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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.05.1983 – C-156/82

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:133

In der Rechtassache 156/82

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

S.A. Nicolas Corman & Fils, Brüssel,

gegen

Hauptzoliamt Hamburg-Jonas,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABL L 139, S. 18) sowie der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache, die SA. Nicolas Corman & Fils, Brüssel (im folgenden: Firma Corman), erwarb 1973 im Rahmen der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. L 139, S. 18) von der deutschen Interventionsstelle Butter.

Die Firma Corman führte diese Butter nach Belgien aus und ließ sie dort zu Butterfett verarbeiten; anschließend führte sie das Erzeugnis wieder nach Deutschland ein und veräußerte es.

Bei der Ausfuhr von Deutschland nach Belgien und bei der anschließenden Wiedereinfuhr nach Deutschland gewährten bzw. erhoben die deutschen Behörden gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung einen Währungsausgleichsbetrag in Höhe von 3/10 des vollen Satzes.

Nachdem die deutschen Behörden festgestellt hatten, daß die Butter nicht zu dem in Artikel 6 dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet worden war, erhoben sie für die Wiedereinfuhr von Belgien nach Deutschland die Differenz zwischen dem nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 ermäßigten und dem vollen Währungsausgleichsbetrag nach.

In seinem Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 217/78 (Corman/Hauptzollamt Aachen-Süd, Slg. S. 2287) entschied der Gerichtshof (Erste Kammer), daß eine solche Nachforderung auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts zulässig war.

2. Die Firma Corman beantragte daraufhin bei den deutschen Behörden, ihr die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 ermäßigten und dem vollen Währungsausgleichsbetrag für die Ausfuhr von Deutschland nach Belgien zu zahlen. Als dieser Antrag von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas, mit der Begründung abgelehnt wurde, er sei verspätet gestellt worden, erhob die Firma Corman Klage beim Finanzgericht Hamburg.

Das Finanzgericht hält diese Begründung für nicht stichhaltig. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Ist die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 betreffend das System der Währungsausgleichsbeträge unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 dahin auszulegen, daß nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung des Währungsausgleichs die Differenz zum vollen Währungsausgleich nachträglich zu gewähren ist, wenn bei der Ausfuhr von Lagerbutter gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der verminderte Währungsausgleich gezahlt worden ist, das aus der Butter hergestellte Butterreinfett aber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 entsprechend zweck-und fristgerecht verwendet und deshalb nach Wiedereinfuhr mit der Differenz zum vollen Währungsausgleich nachbelastet worden ist,

oder entfällt die nachträgliche Gewährung der Differenz zum vollen Währungsausgleich?

3. Mit der Verordnung Nr. 1259/72 hat die Kommission ein System der Dauerausschreibung für den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen durch die Interventionsstellen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe eingeführt.

Nach Artikel 6 dieser Verordnung müssen sich die Bieter schriftlich dazu verpflichten, die Butter nach bestimmten Bedingungen zu Butterfett und dieses nur zu Erzeugnissen der Tarifnummer 19.08 des G2T (feine Backwaren) verarbeiten zu lassen.

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung haben die Zuschlagsempfänger außerdem eine Verarbeitungskaution zu stellen. Diese Kaution wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 nur für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger der zuständigen Stelle den Nachweis erbringt, daß die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

In Artikel 20 der Verordnung ist vorgesehen, daß die auf die Butter und hinsichtlich des Butteranteils auf das Butterfett anwendbaren Ausgleichsbeträge Vio des vollen Satzes betragen. Wie sich aus der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, hat diese Bestimmung den Zweck, dem Wert der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tra-gen.

4. In dem bereits erwähnten Urteil vom 28. Juni 1979 hat der Gerichtshof ausgeführt, die Anwendung eines ermäßigten Währungsausgleichsbetrags nach der genannten Verordnung gehöre nicht zu den durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Lagerbutter, sondern falle unter die mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) erlassenen allgemeinen Regeln bezüglich der Währungsausgleichsbeträge. Daraus ergebe sich, daß die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge unter anderem auf den Preisen der in Frage stehenden Erzeugnisse beruhe. Gemäß diesen Regeln sehe Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 die Anwendung eines ermäßigten Währungsausgleichsbetrags vor, weil sich in Anbetracht der Beschränkungen, denen die Vermarktung der verkauften Butter im Rahmen der Verordnung unterliege, deren Handelswert und damit auch deren Preis entsprechend verringerten. Demselben Prinzip entspreche es, daß die deutschen Behörden die Differenz zu den ermäßigten Ausgleichsbeträgen für die Butter nachgefordert hätten, die nicht ihrem Verwendungszweck nach der genannten Verordnung zugeführt worden sei. In dem Urteil heißt es weiter: Soweit der Importeur nämlich nicht innerhalb [der vorgeschriebenen] Fristen den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, kann dieser Ware nicht der vertragsmäßige Wert zukommen, der ihr aufgrund des in der Verordnung Nr. 1259/72... genannten Mindestverkaufspreises beigemessen wurde, sondern sie ist als zum üblichen Marktpreis abgesetzte Butter zu betrachten. In diesem Fall haben die zuständigen Zollbehörden gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates die für Butter, die zu einem solchen Preis vermarktet wird, geltenden Ausgleichsbeträge anzuwenden und daher die Differenz zu den ursprünglich angewandten ermäßigten Ausgleichsbeträgen nachzufordern. Diese Nachforderung, die dem Marktpreis der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt, findet ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind.

5. Im Anschluß an eine Zusammenfassung der Entscheidungsgründe dieses Urteils des Gerichtshofes vom 28. Juni 1979 führt das Finanzgericht Hamburg folgendes aus:

Geht man aufgrund dieser Argumentation allgemein davon aus, daß in Fällen, in denen die Anwendung des verminderten Währungsausgleichs nach Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 später durch zweckwidrige oder nicht fristgerechte Verwendung entfällt, die allgemeinen Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 für Währungsausgleich gelten, wobei die Ware als zum üblichen Marktpreis abgesetzt anzusehen ist, dann würde dies für die Ausfuhr der Lagerbutter bedeuten, daß die Differenz zum vollen Währungsausgleich entsprechend der nachträglichen Erhebung bei der Einfuhr nachzuzahlen ist. Diese Konsequenz hat auch der Generalanwalt Warner für den Fall der Einfuhr in ein Abwertungsland gesehen (Schlußanträge vom 3.5.1979, Slg. S. 2285). Die Zollverwaltung hat in den Fällen, in denen bei der Ausfuhr von Lagerbutter verminderter Währungsausgleich gewährt und nach der Wiedereinfuhr von Butterreinfett wegen zweckwidriger Verwendung Währungsausgleich nacherhoben wurde, die Differenz zum vollen Währungsausgleich nachgezahlt. Soweit die Ausfuhr der Lagerbutter und die Wiedereinfuhr des Butterreinfetts von demselben Unternehmen durchgeführt wird — wie hier —, erscheint eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob es sich um Abgaben für die Gemeinschaft oder um Vergünstigungen für den Marktbürger handelt, fraglich. Wenn die Anwendung der allgemeinen Regeln über den Währungsausgleich unter Zugrundelegung eines üblichen Marktpreises vom Wegfall der Voraussetzungen des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 abhängt, dann trifft dies ebenso für den bei der Ausfuhr vermindert gewährten Währungsausgleich zu. Auch im Hinblick auf die zu stellende Verarbeitungskaution (Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72), die den Unterschied des Erwerbspreises der Lagerbutter zum vollen Marktpreis der Butter abdecken soll (s. Erklärung der Kommission, Rechtssache 216/78, Slg. 1979, 2278), erscheint die Nachzahlung nicht ungerechtfertigt.

Andererseits bestehen gegen eine nachträgliche Gewährung der Differenz zum vollen Währungsausgleich folgende Bedenken: Für die Ausfuhr von Lagerbutter zu bestimmten Verwendungszwecken ist in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 lediglich die Zahlung eines verminderten Währungsausgleichs vorgesehen. Die Gewährung des vollen Währungsausgleichs ist für den vorliegenden Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt; sie könnte dem Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 widersprechen. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 eine andere als die dort vorgesehene Verwendung ausschließen wollte, könnte die nachträgliche Gewährung der Differenz zum vollen Währungsausgleich auf eine Billigung zweckwidrigen Verhaltens hinauslaufen, was nicht in der Zielsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 lag.

Nicht zu verkennen ist außerdem, daß die Nachzahlung auch im Fall zweckwidriger Verwendung dem Mißbrauch Vorschub leisten kann.

6. Der Vorlagebeschluß ist am 19. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt P. Wendt, Hamburg, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Zollamtsrat U. Willwater als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat jedoch die Kommission gebeten, ihn vor der mündlichen Verhandlung schriftlich über die von den anderen Mitgliedstaaten in gleichgelagerten Fällen befolgte Praxis zu unterrichten und die Frage zu vertiefen, ob die in der Verordnung Nr. 1259/72 vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen ausreichen, um zu bewirken, daß Mißbräuche sich nicht lohnen.

Mit Beschluß vom 17. November 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Fünfte Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Firma Corman

Nach Ansicht der Firma Corman treffen die Erwägungen des Gerichtshofes in dem erwähnten Urteil vom 28. Juni 1979 über Inhalt und Tragweite von Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 in gleichem Maße sowohl für die Nacherhebung als auch für die Nachentrichtung zu, wenn die Ware nicht ihrem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werde. Der Erwägung, daß die Verminderung des Währungsausgleichsbetrags gemäß Artikel 20 der.Verordnung Nr. 1259/72 ihren Grund in den Verwendungsbeschränkungen der Butter und ihrem dementsprechend verringerten Handelswert habe, entspreche nicht nur die Nachforderung der Differenz zwischen dem ermäßigten und dem vollen Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die Nachentrichtung dieser Differenz bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik. Denn die Begründung sei in beiden Fällen die gleiche: Soweit das Erzeugnis nicht zweckgerecht verwendet worden sei, könne ihm nicht der vertragsmäßige Wert zukommen, der ihm aufgrund des in der Verordnung genannten Mindestverkaufspreises beigemessen worden sei, sondern es sei als zum üblichen Marktpreis abgesetzte Butter zu betrachten.

Die Zweifel des Finanzgerichts an diesem Ergebnis seien unbegründet, soweit das Gericht meine, daß die nachträgliche Gewährung des vollen Währungsausgleichs gemeinschaftsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt sei. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. Juni 1979 in Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 974/71 gesehen, mit der Folge, daß die allgemeine Regelung anzuwenden sei, wenn die Voraussetzungen für die endgültige Anwendung des ermäßigten Währungsausgleichsbetrags nicht einträten.

Weder Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 noch der Verordnung Nr. 974/71 seien Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dies nur für die Erhebung, nicht aber für die Gewährung eines Währungsausgleichsbetrags gelten solle. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 schreibe vielmehr vor, daß der Währungsausgleich einheitlich und ohne Rücksicht darauf anzuwenden sei, ob es sich um seine Erhebung oder um seine Gewährung handele. Den Bedenken des Finanzgerichts, die Nachentrichtung des Währungsausgleichsbetrags könnte dem Zweck der Verordnung Nr. 1259/72 widersprechen, weil sie auf die Billigung einer zweckwidrigen Verwendung der Ware hinausliefe und sogar dem Mißbrauch, den die Verordnung ausschließen wolle, Vorschub leiste, sei entgegenzuhalten, daß es gar nicht Ziel dieser Verordnung sei, eine andere als die zweckgebundene Verwendung der Butter auszuschließen. Vielmehr komme es allein darauf an, zu verhindern, daß die Butter, wenn sie auf den normalen Markt gelange, noch den für die zweckgebundene Verwendung vorgesehenen verminderten Preis habe. Dem dienten die Vorschriften über die Verarbeitungskaution.

Aus den Ausführungen der Kommission in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Roomboterfabriek De Beste Boter und Hoche, Urteil vom 11.5.1977, Slg. S. 861, 868) ergebe sich, daß es dem Erwerber der Butter überlassen bleibe, ob er die Zweckbindung einhalten und damit den Preisvorteil endgültig erlangen oder aber die Butter zu anderen Zwecken verwenden und dann den Preisvorteil verlieren wolle.

Selbst wenn es der Zweck der Verordnung Nr. 1259/72 verlangen sollte, daß die nach ihren Vorschriften verkaufte Butter überhaupt nicht auf den normalen Markt gelange, sehe die Verordnung zu diesem Zweck bestimmte Maßnahmen vor, zu denen die Verminderung des Währungsausgleichs nicht gehöre. So heiße es in der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung:

Dazu ist ein Kontrollsystem einzuführen, um sicherzustellen, daß die Butter ausschließlich ihrem Verwendungszweck zugeführt wird. Diese Kontrolle muß von der Auslieferung aus dem Lager bis zur Verarbeitung der Butter stattfinden. Neben der Stellung einer Kaution kann eine Buchführung auf allen Handelsstufen sowie die Beimischung eines Erzeugnisses zur Kenntlichmachung der Butter, die zur Verarbeitung bestimmt ist, diesem Zweck dienen.

Vom Währungsausgleich sei erst in der (oben unter I 3 zitierten) vorletzten Begründungserwägung und ohne jegliche Bezugnahme auf Zwecke der Verordnung Nr. 1259/72 die Rede.

Daran zeige sich, daß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 nicht zum Regelungsbereich dieser Verordnung, sondern zum Regelungsbereich der Verordnung Nr. 974/71 gehöre. Folglich trage die Anwendung dieser Vorschrift nichts zur Förderung des mit der Verordnung Nr. 1259/72 verfolgten Zwecks bei.

Das könnten der Währungsausgleich und seine Verminderung nach ihrer Funktion auch gar nicht. Diese Funktion bestehe nämlich darin, währungsbedingte Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen.

Dieser Funktion entspreche es, daß der Währungsausgleich immer von den maßgebenden Preisen abhängig sei. Dieser Gedanke liege auch der Verminderung des Währungsausgleichs bei der verbilligten Interventionsbutter zugrunde, wie die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1259/72 zeige.

Die Vorstellung, die Nachentrichtung des Differenzbetrages bei der Ausfuhr könnte dem Mißbrauch Vorschub leisten, sei abwegig.

Mißbräuche sollten, wie die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1259/72 zeige, vor allem durch die Drohung des Verfalls der Verarbeitungskaution verhindert werden. Aus diesem Grund habe die Kommission von Anfang an die Verarbeitungskaution nicht nur nach dem Unterschied zwischen dem Mindestverkaufspreis und dem Marktpreis festgesetzt, sondern in diese Differenz auch einen Sicherheitsbetrag von 11 bis 20 Rechungseinheiten pro 100 kg einbezogen, um so alle etwaigen Mißbrauchsmöglichkeiten uninteressant zu machen.

Die Kommission habe diese Praxis mit ihrer Verordnung Nr. 2815/72 vom 22. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung Nr. 1259/72 (ABl. L 297, S. 3) legalisiert, indem sie Artikel 9 Absatz 2 dahin geändert habe, daß die Verarbeitungskaution nicht mehr nur den Unterschied zwischen Marktpreis und Mindestverkaufspreis decke, sondern daß dieser Unterschied nur noch eines der bei der Festsetzung der Kaution zu berücksichtigenden Elemente sei.

Die Verarbeitungskaution sei so hoch, daß bei ihrem Verfall dem Betroffenen — wie sich aus der von der Firma Corman vorgelegten Berechnung ergebe — auch dann noch ein Verlust verbleibe, wenn der Differenzbetrag zum Währungsausgleich nachgezahlt werde.

Die Firma Corman schlägt deshalb vor, dem Finanzgericht wie folgt zu antworten:

Die Verordnung Nr. 974/71 ist dahin auszulegen, daß nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung des Währungsausgleichs die Differenz zum vollen Währungsausgleich nachträglich zu gewähren ist, wenn bei der Ausfuhr von Lagerbutter gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 der verminderte Währungsausgleich gezahlt worden, ist, das aus der Butter hergestellte Butterreinfett aber nicht der Verordnung Nr. 1259/72 entsprechend zweck-und fristgerecht verwendet und deshalb nach Wiedereinfuhr mit der Differenz zum vollen Währungsausgleich nachbelastet worden ist.

B — Erklärungen des Hauptzollamts Hamburg-Jonas

Nach Ansicht des Hauptzollamts Hamburg-Jonas ist die Frage des Finanzgerichts Hamburg zu bejahen. Die Entscheidung könne auf der Gewährungsseite nicht anders ausfallen als auf der Erhebungsseite. In beiden Fällen gehe es um die Auslegung derselben Vorschriften, und weder in Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 noch in Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 werde insoweit ein Unterschied gemacht.

Wie der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 28. Juni 1979 dargelegt habe, beruhten die allgemeinen Regeln über die Währungsausgleichsbeträge, zu denen Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 gehöre, auf dem Grundsatz, daß diese Beträge den Preisen der betreffenden Erzeugnisse, das heißt deren Handelswert, angepaßt sein müßten. Folglich entfalle die Ermäßigung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72, wenn die zunächst aufgrund dieser Verordnung verbilligt abgegebene Ware nicht verordnungsgemäß verwendet worden und somit ihr Handelswert nicht durch eine Verwendungsbeschränkung gemindert sei. Diese Rechtsfolge trete unabhängig davon ein, ob im konkreten Fall ein Währungsausgleich zu erheben oder zu gewähren sei.

Die Gewährung des vollen Währungsausgleichs laufe nicht auf die Billigung einer Verwendung hinaus, die dem Zweck der Verordnung Nr. 1259/72 widerspreche. Die Vorschriften über die Währungsausgleichsbeträge seien wertneutral. Sie knüpften an einen bestimmten Preis an, ohne daß es darauf ankomme, wie dieser Preis zustandegekommen sei. Der Verordnungsgeber habe lediglich ein Interesse daran, daß die verbilligt abgegebene Ware dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werde. Anderenfalls sei die Preisermäßigung rückgängig zu machen, was dadurch geschehe, daß die Verarbeitungskaution nicht freigegeben werde.

Eine weitere Sanktion, die Versagung des vollen Währungsausgleichs für zweckwidrig verwendete Ware auf der Gewährungsseite, lasse sich weder mit dem neutralen Preisanpassungsmechanismus der Vorschriften über den Währungsausgleich vereinbaren, noch stehe sie im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach eine belastende Maßnahme gesetzlich festgelegt und damit voraussehbar sein müsse. Die Bestimmungen über den Währungsausgleich enthielten keine dem Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 vergleichbare Regelung, wonach die Sanktion unabhängig davon eintrete, wer für die zweckwidrige Verwendung der Waren verantwortlich sei.

C — Erklärungen der Kommission

Die Kommission meint, die Fälle der Nacherhebung und der nachträglichen Gewährung des Unterschieds zwischen dem ermäßigten und dem vollen Währungsausgleichsbetrag seien nicht miteinander vergleichbar. Auf die Erhebung eines ermäßigten Währungsausgleichsbetrags bestehe bei Butter, die gemäß der Verordnung Nr. 1259/72 veräußert worden sei, nur ein Anspruch unter der Bedingung, daß die Ware im Hinblick auf ihren eingeschränkten Verwendungszweck tatsächlich den verminderten Wert bis zur Endverarbeitung behalte, der ihr aufgrund dieser Verordnung beigemessen werde. Das habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1979 zum Ausdruck gebracht.

Auf die Gewährung eines höheren als des in Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 vorgesehenen Währungsausgleichsbetrags bestehe jedoch von vornherein kein Anspruch. Denn dies würde dem Zweck der übrigen Verordnungsbestimmungen entgegenstehen, die gerade sicherstellen sollten, daß die Butter nicht zu anderen als den vorgesehenen Zwecken verwendet werde.

Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus den allgemeinen Regeln über den Währungsausgleich. Sinn der Gewährung dieser Ausgleichsbeträge sei die Erhaltung der Gemeinschaftspräferenz für Waren aus Mitgliedstaaten, die — in nationaler Währung ausgedrückt — wegen bestimmter Veränderungen der Leitkurse ein höheres Preisniveau aufwiesen als andere Mitgliedstaaten. Bestehe für ein landwirtschaftliches Erzeugnis aufgrund des Gemeinschaftsrechts ein eingeschränkter Verwendungszweck, so könne es Aufgabe der für dieses Erzeugnis zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge im Handel zwischen den Mitgliedstaaten nur sein, seinen Absatz im Rahmen seines eingeschränkten Verwendungszwecks in dem Land mit niedrigerem Preisniveau zu ermöglichen. Dagegen bestehe für eine Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge bei höherwertiger, aber zweckentfremdeter Verwendung des Erzeugnisses keinerlei Veranlassung, weil eine solche Verwendung gerade ausgeschlossen sein solle.

Demgegenüber sprächen bei einer ebenfalls höherwertigen, aber zweckentfremdeten Verwendung der Butter gute Gründe für die nachträgliche Erhebung des vollen Währungsausgleichsbetrags. Durch die Erhebung eines Währungsausgleichsbetrags solle nämlich der Preis der Ware aus einem Mitgliedstaat mit niedrigerem nationalem Preisniveau in dem Umfang angehoben werden, der notwendig sei, um das in dem Mitgliedstaat der Einfuhr bestehende höhere Preisniveau in nationaler Währung nicht zu gefährden. Werde in diesem Fall zunächst ein niedrigerer als der nach dem Normalsatz vorgesehene Währungsausgleichsbetrag erhoben, so werde das Ziel der Erhebung des Währungsausgleichsbetrags nicht erreicht, wenn die Ware in zweckwidriger Weise höherwertig verwendet werde.

Der einzige Grund, den man anführen könnte, um bei der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung der zu ermäßigten Preisen verkauften Lagerbutter eine nachträgliche Gewährung der Differenz zum vollen Währungsausgleichsbetrag in Erwägung zu ziehen,

sei, daß ohne diese Gewährung eine höhere Belastung des Betroffenen eintrete, als dem Unterschied zwischen Marktpreis und Abgabepreis der Butter entspreche. Dazu komme es, wenn die Butter wie hier in einem Mitgliedstaat, dessen grüner Kurs unter dem Wert der nationalen Währung liege, von der Interventionsstelle abgegeben werde und dann, nachdem sie zwischenzeitlich in einen Mitgliedstaat mit Kongruenz von grünem Kurs und wirklichem Wert der nationalen Währung oder Abweichung des wirklichen Werts nach unten verbracht worden sei, in dem erstgenannten Staat zweckfremd verwendet werde.

Dieses Argument sei nach Ansicht der Kommission jedoch nicht überzeugend. Zunächst sei kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen gegeben, im Falle der Zweckentfremdung der Butter nicht mit einem höheren Betrag, als er der Differenz zwischen Abgabe-und Marktpreis entspreche, belastet zu werden. Der Verordnung Nr. 1259/72 lasse sich eine solche Begrenzung nicht entnehmen, da sie Regelungen enthalte, bei denen die Belastung des Abnehmers der Butter den genannten Differenzbetrag eindeutig übersteige; dazu zählten insbesondere die Artikel 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2, wonach einerseits die Verarbeitungskaution dem Unterschied zwischen Marktpreis und Mindestverkaufspreis entspreche, andererseits der Käufer aber den Preis bezahle, den er tatsächlich angeboten habe und der im allgemeinen über dem Mindestverkaufspreis liege. Es sei kein Grund ersichtlich, in anderen Fällen eine solche höhere Belastung auszuschließen.

Außerdem sei darauf hinzuweisen, daß die Person, die die Verarbeitungskaution stelle, und diejenige, die den Währungsausgleich zu zahlen habe oder erhalte, durchaus nicht identisch zu sein brauchten. Das könnte dazu führen, daß ein Zwischenverwender der Butter nachträglich die Differenz zum vollen Währungsausgleichsbetrag erhalten würde, obwohl er weder von dem Verlust der Verarbeitungskaution noch von der Realisierung des Gewinns aus der Zweckentfremdung der Ware betroffen sei. Dies wäre ein völlig unsinniges Ergebnis.

Zusammenfassend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Finanzgerichts Hamburg folgendermaßen zu beantworten:

Weder die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 noch die Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 können dahin ausgelegt werden, daß die Differenz zum vollen Währungsausgleich nachträglich zu gewähren ist, wenn bei der Ausfuhr von Lagerbutter gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 der verminderte Währungsausgleichsbetrag gezahlt worden ist, die Butter bzw. das daraus hergestellte Butterreinfett aber nicht zweck-und fristgerecht gemäß dieser Verordnung verwendet worden ist. Das gilt auch, wenn die Ware mehrfach von einem Mitgliedstaat in einen anderen überführt worden ist und dabei im Falle der Erhebung von Währungsausgleich die Differenz zum vollen Währungsausgleichsbetrag nachentrichtet werden mußte.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 26. Januar 1983 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt P. Wendt, und die Kommission, vertreten durch Herrn J. Sack als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 31. März 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), sowie der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. L 139, S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Zollbehörden der Bundesrepublik Deutschland und einem belgischen Unternehmen, das im Jahre 1973 von der durch die genannte Verordnung Nr. 1259/72 eröffneten Möglichkeit Gebrauch machte, bei der deutschen Interventionsstelle Butter zu herabgesetzten Preisen zu erwerben, um sie zu Butterfett zu verarbeiten und dann zur Herstellung von feinen Backwaren oder Speiseeis zu verwenden.

3 Das Unternehmen führte diese Butter nach Belgien aus und ließ sie dort zu Butterfett verarbeiten; anschließend führte es die Ware wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein.

4 Bei der Ausfuhr nach Belgien und bei der anschließenden Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland gewährten beziehungsweise erhoben die deutschen Zollbehörden Ausgleichsbeträge zu dem in Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 vorgesehenen verminderten Satz.

5 Nachdem die deutschen Behörden festgestellt hatten, daß die Butter nicht zu dem in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zweck verwendet worden war, forderten sie mit Steueränderungsbescheid für die Wiedereinfuhr nach Deutschland den Unterschiedsbetrag zwischen dem ermäßigten Betrag des Währungsausgleichs und demjenigen Betrag des Währungsausgleichs nach, der außerhalb der mit der Verordnung Nr. 1259/72 getroffenen Regelung normalerweise gilt.

6 In seinem Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 217/78 (Corman, Sig. 1979, 2287) hat der Gerichtshof entschieden, daß eine solche Nachforderung ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln findet, die für das mit der Verordnung Nr. 974/71 errichtete System der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind.

7 Daraufhin verlangte das Unternehmen mit der Begründung, die Ausführungen des Gerichtshofes in dem genannten Urteil müßten gleichermaßen für die Gewährung wie für die Erhebung der Währungsausgleichsbeträge gelten, von den deutschen Behörden für die Ausfuhr von der Bundesrepublik Deutschland nach Belgien den Differenzbetrag zwischen dem verminderten und dem vollen Währungsausgleich.

8 Das Finanzgericht Hamburg, vor dem das Unternehmen klagte, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 betreffend das System der Währungsausgleichsbeträge unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 dahin auszulegen, daß nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung des Währungsausgleichs die Differenz zum vollen Währungsausgleich nachträglich zu gewähren ist, wenn bei der Ausfuhr von Lagerbutter gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der verminderte Währungsausgleich gezahlt worden ist, das aus der Butter hergestellte Butterreinfett aber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 entsprechend zweck-und fristgerecht verwendet und deshalb nach Wiedereinfuhr mit der Differenz zum vollen Währungsausgleich nachbelastet worden ist,

oder entfällt die nachträgliche Gewährung der Differenz zum vollen Währungsausgleich?

9 Wie der Gerichtshof bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 28. Juni 1979 ausgeführt hat, gehört die auf Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 beruhende Anwendung von erheblich niedrigeren Ausgleichsbeträgen, als sie normalerweise für Konsumbutter vorgesehen sind, auf Lagerbutter, die entsprechend den Voraussetzungen der genannten Verordnung verkauft wird, nicht zu den durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Lagerbutter, sondern fällt unter die allgemeinen Regeln über das System der Währungsausgleichsbeträge.

10 Aus diesen Regeln, insbesondere aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71, ergibt sich, daß die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge unter anderem auf den Preisen der in Frage stehenden Erzeugnisse beruht. Wie aus der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1259/72 hervorgeht, bezweckt Artikel 20 dieser Verordnung, die Ausgleichsbeträge den Preisen der betreffenden Erzeugnisse anzupassen, denn diese stellen deren Handelswert dar, der sich aufgrund der Beschränkungen in der Endverwertung der Erzeugnisse verringert. Werden diese Beschränkungen nicht beachtet, so erlangt die Butter wieder ihren normalen Handelswert, und der Grund für eine Herabsetzung der Währungsausgleichsbeträge entfällt.

11 In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof aus den vorstehenden Erwägungen gefolgert, daß die zuständigen Zollbehörden, soweit der Importeur nicht innerhalb der festgesetzten Fristen den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der von ihm geschuldeten Ausgleichsbeträge abhängig ist, gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates die für zum üblichen Marktpreis abgesetzte Butter geltenden Ausgleichsbeträge anzuwenden und somit die Differenz zu den ursprünglich erhobenen ermäßigten Ausgleichsbeträgen nachzufordern haben.

12 Ist die in Rede stehende Ware auch ausgeführt worden und sind bei der Ausfuhr verminderte Ausgleichsbeträge gewährt worden, so ergibt sich aus denselben Erwägungen die Verpflichtung zur Gewährung von Ergänzungsbeträgen.

13 Die Kommission hat demgegenüber in den Erklärungen, die sie vor dem Gerichtshof abgegeben hat, geltend gemacht, eine solche Gewährung würde Sinn und Zweck der übrigen Artikel der Verordnung Nr. 1259/72 entgegenstehen, die gerade sicherstellen sollten, daß die Butter nicht zu anderen als den nach der Verordnung zulässigen Zwecken verwendet wird.

14 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Gerichtshof in seinem bereits angeführten Urteil vom 28. Juni 1979 dargelegt hat, wurden mit dieser Verordnung besondere Maßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, daß die verbilligt abgegebene Butter ihrem Zweck entsprechend verwendet und nicht frei vermarktet wird. Sie sieht zu diesem Zweck ein Kontrollsystem vor, das die Stellung einer Verarbeitungskaution umfaßt, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen freigegeben wird. Die Verordnung sucht somit auf diesem Wege und nicht mit Hilfe der Währungsausgleichsbeträge, die einen anderen Zweck verfolgen als die übrigen Vorschriften der Verordnung, Mißbräuche zu verhindern.

15 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 und die Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 dahin auszulegen sind, daß die Differenz zwischen dem vollen Betrag des Währungsausgleichs und dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 bei der Ausfuhr von Lagerbutter gezahlten verminderten Betrag des Währungsausgleichs nachträglich zu gewähren ist, wenn die Butter nach ihrer Wiedereinfuhr nicht dieser Verordnung entsprechend zweck-und fristgerecht verwendet worden und deshalb mit der Differenz zum vollen Währungsausgleich nachbelastet worden ist.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 31. März 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 und die Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 sind dahin auszulegen, daß die Differenz zwischen dem vollen Betrag des Währungsausgleichs und dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 bei der Ausfuhr von Lagerbutter gezahlten verminderten Betrag des Währungsausgleichs nachträglich zu gewähren ist, wenn die Butter nach ihrer Wiedereinfuhr nicht dieser Verordnung entsprechend zweck-und fristgerecht verwendet worden und deshalb mit der Differenz zum vollen Währungsausgleich nachbelastet worden ist.