Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1983
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.05.1983 – C-36/81
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:122
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 5. Mai 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
Die heute von mir zu erörternden Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 sind durch Beschluß vom 29. Oktober 1981 verbunden worden. Die Rechtssachen weisen trotz unterschiedlicher Streitgegenstände und Klagegründe tatsächlich einen Zusammenhang auf, der über die Person des Klägers hinausgeht und sich vor allem auch auf den Hintergrund aller drei Rechtsstreitigkeiten erstreckt. Hintergrund dieser drei Fälle ist die Auswirkung, die die Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der zu entwickelnden gemeinsamen Verkehrspolitik nach Auffassung des Klägers auf seine Laufbahn gehabt haben. Zum einen habe sich die von ihm in den Rechtssachen 36/81 und 218/81 angefochtene Beurteilung infolge dieser Meinungsverschiedenheiten (im Vergleich zu den früheren Beurteilungen) stark verzögert und sei überdies letztlich weniger günstig ausgefallen. Zum anderen habe die Meinungsverschiedenheit zur Umwandlung des von ihm geleiteten Sonderdienstes soziale Harmonisierung in ein Referat einer Abteilung geführt, die neben dem von ihm zu leitenden Referat Arbeitsbedingungen auch alle anderen Bereiche der Marktpolitik auf dem Gebiet der Binnenverkehrspolitik umfasse. Diese Umwandlung wird mit der zur gleichen Zeit wie die Klage in der Rechtssache 36/81 erhobenen Klage in der Rechtssache 37/81 angefochten. Eine weitere Abteilung der betreffenden Direktion blieb für die strukturellen Gesichtspunkte der Binnenverkehrspolitik sowie für die Marktanalyse und für Statistiken zuständig. Laut dem als Anlage 4 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 37/81 vorgelegten Reorganisationsbeschluß war der Sonderdienst des Klägers durchaus nicht das einzige Opfer der durchgeführten Reorganisationsmaßnahmen, was mir für die Beurteilung der Klageschrift nicht ganz ohne Bedeutung zu sein scheint. Die anderen Opfer der Reorganisation haben diese, soweit mir bekannt ist, nicht angefochten. Der bescheidene Umfang der doch viele sehr wichtige Bereiche umfassenden neuen Abteilung, zu der der Kläger nun gehört, spiegelt unter anderem die Stagnation bei der durch den EWG-Vertrag vorgesehenen Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik wider. Eine derartige Stagnation führt unvermeidlich auch zu Frustrationen auf der persönlichen Ebene: Betrachtet man die Anlagen 7 und 8 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 37/81, ist man bestimmt davon beeindruckt, in welchem Ausmaß das Zustandekommen einer gemeinsamen Verkehrspolitik offensichltich gescheitert ist.
Unmittelbarer Anlaß für die Umwandlung eines direkt dem zuständigen Direktor unterstellten Sonderdienstes in ein Referat einer für alle Aspekte der Marktpolitik zuständigen Abteilung war nach den Akten das Bestreben, die Dienststellen der Kommission aufgrund der nacheinander erstellten Berichte der externen Spierenburg-Kommission und der internen Ortoli-Kommission zu rationalisieren. Ich halte es an sich für denkbar, daß bei dem Umwandlungsbeschluß der Kommission unter anderem der Wunsch eine Rolle gespielt hat, die Politik auf dem Gebiet der sozialen Harmonisierung in eine alle marktpolitischen Gesichtspunkte umfassende Politik zu integrieren. Die Akten geben darüber keinen Aufschluß. Jedenfalls wird die Umwandlung selbst beinahe zwangsläufig dazu führen, daß die Politik auf dem Gebiet der sozialen Harmonisierung oder der Arbeitsbedingungen in dem weiten, in der genannten Anlage angegebenen Sinn stärker in eine umfassendere Marktpolitik integriert wird. Mit anderen Worten wird aus der sozialen Harmonisierung als einem verhältnismäßig selbständigen Teilbereich der Politik in der neuen Organisation fast zwangsläufig einer der Bestandteile einer gemeinsamen Verkehrspolitik, wie dies die Artikel 74 und 75 EWG-Vertrag vorsehen. Die angefochtenen organisatorischen und personalpolitischen Folgen einer derart geänderten Politik ergeben sich meiner Meinung nach jedoch in jedem Fall zwangsläufig aus dem politischen Ermessensspielraum, über den die Kommission sowohl bei der rationellen Organisation ihrer Dienststellen als auch bei der Festlegung ihrer Politik verfügt. Auf die Frage, ob die Kommission bei der Umsetzung ihrer diesbezüglichen Politik möglicherweise gegen das Beamtenrecht verstoßen hat, werde ich noch zurückkommen. In der Sache selbst kann der Kläger jedoch meines Erachtens bereits aus den genannten Gründen mit der Anfechtung der betreffenden Reorganisation keinen Erfolg haben.
Sowohl aus der gleichzeitigen Klageerhebung in den Rechtssachen 36/81 und 37/81 als auch aus der näheren Begründung der Klagen in den Rechtssachen 36/81 und 218/81 ergibt sich, daß der geschilderte Hintergrund nach Ansicht des Klägers auch in den beiden zuletzt genannten Rechtssahen eine Rolle gespielt hat. Der Kläger teilte nämlich in keiner Weise die Ansichten seiner Vorgesetzen über die Stellung und die Bedeutung der sozialen Harmonisierung innerhalb der gemeinsamen Verkehrspolitik und verteidigte seine abweichenden Auffassungen laut den Akten auch mit großer Hartnäckigkeit gegenüber seinen Vorgesetzten. Der Bericht, den ein völlig unbeteiligter hoher Beamter der Kommission auf Ersuhen des zuständigen Kommissionsmitglieds O'Kennedy dazu erstellt hat, gibt ein klares Bild von den daraus resultierenden Spannungen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten. Der Kläger wird darin als un homme profondément honnête, pénétré de l'importance politique et de la valeur humaine de ce qui était devenu son mandat personnel (Anlage 11 zur Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache 37/81, S. 9) bezeichnet. Der Bericht unterstreicht jedoch gleichzeitig, daß die langjährige Spezialisierung des Klägers auf einem begrenzten Gebiet vermutlich seine Fähigkeit beeinträchtigt hat, anderen Gesichtspunkten der gemeinsamen Verkehrspolitik Rechnung zu tragen. Die vom Kläger angefochtene und mit großer Verspätung zustandegekommene endgültige Beurteilung bringt neben einer schon in der ursprünglichen Fassung von 1976 enthaltenen, nicht besonders hervorgehobenen gleichartigen Wertung vor allem zum Ausdruck, daß es ihm nach seiner Ernennung im Jahr 1974 zum Leiter eines Sonderdienstes an der Fähigkeit fehlte, eine selbständige Verwaltungseinheit mit mehreren Mitarbeitern zu leiten. Ein ausgezeichneter Mitarbeiter muß nämlich noch kein ausgezeichneter Leiter einer getrennten organisatorischen Einheit sein. Bereits diese Erfahrungstatsache kann meiner Meinung nach das weniger günstige Urteil über den Kläger in der angefochtenen Beurteilung ausreichend in einer Weise erklären, die keinesfalls, wie der Kläger meint, als Aberkennung seiner großen Sachkunde und damit auch nicht als Beleidigung anzusehen ist.
Im vorangehenden Beurteilungszeitraum war der Kläger ja nicht Leiter eines Sonderdienstes und wurde deshalb ausschließlich im Hinblick auf seine fachliche Befähigung beurteilt als qualifizieter Beamter, dem schöpferische Tätigkeiten übertragen sind. Soweit bei der Beurteilung auch seine wenig flexible Haltung gegenüber seinen Vorgesetzten und die Unfähigkeit, seinen Aufgabenbereich in die allgemeine Politik der Direktion einzuordnen, eine (der Beurteilung zufolge bescheidene) Rolle gespielt haben, wird man meiner Ansicht nach im übrigen den Beurteilenden nicht das Recht absprechen können, diese Mängel seiner festen und mit guten Argumenten verteidigten Ansichten über die zu verfolgende Politik zu berücksichtigen.
Auch diese Randbemerkungen ändern jedoch nichts daran, daß die — im Beurteilungsverfahren recht erheblichen — Rechtsgarantien für Objekivität und Sorgfalt zu beachten sind, die im Statut und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes niedergelegt sind. Ich werde deshalb jetzt die Klageschriften anhand dieser Rechtsgarantien prüfen.
2. Das angefochtene Beurteilungsverfahren (Rechtssachen 36 und 218/81)
Was den tatsächlichen Ablauf des angefochtenen Beurteilungsverfahrens angeht, verweise ich auf den Sitzungsbericht. Aus ihm ergibt sich, daß die in der Rechtssache 36/81 gerügte 17monatige Verzögerung des Zustandekommens der endgültigen Beurteilung der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Paritätischen Beurteilungsausschuß zuzuschreiben ist. Es hat hingegen offenbar zwei Jahre und drei Monate gedauert, um der Stellungnahme dieses Ausschusses nachzukommen und das im Vergleich zu früher ungünstigere Urteil der Beurteilenden erster und zweiter Instanz näher zu begründen. Das Verfahren wurde überdies am 30. Juli 1980 erst abgeschlossen, nachdem der Kläger am 17. Juli 1980 eine erste Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegt hatte. In der Rechtssache 36/81 beantragt der Kläger, das derart mit Verzögerung durchgeführte Beurteilungsverfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 43 des Statuts aufzuheben und ihm Schadensersatz zuzuerkennen. In der Rechtssache 218/81 beantragt er die Aufhebung der Beurteilung selbst. Diese zweite Klage stützt sich auf folgende Klagegründe:
Die Kommission habe es unterlassen, die Beschwerde gegen die endgültige Beurteilung entsprechend den Bestimmungen des Leitfadens für die Beurteilung erneut dem Paritätischen Beurteilungsausschuß zur Anhörung vorzulegen.
Der Berufungsbeurteilende habe seine Aufgabe verkannt.
Es liege insofern ein Ermessensmißbrauch vor, als die Beurteilung für die spätere Auflösung des Sonderdienstes, die im Mittelpunkt der Rechtssache 37/81 steht, verwendet worden sei.
Was den Antrag in der Rechtssache 36/81 angeht, so kann ich mich wohl mit der Feststellung begnügen, daß ein verzögertes Verfahren als solches keine Rechtshandlung darstellt, deren Aufhebung verlangt werden kann. Diese Klage wird schon aus diesem Grund abzuweisen sein, wie berechtigt Kritik an der eingetretenen Verzögerung auch ist. Schadensersatz wegen der angeblich dadurch versäumten Beförderungsmöglichkeiten werden ferner in dieser Rechtssache nicht zuerkannt werden können, da der Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung für die betreffenden A 3-Stellen niemals angefochten hat und nicht erwiesen ist, daß er wegen einer fehlenden Beurteilung abgewiesen wurde.
Die erste vom Kläger in der Rechtssache 218/81 vorgetragene Rüge (Unterlassung der Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses zur Beschwerde) halte ich als solche für den stärksten aller in den drei Rechtssachen vorgetragenen Klagegründe. Zwar ist in der Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 782/79 (Geeraerds, Slg. 1980, 3663) ein vergleichbares Angriffsmittel zurückgewiesen worden, dies beruhte aber unter anderem auf einer sehr speziellen Lage, die die Abweichung von der betreffenden Regel rechtfertigen konnte.
Der auf Seite 9 der Erwiderung zitierte Abschnitt aus dem Leitfaden für die Beurteilung schreibt ausdrücklich vor, daß der paritätische Ausschuß zu nach Artikel 90 des Statuts eingelegten Beschwerden gegen eine Berufungsbeurteilung anzuhören ist. Zwar geht es hier wie in der Rechtssache Geeraerds (Randnummer 13 der Entscheidungsgründe) um keine durch das Statut vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme ..., sondern [um] eine von der Kommission aus freiem Antrieb erlassene verwaltungsinterne Regelung, die deshalb nicht als zwingendes Recht betrachtet werden kann. Mit Generalanwalt Sir Gordon Slynn (Schlußanträge vom 3. März 1983 in der Rechtssache 282/81) bin ich jedoch der Meinung, daß die Kommission eine solche Verfahrensregel, die sie sich selbst auferlegt und auch veröffentlicht hat, als für sie selbst verbindlich ansehen muß. Mein Kollege Sir Gordon Slynn berief sich dafür auch auf die Randnummer 17 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 105/75 (Giuffrida, Slg. 1976, 1409), in der eine ganz ähnliche Ansicht zum Ausdruck kam. Ich füge hinzu, daß eine derartige Verfahrensregel tatsächlich auch die einzige wirkliche Garantie für eine objektive Beurteilung nach einheitlichem Maßstab durch alle Beurteilenden bildet, was in einer großen Verwaltung wie der der Kommission als besonders wichtig anzusehen ist. Auch das Vorbringen der Kommission, der Paritätische Beurteilungsausschuß habe sich im vorliegenden Fall schon früher zu der Beurteilung geäußert, halte ich für wenig überzeugend. Der Ausschuß hatte damals in seiner Stellungnahme doch nur feststellen können, daß die vergleichsweise ungünstige Beurteilung durch die dazu gegebenen Erläuterungen nicht ausreichend begründet worden sei. Da eine solche Begründung inzwischen aufgrund der genannten Stellungnahme nachgeholt worden war, wäre eine objektive Prüfung dieser Begründung selbst durch den paritätischen Ausschuß bestimmt nicht sinnlos gewesen.
Mit Generalanwalt Sir Gordon Slynn (S. 11 der vervielfältigten Fassung seiner genannten Schlußanträge) und Generalanwältin Rozès (in der Rechtssache 125/80, Arning, Slg. 1981, 2560, mit weiteren Nachweisen) bin ich indessen der Ansicht, daß ein solcher Verfahrensfehler nicht automatisch zur Aufhebung der Beurteilung führen kann. Der Kläger hätte dazu nachweisen müssen, daß der endgültige Bescheid der Kommission über seine Beschwerde ohne den Verfahrensfehler anders gelautet hätte (siehe dazu neben den schon genannten Schlußanträgen auch die Schlußanträge von Generalanwalt Warner in den Rechtssachen 90/75 [Deboeck, Slg. 1975, 1140 f.] und 25/77 [Roubaix, Slg. 1978, 1096] sowie Randnummer 24 der Entscheidungsgründe des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80 [Gratreau, Slg. 1980, 3955]). Einen solchen Nachweis hat der Kläger meiner Meinung nach nicht erbracht, und zwar auch nicht in dem Vorbringen zu seinen beiden noch nicht besprochenen Rügen. Erstens soll nach diesen Rügen der Beurteilende in der Berufungsinstanz seine Aufgabe verkannt haben. Nach Ansicht des Klägers hat er eine Schlichtungsfunktion und hätte der Auffassung des Erstbeurteilenden über die Art und Weise, in der der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses entsprochen werden sollte, nicht ohne weiteres folgen dürfen. Dieses Verständnis der Aufgabe des Berufungsbeurteilenden scheint mir nicht haltbar. Sicherlich ist es Aufgabe des Berufungsbeurteilenden, sich mit der erforderlichen Sorgfalt ein selbständiges Urteil zu bilden. Nach selbständiger Abwägung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses hindert ihn jedoch nichts daran, zu der Ansicht zu gelangen, daß er ihr in einer mit der Auffassung des Erstbeurteilenden übereinstimmenden Weise entsprechen kann.
Ebensowenig halte ich es für erwiesen, daß man von einem Ermessensmißbrauch sprechen kann und daß die vergleichsweise ungünstige Berufungsbeurteilung auf dem Wunsch beruht, die in der Rechtssache 37/81 angefochtene Reorganisation zu rechtfertigen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist schon deshalb unglaubwürdig, weil die Beurteilung des Klägers mit der Note normal und nicht mehr mit der Note übernormal bereits am 15. November 1976 erstellt worden war, als die Rationalisierungsaktion der Kommission überhaupt noch nicht in Vorbereitung war. Die im Jahr 1980 gegebene nähere Erläuterung zu dieser Beurteilung kann ohne weiteres so verstanden werden, daß man damit der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses nachgekommen ist. Aufgrund meiner einleitenden Bemerkungen über den Hintergrund der drei Klagen bin ich auch nicht der Auffassung, daß diese nähere Erläuterung, was die Glaubwürdigkeit betrifft, den Anschein gegen sich hat, geschweige denn, daß der Kläger nachgewiesen hätte, daß der paritätische Ausschuß bei einer erneuten Anhörung zu seiner Beschwerde diese Begründung verworfen hätte. Die bloße Möglichkeit, daß dies doch der Fall gewesen sein könnte, kann naturgemäß nicht ausgeschlossen werden. Aber mit den genannten anderen Generalanwälten meine ich, daß eine solche Möglichkeit nicht für die Schlußfolgerung ausreicht, die Beurteilung sei aufzuheben. Zwar muß ich betonen, daß es sehr zu bedauern ist, daß die Kommission die von ihr selbst geschaffene Verfahrensgarantie für Objektivität im vorliegenden Fall nicht beachtet hat, aber die beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichtshofes erlauben es diesem nicht, dieses Versäumnis seinerseits zu korrigieren.
3. Die angefochtene Versetzungsverfügung und der angefochtene Reorganisationsbeschluß (Rechtssache 37/81)
In der Rechtssache 37/81 beantragt der Kläger die Aufhebung der ihm am 30. Januar und 9. Februar 1981 mitgeteilten Verfügung, durch die er als Referatsleiter in ein gleichzeitig mit der Auflösung seines Sonderdienstes geschaffenes Referat einer Abteilung versetzt wurde. Diese Abteilung war, wie schon gesagt, außer für die (weiterhin seiner Leitung unterstehende) Harmonisierung von Arbeitsbedingungen im weitesten Sinne auch für alle anderen Gesichtspunkte der auf dem Gebiet des Binnenverkehrs zu entwickelnden Marktpolitik zuständig. Ferner verlangt der Kläger Schadensersatz für den durch diese Versetzung erlittenen Schaden.
Bevor ich auf die in dieser Klageschrift vorgebrachten Klagegründe eingehe, halte ich die Beantwortung der Vorfrage für nützlich, ob man im vorliegenden Fall tatsächlich von einer den Kläger möglicherweise beschwerenden Handlung sprechen kann, wie Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts es für die Zulässigkeit einer Klage verlangen. Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 35/72 (Kley, Slg. 1973, 679, Randnummer 4 der Entscheidungsgründe), 33 und 75/79 (Kuhner, Slg. 1980, 1694, Randnummern 12 und 13 der Entscheidungsgründe), 60/80 (Kindermann, Slg. 1981, 1340, Randnummer 8 der Entscheidungsgründe, sowie die dazu vorgetragenen Schlußanträge von Generalanwalt Reischl, S. 1346-1349, in denen die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes ausführlich erörtert wurde) und implizit auch aufgrund des Urteils in der Rechtssache 125/80 (Arning, Slg. 1981, 2553) wird man diese Frage meiner Meinung nach bejahen müssen. Vor allem die angeführten Entscheidungsgründe in der mit der vorliegenden Rechtssache gut vergleichbaren Rechtssache Kuhner lassen meiner Auffassung nach keinen anderen Schluß zu. Als Rechtsgarantie ist die Möglichkeit der Klage vor dem Gerichtshof selbstverständlich besonders bei einem angeblichen Mißbrauch der Reorganisationsbefugnis der Kommission und bei Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt hinsichtlich der Belange des von der Reorganisation betroffenen Bediensteten von Bedeutung.
Zu den in der Rechtssache 37/81 vorgebrachten Klagegründen kann ich mich kurz fassen.
Der erste Klagegrund (Entscheidung durch eine unzuständige Stelle) findet, wie sich aus den Akten ergibt, keine Stütze im Sachverhalt, da sowohl der Reorganisationsbeschluß als auch die darauf beruhende Versetzungsverfügung am 8. Oktober 1980 sehr wohl von der Kommission selbst erlassen worden sind. Die angefochtene Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 30. Januar 1981 war im Verhältnis dazu nur eine Durchführungsmaßnahme, für die die frühere Verfügung der Kommission die Ermächtigung darstellte.
Für den zweiten, auf Artikel 25 Absatz 2 des Statuts gestützten Klagegrund (verspätete Unterrichtung des Betroffenen von der Verfügung und nicht ausreichende Begründung) gibt es formal gesehen insofern in tatsächlicher Hinsicht eine Grundlage, als die offizielle Mitteilung an den Betroffenen tatsächlich erst drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Versetzung (1. November 1980) erfolgte. Tatsächlich wurde der Kläger jedoch ebenso wie seine Kollegen bereits in einer Informationsversammlung am 15. Oktober 1980 und durch deren schriftliche Bestätigung vom 30. Oktober 1980 ausführlich unterrichtet, so daß es für den zweiten Klagegrund letztlich auch an einer ausreichenden Grundlage im Sachverhalt fehlt. Hinsichtlich des Vorwurfs unzureichender Begründung ergibt sich aus dem Akteninhalt vor allem, daß auch hier zutrifft, was der Gerichtshof in den schon genannten Rechtssachen Kuhner (Randnummer 15 der Entscheidungsgründe), Kley (Randnummer 16 der Entscheidungsgründe) und Arning (Randnummer 3 der Entscheidungsgründe) ausführte, nämlich daß nicht nur die individuelle Verfügung zu berücksichtigen ist, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen [sind], unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde. Aus dem gesamten Ablauf der Reorganisation ergibt sich, daß der Kläger wie die Kläger in den genannten früheren Rechtssachen über die in Vorbereitung befindliche weitgefächerte Reorganisation ebenso wie seine übrigen davon betroffenen Kollegen fortlaufend unterrichtet wurde, obwohl eine mehr persönliche Einbeziehung des Klägers aus personalpolitischer Sicht bestimmt wünschenswert gewesen wäre.
Mit dem dritten Klagegrund in dieser Rechtssache macht der Kläger geltend, er hätte im Lichte des Urteils in der Rechtssache 19/70 (Almini, Slg. 1971, 623) Gelegenheit erhalten müssen, rechtzeitig seine Auffassung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den dienstlichen Belangen darzulegen. Wegen der Gründe, aus denen diese Rüge meiner Ansicht nach zurückzuweisen ist, verweise ich auf die Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des bereits genannten Urteils in der Rechtssache Arning. Für den vorliegenden Fall bemerke ich dazu nur ergänzend, daß sich aus den in den verschiedenen Rechtssachen vom Kläger und von der Kommission vorgelegten Unterlagen ergibt, daß die Auffassung des Klägers über die getroffene Maßnahme sicher hinreichend bekannt war.
Der vierte Klagegrund bezieht sich auf die Verletzung der materiellen und immateriellen Interessen sowie die Beeinträchtigung der Beförderungschancen des Klägers durch seine Versetzung. Aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofes in den Randnummern 20 und 21 der Entscheidungsgründe der vergleichbaren Rechtssache Kuhner wird auch dieses Angriffsmittel abzuweisen sein. Seine neue Verwendung als Leiter eines Referats einer Abteilung stimmt — wie in der Rechtssache Kuhner — sehr genau mit einer der Stellenbeschreibungen für die Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrats überein. Die dagegen gerichtete tatsächliche Argumentation in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission meiner Meinung nach vollständig widerlegt. Ich füge ergänzend hinzu, daß sein Referat im Gegensatz zu den verschiedenen sonstigen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Abteilung sogar in der allgemeinen Aufgabenbeschreibung der Abteilung eigens genannt wird und daß er laut dem bereits genannten Bericht von Herrn Verheyden auch sonst verglichen mit seinen Kollegen eine eher privilegierte Stellung in der Abteilung erhalten hat. Abschließend wiederhole ich meine einleitende Feststellung, daß die Kommission aus Gründen des dienstlichen Interesses als völlig berechtigt angesehen werden muß, die betreffenden Reorganisationsmaßnahmen als solche zu erlassen. Durch die Sorgfalt, mit der die Folgen dieser Maßnahme für die Betroffenen geregelt sind, ist nicht nur seinem Rang voll Rechnung getragen worden, sondern sind auch im übrigen seine persönlichen Belange angemessen berücksichtigt worden.
Schließlich ist auch der letzte Klagegrund — Ermessensmißbrauch — meiner Ansicht nach zurückzuweisen. Ich beziehe mich auch insoweit außer auf meine einleitenden Bemerkungen auf die Urteile in den Rechtssachen Kuhner und Arning. Die Reorganisation war Ausfluß des externen Spierenburg-Berichts und des internen Ortoli-Berichts und konnte durch Erwägungen, wie ich sie in meinen einleitenden Bemerkungen dargestellt habe, durchaus ausreichend begründet werden. Ein Urteil über die Opportunität der vorliegenden Reorganisation und der sich daraus für den Kläger ergebenden Folgen steht dem Gerichtshof zudem nicht zu, wie auch die soeben genannten Urteile deutlich machen. Der Ablauf der Verfahren, wie er sich nach den vom Kläger und von der Kommission vorgelegten Unterlagen darstellt, läßt nicht einmal Raum für Zweifel daran, daß bei den angefochtenen Entscheidungen ausschließlich Überlegungen des dienstlichen Interesses eine Rolle gespielt haben, die in keinerlei Zusammenhang mit der Person des Klägers standen.
Der Antrag auf Schadensersatz ist aus denselben Gründen abzuweisen.
4. Zusammenfassung und Antrag
Zusammenfassend bin ich der Auffassung, daß der Kommission vor allem hinsichtlich der Durchführung des Beurteilungsverfahrens tatsächlich schwere Vorhaltungen gemacht werden können. Diese Vorwürfe betreffen zum einen die bei der Beurteilung aufgetretene Verzögerung, die größtenteils der Kommission zuzurechnen ist. Zum anderen betreffen sie die Nichtberücksichtigung der von der Kommission selbst bekanntgemachten Verfahrensgarantien für eine objektive Prüfung einer Beschwerde über eine endgültige Beurteilung. Die festgestellten Mängel können jedoch aufgrund der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes und aufgrund sonstiger Erwägungen weder zur Aufhebung der betreffenden Entscheidungen noch zur Gewährung des beantragten Schadensersatzes führen. Ich beantrage deshalb, sämtliche Klagen abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.