Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-176/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:214
In der Rechtssache 176/82
Théo Nebe, Beamter der Besoldungsgruppe A4 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J. Biver, 2, rue Goethe,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. November 1981, durch die der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 von der Abteilung VI/D/1 der Abteilung VI/G/4 zugewiesen worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Kommission stellte den Kläger am 1. November 1962 aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein; nach dieser Bestimmung kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, unter anderem für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein anderes Einstellungsverfahren als das Auswahlverfahren anwenden. Die Kommission wies den Kläger, der Fachmann für wirtschaftliche und industrielle Fragen der Milcherzeugnisse ist, der Abteilung Milcherzeugnisse der Direktion Marktorganisationen für tierische Erzeugnisse, Generaldirektion VI Landwirtschaft, zu; später hat die Abteilung die Bezeichnung VI/D/1 Milcherzeugnisse erhalten.
Am 1. Januar 1973 wurde der Kläger nach Besoldungsgruppe A 4 befördert.
Am 23. Juli 1980 stellte die Kommission eine Reihe von Grundsätzen über die Mobilität des Personals auf und bat das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied um Vorschläge zur Art und Weise der Anwendung dieser Grundsätze. Das zuständige Kommissionsmitglied legte seine Vorschläge in einem Vermerk vom 27. Oktober 1980 nieder. Darin wies es darauf hin, daß das neue Verfahren nicht dazu bestimmt [ist], die derzeitige Regelung der Versetzung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu ersetzen, sondern die Mobilität des Personals verstärkt fördern soll. Die Vorschläge des Kommissars wurden von der Kommission am 29. Oktober 1980 angenommen.
Bei einem Gespräch am 13. Oktober 1981 bot der Generaldirektor der Generaldirektion VI, Herr C. Villain, dem Kläger eine neue dienstliche Verwendung in der Abteilung VI/G/4, Rechnungsabschluß, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle an. Der Kläger wandte sich gegen diesen Vorschlag; doch bekräftigte Herr Villain unter Hinweis auf das dringende Bedürfnis, der genannten Abteilung einen Fachmann mit der Befähigung des Klägers zuzuweisen, in einem Schreiben vom 29. Oktober 1981 an den Kläger seine Absicht, ihn in der genannten Abteilung zu verwenden.
Am 4. November 1981 richtete Herr Villain an den Generaldirektor für Personal ein Schreiben betreffend die Mobilität innerhalb der Generaldirektion VI. Diesem Schreiben war ein Verzeichnis der zu treffenden Umsetzungsentscheidungen beigefügt. Dieses Verzeichnis enthielt etwa 40 Namen, darunter den des Klägers, für den eine Umsetzung von der Abteilung VI/D/1 zur Abteilung VI/G/4 mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 vorgesehen war.
Durch Entscheidung vom 24. November 1981 wies der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 der Abteilung VI/G/4 zu. Die Entscheidung verweist auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts und stellt fest, sie sei im dienstlichen Interesse ergangen.
Am 18. Dezember 1981 legte der Kläger eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über die neue dienstliche Verwendung im Rahmen des Mobilitätsverfahrens ein.
Da seine Beschwerde unbeantwortet blieb, hat der Kläger am 12. Juli 1982 die vorliegende Klage erhoben.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch der Kommission einige Fragen gestellt, die diese schriftlich beantwortet hat.
So hat die Kommission mit einem Schreiben vom 12. April 1983 dem Gerichtshof folgendes mitgeteilt:
1. Die vom Generaldirektor der GD VI in seinem Schreiben vom 4. November 1981 vorgeschlagene Mobilität Innerhalb der GD VI ist durch eine Reihe von Verfügungen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde in die Wege geleitet worden. Diese Verfügungen sind am 24. November 1981, wie im Fall des Klägers, des Herrn Nebe, und am 14. Dezember 1981 erlassen worden ... Sie betreffen sowohl Beamte der Besoldungsgruppen A 5/A 4 wie Herrn Nebe ... als auch Beamte der Besoldungsgruppen A 7/A 6...
Diese Verfügungen, die sich alle auf Artikel 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts stützen, sind eindeutig aus den Grundsätzen abzuleiten, die in den von der Kommission am 23. Juli 1980 beschlossenen Leitlinien betreffend die Mobilität aufgeführt sind. Sie sind aber nicht in Anwendung des Beschlusses der Kommission vom 29. Oktober 1980 über die Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses vom 23. Juli 1980 ergangen. 2. Der Beschluß vom 29. Oktober 1980 ist für alle Dienststellen der Kommission mit der Veröffentlichung eines ersten Verzeichnisses von Beamten der Besoldungsgruppen A 7/A 6 und B 5/B 4, die seit drei oder mehr Jahren keine wesentliche Änderung ihrer dienstlichen Verwendung erfahren haben, durchgeführt worden. Dieses Verzeichnis wurde am 15. Februar 1982 im Personalkurier Nr. 353 veröffentlicht. Auf der Grundlage der nach dieser Bekanntmachung eingegangenen Stellungnahmen wurde am 15. Oktober 1982 im Personalkurier Nr. 383 ein endgültiges Verzeichnis von Beamten der Besoldungsgruppen A 7/A 6 und B 5/B 4, bei denen eine solche Änderung der dienstlichen Verwendung nicht gegeben war, veröffentlicht. Dieses Verzeichnis ... enthält die Namen von 16 Beamten der Besoldungsgruppen A 7/A 6 und von sechs Beamten der Besoldungsgruppen B 5/B 4 der GD VI.
Die angestrebte Mobilität wird schrittweise durch Verfügungen der Anstellungsbehörde verwirklicht.
II — Anträge der Parteien
Nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Angaben beantragt der Kläger,
die vorliegende Klage für begründet zu erklären und folglich die Entscheidung vom 24. November 1981 über die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers aufzuheben,
die Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen,
über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Erster Klagegrund: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 des Statuts
Der Kläger trägt vor, die angegriffene Entscheidung falle unter Artikel 7 Absatz 1 des Statuts und müsse sich daher grundsätzlich ausschließlich auf das dienstliche Interesse stützen.
Auch wenn nicht bezweifelt werden könne, daß die Auslegung dieses Begriffs in den Beurteilungsspielraum der Gemeinschaftsverwaltung falle, sei dennoch zu prüfen, ob die Verwaltung davon aus berechtigten Gründen Gebrauch gemacht habe. Andernfalls sei die Entscheidung rechtsfehlerhaft.
Der Kläger weist darauf hin, daß er seine gesamte berufliche Laufbahn dem Studium des Sektors der Milcherzeugnisse gewidmet habe. Die Kommission habe ihn gerade wegen seiner herausragenden und besonderen Fachkenntnisse im Ausnahmeverfahren der unmittelbaren Ernennung gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingestellt, um einen bestimmten Dienstposten zu besetzen, dessen Aufgabenbereich in jeder Hinsicht seinen Kenntnissen entspreche. Daher erforderten es das dienstliche Interesse und die Wahrung der Rechtmäßigkeit dieses besonderen Einstellungsverfahrens, dem Kläger den besonderen Aufgabenbereich, der die Grundlage für seine Einstellung gewesen sei, zu belassen.
Im übrigen trügen weder die durch das Ausscheiden des Klägers in der Abteilung VI/D/1 geschaffene Lage noch die angebliche Notwendigkeit, die Abteilung VI/G/4 durch die Zuweisung des Klägers zu verstärken, dem dienstlichen Interesse Rechnung. Nach Ansicht des Klägers führt sein Fehlen zu einer Beeinträchtigung der Arbeit der Abteilung VI/D/1. Er räumt ein, daß bei der Abteilung VI/G/4 ein Arbeitsrückstand vorgelegen habe, führt dies aber auf die komplizierte Natur der Kontrollverfahren beim Rechnungsabschluß zurück. Außerdem sei die besondere Erfahrung des Klägers dort unbrauchbar gewesen.
Darüber hinaus müsse die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses auch die Arbeit der Dienststellen unter dem Gesichtspunkt ihrer Beziehungen zu Außenstehenden berücksichtigen; hier habe die erzwungene Umsetzung des Klägers Erstaunen hervorgerufen.
Der Begriff des dienstlichen Interesses müsse zwar grundsätzlich von der Anstellungsbehörde ausgelegt werden, es sei aber übertrieben, das persönliche Interesse des Betroffenen überhaupt nicht zu berücksichtigen. Da die Anstellungsbehörde weder die besondere fachliche Ausrichtung noch die Wünsche des Klägers berücksichtigt habe, habe sie die der Verwaltung obliegende Fürsorgepflicht verletzt.
Der Kläger ist daher der Ansicht, daß die Bezugnahme auf das dienstliche Interesse zur Begründung der neuen Aufgabenzuweisung einen Rechtsfehler darstelle, so daß die angegriffene Entscheidung rechtswidrig sei.
Die Kommission trägt vor, daß alle Beamten, unabhängig von der Art und Weise der Einstellung, denselben Bestimmungen des Statuts unterlägen und im dienstlichen Interesse versetzt oder anderweitig dienstlich verwendet werden können. Mit ihrer Beurteilung, wonach der Kläger gerade wegen seiner besonderen Fachkenntnisse besser in der Abteilung VI/G/4 als in der Abteilung VI/D/1 habe eingesetzt werden können, hätten der Generaldirektor der GD VI und die Anstellungsbehörde nicht die Grenzen der ihnen im vorliegenden Fall zustehenden Befugnisse, die weitgehend Ermessenscharakter hätten, überschritten.
Im übrigen sei im vorliegenden Fall das persönliche Interesse des Klägers berücksichtigt worden. Dieser leite nämlich zur Zeit eine Arbeitsgruppe — was vorher nicht der Fall gewesen sei — und nehme Aufgaben wahr, die von den verantwortlichen Stellen als vorrangig angesehen würden und der Besoldungsgruppe und den Befähigungen des Klägers entsprächen. Dieser könne daher keine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend machen.
Folglich habe die fragliche Entscheidung in keiner Weise Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verletzt.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Beschlusses der Kommission vom 29. Oktober 1980 betreffend die Mobilität des Personals
Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluß der Kommission vom 29. Oktober 1980 sei insoweit verletzt worden, als von Amts wegen seine Neuzuweisung verfügt worden sei, obwohl die in diesem Beschluß aufgestellten Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt seien.
Die Kommission entgegnet, die Neuzuweisung des Klägers sei keine unmittelbare Folge aus der Anwendung des Mobilitätsverfahrens, das die geltende Versetzungsregelung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts nicht ersetzen solle. Die Neuzuweisung unterliege zwar hinsichtlich der Wahrung der Rechte und der berechtigten Interessen der betroffenen Beamten den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts, doch seien diese im vorliegenden Fall genauestens beachtet worden. Der Klagegrund sei daher rechtlich nicht stichhaltig.
Dritter Klagegrund: Unzureichende Begründung
Der Kläger macht geltend, daß die fragliche Entscheidung wie jeder beschwerende Rechtsakt gemäß Artikel 25 des Statuts begründet werden müsse. Im vorliegenden Fall enthalte sie aber — abgesehen von einer völlig allgemeinen Bezugnahme auf das dienstliche Interesse, keine Begründung. Die Begründungselemente, die aus den die Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen, zum Beispiel aus dem Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Villain vom 13. Oktober 1981, abgeleitet werden könnten, seien widersprüchlich, unzureichend oder unvollständig. So machten diese Elemente deutlich, daß die Neuzuweisung des Klägers in Anwendung der Mobilitätspolitik verfügt worden sei, obwohl die unerläßlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Politik nicht vorgelegen hätten.
Die Kommission wiederholt, daß die dem Kläger gegenüber getroffene Maßnahme eine Neuzuweisung im dienstlichen Interesse sei. Um beurteilen zu können, ob das Erfordernis der Begründung gemäß Artikel 25 des Statuts erfüllt sei, müßten nicht nur der Wortlaut der Entscheidung selbst, sondern auch alle Umstände, aufgrund deren diese getroffen und dem Kläger bekanntgemacht worden sei wie auch die dienstlichen Mitteilungen und andere sie begleitende Bekanntmachungen berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall sei eindeutig, daß der Kläger ausführlich über die Gründe für seine Neuzuweisung unterrichtet worden sei. Der Generaldirektor habe ihm nämlich während eines Gesprächs nicht nur seine Absicht dargelegt, seine Neuzuweisung zur Abteilung VI/G/4 vorzuschlagen, sondern habe ihm außerdem die Gelegenheit gegeben, hiergegen Einwände vorzubringen. Der Generaldirektor habe auf diese Einwendungen in seinem Schreiben vom 29. Oktober 1981 geantwortet und die Gründe für die von ihm ins Auge gefaßte Neuzuweisung des Klägers dargelegt.
Folglich sei die angegriffene Entscheidung hinreichend begründet.
Vierter Klagegrund: Ermessensmißbraucb
Der Kläger, der nicht die Zweckmäßigkeit einer gut geführten Politik der Mobilität des Personals bestreitet, vertritt die Auffassung, aus den oben dargelegten Gründen ergebe sich, daß die fragliche Entscheidung angesichts der für die Durchführung dieser Politik erforderlichen Voraussetzungen unter keinem Gesichtspunkt vom dienstlichen Interesse gedeckt sei. Der Kläger schließt daraus, daß durch seine von Amts wegen verfügte Neuzuweisung zur Abteilung VI/G/4 die Anstellungsbehörde andere, mit der objektiven Anwendung des Statuts und der Mobilitätspolitik nicht übereinstimmende Absichten verfolgt habe.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Anstellungsbehörde mit der von Amts wegen verfügten Neuzuweisung des Klägers von einer Befugnis Gebrauch gemacht habe, die ihr das Statut im dienstlichen Interesse übertrage; nur zur Verfolgung dieses Zwecks stehe ihr diese Befugnis zu. Im vorliegenden Fall sei daher weder eine Überschreitung von Befugnissen noch ein Ermessensmißbrauch gegeben.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 28. April 1983 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt G. Vandersanden, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt R. Andersen, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Mai 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Théo Nebe, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 bei der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. November 1981, durch die er mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 von der Abteilung VI/D/1 der Abteilung VI/G/4 zugewiesen wurde.
2 Der Kläger, der Fachmann für wirtschaftliche und industrielle Fragen der Milcherzeugnisse ist, trat im Jahr 1962 in den Dienst der Kommission ein. Er wurde aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingestellt; nach dieser Bestimmung kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, unter anderem für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein anderes Einstellungsverfahren als das Auswahlverfahren anwenden. Der Kläger übte bis zum 1. Dezember 1981 seine dienstliche Tätigkeit in der Abteilung VI/D/1, Milcherzeugnisse, der Generaldirektor VI, Landwirtschaft, aus.
3 Im Juli 1980 stellte die Kommission eine Reihe von Leitlinien betreffend die Mobilität der Beamten der Laufbahngruppen A und B auf und bat das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied um Vorschäge zur Art und Weise ihrer Anwendung. Das Kommissionsmitglied legte seine Vorschläge in einem Vermerk vom 27. Oktober 1980 nieder. Darin schlug es die jährliche Veröffentlichung von vorläufigen Verzeichnissen unter anderem mit den Namen aller derjenigen Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 4 vor, die seit einem bestimmten Zeitpunkt keine wesentliche Änderung ihrer dienstlichen Verwendung erfahren haben. Die Beamten, die diese Bedingung erfüllen, deren Name aber nicht in dem Verzeichnis enthalten ist, können ihre Eintragung in das Verzeichnis beantragen. Desgleichen können Beamte, deren Name sich in dem Verzeichnis befindet, unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung ihres Namens beantragen. So können die Beamten der Besoldungsgruppen A 4/A 5 die Streichung ihres Namens beantragen, wenn ihre beruflichen Aufgaben und Qualifikationen hinreichend spezialisiert sind. Diesen Anträgen wird insbesondere bei Beamten der Besoldungsgruppe A 4 mit sehr hohem Dienstalter stattgegeben. Nach Aufstellung des endgültigen Verzeichnisses fordert die Anstellungsbehörde die darin genannten Beamten auf, ihre Wünsche hinsichtlich einer Änderung der dienstlichen Verwendung zu äußern, und die Generaldirektionen werden aufgefordert, ihre Vorschläge zur Mobilität vorzulegen. Anschließend erläßt die Anstellungsbehörde nach einem bestimmten Verfahren die Neuzuweisungs- oder Versetzungsentscheidungen. In dem Vorschlag wird schließlich betont, daß das neue Verfahren die derzeitige Versetzungsregelung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts nicht ersetzen solle, sondern darauf abziele, die Mobilität des Personals zu fördern.
4 Die Kommission nahm diese Vorschläge am 29. Oktober 1980 an.
5 In einer Mitteilung an das Personal der Generaldirektion VI vom 12. März 1981 hob der Generaldirektor für Landwirtschaft hervor, daß diese Mobilitätspolitik grundsätzlich von der Grundlage der Freiwilligkeit ausgehe, was die Möglichkeit einer Neuzuweisung von Amts wegen, soweit diese erforderlich sei, nicht ausschließe.
6 Am 13. Oktober 1981 bot der Generaldirektor für Landwirtschaft bei einem Gespräch mit dem Kläger diesem eine Neuzuweisung zur Abteilung VI/G/4, Rechnungsabschluß, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, an. Der Kläger lehnte den Vorschlag ab und begründete dies in einem Schreiben an den Generaldirektor. Gleichwohl bekräftigte dieser in einem Schreiben an den Kläger vom 29. Oktober 1981 unter Hinweis auf das dringende Bedürfnis, der Abteilung VI/G/4 einen Fachmann mit den Befähigungen des Klägers zuzuweisen, seine Absicht, ihn mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 in der genannten Abteilung zu verwenden.
7 Am 4. November 1981 übermittelte der Generaldirektor für Landwirtschaft dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung ein Schreiben betreffend die Mobilität innerhalb der GD VI. Diesem Schreiben war ein Verzeichnis der zu erlassenden Umsetzungsentscheidungen beigefügt. Das Verzeichnis enthielt den Namen des Klägers.
8 Am 24. November 1981 erließ der Generaldirektor für Personal und Verwaltung die fragliche Entscheidung, durch die der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 mit seiner Planstelle der Abteilung VI/G/4 zugewiesen wurde. Die Entscheidung verweist auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts und stellt fest, sie sei im dienstlichen Interesse ergangen.
9 Am 18. Dezember 1981 legte der Kläger eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über die neue dienstliche Verwendung im Rahmen des Mobilitätsverfahrens ein. Da seine Beschwerde unbeantwortet blieb, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
10 In ihrer Entscheidung vom 1. Oktober 1982, durch die die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, hat die Kommission unter anderem ausgeführt: Wenn Sie die Sie betreffende Verfügung als eine im Rahmen einer Mobilitätsaktion getroffene Maßnahme angesehen haben können, so nur deshalb, weil sie zeitlich mit einer Umgestaltung der Dienststellen der GD VI zusammenfiel. Diese Umgestaltung erfolgte in Anwendung der allgemeinen Leitlinien, die die Kommission am 29. Oktober 1980 beschlossen hatte und die in der ersten Phase die Beamten der Besoldungsgruppen A 5 und A 4 nicht betreffen ... Die Verfügung, Sie mit Ihrer Planstelle ... zu versetzen, ist im dienstlichen Interesse ... erfolgt.
11 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
Verletzung des Beschlusses der Kommission vom 26. Oktober 1980 über die Mobilität des Personals;
Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 des Statuts;
unzureichende Begründung;
Ermessensmißbrauch.
Zur angeblichen Verletzung des Beschlusses der Kommission vom 29. Oktober 1980
12 Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Entscheidung der Kommission vom 24. November 1981 in Anwendung der Mobilitätspolitik ergangen sei. Die Verweisung in der Entscheidung auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts bedeute, daß — verfahrenstechnisch — die Mobilitätspolitik nicht an die Stelle des Versetzungsverfahrens trete. Der Kläger trägt vor, daß bis zur Zurückweisung seiner Beschwerde im Oktober 1982 kein Anlaß bestanden habe, anzunehmen, es handele sich um eine interne Umgestaltung der Dienststellen. Da aber die fragliche Entscheidung nicht alle in dem Beschluß über das Mobilitätsverfahren aufgestellen Voraussetzungen, insbesondere und vor allem nicht das Erfordernis der Freiwilligkeit, erfülle, müsse diese Entscheidung aufgehoben werden. Jedenfalls gehöre der Kläger zu denjenigen Beamten, deren Antrag auf Streichung ihres Namens von dem Verzeichnis gemäß dem Inhalt des genannten allgemeinen Beschlusses stattgegeben werden müsse.
13 Die Kommission trägt vor, daß die Neuzuweisung des Klägers keine unmittelbare Folge der Anwendung des durch den Beschluß der Kommission vom 29. Oktober 1980 eingeführten Mobilitätsverfahrens sei. Es habe sich um eine Neuzuweisung von Amts wegen im dienstlichen Interessse gehandelt; sie gründe sich insbesondere auf die Dringlichkeit der qualitativen Verstärkung der Abteilung VI/G/4, um die beim Rechnungsabschluß entstandenen beträchtlichen Rückstände aufzuarbeiten, sowie auf die Notwendigkeit, zu diesem Zweck über einen Beamten mit den Qualifikationen und der Erfahrung des Klägers zu verfügen.
14 Zunächst ist hervorzuheben, daß die Kommission mit ihren Beschlüssen über die Mobilität des Personals die Bestimmungen des Statuts über die Versetzung der Beamten nicht geändert hat und auch nicht ändern konnte. Im übrigen ergibt sich eindeutig aus diesen Beschlüssen, daß die Kommission dadurch, daß sie eine neue Mobilitätspolitik eingeführt hat, keineswegs auf die Möglichkeit verzichten wollte, die Beamten, auch gegen deren Willen, zu versetzen. Wenn daher nach Ansicht der Kommission die auf freiwilliger Grundlage getroffenen Mobilitätsmaßnahmen nicht ausreichen, um den Erfordernissen des dienstlichen Interesses Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach wie vor Versetzungen von Amts wegen vornehmen, wobei sie allerdings alle Garantien zu beachten hat, die das Statut für die betroffenen Beamten enthält.
15 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß das Verhalten der Kommission vor der fraglichen Entscheidung zwar geeignet war, beim Kläger irrige Vorstellungen über die Rechtsgrundlage dieser Entscheidung hervorzurufen, doch läßt sich nicht nur nach dem Wortlaut der Entscheidung, sondern auch nach dem Beschwerdebescheid und den Erläuterungen der Kommission während des Verfahrens vor dem Gerichtshof feststellen, daß die Neuzuweisung des Klägers eine Maßnahme darstellt, die nur aufgrund des Statuts von Amts wegen erlassen worden ist. Die Entscheidung ist also nur im Hinblick auf die Bestimmungen des Statuts über Versetzungen zu beurteilen, soweit diese auch für den Fall gelten, daß der Beamte mit seiner Planstelle neu zugewiesen wird; der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zur angeblichen Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 des Statuts
16 Der Kläger trägt vor, er sei ursprünglich wegen seiner besonderen Fachkenntnisse aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingestellt worden. Daher erforderten es das dienstliche Interesse und die Wahrung der Rechtmäßigkeit dieses Ausnahmeverfahrens, ihm den besonderen Aufgabenbereich, der die Grundlage für seine Einstellung gewesen sei, zu belassen; angesichts dieses Erfordernisses müsse jede Neuzuweisungs- oder Versetzungsentscheidung besonders begründet werden. Außerdem laufe die Tatsache, daß die Umsetzung des Klägers die Abteilung Milcherzeugnisse in Unordnung gebracht habe, ohne der Abteilung, der er zugewiesen worden sei, zu nützen, dem dienstlichen Interesse zuwider. Darüber hinaus dürfe das dienstliche Interesse nicht nur im Hinblick auf die interne Verwaltung, sondern müsse auch unter dem Gesichtspunkt der Beziehungen der Dienststellen mit Außenstehenden beurteilt werden; dort habe die Umsetzung des Klägers Erstaunen hervorgerufen. Die Anstellungsbehörde habe schließlich sein persönliches Interesse außer acht gelassen, indem sie den Kläger gezwungen habe, Aufgaben auszuüben, die nicht seiner Fachrichtung entsprächen, und dadurch den Grundsatz der Fürsorgepflicht verletzt. Der Kläger ist daher der Auffassung, daß die fragliche Entscheidung nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse, wie es Artikel 7 des Statuts verlange, ergangen sei und deshalb aufgehoben werden müsse.
17 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die Entscheidungen über eine Neuzuweisung hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts unterliegen, insbesondere insofern, als die Neuzuweisung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf.
18 Es steht fest, daß der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Dienstposten im vorliegenden Fall voll und ganz beachtet worden ist. Im Hinblick auf das dienstliche Interesse ist daran zu erinnern, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben zuerkannt hat. Dieser Ermessensspielraum kann nicht dadurch eingeschränkt werden, daß der fragliche Beamte nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts eingestellt worden ist. Die Probleme, die das Ausscheiden des Beamten möglicherweise seiner vorherigen Dienststelle verursacht, der Nutzen, den seine neue Dienststelle aus der Neuzuweisung ziehen kann, und die Auswirkungen, die die Neuzuweisung auf die Beziehungen der beiden Dienststellen zu Außenstehenden haben kann, sind Überlegungen, die unter diesen Ermessensspielraum fallen.
19 Ferner ist festzustellen, daß ein Beamter sein persönliches Interesse nicht den Maßnahmen entgegenhalten kann, die die Behörde zur Organisation oder Rationalisierung der Dienststellen getroffen hat und die als dem dienstlichen Interesse entsprechend anerkannt werden. Im vorliegenden Fall sah sich die Dienststelle, der der Beamte neu zugewiesen worden ist, offensichtlich Schwierigkeiten ausgesetzt, die auf eine unzureichende Personalausstattung und auf das Fehlen von hinreichend qualifizierten und erfahrenen Beamten zurückzuführen waren. Daher ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zur Begründung
20 Der Kläger trägt vor, daß die fragliche Entscheidung wie jeder beschwerende Rechtsakt gemäß Artikel 25 des Statuts begründet werden müsse. Im vorliegenden Fall enthalte die Entscheidung aber keine Begründung, sondern nur eine völlig allgemeine Bezugnahme auf das dienstliche Interesse. Die die Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen seien widersprüchlich, unzureichend oder unvollständig und machten deutlich, daß die Entscheidung in Anwendung der Mobilitätspolitik erlassen worden sei, obwohl die für die Durchführung dieser Politik unerläßlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
21 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist, da die Begründungspflicht sowohl bezweckt, dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, als auch, die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, der Umfang dieser Pflicht in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. Wie der Gerichtshof ebenfalls in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, ist die Begründungspflicht im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts erfüllt, wenn sich aus den Umständen, unter denen die fragliche Maßnahme erlassen und den Betroffenen mitgeteilt wurde, die wesentlichen Faktoren erkennen lassen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ.
22 Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nicht, vor dem Erlaß der fraglichen Entscheidung ein Gespräch, gefolgt von einem Briefwechsel, mit dem Generaldirektor für Landwirtschaft geführt zu haben. Aus den von den Parteien erteilten Auskünften ergibt sich, daß der Kläger während dieses Gedankenaustausche ausführlich über die Gründe für die beabsichtigte Neuzuweisung unterrichtet worden ist und daß ihm ermöglicht wurde, seine Einwände vorzutragen. Die Tatsache, daß der Generaldirektor sich zunächst um die Zustimmung des Klägers bemüht hat, daß aber infolge der von diesem erhobenen Einwände der Neuzuweisung von Amts wegen verfügt werden mußte, gestattet es nicht, die angeführten Gründe als widersprüchlich, unzureichend oder unvollständig anzusehen.
23 Der Kläger war also zu dem Zeitpunkt, als ihm die fragliche Entscheidung mitgeteilt wurde, bereits über die wesentlichen Gründe, die sie im Hinblick auf das dienstliche Interesse rechtfertigten, unterrichtet. Unter diesen Umständen kann die bloße Bezugnahme auf diesen Begriff in der Entscheidung selbst als ausreichende Begründung angesehen werden. Dieser Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Zum angeblichen Ermessensmißbrauch
24 Der Kläger macht geltend, daß die Anstellungsbehörde dadurch, daß sie ihn von Amts wegen der Abteilung VI/G/4 zugewiesen habe, Ziele verfolgt habe, die mit der objektiven Anwendung des Statuts und der Mobilitätspolitik nicht im Einklang stünden.
25 Dazu ist lediglich zu bemerken, daß die von der Kommission erlassene Entscheidung über die Neuzuweisung als dem dienstlichen Interesse entsprechend anerkannt worden ist. Man kann daher nicht behaupten, daß sie wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft ist.
Kosten
26 Der Kläger ist somit zwar mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen, doch sind für die Kostenentscheidung die vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen, die sich auf die unklare Position der Kommission im Hinblick auf die Rechtsgrundlage der fraglichen Entscheidung beziehen. Die Kommission hat erst mit Verspätung, nämlich in ihrem Beschwerdebescheid und in ihrer Gegenerwiderung, klargestellt, daß die Entscheidung nicht im Rahmen der Mobilitätspolitik ergangen ist. Man kann es dem Kläger nicht verübeln, daß er den Gerichtshof zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung angerufen hat, die er in einem solchen Zusammenhang als rechtswidrig ansehen konnte.
27 Daher ist Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission trägt die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Klägers.