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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.06.1983 – C-317/82
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:173
In der Rechtssache 317/82
Usines Gustave Boël S.A., Brüssel, Belgien,
und
Fabrique de fer de Maubeuge S.A., Louvroil (Nord), Frankreich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gutt, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Donald W. Allen und ihren Rechtsberater Etienne Lasnet als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der durch Fernschreiben vom 26. November 1982 bekanntgegebenen und durch Schreiben vom 3. Dezember 1982 bestätigten Entscheidung der Kommission vom 26. November 1982 in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 191 vom 1. 7. 1982, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 bestimmt folgendes: Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, so nimmt die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen und/oder Vergleichsmengen für die betreffende Gruppe in folgenden Fällen vor, wenn das Unternehmen in den beiden ersten Monaten des betreffenden Quartals einen entsprechenden Antrag stellt:
die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id liegt unter 1000000 t im Jahr und besteht zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen, bei denen die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschreiten, oder
die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen IV, V und VI liegt unter 100000 t im Jahr und die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen überschreiten 20 %.
2. Die Klägerinnen beantragten bei der Kommission die Anwendung dieses Artikels auf das vierte Quartal 1982 für die Gruppen la, Ib, Ic und Id. Die gesamte Vergleichsproduktion der Erzeugnisse la bis Id bestand nämlich für dieses Quartal zu mehr als 75 % aus Erzeugnissen, bei denen die prozentualen Kürzungen 20 % überschritten.
Die Kommission lehnte jedoch den Antrag, soweit er sich auf die Gruppe Ic bezog, ab, weil die Erzeugnisse der Gruppe Ic für das laufende Quartal nicht von einer prozentualen Kürzung von mindestens 20 % betroffen sind.
Die prozentualen Kürzungen betrugen in diesem Fall 16 % (siehe Entscheidung Nr. 2585/82/EGKS der Kommission vom 22. September 1982, ABl. L 275 vom 25. 9. 1982).
Gegen diese mit Fernschreiben vom 26. November 1982 bekanntgegebene und mit Schreiben vom 3. Dezember 1982 bestätigte Entscheidung der Kommission vom 26. November 1982 richtet sich die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen. Diese machen einen einzigen Klagegrund geltend, der sich auf einen Verstoß gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 und gegen Artikel 58 EGKS-Vertrag stützt.
3. In einem an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Schreiben, das der Klageschrift beigefügt ist, teilen die Klägerinnen mit, die Fabrique de fer de Maubeuge S.A. habe auf die Entscheidung der Kommission hin ihre Produktion einstellen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat deshalb beantragt, über diese Rechtssache gemäß Artikel 55 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit Vorrang zu entscheiden.
Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 17. Januar 1983 beim Gerichtshof eingegangen.
Um das schriftliche Verfahren nicht unnütz zu verlängern, haben die Klägerinnen beschlossen, von ihrem Recht auf Einreichung einer Erwiderung keinen Gebrauch zu machen.
4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 23. Februar 1983 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
5. Die Klägerinnen beantragen,
— die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 1982 in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 für nichtig zu erklären;
— die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tagung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
— die Klage als unbegründet abzuweisen,
— den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
6. Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS verstoßen, indem sie eine Anpassung der Vergleichsproduktionen für die Erzeugnisgruppe Ic allein mit der Begründung abgelehnt habe, die Erzeugnisse der Gruppe Ic hätten im laufenden Quartal keine prozentuale Kürzung von wenigstens 20 % erfahren; auf diese Weise habe sie eine Voraussetzung aufgestellt, die der besagte Artikel 14 nicht enthalte.
Die Anwendung dieser Bestimmung auf die Gruppen der Erzeugnisse la bis Id hänge nämlich nur von drei Voraussetzungen ab:
a) das Quotensystem müsse aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsraten außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursachen;
b) die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id dieses Unternehmens müsse unter 1000000 t im Jahr liegen;
c) diese gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id von weniger als 1000000 t im Jahr müsse zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen bestehen, bei denen die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschritten.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 sei es nicht erforderlich, daß die prozentualen Kürzungen für alle Gruppen der Erzeugnisse la bis Id 20 % überschritten. Es genüge, daß 75 % der gesamten Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id von weniger als 1000000 t im Jahr aus Erzeugnissen bestünden, deren prozentuale Kürzungen tatsächlich 20 % überschritten. Ob die verbleibenden 25 % der gesamten Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id aus Erzeugnissen bestünden, bei denen die prozentualen Kürzungen ebenfalls 20 % überschritten, sei ohne Bedeutung.
7. In seinem Urteil vom 18. März 1980 (Ferriera Vahabbia, verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/68, 31, 39, 83 und 85/79, Randnummer 84 der Entscheidungsgründe, Slg. 1980, 907) habe der Gerichtshof in bezug auf Artikel 58 EGKS-Vertrag bekräftigt, daß die Rechtmäßigkeit der im Vertrag vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen, durch die die normalen Gesetze des Marktes in einem oder mehreren Punkten außer Kraft gesetzt werden und die das Marktgeschehen mehr oder weniger stark verfälschen, gerade wegen der Rechtsnatur dieser Maßnahmen von der äußerst strikten Beachtung zwingender formeller und materieller Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist. Unter diesen sind die Grundsätze und Ziele, denen die Ausnahmeentscheidung unbedingt zu entsprechen hat, erschöpfend aufgezählt, so daß während deren begrenzter Gültigkeitsdauer die übrigen Grundsätze und Ziele des Vertrages als in den Hintergrund gedrängt anzusehen sind.
Die Klägerinnen leiten hieraus ab, daß diese Erwägungen nicht nur für Artikel 58 EGKS-Vertrag, sondern auch für eine Maßnahme zur Durchführung von Artikel 58 gälten. Die Kommission habe somit nicht nur gegen die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS, sondern auch gegen Artikel 58 des EGKS-Vertrages verstoßen.
8. Die Koimnission vertritt ihrerseits den Standpunkt, es komme darauf an, ob sich die Formulierung angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen... für die betreffende Gruppe in Artikel 14 auf alle Gruppen la bis Id beziehe, sofern nur die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id... zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen [besteht], bei denen die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschreiten, oder ob sie sich nur auf diejenigen dieser Gruppen bezieht, bei denen die prozentualen Kürzungen 20 % überschreiten. Die Kommission ist der Auffassung, Artikel 14 gestatte ihr, eine Anpassung für jede Gruppe einzeln vorzunehmen.
Artikel 14 stelle entgegen den Ausführungen der Klägerinnen keine Ausnahme vom Quotensystem dar, sondern sei ein Instrument für den Fall, daß ein oder mehrere Unternehmen auf außerordentliche, von dem Quotensystem selbst verursachte Schwierigkeiten stießen. Denn praktisch jedes Stahlunternehmen habe in der offensichtlichen und schweren Krise, in der sich die Stahlindustrie der Gemeinschaft seit 1980 befinde, Schwierigkeiten.
Der Zweck von Artikel 14 bestehe darin, begrenzte Anpassungsmöglichkeiten für die Quoten für den Fall vorzusehen, daß dieses System aufgrund des Umfangs der Kürzungsrate außerordentliche Schwierigkeiten hervorrufe. Es sei bedeutungsvoll, daß dieser Artikel mit der Formulierung beginne: Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten... verursacht,....
9. Artikel 14 sei eine Abschwächung eines Systems, dessen Wesen in der Beschränkung der Produktion bestehe. Definitionsgemäß müsse sich die Produktion proportional zur Steigerung der Kürzungsrate verringern. Umgekehrt habe eine verringerte Kürzungsrate eine kleinere Herabsetzung der Produktion zur Folge. Außerordentliche Schwierigkeiten würden folglich von dem Quotensystem nur dann verursacht, wenn die Kürzungsrate hoch sei. Sei die Rate niedrig und habe das Unternehmen Schwierigkeiten, seien diese notwendig struktureller Art und nicht auf das Quotensystem zurückzuführen.
Es sei nämlich diskriminierend, in einzelnen Fällen Vergleichsproduktionen nur anzupassen, um die Schwierigkeiten bei anderen Gruppen auszugleichen. Dies könne zu willkürlichen Kompensierungen zwischen zwei Gruppen führen, während ein Unternehmen gar keine finanziellen Verluste habe.
Allein die Auffassung der Kommission sei mit den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vereinbar, d. h. die Berechnung der Quoten im Wege der gruppenweisen Anwendung von Kürzungsraten auf die Vergleichsproduktion. Korrekturen seien somit nur gruppenweise und nur dann zu rechtfertigen, wenn Schwierigkeiten gerade in der jeweiligen Gruppe aufträten.
Eine höhere Kürzungsrate als 20 % für jede einzelne Gruppe zur Voraussetzung zu machen, gewährleiste im übrigen, daß die außerordentlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens und die angemessene Abhilfe (Anhebung der Quoten) auf objektive Weise festgestellt würden.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt E. Gutt, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten E. Lasnet im Beistand des Beamten der GD Stahl Kutscher als Sachverständigen, haben in der Sitzung vom 23. März 1983 zur Sache mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Mai 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Aktiengesellschaft belgischen Rechts Usines Gustave Boël und die Aktiengesellschaft französischen Rechts Fabrique de fer de Maubeuge haben mit Klageschrift, die am 13.Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 26. November 1982 in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 191 vom 1.7. 1982, S. 1).
2 Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS bestimmt:
Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, so nimmt die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen und/oder Vergleichsmengen für die betreffende Gruppe in folgenden Fällen vor, wenn das Unternehmen in den beiden ersten Monaten des betreffenden Quartals einen entsprechenden Antrag stellt:
die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id liegt unter 1000000 t im Jahr und besteht zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen, bei denen die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen 20 % überschreiten, oder
die gesamte Vergleichsproduktion der Gruppen IV, V und VI liegt unter 100000 t im Jahr und die prozentualen Kürzungen für eine oder mehrere dieser Gruppen überschreiten 20 %.
3 Mit Schreiben vom 6. Oktober und 2. November 1982 beantragten die Klägerinnen bei der Kommission die Anwendung dieser Bestimmung auf die Gruppen la, Ib, Ic und Id für das vierte Quartal 1982. Nach Angabe der Klägerinnen betrugen in ihren Unternehmen die gesamten Vergleichsproduktionen der Gruppen Ia bis Id weniger als 1000000 t im Jahr und bestanden für dieses Quartal zu mehr als 75 % aus Erzeugnissen, bei denen die prozentualen Kürzungen 20 % überschritten.
4 Die Kommission gab dem Antrag in bezug auf die Gruppen la und Ib, deren Kürzungsraten 44 bzw. 42 % betrugen, statt und ließ den Antrag der Klägerinnen bezüglich der Gruppe Id unbeschieden, da diese eine positive Kürzungsrate aufwies. Sie lehnte hingegen den Antrag in bezug auf die Gruppe Ic ab, weil die Erzeugnisse der Gruppe Ic für das laufende Quartal nicht von einer prozentualen Kürzung von mindestens 20 % betroffen sind. Die prozentuale Kürzung war nämlich durch die Entscheidung Nr. 2585/82/EGKS der Kommission vom 22. September 1982 (ABl. L 275 vom 25. 9. 1982) für die Erzeugnisse der Gruppe Ic für das vierte Quartal 1982 auf lediglich 16 % festgelegt worden.
5 Mit der Klage begehren die Klägerinnen somit die Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission nur, soweit mit ihr eine Anpassung der Vergleichsproduktionen für die Erzeugnisgruppe Ic abgelehnt wird.
6 Die Klägerinnen machen einen einzigen, auf einen Verstoß gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 und gegen Artikel 58 EGKS-Vertrag gestützten Klagegrund geltend. Sie vertreten den Standpunkt, die Kommission habe, indem sie eine Anpassung der Vergleichsproduktionen für die Erzeugnisgruppe Ic allein mit der Begründung abgelehnt habe, die Erzeugnisse der Gruppe Ic seien im laufenden Quartal nicht von einer Kürzungsrate von mindestens 20 % betroffen, Artikel 14 eine Voraussetzung hinzugefügt, die nicht in ihm enthalten sei. Es reiche nämlich nach diesem Artikel aus, wenn 75 % der gesamten Vergleichsproduktion der Gruppen la bis Id aus Erzeugnissen bestünden, bei denen die prozentualen Kürzungen tatsächlich 20 % überschritten, und es sei somit nicht erforderlich, daß die Kürzungsraten bei jeder dieser Gruppen diese Schwelle überschritten. Zur Untermauerung ihres Klagegrundes machen die Klägerinnen ferner geltend, daß jede Maßnahme zur Durchführung von Artikel 58 EGKS-Vertrag eng auszulegen sei, da sie von den normalen Marktmechanismen abweiche.
7 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus dem Wortlaut des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS ergibt sich nämlich, daß diese Vorschrift begrenzte Möglichkeiten zur Anpassung der Quoten nur für den Fall vorsieht, daß ein Unternehmen außerordentlichen Schwierigkeiten aufgrund des Umfangs der... Kürzungsrate gegenübersteht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission verpflichtet, die besonderen Gegebenheiten eines jeden Falles zu prüfen, um festzustellen, ob das betroffene Unternehmen außerordentlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist, die auf die ihm vorgeschriebenen Produktionskürzungen zurückzuführen sind. Deshalb dürfen bei der Anwendung von Artikel 14 allein die Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden, die eine unmittelbare Folge der Einführung und Anwendung des Quotensystems sind. Daraus ergibt sich, daß nur für die Gruppen, die Gegenstand einer hohen prozentualen Kürzung sind, unter außerordentlichen Umständen eine Korrektur erforderlich werden kann. Jede andere Lösung würde zu willkürlichen Ergebnissen führen, weil sie es ermöglichen würde, Vergleichsproduktionen der durch das System der Produktionsbeschränkung am wenigsten betroffenen Gruppen nur anzupassen, um die aus der Anwendung hoher Kürzungsraten auf andere Gruppen resultierenden Schwierigkeiten auszugleichen.
8 Im vorliegenden Fall konnten die sich für die Klägerinnen aus den hohen Kürzungsraten auf die Gruppen la und Ib ergebenden Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden, nicht aber die Schwierigkeiten, die sich möglicherweise für sie aus der vergleichsweise geringen Kürzungsrate für die Gruppe Ic ergaben.
9 Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS nicht ausdrücklich eine Verpflichtung der Kommission vorsieht, eine Anpassung der Vergleichsproduktionen für die Gesamtheit der Gruppen la bis Id vorzunehmen, soweit die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch der Umstand, daß dieser Artikel eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen... für die betreffende Gruppe (pour les catégories en question) vorsieht, ändert hieran nichts. Die in dem eben zitierten Artikel 14 gebrauchte Formulierung die betreffende Gruppe (les catégories en question) bezieht sich nämlich nicht auf die Gruppen la bis Id zusammen, sondern lediglich auf die am Anfang dieser Bestimmung erwähnten, bei denen die Kürzungsraten einen derartigen Umfang haben, daß sie außerordentliche Schwierigkeiten für das Unternehmen verursachen können.
10 Schließlich ermöglicht es Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS, indem er sowohl in seinem ersten als auch in seinem zweiten Unterabsatz auf einen Prozentsatz von 20 % abstellt, objektiv die Schwelle festzulegen, von der an das Quotensystem, insbesondere die Festsetzung von Kürzungsraten, für eine Gruppe bestimmter Erzeugnisse Schwierigkeiten verursachen kann, die in Betracht gezogen werden können.
11 Was die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 58 EGKS-Vertrag angeht, so ist zwar zutreffend, daß jede Maßnahme zur Durchführung des Systems der Produktionsbeschränkung eng auszulegen ist. Es ist jedoch zu bemerken, daß die von den Klägerinnen vorgeschlagene Auslegung sich dahin auswirken würde, die Möglichkeiten zur Anpassung des Quotensystems in unvorhergesehener Weise zu erweitern, und damit mittelbar das System der Produktionsbeschränkung als Ganzes gefährden würde.
12 Es ist somit festzustellen, daß die Kommission Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS und Artikel 58 EGKS-Vertrag zutreffend angewandt hat. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.