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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1983 – C-133/82

ECLI:EU:C:1983:136

In der Rechtssache 133/82

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes Thomas van Rijn, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet- Geb äude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Grossherzogtum Luxemburg, vertreten durch den Direktionsberater im Finanzministerium Claude Lutty als Bevollmächtigten, 3, rue de la Congrégation, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn in das Großherzogtum Luxemburg eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, K. Bahlmánn und Y. Galmot,

Generalanwalt : G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für in das Großherzogtum Luxemburg eingeführte Waren, die aus einem Mitgliedstaat stammen oder sich im freien Verkehr befinden, erfolgt an der Grenze oder im Landesinneren.

Im ersten Fall sind damit keine besonderen Kosten verbunden. Im zweiten Fall ist bei der Gestellung der Waren in dem besonderen Lagerraum eines öffentlichen Zollagers eine Gebühr fällig, die die Gemeinden bestimmen und von den Importeuren für die Benutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erheben.

Durch die ministeriellen Verordnungen vom 21. April 1978 (Mémorial 1978, S. 508) und vom 2. Juli 1979 (Mémorial 1979, S. 1189) wurden das belgische Gesetz vom 20. Februar 1978 und der belgische Arrêté royal vom 29. Januar 1979 über Zollager und Übergangslager für Luxemburg verkündet.

Nach Artikel 25 des belgischen Gesetzes vom 20. Februar 1978 über Zollager und Übergangslager greift der Staat nur insoweit ein, als er den Höchstsatz der Lagergebühren festlegt und die Art und Weise ihrer Erhebung regelt.

Aus den Vorschriften des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 über Zollager und Übergangslager ergibt sich, daß die Lagergebühren folgende Höchstsätze nicht überschreiten dürfen: 5,50 BFR je Packstück oder 100 kg Rohgewicht, wenn die Waren im Lagerraum abgeladen werden, 3,50 BFR je Packstück oder je 100 kg Rohgewicht, wenn die Waren außerhalb des Lagerraums (an einem Kai oder auf einem Hof) ausgeladen werden, und 13 BFR je 1000 kg Rohgewicht, wenn die Waren mit zollamtlicher Genehmigung nicht abgeladen werden, wobei die Gebühr 130 BFR je Waggon, Lastwagen oder Anhänger nicht überschreiten darf.

Da die Kommission der Ansicht war, daß diese Lagergebühren Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle darstellten, deren Erhebung durch die Artikel 9 ff. des Vertrages verboten sind, leitete sie mit Schreiben vom 16. Februar 1981 gegen Luxemburg das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein. In diesem Schreiben führt die Kommission an, daß nach ständiger Rechtsprechung, wie sie sich unter anderem aus den Urteilen vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 193, und verbundene Rechtssachen 2 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211) ergebe, die streitigen Gebühren nicht als Gegenleistung für tatsächlich und individuell erbrachte Dienstleistungen angesehen werden könnten, die den Importeuren einen bestimmten Vorteil brächten. Die Kommission forderte die luxemburgische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten hierzu zu äußern.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1981 erklärte die Ständige Vertretung des Großherzogtums Luxemburg, die luxemburgische Regierung schließe sich dem Vorbringen der belgischen Regierung in der analogen Rechtssache gegen das Königreich Belgien an, wonach die Benutzung besonderer Lagerräume für den Importeur einen tatsächlichen und individuellen Vorteil darstelle; dies werde durch den Umstand bestätigt, daß der Betroffene zwischen der kostenlosen Zollabfertigung an der Grenze und der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Landesinnern gegen Zahlung der Lagergebühren wählen könne.

Am 8. Dezember 1981 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. In dieser Stellungnahme, die ähnlich lautete wie die an die belgische Regierung gerichtete begründete Stellungnahme vom 12. März 1981, stellte sie fest, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 EWG-Vertrag verstoßen habe, indem es Lagergebühren erhoben habe, wenn nach Luxemburg eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden seien.

In der begründeten Stellungnahme, die der Regierung des Großherzogtums Luxemburg am 14. Dezember 1981 zugestellt wurde, wurde diese aufgefordert, den Anordnungen innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.

Da die Regierung des Großherzogtums Luxemburg auf die begründete Stellungnahme der Kommission nicht antwortete, hat diese am 23. April 1982 die vorliegende Klage erhoben, die am 26. April 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts nach Artikel 21 seiner Satzung und Artikel 45 seiner Verfahrensordnung beschlossen, eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 hat der Kanzler des Gerichtshofes die luxemburgische Regierung aufgefordert, bis zum 19. Februar 1983 auf folgende Frage zu antworten: In welchem Fall oder in welchen Fällen ist der Importeur nach den Artikeln 16 und 34 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 von der Zahlung der Lagergebühren befreit?

In einem Schreiben vom gleichen Tage hat der Kanzler des Gerichtshofes die Kommission um Mitteilung bis zum 1. März 1983 gebeten, wie die Lage in dieser Hinsicht in den anderen Mitgliedstaaten ist.

Die Antworten der luxemburgischen Regierung und der Kommission sind am 22. Februar 1983 bzw. am 1. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn nach Luxemburg eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind;

2. das Großherzogtum Luxemburg zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das Großherzogtum Luxemburg beantragt,

1. die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen;

2. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Nach Ansicht der Kommission folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die sich unter anderem aus dem Urteil vom 25. Januar 1977 (Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5) ergebe, daß eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung [auch wenn sie noch so geringfügig ist]..., wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages darfstellt], selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird. Anders sei es nur, wenn die fragliche Belastung ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Importeur tatsächlich geleisteten Dienst darstelle oder Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sei, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen objektiven Kriterien erfasse (ebenso Urteil vom 14.12.1962, verbundene Rechtssachen 2 und 3/62, Kommission/Belgien und Luxemburg, Slg. 1962, 867; Urteil vom 8.11.1979, Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369; Urteil vom 28.1.1981, Rechtssache 32/80, Kortmann, Slg. 1981, 251; Urteil vom 3.2.1981, Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283).

Nach Ansicht der Kommission sind die von den luxemburgischen Behörden aufgrund der ministeriellen Verordnung vom 21. April 1978 und der großherzoglichen Verordnung vom 31. März 1978 erhobenen Lagergebühren nicht Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung, da die Erzeugnisse allein aufgrund der Grenzüberschreitung mit diesen Abgaben belegt würden. Die streitigen Lagergebühren könnten auch nicht als eine dem Importeur erbrachte individuelle Dienstleistung angesehen werden. Nach Artikel 30 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 über Zollager und Übergangslager erfolgt die Zahlung der Lagergebühren für Waren, die in dem besonderen Lagerraum als Bestimmungsort ankommen, auch wenn sie dort nicht abgeladen werden. Es ergebe sich aus dieser Bestimmung eindeutig, daß die Gebühr nicht aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der Erleichterungen des Lagerraums zu entrichten sei, sondern allein wegen der Grenzüberschreitung oder genauer, der Gestellung der Waren in dem besonderen Lagerraum zwecks Erfüllung der Zollförmlichkeiten.

Die Kommission führt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Juni 1966 (verbundene Rechtssachen 52 und 55/65, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1966, 219) aus, die Erhebung einer Lagergebühr sei nicht zu rechtfertigen, wenn der einzige Vorteil der sich für den Importeur aus der Inanspruchnahme des besonderen Lagerraums ergebe, darin bestehe, die Waren auf dem Markt des Großherzogtums absetzen zu können, während sich für die eingeführten Erzeugnisse selber überhaupt kein unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil ergebe.

Nach Ansicht der Kommission würde es den Gemeinschaftszielen, nämlich die Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Nähe des Verwendungs- oder Verbrauchsorts zu fördern — Ziele, die in der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38, 1977, S. 1) Ausdruck gefunden hätten — widersprechen, wenn der Importeur, der sich der hierzu eingeführten Verfahren bediene, bestraft würde, indem er Lagergebühren entrichten müßte.

Die luxemburgische Regierung trägt vor, die Gebühr für den besonderen Lagerraum öffentlicher Zollager könne nicht mit Abgaben zollgleicher Wirkung gleichgesetzt werden, da sie zum einen nicht wegen der Grenzüberschreitung der Waren erhoben werde und zum anderen das Entgelt für einen den Importeuren tatsächlich geleisteten Dienst darstelle.

Die Inanspruchnahme des besonderen Lagerraums für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Landesinneren sei freiwillig. Die Zollförmlichkeiten könnten auch entweder in den Einrichtungen von ungefähr zwanzig Firmen, die im Rahmen der Maßnahmen zur Vereinfachung im Bereich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen als zugelassene Empfänger anerkannt seien, oder in den Einrichtungen großer Firmen, bei denen eine feste Zollstelle eingerichtet sei, oder aber in den Lagerräumen oder Übergangslagern von privaten Unternehmen, des Flughafens Luxemburg und des Binnenhafens an der Mosel oder in dem besonderen Lagerraum der öffentlichen Zollager in Ettelbruck, Luxemburg und Esch-sur-Al-zette durchgeführt werden.

Nur wenn die Zollförmlichkeiten in den eigenen Einrichtungen des als zugelassener Empfänger anerkannten Importeurs durchgeführt würden, werde keine Lagergebühr erhoben. Jedoch selbst in diesem Fall habe das Unternehmen wegen der Aufstellung geeigneter Einrichtungen bestimmte Kosten zu tragen. Wenn hingegen der Importeur die eingeführten Waren zu einem Privatunternehmen leite, bei dem sich ein Zolldienst befinde, lasse sich dieses die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen bezahlen.

Nach Ansicht der luxemburgischen Regierung rechtfertigt die von den Gemeinden angebotene Dienstleistung die Entrichtung von Lagergebühren als Entgelt für die durch die Unterhaltung der Lagerräume entstehenden Kosten.

Es sei nicht die Grenzüberschreitung, sondern eine von einem Dritten, der Gemeinde, angebotene und finanzierte Infrastruktur, die rechtlich den Tatbestand darstelle, an den die streitige Abgabe geknüpft werde.

Die Lagergebühr werde von den Kommunalbehörden festgesetzt und erhoben, und der Ertrag falle ausschließlich diesen zu. Die Regierung setze in Anwendung der Bestimmungen der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion nur den Höchstbetrag dieser Abgabe fest.

Der Umstand, daß den Importeuren ein besonderer Lagerraum zur Verfügung gestellt werde, entspreche völlig dem Begriff der tatsächlich und individuell erbrachten Dienstleistung, wie ihn der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik; verbundene Rechtssachen 2 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders), vom 26. Februar 1975 (Rechtssache 63/74, W. Cadsky Spa, Slg. 1975, 281) und vom 25. Januar 1977 (vorgenannte Rechtssache 46/76, Bauhuis) definiert habe. Aufgrund der Möglichkeit, den besonderen Lagerraum eines öffentlichen Zollagers zu benutzen, könnten die Importeure, die entweder unzureichend ausgestattet seien, um nach den Vorschriften zur Vereinfachung der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens als zugelassene Empfänger anerkannt werden zu können, oder nicht die Gelände oder Räume der Übergangslager anderer Privatunternehmen benutzen wollten, die Zollförmlichkeiten in der Nähe des Verbrauchsorts der Waren durchführen.

Nach Auffassung der luxemburgischen Regierung ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach die Gebühr eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, soweit sie nicht von der Dauer der Lagerraumbenutzung abhänge und selbst dann geschuldet werde, wenn die Waren nicht abgeladen würden. Die luxemburgische Regierung erklärt, die Berechnung der Gebühren erfolge nicht pauschal, sondern der Betrag sei je nach Gewicht und Entladeort verschieden. Die erhobene Abgabe sei im übrigen mit einer Miete oder einer Parkgebühr vergleichbar.

Die Waren würden im allgemeinen länger, als für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten unbedingt erforderlich sei, in dem Lagerraum bleiben, und sei es zum Beispiel auch nur wegen der Wartezeiten aufgrund der gleichzeitigen Ankunft mehrerer Importeure. Auch wenn man sich in einem solchen Fall vorstellen könne, daß der Importeur, der seinen Lastkraftwagen auf einem öffentlichen Weg parke, keine Lagergebühr schulde, so brächte diese Lösung angesichts der Parkschwierigkeiten und der Sicherheitsprobleme, die sich eventuell aus einer fehlenden Bewachung der Waren ergäben, keinen wirklichen Vorteil.

Sollte der Gerichtshof der Ansicht der Kommission folgen, müßten die Gemeinden die Bestimmungen über die Erhebung der Lagergebühren ändern, und zwar im Verhältnis zur Parkdauer vor und nach der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, zu den Wartezeiten usw. Solche Regelungen würden den freien Warenverkehr nicht erleichtern, da sie zusätzliche Verwaltungskosten für die Importeure bedeuteten und in bestimmten Fällen dazu führten, daß höhere Gebühren als die derzeitigen Pauschalbeträge erhoben würden.

IV — Die schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

Die luxemburgische Regierung hat als Antwort auf die Frage, in welchem Fall oder in welchen Fällen der Importeur nach den Artikeln 16 und 34 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 von der Zahlung der Lagergebühren befreit ist, erklärt, daß nach diesem Arrêté royal der Fall einer Befreiung von den Lagergebühren nicht vorgesehen sei.

Artikel 16 des Arrêté royal laute folgendermaßen: "Wer Waren für ein öffentliches Zollager als Bestimmungsort angemeldet hat und anschließend im Hinblick auf einen anderen zugelassenen Bestimmungsort über diese verfügen will, kann durch den Kassenleiter eine Befreiung von der Einlagerung erhalten. "Nach Auffassung der luxemburgischen Regierung sind im Fall dieses Artikels 16 die Lagergebühren zu zahlen.

Artikel 34 des Arrêté royal vom 29. Januar 1979 unterscheide zwei Fälle. Nach dieser Vorschrift kann in der besonderen Regelung... bestimmt werden, daß die Lagergebühr für Waren, die in dem besonderen Lagerraum als Bestimmungsort ankommen, ebenfalls erhoben wird

1. für Waren, die für ein öffentliches Zollager angemeldet sind und für die der Kassenleiter bei ihrer Ankunft eine Befreiung von der Einlagerung gewährt, und

2. für aus dem Ausland eingeführte Waren, die in dem öffentlichen Zollager gestellt werden und bei denen von der Durchfuhr abgesehen wird.

Nr. 1 beziehe sich auf den Fall des genannten Artikels 16, wonach diese Lagergebühren zu zahlen seien. Das gleiche gelte für den Fall unter Nr. 2 des Artikels 34, wonach der Importeur ebenfalls den besonderen Lagerraum des öffentlichen Zollagers in Anspruch nehme.

Die luxemburgische Regierung führt aus, sämtliche in dem Arrêté royal vorgesehenen Fälle seien ausdrücklich in der besonderen Regelung für das öffentliche Zollager jeder Gemeinde aufgeführt.

Die Kommission hat als Antwort auf die Frage, wie die Lage in dieser Hinsicht in den anderen Mitgliedstaaten ist, erklärt, daß nach einer Umfrage aus den Jahren 1976 und 1977 Lagergebühren für einen fiktiven Vorgang, wie sie in Luxemburg erhoben würden, in den anderen Mitgliedstaaten nicht erhoben würden. Nach Ansicht der Kommission besteht keine Veranlassung für die Annahme, daß die Situation sich zwischenzeitlich geändert habe.

Die Kommission bedauert, den Gerichtshof nicht über die Lage in Griechenland unterrichten zu können. Sie hofft, dazu in der mündlichen Verhandlung in der Lage zu sein.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 8. März 1983 haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die luxemburgische Regierung mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. April 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn in das Großherzogtum Luxemburg eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind.

2 Durch die ministeriellen Verordnungen vom 21. April 1978 (Mémorial 1978, S. 505) und vom 2. Juli 1979 (Mémorial 1979, S. 1189) sind gemäß den im Rahmen der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion geltenden Bestimmungen das belgische Gesetz vom 20. Februar 1978 und der belgische Arrêté royal vom 29. Januar 1979 über Zollager und Übergangslager für Luxemburg verkündet worden.

3 Das Gesetz vom 20. Februar 1978 beschreibt die Zollager als Einrichtungen, in denen die Waren verbleiben können, ohne daß irgendwelche Einfuhrzölle oder andere Abgaben während der Lagerung erhoben werden. Nach dem Gesetz werden Waren, die in öffentlichen Zollagern gelagert werden, grundsätzlich mit einer Lagergebühr belegt, deren Reinertrag den Gemeinden zufließt, die die Einrichtungen zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 25 desselben Gesetzes wird im Arrêté royal vom 29. Januar 1979 die Liste der öffentlichen Zollager bestimmt, der Höchstsatz der Lagergebühren festgesetzt und die Art und Weise ihrer Erhebung geregelt.

4 Diese Rechtsvorschriften entsprechen grundsätzlich den Leitlinien, die in der Richtlinie 68/312 des Rates vom 30. Juli 1968 (ABl. L 194, S. 13) definiert sind. In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, die die nationalen Rechtsvorschriften über die vorübergehende Verwahrung der Waren, die die Importeure nicht umgehend einem Zollregime unterwerfen wollen, enthalten müssen. Diese Waren müssen in den von den einzelstaatlichen Behörden bezeichneten öffentlichen oder privaten Zollagern unter den von ihnen festgelegten Bedingungen bis zu 15 Tagen verwahrt werden, wobei dieser Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann.

5 Die Entwicklung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das durch die Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. L 38, 1977, S. 1), die die Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 in ihrer geänderten Fassung kodifiziert hat, festgelegt und gefördert worden ist, hat den Importeuren die Möglichkeit gegeben, ihre Waren zoll- und abgabenfrei von der Grenze bis zu im Landesinneren gelegenen öffentlichen Zollagern zu befördern. Sie können in diesen Zollagern die Waren zollamtlich behandeln lassen und haben außerdem die Möglichkeit, sie vorübergehend einzulagern, unter anderem dann, wenn sie sie nicht umgehend einem Zollregime unterwerfen wollen.

6 Die Erhebung der Lagergebühren auf Waren, die in solchen öffentlichen Zollagern im Landesinneren gestellt werden, hat zu dem gegenwärtigen Rechtsstreit geführt.

7 Die Kommission ist der Ansicht, die von den luxemburgischen Behörden erhobenen Lagergebühren seien Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages, da die Entrichtung dieser Gebühren kein Entgelt für eine den Importeuren erbrachte Dienstleistung darstelle, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten stehe.

8 Nach Ansicht der luxemburgischen Regierung ist die Einordnung als Abgaben zollgleicher Wirkung nicht haltbar, da weder die Grenzüberschreitung noch die Erfüllung der Zollförmlichkeiten den Tatbestand darstelle, an den die streitige Gebühr geknüpft werde, sondern der Umstand, daß die Importeure die ihnen von den Gemeinden zur Verfügung gestellten öffentlichen Zollager in Anspruch nähmen. Eine solche Benutzungsmöglichkeit stelle eine den Importeuren erbrachte Dienstleistung dar, für die Gebühren erhoben werden könnten.

9 Es ist zunächst daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages darstellt, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird. Anders ist es nur, wenn die fragliche Belastung ein Entgelt für einen dem Importeur tatsächlich geleisteten Dienst darstellt und ihre Höhe diesem Dienst angemessen ist, falls es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Abgabe handelt, mit der ausschließlich die eingeführten Erzeugnisse belegt werden.

10 Das in den Bestimmungen des Vertrages ausgesprochene Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung findet seine Rechtfertigung darin, daß finanzielle Belastungen, die wegen oder anläßlich der Grenzüberschreitung auferlegt werden, den freien Warenverkehr behindern.

11 Hinsichtlich der Frage, ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die streitigen Lagergebühren Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen, ist zunächst festzustellen, daß die vorübergehende Verwahrung von eingeführten Waren in besonderen Lagerräumen der öffentlichen Zollager offensichtlich eine den Marktteilnehmern erbrachte Dienstleistung ist. Eine solche Lagerung kann nämlich nur auf ihren Antrag hin erfolgen und stellt die zollfreie Aufbewahrung der betreffenden Waren sicher, bis die Betroffenen über ihre Bestimmung entschieden haben. Die Kommission bestreitet im übrigen nicht, daß die vorübergehende Verwahrung der Waren zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Abgaben begründen kann, die der erbrachten Dienstleistung angemessen sind.

12 Aus dem Zusammenhang der Artikel 16, 30 und 34 des belgischen Arrêté royal vom 29. Januar 1979 sowie aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof ergibt sich jedoch, daß die Lagergebühren auch dann geschuldet werden, wenn die Waren ausschließlich zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in- dem öffentlichen Zollager gestellt werden, selbst wenn sie von der Einlagerung befreit sind und der Importeur keine vorübergehende Verwahrung beantragt hat.

13 Nach Auffassung der luxemburgischen Regierung trifft es selbst in diesem Fall zu, daß dem Importeur eine Dienstleistung erbracht werde. Dieser könne stets die Zahlung der streitigen Gebühren vermeiden, indem er seine Waren an der Grenze abfertigen lasse, was keine Kosten verursache. Nehme der Importeur ein öffentliches Zollager in Anspruch, so habe er außerdem den Vorteil, daß er seine Erzeugnisse in der Nähe ihres Bestimmungsorts abfertigen lassen könne, und es bleibe ihm erspart, selber geeignete Einrichtungen zur Abfertigung vorzusehen oder zu diesem Zweck auf private Einrichtungen zurückzugreifen, deren Benutzung teurer als die der öffentlichen Zollager sei. Es sei daher rechtmäßig, eine dieser Dienstleistung angemessene Gebühr zu erheben.

14 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar verschafft die Inanspruchnahme eines öffentlichen Zollagers im Landesinnern den Importeuren gewisse Vorteile, doch hängen diese Vorteile zunächst allein mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zusammen, die, gleich, wo sie stattfindet, stets obligatorisch ist. Außerdem ergeben sich diese Vorteile aus der Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das durch die Verordnungen Nrn. 542/69 und 222/77 nicht im besonderen Interesse der Marktteilnehmer, sondern, wie aus der vierten und der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 222/77 klar hervorgeht, zu dem Zweck eingeführt wurde, die Warenbeförderung flüssiger zu gestalten und die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Es kann daher nicht angehen, Verzollungserleichterungen, die im Interesse des Gemeinsamen Marktes gewährt werden, mit irgendwelchen Abgaben zu belegen.

15 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die Zahlung von Lagergebühren, die bei der bloßen Erfüllung der Zollförmlichkeiten verlangt werden, nicht als Entgelt für eine dem Importeur tatsächlich erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann.

16 Infolgedessen ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verstoßen hat, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn in das Großherzogtum Luxemburg eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren in einem besonderen Lagerraum nur zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten gestellt worden sind.

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verstoßen, indem es Lagergebühren erhoben hat, wenn in das Großherzogtum Luxemburg eingeführte, aus einem Mitgliedstaat stammende oder im freien Verkehr befindliche Waren nur zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem besonderen Lagerraum gestellt worden sind.

2. Das Großherzogtum Luxemburg wird zur Tragung der Kosten verurteilt.