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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.05.1983 – C-176/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:146

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 19. Mai 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie haben über eine Klage von Théo Nebe, Beamter der Besoldungsgruppe A 4, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Aufhebung einer Entscheidung vom 24. November 1981, durch die der Kläger von der Abteilung VI/D/1 (Milcherzeugnisse) der Abteilung IV/G/4 (Rechnungsabschluß, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle) der Generaldirektion Landwirtschaft zugewiesen worden ist, zu entscheiden.

I — Der Sachverhalt ist der folgende:

Théo Nebe ist aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts als Beamter auf Probe der Kommission eingestellt worden. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist er mehrfach befördert worden, zuletzt am 13. Juli 1973 mit Wirkung vom 1. Januar 1973 nach Besoldungsgruppe A 4. Während mehr als neunzehn Jahren war er in der Abteilung Milcherzeugnisse der Generaldirektion Landwirtschaft, deren Bezeichnung mehrfach geändert worden ist, tätig.

Am 12. März 1983 verteilte der Generaldirektor für Landwirtschaft, Herr Villain, eine Mitteilung für das Personal seiner Generaldirektion, um seine Vorstellungen über die Mobilität der ihm unterstellten Beamten darzulegen. Davon will ich drei Gesichtspunkte herausgreifen :

Bezugnahme auf die schrittweise von der Kommission selbst am 23. Juli und am 27. Oktober 1980 festgelegte Mobilitätspolitik;

Geltung der Mobilitätspolitik für die Beamten von 30 bis 55 Jahren in den Laufbahnen A 5/4, B 3/2 sowie in der Besoldungsgruppe B 1, die seit wenigstens fünf Jahren dieselben Aufgaben wahrnehmen, und in den Laufbahnen A 7/6 und B 5/4, die seit wenigstens drei Jahren dieselben Aufgaben wahrnehmen;

Durchführung im Prinzip auf der Grundlage der Freiwilligkeit, die jedoch die Möglichkeit einer Neuzuweisung von Amts wegen, soweit erforderlich, nicht ausschließt.

Herr Villain schlug am 13. Oktober 1981 Théo Nebe eine neue dienstliche Verwendung in der Abteilung Rechnungsabschluß, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle der Direktion Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) vor.

Nach einem Gespräch mit den leitenden Beamten des EAGFL, bei dem ihm die ihm vorbehaltenen Aufgaben dargestellt wurden, lehnte Théo Nebe den Vorschlag ab und begründete dies in einem Schreiben an Herrn Villain.

Am 29. Oktober wiederholte dieser seinen mündlichen Vorschlag in schriftlicher Form. Nachdem er zu den Gegenvorstellungen des Klägers Stellung genommen hatte, bat er ihn, am 1. Dezember 1981 seine neue Tätigkeit aufzunehmen.

Am 4. November übermittelte Herr Villain dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung die Aufstellung der von der Anstellungsbehörde zu erlassenden Entscheidungen über Änderungen der dienstlichen Verwendung; diese Aufstellung enthielt den Namen von Théo Nebe.

Die formelle Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung erging am 24. November. Die Planstelle des Klägers wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 von der Abteilung VI/D/1 Milcherzeugnisse auf die Abteilung VI/G/4 Rechnungsabschluß, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle übertragen. Gegen diese Maßnahme richtet sich die vorliegende Klage.

Interventionen von Seiten des deutschen Landwirtschaftsministers und des luxemburgischen Außenministers, die sich für einen Verbleib des Betroffenen in seinem ehemaligen Tätigkeitsbereich aussprachen, bleiben erfolglos.

Am 30. November unterrichtete Théo Nebe den Generaldirektor für Personal und Verwaltung von seiner Absicht, eine Beschwerde gegen die ihn betreffende Entscheidung, von der er am 18. Dezember 1981 tatsächlich Kenntnis erhielt, einzulegen.

An diesem Tag legte er Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Darin führte er drei Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 24. November 1981 an:

Wegen seiner besonderen Fachkenntnisse, aufgrund deren er gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingestellt worden sei, laufe diese Entscheidung dem allgemeinen Interesse der Kommission zuwider;

sie verstoße gegen die Grundsätze der Kommission über die Mobilität des Personals;

die Entscheidung stehe im Widerspruch zum dienstlichen Interesse und verletze Artikel 7 Absatz 1 des Statuts:

Da sich die Kommission in den folgenden vier Monaten nicht äußerte, galt diese Beschwerde am 18. April 1982 als zurückgewiesen; am 1. Oktober 1982 wurde sie dann mit erheblicher Verspätung ausdrücklich zurückgewiesen.

In der Zwischenzeit hatte Théo Nebe die vorliegende Klage erhoben, die am 12. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 20. September eingegangen.

II —

Bevor ich auf die Klagegründe eingehe, ist die Frage zu beantworten, ob die angegriffene Entscheidung aufgrund des sogenannten Mobilitätsverfahrens ergangen ist. Die Leitlinien für dieses Verfahren sind von der Kommission in ihrer Sitzung vom 23. Juli 1980 und ihre Modalitäten am 29. Oktober desselben Jahres festgelegt worden. Danach müssen die Maßnahmen der Neuzuweisung eines Beamten bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllen. Außerdem weist die Kommission darauf hin, daß dieses neue Verfahren die geltende Regelung über Versetzungen oder Wiedereinweisungen mit Planstelle nicht ersetzen solle. Wie Sie wissen, haben derartige Entscheidungen lediglich die beiden in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen: Beachtung des dienstlichen Interesses und Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten.

Die Prüfung dieser Vorfrage hat wesentliche Bedeutung: Wenn nämlich die Entscheidung über die dienstliche Verwendung von Théo Nebe nicht aufgrund des Beschlusses vom 29. Oktober 1980 über die Mobilität ergangen ist, sondern lediglich eine Maßnahme der Neuzuweisung mit seiner Planstelle darstellt, besteht kein Anlaß mehr, den zweiten Klagegrund, der sich aus der Verletzung dieses Beschlusses ableitet, oder die sich auf diesen Beschluß stützenden, bei jedem der weiteren Klagegründe vorgetragenen Argumente zu untersuchen.

Die Kommission meint, daß letzteres der Fall sei; zur Überprüfung dieser Auffassung haben Sie um die Vorlage von zwei Schriftstücken gebeten:

die Kopie einer im Rahmen der Mobilität innerhalb der Generaldirektion VI zusammen mit der streitigen Entscheidung im November 1981 ergangenen weiteren Entscheidung,

das von der Anstellungsbehörde für die Generaldirektion VI für das Jahr 1981 aufgrund von Artikel 5 des Beschlusses der Kommission über die Mobilität erstellte endgültige Verzeichnis.

Diesen beiden Unterlagen läßt sich eindeutig entnehmen, daß die Entscheidung vom 24. November 1981 gegenüber Théo Nebe nicht aufgrund des von der Kommission am 29. Oktober 1980 festgelegten Mobilitätsverfahrens ergangen sein kann. Der erste Abschnitt der Durchführung dieses Verfahrens, d. h. die Veröffentlichung der vorläufigen Verzeichnisse aller derjenigen Beamten, die seit einem bestimmten Zeitraum (drei oder mehr Jahre für die Beamten der Besoldungsgruppe A 6 und A 7; fünf oder mehr Jahre für die Beamten der Besoldungsgruppen A4 und A5) keine wesentliche Änderung ihrer dienstlichen Verwendung erfahren haben, ist nämlich erst am 15. Februar 1982 erfolgt. Sie betraf für die Laufbahngruppe A nur die Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 6. Darüber hinaus gilt dieses Verfahren für alle Dienststellen der Kommission mit Ausnahme des wissenschaftlichen und technischen Personals. Seine Durchführung findet also nicht getrennt in jeder Generaldirektion statt.

Daraus ergibt sich, daß die gegenüber Théo Nebe erlassene Entscheidung unter Artikel 7 Absatz 1 des Statuts fällt.

Daher weist sie einen etwas besonderen Charakter auf, denn aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, daß sie in Durchführung der vom Generaldirektor für Landwirtschaft in seiner Mitteilung vom 12. März 1981 festgelegten und nur im Rahmen dieser Generaldirektion vollzogenen Mobilitätspolitik ergangen ist.

Somit erübrigt es sich, auf den Klagegrund und das Vorbringen des Klägers einzugehen, die sich auf die Nichtbeachtung des Beschlusses der Kommission vom 29. Oktober 1980 stützen.

III — Da gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestehen, gehe ich zur Prüfung ihrer Begründetheit über.

Théo Nebe bringt vier Klagegründe vor:

Verletzung von Artikel 7 des Statuts,

Verletzung des Beschlusses der Kommission vom 29. Oktober 1980,

unzureichende Begründung,

Ermessensmißbrauch.

Erster Klagegrund

A —

Der Kläger beruft sich zunächst auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts mit seinen zwei Voraussetzungen, nämlich dem dienstlichen Interesse und der Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten. Diese Vorschrift bestimmt;

Die Anstellungsbehörde weist den Beamten im Wege ... der Versetzung ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten ... in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe ein. (Unterabsatz 1)

Die im vorliegenden Fall erlassene Entscheidung stellt keine Versetzung, die eine freie Planstelle voraussetzt, sondern eine Neuzuweisung mit Planstelle dar.

Théo Nebe trägt im übrigen nicht vor, daß seine neue Planstelle nicht seiner Besoldungsgruppe entspreche, insbesondere weil sie geringeres Niveau als diese Besoldungsgruppe habe; vielmehr ist er der Ansicht, daß die Änderung seiner dienstlichen Verwendung nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgt sei.

Sie haben bereits Gelegenheit gehabt, den Begriff ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Sie haben den Organen der Gemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben zuerkannt.

Sie haben weiterhin den Beamten die Beweislast dafür auferlegt, daß die gegen sie erlassene Entscheidung dem dienstlichen Interesse widerspricht oder — um die Ausführungen Ihres Urteils Kindermann aufzugreifen — daß die Kommission bei Erlaß der streitigen Entscheidung ihren Ermessensspielraum überschritten hat.

B —

Für seinen Klagegrund macht Théo Nebe im wesentlichen vier Argumente geltend, die getrennt zu prüfen sind.

Er sei ursprünglich aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingestellt worden;

die Änderung seiner dienstlichen Verwendung habe seine frühere Abteilung in Unordnung gebracht und die Lage seiner neuen Abteilung nicht verbessert;

seine von Amts wegen verfügte Neuzuweisung sei in völliger Verkennung seines persönlichen Interesses erfolgt;

sie habe außerhalb der Kommission mißbilligende Reaktionen hervorgerufen.

Erstes Argument — Einstellung aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts

In seiner Beschwerde und auch in seiner Klageschrift hat Théo Nebe geltend gemacht, daß die Neuzuweisung von Aufgaben, die nichts mit denjenigen zu tun hätten, für die er in den Genuß der unmittelbaren und vom gewöhnlichen Verfahren abweichenden Einstellung gekommen sei, im Widerspruch zu der rechtlichen Grundlage seiner Einstellung stehe und das dienstliche Interesse verletze. Diese mit Sicherheit abwegige Rechtsansicht wird von ihm heute nicht mehr vertreten; er trägt nunmehr vor, daß

eine Bezugnahme auf das dienstliche Interesse nicht ausreiche, um eine Entscheidung automatisch mit einer Rechtsgrundlage zu versehen, und

daß im Hinblick auf das Erfordernis des dienstlichen Interesses eine Versetzungs- oder Neuzuweisungsentscheidung gegenüber einem Beamten, der wegen bestimmter, mit einem Dienstposten verbundener Fachkenntnisse eingestellt worden sei, besonders begründet werden müsse.

Es trifft zu, daß es nicht genügt, daß sich die Verwaltung abstrakt auf das dienstliche Interesse beruft, damit die Änderung der Verwendung ihrer Beamten ipso facto rechtmäßig ist. Der Begriff des dienstlichen Interesses ist ein unscharfer, vager Begriff, dessen bloße Anführung — die einen gewohnheitsmäßigen Charakter annehmen kann und nichts Präzisem zu entsprechen braucht — nicht ausreicht, um eine auch nur beschränkte gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Es ist daher erforderlich, daß die Verwaltung in der Lage ist, anzugeben, worin dieses Interesse konkret besteht.

In den Fällen, in denen ein Beamter aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 eingestellt worden ist, erscheint es unerläßlich, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Entscheidung, die ihn von Aufgaben entbindet, für deren Übernahme bei seiner Einstellung besondere Fachkenntnisse erforderlich waren, mit dem dienstlichen Interesse in Einklang steht. Die durch diese Art der Einstellung belegte Eigenschaft als Fachmann legt nämlich die Vermutung nahe, daß der betroffene Beamte für diese Aufgaben nützlicher ist als für andere. In diesem Fall sollte der Ermessensspielraum der Verwaltung enger sein, als dies allgemein anerkannt ist. Dagegen dürfte in den Fällen, in denen der Fachmann diesen Eingangsdienstposten verlassen hat, Ihre gewöhnliche Rechtsprechung Anwendung finden.

Zweites Argument — Unordnung in der ehemaligen Abteilung ohne Nutzen für die neue Abteilung

Das Ausscheiden von Théo Nebe habe die Abteilung für Milcherzeugnisse in Unordnung gebracht, ohne der ihm neu zugewiesenen Abteilung zu nützen. Das dienstliche Interesse erfordere es also, ihm die in seiner ursprünglichen Abteilung wahrgenommenen Aufgaben zu belassen.

Der Kläger trägt folgendes vor:

1. Die Unordnung in der Abteilung für Milcherzeugnisse werde insbesondere durch den in einem Vermerk von Juli 1982 erwähnten Umstand belegt, daß der Vorgang einer gegenüber einem Mitgliedstaat behaupteten Vertragsverletzung nicht vollständig habe bearbeitet werden können. Dazu bemerkt die Kommission, daß dieser Vorgang nicht zu den Aufgaben von Théo Nebe in dieser Abteilung gehört habe.

2. Die Aufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Abteilung für den Rechnungsabschluß habe die dort bestehende Lage nicht verbessert.

a) Die Gründe für den Arbeitsrückstand bei diesem Rechnungsabschluß seien nämlich nicht auf fehlendes Personal, sondern auf die hier angewandten komplizierten und langwierigen Verfahren zurückzuführen. Diese Darstellung wird von der Kommission bestritten; sie hat Zahlen vorgelegt, die eindeutig die von ihr unternommenen Bemühungen belegen, die Abteilung VI/G/4 zu verstärken. Dennoch scheinen mir diese allgemeinen Überlegungen nicht geeignet zu sein, die vorliegende Frage zu beantworten. Selbst wenn die fragliche Abteilung verstärkt werden mußte, ist es nicht zwingend, daß gerade Théo Nebe die mit dem Rechnungsabschluß befaßte Arbeitsgruppe leiten sollte. Daher ist unter Beachtung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle konkret zu prüfen, ob die getroffene Wahl dem dienstlichen Interesse entsprach.

b) Der Betroffene hat gegen diese Wahl mehrere Überlegungen vorgebracht.

Er führt an, daß die Generaldirektion VI vergleichsweise stark besetzt sei und daß es mehr Bewerber für die Mobilität als tatsächlich umgesetzte Personen gegeben habe. Es sei hinzugefügt, daß sich unter diesen wahrscheinlich einige befanden, die nicht aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 eingestellt worden waren und daher nicht als Fachleute für ein Erzeugnis oder für ein Sachgebiet angesehen werden konnten.

Demgegenüber hält sich der Kläger aufgrund seiner Ausbildung seiner Berufserfahrung für einen Fachmann auf dem Gebiet der Milcherzeugnisse. Diese besonderen Fachkenntnisse seien ihm aber bei seinen neuen Aufgaben nicht von Nutzen. Es wäre daher im dienstlichen Interesse besser gewesen, einen anderen Beamten auszuwählen.

c) Für die Wahl des Klägers sprechen zahlreiche Gründe.

1. Théo Nebe ist mit Sicherheit ein ausgezeichneter Beamter, wie das Schreiben der luxemburgischen Außenministerin, die seine Kollegin war, und vor allem seine dienstlichen Beurteilungen belegen.

2. Ein Blick auf seine berufliche Laufbahn zeigt ein ständiges Anwachsen seiner Entscheidungsbefugnisse, die der Entwicklung der Kompliziertheit und der Schwierigkeit der Probleme der Milchwirtschaft entsprechen. Er wurde außerdem mit zwei zusätzlichen Aufgaben betraut, nämlich mit der Koordinierung der Nahrungsmittelhilfen und der Bearbeitung der Aufnahmeanträge von Griecheriland, Spanien und Portugal in diesem Bereich.

3. Als bewährter Fachmann für die Milchwirtschaft hat Théo Nebe seine Kenntnisse stetig vertieft und erweitert. Er ist auch ein Wirtschaftsfachmann auf landwirtschaftlichem Gebiet geworden. Vor seinem Eintritt in den Dienst der Kommission hat er nämlich an verschiedenen Wirtschaftskursen der Leibniz-Akademie (Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) in Hannover und an der Mittelrheinischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Bonn teilgenommen.

4. Darüber hinaus verfügt er über gewisse juristische Kenntnisse, die er während seiner Studien in Hannover und Bonn erworben und durch seine Teilnahme an der Erarbeitung von Gemeinschaftsverordnungen für den Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse verwertet hat. Er ist der Mitverfasser eines Werkes mit dem Titel Das Recht der Milchwirtschaft. Es sei auch darauf hingewiesen, daß seine letzte Aufgabe in der Abteilung für Milcherzeugnisse darin bestand, eine Kodifizierung der Nahrungsmittelhilfen im Sektor der Milcherzeugnisse zu erarbeiten.

5. Schließlich machen seine neuen Aufgaben deutlich, daß ihm eine besondere Verantwortung für die Kontrolle der Ausgaben auf dem Sektor der Milcherzeugnisse übertragen worden ist.

Aus all diesen Umständen ergibt sich, daß die Änderung der dienstlichen Verwendung von Théo Nebe mit dem dienstlichen Interesse im Einklang stand.

Drittes Argument — Fehlende Berücksichtigung seines persönlichen Interesses

Sowohl für die Kommission als auch für den Kläger ist bei Änderungen der dienstlichen Verwendung soweit wie möglich das dienstliche Interesse mit dem persönlichen Interesse des Beamten in Einklang zu bringen. Théo Nebe räumt ein, daß im Fall eines Konflikts das dienstliche Interesse dem persönlichen Interesse des Beamten vorgehen müsse.

Die Parteien streiten aber über die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall. Nach Ansicht des Klägers hat die Verwaltung offensichtlich ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Sie habe sein persönliches Interesse nicht berücksichtigt, indem sie ihn dazu gezwungen habe, Aufgaben wahrzunehmen, die nicht seiner Fachrichtung entsprächen.

a) Die Fürsorgepflicht spiegelt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, daß die Behörde alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt. Gleichwohl kann diese Überlegung die Behörde nicht daran hindern, eine Rationalisierung der Dienste durchzuführen, wenn sie es für erforderlich hält.

b) Hat die Kommission in hinreichendem Maße alle Tatsachen berücksichtigt, einschließlich derjenigen, die das persönliehe Interesse von Théo Nebe betreffen, um es ihr zu erlauben, ihn der mit dem Rechnungsabschluß befaßten Abteilung neu zuzuweisen?

Dazu legt Théo Nebe zwei Gesichtspunkte dar:

Zum einen müsse er aus familiären Gründen die regelmäßigen und lang dauernden Dienstreisen in die Mitgliedstaaten, die durch die Überprüfungen infolge des Abschlusses der Konten des EAGFL notwendig würden, ablehnen.

Zum anderen sei er vertraglich verpflichtet, weiter an der Aktualisierung der Loseblattsammlung Das Recht der Milchwirtschaft, Gesetze nebst Kommentaren und analytischem Inhaltsverzeichnis, mitzuarbeiten.

Diese Herrn Villain mitgeteilten Umstände seien aber angesichts der dienstlichen Erfordernisse nicht als entscheidend angesehen worden.

Ich halte diese Beurteilung für zutreffend. Im übrigen hat Théo Nebe die familiären Gründe weder in seiner vorprozessualen Beschwerde noch während des gerichtlichen Verfahrens weiterhin geltend gemacht. Was die Schwierigkeit angeht, weiter bei der Loseblattsammlung Das Recht der Milchwirtschaft mitzuarbeiten, so darf diese nach Ansicht der Kommission nicht überschätzt werden.

Im übrigen bin ich der Meinung, daß bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des persönlichen Interesses des Beamten nicht nur Umstände privater Natur — selbst wenn sie eine enge Beziehung zu der beruflichen Tätigkeit aufweisen —, sondern auch Umstände beruflicher Natur eine Rolle spielen können. Mit Sicherheit hat die Änderung der dienstlichen Verwendung von Théo Nebe einen Zuwachs seiner Entscheidungsbefugnisse zur Folge gehabt. Durch einen Vergleich zwischen seinen Aufgaben in der Abteilung für Milcherzeugnisse (dienstliche Beurteilung für die Zeit von 1977 bis 1979) und seinen neuen Zuständigkeiten habe ich die Richtigkeit dieser Behauptung überprüfen können. Die Kommission weist auch darauf hin, daß die derzeitige Tätigkeit von Théo Nebe in einem Bereich liege, dem von den verantwortlichen Stellen vorrangige Bedeutung beigemessen werde, und daß er nunmehr eine Arbeitsgruppe mit etwa zwanzig Personen leite. Daraus folgert sie, daß wenn auch die Änderung seiner dienstlichen Verwendung keine Garantie für eine Beförderung sei, sie diese jedenfalls nur fördern könne.

Alle diese Umstände zeigen mir, daß die verantwortlichen Stellen der Kommission tatsächlich gemäß ihrer Fürsorgepflicht und in dem von Ihrer Rechtsprechung geforderten Umfang dem persönlichen Interesse des Klägers Rechnung getragen haben.

Viertes Argument — Ablehnende Reaktionen außerhalb der Kommission

Nach Ansicht von Théo Nebe ist das dienstliche Interesse nicht nur im Hinblick auf den internen Verwaltungsablauf zu beurteilen, sondern auch auf der Ebene der Beziehungen der Dienststellen zu Außenstehenden. Einer solchen Auslegung komme vor allem dann besondere Bedeutung zu, wenn die versetzten Beamten ständige Kontakte mit all denjenigen (von den nationalen Behörden bis zu den Unternehmern) unterhalten müßten, die an der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation beteiligt seien; dies sei der Fall bei seinen Aufgaben in der Abteilung für Milcherzeugnisse gewesen.

Das Schreiben des deutschen Landwirtschaftsministers an das für landwirtschaftliche Fragen zuständige Mitglied der Kommission vom 24. November 1981 und ein in der deutschen Zeitschrift Welt der Milch, Fachzeitschrift für die europäische Milch- und Nahrungsmittelindustrie erschienener Artikel vom 26. Februar 1982 zeigten aber, daß die Umsetzung von Théo Nebe in den betroffenen Kreisen negative Reaktionen hervorgerufen habe.

Ohne auf die aufgeworfene materielle Frage einzugehen, wendet die Kommission in überzeugender Weise ein, daß einem Vorbringen, das sich auf ablehnende Reaktionen einer Fachzeitschrift oder eines nationalen Politikers stütze, mit größter Zurückhaltung zu begegnen sei. Sie weist zu Recht darauf hin, daß derartige Presseartikel — und ich füge hinzu, Interventionen von im öffentlichen Leben stehenden Personen — oft von außen beeinflußt seien. Sie betont außerdem, daß Théo Nebe auch in seinem neuen Aufgabenbereich ständige Beziehungen zu den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unterhalten werde.

Mit der von Amts wegen verfügten Neuzuweisung Théo Nebes von der Abteilung für Milcherzeugnisse zu der mit dem Abschluß der Konten des EAGFL befaßten Abteilung der Generaldirektion für Landwirtschaft sowie mit ihrer Einschätzung, daß diese Maßnahme auch im Hinblick auf die Spezialisteneingenschaft des Betroffenen dem dienstlichen Interesse entspreche, hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten.

Zweiter Klagegrund

Da die angegriffene Entscheidung nicht in Anwendung des Beschlusses der Kommission über die Mobilität vom 29. Oktober 1980 ergangen ist, erübrigt es sich, auf den zweiten Klagegrund, der sich aus einer Verletzung dieses Beschlusses ableitet, einzugehen.

Dritter Klagegrund

Der dritte Klagegrund bezieht sich auf Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 des Statuts, nach dem jede beschwerende Verfügung begründet werden muß.

Es sei zunächst an Ihre Rechtsprechung zur Reichweite dieser Verpflichtung bei Versetzungen und Wiedereinweisungen mit Planstelle erinnert.

Die Begründungspflicht hat einen doppelten Zweck: Sie gestattet einerseits dem Betroffenen die Prüfung ..., ob die Verfügung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtsmäßigkeit angefochten werden kann, und andererseits ermöglicht sie die gerichtliche Nachprüfung. Die haben festgestellt, daß diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn sich aus den Umständen, unter denen die fragliche Entscheidung erlassen und den Betroffenen mitgeteilt wurde, sowie aus den dienstlichen Vermerken und den übrigen, die Entscheidung begleitenden Mitteilungen die wesentlichen Faktoren erkennen lassen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ.

Darüber hinaus haben Sie ausgeführt, daß

die Verpflichtung zur Begründung einer Maßnahme zur Organisation des Dienstes im Zusammenhang mit dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde und der Geringfügigkeit der Nachteile gesehen werden muß, die eine Änderung der dienstlichen Verwendung, die weder Auswirkungen auf seine Besoldungsgruppe noch auf seine materielle Stellung hat, für den Beamten mit sich bringen kann.

Schließlich haben Sie entschieden, daß die Tragweite [dieser Verpflichtung] in jedem Fall konkret zu ermitteln [ist].

In Ihrer jüngsten Rechtsprechung habe ich nur eine Entscheidung finden können, in der Sie eine Versetzungsverfügung wegen fehlerhafter Begründung aufgehoben haben.

In dieser Rechtssache ging es um die von Amts wegen verfügte Versetzung einer Arztin des medizinischen Dienstes der Kommission zur Generaldirektion XII, die lediglich damit begründet war, daß sie sich nicht auf die Aufgaben, die ihr im medizinischen Dienst übertragen worden waren, eingestellt habe; wegen der mangelnden Klarheit des übertragenen Aufgabenbereichs waren Sie der Ansicht, daß diese Begründung einen nicht gerechtfertigten Vorwurf gegenüber der Klägerin darstellte, so daß die Versetzungsentscheidung entgegen dem Erfordernis des Artikels 25 Absatz 2 Satz 2 des Satuts keine Begründung enthält (Randnummer 63 der Entscheidungsgründe).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Entscheidung vom 24. November 1981 lediglich mit dem dienstlichen Interesse begründet worden ist. Somit fehlt eine besondere Begründung negativer Art, aufgrund deren die erwähnte Entscheidung gegenüber Frau Turner erlassen wurde.

Ich habe mich daher auf die Vorgänge zu beziehen, die die streitige Entscheidung vorbereitet haben: das Gespräch zwischen Herrn Villain und Herrn Nebe vom 13. Oktober sowie die zwischen diesen beiden Personen gewechselten Schreiben.

Nach Ansicht von Théo Nebe zeigen die sich daraus ergebenden Informationen den widersprüchlichen und unzureichenden Charakter der Begründung.

1. Der Kläger weist zunächst auf Widersprüche zwischen den in der Mitteilung von Herrn Villain festgelegten Merkmalen der Mobilitätspolitik und ihrer Anwendung in seinem Fall hin.

a) Ich vermag dagegen keinen Widerspruch zwischen der Darstellung der Mobilität in der Mitteilung und der von Amts wegen verfügten Neuzuweisung gegen den Willen des Klägers zu entdekken. Aus dem Wortlaut seines Rundschreibens ergibt sich nämlich, daß Herr Villain in keiner Weise diese Art der Neuzuweisung ausgeschlossen hat. So führt er aus: Ich hoffe, zahlreiche Anträge zu erhalten, um in der Lage zu sein, diese Politik auf freiwilliger Grundlage durchzuführen. Gleichwohl müssen natürlich in bestimmten Fällen Beamte, die, obwohl sie seit langem dieselben Aufgaben wahrnehmen, keine Mobilität wünschen, versetzt werden, um diejenigen, die eine Aufgabenänderung anstreben, zufriedenzustellen. Dies ist der Preis für das Gleichgewicht der Dienststellen und die Zufriedenheit derjenigen, die eine neue dienstliche Verwendung wünschen.

b) Théo Nebe weist auch darauf hin, daß die Anträge von bestimmten Beamten der Generaldirektion VI auf Änderung der dienstlichen Verwendung im Widerspruch zum gewünschten Charakter der Freiwilligkeit abgelehnt worden seien. Er widerlegt aber nicht die Antwort der Kommission, nach der einigen wenigen Anträgen auf Änderung der dienstlichen Verwendung nicht habe stattgegeben werden können, weil bestimmte Dienststellen nicht in Unordnung gebracht werden durften — dies wäre das Gegenteil der verfolgten Ziele, nämlich der Verbesserung des Gleichgewichts zwischen den Dienststellen und einer wirksameren Verwendung des zur Verfügung stehenden Personals, gewesen — und weil außerdem in bestimmten Fällen eine Auswahl unter Beamten mit denselben Wünschen getroffen werden mußte.

c) Théo Nebe rügt schließlich, daß sein Generaldirektor es versäumt habe, ein weitgehendes Einvernehmen mit den Vertretern des Personals herbeizuführen, das nach dessen Mitteilung bei der Durchführung der Mobilität bestehen müsse.

Handelt es sich hierbei aber um ein Einvernehmen über das Mobilitätsverfahren als solches oder über die Einzelfälle?

Nur ersteres scheint mir zuzutreffen; den in der Mitteilung verwendeten allgemeinen Begriffen läßt sich nicht entnehmen, daß für alle 39 durch dieses Verfahren betroffenen Beamten der Laufbahngruppe A 39mal ein Einvernehmen hergestellt wurde.

Außerdem ist klar, daß die Rechtmäßigkeit einer von Amts wegen verfügten Neuzuweisung nicht von der Zustimmung der Vertreter des Personals abhängt; ihre Anhörung genügt, damit der Verantwortliche seine Verpflichtung erfüllt: Am 7. Oktober 1981 hat aber eine Sitzung mit den Vertretern des Personals, die eine Kontaktkommission gebildet hatten, und Herrn Pizutti, stellvertretender Generaldirektor, der Herrn Villain vertrat, stattgefunden. In dieser Sitzung haben die Vertreter des Personals um Erläuterungen über die Art und Weise der Durchführung der Mobilität in der Generaldirektion für Landwirtschaft gebeten.

2. Ist die Begründung der streitigen Entscheidung unzureichend, unangemessen oder sogar fehlerhaft?

a) Théo Nebe meint, die Berücksichtigung der Mobilität als eines positiven Faktors anläßlich von Beförderungsvorschlägen gelte nur für kürzlich eingestellte Beamte und nicht für diejenigen, die wie er bereits auf eine zwanzigjährige Laufbahn im Dienste der Kommission zurückblicken könnten.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Kommission fördert offenkundig die Mobilität, die für alle Beamten ein vorteilhafter Umstand ist; ich habe bereits festgestellt, daß die Laufbahn des Klägers durch ein ständiges Anwachsen seiner Entscheidungsbefugnisse in den letzten Jahren gekennzeichnet ist.

b) Théo Nebe ist der Ansicht, daß wegen der Zahl der Freiwilligen eine andere Person als er für die Leitung der mit dem Abschluß der Konten des EAGFL beauftragten Arbeitsgruppe hätte ausgewählt werden können; demgegenüber habe er aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung mehr zum reibungslosen Dienstablauf auf seinem ehemaligen als auf seinem derzeitigen Dienstposten beitragen können. Daher sei die Begründung der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung mit dem dienstlichen Interesse fehlerhaft.

Diese Auffassung habe ich bereits in der Sache als nicht stichhaltig zurückgewiesen. Das gleiche gilt für den engeren Bereich der Begründungspflicht. Gegenüber den von Théo Nebe vorgebrachten Gründen hinsichtlich seiner besonderen fachlichen Ausrichtung hat Herr Villain ausdrücklich geantwortet, daß diese Spezialisierung sowie [seine] Kenntnis der Verordnung und anderer Rechtsvorschriften und [seine] Erfahrung auf diesem Gebiet gerade die Gründe waren, die [ihn] dazu veranlaßt haben, [die] Versetzung ins Auge zu fassen. Théo Nebe war über die Umstände, auf die sich die Entscheidung vom 24. November stützte, im Zeitpunkt ihres Empfangs unterrichtet. Die Entscheidung ist daher in dieser Hinsicht ausreichend begründet.

c) Der Kläger weist schließlich darauf hin, daß sein Name in dem am 25. September aufgestellten Verzeichnis über die von der Anstellungsbehörde zu treffenden Umsetzungsentscheidungen gegenüber Beamten der Generaldirektion VI enthalten gewesen sei. Er folgert daraus, daß das ihm von Herrn Villain am 13. Oktober gewährte Gespräch eine reine Formsache gewesen sei: Kein — wie auch immer geartetes — Argument hätte nach seinem Dafürhalten seinen Gesprächspartner im Hinblick auf seine Neuzuweisung umstimmen können.

Jedoch zeigt eine aufmerksame Betrachtung der Mitteilung, auf die sich Théo Nebe bezieht, daß das Verzeichnis vom 25. September vorläufigen Charakter hatte und daher geändert werden konnte. Dieses Verzeichnis ist nämlich dem Generaldirektor für Personal erst am 4. November 1981 übermittelt worden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß, wenn die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gegenvorstellungen anerkannt worden wäre, sein Name in dem fraglichen Verzeichnis belassen worden wäre.

Nach meiner Ansicht sind die verschiedenen in Ihrer Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt: Zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung über die Neuzuweisung mit seiner Planstelle erlassen wurde, am 24. November 1981, war Théo Nebe über die wesentlichen sie im Hinblick auf das dienstliche Interesse tragenden Umstände unterrichtet. Außerdem hatte er Gelegenheit gehabt, seine Gegenvorstellungen vorzubringen; diese sind geprüft und gewürdigt worden.

Vierter Klagegrund

Mit seinem vierten Klagegrund macht Théo Nebe geltend, daß die ihm gegenüber ergangene Neuzuweisungsentscheidung ermessensmißbräuchlich sei.

1. Dieser Klagegrund ist aber nur dann von Bedeutung, wenn Sie — entgegen meiner Auffassung — den zweiten Klagegrund für stichhaltig erachten. Er hat daher subsidiären Charakter und setzt voraus, daß die angegriffene Entscheidung nicht im dienstlichen Interesse ergangen ist. Wenn dagegen diese Entscheidung, wie ich meine, mit dem dienstlichen Interesse gerechtfertigt werden kann — zu diesem Zweck hat die Anstellungsbehörde die entsprechende Entscheidungsbefugnis erhalten —, ergibt sich daraus von selbst, daß diese nicht einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgt hat.

2. Selbst wenn Sie meine Auffassung zum zweiten Klagegrund nicht teilen: Kann Théo Nebe belegen rechtlich hinreichendaufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien, daß die Anstellungsbehörde nur scheinbar die rechtmäßigen Ziele verfolgt hat, für die sie mit ihren Entscheidungsbefugnissen ausgestattet worden ist?

Er bezieht sich auf die folgenden Gesichtspunkte :

Versuch, bei der Entscheidung über seinen neuen Aufgabenbereich Überlegungen hinsichtlich der weiteren Verwendung seiner besonderen Fachkenntnisse einfließen zu lassen;

eindeutig zutage getretener Wille, seine dienstliche Verwendung von Amts wegen trotz der dem Generaldirektor der Generaldirektion VI vorgetragenen Gegenvorstellungen, insbesondere im Hinblick auf seine besondere fachliche Ausrichtung und das Ausnahmeverfahren seiner Einstellung, zu ändern;

rein spekulative — und nicht belegte — Behauptung, er sei auf seinem neuen Dienstposten der Kommission als Fachmann von größerem Nutzen als auf seinem vorherigen Dienstposten.

Soweit sich diese Gesichtspunkte nicht mit den zur Begründung des zweiten Klagegrundes vorgetragenen Argumenten überschneiden, sind sie meines Erachtens offensichtlich unzureichend, um zu belegen, daß die streitige Entscheidung einen Zweck verfolgt hat, der nichts mit den Zwecken zu tun hat, zu denen die Kommission befugt ist, die dienstliche Verwendung ihrer Beamten zu ändern.

Dieser letzte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

IV — Lassen Sie mich zum Abschluß auf die Kosten eingehen.

Wie ich vorhin ausgeführt habe, wären die Ausrichtung dieser Klage — und wahrscheinlich die Entscheidung darüber — anders ausgefallen, wenn sich herausgestellt hätte, daß Théo Nebe in Anwendung des von der Kommission mit ihrem Beschluß vom 29. Oktober 1980 eingeführten Mobilitätsverfahrens neu zugewiesen worden wäre. Wie ich im folgenden noch darlegen werde, bestand aber bis zu einem sehr späten Zeitpunkt des Streitverfahrens Unklarheit über die Rechtsgrundlage dieser Entscheidung. Unter diesen Umständen erscheint es völlig verständlich, daß der Kläger lange Zeit geglaubt hat, daß die Entscheidung über die Änderung seiner dienstlichen Verwendung unmittelbar aufgrund des Beschlusses der Kommission ergangen sei und nicht — wie sich später herausgestellt hat — aufgrund eines Verfahrens innerhalb der Generaldirektion für Landwirtschaft, bei dem, obwohl es von den Grundsätzen, die in den von der Kommission am 23. Juli 1980 beschlossenen Leitlinien zur Mobilität aufgeführt sind ausging, lediglich die in der Mitteilung, mit der es eingeführt wurde, und in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts genannten Voraussetzungen zu beachten waren.

Ich bin der Ansicht, daß die sich daraus ergebende Unklarheit früher hätte beseitigt werden müssen. Die Kommission hätte bereits bei Empfang des Schreibens von Théo Nebe vom 30. November 1981 an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung für Klarheit sorgen müssen; in diesem Schreiben ist folgendes ausgeführt: Es [das Verhalten von Herrn Villain] steht mit dem Beschluß der Kommission über die Mobilität, nach dem diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des betroffenen Beamten getroffen werden können, nicht im Einklang.

Noch schwerer fällt ins Gewicht, daß noch die am 30. September beim Gerichtshof eingetragene Klagebeantwortung vom 22. September mißverständlich ist. In ihrer Entgegnung auf den dritten Klagegrund betreffend die Begründung und auf das Vorbringen des Klägers, die Entscheidung berücksichtige nicht seine Experteneigenschaft auf dem Sektor der Milcherzeugnisse, führt die Kommission aus, daß der Kläger sich auf diesen Umstand nur dann berufen könne, wenn seine Spezialisierung so beschaffen sei, daß bei der Kommission kein anderer Dienstposten besteht, auf dem er eine Laufbahn fortsetzen könnte, die für ihn von hinreichendem Interesse oder für die Kommission von hinreichendem Nutzen wäre. Damit wiederholt sie die unter Punkt 3b ihres Beschlusses vom 29. Oktober 1980 über die Mobilität verwendeten Begriffe. Unter diesen Umständen konnte man noch bei der klägerischen Erwiderung Fragen zu diesem Punkt aufwerfen.

Schließlich enthält die am 1. Dezember 1982 erfolgte ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde von Théo Nebe die folgenden Ausführungen: Wenn Sie die Sie betreffende Verfügung als eine im Rahmen einer Mobilitätsaktion getroffene Maßnahme angesehen haben können, so nur deshalb, weil sie zeitlich mit einer Umgestaltung der Dienststellen der Generaldirektion VI zusammenfiel. Diese Umgestaltung erfolgte in Anwendung der allgemeinen Leitlinien, die die Kommission am 29. Oktober 1980 beschlossen hatte und die in der ersten Phase die Beamten der Besoldungsgruppen A 5 und A 4 nicht betreffen. Diese Ausführungen erscheinen unzutreffend, da die aufgrund des Mobilitätsbeschlusses vom 29. Oktober 1980 erlassenen Entscheidungen in ihrer ersten Phase — wie ich bereits ausgeführt habe — erst am 15. Februar 1982 durchgeführt wurden und nicht nur die Generaldirektion VI, sondern alle Dienststellen der Kömmission betrafen.

Daher schlage ich vor, Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden; nach dieser Vorschrift können auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegt werden, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichtshofes ohne angemesenen Grund oder böswilig verursacht hat.

Nach alledem schlage ich vor,

die Klage abzuweisen,

der Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen.