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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1983 – C-225/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:165

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 225/82

Rudy Verzyck, stellvertretender Finanzinspekteur im belgischen Verwaltungsdienst, wohnhaft in 8250 Ichtegem (Ernegem), Stationstraat 365, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, 1050 Brüssel, avenue des Klauwaerts 38, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, 1180 Brüssel, avenue Montjoie 214, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1982, mit der die Zulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/325 abgelehnt wurde,

Verurteilung der Kommission zum Erlaß der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben,

Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Beklagte, veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 1981 (C 233, S. 21) die Stellenausschreibung KOM/A/325 für ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6.

Der Stellenausschreibung zufolge war ihr Zweck, eine Einstellungsreserve zu bilden, die der Besetzung von Dienstposten dieser Laufbahngruppe und Laufbahn diente, die in den Dienststellen der Kommission frei waren oder neu geschaffen wurden. Bei den Dienstposten ging es um Referenten- oder Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem Gebiet der politischen, Verwaltungs- und Finanzwissenschaften, wobei zwischen folgenden Sachgebieten gewählt werden konnte:

Auswärtige Beziehungen

Presse- und Informationstechniken

Öffentliche Finanzen/Rechnungsführung (audit)

Allgemeine Verwaltung.

Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen waren unter ΠΙ Β dieser Stellenausschreibung aufgeführt und bestanden im wesentlichen aus vier Erfordernissen hinsichtlich des Alters des Bewerbers, der Vorlage von Diplomen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, des Nachweises einer Berufserfahrung und der Notwendigkeit, bestimmte Sprachkenntnisse zu besitzen.

2. Am 30. November 1981 reichte der Kläger seine Bewerbung für das Auswahlverfahren KOM/A/325 ein, wobei er das Sachgebiet "Öffentliche Finanzen/Rechnungsführung (audit) wählte.

Am 1. März 1982 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren habe zunächst festgestellt, daß er die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Voraussetzungen erfülle, sei aber zu der Auffassung gelangt, seine Bewerbung ablehnen zu müssen, da der Ausschuß anschließend die Befähigungsnachweise der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber insbesondere auf der Grundlage der Studienabschlüsse und der Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Fachrichtung des Auswahlverfahrens geprüft [hat], und zwar um dazu beizutragen, ein besserers geographisches Gleichgewicht zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten innerhalb des Kommissionspersonals herzustellen. Infolge dieser Prüfung habe der Prüfungsausschuß seine Bewerbung nicht berücksichtigen können.

Am 5. März 1982 drückte der Kläger gegenüber dem Einstellungsdienst der Kommission sein Erstaunen über die in seinem Fall ergangene Entscheidung aus und erklärte, eine Begründung hierfür sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Im übrigen bitte er um Aufklärung über die Qualifikationen und Befähigungsnachweise der anderen Bewerber.

Am 26. März 1982 teilte die Kommission dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß werde seine Befähigungsnachweise im Hinblick auf die Zulassung zu den Prüfungen erneut prüfen.

Am 28. Mai 1982 setzte der Leiter des Personaldienstes der Kommission den Kläger davon in Kenntnis, daß nach einer erneuten Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen der Prüfungsausschuß nach einem Vergleich der von den Bewerbern eingereichten Nachweise beschlossen hat, [ihn] nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage.

3. Am 10. Juni 1982 gab der Kläger erneut seiner Verwunderung über diese Entscheidung Ausdruck und wollte die genauen Gründe für sie wissen.

Am 28. Juni 1982 teilte die Kommission dem Kläger mit, zum einen treffe der Prüfungsausschuß die Auswahl in zwei aufeinanderfolgenden Schritten (Zulassung zum Auswahlverfahren und Zulassung zu den Prüfungen), wobei er dafür sorge, daß das geographische Element bei der Beurteilung der Befähigungsnachweise der Bewerber nicht den entscheidenden Gesichtspunkt ausmache, und zum anderen seien die Qualifikationen des Herrn Verzyck zwar für die Zulassung zum Auswahlverfahren ausreichend gewesen, nicht aber dafür, daß er nach Beurteilung der Befähigungsnachweise der anderen Bewerber zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen werde.

II — Schriftliche Verfahren und Anträge der Parteien

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 25. August 1982 eingegangen ist, Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Er beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1982, mit der die Zulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/325 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Kommission zum Erlaß der Maßnahmen zu verurteilen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben,

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

über die Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, vor der Sitzung folgende Fragen zu beantworten:

1. Hat der Prüfungsausschuß bei der Erstellung der Liste für die Zulassung zu den Prüfungen genauere und wirksamere Kriterien angewandt als die in der Klagebeantwortung der Kommission (S. 6) genannten?

2. Hat der Prüfungsausschuß bei der Festlegung der endgültigen Liste der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber Schwierigkeiten gehabt (da er nicht gezögert hat, die Unterlagen von 818 Bewerbern, deren Zulassung zu den Prüfungen er anfangs abgelehnt hatte, erneut durchzusehen) und wenn ja, aus welchen Gründen?

Mit Beschluß vom 30. September 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Wegen der am 7. Oktober 1982 eingetretenen Änderung seiner Besetzung hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 7. Oktober 1982 die Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit der Klage

1. Die Kommission trägt vor, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen, sei diesem bereits am 1. März 1982 mitgeteilt worden. Der Kläger habe den Empfang des Schreibens am 5. März bestätigt.

Normalerweise hätte Herr Verzyck seine Klage innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt einreichen müssen. Da die Klage erst am 25. August 1982 eingereicht worden sei, müßte sie demnach grundsätzlich für unzulässig erklärt werden, da die Entscheidung vom 28. Mai 1982 nur eine Bestätigung der vorhergehenden Entscheidung der Nichtzulassung zu den Prüfungen gewesen sei.

Die Kommission räumt jedoch ein, nachdem der Kläger durch Schreiben vom 26. März 1982 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß der Prüfungsausschuß seine Diplome und Zeugnisse im Hinblick auf seine Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen erneut prüfe und ihn über die neuerliche Entscheidung unterrichten werde, habe er der Meinung sein können, daß die Dreimonatsfrist erst ab dieser Entscheidung beginne.

Die Kommission stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit daher in das Ermessen des Gerichtshofes.

2. Herr Verzyck trägt seinerseits vor, durch die Mitteilung, daß der Prüfungsausschuß seine Diplome und Zeugnisse im Hinblick auf seine Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen noch einmal prüfe und ihn von seiner Entscheidung unterrichten werde, habe die Kommission die Klagefrist so lange unterbrochen, bis sie ihm die vom Prüfungsausschuß nach dieser neuerlichen Prüfung getroffene Entscheidung mitgeteilt habe.

Es habe sich demzufolge nicht um ein Verfahren gehandelt, in dem die ursprüngliche Entscheidung lediglich bestätigt worden sei, sondern um eine neuerliche Prüfung der Umstände seines Falls, die zu einer Änderung des Ergebnisses hätten führen können, zu dem der Prüfungsausschuß zuerst gekommen sei.

Der Kläger ist daher der Auffassung, er habe völlig zu Recht die Entscheidung abgewartet, die ihm von der Kommission am 28. Mai 1982 mitgeteilt worden sei. Seine Klage, die er beim Gerichtshof vor Ablauf der dreimonatigen Frist ab diesem Zeitpunkt eingereicht habe, sei zulässig.

Außerdem beschwere ihn die Entscheidung, ihn nicht zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, und sein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung stehe außer Zweifel.

Β — Zur Begründetheit

1. Zum Angriffsmittel der fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung

a) Herr Verzyck führt zur Begründung dieses Angriffsmittels vier Argumente an:

In erster Linie trägt er vor, daß jede Verfügung der Verwaltung, vor allem wenn sie beschwerend sein könne, sowohl nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz als auch nach der eindeutigen Verpflichtung, die der Verwaltung der Gemeinschaft durch Artikel 25 des Statuts auferlegt sei, hinlänglich begründet sein müsse.

Diese Begründung müsse dem Betroffenen in ausreichender Weise Auskunft darüber geben, ob die Ablehnung gerechtfertigt oder ob sie mit einem Fehler behaftet sei, aufgrund dessen man ihre Rechtmäßigkeit anfechten könne.

Vor allem das Ablehnungsschreiben hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zumindest summarisch Merkmale einer individuellen Begründung enthalten und die Kriterien angeben müssen, denen zufolge seine Befähigungsnachweise als unzureichend angesehen worden seien.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, da das Schreiben vom 28. Mai 1982 überhaupt keine Begründung enthalten habe.

Zweitens trägt Herr Verzyck vor, diese fehlende Begründung sei im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Formvorschriften der Stellenausschreibung, nach denen die Bewerber persönlich zu benachrichtigen seien, um ihnen ihre Nichtzulassung zu den Prüfungen zu erklären, und aufgrund deren der Prüfungsausschuß die Kriterien festlegen müsse, nach denen er die Befähigungsnachweise der Bewerber beurteilen werde. Er habe dabei insbesondere die Ergebnisse des Universitätsstudiums sowie die Art der zusätzlichen Erfahrung zu berücksichtigen. Der Gerichtshof habe bereits entschieden, daß die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen eine objektive und willkürliche Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten müsse (Rechtssache 21/65, Morina, Slg. 1965, 1359). Diese Formvorschrift sei wesentlich. Im vorliegenden Fall sei die Feststellung nicht möglich, daß solche Kriterien aufgestellt und eingehalten worden seien, da über ihren Inhalt in keiner Weise etwas mitgeteilt worden sei.

In dritter Linie führt Herr Verzyck an, die Begründung müsse grundsätzlich dem Betroffenen zugleich mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitgeteilt werden. Der Mangel der fehlenden Begründung könne nicht dadurch geheilt werden, daß der Betroffene die Gründe für die Entscheidung im Verfahren vor dem Gerichtshof erfahre.

Weder das Antwortschreiben der Kommission vom 28. Juni 1982 noch ihre Klagebeantwortung lieferten in diesem Punkt ausreichende Angaben zu den objektiven Kriterien, die der Prüfungsausschuß bei seiner Entscheidung, ihn nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen, angewandt habe.

Viertens trägt der Kläger vor, die Argumente der Kommission zur Rechtfertigung dieser fehlenden Begründung seien abzulehnen.

Mit der Schwierigkeit, die Befähigungsnachweise der Bewerber miteinander zu vergleichen, könne, wie der Gerichtshof entschieden habe, der bloße Hinweis auf Artikel 5 des Statuts ohne Versuch einer genaueren Analyse und ohne Darlegung ergänzender Auswahlkriterien nicht gerechtfertigt werden.

Der Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten eines Prüfungsausschusses könne nicht als Begründung dafür dienen, daß die Mitteilung objektiver Gegebenheiten und insbesondere der Beurteilungsgrundsätze, auf denen die in dem einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auswahl beruhe, verweigert werde.

Der Kläger verlange im übrigen keine Auskunft über den Gang der Beratungen des Prüfungsausschusses oder über die Befähigungsnachweise anderer Mitbewerber im einzelnen, sondern er stelle lediglieli fest, daß die angefochtene Entscheidung keinen Bezug zu den vom Prüfungsausschuß aufgestellten Beurteilungskriterien habe. Im übrigen könnte er allein aufgrund der Kenntnis dieser Kriterien nicht feststellen, aus welchen Gründen seine Bewerbung, was die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen angehe, zurückgewiesen worden sei.

Auch wenn schließlich von der Kommission wegen der großen Zahl der Bewerber nicht verlangt werden könne, daß sie jedem der nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber die einzelnen Gründe für diese Entscheidung mitteile, so dürfe sie sich doch nach Einlegung einer Beschwerde nicht hinter einem derartigen Vorgehen verschanzen.

Abschließend ist der Kläger in diesem Punkt der Auffassung, die Entscheidung vom 28. Mai 1982 enthalte, auch wenn durch das spätere Schreiben vom 28. Juni 1982 eine Erklärung dafür gegeben worden sei, keine ausreichende Begründung, die es ihm ermögliche, die Gründe zu erkennen, weshalb er nicht zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/325 zugelassen worden sei.

b) Die Kommission räumt ein, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall summarisch sei. Sie ist dennoch der Auffassung, daß diese Begründung angesichts der eindrucksvollen Zahl der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber (nämlich anfangs 1249 Bewerber), zu der noch eine Reihe weiterer Bewerber nach der erneuten Prüfung ihrer Bewerbung hinzugekommen sei, ausreichend sei.

Nach dem Hinweis auf die klare Unterscheidung, die die Stellenausschreibung zwischen der Zulassung zum Auswahlverfahren und der Zulassung zu den Prüfungen getroffen habe, stellt die Kommission ihre drei aufeinanderfolgenden Schritte bei der Auswahl dar.

Entsprechend der Stellenausschreibung, wonach der Prüfungsausschuß die Kriterien festlege, nach denen er die Befähigungsnachweise der Bewerber beurteilen werde, habe dieser folgende Kriterien berücksichtigt (vgl. Anhang zur Klagebeantwortung) :

Berücksichtigung der Zahl der auszuwählenden Bewerber (zwischen 350 und 450);

Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels 27 des Statuts;

bei der Abwägung Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten festgestellten unterschiedlichen Bildungsstrukturen und demzufolge unterschiedliche Bewertung von einheitlichen — und somit vergleichbaren — Kategorien, ferner [Berücksichtigung der] unterschiedlichen Berufserfahrung — einschließlich der Fortbildung nach dem Universitätsabschluß und der Praktika — in ihrem Zusammenhang mit der gewählten Fachrichtung/dem gewählten Sachgebiet ...,

Berücksichtigung der Angaben der Bewerber zu ihren Sprachkenntnissen.

Die Kommission trägt vor, der Prüfungsausschuß habe die endgültige Liste der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber erstellt, nachdem er auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien die Bewerbungsunterlagen der von ihm zum Auswahlverfahren zugelassenen Personen verglichen habe.

Schließlich seien 509 Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden, und es sei dem Prüfungsausschuß angesichts dieser großen Anzahl unmöglich gewesen, jedem der nicht zugelassenen Bewerber die einzelnen Gründe zu erklären, aus denen der Ausschuß der Auffassung gewesen sei, daß von den 509 berücksichtigten Bewerbungen jede seiner Bewerbung vorzuziehen gewesen sei.

Was die Mitteilung der Kriterien angehe, die der Prüfungsausschuß für die Auswahl der zu den Prüfungen zuzulassenen Bewerber aufgestellt habe, so sei die Kommission vom Kläger nicht darum gebeten worden. Wenn dies geschehen wäre, hätte sie diese Bitte erfüllt. In ihrer Gegenerwiderung fügt die Kommission hinzu, zu dieser tatsächlichen Unmöglichkeit der Mitteilung komme eine rechtliche Unmöglichkeit hinzu, da der Prüfungsausschuß infolge der Bekanntgabe der einzelnen Gründe für die Entscheidung zwangsläufig dem Kläger Informationen liefere, aus denen dieser Rückschlüsse auf den Gang der Beratungen des Prüfungsausschusses oder sogar auf die Befähigungsnachweise anderer Bewerber im einzelnen ziehen könne, was den Anforderungen des vom Gerichtshof bestätigten Grundsatzes der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses widerspräche. Der Grund, aus dem der Prüfungsausschuß den Kläger nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen habe, sei kein anderer als der, der Herrn Verzyck mitgeteilt worden sei: Nach einem Vergleich seiner Bewerbungsunterlagen mit denjenigen der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Mitbewerber habe der Prüfungsausschuß die Befähigungsnachweise des Klägers für nicht ausreichend gehalten, um ihn zu den Prüfungen zuzulassen. Diese Entscheidung sei das Ergebnis eines Gesamturteils, das alle einschlägigen Gesichtspunkte, unter anderem die Art der Universitätsabschlüsse des Bewerbers im Hinblick auf die Tätigkeiten, die dieser auszuüben wünsche, berücksichtige. Was das geographische Element angehe, so sei dieses bei der Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber nicht der entscheidende Gesichtspunkt gewesen.

2. Zum Angriffsmittel des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz

a) In seiner Klageschrift vertritt Herr Verzyck die Auffassung, gehe man davon aus, daß der Prüfungsausschuß für die Beurteilung der Befähigungsnachweise der Bewerber und der Art der zusätzlichen Erfahrung genauere Auswahlkriterien festgelegt habe, so sei außerdem erforderlich, daß sämtliche Bewerber gleich und ohne Diskriminierung behandelt worden seien.

Herr Verzyck behauptet, seiner Kenntnis nach sei ein anderer Bewerber (Frau Pelligrini) zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden, obwohl sie weniger Diplome als er habe, im belgischen öffentlichen Dienst einen niedrigeren dienstlichen Rang einnehme und über weniger Berufserfahrung verfüge. Diese Situation zeige, daß er in diskriminierender Weise behandelt worden sei (wie im übrigen auch Herr Warêgne) und daß die Entscheidung, ihn nicht zu den Prüfungen zuzulassen, weder begründet noch objektiv gewesen sei.

b) In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Kommission einen solchen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Was den Fall des Herrn Warêgne angehe, so sei dieser sowohl zum Auswahlverfahren als auch zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden, nachdem das Diplom, das er angegeben habe, als einem Universitätsabschluß gleichwertig anerkannt worden sei.

Was Frau Pelligrini angehe, so sei die Wahl des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Anforderungen für die Diplome und die Berufserfahrung vollkommen gerechtfertigt, zumal die Stellung eines Bewerbers innerhalb der Rangordnung einer nationalen Verwaltung im vorliegenden Fall keine große Rolle gespielt habe.

c) In seiner Erwiderung behauptet der Kläger, sowohl in bezug auf Herrn Warêgne als auch auf Frau Pelligrini diskriminiert worden zu sein.

Im Fall von Herrn Warêgne seien die Erklärungen der Kommission zurückzuweisen. Die Begründung, wonach Herr Warêgne aufgrund der Prüfung des Universitätsniveaus seines Diploms zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden sei, sei falsch. Damit würden in Wirklichkeit nur eine Reihe vom Kläger genannter Tatsachen verschleiert.

Unter diesen Umständen, so meint Herr Verzyck, müsse die außergewöhnliche und bevorzugte Behandlung von Herrn Warêgne auch ihm zuteil werden, um eine Diskriminierung seiner Person zu vermeiden.

Was den Fall von Frau Pelligrini angehe, sei die Behauptung der Kommission falsch, der Kläger habe ein juristisches Hauptdiplom und nur ein Zusatzdiplom in Wirtschaftswissenschaften.

Herr Verzyck versichert, zwei Hauptdiplome zu haben und sowohl Jurist als auch Volkswirt zu sein. Im übrigen habe er aufgrund seiner Berufserfahrung als Finanzinspektor vielfältige Tätigkeiten und Aufgaben im wirtschaftlichen und zugleich im rechtlichen Bereich wahrgenommen, meistens als Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsexperte. Seine Tätigkeit habe von der Sache her ein hohes Maß an Verantwortung mit sich gebracht.

Aus diesen Überlegungen insgesamt ergebe sich klar, daß er sich hinsichtlich der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben in einer vorteilhafteren Lage befinde als Frau Pelligrini.

d) In ihrer Gegenerwiderung stellt die Kommission ausführlich die Art und Weise der Prüfung, der Berwerbung von Herrn Warêgne sowie ihr Ergebnis dar und verwahrt sich gegen die Behauptungen von Herrn Verzyck, die sich nach Auffassung der Kommission bloß auf einen Schreibfehler in ihrer Klagebeantwortung stützten.

Im Fall von Frau Pelligrini habe der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der jeweiligen Diplome und der Berufserfahrung der beiden Bewerber und angesichts der Auskünfte des Klägers in seinen Bewerbungsunterlagen im Rahmen der ihm zustehenden weiten Ermessensbefugnis die Ansicht vertreten können, daß der Kläger sowohl aufgrund seiner Ausbildung als auch seiner späteren Veröffentlichungen vor allem Jurist und zusätzlich Volkswirt sei, ferner, da es sich um die Einstellung von Personen gehandelt habe, die Tätigkeiten auf dem Sachgebiet Öffentliche Finanzen/Rechnungsführung (audi) wahrnehmen sollten, daß Bewerber hätten bevorzugt werden können, die vor allem Volkswirte seien wie Frau Pelligrini, die einen Hochschulabschluß in angewandten Wirtschaftswissenschaften habe und Lehrerin an einer Hochschule gewesen sei (in Wirtschaftswissenschaften).

3. Zum Angriffsmittel des offensichtlichen Rechts- und Tatsachenirrtums, mit dem die angefochtene Entscheidung behaftet sei

a) Der Kläger trägt vor, seine Diplome und seine Berufserfahrung seien nicht genügend beachtet worden. Er besitze Qualifikationen, die weit über die in den besonderen Voraussetzungen des Auswahlverfahrens genannten hinausgingen.

Demzufolge habe der Prüfungsausschuß, wenn er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler habe vermeiden wollen, ihn zu den schriftlichen Prüfungen zulassen müssen.

b) Nach Auffassung der Kommission beruht dieses Angriffsmittel auf dem Umstand, daß der Kläger nicht zwischen der Zulassung zu dem Auswahlverfahren und der Zulassung zu den Prüfungen unterscheide. Aus den bisherigen Ausführungen ergebe sich, daß der Kläger nicht diskriminiert worden sei und der Prüfungsausschuß durch die Nichtzulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Abschließend betont die Kommission, sie selber habe weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Fehler begangen.

IV — Schriftliche Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

1. Auf die erste Frage hat die Kommission geantwortet, der Prüfungsausschuß habe es nicht für sinnvoll gehalten, genauere oder wirksamere Kriterien als die von ihm bereits festgelegten aufzustellen, zumal weitere Kriterien bereits in der Stellenausschreibung bestimmt gewesen seien und der Prüfungsausschuß in der Praxis Hilfskriterien hinsichtlich der Studien, der Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse berücksichtigt habe.

2. Auf die zweite Frage hat die Kommission geantwortet, vom 15. bis 19. März 1982 habe der Prüfungsausschuß über die Beschwerden entschieden, die von den nicht zum Auswahlverfahren oder zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerbern erhoben worden seien. Der Prüfungsausschuß habe sämtliche Bewerbungen der zwar zum Auswahlverfahren, nicht aber zu den Prüfungen zugelassenen Personen erneut durchgesehen. Dagegen habe er die Bewerbungen der nicht zum Auswahlverfahren zugelassenen Personen sowie derjenigen, die bereits zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zugelassen gewesen seien, nicht noch einmal geprüft.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. April 1983 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt G. Vandersanden, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt R. Andersen, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Mai 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Verzyck hat mit Klageschrift, die am 25. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage mit dem Antrag erhoben, zum einen die Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufzuheben, mit der der Leiter des Personaldienstes der Kommission ihn davon in Kenntnis gesetzt hat, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/A/325 beschlossen habe, ihn nicht zur Teilnahme an den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, und zum anderen die Kommission zum Erlaß der Maßnahmen zu verurteilen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

2 Das streitige Auswahlverfahren war ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6. In der Stellenausschreibung, die am 12. September 1981 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wurden von den Bewerbern zum einen der Nachweis eines abgeschlossenen Universitätsstudiums in der für das Auswahlverfahren einschlägigen Fachrichtung und zum anderen eine nach Abschluß dieses Studiums erworbene zweijährige zusätzliche Erfahrung im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet sowie bestimmte Sprachkenntnisse verlangt.

3 Der Kläger reichte am 30. November 1981 seine Bewerbung für dieses Auswahlverfahren, für das sich insgesamt 2264 Bewerber gemeldet hatten, ein, wobei er das Sachgebiet Öffentliche Finanzen/Rechnungsführung (audi) wählte. Aus den Bewerbungsunterlagen des Klägers ergab sich, daß er als stellvertretender Finanzinspekteur im belgischen Verwaltungsdienst tätig war, nachdem er seit 1978 verschiedene leitende Positionen in mehreren Ministerien innegehabt hatte, und daß er jeweils einen Hochschulabschluß in Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaften sowie die für das Auswahlverfahren erforderlichen Sprachkenntnisse besaß.

4 Der Leiter der Abteilung Einstellungen teilte dem Kläger jedoch mit Schreiben vom 1. März 1982 mit, der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren habe zunächst festgestellt, daß er die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Voraussetzungen erfülle, und anschließend die Befähigungsnachweise der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber insbesondere auf der Grundlage der Studienabschlüsse und der Berufserfahrung in Zusammenhang mit der Fachrichtung des Auswahlverfahrens geprüft, und zwar um dazu beizutragen, ein besseres geographisches Gleichgewicht zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten innerhalb des Kommissionspersonals herzustellen. Infolge dieser Prüfung habe der Prüfungsausschuß seine Bewerbung nicht berücksichtigen können.

5 Am 5. März 1982 drückte der Kläger gegenüber dem Einstellungsdienst der Kommission sein Erstaunen über die in seinem Fall ergangene Entscheidung aus und erklärte, die wirkliche Begründung hierfür sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Im übrigen bitte er um Aufklärung über die Qualifikationen und Befähigungsnachweise der anderen Bewerber.

6 Am 26. März 1982 teilte die Kommission dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß werde seine Befähigungsnachweise im Hinblick auf die Zulassung zu den Prüfungen erneut prüfen.

7 Am 28. Mai 1982 setzte der Leiter des Personaldienstes der Kommission den Kläger davon in Kenntnis, daß er nach einer erneuten Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage.

Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. Mai 1982

Zur Zulässigkeit

8 Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit dieses Antrags, stellt die Entscheidung hierüber letzten Endes aber in das Ermessen des Gerichtshofes. Sie trägt vor, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, sei diesem mit Schreiben vom 1. März 1982, dessen Empfang Herr Verzyck am 5. März bestätigt habe, mitgeteilt worden. Die von Herrn Verzyck angefochtene Entscheidung vom 28. Mai 1982 habe in Wirklichkeit bloß bestätigenden Charakter. Folglich sei die am 25. August 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage verspätet und damit unzulässig.

9 Tatsächlich wurde der Kläger, wie im übrigen auch die Kommission einräumt, mit Schreiben vom 26. März 1982 darüber unterrichtet, daß der Prüfungsausschuß seine Diplome und Zeugnisse im Hinblick auf seine Zulassung zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen erneut prüfen und ihn von der neuen Entscheidung in Kenntnis setzen werde. Aus den Akten ergibt sich außerdem, daß der Prüfungsausschuß zu jenem Zeitpunkt beschlossen hatte, mehr als 800 Bewerbungsunterlagen erneut vollständig durchzusehen.

10 Infolgedessen steht für den Gerichtshof eindeutig fest, daß die Entscheidung vom 28. Mai 1982, die nach einer neuen Gesamtprüfung der Lage des Klägers und zahlreicher anderer Bewerber getroffen worden ist, in vollem Umfang an die Stelle der Entscheidung vom 1. März 1982 getreten ist und nicht als bloße Bestätigung angesehen werden kann.

11 Die Zweifel der Kommission sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

Zur Begründetheit

12 Zur Begründetheit trägt der Kläger drei Angriffmittel vor: fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung vom 28. Mai 1982.

Zum Angriffsmittel der fehlenden oder unzureichenden Begründung

13 Die angefochtene Entscheidung lautet wie folgt: Wie ich Ihnen bereits in meinem Schreiben von Ende März 1982 mitgeteilt habe, hat der Prüfungsausschuß Ihre Bewerbungsunterlagen erneut geprüft. Leider muß ich Ihnen mitteilen, daß der Prüfungsausschuß nach einem Vergleich der von den Bewerbern eingereichten Belege beschlossen hat, Sie nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen.

14 Wenn die Kommission zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung in erster Linie auf die Notwendigkeit hinweist, den Grundsatz der Geheimhaltung der Beratungen eines Prüfungsausschusses zu beachten, so ist darauf zu antworten, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (Rechtssache 89/79, Bonu/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, 553) entschieden hat, zwar die Wahrung der Geheimhaltung es verbietet, die Aufassung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken, ein solcher Grundsatz den. Prüfungsausschuß aber nicht von der Pflicht entbinden kann, dem Bewerber, der bei der Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen abgelehnt worden ist, die Gründe für diese Entscheidung zumindest summarisch mitzuteilen.

15 Zweitens soll, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1981 (Rechtssache 195/80, Michel/Europäisches Parlament, Slg. 1981, 2861) entschieden hat, die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann.

16 Dieses Begründungserfordernis ist jedoch im Zusammenhang mit den verschiedenen Niveaus und Arten von Auswahlverfahren und insbesondere mit der Anzahl der an ihnen teilnehmenden Bewerber zu beurteilen. Bei Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl darf die Begründung der Ablehnungen nicht einen solchen Umfang annehmen, daß die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse und die Arbeit der Personalverwaltung unzumutbar erschwert würden. Um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen ein Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl gegenübersteht, kann zugelassen werden, daß der Prüfungsausschuß dem Bewerber in einem ersten Stadium lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen läßt und individuelle Erklärungen erst später den Bewerbern gibt, die dies ausdrücklich verlangen, sofern allerdings diese individuellen Angaben vom Prüfungsausschuß vor Ablauf der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Frist gemacht werden, um es den Bewerbern zu ermöglichen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen, falls sie dies für zweckmäßig halten.

17 Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß diese dem Kläger nicht einmal die allgemeinen Kriterien angab, nach denen die Befähigungsnachweise der Bewerber und die Ergebnisse der getroffenen Auswahl beurteilt worden waren, und daß sie keinen Gesichtspunkt — auch nicht summarisch — einer individuellen Begründung enthielt. Eine solche Entscheidung kann daher nicht als begründet angesehen werden, und das Verteidigungsvorbringen der Kommission, das sich auf die hohe Zahl von Bewerbungen, auf die tatsächliche Unmöglichkeit, die Nichtzulassung zu den Prüfungen genauer zu begründen, und auf den Umstand stützt, daß Herr Verzyck nicht ausdrücklich die Mitteilung der vom Prüfungsausschuß angewandten Beurteilungskriterien verlangt habe, ist daher zurückzuweisen.

18 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß dem Antrag des Klägers stattzugeben ist, ohne daß auf seine anderen Angriffsmittel eingegangen zu werden braucht.

Zum Antrag auf Verurteilung der Kommission zum Erlaß der Maßnahmen, die sich aus diesem Urteil ergeben

19 Der Gerichtshof kann nicht, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung einzugreifen, ein Gemeinschaftsorgan zum Erlaß der Maßnahmen verurteilen, die sich aus einem Urteil ergeben, mit dem eine Entscheidung über die Nichtzulassung zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens aufgehoben wird.

20 Derartige Anträge sind folglich unzulässig.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung vom 28. Mai 1982, mit der die Kommission Herrn Verzyck davon in Kenntnis setzt, daß der Prüfungsausschuß für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/325 seine Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission wird zur Tragung der Kosten verurteilt.