch Walzdraht (Gruppe IV) und Betonstahl (Gruppe V) her; um diese Erzeugnisse geht es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

Festzuhalten ist noch, daß der Firma Boël durch Entscheidung der Kommission vom 31. März 1981 gestattet wurde, Spezialisierungs- und Koordinierungsvereinbarungen mit zwei anderen belgischen stahlerzeugenden Unternehmen (Forges de Clabecq S.A. und Fabrique de fer de Charleroi S.A.) zur Bildung des Pools der Unabhängigen abzuschließen.

Durch diese Vereinbarung verpflichtete sie sich insbesondere, auf ihrer Walzstraße für Breitbänder keine Mittel- und Grobbleche mehr herzustellen, die auf der Walzstraße der Firma Clabecq kostengünstiger gewalzt werden könnten. Es bestand nämlich bei den drei Parteien, die — obwohl in Belgien ansässig — mehr als 75 % ihrer Produktion in den anderen Staaten der Gemeinschaft absetzen, eine Überkapazität auf dem Sektor der Warmwalzerzeugnisse.

Gleichwohl soll die Firma Boël die ihr für das zweite Quartal 1981 für die Erzeugnisse der Gruppe I zugewiesene Produktionsquote um 2581 t überschritten haben. Die Kommission erlegte ihr deshalb durch Entscheidung vom 24. November 1982 wegen Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 2794/80 eine Geldbuße von 193575 ECU (8787453 BFR) auf.

II — Unter Berufung auf Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 stellten die Firmen Boël (Schreiben vom 6. Oktober 1982) und Fabrique de fer de Maubeuge (Schreiben vom 2. November 1982) für das vierte Quartal 1982 einen Antrag auf angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen und/oder Vergleichsmengen für die Gruppe I.

Mit Fernschreiben des Direktors der Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft vom 26. November 1982 und mit Schreiben des Generaldirektors dieser Direktion vom 3. Dezember 1982 lehnte die Kommission diesen Antrag auf ergänzende Anpassung ab, soweit er sich auf die Erzeugnisse der Gruppe Ic bezog, die für das laufende Quartal nicht von einer prozentualen Kürzung von mindestens 20 % betroffen sind.

Diese Gruppe Ic, deren Kürzungsrate 16 % betrug, umfaßt feuerverzinkte warmgewalzte Bleche (in Tafeln oder Rollen) sowie feuerverzinkte Bleche zur Herstellung von Erzeugnissen der Gruppe Id (sonstiger beschichteter Flachstahl) in anderen Unternehmen der Gemeinschaft.

Mit einer am 13. Dezember 1982 eingereichten gemeinsamen Klage begehren die Usines Gustave Boël S.A. und die Fabrique de fer de Maubeuge S.A. die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. November 1982.

Nach der Einreichung der Klagebeantwortung der Kommission verzichteten die Klägerinnen auf eine Erwiderung, und die Kommission erklärte sich damit einverstanden, daß über die Rechtssache gemäß Artikel 55 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden werde. Die Klägerinnen machten als besonderen Fall geltend, daß die Fabrique de fer de Maubeuge seit der zweiten Hälfte November 1982 ihre Produktion habe einstellen und ihre Verzinkerei habe schließen müssen.

III — Die klägerischen Unternehmen stützen ihre Klage auf einen Verstoß gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 sowie gegen Artikel 58 EGKS-Vertrag.

1. Zu Artikel 14

Artikel 14 lautet wie folgt:

Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, so nimmt die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen und/oder Vergleichsmengen für die betreffende Gruppe in folgenden Fällen vor, wenn das Unternehmen in den beiden ersten Monaten des betreffenden Quartals einen entsprechenden Antrag stellt:

die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppe la bis Id liegt unter 1000000 t im Jahr und besteht zu mindestens 75 °/o aus Erzeugnissen, bei denen die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschreiten, oder

die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppe IV, V und VI liegt unter 100000 t im Jahr und die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen überschreiten 20 %.

Die Klägerinnen führen aus, beim Lesen dieser Bestimmung stellt man drei Voraussetzungen fest: Die erste sei das Vorliegen außerordentlicher Schwierigkeiten für ein Unternehmen infolge des Umfangs der Kürzungsraten, die zweite sei eine Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id von insgesamt weniger als 1000000 t im Jahr und die letzte sei, daß diese Vergleichsproduktion zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen bestehe, bei denen die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschritten.

Sie machen geltend, die Maubeuge S.A. habe ihre Produktion einstellen müssen und die Kommission habe, indem sie den Antrag auf Anpassung nur mit der Begründung abgelehnt habe, die Erzeugnisse der Gruppe Ic seien im vierten Quartal nicht von einer prozentualen Kürzung von wenigstens 20 % betroffen gewesen, eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt, die Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 nicht enthalte.

Sie sind nämlich der Auffassung, daß die prozentualen Kürzungen, deren Umfang eine angemessene Anpassung rechtfertigen könne, sich auf die Gruppen Ia bis Id insgesamt bezögen, ohne daß die Rate für jede Gruppe einzeln in Betracht zu ziehen sei. Die Anwendung von Artikel 14 setze lediglich voraus, daß die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen Ia bis Id zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen bestehe, bei denen die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschritten.

Ich teile diese Auffassung nicht, betone jedoch die mangelnde Schärfe der Fassung von Artikel 14 der durch seine Bezugnahme auf die betreffende Gruppe (in der französischen Fassung Plural: catégories en question) tatsächlich Schwierigkeiten bei der Auslegung bereitet.

Ich halte fest, daß die Firma Boël eine Heraufsetzung der Quoten aufgrund von Artikel 14 mit einem Schreiben vom 20. August 1982 beantragte, in dem sie ausführte, sie erfülle die beiden Voraussetzungen, das heißt, Jahresproduktion an Erzeugnissen der Gruppen la und Id einschließlich von weniger als Ì 000 000 t und 75 % hiervon in Gruppen, bei denen die Kürzungsrate für wenigstens eine dieser Gruppen 20 % überschreitet.

Für die Anwendung von Artikel 14 erster Spiegelstrich ist nun in erster Linie zu prüfen, ob die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen Ia bis Id unter 1000000 t im Jahr liegt.

Dies ist bei den Klägerinnen, deren Produktion 876988 t (497460 + 198052 + 176264 + 5212) beträgt, der Fall.

In zweiter Linie ist zu prüfen, ob diese Produktion zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen besteht, die zu einer oder mehreren derjenigen Gruppen gehören, bei welchen die Kürzungsrate 20 % überschreitet.

Das trifft ebenfalls zu: Die Erzeugnisse der Gruppen la (497000 t) und Ib (198052 t), die zusammen mehr als 75 % der Jahresproduktion ausmachen (695512 ist mehr als 75 % von 876988, was 657512 wäre), unterliegen einer Kürzungsrate von 44 bzw. 42 %.

Bei diesen Gegebenheiten wird wegen des Umfangs der 20 % überschreitenden Raten für die Gruppen la bis Ib davon ausgegangen, daß das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten... verursacht, so daß die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, daß die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen und -mengen für diese beiden Gruppen vornimmt.

Es steht fest, daß die Kürzungsrate für die Gruppe Ic 16 % — somit weniger als 20 % — beträgt und nicht zu einer Maßnahme zur angemessenen Anpassung führen kann.

Die Formulierung für die betreffende Gruppe (pour les catégories en question) bezieht sich hier auf jede einzelne der Gruppen Ia, Ib, Ic und Id: Sie hat möglicherweise bei den Klägerinnen einen Irrtum hervorgerufen, und es wäre klarer gewesen, die Formulierung eine oder mehrere der betreffenden Gruppen (z. B. in der englischen Fassung: for the category in question) zu wählen. Diese Unschärfe der Ausdrucksweise kann jedoch den allgemeinen Sinn der streitigen Bestimmung nicht verändern.

2. Zu Artikel 58

Die Klägerinnen behaupten in zweiter Linie, nur ihre Auslegung entspreche Artikel 58 EGKS-Vertrag, der Grundlage des Quotensystems sei.

Ich bin demgegenüber der Auffassung, daß die von mir vorgeschlagene Auslegung keineswegs in Widerspruch zu Artikel 58 EGKS-Vertrag steht, der die Festsetzung angemessener Quoten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze vorschreibt (§ 2 Absatz 1).

Das wegen der offensichtlichen Krise eingeführte System stellt eine klare Abweichung von den auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden normalen Regeln für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes dar, wie Sie in Ihrem Urteil Valsabbia entschieden haben. Im Verlaufe seines Funktionierens hat sich gezeigt, daß die Anwendung dieses Systems die Gefahr außerordentlicher Schwierigkeiten für eine wachsende Anzahl von Unternehmen mit sich brachte; deshalb wurde das System mit immer mehr Abschwächungen versehen. Diese Ausnahmen beweisen jedoch nicht, daß die Lage wieder normal geworden wäre; sie sind ausschließlich auf Notfälle zurückzuführen. Sie dürfen nicht unbedacht erweitert werden, da sonst das Funktionieren des Systems beeinträchtigt und die Rückkehr zu einer normaleren Situation verzögert werden könnten.

In dem eben erwähnten Urteil haben Sie mit Bedacht ausgeführt, daß

die Politik zur Bewältigung der Stahlkrise... auf dem grundlegenden Prinzip der Solidarität zwischen den verschiedenen Unternehmen [beruht].

Artikel 14 erster Spiegelstrich ermöglicht eine Abschwächung des Quotensystems, indem er ausnahmsweise eine Anpassung für die Erzeugnisse der Gruppen la bis Id vorsieht. Diese Anpassung ist jedoch von spezifischen Voraussetzungen abhängig gemacht. Eine dieser Voraussetzungen ist, daß die Kürzungsrate, von der diese Erzeugnisse betroffen sind, 20 % überschreitet. Wenn es sich auch bei dieser Bestimmung um eine Abschwächung handelt, so gehört diese gleichwohl zu der mit der Entscheidung Nr. 1696/82 verlängerten allgemeinen Regelung.

So ausgelegt und angewendet steht diese Bestimmung mit den in Artikel 58 definierten Zielen im Einklang, die der von der Kommission gewählten Wirtschaftsund Sozialpolitik entsprechen.

Unter diesen Umständen hat die Kommission, indem sie die Ablehnung des Antrages der Klägerinnen damit begründete, daß die in Artikel 14 vorgesehene Anpassung nur in bezug auf die Gruppe oder die Gruppen vorgenommen werden kann, zu denen die Erzeugnisse gehören, aus denen der nach dem ersten Spiegelstrich genannte Anteil von 75 % besteht — d. h. nur in bezug auf die Gruppe oder die Gruppen, bei denen die prozentuale Kürzung 20 % überschreitet —, diese Bestimmung zutreffend angewandt.

Ich beantrage die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerinnen zur Tragung der Kosten.