Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.05.1983 – C-225/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:148

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 19. Mai 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Rudy Verzyck hat beim Gerichtshof Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufzuheben, durch die er davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Prüfungsausschuß für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/325 seine Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen abgelehnt hatte.

I — Folgender Sachverhalt liegt vor:

Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 233 vom 12. September 1981 die Stellenausschreibung KOM/A/325 für ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6.

In der Ausschreibung waren die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters, der Befähigungsnachweise oder Universitätsabschlüsse und der Berufserfahrung festgelegt, die die Bewerber für die Zulassung zu den Prüfungen erfüllen mußten. Als Frist für die Einreichung der Bewerbungen war der 31. Oktober 1981 bestimmt. Die Verlängerung der Frist bis zum 30. November 1981 hatte eine neuerliche Veröffentlichung im Amtsblatt C 270 vom 22. Oktober 1981 zur Folge.

Rudy Verzyck, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Muttersprache das Niederländische ist, ist stellvertretender Finanzinspekteur im belgischen Verwaltungsdienst. Am 30. November 1981 reichte er seine Bewerbung ein (wobei er das Sachgebiet öffentliche Finanzen/Rechnungsführung [audit] wählte).

Am 1. März 1982 wurde dem Kläger vom Leiter der Abteilung Einstellungen, der selber Mitglied des Prüfungsausschusses war, mitgeteilt, daß dieser zunächst festgestellt habe, daß er die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Im Anschluß daran habe der Prüfungsausschuß die Befähigungsnachweise der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit und um dazu beizutragen, ein besseres geographisches Gleichgewicht zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten innerhalb des Kommissionspersonals herzustellen, geprüft. Bedauerlicherweise sei er nach dieser Untersuchung zu der Entscheidung gelangt, ihn nicht zu den Prüfungen einzuladen.

Am 5. März 1982 drückte Rudy Verzyck seine Verwunderung und seine Ratlosigkeit über die Gründe aus, die den Prüfungsausschuß zu dieser ablehnenden Entscheidung hätten veranlassen können. Wegen seiner Ungewißheit hierüber bat er um Aufklärung über die Qualifikationen der zum Auswahlverfahren zugelassenen belgischen Bewerber.

In seiner Antwort vom 26. März 1982 teilte ihm der Leiter des Personaldienstes mit, der Prüfungsausschuß wird seine Befähigungsnachweise im Hinblick auf die Zulassung zu den Prüfungen erneut prüfen.

Am 28. Mai 1982 wurde der Kläger von dem negativen Ergebnis dieser neuerlichen Prüfung unterrichtet; es wurde ihm nämlich mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß nach einem Vergleich der von den Bewerbern eingereichten Belege beschlossen hat, ... [ihn] nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen.

II — Rudy Verzyck beantragt, diese Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufzuheben, und begründet seine Klage mit drei Angriffsmitteln.

1. Vorab stellt sich jedoch die Frage ihrer Zulässigkeit.

Ohne ausdrücklich eine prozeßhindernde Einrede zu erheben, hält die Kommission die Klage für verspätet, da der Bewerber durch sein Schreiben vom 5. März 1982 gezeigt habe, daß er von der in seinem Fall getroffenen ablehnenden Entscheidung vom 1. März 1982 Kenntnis gehabt habe. Die Entscheidung vom 28. Mai 1982 sei nur eine Bestätigung der vorhergehenden, so daß die am 25. August 1982 in das Register eingetragene Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei.

Dieses Vorbringen muß der Gerichtshof zurückweisen: Nachdem der Kläger bereits am 26. März 1982 von der neuerlichen Prüfung seiner Befähigungsnachweise in Kenntnis gesetzt worden war, konnte er davon ausgehen — und die Kommission räumt dies auch ein —, daß die dreimonatige Frist des Artikels 91 Absatz 3 erst ab einer ihm mitgeteilten neuen — positiven oder negativen — Entscheidung beginne.

In den Sitzungen vom 26. März und 3. Juni 1982 hat der Prüfungsausschuß tatsächlich die Unterlagen von 818 Bewerbern, deren Nichtzulassung er zunächst beschlossen hatte, erneut geprüft. Aufgrund dieser neuerlichen Durchsicht konnte ein anderer Bewerber, der sich für dasselbe Sachgebiet wie der Kläger beworben hatte, nunmehr zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen werden. Dieser Umstand erlaubt den Schluß, daß die Entscheidung vom 28. Mai 1982 nicht eine einfache Bestätigung derjenigen vom 1. März gewesen ist, sondern sie ersetzt hat.

2. Somit ist die Klage für zulässig zu erklären, und es sind die angeführten Angriffsmittel zu untersuchen: mangelnde Begründung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, offensichtliche

Fehlerhaftigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Das erste Angriffsmittel ist zweifellos stichhaltig, so daß ich Ihnen vorschlage, die streitige Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufzuheben.

Diese beschränkt sich darauf, dem erfolglosen Bewerber mitzuteilen, daß nach einem Vergleich der von den Bewerbern eingereichten Belege der Prüfungsausschuß beschlossen habe, ihn nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen.

Vergeblich sucht man eine Begründung in dieser schriftlichen Feststellung, die von keiner Erwägung ergänzt wird, aufgrund deren die Kriterien für die endgültige Wahl bestimmt werden könnten. Die Argumente der Kommission hinsichtlich der hohen Zahl der Bewerber, der Verpflichtung zur Geheimhaltung der Beratungen des Prüfungsausschusses und des Umstands, daß der Kläger nicht ausdrücklich die Mitteilung der vom Prüfungsausschuß angewandten Beurteilungskriterien verlangt habe, sind wirkungslos; sie können in gewisser Weise die tatsächliche Schwierigkeit für die Kommission erklären, ihre Entscheidung zu begründen; jedoch können sie nicht die fehlende Begründung ersetzen.

Sie haben in Ihrer Rechtsprechung zu solchen Argumenten bereits Stellung genommen.

a) Was die hohe Zahl der Bewerber angeht, haben Sie in der Rechtssache Bonu folgendes ausgeführt:

Bei Auswahlverfahren mit größerer Beteiligung, wie es hier den Fall ist, brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht mit einer solchen Ausführlichkeit dargelegt zu werden, daß die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses und die Arbeit der Personalverwaltung hierdurch unerträglich belastet würden.

Sie erkennen somit die Notwendigkeit einer Mindes-Begrundung an; der bloße Vergleich der von den Bewerbern eingereichten Belege, ohne weitere Erklärungen, entspricht offenkundig nicht diesem Begriff der Mindes-Begrundung.

b) Die Notwendigkeit, das Beratungsgeheimnis zu wahren, reicht ebenfalls nicht zur Rechtfertigung der mangelnden Begründung aus. Sie haben in Ihrem Urteil Costacurta, dessen Fall sehr stark unserer Rechtssache ähnelt, festgestellt, daß der erste Abschnitt aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen besteht.

Sie haben weiter ausgeführt:

Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im übrigen auch jedem der Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, sind ihre Ergebnisse ausreichend zu begründen.

Sie falle keineswegs unter

die für die Arbeiten eines Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung.

Jüngst haben Sie zum Ausdruck gebracht, daß dieses Verteidigungsmittel

auf einer unzutreffenden Auslegung des Umfangs der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltenden Geheimhaltung [beruht]

und hinzugefügt, daß

der Umfang dieser Geheimhaltung ... nicht so weit ausgedehnt werden [darf], daß die Mitteilung objektiver Gegebenheiten und insbesondere der Beurteilungsgrundsätze, auf denen die in dem einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auswahl beruht, verweigert wird, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor irgendeiner persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluß zu erkennen.

c) Schließlich, um auf das letzte Argument der Kommission einzugehen, beschränke ich mich auf den Hinweis, daß Rudy Verzyck schon am 5. März 1982 seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht hatte, die Gründe seiner Nichtzulassung zu erfahren, und sich sogar nach den Qualifikationen der Bewerber gleicher Nationalität, die zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen worden waren, erkundigt hatte.

Aus diesen verschiedenen Umständen ergibt sich, daß das Fehlen einer Begründung durchaus feststeht und demzufolge die Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufgehoben werden muß. Es erübrigt sich somit, die beiden anderen vom Kläger angeführten Angriffsmittel zu untersuchen.

III —

Wenn Sie mit mir einer Meinung sind, sind die zur Durchführung Ihres Urteils erforderlichen Maßnahmen zu untersuchen, die die Kommission, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, nach Artikel 176 des Vertrages ergreifen muß.

Es steht fest, daß sich schwerwiegende Nachteile aus der Aufhebung eines Verfahrens ergeben könnten, das mehrere hundert Bewerber und ungefähr 80 zu besetzende Planstellen betrifft.

Das Auswahlverfahren KOM/A/325 diente zur Bildung einer Einstellungsreserve. Die Reserveliste gilt bis zum 31. Dezember 1983, und ihre Geltungsdauer kann verlängert werden. Soweit die Planstellen, für die die Reserveliste gebildet worden ist, noch nicht besetzt sind, wirkt sich die Nichtaufnahme des Klägers in dieses Verzeichnis nicht auf die Aufnahme derjenigen Bewerber in dasselbe Verzeichnis aus, die nach Auffassung des Prüfungsausschusses den Bedingungen der Stellenausschreibüng entsprochen haben.

Die Rechte des Klägers werden also angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß erneut die Frage untersucht, ob er dazu geeignet ist, zu den Prüfungen zugelassen zu werden. Falls dies zutreffen sollte und er die Prüfungen besteht, kann er in die Reserveliste vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufgenommen werden, so daß seine Rechte gewahrt werden, ohne daß sich dies auf die vom Ausschuß bereits getroffene Auswahl auswirkt oder das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage gestellt wird oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufgehoben werden.

Wenn neue Prüfungen für den Kläger durchgeführt werden, kann man sich freilich fragen, ob ein solches Auswahlverfahren wirklich einheitlich ist und Vergleiche ermöglicht. Aber dieser Nachteil ist die Kehrseite der Aufhebung des Rechtsakts, der den Kläger beschwert hat.

Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich vor,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der die Zulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/325 abgelehnt wurde, aufzuheben

und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.