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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.06.1983 – C-36/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:152

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 36, 37 und 218/81

Pieter Willem Seton, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in La Hulpe (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jörn Pipkorn vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1973—1975 und der Entscheidung der Kommission, durch die dem Kläger ein neuer Dienstposten zugewiesen wurde, sowie wegen Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

A — Rechtssachen 36 und 218/81

Herr Pieter Willem Seton wurde am 15. Juni 1959 von der Kommission eingestellt und mit Verfügung vom 19. Dezember 1962 rückwirkend zum 1. Januar 1962 als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 in der Generaldirektion Verkehr zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Mit Verfügung vom 22. März 1974 wurde Herr Seton rückwirkend zum 1. Januar 1974 zum Leiter des Sonderdienstes Soziale Harmonisierung in der Direktion Allgemeine Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik und Verbindungen mit den anderen Politiken ernannt.

Am 19. März 1976 wurde Herr Seton über seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1975 unterrichtet.

Mit Schreiben vom 2. April 1976 erhob Herr Seton eine Reihe von Einwänden gegen mehrere Punkte dieser Beurteilung, vor allem gegen die Beschreibung seiner Tätigkeiten und gegen die Bewertung seiner Befähigung, seiner dienstlichen Führung, seiner Fachkenntnisse und seiner Erfahrung. Er beantragte ferner, gemäß Artikel 6 der von der Kommission am 18. Juli 1971 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts den Berufungsbeurteilenden einzuschalten.

Am 15. November 1976 änderte der Generaldirektor in seiner Eigenschaft als Berufungsbeurteilender die Beurteilung ab, indem er die Beschreibung des Aufgabenbereichs des Klägers ergänzte. In allen übrigen Punkten erklärte er sich mit den Wertungen des Erstbeurteilenden einverstanden.

Unter Berufung auf Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts beantragte Herr Seton am 19. November 1976, die Beurteilung dem Paritätischen Beurteilungsausschuß vorzulegen, wobei er neue Einwände geltend machte.

Der Paritätische Beurteilungsausschuß stellte in seiner Herrn Seton am 21. April 1978 bekanntgegebenen Stellungnahme vom 14. April 1978 unter anderem fest, daß es an einer ausdrücklichen Begründung fehle, die es rechtfertigen könnte, daß die Bewertung der Befähigung und der dienstlichen Führung von Herrn Seton im Vergleich zur früheren Beurteilung schlechter ausgefallen sei. Der Ausschuß vertrat die Ansicht, daß die streitige Beurteilung überprüft werden müsse.

Der Erstbeurteilende begründete in einem Schreiben vom 6. Februar 1976 gegenüber dem Berufungsbeurteilenden ausdrücklich seine Wertungen. Dabei wies er vor allem darauf hin, daß Herr Seton, dem als Leiter eines besonderen Dienstes die Wahrnehmung von Führungsaufgaben übertragen gewesen sei, nicht entsprechende Führungs-und Organisationsfähigkeiten (Befähigung) gezeigt habe. Er habe weder seine Untergebenen korrekt behandelt noch sei es ihm gelungen, ein harmonisches Arbeitsklima zu schaffen (dienstliche Führung).

Am 17. Juli 1980 legte Herr Seton bei der Kommission Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein, die sich unter anderem gegen die Wertungen des Beurteilenden und gegen die Verzögerung bei der Erstellung der Beurteilung richtete.

Am 30. Juli 1980 teilte der Berufungsbeurteilende Herrn Seton seine durch die Erklärungen des Erstbeurteilenden ergänzte Beurteilung mit und wies darauf hin, daß seine Beurteilung somit endgültig geworden sei.

Am 28. Oktober 1980 legte Herr Seton eine zweite Beschwerde ein, die sich gegen den Inhalt der ihm am 30. Juli mitgeteilten Beurteilung richtete.

Β — Rechtssache 37/81

Unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Empfehlungen in den Vorschlägen für eine Reform der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Dienststellen vom 24. September 1972 — dieser Bericht wurde auf Verlangen der Kommission von fünf unabhängigen Persönlichkeiten unter Vorsitz von Herrn Dirk Spierenburg erstellt — reorganisierte die Kommission im Laufe des Jahres 1980 mehrere ihrer Generaldirektionen, und zwar unter anderem zu dem Zweck, die Zahl der Verwaltungseinheiten, aus denen diese sich zusammensetzen, zu verringern.

So erließ die Kommission am 8. Oktober 1980 mit Wirkung vom 1. November 1980 die Maßnahmen zur Reorganisation der Generaldirektion Verkehr. In diesem Rahmen beschloß sie unter anderem, den von Herrn Seton geleiteten Sonderdienst aufzulösen und Herrn Seton der neuen Abteilung Marktpolitik, Arbeitsbedingungen zuzuweisen. Herr Seton wurde darüber offiziell durch Schreiben des Personaldirektors vom 30. Januar 1981 und sodann durch Mitteilung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 9. Februar 1981 unterrichtet.

Innerhalb seiner neuen Abteilung wurde Herrn Seton die Leitung des Referats Harmonisierung der Arbeitsbedingungen übertragen, wobei er einem Abteilungsleiter unterstehen sollte.

Am 30. Januar 1981 legte Herr Seton bei der Kommission Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts gegen die ihn betreffende Versetzungsverfügung ein.

Eine aufgrund dieser Beschwerde durchgeführte verwaltungsinterne Untersuchung kam am 23. Mai 1981 zu dem Ergebnis, daß die Auflösung des [zuvor von Herrn Seton geleiteten] Sonderdienstes als selbständige Verwaltungseinheit im Interesse des reibungslosen Dienstbetriebes, hinter dem das Wohl des einzelnen zurückzutreten hatte, wünschenswert geworden war.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1981 teilte die Kommission Herrn Seton die Ablehnung seiner Beschwerde und die Gründe dafür mit.

II — Schriftliches Verfahren

Nachdem seine Beschwerde vom 17. Juli 1980 in den vier Monaten nach ihrer Einlegung unbeantwortet geblieben war, hat Herr Seton am 18. Februar 1981 Klage gegen den sich aus dem Schweigen der Kommission ergebenden stillschweigenden Ablehnungsbescheid erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer 36/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Da die Beschwerde von Herrn Seton vom 28. Oktober 1980 in den vier Monaten nach ihrer Einlegung unbeantwortet blieb, gilt sie als am 28. Februar 1981 stillschweigend abgelehnt. Einen ausdrücklichen Ablehnungsbescheid über beide Beschwerden enthielt ein Schreiben eines Mitglieds der Kommission vom 13. Mai 1981, das Herrn Seton am 20. Mai 1981 zuging. Am 20. Juli 1981 hat Herr Seton Klage gegen die Ablehnung seiner Beschwerde vom 28. Oktober 1980 erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer 218/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Schon am 18. Februar 1981 hatte Herr Seton eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben, mit der ihm ein neuer Dienstposten zugewiesen worden war. Diese Klage ist unter der Nummer 37/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Ebenfalls am 18. Februar 1981 hat Herr Seton gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts beim Gerichtshof einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage 37/81 angefochtenen Verfügung eingereicht. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 12. März 1981 abgelehnt (Slg. S. 813).

Mit Beschluß vom 29. Oktober 1981 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Da der Gerichtshof (Zweite Kammer) der Auffassung war, durch das schriftliche Verfahren hinreichend über die sonstigen Gesichtspunkte des Rechtsstreits unterrichtet zu sein, hat er die Parteien aufgefordert, sich in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf die Frage zu konzentrieren, ob eine geänderte dienstliche Verwendung eines Beamten im Rahmen einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Tätigkeit und im Hinblick auf seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben eine beschwerende Verfügung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts sein kann.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der letzten Fassung seiner Anträge,

a) in der Rechtssache 36/81 :

das Verfahren zur Erstellung seiner Beurteilung für 1973—1975 für nichtig zu erklären;

b) in der Rechtssache 218/81:

seine Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 einschließlich der abschließenden Entscheidung des Berufungsbeurteilenden für nichtig zu erklären;

c) in der Rechtssache 37181 :

festzustellen, daß das ihn betreffende Verfahren zur Versetzung oder zur Zuweisung eines neuen Dienstpostens nichtig, jedenfalls aber fehlerhaft ist;

die ergriffene Maßnahme für nichtig zu erklären;

d) in den Rechtssachen 36/81 und 37/81:

die Kommission zu verurteilen, an ihn einen vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag als Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden zusammengenommen zu zahlen;

hilfsweise, für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, einen für beide Rechtssachen einheitlichen Schadensersatz nicht zuerkennen zu können, die Kommission zu verurteilen, den Schadensersatz zu leisten, den der Gerichtshof nach billigem Ermessen entweder für den materiellen und immateriellen Schaden gemeinsam oder für beide Schadensarten getrennt festsetzt;

e) in den verbundenen Rechtssachen:

der Kommission die Kosten und Auslagen für die drei Verfahren aufzuerlegen;

f) in jeder Hinsicht hilfsweise,

die Vernehmung von Zeugen über bestimmte in der Klageerwiderung näher bezeichneten Tatsachen anzuordnen,

der Kommission aufzugeben, verschiedene Schriftstücke, Urkunden und Schreiben vorzulegen,

die Erstattung eines Gutachtens oder die Vernehmung von Zeugen zu bestimmten, in der Klageschrift in der Rechtssache 37/81 bezeichneten Tatsachen anzuordnen.

Die Kommission beantragt in jeder der drei Rechtssachen,

die Klage als unbegründet abzuweisen und

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

IV — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Rechtssachen 36 und 218/81

Zum Beurteilungsverfahren

Der Kläger ist der Auffassung, die systematische Verzögerung seitens des Beurteilenden und der bei der Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1973— 1975 anzuhörenden Personen sowie die Unfähigkeit der Verwaltung, angemessene Fristen einzuhalten, führe zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens, das erst auf seine Beschwerde hin abgeschlossen worden sei.

Die Kommission erklärt, sie bedauere selbst die Verzögerung der Erstellung der endgültigen Beurteilung. Es sei jedoch widersinnig, allein aus diesem Grund deren Aufhebung zu verlangen. Der Kläge weise nicht nach, daß er hieran irgendein Interesse habe.

Zur Beurteilung

Der Kläger bestreitet die Ordnungsmäßigkeit seiner Beurteilung unter mehreren Gesichtspunkten.

a) Dem Bescheid der Kommission vom 13. Mai 1981 über die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde vom 17. Juli 1980 sei die im Leitfaden für die Beurteilung vorgesehene Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses nicht vorausgegangen.

Der Leitfaden für die Beurteilung als Ganzes sei eine Maßnahme zur Durchführung des Statuts, die die Kommission binde. Die im vorliegenden Fall angeführte Bestimmung sei jedenfalls so abgefaßt, daß sie für die Kommission eine Verpflichtung gegenüber ihren Beamten begründe. Die Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses sei keineswegs eine unbedeutende Formalität. An ihr habe hier ein echtes Interesse bestanden, denn sie beziehe sich auf die geänderte Fassung einer Beurteilung.

b) Die vom Beurteilenden in seinem Schreiben vom 6. Februar 1979 vorgebrachten Rechtfertigungen, die der Berufungsbeurteilende in seinem Schreiben vom 30. Juli 1980 übernommen habe, seien Anschuldigungen, die weit über die Wertungen in der ursprünglichen Beurteilung hinausgingen und im Widerspruch zu der sehr günstigen Beurteilung des Klägers für den vorhergehenden Zeitraum stünden. Sie seien für den Betroffenen beleidigend und mit der Aufgabe des Berufungsbeurteilenden nicht zu vereinbaren, der als Schlichter zwischen dem beurteilten Beamten und seinem Beurteilenden tätig zu werden habe und die Beurteilung nicht zum Nachteil des Beamten abändern dürfe.

c) Das Schreiben vom 6. Februar 1979 und die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden stellten einen Ermessenseinbruch dar, denn sie hätten die Maßnahme vorbereiten sollen, durch die dem Kläger der Titel des Leiters des Sonderdienstes Soziale Harmonisierung entzogen und er einem Beamten unterstellt worden sei, der zuvor innerhalb der Hierarchie mit ihm auf der gleichen Stufe gestanden habe. Sie hätten sogar eine Lage geschaffen, aufgrund deren er entweder durch eine erzwungene Freisetzung oder durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder durch Anwendung von Artikel 51 des Statuts aus den Diensten der Kommission entfernt werden könne.

Eine ganze Reihe von Unterlagen, Tatsachen oder Umständen, die der Kläger im einzelnen darlegt, zeige die Voreingenommenheit seines Vorgesetzten, des Erstbeurteilenden, ihm gegenüber und mache die fortlaufende Verschlechterung ihrer Beziehungen deutlich. Der Kläger habe sich ohne Rücksicht auf seine zukünftige Laufbahn bemüht, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiete des Verkehrs zu harmonisieren, während sich sein Vorgesetzter darüber Gedanken gemacht habe, wie er den Interessen der Verkehrsunternehmerverbände und bestimmter Regierungen entgegenkommen und die Entwicklung bestimmter Vorhaben oder die Durchführung mehrerer rechtlicher Regelungen blockieren könne.

Diese Feststellungen würden keineswegs dadurch widerlegt, daß die streitige Beurteilung schon 1976 erstellt worden sei, mithin vor der Vorbereitung und dem Abschluß der Reorganisation der Generaldirektion, in deren Zusammenhang seine dienstliche Verwendung geändert worden sei. Die Beurteilung des Berufungsbeurteilenden sei ihm nämlich erst am 30. Juli 1980 mitgeteilt worden, als die Vorarbeiten für die Reorganisation schon veröffentlicht gewesen seien. In der ersten Fassung des Reformvorhabens sei überdies vorgesehen gewesen, die Beurteilungen bei der Auswahl der Leiter von Sonderdiensten, die wieder Hauptverwaltungsräte werden sollten, zu berücksichtigen; man könne daher annehmen, daß das angefochtene Beurteilungsverfahren unter diesem Gesichtspunkt durchgeführt worden sei. Dies mache die Zweifel, die an seiner Fähigkeit, seinen Aufgaben als Leiter eines Sonderdienstes gerecht zu werden, geäußert worden seien, besonders verständlich. Die in der Beurteilung für 1973 — 1975 aufgetauchte systematische Kritik an ihm, die sich der Berufungsbeurteilende zu eigen gemacht habe, beweise das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs.

d) Die Tatsachenfeststellungen, aufgrund deren der Beurteilende und der Berufungsbeurteilende den Kläger gegenüber der ersten Fassung der Beurteilung schlechter beurteilt hätten, wiesen offensichtliche Unrichtigkeiten auf.

Vor allem aus den Schreiben des Beurteilenden vom 2. April und vom 19. November 1976 ergebe sich, daß der Beurteilende versucht habe, seine Aufgaben in verkürzender Weise aufzuzählen und zu beschreiben. Überdies habe die Parteinahme des Vorgesetzten des Klägers für einen unmittelbaren Untergebenen des Klägers negative Auswirkungen auf dessen Autorität und die Leitung des Dienstes gehabt.

Die Kommission hält keine dieser Rügen für begründet.

a) Die Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses im Beschwerdefall sei weder im Beamtenstatut noch auch nur in den am 17. Juli 1979 von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vorgesehen. Sie werde nur im Leitfaden für die Beurteilung erwähnt, der die allgemeinen Bestimmungen erläutere und auslege.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liege eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften nicht vor, wenn die Entscheidung, deren Verletzung geltend gemacht werde, keine durch das Statut vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme, sondern eine vom Organ aus freiem Anlaß erlassene verwaltungsinterne Regelung darstelle, die deshalb nicht als zwingendes Recht betrachtet werden könne.

Im übrigen sei der paritätische Ausschuß im Laufe des Verfahrens angehört worden und habe eine Stellungnahme abgegeben, der Rechnung getragen worden sei. Eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren habe unter diesen Umständen keine neuen Gesichtspunkte erbringen können. Deshalb müsse die Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten, nach der ein Verfahrensfehler nicht zur Nichtigkeit der endgültigen Entscheidung führen könne, wenn nicht nachgewiesen werde, daß das Verwaltungsverfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

b) Der Berufungsbeurteilende habe die Beurteilung mit einer eingehenden Begründung versehen, um der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses nachzukommen. Die für den Kläger gegenüber seiner früheren Beurteilung ungünstigere Beurteilung sei für ihn zwar nicht angenehm gewesen. Sie könne aber nicht als beleidigend oder als Anklage angesehen werden.

Die Beurteilung stehe in keinerlei Widerspruch zur Beurteilung für den vorhergehenden Zeitraum: Änderungen der früheren Wertungen lägen in der Natur des Verfahrens der regelmäßig wiederkehrenden Beurteilung. Die neuen Wertungen ergäben sich aus dem Wechsel seines Aufgabenbereichs am Ende des ersten Beurteilungszeitraums.

c) Die beanstandete Beurteilung stamme vom 19. März 1976. Der Berufungsbeurteilende habe sie im Jahr 1979 ergänzt, ohne sie dabei in irgendeinem Punkt abzuändern. Es sei deshalb nicht sehr glaubhaft, daß die Vorgesetzten des Klägers im Jahr 1976 eine ungünstigere Beurteilung abgefaßt haben sollten, um die Auflösung des vom Kläger geleiteten Sonderdienstes im Jahr 1980 vorzubereiten.

Der verwaltungsinterne Untersuchungsbericht vom 23. Mai 1981 zeige, daß die vom Kläger leichtfertig vorgebrachten schweren Vorwürfe unbegründet seien.

d) Die Beschreibung der Aufgaben des Klägers sei auf dessen Antrag vom Berufungsbeurteilenden ergänzt worden. Seiner Beurteilung seien weitere Einzelheiten in bezug auf völlig zweitrangige Punkte hinzugefügt worden. Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kläger und einem Untergebenen stehe in keinerlei Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen.

Zum Antrag auf Schadensersatz

Der Kläger verlangt Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch die Umstände, unter denen seine Beurteilung für 1973—1975 erstellt worden sei, und durch deren Inhalt verursacht worden sei.

a) Durch die schuldhafte Verzögerung bei der Erstellung der Beurteilung sei ihm ein materieller Schaden entstanden, der darin bestehe, daß er zwischen Juli 1975 und dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Beurteilung mitgeteilt worden sei (30. Juli 1980), nicht habe befördert werden können, um eine der vier frei gewordenen Stellen zu besetzen. Die Kommission habe somit einen Amtsfehler begangen, da sie den Kläger in eine gegenüber den sonstigen beförderungsfähigen Beamten ungünstigere Lage versetzt habe oder in einer solchen Lage gelassen habe.

b) Jedenfalls habe der Kläger dadurch einen immateriellen Schaden erlitten, daß seine Personalakte fehlerhaft und unvollständig gewesen sei, obwohl die Pflichtbeurteilung für den Beamten eine Garantie für den ordnungsgemäßen Verlauf seiner Karriere darstelle.

c) Die Festsetzung des Schadensersatzes sei eine Frage der Abwägung nach billigem Ermessen. In dieser Hinsicht sei vor allem zu berücksichtigen, daß die vom Kläger beklagten Maßnahmen sowohl auf dem durchgehenden Willen, seine Lage zu verschlechtern, als auch auf dem Wesen und der Vorsätzlichkeit des Fehlverhaltens der Kommission beruhten.

Die Kommission bestreitet den Schadensersatzanspruch und die finanziellen Ansprüche des Klägers dem Grunde nach.

a) Der Kläger habe die Entscheidungen, durch die die Anstellungsbehörde die von ihm erwähnten Beförderungen ausgesprochen habe, nicht rechtzeitig angefochten. Er habe daher keinen Grund zu behaupten, er sei in seinen Beförderungsaussichten beeinträchtigt worden.

b) Den geltend gemachten immateriellen Schaden habe er in keiner Weise nachgewiesen.

c) Der Kläger habe nichts vorgetragen, was zum Nachweis des angeblichen Willens seine Lage zu verschlechtern, geeignet sei.

Β — Rechtssache 37/81

Zur Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung

Der Kläger macht geltend, die Verfügung der Kommission, mit der.ihm ein neuer Dienstposten zugewiesen worden sei, sei wegen Unzuständigkeit der sie erlassenden Stelle, Verstoßes gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, Verkennung des dienstlichen Interesses und Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts sowie wegen Ermessensmißbrauch nichtig.

a) Die Entscheidung, durch die die dienstliche Verwendung des Klägers geändert worden sei, hätte entsprechend dem Beschluß der Kommission vom 5. Oktober 1977 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, von dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Kommission und nicht von einem Direktor der Generaldirektion Verkehr erlassen werden müssen. Sie sei mithin nichtig, da sie von einer unzuständigen Stelle erlassen worden sei.

Eine Änderung des Beschlusses vom 5. Oktober 1977, mit der die Zuständigkeit für die Änderung der dienstlichen Verwendung von Beamten der Besoldungsgruppe A4 bis A 8 dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragen worden sei, sei erst am 5. November 1980 veröffentlicht worden und könne erst von diesem Zeitpunkt an Dritten entgegengehalten werden. Die Verfügung, durch die die dienstliche Verwendung des Klägers geändert worden sei, sei offensichtlich vor diesem Zeitpunkt erlassen worden.

Jedenfalls lasse sich die etwa am 1. November 1980 dem Kläger erteilte Weisung, das von ihm als Leiter eines Sonderdienstes belegte Büro zu räumen und ein anderes Büro zu beziehen, nur dadurch erklären, daß die Entscheidung, ihn zu versetzen, bereits gefallen gewesen sei, also zu einem Zeitpunkt getroffen worden sei, zu dem der Generaldirektor dafür noch nicht zuständig gewesen sei.

b) Es sei ständige Rechtsprechung, daß eine Versetzung ohne Einverständnis des Beamten eine beschwerende Verfügung sei und deshalb gemäß Artikel 25 des Statuts unverzüglich dem betroffenen Beamten schriftlich mitzuteilen und zu begründen sei. Insoweit seien die schriftlichen Mitteilungen vom 30. Januar und vom 9. Februar 1981 offensichtlich verspätet und überhaupt nicht oder nicht ausreichend begründet. Die Bezugnahme auf mündliche Mitteilungen und frühere Schreiben reiche nicht aus, denn sie enthielten weder für die Auflösung des vom Kläger geleiteten Sonderdienstes noch für die Entscheidung, ihm diese Stelle zu entziehen, eine angemessene Begründung und seien außerdem unklar und nicht von der zuständigen Stelle erlassen worden.

c) Die umstrittene Maßnahme habe in Anbetracht des Lebensalters des Klägers dessen Laufbahn endgültig blockiert. Als Maßnahme nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts, der auf dienstliche Gesichtspunkte verweise, habe sie unter ähnlichen Voraussetzungen getroffen werden müssen, wie eine Maßnahme nach Artikel 50 des Statuts. Letztere setze nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes voraus, daß der betroffene Beamte Gelegenheit gehabt habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die beabsichtigte Maßnahme durch dienstliche Gründe gedeckt sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe eine Versetzungsmaßnahme weder bezwecken noch bewirken, daß die materiellen und immateriellen Interessen des Bediensteten und seine Aufstiegsmöglichkeiten im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit beeinträchtigt würden. Selbst der noch verbleibende Aufgabenbereich müßte nach Art, Bedeutung und Umfang der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entsprechen.

Im vorliegenden Fall entspreche der gegenwärtige Aufgabenbereich des Klägers nicht mehr den früher von ihm wahrgenommenen Aufgaben, da seine Chancen, befördert zu werden und einen A 3-Dienstposten zu erhalten, erheblich vermindert worden seien. Sein Zuständigkeitsbereich sei eingeschränkt und seine Stellung in der Hierarchie herabgestuft worden. Die angefochtene Entscheidung habe ihn in eine Lage gebracht, in der seine Laufbahn unter Berücksichtigung seines Lebensalters in nicht wiedergutzumachender Weise gefährdet sei.

e) Die angefochtene Entscheidung stelle einen Ermessensmißbrauch dar. Die ehemaligen Vorgesetzten des Klägers hätten nämlich versucht, gegen ihn eine verschleierte Strafe zu verhängen, weil er sich bei der Durchführung des EWG-Vertrags sowie von Richtlinien und Verordnungen mehrfach in Gegensatz zu ihnen gesetzt habe. Auch hätten sie eine Lage zu schaffen versucht, die es ermögliche, ihn bald aus den Diensten der Kommission zu entfernen.

Eine ganze Reihe von Tatsachen und Umständen, die der Kläger im einzelnen darlegt, sowie von Unterlagen bestätigten diesen Ermessensmißbrauch.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei völlig ordnungsgemäß und rechtmäßig.

a) Der Beschluß der Kommission vom 5. Oktober 1977 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, sei durch einen am 1. April 1980 in Kraft getretenen Beschluß der Kommission geändert worden, der in den Verwaltungsmitteilungen vom 5. November 1980 veröffentlicht worden sei. Die neue Fassung übertrage die Zuständigkeit für die Änderung der dienstlichen Verwendung der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 und die neue Verwendung ihrer Planstellen dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung.

Die Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung, durch die dem Kläger ein neuer Dienstposten zugewiesen worden sei, sei hier von der zuständigen Behörde formell am 30. Januar 1981 mit Wirkung vom 1. November 1980 erlassen worden. Der Umstand, daß der Kläger schon ab dem 1. November 1980 an anderer Stelle verwendet worden sei, könne insofern keine Widerlegung ihres Vorbringens bedeuten, als die Entscheidung über die neue Verwendung aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 8. Oktober 1980 über die Auflösung des Sonderdienstes des Klägers ergangen sei, der die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers mit sich gebracht habe.

Jedenfalls stelle der Beschluß der Kommission über die Ausübung der Befugnisse eine interne Regelung dar, die sich in keiner Weise auf die Ausübung der Rechte der Beamten aus dem Statut auswirke. Seine Anwendung könne deshalb nicht von einer förmlichen Veröffentlichung abhängen.

b) Die Anwendbarkeit des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts sei im vorliegenden Fall zweifelhaft, da es sich um eine Entscheidung handele, die mit der Reorganisation der Generaldirektion, die sicherlich nicht Gegenstand einer individuellen Entscheidung sei, untrennbar verbunden sei.

Die Begründung der umstrittenen Entscheidung genüge den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes gestellten Anforderungen: Der Kläger sei in der Vorbereitungsphase ausführlich über das laufende Reorganisationsvorhaben unterrichtet und regelmäßig über seine Entwicklung auf dem laufenden gehalten worden. Der Entscheidung sei eine Reihe schriftlicher und mündlicher Mitteilungen vorausgegangen und nachgefolgt, aus denen der Kläger den Inhalt wie a'uch die Gründe der Entscheidung zunächst habe voraussehen und dann erkennen können.

Was die Rüge der Verspätung angehe, so sei darauf hinzuweisen, daß der neue Stellenplan der Generaldirektion sämtlichen Beamten während einer Veranstaltung am 15. Oktober 1980 vorgelegt und am 30. Oktober schriftlich bekanntgegeben worden sei. Die Mitteilungen vom 30. Januar und vom 9. Februar 1981 hätten dem Kläger nur eine ihm schon bekannte Entscheidung bestätigt.

c) Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung betreffe eine ganz andere Lage als die des Klägers. Seine Rechte aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts seien nämlich überhaupt nicht verletzt worden. Eine vorherige Anhörung sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Tatsächlich habe der Kläger aber reichlich Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zur Auflösung des von ihm geleiteten Sonderdienstes vorzutragen.

d) Die Organe seien berechtigt, ihre Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben zu organisieren und dabei die Verwendung der ihnen unterstellten Bediensteten im Hinblick auf diese Aufgaben zu regeln. Werde der Aufgabenbereich eines Beamten geändert, so erfordere Artikel 7 des Statuts nicht einen Vergleich zwischen seinem derzeitigen und seinem früheren Aufgabenbereich, sondern zwischen seinem derzeitigen Aufgabenbereich und seiner Besoldungsgruppe. Der neue Aufgabenbereich des Klägers entspreche ganz genau einer der Aufgabenbeschreibungen für die Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrates (Leiter eines Referats einer Abteilung).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verliehen die Unterschiede in der Art der Aufgaben und in der Stellung des Beamten mit derselben Grundamtsbezeichnung dem Beamten, der durch eine Änderung seines Aufgabenbereichs der mit seinem Amt zusammenhängenden besonderen Vorteile verlustig gehe, dann kein Recht, sich in seinen Interessen verletzt zu fühlen, wenn sie durch die Verschiedenheit der Aufgabenbereiche gerechtfertigt seien. Im vorliegenden Fall spreche nichts für die Annahme, daß die angegriffene neue Verwendung die Aufstiegschancen des Klägers beeinträchtigt habe.

e) Die derzeitigen Aufgaben des Klägers entsprächen völlig den Aufgaben, die einem Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 zugewiesen werden müßten; seine Stellung in der Hierarchie stehe völlig im Einklang mit den Vorschriften des Statuts.

Zudem sei die Reorganisation der Generaldirektion, in deren Rahmen die dienstliche Verwendung des Klägers geändert worden sei, von den dafür zuständigen Mitgliedern der Kommission und nicht von den Vorgesetzten des Klägers beschlossen worden. Die angeblich von diesen verfolgten Ziele, deren Vorhandensein sie nachdrücklich bestreite, seien deshalb belanglos.

Die schweren Vorwürfe des Klägers beruhten zum Teil auf Irrtümern und entbehrten jeder Grundlage, wie der interne Untersuchungsbericht vom 23. Mai 1981 zeige. Die vorhandenen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten könnten nicht als Anzeichen für einen Ermessensmißbrauch angesehen werden.

Zum Antrag auf Schadensersatz Der Kläger behauptet, die Machenschaften und Unterlassungen der Kommission oder hoher Beamter, für die sie verantwortlich sei, hätten ihm einen Schaden verursacht. Dieser Schaden könne durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht angemessen behoben werden. Die Kommission sei deshalb zum Schadensersatz zu verurteilen, dessen Höhe vom Gerichtshof bestimmt werden könne.

Die Kommission ist der Ansicht, die Schadensersatzklage könne nur abgewiesen werden, da die Anfechtungsklage unbegründet sei und der Kläger ein Fehlverhalten der Kommission weder nachgewiesen noch auch nur behauptet habe. Jedenfalls habe die angefochtene Entscheidung dem Kläger keinen irgendwie gearteten materiellen oder immateriellen Schaden verursachen können.

V — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Jacob und Herrn Pipkorn, haben in der Sitzung vom 17. März 1983 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Zum Begriff beschwerende Verfügung im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts hat der Kläger geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die im Rahmen einer Reorganisation der Dienststellen erfolgte neue Verwendung eines Beamten in derselben Besoldungsgruppe und mit derselben Grundamtsbezeichnung seine Chancen beeinflussen und ihn insoweit beschweren, als sie eine Änderung der ihm übertragenen Aufgaben mit sich bringe. Im vorliegenden Fall seien die neuen Aufgaben des Klägers eine tatsächliche capitis diminutio, da es sich um niedriger eingestufte Aufgaben handele, die mit einer geringeren Verantwortung verbunden seien und seine Aufstiegschancen gefährdeten.

Die Kommission hat dagegen betont, daß der Kläger nach wie vor ein Amt ausübe, das einer der Grundamtsbezeichnungen seiner Besoldungsgruppe entspreche, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes maßgeblich sei. Seine derzeitigen Aufgaben seien nämlich zumindest auf der gleichen Ebene wie sein früherer Aufgabenbereich angesiedelt, und seine Aufstiegschancen seien überhaupt nicht beeinträchtigt.

Im übrigen haben die Parteien die während des mündlichen Verfahrens vorgebrachten Angriffs-und Verteidigungsmittel näher dargelegt und erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Mai 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr P. W. Seton, der Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 der Generaldirektion Verkehr (GD VII) zugewiesen ist, hat mit Klageschriften, die am 18. Februar und am 20. Juli 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zum einen Klage auf Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1973—1975 (Rechtssachen 36 und 218/81) und zum anderen Klage auf Aufhebung seiner Einweisung in eine neue Stelle in derselben Generaldirektion (Rechtssache 37/81) erhoben. Die Klagen in den Rechtssachen 36 und 37/81 enthalten ferner Anträge auf Schadensersatz für materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger mit 500000 bzw. mit 2000000 BFR veranschlagt.

Zu den Klagen in den Rechtssachen 36 und 218/81 (Beurteilung)

2 Laut den Akten erstellte Herr Erdmenger, der Direktor der Abteilung VII A 4 der GD Verkehr und unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der seinerzeit den Sonderdienst Soziale Harmonisierung leitete, am 19. März 1976 die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1973—1975.

3 Der Kläger erhob gegen drei Punkte dieser Beurteilung Einwände. Herr Seton war nämlich der Ansicht,

die Beschreibung seiner Tätigkeiten in der Spalte IV b sei unvollständig;

die Einzelbeurteilung in der Spalte VI, in der der Beurteilende die Befähigung und die dienstliche Führung mit normal bewertet habe, sei im Vergleich zur früheren Beurteilung, in.der er die Note übernormal erhalten habe, unzureichend;

die Beurteilung enthalte trotz der Anerkennung seiner Fachkenntnisse und seiner Erfahrung eine Kritik, die insoweit ungerechtfertigt sei, als sie die Feststellung enthalte, der Beurteilte lasse bei der Leitung seiner Verwaltungseinheit zu wünschen übrig.

4 Auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände änderte Generaldirektor Le Goy als Berufungsbeurteilender die Beurteilung dahin gehend ab, daß er zwar die Beschreibung der Tätigkeiten ergänzte, im übrigen aber die Bewertungen des Erstbeurteilenden bestätigte.

5 Nachdem Herr Seton den Paritätischen Beurteilungsausschuß angerufen hatte, stellte dieser am 14. April 1978 fest, daß die allgemeinen Wertungen des Beurteilenden die Änderung der Bewertung der Befähigung und dienstlichen Führung im Vergleich zu der früheren Beurteilung nicht ausreichend rechtfertigten.

6 Herr Erdmenger kam dieser Stellungnahme nach, indem er am 6. Februar 1979 eine ausdrückliche Begründung für seine Wertungen abgab. Er wies darauf hin, daß Herr Seton im Beurteilungszeitraum als Leiter einer selbständigen Dienststelle neue Aufgaben übernommen habe. Bei der Wahrnehmung seines Amtes habe er weder die für die Organisation und die Leitung seiner Dienststelle notwendigen Fähigkeiten gezeigt, noch seine Untergebenen korrekt behandelt. Auch sei es ihm nicht gelungen, ein harmonisches Arbeitsklima zu schaffen. Diese Erwägungen rechtfertigten es, daß sich die beiden in Rede stehenden Bewertungen gegenüber dem früheren Beurteilungszeitraum verschlechtert hätten. Diese Bewertungen wurden am 30. Juli 1980 vom Berufungsbeurteilenden bestätigt und der Beurteilung hinzugefügt.

7 Schon am 17. Juli 1980 hatte Herr Seton nach Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde gegen die Beurteilung des Erstbeurteilenden eingelegt. Nachdem ihm inzwischen die Stellungnahme des Berufungsbeurteilenden zugegangen war, legte er am 28. Oktober 1980 eine zweite Beschwerde ein.

8 Nachdem er auf diese Beschwerden bis dahin keine Antwort erhalten hatte, hat er am 18. Februar 1981 die Klage in der Rechtssache 36/81 erhoben, mit der er die Aufhebung des gesamten Beurteilungsverfahrens wegen systematischer Verzögerung begehrt.

9 Nachdem die Kommission später, nämlich mit Bescheid vom 13. Mai 1981, die Beschwerden des Klägers abgelehnt hatte, hat Herr Seton am 20. Juli 1981 die Klage in der Rechtssache 218/81 erhoben. Mit dieser Klage hat er vier zusätzliche Klagegründe vorgebracht, mit denen er folgendes rügt:

Der Paritätische Beurteilungsausschuß sei unter Verstoß gegen die Vorschriften des Leitfadens für die Beurteilung nicht angehört worden.

Der Berufungsbeurteilende habe seine Rolle als Schlichter verkannt, da er sich darauf beschränkt habe, die negativen Wertungen des Erstbeurteilenden zu bestätigen.

Bestimmte Wertungen in der Beurteilung seien offensichtlich unzutreffend.

Schließlich liege insofern ein Ermessensmißbrauch vor, als Herr Erdmenger durch seine ungünstige Beurteilung den Weg für eine Entfernung des Klägers von seinem Posten als Dienststellenleiter geebnet habe.

10 Zur Untermauerung des letztgenannten Klagegrunds wiederholt der Kläger wörtlich die im Rahmen des Rechtsstreits über die Änderung der dienstlichen Verwendung vorgebrachten Argumente. Da dieser Klagegrund im Zusammenhang mit der Rechtssache 37/81 untersucht wird, kann sich die Erörterung in den Rechtssachen 36 und 218/81 mithin auf die Klagegründe beschränken, mit denen die Verspätung der Beurteilung, die fehlende Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses, die irrige Auffassung des Berufungsbeurteilenden über seine Rolle und die Unrichtigkeit bestimmter Wertungen gerügt wird.

Zur angeblich verspäteten Erstellung der Beurteilung

11 Die vorstehende zeitliche Übersicht zeigt, daß zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger zur ersten Fassung seiner Beurteilung Stellung nahm, und der endgültigen Bestätigung dieser Beurteilung durch den Berufungsbeurteilenden tatsächlich vier Jahre und drei Monate vergingen. Diese Feststellung macht jedoch eine Reihe von Bemerkungen notwendig.

12 Zunächst ist festzustellen, daß der Erstbeurteilende die Beurteilung am 19. März 1976 unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erstellte. Der spätere schleppende Gang des Verfahrens ist vor allem den Beschwerden des Klägers zuzuschreiben. Diese Beschwerden stellen zwar eine rechtmäßige Inanspruchnahme des im Statut sowie in den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften vorgesehenen Rechtsschutzes dar. Der Kläger mußte sich jedoch bei der Einlegung dieser Rechtsbehelfe darüber im klaren sein, daß sich das Beurteilungsverfahren dadurch zwangsläufig verlangsamen mußte. Insbesondere führte der Antrag vom 19. November 1976 auf Anrufung des Paritätischen Beurteilungsausschusses zu einer Verzögerung von eineinhalb Jahren, da dieser Ausschuß erst am 14. April 1978 seine Stellungnahme abgab.

13 Mithin trifft es zwar zu, daß die Reaktion des Beurteilenden auf diese Stellungnahme übermäßig langsam war; der Kläger hat jedoch nicht nachweisen können, daß er durch diese Verzögerung irgendeinen Schaden erlitten hat. Er hat sich darüber beklagt, daß während des betreffenden Zeitraums verschiedene Stellen frei geworden seien, die ihm im Wege seiner Beförderung hätten zugewiesen werden können. Dazu ist lediglich festzustellen, daß der Kläger, sofern er sich überhaupt beworben hatte, insoweit weder eine Beschwerde eingelegt noch eine Klage erhoben hat.

14 Jedenfalls kann die Verzögerung bestimmter Stellungnahmen während des Beurteilungsverfahrens für sich allein die Gültigkeit der aus diesem Verfahren hervorgegangenen Beurteilung nicht beeinträchtigen. Deshalb ist diese Rüge und damit die gesamte Klage in der Rechtssache 36/81 mangels eines Rechtsschutzinteresses des Klägers abzuweisen.

Zur angeblich unterlassenen Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses

15 Der Kläger macht geltend, die Kommission hätte vor ihrem Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 1981 über seine Beschwerde nach dem Wortlaut des Leitfadens für die Beurteilung den Paritätischen Beurteilungsausschuß anhören müssen. Diese Anhörung sei aber unterlassen worden.

16 Es ist zwar richtig, daß der paritätische Ausschuß nach dem Leitfaden für die Beurteilung im Falle einer nach Artikel 90 des Statuts vom beurteilten Beamten eingelegten Beschwerde angehört wird. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß sich der Kläger im vorliegenden Fall selbst in einem früheren Stadium des Verfahrens an diesen Ausschuß gewendet hatte und ihm insofern Genugtuung widerfahren war, als die Stellungnahme des Ausschusses die Beurteilenden veranlaßt hatte, bestimmte von ihm angegriffene Wertungen ausdrücklich zu begründen.

17 Wollte man unter diesen Umständen eine erneute Anhörung des paritätischen Ausschusses verlangen, so wäre dies ein übertriebener Formalismus, der die Funktionsfähigkeit des Beurteilungsverfahrens aufheben würde. Der oben geschilderte Sachverhalt zeigt nicht nur, daß der Kläger von den Beschwerdemöglichkeiten, die ihm das Statut und die aufgrund des Statuts ergangenen Durchführungsvorschriften eröffnen, uneingeschränkten Gebrauch machen konnte, sondern auch, daß seine Einwände seine Vorgesetzten zu einer ernsthaften Überprüfung veranlaßten, aufgrund deren sie ausdrücklich ihre Gründe für eine Wertung darlegten, die der Kläger für unangemessen und der paritätische Ausschuß für unzureichend begründet hatte halten dürfen.

18 Deshalb ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

Zur angeblich irrigen Auffassung des Berufungsbeurteilenden über seine Rolle

19 Der Kläger wirft dem Berufungsbeurteilenden vor, sich die vom Erstbeurteilenden aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses im Schreiben vom 6. Februar 1979 vorgenommenen Wertungen kritiklos zu eigen gemacht zu haben. Indem er so das bestätigt habe, was der Kläger als ungerechtfertigte Anklagen ansieht, habe er seine Aufgabe verkannt, als Schlichter in dem Streit zwischen dem Beamten und seinem Beurteiler tätig zu werden.

20 Mit dieser Rüge verkennt der Kläger die Rolle des Berufungsbeurteilenden Die Aufgabe des Berufungsbeurteilenden besteht darin, in voller Unabhängigkeit die Wertungen des Erstbeurteilenden zu überprüfen. Dem Berufungsbeurteilenden steht es deshalb durchaus frei, die Beurteilung des Erstbeurteilenden zu bestätigen, wenn er es für angebracht hält.

21 Diese Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Zur angeblich offenkundigen Unrichtigkeit bestimmter Wertungen in der Beurteilung

22 Der Kläger macht geltend, die kritischen Bemerkungen der Beurteilenden uber seine Eignung, einen Sonderdienst zu leiten, und über seine Beziehungen zu seinen Mitarbeitern seien offenkundig unrichtig und völlig unbegründet. Er schreibt sie einer Animosität seiner Vorgesetzten gegen ihn zu, die aut Meinungsverschiedenheiten über die Ausrichtung der Politik der Generaldirektion und auf der Parteinahme für einen seiner Mitarbeiter beruhe, dessen Beförderung die Vorgesetzten begünstigt hätten.

23 Hierzu ist zu sagen, daß die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über einen äußerst weitgehenden Beurteilungsspielraum verfügen und daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist in diese Bewertung einzugreifen, es sei denn, daß ein offensichtlicher Irrtum oder eine offensichtliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums vorliegt.

24 Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Klägers in der ursprünglichen Beurteilung mit normal bewertet worden waren und die Beurteilenden erst auf Drängen des Betroffenen ausdrücklich die Gründe dargelegt haben, die in ihren Augen eine gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum ungünstigere Bewertung rechtfertigten. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was für die Annahme spräche, daß die Beurteilenden bei der Vornahme ihrer Wertungen ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten oder sich von Erwägungen hätten leiten lassen, die mit dem bei der Abfassung der Beurteilungen zu beachtenden Grundsatz der Sachlichkeit unvereinbar gewesen wären.

25 Diese Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Klage in der Rechtssache 37/81 (Änderung der dienstlichen Verwendung)

26 Bevor sich der dieser Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt zutrug, leitete Herr Seton als Dienststellenleiter innerhalb der Generaldirektion Vii (Verkehr) den Sonderdienst Soziale Harmonisierung. Aufgrund des Spie-renburg-Berichts, der die starke Zunahme der Zahl der Abteilungen und Sonderdienste aufgedeckt und die zahlenmäßige Verringerung dieser Einheiten empfohlen hatte, beschloß die Kommission in ihrer 575. Sitzung am 8 Oktober 1980 eine Reorganisation der Generaldirektion Verkehr Zu den in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen gehörte die Auflösung des Sonderdienstes Soziale Harmonisierung, wobei Herr Seton in die neue Abteilung VII B 1 Marktpolitik, Arbeitsbedingungen versetzt wurde, die nunmehr unter anderem die Aufgaben des aufgelösten Sonderdienstes wahrzunehmen hat. Innerhalb dieser Abteilung wurde Herrn Seton die Leitung des sechsten Referats-Harmonisierung der Arbeitsbedingungen — übertragen, wobei er einem Abteilungsleiter unterstehen sollte.

27 Diese Reorganisation führte während des dem Beschluß der Kommission vorangehenden Jahres innerhalb der Generaldirektion unstreitig zu Beratungen, an denen der Kläger beteiligt war. Am 20. Oktober 1980 fand eine Informationsveranstaltung für sämtliche Beamten der Generaldirektion statt, und am 30. Oktober wurde ihnen der neue Stellenplan bekanntgegeben.

28 Mit Schreiben des Personaldirektors vom 30. Januar 1981 wurde dem Kläger offiziell seine Zuweisung zur Abteilung VII B 1 mitgeteilt Dieses Schreiben wurde am 9. Februar 1981 durch ein Schreiben des Generaldirektors fur Personal und Verwaltung bestätigt.

29 Am 30. Januar 1981 legte der Kläger bei der Kommission Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein. In dieser Beschwerde erklärte er, die Änderung seiner dienstlichen Verwendung beruhe auf der Böswilligkeit seines ehemaligen Direktors, mit dem er sich über mehrere Fragen der Ausrichtung der Generaldirektion auf dem Gebiete der Verkehrspolitik nicht einig gewesen sei. Im Rahmen seiner Rügen bezweifelte er die Objektivität seiner Vorgesetzten und warf ihnen vor, dem Druck der Verkehrsunternehmerverbände und bestimmter Regierungen in einem Maße nachzugeben, daß sie die Durchführung des Vertrages sowie bestimmter aufgrund des Vertrages ergangener Verordnungen und Richtlinien vernachlässigten.

30 Aufgrund dieser Anschuldigungen und unter Berücksichtigung eines Ersuchens des betroffenen Direktors um Beistand nach Artikel 24 des Statuts beauftragte die Kommission den Generaldirektor des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften, Herrn Verheyden, mit einer verwaltungsinternen Untersuchung des von Herrn Seton in seiner Beschwerde vorgetragenen Sachverhalts. Nachdem Herr Verheyden sowohl den Kläger wie die übrigen Beteiligten angehört hatte, erstellte er am 23. Mai 1981 einen Bericht, in dem er zwar die menschlichen Qualitäten des Klägers anerkannte, jedoch zugleich die Ansicht vertrat, daß der Kläger "weder fähig noch willens ist einzusehen, daß in einer Hierarchie jede Stufe der Verwaltung die Lage auf ihrer Ebene und mit ihren Mitteln beurteilt und daß die Sicht eines fur die Entwicklung der gesamten gemeinsamen Verkehrspolitik verantwortlichen Direktors oder eines Generaldirektors für Verkehr aus völlig objektiven und ehrenwerten Gründen von der eines Leiters eines Sonderdienstes abweichen konnte. Zu der Maßnahme, mit der die dienstliche Stellung von Herrn Seton geändert wurde, schreibt der Verfasser des Berichtes, daß zwar die wenig zufriedenstellende Form, in der sie Herrn Seton mitgeteilt worden ist, zu bedauern ist, fügt aber hinzu: Gleichwohl ist die Behauptung falsch, sie sei unerwartet getroffen worden, und Herr Seton habe keine Möglichkeit, seine Meinung dazu zu äußern. Der Bericht schließt mit der Feststellung, daß die Auflösung des Sonderdienstes als selbständige Verwaltungseinheit im Interesse des reibungslosen Dienstbetriebes, hinter dem das Wohl des einzelnen zurückzutreten hatte, wünschenswert geworden war.

31 Aufgrund dieses Berichtes lehnte die Kommission die Beschwerde des Klagers am 23. Juli 1981 ab und verwarnte ihn wegen der Leichtfertigkeit seiner Anschuldigungen gegen seinen früheren Direktor.

32 Der Kläger hat seine Klage am 18. Februar 1981 erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem er die Aussetzung der Verfügung über die Änderung seiner dienstlichen Verwendung begehrte. Mit Beschluß vom 12. März 1981 (Slg. S. 813) hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes den Antrag auf einstweilige Anordnung wegen mangelnder Dringlichkeit abgewiesen, nachdem er zuvor festgestellt hatte, daß der Antragsteller in dem neuen Rahmen, in den er infolge der Reorganisation der Generaldirektion VII versetzt worden ist, seiner Besoldungsgruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben kann und daß ihm gegenüber nichts geschehen ist, was nicht für den Fall, daß seiner Klage stattgegeben wird, wieder rückgängig gemacht werden könnte.

33 Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe, nämlich Unzuständigkeit der Stelle, die die Verfügung über die Änderung seiner dienstlichen Verwendung erlassen hat, Fehlen seiner ordnungsgemäßen Anhörung zu der ihm gegenüber vorgesehenen Maßnahme, Verletzung seiner dienstlichen Stellung und der in den Artikeln 5 und 7 des Statuts gewährleisteten Rechte, Artikel 25 des Statuts widersprechendes Fehlen einer Begründung und Ermessensmißbrauch.

Zur angeblichen Unzuständigkeit

34 Der Kläger macht geltend, die Verfügung über die Änderung seiner dienstlichen Verwendung hätte von dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Kommission erlassen werden müssen. Jedenfalls widerspreche sie den Bestimmungen der Kommission über die Übertragung der Befugnisse.

35 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Neuverwendung des Klägers innerhalb seiner Generaldirektion im Rahmen einer von der Kommission am 8 Oktober 1980 getroffenen allgemeinen Reorganisationsmaßnahme beschlossen wurde, die anschließend durch ein Bündel aufeinanderfolgender Maßnahmen durchgeführt wurde, an denen die verantwortlichen Beamten sowohl der betroffenen Generaldirektion als auch der Generaldirektion Personal und Verwaltung mitwirkten.

36 Die gegenüber dem Kläger erlassene Einzelmaßnahme war Gegenstand zweier aufeinanderfolgender Mitteilungen, nämlich der Schreiben vom 30 Januar und vom 9. Februar 1981, die von ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der Generaldirektion Personal und Verwaltung unterzeichnet waren. Es läßt sich deshalb nicht bestreiten, daß die Änderung der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Willen der Kommission und ordnungsgemäß im Rahmen der Übertragung von Befugnissen innerhalb ihrer Verwaltung erfolgte.

37 Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

Zur angeblichen Unterlassung der ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers

38 Der Kläger ist der Auffassung, unter Berücksichtigung der erheblichen Folgen, die die Auflösung seiner alten Dienststelle und seine Versetzung in ein anderes Amt mit sich gebracht hätten, hätte er zu dieser Maßnahme vorher eingehend gehört werden müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, zur Vereinbarkeit der geplanten Maßnahme mit den dienstlichen Belangen Stellung zu nehmen.

39 Zu dieser Rüge ist lediglich zu sagen, daß das Beamtenstatut zwar für die Rechte des Beamten aus dem Statut genau festgelegte Garantien enthält, die Verwaltung der Gemeinschaften aber keineswegs verpflichtet ist, die Ansicht der einzelnen Beamten über Reorganisationsmaßnahmen einzuholen, die ihre persönliche Stellung berühren können. Die einzige Gewähr, die das Statut den Beamten insoweit bietet, besteht in der Verpflichtung nach Artikel 25 des Statuts, die Einzelverfügungen, die ihre beamtenrechtliche Stellung beeinträchtigen können, zu begründen.

40 Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

Zur angeblichen Beeinträchtigimg der dienstlichen Stellung des Klägers

41 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Änderung seiner dienstlichen Verwendung habe die in den Artikeln 5 und 7 des Statuts anerkannten materielten und immateriellen Belange sowie seine Aufstiegschancen beeinträchtigt. Die sich aus dem Beamtenstatut ergebenden Garantien seien dadurch verkannt worden, daß ihm die Leitung eines Sonderdienstes entzogen und er in eine andere Verwaltungseinheit versetzt worden sei, wo er nicht mehr dieselbe Selbständigkeit genieße.

42 Dazu ist festzustellen, daß die Auflösung des Sonderdienstes zwar für den Klager zum Verlust einer gewissen Selbständigkeit führen konnte, sich aber dadurch an seiner beamtenrechtlichen Stellung nichts geändert hat. Die dem Klager übertragene neue Aufgabe entspricht nämlich der Tätigkeitsbeschreibung, die die Kommission in einem in den Personalmitteilungen Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlichten (undatierten) Beschluß festgelegt hat, dessen Anhang für die Laufbahngruppe des Klägers folgendes angibt:

LaufbahnGrundamtsbezeichnungBeschreibung der TätigkeitBezeichnungA 4/A 5HauptverwaltungsratLeiter eines Referats einer AbteilungHauptverwaltungsratLeiter eines besonderen DienstesQualifizierter Beamter mit Referententätigkeit oder Kontrolltätigkeit in einem ReferatStellvertreter eines Abteilungsleiters oder Dienststellenleiter

43 Aus dieser Tabelle ergibt sich, daß der alte wie der neue Dienstposten des Klägers in der Beschreibung der für die Laufbahn A 4/A 5 kennzeichnenden Tätigkeiten gleichrangig nebeneinanderstehen.

44 Die dienstliche Verwendung des Klägers ist demnach offensichtlich unter Einhaltung des in Artikel 5 Absatz 4 des Statuts niedergelegten Grundsatzes, daß die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahn einander entsprechen müssen, geändert worden. Zugleich steht damit fest, daß seine Einweisung m eine neue Stelle Artikel 7 nicht verletzt hat, wonach die Anstellungsbehorde den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe einweist. Nach alledem ist die dienstliche Verwendung des Klägers nämlich im Rahmen einer im allgemeinen Interesse geplanten Reorganisation und unter peinlichster Einhaltung der genannten Vorschriften geändert worden.

45 Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

Zur angeblich fehlenden Begründung

46 Der Kläger beruft sich ferner auf Artikel 25 des Statuts, nach dem jede beschwerende Verfügung ... mit Gründen versehen sein [muß]. Die Verfugungen über die Änderung seiner dienstlichen Verwendung seien aber außer mit einem vagen Hinweis auf die Reorganisation der Generaldirektion Verkehr im Schreiben vom 9. Februar 1981 mit keinerlei Begründung versehen.

47 Die Tragweite der Begründungspflicht nach Artikel 25 des Statuts ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift zu ermitteln, den Beamten gegenüber jeder Art der Beeinträchtigung seiner beamtenrechtlichen Stellung zu schützen Die Begründung von Maßnahmen, die beschwerend wirken können, muß es dem betroffenen Beamten ermöglichen, die Gründe für eine an ihn gerichtete Entscheidung zu erkennen und seine Rechte und Interessen wahrzunehmen.

48 Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die angefochtene Maßnahme in einem dem betroffenen Beamten bekannten Rahmen ergangen ist und er deshalb die Tragweite einer ihn persönlich betreffenden Maßnahmen erkennen kann.

49 Laut den Akten war der Kläger über den Beschluß der Kommission, seine Generaldirektion zu reorganisieren, und über die Folgen, die diese Reorganisation für seine dienstliche Stellung haben mußte, unterrichtet. Unter diesen Umständen genügt es der Begründungspflicht nach Artikel 25 des Statuts daß in den streitigen Mitteilungen auf die Reorganisation der GD VII Bezug genommen wurde.

50 Diese Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Zum angeblichen Ermessensmißbrauch

51 Der Kläger macht schließlich geltend, die Änderung seiner dienstlichen Verwendung sei ermessensmißbräuchlich. Die Auflösung des von ihm geleiteten Sonderdienstes und die Anderung seines Aufgabenbereichs seien nichts anderes als eine verschleierte Strafe, die gegen ihn wegen seiner Meinungsverschiedenheiten mit seinen Vorgesetzten über verschiedene Fragen der Verkehrspolitik verhängt worden sei, um ihn letztlich aus den Diensten der Kommission zu entfernen. Demselben Zweck hätten die abträglichen Bewertungen seiner Arbeit in der Beurteilung gedient, die Gegenstand der beiden anderen Klagen sind. Der Kläger verweist auf verschiedene Auseinandersetzungen, die er mit seinen Vorgesetzten gehabt habe; im Zusammenhang damit hat er gegen diese die oben erwähnten Vorwürfe des mangelnden Durchsetzungsvermögens und der Voreingenommenheit vorgebracht.

52 Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Kläger den Unterschied zwischen der Verteidigung seiner persönlichen dienstlichen Stellung und den Meinungsverschiedenheiten verkennt, die innerhalb einer Verwaltung, besonders was die Auffassung über unterschiedliche politische Ausrichtungen innerhalb des komplexen Gefüges der Gemeinschaft angeht, unvermeidbar sind.

53 Sollte Herr Seton Gründe gehabt haben, die Handlungsweise seiner Vorgesetzten zu mißbilligen, so konnte er seine Kritik bei den zuständigen Stellen anbringen. Die Reaktion der Kommission auf die in der Beschwerde vom 30 Januar 1981 erhobenen Anschuldigungen und der Herrn Verheyden erteilte Auftrag zeigen, daß die Kommission die Einwände des Klägers ernst nahm und sich bemühte, ein objektives Bild von den bestehenden Meinungsverschiedenheiten zu gewinnen.

54 Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die Reorganistionsmaßnahmen, in deren Folge der zuvor vom Kläger geleitete Sonderdienst aufgelöst wurde, und die Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung des Klagers von der Kommission auf höchster Ebene getroffen wurden, so daß ein Zusammenhang zwischen ihnen und der persönlichen Auseinandersetzung Herrn Setons mit seinen unmittelbaren Vorgesetzten illusorisch erscheint.

55 Was die Behauptung des Klägers angeht, dieser Streit habe sich in der Beurteilung niedergeschlagen, ist nochmals darauf hinzuweisen, daß die erste Fassung der strittigen Beurteilung erkennen läßt, daß sich die Beurteilenden bei der Formulierung einer bestimmten Kritik an der Leitung des Sonderdienstes, für den der Kläger verantwortlich war, sehr zurückgehalten haben. Eine deutlichere Kritik ist erst infolge der Beschwerde des Klägers bei dem Paritätischen Beurteilungsausschuß zum Ausdruck gekommen.

56 Die Rüge des Ermessungsmißbrauchs ist deshalb für die Klagen in den Rechtssachen 37 und 218/81 zurückzuweisen.

57 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Klagen insgesamt einschließlich der Schadensersatzanträge abzuweisen sind.

Kosten

58 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2, der ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten betrifft, bleibt unberührt.

59 Aufgrund der bisherigen Ausführungen kann dem Kläger die für die Beamten günstige Kostenregelung des Artikels 70 der Verfahrensordnung nicht zugute kommen. Er hatte zwar Gründe, sich über den schleppenden Verlauf der letzten Phase des Beurteilungsverfahrens zu beklagen. Im Verlauf seines Rechtsstreits hat der Kläger jedoch derart überzogene Angriffe vorgebracht, daß die Kommission eine verwaltungsinterne Untersuchung durchführen ließ. Das Ergebnis dieser Untersuchung hätte den Kläger davon abbringen müssen, auf seinem gerichtlichen Vorgehen zu beharren. Sein Verhalten hat auf diese Weise dem ganzen Verfahren den Charakter der Böswilligkeit verliehen und ist durch die Verurteilung zu den Gesamtkosten zu ahnden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Gesamtkosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.