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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.05.1983 – C-306/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:143

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 306/81,

Constantin Verros, Presseattaché der Griechischen Botschaft, wohnhaft in 1050 Brüssel, 50, avenue du Général de Gaulle, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Marie Tavernier, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Hansen, 6, rue Philippe-II,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten Martin Schmidt, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Ausleseausschusses vom Juli 1981, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Abteilungsleiters griechischer Sprache der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit abgelehnt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Das Europäische Parlament beschloß Anfang des Jahres 1981, einen für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Beamten einzustellen, und zwar als Abteilungsleiter griechischer Sprache in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit. Der Präsident des Europäischen Parlaments ließ zur Besetzung dieses Dienstpostens zunächst das Verfahren der Beförderung oder Versetzung durchführen. Zu diesem Zweck wurde am 3. März 1981 eine Stellenausschreibung mit der Nummer 2924 im Europäischen Parlament ausgehängt und den Beamten der übrigen Organe zur Kenntnis gebracht. Diese Ausschreibung führte nach Auskunft des Beklagten nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Aus diesem Grund beschloß die Verwaltung des Europäischen Parlaments unter Bezugnahme auf die mit der fraglichen Stelle verbundenen sehr spezifischen Anforderungen, diese im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu besetzen, und unterrichtete mit Schreiben vom 6. Mai 1981 den Paritätischen Ausschuß mit der Bitte um Stellungnahme von diesem Vorhaben. In seiner Sitzung vom 7. Mai 1981 erteilte der Paritätische Ausschuß seine Zustimmung zur Anwendung dieses Verfahrens im vorliegenden Fall.

Daraufhin wurde eine Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 148 vom 18. Juni 1981, S. 3, veröffentlicht, in der die Aufgaben des Beamten im einzelnen beschrieben und die für diese Stelle erforderlichen Voraussetzungen aufgeführt waren; verlangt wurden insbesondere ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige Berufserfahrung, eine nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiete der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus [und] eine sehr gute Kenntnis der europäischen Probleme. Die Ausschreibung sah auch eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 vor, nannte jedoch keine Altersgrenze für die Bewerber.

Danach wurde der sogenannte Ausleseausschuß gebildet. Er trat am 7. Juli 1981 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und legte bei dieser Gelegenheit die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Zu diesen Kriterien gehörten unter anderem eine mindestens zehnjährige nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus sowie eine Altersgrenze, derzufolge die Bewerber zwischen 35 und 50 Jahren alt (das heißt zwischen dem 1. August 1931 und dem 1. August 1946 geboren) sein mußten. Diese Kriterien wurden weder im Amtsblatt noch durch Aushang oder auf eine sonstige Weise veröffentlicht. Der am 15. April 1947 geborene Kläger bewarb sich am 17. Juli 1981 um die fragliche Stelle; seine Bewerbung ging am 20. Juli 1981, das heißt innerhalb der vorgeschriebenen Frist, beim Ausleseausschuß ein.

In seinen Sitzungen vom 23., 27. und 31. Juli 1981 prüfte der Ausleseausschuß die 146 eingegangenen Bewerbungen; er beschloß, 16 Bewerbungen zuzulassen und die übrigen 130, darunter die des Klägers, abzulehnen.

Mit Schreiben vom 7. August 1981 teilte der Vorsitzende des Ausleseausschusses dem Kläger mit, seine Bewerbung sei nicht zugelassen worden, denn er gehöre nicht zur Gruppe derjenigen, die zwischen 35 und 50 Jahren alt sind — Grenzen, die der Ausschuß selbst festgelegt hat (die Bewerber müssen, genauer gesagt, zwischen dem 1. August 1931 und dem 1. August 1946 geboren sein). Auf dieses Schreiben hin legte der Kläger am 14. August 1981 eine Beschwerde beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments ein, in der er geltend machte, daß die Altersgrenze in der im Amtsblatt veröffentlichten Stellenausschreibung nicht erwähnt sei und daß er sich deshalb weiterhin als Bewerber für die fragliche Stelle ansehe.

Diese Beschwerde lehnte der Vorsitzende des Ausleseausschusses mit Schreiben vom 2. September 1981 ab. Unter Bezugnahme auf Artikel 29 Absatz 2 des Statuts erklärte er, daß die Vorschriften des Anhangs III zu der genannten Verordnung über die Auswahlverfahren in dem vorliegenden Verfahren nicht angewendet werden müssen und daß die Ausleseausschüsse hinsichtlich der Aufstellung der für maßgeblich erachteten Kriterien über eine größere Freiheit verfügen.

In der Zwischenzeit erhielt Herr Georgios Papadopoulos durch Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die streitige Stelle.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Ausleseausschusses, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, am 26. November 1981 die vorliegende Klage erhoben; die Klageschrift ist am 1. Dezember 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof (zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Er hat das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ersucht darzulegen, wie sie gewöhnlich bei Einstellungsverfahren wie dem in Rede stehenden vorgehen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

die Entscheidung des Ausleseausschusses aufzuheben, mit der seine Bewerbung um die Stelle des für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Abteilungsleiters griechischer Sprache abgelehnt wurde;

die inzwischen erfolgte oder erfolgende Ernennung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In seinem Erwiderungsschriftsatz beantragt er in Ergänzung seines zweiten Klageantrags,

die am 1. Januar 1982 (in der Erwiderung wird offensichtlich aus Versehen das Jahr 1981 genannt) durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments vorgenommene Ernennung von Herrn Georgios Papadopoulos auf diese Stelle aufzuheben.

Der Beklagte beantragt in seiner Klagebeantwortung,

zur Kenntnis zu nehmen, daß er die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ins Ermessen des Gerichtshofes stellt;

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

In seiner Gegenerwiderung beantragt er,

das im Erwiderungsschriftsatz vorgebrachte und auf die Aufhebung gerichtete zweite und dritte Angriffsmittel für unzulässig zu erklären,

die drei Angriffsmittel jedenfalls für unbegründet zu erklären.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit der Klage

Der Beklagte erhebt hinsichtlich des in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes keine Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage. Was jedoch das im Erwiderungsschriftsatz vorgebrachte zweite und dritte Angriffsmittel betrifft, so trägt der Beklagte in seiner Gegenerwiderung vor, es handele sich hierbei um neue Angriffsmittel, die in der Klageschrift nicht genannt worden seien. Da nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse, sei das Vorbringen neuer Angriffsmittel im Erwiderungsschriftsatz unzulässig.

Β — Zur Begriindetheit

Der Kläger trägt in seiner Klageschrift zur Begründetheit vor, der Ausleseausschuß des Europäischen Parlaments habe die Zulassungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle willkürlich geändert, indem er zusätzlich ein in der Stellenausschreibung selbst nicht vorgesehenes neues Kriterium aufgestellt habe, das die klägerische Bewerbung unzulässig mache. Die entscheidende Rolle der Stellenausschreibung bestehe darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen könnten, ob sie sich bewerben sollten. Folglich müsse für den Fall, daß eine Altersgrenze aufgestellt werde, die Stellenausschreibung einen diesbezüglichen Hinweis enthalten. Die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen solle eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten. Die in Artikel 5 des Anhangs III enthaltenen Formvorschriften seien als wesentlich anzusehen. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Nichterfüllung eines Alterskriteriums, auf das die im Amtsblatt veröffentlichte Stellenausschreibung nicht hingewiesen habe, verstoße nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut (Urteil vom 14. 12. 1965 in der Rechtssache 21/65, Slg. S. 1359, und vom 28. 6. 1979 in der Rechtssache 255/78, Anselme und Constant, Slg. S. 2323).

Der Beklagte entgegnet darauf in seiner Klagebeantwortung, der Ausleseausschuß habe die Altersgrenze nicht verspätet, das heißt nach Eingang der Bewerbung des Klägers vom 17. Juli 1981, festgelegt, sondern in seiner konstituierenden Sitzung vom 7. Juli 1981. Zum anderen sei der Ausleseausschuß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befugt, das Alter der Bewerber zu begrenzen.

In tatsächlicher Hinsicht sei ein Mindestalter wegen der Bedeutung der zu besetzenden Stelle sowie wegen des Verwaltungsgrundsatzes geboten, daß der Leiter einer Abteilung nicht jünger als seine Untergebenen sein sollte. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, daß mit der Altersgrenze der Ausschluß des Klägers bezweckt werde.

In rechtlicher Hinsicht sei eine Altersgrenze durch Artikel 29 Absatz 2 des Statuts gerechtfertigt, wonach in Ausnahmefällen bei der Einstellung ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren angewendet werden könne. Folglich seien die im Anhang III enthaltenen strengen Vorschriften über das Auswahlverfahren nicht mehr anwendbar. Insbesondere brauchten die Vorschriften über die Abfassung der Stellenausschreibung einschließlich der Verpflichtung, gegebenenfalls die Altersgrenze anzugeben, nicht eingehalten zu werden. Das Statut enthalte weder eine Umschreibung noch Einzelheiten des gemäß Artikel 29 Absatz 2 zulässigen besonderen Verfahrens; die Gemeinschaftsbehörde sei deshalb frei in der Wahl der geeignetsten Mittel. Im übrigen sei die in der Klageschrift angezogene Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie zu den im Anhang III zum Statut geregelten Auswahlverfahren ergangen sei. Im vorliegenden Fall setze der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 hingegen keinerlei Veröffentlichung voraus, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 (in den verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco, Slg. S. 1247) entschieden habe. Da für ein solches besonderes Einstellungsverfahren überhaupt keine Veröffentlichung vorgeschrieben sei, müsse erst recht davon ausgegangen werden, daß eine gleichwohl vorgenommene Veröffentlichung sich auf Angaben beschränken könne, wie sie in der fraglichen Stellenausschreibung gemacht worden seien, und daß eine Altersgrenze je nach der Beurteilung des Ausleseausschusses nachträglich festgelegt werden könne.

In seiner Erwiderung macht der Kläger mit einem ersten Angriffsmittel geltend, aus Artikel 1 des Anhangs III zum Statut ergebe sich, daß für den Fall der Festsetzung einer Altersgrenze die Stellenausschreibung einen diesbezüglichen Hinweis enthalten müsse und daß die Nichteinhaltung dieser Regel einen Verstoß gegen den genannten Artikel darstelle. Er stützt seine Argumentation auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1972 (in der Rechtssache 78/71, Slg. S. 163).

Mit einem zweiten Angriffsmittel trägt der Kläger vor, die Ablehnung seiner Bewerbung verletze Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut; er greift insoweit die bereits in der Klageschrift gemachten Ausführungen auf und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere die Urteile vom 30. 10. 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi, Slg. S. 1099, und vom 28. 6. 1979 in der Rechtssache 255/78, Anselme und Constant, Slg. S. 2323).

Er meint, unter diesen Umständen hätte der Beklagte das laufende Einstellungsverfahren wiederholen sowie die ursprüngliche Stellenausschreibung zurückziehen und durch eine berichtigte Ausschreibung ersetzen müssen. Die Ablehnung seiner Bewerbung stelle folglich einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut dar.

Mit einem dritten Angriffsmittel trägt der Kläger vor, der freie Dienstposten sei nicht von der Art, daß die Anstellungsbehörde Artikel 29 Absatz 2 des Statuts anwenden könne; in der Stellenausschreibung sei nämlich weder angegeben, daß die für frei erklärte Stelle besondere Fachkenntnis erfordere, noch darauf hingewiesen, daß das in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehene Verfahren zur Anwendung kommen könne.

Auf diesen Artikel könne nur zurückgegriffen werden, wenn auf diese Möglichkeit in der Stellenausschreibung oder jedenfalls in einer später veröffentlichten Bekanntmachung hingewiesen worden sei. Der Beklagte habe übrigens weder dargetan, aus welchen Gründen der freie Dienstposten besondere Fachkenntnisse erfordere, noch begründet, daß ein Ausnahmefall gegeben sei. Eine solche Rechtfertigung sei aber erforderlich, um dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Entscheidung zu ermöglichen, zumal das Vorliegen besonderer Fachkenntnisse eine rechtliche Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sei. Mit diesem Begriff seien nämlich Ausnahmefälle gemeint, in denen wegen der fachlichen Spezialisierung oder der Besonderheit des Dienstpostens nur eine begrenzte Zahl schon hochspezialisierter Personen mit seltenen Kenntnissen und Erfahrungen für ihn in Frage kommt. Wie sich aus dem Urteil vom 26. Mai 1971 (in der Rechtssache 45 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. S. 465) und den Schlußanträgen des Generalanwalts dazu ergebe, falle der in der Stellenausschreibung bezeichnete Dienstposten nicht in diese Kategorie.

Der Beklagte nimmt zu diesen Angriffsmitteln nur hilfsweise Stellung. Zu dem gerügten Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 2 des Statuts trägt er in seiner Gegenerwiderung vor, im vorliegenden Fall seien die für den Rückgriff auf das besondere Einstellungsverfahren nach diesem Artikel erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Es handele sich um eine Stelle in einem neuen Mitgliedstaat, in dem eine besondere Empfindlichkeit gegenüber den europäischen Problemen bestehe; daher sei es eine heikle Aufgabe, Kontakte zu der Presse und den übrigen griechischen Medien herzustellen und weiterzuentwickeln sowie Informationen über die Tätigkeit des Europäischen Parlaments in den Fachkreisen wie zum Beispiel Universitäten und Gewerkschaften zu verbreiten. Diese Aufgabe müsse politisch ausgewogen sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Wirtschaftssektoren des Landes durchgeführt werden, was eine außergewöhnliche Fähigkeit zur Herstellung von Kontakten zu den verschiedensten Gesprächspartnern sowie eingehende Vertrautheit und Erfahrung mit den politischen Kreisen in Griechenland erfordere. Der Stelleninhaber müsse daher zusätzlich zu den gewöhnlich verlangten Fähigkeiten besondere Fachkenntnisse wie eine lange und nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiet des Journalismus und auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit besitzen, was das Erfordernis eines Mindestalters augenfällig mache. Im übrigen könne man bei aufmerksamen Lesen der Stellenanzeige erkennen, daß besondere Fachkenntnisse verlangt würden.

Sämtliche Formvorschriften seien eingehalten worden, da alles versucht worden sei, diese Stelle auf andere Weise zu besetzen, das allgemeine Auswahlverfahren ausgeschlossen sei und das fragliche Verfahren erst nach Zustimmung des Paritätischen Ausschusses eröffnet worden sei.

Zu dem angeblichen Verstoß gegen den Geist des Artikels 27 des Statuts erklärt das Europäische Parlament nochmals, daß der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 nach seiner Ansicht keinerlei Veröffentlichung voraussetze. Daher schreibe das Statut auch nicht vor, daß die mögliche Anwendung dieses Artikels in der Stellenausschreibung erwähnt weiden müsse; eine derartige Bekanntgabe sei auch in der vorerwähnten Rechtssprechung des Gerichtshofes nicht als notwendig angesehen worden.

Die Anwendung des in Artikel 29 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen besonderen Einstellungsverfahrens sei demnach durch die Umstände bedingt, hinreichend begründet, objektiv gerechtfertigt und stehe in vollem Einklang mit den einschlägigen Formvorschriften. Das Vorbringen des Klägers sei unberechtigt und sowohl tatsächlich als auch rechtlich unbegründet.

Was den angeblichen Verstoß gegen die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g und 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut anbelangt, so bemerkt das Europäische Parlament, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 seien die Vorschriften des Anhangs III über das Auswahlverfahren unanwendbar; selbst wenn sie anwendbar sein sollten, blieben Zweifel darüber bestehen, ob eine etwaige Altersgrenze in der Stellenausschreibung erwähnt werden müsse. Nach dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung, insbesondere wegen des Wortes gegebenenfalls, sie der Hinweis auf eine Altersgrenze fakultativ, wie sich aus den Schlußanträgen von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache 78/71 (Costacurta, Sig. 1972, 170) ergebe. Deshalb brauche in Fällen wie dem hier vorliegenden, in dem der Anhang III nicht zur Anwendung komme, erst recht keine Altersgrenze in der Stellenausschreibung angegeben zu werden. Folglich sei dieses Vorbringen des Klägers rechtlich unhaltbar. Die gleichen Überlegungen träfen auch auf den gerügten Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zu.

Zu den Fragen des Gerichtshofes

Die erste Frage, ob die freien Stellen, für die eine Einstellung auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts durchgeführt wird, systematisch im Amtsblatt oder in der allgemeinen Presse veröffentlicht werden, hat der Rat dahin beantwortet, daß diese Stellen mit einigen Ausnahmen niemals im Amtsblatt oder in der Presse veröffentlicht worden seien. Die Kommission hat geantwortet, ihre freien Stellen würden normalerweise nicht veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat erklärt, daß es sie nicht systematisch veröffentliche; in den meisten Fällen würden die beabsichtigten Einstellungen jedoch je nach den konkreten Erfordernissen der zu besetzenden Stellen veröffentlicht.

Die zweite Frage, ob die veröffentlichten Mitteilungen auch den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Einstellung auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 2 handelt, haben der Rat und das Europäische Parlament verneint.

Die dritte Frage, ob die veröffentlichten Mitteilungen auch über gegebenenfalls vorgesehene Altersgrenzen Auskunft geben, ist vom Rat bejaht, vom Europäischen Parlament dagegen verneint worden.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 3. Februar 1983 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt J. M. Tavernier, und das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt A. Bonn und Herrn M. Peter, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Constantin Verras, Presseattaché der griechischen Botschaft in Brüssel, hat mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Ausleseausschusses des Europäischen Parlaments vom 7. August 1981, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Abteilungsleiters griechischer Sprache der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde, sowie auf Aufhebung der mit Wirkung vom 1. Januar 1982 erfolgten Ernennung des ausgewählten Stelleninhabers.

2 Durch Stellenausschreibung, die im Amtsblatt vom 28. Juni 1981 veröffentlicht wurde, zeigte das Parlament seine Absicht an, einen für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Abteilungsleiter griechischer Sprache einzustellen.

3 In dieser Stellenausschreibung wurden die Aufgaben dieses Abteilungsleiters sowie für die freie Stelle erforderlichen Voraussetzungen im einzelnen beschrieben; dagegen wurde weder die Rechtsgrundlage des gewählten Verfahrens mitgeteilt noch eine Altersgrenze erwähnt.

4 In seiner konstituierenden Sitzung legte der Ausleseausschuß die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; er entschied unter anderem, daß die Beweber zwischen 35 und 50 Jahren alt (d. h. zwischen dem 1. August 1931 und dem 1. August 1946 geboren) sein mußten.

5 Der am 15. April 1947 geborene Kläger bewarb sich zusammen mit 145 weiteren Interessenten um die Stelle. Mit Schreiben vom 7. August 1981 teilte ihm der Vorsitzende des Ausleseausschusses mit, daß seine Bewerbung im Hinblick auf die festgelegte Altersgrenze nicht zugelassen worden sei.

6 Nach Ablehnung seiner gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

7 Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger drei Angriffsmittel vor. Er rügt erstens einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut, da der Ausleseausschuß die Altersgrenze den in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen hinzugefügt habe, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Statut, da die Altersgrenze in der von der Verwaltung des Parlaments angeordneten Stellenausschreibung nicht als mögliche Zulassungsvoraussetzung genannt worden sei, und drittens einen Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, da die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels nicht angegeben worden seien.

Zur Zulässigkeit des zweiten und des dritten Angriffsmittels

8 Das Parlament trägt vor, das zweite und das dritte Angriffsmittel, die erstmals im Erwiderungsschriftsatz vorgebracht worden seien, müßten als neue Angriffsmittel angesehen werden und könnten deshalb vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

9 Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 30. September 1982 (Rechtssache 108/81, Amylum/Rat, Slg. S. 3107) ausgeführt hat, muß ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt, als zulässig angesehen werden.

10 Das zweite Angriffsmittel steht in engem Zusammenhang mit dem ersten Angriffsmittel, mit dem der Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut gerügt wird und das in der Klageschrift vorgebracht worden ist; unter diesen Umständen ist dieses zweite Angriffsmittel in dem ersten mitenthalten und folglich zulässig.

11 Das dritte Angriffsmittel wird hingegen erstmals im Erwiderungsschriftsatz vorgebracht; der damit gerügte Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ist in der Klageschrift weder ausdrücklich genannt noch mittelbar enthalten.

12 Dieses Angriffsmittel ist also völlig neu und deshalb unzulässig.

Zur Begründetheit

13 Der Kläger begründet seine ersten beiden Angriffsmittel damit, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf das Kriterium der Altersgrenze habe gestützt werden können, da der Ausleseausschuß dieses in der Stellenausschreibung nicht erwähnte Kriterium nachträglich aufgestellt und auf diese Weise die Zulassungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle willkürlich geändert habe.

14 Das Parlament hält dem entgegen, die genannten Vorschriften des Anhangs III zum Statut über die Stellenausschreibung seien nicht anwendbar, da es sich im vorliegenden Fall um das in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehene besondere Einstellungsverfahren handele und nicht um das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts. Dieser Artikel enthalte weder eine Umschreibung noch Einzelheiten des besonderen Verfahrens, zu dessen Durchführung er ermächtige; die Anstellungsbehörde sei deshalb frei in der Wahl der geeignetsten Mittel für die Besetzung der freien Stelle. Unter diesen Umständen habe im Rahmen des angewendeten Verfahrens keinerlei Verpflichtung zu einer vorherigen Veröffentlichung sämtlicher oder einzelner Zulassungskriterien bestanden.

15 Aus den Akten geht hervor, daß es sich bei dem im vorliegenden Fall angewendeten Einstellungsverfahren um das Ausleseverfahren des Artikels 29 Absatz 2 und nicht um das in den Artikeln 27 und 29 Absatz 1 vorgesehene und im Anhang III zum Statut geregelte Auswahlverfahren handelt. Der Gerichtshof hat keine Veranlassung, das Recht des Parlaments, im vorliegenden Fall das gewählte Verfahren durchzuführen, in Zweifel zu ziehen.

16 Im Rahmen dieses besonderen Verfahrens braucht die Anstellungsbehörde nicht die Vorschriften des Anhangs III zum Statut über das Auswahlverfahren anzuwenden. Sie darf deshalb auch im Verlauf des Verfahrens Kriterien aufstellen, die in der Stellenausschreibung nicht festgelegt waren, ohne daß diese Kriterien im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen. Das gilt auch für einen Ausleseausschuß, dem die Anstellungsbehörde ihr Recht zur Auswahl übertragen hat.

17 Das Argument des Klägers, die Anstellungsbehörde müsse alle Vorschriften des Anhangs III über das Auswahlverfahren beachten, weil sie sich bei der Anwendung des besonderen Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts weitgehend auf diese Vorschriften gestützt habe, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn im Rahmen dieses Verfahrens besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über das Auswahlverfahren, und auch die Tatsache, daß die Ausstellungsbehörde auf einen Teil dieser Vorschriften zurückgegriffen hat, kann keinesfalls eine derartige Verpflichtung für sie begründen.

18 Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung, auf eine etwaige Altersgrenze in der Stellenaussschreibung hinzuweisen. Die Anstellungsbehörde war folglich nicht verpflichtet, diese Voraussetzung in der Stellenausschreibung ausdrücklich zu erwähnen. Sie mußte die Altersgrenze auch nicht selbst festlegen, sondern durfte ihre entsprechende Befugnis zum Ausleseausschuß übertragen.

19 Die beiden Angriffsmittel sind daher unbegründet, und die Klage muß abgewiesen werden.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

21 Die vorliegende Klage wurde deshalb erhoben, weil das Parlament in der Stellenausschreibung nicht deutlich gemacht hat, daß im vorliegenden Fall das besondere Einstellungsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts durchgeführt wurde.

22 Dadurch hat es bei dem Kläger einen verständlichen Irrtum verursacht und ihn dazu veranlaßt, unnötigerweise die Kosten für eine Klageerhebung aufzuwenden; deshalb ist das Parlament zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Parlament wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger entstandenen Auslagen zu tragen.