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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.1983 – C-285/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:157

Schlussanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 2. Juni 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, Herr Jean-Jacques Charles Geist, ist Beamter im wissenschaftlichen und technischen Dienst der Kommission. Er beantragt,

1. die ihm am 5. Dezember 1980 zugestellte Entscheidung, mit der er angewiesen wurde, sich wieder auf seinen Dienstposten in der Forschungsanstalt Ispra zu begeben, für nichtig zu erklären;

2. die ihm am 12. Januar 1981 zugestellte Entscheidung, mit der ihm mitgeteilt wurde, daß ihm seine Bezüge vom 1. Januar 1981 an nicht mehr ausgezahlt würden, für nichtig zu erklären;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Bezüge von einer Million belgischen Franken nebst Verzugszinsen zu zahlen;

4. die ihm mit einem Schreiben vom 21. Januar 1981 (gemeint ist wohl das Schreiben vom 12. Januar) bekanntgegebene Ablehnung seines Gesuchs, während der Dauer seiner Krankheit in den Niederlanden bleiben zu dürfen, für nichtig zu erklären;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihm alle durch das Verfahren vor dem Invaliditätsausschuß im Jahr 1978 verursachte Kosten einschließlich des Honorars seines eigenen Arztes zu erstatten;

6. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Dem fünften Antrag hat die Kommission während des Verfahrens entsprochen, so daß er nicht weiter geprüft zu werden braucht.

Der Hintergrund des Rechtsstreits läßt sich knapp zusammenfassen. Der Kläger wurde 1962 von der Kommission als Wissenschaftlicher Referent eingestellt. Im Jahr 1967 hat er anscheinend nach Auflösung der von ihm geleiteten Forschungsgruppe eine Reihe von anderen Aufgaben wahrgenommen. 1975 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1976 der Forschungsanstalt Ispra der GFS zugewiesen. Gegen diese Zuweisung erhob er Klage vor dem Gerichtshof. Seine Anfechtungsklage wurde abgewiesen (siehe Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419). Vom 1. bis 7. März 1976 befand er sich in Urlaub, und vom 8. März bis 22. Juni verrichtete er seinen Dienst in Ispra. Danach blieb er wegen Krankheit dem Dienst fern. Der Zeitraum vom 22. Juni 1976 bis 31. August 1978 wird von ärztlichen Zeugnissen gedeckt; die von ihm danach vorgelegten Urkunden wurden vom Ärztlichen Dienst der Kommission jedoch nicht als ärztliche Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit akzeptiert. Im September 1977 befaßte die Verwaltung von Ispra gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Beamtenstatuts den Invaliditätsausschuß mit der Angelegenheit; der Ausschuß erstattete am 26. Juli 1978 ein Gutachten, in dem der Kläger für fähig erklärt wurde, seinen Dienst in Ispra zu versehen. Gleichwohl kehrte der Kläger nicht an seinen Arbeitsplatz zurück.

Im Dezember 1979 und im Januar 1980 wurden ihm in Brüssel zwei zur GD XII gehörende Stellen angeboten. In Beantwortung des ersten Angebots schrieb er am 10. Januar 1980 an den Ombudsman der Kommission, er sei von dem Angebot überrascht, weil es sich auf ein Gebiet beziehe, mit dem er gar nicht vertraut sei, während er für eine Stelle in einer anderen Direktion der GD XII, die sich mit Fragen der Kernenergie beschäftige, bestens geeignet sei. Das Schreiben endet mit dem Wunsch, ein für wenig später vorgesehenes Treffen möge verschoben werden, um dem Ombudsman Gelegenheit, sich einzuschalten, und Herrn Schuster, dem Generaldirektor der GD XII, Zeit zum Nachdenken zu geben. Hierauf wurde das zweite Angebot gemacht, nämlich das einer Stelle in der Direktion D Forschung, Entwicklung und Politik im Nuklearsektor. In der Klageschrift wird behauptet, dieses Angebot sei vom Kläger in einem Schreiben an den Ombudsman vom 9. März angenommen worden. Was anscheinend geschehen ist, ist folgendes. Zu der Zeit, als das Angebot gemacht wurden, fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Kläger sowie Herrn Schuster und seinen Mitarbeitern statt. Am 14. Februar unterbreitete der Kläger Herrn Schuster eine Reihe von wissenschaftlichen Fragen, die forschungsbedürftig seien. Herr Schuster bedeutete dem Kläger in einem Schreiben vom 21. Februar 1980, daß er ihm eine seinen Wünschen entsprechende Stelle nicht anbieten könne. Mit Schreiben vom 3. März 1980 legte Herr Schuster dar, daß er nicht die Absicht habe, die Aktivitäten seiner Generaldirektion auf das Gebiet der Salzschmelzenreaktoren zu erstrecken, und daß er deshalb zu seinem Bedauern keine Notwendigkeit für eine weitere Zusammenkunft mit dem Kläger sehe. Im Schreiben vom 9. März führte der Kläger aus, er sei gewillt, die Stelle anzunehmen, soweit sie für einen Beamten seiner Befähigung, Erfahrung und Kenntnisse sowie seines Verantwortungsgrads, seines Lebensalters und Dienstalters geeignet sei.

Im November 1980 wurde der Kläger von einem Dr. De Geyter untersucht, einem Experten, der im Jahr 1977, als der Invaliditätsausschuß sein Gutachten erstellt hatte, anscheinend auf Verlangen des Leiters des Ärztlichen Dienstes der Kommission konsultiert worden war. Am 15. November schrieb Dr. De Geyter an diesen, daß die Schlußfolgerungen, zu denen der Invaliditätsausschuß 1978 gelangt sei, immer noch gültig seien und daß das Fernbleiben des Klägers vom Dienst nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen sei. Im Anschluß daran besprach der Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission die Angelegenheit mit dem Leiter des Ärztlichen Dienstes in Ispra und teilte Herrn Villani, dem Generaldirektor der GFS, am 25. November mit, daß sie derselben Ansicht seien wie Dr. De Geyter. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1980 wies Herr Villani den Kläger an, sich unverzüglich wieder auf seinen Dienstposten in Ispra zu begeben. Am 14. Dezember schrieb der behandelnde Arzt des Klägers an den Leiter des Ärztlichen Dienstes in Ispra, der Kläger werde auf sein Anraten hin nicht an seinen dortigen Dienstposten zurückkehren.

Anscheinend schrieb der Kläger am 15. Dezember an den Direktor der Forschungsanstalt Ispra in demselben Sinne. Mit Schreiben vom 22. Dezember bat er gemäß Artikel 60 des Beamtenstatuts um Erlaubnis, seinen Krankheitsurlaub an seinem Wohnsitz in den Niederlanden und nicht an seinem Dienstort Ispra verbringen zu dürfen. Die Befugnis zur Erteilung einer solchen Erlaubnis wird vom Direktor der Forschungsanstalt Ispra ausgeübt, kann jedoch auf den Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung übertragen werden. Mit Schreiben vom 12. Januar 1981 setzte dieser den Kläger anscheinend nach Rücksprache mit Herrn Villani darüber in Kenntnis, daß das Schreiben seines Arztes nicht als ausreichend angesehen werde, die Einstellung seiner Arbeit zu rechtfertigen, und daß Weisung gegeben worden sei, die Zahlung seiner Bezüge gemäß Artikel 60 zu stoppen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1981, eingegangen bei der Kommission am 13. Februar, legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts ein, die die Kommission mit Schreiben vom 27. Juli zurückwies. Die Klageschrift ist am 3. November eingereicht worden. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann das Schreiben vom 27. Juli dem Kläger zugegangen ist; es besteht jedoch kein Grund daran zu zweifeln, daß die Klage fristgerecht erhoben worden ist.

Der erste vom Kläger vorgebrachte Klagegrund geht dahin, daß die Entscheidung, mit der er aufgefordert worden sei, sich wieder auf seinen Dienstposten in Ispra zu begeben, rechtswidrig sei und für nichtig erklärt werden sollte, weil

1. sie auf unzutreffende Tatsachen gestützt sei,

2. die Kommission, nachdem sie beschlossen gehabt habe, für den Kläger eine Stelle außerhalb der GFS zu suchen, aufgrund von Artikel 24 des Beamtenstatuts verpflichtet gewesen sei, sich ihm gegenüber nicht willkürlich zu verhalten, und weil der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, daß sie dies nicht tun werde; sie habe deshalb ihre Versprechen wahrmachen sollen und dem Kläger sein Fernbleiben von Ispra nicht vorwerfen können, solange sie dies nicht getan habe.

Die geltend gemachten Tatsachenirrtümer bestehen darin, daß in dem Schreiben vom 5. Dezember unzutreffenderweise festgestellt werde, der Kläger habe die ihm im Dezember 1979 und Januar 1980 angebotenen Stellen abgelehnt, und fälschlicherweise behauptet werde, er habe einen Mangel an Interesse, gutem Willen und Realitätssinn gezeigt.

Keines der beiden Argumente ist stichhaltig. Der Kläger war rechtmäßig nach Ispra versetzt worden. Artikel 55 des Beamtenstatuts bestimmt:

Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Organ jederzeit zur Verfügung.

Artikel 60 besagt, daß

der Beamte ... dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben [darf].

Keiner der geltend gemachten Tatsachenmängel der Entscheidung steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen entgegen. Das zweite Argument des Klägers geht im wesentlichen dahin, daß er aufgrund des Verhaltens der Kommission über einige ihrer Beamten habe annehmen müssen, daß man von ihm nicht verlangen werde, nach Ispra zu gehen, sondern ihm stattdessen anderswo eine Stelle geben werde. Er vertritt den Standpunkt, das Verhalten der Kommission ihm gegenüber sei — im Sinne des Beamtenstatuts — auf die stillschweigende Erlaubnis hinausgelaufen, seinem Dienstposten in Ispra fernzubleiben.

Selbst wenn dem so wäre — was ich bezweifle —, könnte die Entscheidung nur aufgehoben werden, wenn diese Erlaubnis als unwiderruflich anzusehen wäre. Die dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen enthalten nichts, was den Kläger zu dieser Annahme hätte veranlassen können. Hinzu kommt, daß die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 60 zwar ein gewisses Maß an Ermessen beinhaltet, daß aber gleichwohl die dienstlichen Interessen berücksichtigt werden müssen, was meines Erachtens die Möglichkeit einer unwiderruflichen Erlaubnis ausschließt: Andernfalls könnte eine Erlaubnis, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als die dienstlichen Interessen es zuließen, bei einer Veränderung der Umstände, die ein Fernbleiben des Beamten von seinem Posten nicht länger angebracht erscheinen läßt, nicht widerrufen werden. Der Kläger konnte deshalb kein berechtigtes Vertrauen darauf haben, daß ein etwaiges stillschweigendes Einverständnis mit seinem Fernbleiben von Ispra auf unbestimmte Dauer bestehen würde.

Ferner war die Kommission mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zwar möglicherweise verpflichtet, ihn zu unterstützen, indem sie vernünftige Schritte unternahm, um für ihn eine andere Verwendung zu finden, sie war jedoch nicht verpflichtet, eine allen seinen persönlichen Anforderungen entsprechende Stelle zu finden oder ihm zu gestatten, seinem Posten während der Suche nach Alternativlösungen auf unbestimmte Dauer fernzubleiben. Folglich kann nicht gesagt werden, daß die Kommission mit der Anweisung von Herrn Villani an den Kläger, nach Ispra zurückzukehren, unrechtmäßig gehandelt hat.

Darüber hinaus erscheint mir aufgrund des gesamten bekannt gewordenen Sachverhalts und nicht zuletzt in Anbetracht der vom Kläger verursachten Schwierigkeiten hinsichtlich der ihm angebotenen Stellen die Kommission berechtigt gewesen zu sein, die von ihr im Dezember 1979 und Januar 1980 gemachten Anstellungsangebote nicht fortzusetzen.

Hätte sich die Kommission bei der Neueinweisung des Klägers falsch verhalten, hätte er dagegen eine Beschwerde einlegen können: Tatsächlich bezog sich eine Rüge in der Beschwerde vom 11. Februar 1981 auf die behauptete Unterlassung der Beklagten, ihr Versprechen zu erfüllen, den Kläger auf eine Stelle außerhalb von Ispra zu versetzen; der Schriftsatz, mit dem die Klage vor dem Gerichtshof erhoben wurde, enthielt hingegen keine derartige Rüge. In der Erwiderung wurde geltend gemacht, jede Entscheidung bezüglich der im Januar angebotenen Stelle habe von der Anstellungsbehörde und nicht von Herrn Schuster getroffen werden müssen. Dies wäre möglicherweise ein Grund für die Anfechtung der offensichtlichen Weigerung der Kommission, die in dem Schreiben des Klägers an den Ombudsman vom 9. März 1980 enthaltene Annahme der Stelle zu berücksichtigen; ein dahin gehender Antrag ist jedoch ein ganz anderer als der auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Kläger angewiesen wurde, nach Ispra zurückzukehren.

Der zweite Antrag geht dahin, die Entscheidung, mit der die Einstellung der Zahlung der Bezüge des Klägers angeordnet wurde, für nichtig zu erklären. Folgende Gründe werden geltend gemacht:

1. Die im Schreiben vom 12. Januar 1981 enthaltene Entscheidung wurde nicht von einer hierfür zuständigen Person getroffen;

2. die Entscheidung verstieß gegen Artikel 59 Absätze 1 und 3 des Beamtenstatus, und

3. die Entscheidung verstieß gegen den Absatz 2 von Artikel 60 des Beamtenstatuts.

Der erste Grund wird auf den Umstand gestützt, daß in dem Schreiben vom 12. Januar 1981 der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung von Ispra mitteilt, er habe Anweisung gegeben, die Zahlung der Bezüge des Klägers gemäß Absatz 1 von Artikel 60 einzustellen. Dieser bestimmt: ... jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, [wird] auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren die innerhalb der GFS zur Ausübung der der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragenen Befugnisse ermächtigten Personen durch einen Beschluß des Generaldirektors der GFS vom 20. November 1979 festgelegt. Dessen Artikel 2 bestimmt, daß die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragenen Befugnisse, soweit es um Personal geht, das in Forschungsanstalten der GFS eingesetzt ist, nach Maßgabe des Anhangs I ausgeübt werden. Artikel 2 bestimmt weiter, daß der Direktor der Forschungsanstalt Ispra seine Befugnisse in bezug auf Bedienstete dieser Forschungsanstalt nach Maßgabe der Bedingungen in Anhang II weiterübertragen kann. Keiner dieser Anhänge erwähnt den ersten Absatz von Artikel 60, obwohl Anhang I bestimmt, daß die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis an einen Beamten, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, gemäß Artikel 60 Absatz 2, soweit Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 betroffen sind, von dem Leiter der Forschungsanstalt Ispra ausgeübt wird, und obwohl Anhang II besagt, daß diese Befugnis an den Direktor für Verwaltung und Infrastruktur und den Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung übertragen werden kann.

Der Grund hierfür ist anscheinend, daß in Artikel 60 die Anstellungsbehörde nur im Zusammenhang mit der von einem Beamten, der seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem seiner dienstlichen Verwendung verbringen will, benötigten Erlaubnis erwähnt wird; der erste Satz von Artikel 60 besagt, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten befugt ist, sein Fernbleiben zu genehmigen; es wird jedoch keine Person oder Stelle für ermächtigt erklärt, nach dem zweiten und dritten Satz des ersten Absatzes die Dauer eines unbefugten Fernbleibens auf den Jahresurlaub des Beamten anzurechnen und die Einbehaltung der Bezüge des Beamten anzuordnen. Der Beschluß vom 20. November 1979 ist folglich nicht anwendbar, weil er aufgrund von Artikel 2 des Beamtenstatuts ergangen ist und deshalb nur Anwendung findet, soweit Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen sind.

Die Fassung des zweiten und dritten Satzes des Absatzes 1 von Artikel 60 läßt darauf schließen, daß dieser Teil des Artikels ohne weiteres gilt, ohne daß eine Entscheidung der Anstellungsbehörde oder irgendeiner anderen hierfür bestimmten Person erforderlich wäre; oder zutreffender ausgedrückt: Die Anrechnung der Dauer eines unbefugten Fernbleibens vom Dienst auf den Jahresurlaub des Beamten und die Verwirkung des Anspruchs des Beamten auf Dienstbezüge sind Rechtsfolgen des Verhaltens des Beamten in Verbindung mit den zwingenden Bestimmungen von Artikel 60. Dies bedeutet nicht, daß der betroffene Beamte nicht Beschwerde gegen die Maßnahme der Verwaltung zur Durchführung von Artikel 60 in Form der Einstellung der Zahlung seiner Bezüge — wie im vorliegenden Fall — einlegen könnte; dies bedeutet aber, daß der Beamte sich nicht auf den Beschluß über die Personen oder Stellen, die zur Ausübung der im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse berechtigt sind, berufen kann, um darzutun, daß die Maßnahme von einer hierzu nicht befugten Person getroffen worden sei. Aus diesen Gründen ist das erste Argument zurückzuweisen.

Das zweite Argument geht im wesentlichen dahin, daß sein Fernbleiben nicht unbefugt gewesen sei, da er sich im Krankheitsurlaub befunden habe. Artikel 59 Absatz 1 des Beamtenstatuts bestimmt:

Weist ein Beamter nach, daß er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Er hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seinen Aufenthaltsort anzugeben. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Er kann jeder ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die von dem Organ eingerichtet wird ...

Im schriftlichen Verfahren wurde vorgetragen, daß jede von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung, die bestätige, daß sein Patient unfähig sei, seine Aufgaben zu erfüllen, ein ärztliches Zeugnis im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 darstelle, und die Kommission sich falsch verhalten habe, als sie die von dem Arzt des Klägers ausgestellten nicht anerkannt habe. Hilfsweise wird behauptet, die ausgestellten Bescheinigungen seien nicht nur gerade ausreichend, sondern so beschaffen gewesen, daß sie weder hätten ernsthaft in Frage gestellt noch zurückgewiesen werden dürfen. Bei Zweifeln über die Genauigkeit der Diagnose des Arztes habe der Ärztliche Dienst der Kommission den Kläger ärztlich untersuchen lassen und im Streitfalle gemäß Artikel 59 Absatz 3 den Invaliditätsausschuß mit der Angelegenheit befassen müssen.

Krankheitsurlaub erhält der Beamte nach Artikel 59 Absatz 1 nur, wenn er nachweist, daß er seinen Dienst nicht ausüben kann. Wie Generalanwalt Mayras in den verbundenen Rechtssachen 42 und 62/74 (Vellozzi/Kommission, Slg. 1975, 871, 887) ausführte, ist ein ärztliches Zeugnis, auch wenn es besagt, daß der Beamte arbeitsunfähig ist, dann kein hinreichender Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit, wenn es die Arbeitsunfähigkeit mit Beschwerden erklärt, die ein Invaliditätsausschuß bereits mit dem Ergebnis beurteilt hat, sie machten den Beamten nicht arbeitsunfähig. In solch einem Fall muß der Beamte einen besseren Nachweis erbringen.

Der Kger hat sich auf drei ärztliche Zeugnisse vom 13. November 1980, 14. Dezember 1980 und 27. Februar 1981 berufen, die alle von seinem Art Dr. Willeboordse stammen. Das erste ist ein Schreiben an Dr. De Geyter, in dem Dr. Willeboordse ausführt, er stimme den früher von drei anderen Ärzten erstatteten Gutachten zu (von denen zwei Mitglieder des Invaliditätsausschusses gewesen waren, der 1978 den Kläger für arbeitsfähig befunden hatte); der Kläger sei bei voller geistiger und körperlicher Gesundheit und fähig, seinen Dienst zu versehen — jedoch nicht in Ispra. Die Arbeitsbedingungen dort seien frustrierend und entsprächen nicht seiner Befähigung und Erfahrung, seinem Können, seinen Verantwortlichkeiten, seinem Lebensalter und Dienstalter. Derartige Bedingungen könnten, so wird ausgeführt, unerwünschte Reaktionen hervorrufen. Das zweite Zeugnis besagt lediglich, daß der Kläger nicht fähig sei, in Ispra zu arbeiten, und daß der Unterzeichner es für das Beste halte, wenn er sich nicht dorthin begebe. Eine Begründung fehlt. Es wird angeregt, sich wegen weiterer Auskünfte an Dr. De Geyter zu wenden. Dieses Zeugnis wurde von der Kommission nicht als Rechtfertigung für einen Krankheitsurlaub angesehen, weil der Kläger Dr. De Geyter zufolge dem Dienst nicht aus medizinischen Gründen fernbleibe. Das dritte Zeugnis ähnelt dem zweiten; zusätzlich wird auf die seit 1966 bestehende Situation und das Schreiben vom 13. November 1980 hingewiesen.

Meines Eraclähtens konnte die Kommission den Standpunkt einnehmen, daß keine dieser Urkunden einen angemessenen Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellte. Sie enthalten keinerlei detaillierte oder ausreichende Erklärungen. Sie gehen nicht über die Aussage hinaus, daß die Bedingungen in Ispra wahrscheinlich die Gesundheit des Klägers beeinträchtigen werden. Selbst die Feststellung im Zeugnis vom 14. Dezember, der Kläger sei nicht in der Lage, in Ispra zu arbeiten, ist als Entschuldigung eines Krankheitsurlaubs in Hinblick auf das Schreiben vom 13. November und die Auskunft von Dr. De Geyter ungenügend. Darüber hinaus ergibt sich aus keinem der zu jener Zeit erstatteten ärztlichen Gutachten, daß sich der Zustand des Klägers gegenüber früher verschlechtert oder verändert hätte: In seinem Schreiben an den Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission vom 15. November 1980 konnte Dr. De Geyter feststellen, daß das Gutachten des Invaliditätsausschusses von 1980 weiter gültig sei. Der Bevollmächtigte des Klägers hat versucht, die Aussagekraft der Beurteilung von Dr. De Geyter mit der Behauptung abzuschwächen, die von ihm am 6. November 1980 durchgeführte Untersuchung des Klägers sei unzulänglich, weil eilig und oberflächlich, gewesen. Ich bin nicht sicher, daß das so war; aber wie dem auch sei, die Feststellungen von Dr. Willeboordse werden deswegen in bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht überzeugender.

Da der von dem oder für den Kläger gelieferte Nachweis keinen prima-facie-Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit darstellte, war die Kommission meines Erachtens nicht gehalten, den Invaliditätsausschuß gemäß Artikel 59 Absatz 3 mit dieser Angelegenheit zu befassen: Dies ¡st nur erforderlich, soweit eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf den Gesundheitszustand des Beamten bestellt. Hier konnte keine Meinungsverschiedenheit entstehen, weil ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht erbracht wurde. Es bleibt zu prüfen, ob ein derartiger Nachweis später erbracht worden ist.

Im Laufe der Jahre 1981 und 1982 wurden der Kommission eine Reihe von ärztlichen Gutachten oder Zeugnissen unterbreitet. Das älteste datiert vom 15. Oktober 1981, d.h. acht Monate nach der Einlegung der Beschwerde und weniger als drei Wochen vor Erhebung der Klage vor dem Gerichtshof. Es besagt, daß der Unterzeichner den Eindruck habe, daß der Kläger an einem Zustand leide, der es ihm unmöglich mache, nach Ispra zu ziehen. Der Ärztliche Dienst der Kommission wies es zurück, weil es nicht die Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe und weil es nur den Eindruck des Unterzeichners wiedergebe. Die Kommission erkundigte sich, warum der Gesundheitszustand des Klägers es ihm eher in Ispra als anderswo unmöglich mache, seinen Dienst zu versehen. Eine Antwort hierauf blieb aus, obwohl die Bitte um weitere Auskünfte in einem Schreiben vom 9. Dezember 1981 wiederholt wurde. Der Ärztliche Dienst der Kommission gelangte anscheinend zu der Ansicht, daß die Ärzte des Klägers sich ihrer Sache nicht hinreichend sicher waren, um ihre Diagnose formell zu bestätigen.

In einem Schreiben an die Kommission vom 23. Mai 1982 protestierte Dr. Willeboordse dagegen, daß das Verfahren den Kläger einer nervlichen Belastung aussetze, die möglicherweise schwere physische und psychische Schäden verursachen werde; unter den gegebenen Umständen sei es dem Kläger unmöglich, in Ispra oder anderswo Dienst zu tun. Der Ärztliche Dienst der Kommission wies dieses Schreiben zurück, weil es keine Diagnose darstelle und weil die behauptete Arbeitsunfähigkeit (deren Eintritt und Dauer nicht näher angegeben seien) nicht von dem Streit über die zu jener Zeit beginnenden Verwaltungsverfahren abhängen könne. Damit wird anscheinend auf das damals eingeleitete Disziplinarverfahren und auf die Anrufung des Invaliditätsausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 3 angespielt, von der der Kläger mit Schreiben vom 19. April 1982 in Kenntnis gesetzt worden war. Mit Schreiben vom 14. Juni 1982 teilte der Ärztliche Dienst der Kommission Dr. Willeboordse mit, daß sein Schreiben nicht als formelles Zeugnis angesehen werden könne, das dem Kläger gestatte, vom Dienst fernzubleiben, da es keine Einzelheiten bezüglich der Daten, der wahrscheinlichen Dauer sowie des ZuStands des Klägers enthalte. Dr. Willeboordse wurde gebeten, ein dem Schreiben beigefügtes Formblatt auszufüllen und zu unterschreiben; aber er hat dies wohl nicht getan. Stattdessen sandte er am 9. August 1982 der Kommission ein weiteres Schreiben, in dem bestätigt wird, daß der Kläger seit 1980 auf unbestimmte Dauer nicht als fähig angesehen werden könne, unter den damals bestehenden Bedingungen zu arbeiten. Weitere Angebote machte er nicht. Mit Schreiben vom 17. Oktober teilte er der Kommission mit, der Kläger leide an einem Erschöpfungszustand, der es ihm unmöglich mache, sich nach Ispra zu begeben; er sei einer schweren nervlichen Belastung ausgesetzt, die ihn unfähig mache, seine Aufgaben ordentlich zu erfüllen.

Der Invaliditätsausschuß erstellte am 25. Oktober in Ispra ein Gutachten, in dem der Kläger für dienstfähig erklärt wurde. Unter anderem wird in dem Gutachten festgestellt, es sei damit zu rechnen, daß die Versetzung des Klägers nach Ispra eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands herbeiführen werde. Am 4. Januar 1983 ließ die Kommission den Ausschuß wissen, daß die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Zeugnisse, soweit keine gegenteilige Stellungnahme abgegeben werde, als unzureichend angesehen würden, um das Fernbleiben des Klägers vom Dienst seit dem 5. Dezember 1980 zu rechtfertigen. Später, am 31. Januar 1983 gab der Invaliditätsausschuß ein zweites Gutachten ab, in dem er das frühere bestätigte und zu der Einschätzung gelangte (obwohl der vom Kläger benannte Arzt sich weigerte, diesen Teil des Gutachtens zu unterzeichnen), daß die ärztlichen Zeugnisse, denen zufolge sich der Kläger bei guter Gesundheit befunden habe, sein Fernbleiben vom Dienst seit Mai 1980 bis zum Zeitpunkt des zweiten Gutachtens nicht rechtfertigen könnten; dies, obwohl die Zeugnisse — wie der Ausschuß sowohl in seinem Oktober- als auch in seinem Januar-Gutachten hinzufügte — das Vorliegen einer psychologischen Unverträglichkeit in bezug auf die Versetzung nach Ispra bestätigte und im Ergebnis empfahlen, dem Kläger anderswo eine Stelle zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung bestritt der Bevollmächtigte des Klägers die Rechtmäßigkeit des zweiten Ausschußgutachtens.

Unter diesen Umständen war meines Erachtens die Schlußfolgerung der Kommission berechtigt, der Kläger habe den Nachweis einer Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung oder Unfalls, die ihm automatisch Anspruch auf Krankheitsurlaub gegeben hätte, nicht erbracht. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers legte großes Gewicht auf den ähnlichen Wortlaut der vor und nach 1978 verfaßten Gutachten und Zeugnisse und machte geltend, die Kommission habe keinen Grund, die später vorgelegten Zeugnisse zurückzuweisen, wenn sie bereit gewesen sei, die früher vorgelegten zu akzeptieren. Die Ähnlichkeit dieser Zeugnisse ist jedoch der entscheidende Punkt. Sobald der erste Invaliditätsausschuß zu dem Ergebnis gelangt war, daß der Kläger 1978 fähig war, seine Aufgaben zu erfüllen, konnten Zeugnisse, aus denen hervorging, daß er immer noch an demselben Zustand litt wie zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens, als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückgewiesen werden, soweit sie nicht eine deutliche Verschlechterung nachwiesen. Dies taten sie aber nicht, und die andauernde Dienstfähigkeit des Klägers wurde durch das Gutachten des zweiten Invaliditätsausschusses bestätigt.

Soweit ersichtlich, war der Kläger tatsächlich nicht dienstunfähig, obwohl er an einem depressiven Zustand litt, der sich wahrscheinlich verschlechtert hätte, wenn er sich nach Ispra begeben hätte, um dort zu arbeiten. In den verbundenen Rechtssachen 58 und 75/72 (Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511) hat der Gerichtshof entschieden:

Wenn der Beamte glaubt, der Dienstposten, in den er eingewiesen wurde, sei aus Gesundheitsgründen für ihn ungeeignet, so darf er selbstverständlich eine andere dienstliche Verwendung beantragen. Bis zu einem solchen Wechsel ist er jedoch verpflichtet, auf seinem Dienstposten zu bleiben und die diesem entsprechenden Tätigkeiten auszuüben. Auf jeden Fall geht es nicht an, daß der Beamte unter diesen Umständen eigenmächtig vorgeht und sich auf den Standpunkt stellt, die Vorlage ärztlicher Atteste entbinde ihn von der Pflicht, auf seinem Dienstposten zu erscheinen und erlaube ihm, fernzubleiben, bis ihm eine ihm annehmbar erscheinende Stelle angeboten wird (Randnummern 15 und 16 der Entscheidungsgründe).

Wenn es einem Beamten anscheinend nicht gestattet sein soll, dem Auftreten oder der Erschwerung einer Krankheit dadurch zu entgehen, daß er die sie möglicherweise verursachenden Umstände meidet, mag dies zwar in einigen Fällen zu harten Ergebnissen führen. Die in Rede stehende Bestimmung des Beamtenstatuts gewährt jedoch einem Beamten ohne weiteres Krankheitsurlaub, und die Anwendung einer solchen Bestimmung muß verständlicherweise von strengen Voraussetzungen abhängen, die im vorliegenden Fall meines Erachtens nicht erfüllt waren. Ein Beamter kann nach Artikel 59 Absatz 2 ferner beurlaubt werden, wenn der Vertrauensarzt des Organs dies nach Prüfung seines Gesundheitszustands verlangt. Der Kläger hätte, wäre er nach Ispra gegangen, notfalls aufgrund dieser Bestimmung beurlaubt werden können. Der Kläger zog es jedoch vor, aus eigenem Entschluß dem Dienstort fernzubleiben, und diese — zwar im Hinblick auf seine familiären Probleme begreifliche — Entscheidung war im vorliegenden Fall der Grund für viele der Schwierigkeiten.

Der dritte geltend gemachte Klagegrund ist der, daß die Kommission rechtswidrig gehandelt habe, indem sie dem Kläger nicht erlaubt habe, während seiner Krankheit in den Niederlanden zu bleiben. Die im Schreiben vom 12. Januar 1981 enthaltene Entscheidung erging anscheinend auf einen Antrag des Klägers gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Beamtenstatuts, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen. (Nebenbei bemerkt: In der englischen Fassung steht einfach Urlaub, die anderen sprachlichen Fassungen stellen jedoch klar, daß Krankheitsurlaub gemeint ist). Davor war diese Erlaubnis gegeben worden, und der Kläger — so wird behauptet — konnte mit Recht annehmen, daß, da sein Zustand sich nicht geändert hatte, von ihm nicht verlangt werden würde, sich nach Ispra zu begeben. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Der Umstand, daß diese Erlaubnis zuvor gegeben worden war, führt nicht zu der Schlußfolgerung, daß damit das Ermessen der Anstellungsbehörde nach Artikel 60 Absatz 2 für alle Zeiten eingeschränkt worden wäre. Zu dem Zeitpunkt, als der Antrag des Klägers geprüft und abgelehnt wurde, war die Anstellungsbehörde im Besitz eines ärztlichen Gutachtens von Dr. De Geyter, aus dem hervorging, daß die Schlußfolgerungen des ersten Invaliditätsausschusses immer noch galten. Wie vorhin ausgeführt, stellten die vom Kläger zu jener Zeit vorgelegten ärztlichen Zeugnisse keinen angemessenen Nachweis einer ohne weiteres zu einem Krankheitsurlaub berechtigenden Dienstunfähigkeit dar. Folglich befand sich der Kläger nicht in Krankheitsurlaub, und es bestand für die Anstellungsbehörde keine Veranlassung, nach dem Artikel 60 Absatz 2 vorzugehen.

In der mündlichen Verhandlung unterbreitete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Gerichtshof einige Urkunden und seine schriftlichen Bemerkungen zu Beweisstücken, die von der Kommission auf ein nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens vom Gerichtshof geäußertes Verlangen hin vorgelegt worden waren. Artikel 45 § 4 der Verfahrensordnung bestimmt, daß zur Widerlegung von Beweisen, die auf eine vom Gerichtshof angeordnete Beweiserhebung zurückgehen, Gegenbeweise zulässig sind. Andererseits ist, soweit der Gerichtshof die Parteien nicht gemäß Artikel 54 der Verfahrensordnung zu schriftlichen Stellungnahmen auffordert — was er hier nicht tat — der richtige Zeitpunkt für Stellungnahmen zu beweisen, die nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens vorgelegt worden sind, die mündliche Verhandlung, in der die Parteien grundsätzlich mündliche, aber nicht schriftliche Ausführungen machen. Dies bedeutet jedoch meines Erachtens nicht, daß der Gerichtshof deshalb im vorliegenden Fall die schriftlichen Bemerkungen des Klägers als unzulässig zurückweisen sollte. Mit ihnen wurden jedoch auch zwei zusätzliche Anträge gestellt, und zwar auf Nichtigerklärung des Gutachtens des zweiten Invaliditätsausschusses vom 31. Januar 1983 und auf Vernehmung einiger namentlich genannter Personen als Zeugen.

Der erstere ist eindeutig unzulässig. Das Klagebegehren wird durch die Klageschrift bestimmt, und eine in einem späteren Verfahrensstadium vorgenommene wesentliche Änderung wie die Hinzufügung eines neuen Antrags ist unzulässig (siehe z.B. Rechtssache 17/68 Reinarz/Kommission, Slg. 1969, 61, Randnummern 46 und 47 der Entscheidungsgründe). Der letzte Antrag ist teilweise die Wiederholung eines in der Erwiderung enthaltenen Antrags. Insoweit wurde er bereits vom Gerichtshof geprüft und abgewiesen. Seitdem hat sich nichts zugetragen, was es nach meinem Dafürhalten für die Entscheidung dieses Falles notwendig oder angebracht erscheinen ließe, die genannten Personen zu vernehmen.

Im Ergebnis bin ich der Meinung, daß aus den dargelegten Gründen

1. über den fünften Antrag nicht entschieden werden sollte,

2. die verbleibenden Anträge abgewiesen werden sollten,

3. jede Partei ihre eigenen Kosten tragen sollte.

Zwei Punkte verdienen meines Erachtens in dieser Rechtssache noch eine Bemerkung.

a) Die Urkunden wurden stückweise vorgelegt; einige erscheinen mehrfach, und sie sind derart über eine umfangreiche Akte verstreut, daß ihr Studium und die Erlangung einer Übersicht verzögert werden. Ich meine, es würde in künftigen Fällen dieser Art eine große Hilfe für den Gerichtshof darstellen, wenn die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger eine Zusammenstellung der einschlägigen Unterlagen in chronologischer oder zumindest in irgendeiner Reihenfolge anfertigen könnte.

b) Auch wenn diese Klage nach meiner Meinung abzuweisen ist, so ist es doch im Hinblick auf die Bemerkungen der Ausschüsse und Ärzte sowie auf die offensichtlichen Schwierigkeiten, die der Kläger mit einer Tätigkeit in Ispra gehabt hat und noch hat, zu begrüßen, daß auch noch Ende 1982 Anstrengungen unternommen worden sind, um eine passende Beschäftigung zu finden. Es ist zu hoffen, daß anstatt weiterer Schwierigkeiten sich beide Seiten um eine Lösung bemühen werden.