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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1983 – C-285/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:192
In der Rechtssache 285/81
Jean-Jacques Geist, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B, rue Philippe-II,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jörn Pipkorn im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1980, mit der der Kläger angewiesen wurde, sich wieder auf seinen Dienstposten in der Forschungsstelle Ispra zu begeben, sowie der Entscheidung vom 12. Januar 1981, mit der die Zahlung seines Gehalts mit Wirkung vom 1. Januar 1981 ausgesetzt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, der die französische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 1. April 1962 von der Kommission der EAG als wissenschaftlicher Referent der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt und nach einer Abordnung in die USA am 1. Januar 1966 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert.
Der Abteilung Hydraulikforschung der Forschungsanstalt Petten zugewiesen, führte der Kläger Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Flüssigbrennstoffreaktoren durch.
Infolge eines Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1965 zur Änderung des zweiten Forschungsprogramms für das Jahr 1962 wurde die Abteilung Hydraulikforschung in Petten abgeschafft.
Danach war der Kläger, ohne eigentliche Aufgabe innerhalb der Struktur der Forschungsanstalt, anscheinend vorübergehend der Direktion der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) unmittelbar unterstellt und beschäftigte sich mit Studien auf dem Gebiet der Salzschmelzenbrutreaktoren.
Am 22. August 1975 bekräftigte der Ministerrat, daß die Ausarbeitung von Reaktorlinien der ausschließlichen Initiative der Mitgliedstaaten überlassen sein müsse (ABl. L 231 vom 2.9.1975).
Vor die Unmöglichkeit gestellt, den Kläger im Rahmen des vom Rat definierten neuen Forschungsprogramms von Petten zu verwenden, forderte der Generaldirektor der GFS den Kläger auf, sich für eine der beiden freien Stellen in der Forschungsanstalt Ispra in Italien zu entscheiden.
Da der Kläger seine Entscheidung nicht mitteilte, versetzte ihn der Generaldirektor der GFS mit Entscheidung vom 10. Dezember 1975 mit Wirkung vom 1. März 1976 in die Abteilung Wärmeaustausch und Strömungstechnik der Forschungsanstalt Ispra.
Diese Entscheidung war Gegenstand einer vom Kläger am 30. Juni 1976 erhobenen und vom Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1977 abgewiesenen Anfechtungsklage (Rechtssache 61/76, Slg. 1977, 1419).
Kurz nach seinem Dienstantritt in Ispra legte der Kläger ärztliche Atteste vor, aus denen hervorging, daß sein Gesundheitszustand zumindest vorübergehend der Fortsetzung seiner Tätigkeit in Italien entgegenstehe.
Abgesehen von den Gesundheitsproblemen habe die Versetzung nach Ispra für den Kläger sowohl Schwierigkeiten in bezug auf seine Laufbahn — die Stelle entspreche nicht seinen Interessen, seiner Erfahrung und seinem Spezialgebiet — als auch in bezug auf sein Familienleben — ihm obliege die Personensorge für drei minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder in den Niederlanden — mit sich gebracht. Auch bat der Kläger die Kommission mehrfach, für ihn außerhalb der Forschungsanstalt Ispra eine Stelle zu finden.
Am 14. August 1978 erstattete der Invaliditätsausschuß, der im September 1977 gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Beamtenstatuts durch die Dienstellen der Forschungsanstalt befaßt worden war, ein Gutachten, in dem der Kläger für arbeitsfähig erklärt wurde. Anscheinend äußerte sich jedoch der Vorsitzende des Invaliditätsausschusses, Dr. Semiller, dahin gehend, daß die Dienststellen der Kommission sich um eine Lösung des Problems der beruflichen Neuorientierung des Klägers bemühen würden.
Im Februar 1979 wurde ein Ausschuß von Beamten, dem namentlich Generaldirektoren, der Ombudsman, Herr De Groóte, und ein Vertreter des Ärztlichen Dienstes, Dr. Siddons, angehörten, beauftragt, für den Kläger eine Stelle am Sitz der Kommission in Brüssel zu finden.
Dem Kläger soll mit Schreiben der Herren Baichère und Villani vom 28. Juni 1979 mitgeteilt worden sein, daß die Zahlung der Bezüge an ihn ausnahmsweise fortgesetzt werde und daß diese Entscheidung unbeschadet seiner zukünftigen Verwendung und seiner Dienstfähigkeit ergehe.
Es sind daraufhin wohl verschiedene Möglichkeiten der Verwendung ins Auge gefaßt worden. Sie konnten jedoch namentlich wegen der Haltung des Klägers, der einmal eine vorgeschlagene Stelle abgelehnt und ein anderes Mal Vorbehalte geäußert hatte, so daß die Angebote zurückgenommen wurden, nicht in die Tat umgesetzt werden.
So soll der Kläger am 17. Dezember 1979 anläßlich einer Unterredung mit dem Generaldirektor der GD XII Forschung, Wissenschaft und Bildung, Herrn Schuster, eine Stelle im Referenzbüro der Gemeinschaft abgelehnt haben. Während einer zweiten Unterredung mit Herrn Schuster am 18. Januar 1980 und sodann einige Tage darauf mit dessen Mitarbeitern ist anscheinend dem Kläger eine Stelle in der Abteilung Reaktorentwicklung, fortgeschrittene Technologien, Ausschuß für Wissenschaft und Technik (AWT), die zur Direktion XIID Forschung, Entwicklung und Politik im Nuklearsektor gehörte, angeboten worden. Diese Stelle betraf das Gebiet der Wiederaufbereitung der Brennstoffe für schnelle Neutronenbrüter.
Die Vorbehalte, die der Kläger in seinen beiden Schreiben vom 14. Februar 1980 an Herrn Schuster und vom 9. März 1980 an den Ombudsman, Herrn De Groóte, sowohl in bezug auf die Stelle selbst als auch in bezug auf das Forschungsprogramm, zu dem sie gehörte, zum Ausdruck brachte, haben anscheinend nicht die Annahme zugelassen, daß der Kläger die angebotene Stelle ausdrücklich akzeptierte. Mit Schreiben vom 21. Februar 1980 teilte Herr Schuster dem Kläger mit, daß er ihm zu seinem Bedauern in seiner Generaldirektion keine seinen Wünschen entsprechende Stelle anbieten könne.
Aufgrund einer von der Kommission der EAG im Personalkurier vom 13. Juni 1980 veröffentlichten Stellenausschreibung bewarb sich der Kläger um die Stelle eines für wissenschaftliche und technologische Angelegenheiten zuständigen Ersten Sekretärs in der Delegation der Gemeinschaft in Washington. Mit Schreiben vom 14. Juli 1980 wurde dem Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt. Am 14. Mai 1981 hat der Kläger eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung und aller von der Kommission im Hinblick auf die Besetzung der freien Stelle getroffenen Maßnahmen erhoben. Diese Klage ist Gegenstand der derzeit vor dem Gerichtshof (Dritte Kammer) anhängigen Rechtssache 117/81.
Am 6. November 1980 wurde der Kläger von Dr. De Geyter untersucht. Dieser Sachverständige, der schon 1978 auf Antrag des Ärztlichen Dienstes in Ispra konsultiert worden war, gelangte zu der Ansicht, daß das Fernbleiben des Herrn Geist vom Dienst ... nicht auf medizinischen Gründen [beruht]. Es ist somit allein Sache der Verwaltung, über diesen Fall zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1980 forderte Herr Villani, Direktor der Forschungsanstalt Ispra, aufgrund der Feststellung, daß in Brüssel keine Aussicht auf Beschäftigung bestehe, den Kläger auf, seinen Dienst in der Forschungsanstalt Ispra wiederaufzunehmen.
Am 14. Dezember 1980 teilte der behandelnde Arzt des Klägers in den Niederlanden, Herr Dr. Willeboordse, dem Leiter des Ärztlichen Dienstes der Forschungsanstalt Ispra, Herrn Dr. Vigan, mit, daß medizinische Gründe den Kläger davon abhielten, sich nach Italien zu begeben.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1980 an den Direktor der Forschungsanstalt Ispra, Herrn Mas, und mit Fernschreiben an den Leiter der Abteilung Verwaltung und Personal in Ispra, Herrn Hannaert, bestätigte der Kläger, daß er seinen Dienst wegen seines Gesundheitszustands nicht wieder aufnehmen könne.
Am 22. Dezember 1980 bat der Kläger den Leiter des Arztlichen Dienstes in Ispra, Dr. Vigan, um Erlaubnis, sich für die Dauer seines Krankheitsurlaubs bei seiner Familie in den Niederlanden aufzuhalten.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1981 teilte Herr Hannaert dem Kläger mit, der Leiter des Ärztlichen Dienstes der Forschungsanstalt Ispra sei der Auffassung, daß das Schreiben von Dr. Willeboordse kein Krankheitsattest sei und keine Rechtfertigung für die Einstellung der Arbeit enthalte. Unter Hinweis auf dessen Dienstfähigkeit — laut Bericht von Herrn Dr. De Geyter vom November 1980 — teilte Herr Hannaert dem Kläger mit, daß er unbefugt vom Dienst fernbleibe und daß die Zahlung des Gehalts aufgrund von Artikel 60 des Beamtenstatuts vom 1. Januar 1981 an ausgesetzt sei.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1981, das am 13. Februar in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, legte der Kläger eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 11. Juli 1980 ein, mit der er seine Verwendung an einem anderen Ort als der Forschungsanstalt Ispra und die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses begehrt hatte, der die Voraussetzungen festlegen sollte, unter denen der Kläger seine Arbeit wiederaufnehmen könne, gegen die Entscheidung vom 5. Dezember 1980, mit der er angewiesen worden war, sich wieder auf seinen Dienstposten in Ispra zu begeben, und gegen die Entscheidung vom 12. Januar 1981, mit der die Zahlung seines Gehalts ausgesetzt wurde. In demselben Schreiben verlangte der Kläger die Zahlung der Honorare und Auslagen seines Arztes sowie die Erstattung seiner eigenen Auslagen im Verfahren vor dem Invaliditätsausschuß.
Am 27. Juli 1981 lehnte die Kommission die Beschwerde des Klägers ab.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die am 3. November 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 22 der EAG-Satzung und 45 der Verfahrensordnung beschlossen, Beweiserhebungen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 hat der Kanzler des Gerichtshofes den Kläger und die Kommission aufgefordert, eine Reihe von Unterlagen vorzulegen und bis zum 1. März 1983 verschiedene Fragen zu beantworten.
Der Kläger und die Kommission haben dem am 24. und 25. Februar 1983 Folge geleistet.
Wegen der Änderung seiner Zusammensetzung hat der Gerichtshof die Rechtssache mit Beschluß vom 7. Oktober 1982 an die Dritte Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die ihm am 5. Dezember 1980 zugestellte Entscheidung, mit der er angewiesen wurde, sich wieder auf seinen Dienstposten in der Forschungsanstalt Ispra zu begeben, für nichtig zu erklären;
2. die ihm am 12. Januar 1981 zugestellte Entscheidung, mit der ihm mitgeteilt wurde, daß ihm seine Bezüge vom 1. Januar 1981 an nicht mehr ausgezahlt würden, für nichtig zu erklären;
3. aufgrund der Befugnis des Gerichtshofes zu unbeschränkter Rechtsprechung die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seine ausstehenden Bezüge, die vorbehaltlich einer Ergänzung im Lauf des Verfahrens mit einer Million belgischen Franken beziffert werden, nebst Verzugszinsen zu dem vom Gerichtshof festzusetzenden normalen Zinssatz zu zahlen;
4. die ihm mit Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 1981 bekanntgegebene Ablehnung seines Gesuchs, während der Dauer seiner Krankheit in den Niederlanden bleiben zu dürfen, für nichtig zu erklären;
5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger alle durch das Verfahren vor dem Invaliditätsausschuß im Jahr 1978 verursachten Kosten einschließlich des Honorars seines eigenen Arztes zu erstatten;
6. der Beklagen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
7. soweit erforderlich, der Beklagten aufzugeben, eine bestimmte Anzahl von Unterlagen, deren Aufstellung in der Erwiderung unter Nr. 8 ergänzt worden ist, vorzulegen;
9. die Ermittlung des Sachverhalts im Wege der Zeugenvernehmung anzuordnen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
zur Kenntnis zu nehmen, daß weiteres Vorbringen vorbehalten bleibt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Erster Klagegrund
Der erste Klagegrund wird darauf gestützt, daß zum einen die Entscheidung von Herrn Villani vom 5. Dezember 1980, mit der der Kläger angewiesen worden sei, sich wieder auf seinen Dienstposten in Iśpra zu begeben, von unzutreffenden Tatsachen ausgehe, nämlich davon, daß er die erste ihm angebotene Stelle abgelehnt und in bezug auf die Stelle der GD XII Vorbehalte geäußert habe (erster Teil), und zum anderen darauf, daß die Beklagte die Fürsorgepflicht verletzt und gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen habe, indem sie vom Kläger verlangt habe, seinen Dienst in Ispra wiederaufzunehmen, während sie sich dazu verpflichtet gehabt habe, ihn in eine andere Stelle außerhalb der Forschungsanstalt einzuweisen (zweiter Teil).
Erster Teil
Der Kläger macht geltend, er habe den ihm angebotenen Dienstposten im Referenzbüro der Gemeinschaft nicht abgelehnt und was die Stelle der GD XII angehe, so erweise sich die Haltung der Kommission in allen Punkten als widersprüchlich.
In der streitigen Entscheidung vom 5. Dezember 1980 führte Herr Villani aus, der Kläger habe das Angebot einer Stelle in der GD XII abgelehnt, während Herr Schuster in einem Schreiben an den Kläger vom 21. Februar 1980 erklärt habe, er könne ihm zu seinem Bedauern in seiner Generaldirektion keine seinen Wünschen entsprechende Stelle anbieten.
Die streitige Entscheidung enthalte ferner haltlose Behauptungen, wonach es dem Kläger an Interesse, gutem Willen und Realitätssinn fehle, während er in seinen Schreiben an die Herren Schuster und De Groóte sein Interesse für die angebotene Stelle in der GD XII klar zum Ausdruck gebracht habe.
Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte den Inhalt seines Schreibens an Herrn Schuster vom 14. Februar 1980 entstellt. In diesem Schreiben habe er lediglich, worum ihn Herr Schuster anläßlich der Unterredung vom Januar 1980 gebeten habe, zu dem Forschungsprogramm Stellung genommen, zu dem die fragliche Stelle gehört habe; es könne seinen Ausführungen keinesfalls entnommen werden, daß er nicht bereit gewesen sei, die Stelle in der GD XII anzunehmen. Er habe sich im übrigen gegenüber dem Ombudsman, Herrn De Groóte, eindeutig in dieser Hinsicht geäußert, indem er ihm mit Schreiben vom 9. März 1980 sein Einverständnis angezeigt habe.
Nach Auffassung des Klägers hat Herr Schuster seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er sich darauf beschränkt habe, seine Äußerungen auszulegen, ohne sich darum zu bemühen, sein wirkliches Interesse für den angebotenen Posten zu erfahren. Bei Zweifeln in dieser Hinsicht wäre Herr Schuster gehalten gewesen, vor einer Entscheidung, die die Laufbahn des Klägers endgültig in eine bestimmte Richtung gelenkt habe, ihn zu fragen, ob er sich verpflichte, die Aufgaben so zu erfüllen, wie sie ihm angeboten worden seien.
Der Kläger erklärt, es sei jedenfalls nicht Sache des Herrn Schuster gewesen, das Angebot einer Stelle in der GD XII zurückzunehmen. Aus dem Beschluß der Kommission über die Bestimmung der Anstellungsbehörde (Personalkurier — Spécial Interinstitution vom 17. November 1977) ergebe sich, daß die Zuweisung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5 in die Zuständigkeit des für Personalfragen zuständigen Mitglieds der Kommission falle.
Die Kommission trägt vor, das erste Stellenangebot sei vom Kläger abgelehnt worden und aufgrund der grundsätzlichen Einwände, die er gegen das Forschungsprogramm, zu dem die Stelle der GD XII gehört habe, vorgebracht habe, habe man nicht annehmen können, daß er bereit sei, diesen Posten anzunehmen.
Die Schreiben, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht Zeichen einer Widersprüchlichkeit im Verhalten ihrer Dienststellen, sondern seien auf Äußerungen des Klägers selbst zurückzuführen. So beruhe das Schreiben von Herrn Schuster vom 21. Februar 1980 auf dem Umstand, daß der Kläger seine Absicht geäußert habe, sich ausschließlich dem Gebiet der Salzschmelzenreaktoren zu widmen, während dieser Zweig entgegen der Behauptung des Klägers nicht mehr zu den Forschungsprogrammen der Kommission gehört habe.
Nach Ansicht der Kommission wäre es sowohl dem dienstlichen Interesse als auch dem Interesse des Klägers zuwidergelaufen, ihn in eine Planstelle einzuweisen, auf der er keinen nützlichen Beitrag hätte liefern können.
Die Kommission ist der Auffassung, die Frage, welche Verwaltungsstelle zu einer Neueinweisung des Klägers befugt gewesen wäre, sei im vorliegenden Fall — weil keine Neueinweisung beschlossen worden sei — von rein theoretischem Interesse.
Zweiter Teil
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte könne ihm nicht vorwerfen, daß er sich nicht nach Ispra begeben habe, weil sie sich verpflichtet gehabt habe, einen Dienstposten außerhalb der GFS freizumachen, und sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Einmal unterstellt, das Angebot einer Stelle in der GD XII sei infolge eines Mißverständnisses zurückgenommen worden, wäre es die Pflicht der Kommission gewesen, sich um eine andere Lösung, sei es in Brüssel, sei es in den Außenstellen, sei es schließlich in internationalen Organisationen wie der Internationalen Atomenergiebehörde, zu bemühen.
Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, sie habe in keiner Weise gegen den Vertrauensgrundsatz oder die Fürsorgepflicht verstoßen.
Die Kommission hebt unter Berufung auf die Schreiben von Hern Villani vom 10. September 1979 an den Bevollmächtigten des Klägers und vom 5. Dezember 1980 an den Kläger selbst hervor, die Verwaltung habe die Möglichkeiten einer vorübergehenden Verwendung an einem anderen Ort als Ispra geprüft. Damit sei sie keine Verpflichtung eingegangen, deren Nichteinhaltung vom Gerichtshof gerügt werden könnte; dies insbesondere deshalb, weil sie sich bemüht habe, unter den verschiedenen in Betracht gezogenen Möglichkeiten eine Lösung zu finden, wohingegen der Kläger durch seine negative Haltung die unternommenen Anstrengungen habe scheitern lassen.
Die Kommission erklärt, sie sei ihrer Fürsorgepflicht voll und ganz nachgekommen; die bei der Kommission verfügbaren Stellen seien der Reihe nach geprüft worden, eine Abordnung des Klägers an internationale Einrichtungen habe mangels entsprechender Ersuchen von dieser Seite nicht in Betracht gezogen werden können.
Zweiter Klagegrund
Der zweite Klagegrund wird auf die Unzuständigkeit des Leiters der Abteilung Personal und Verwaltung, Herrn Hannaert, gestützt, der gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Beamtenstatuts die Einstellung der Zahlung der Bezüge an den Kläger verfügt hat.
Der Kläger führt unter Bezugnahme auf den Beschluß des Generaldirektors der GFS vom 10. Dezember 1979 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen übertragen sind (als Anlage 5 der Klagebeantwortung der Kommission beigefügt), aus, von den im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Bestimmungen könnten lediglich die rein administrativen Maßnahmen, wie die in Artikel 60 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Genehmigung, einen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem der dienstlichen Verwendung zu verbringen, im Wege der Delegation getroffen werden.
Daß Artikel 60 Absatz 1 des Statuts nicht zu den Maßnahmen gehöre, die im Wege der Delegation getroffen werden könnten, ergebe sich aus der Natur der in dieser Bestimmung vorgesehenen Entscheidung, die nach Ansicht des Klägers auf eine Bestrafung hinausläuft. Eine Einstellung der Zahlung der Bezüge könne ferner nur vom Generaldirektor der GFS oder sogar von der Kommission selbst angeordnet werden.
Der Kläger meint, ohne diese Unregelmäßigkeit wäre die Entscheidung anders ausgefallen, weil die Kommission unter Umständen die von dem behandelnden Arzt in den Niederlanden übersandten ärztlichen Atteste berücksichtigt hätte.
Die Kommission räumt ein, daß im Beschluß des Generaldirektors der GFS vom 20. November 1979 ausdrücklich nur Artikel 60 Absatz 2 angeführt werde. Die Kommission vertritt jedoch den Standpunkt, Artikel 60 des Statuts stelle eine Einheit in dem Sinne dar, daß die für die Genehmigung, daß ein Beamter seinen Krankheitsurlaub außerhalb des Ortes seiner dienstlichen Verwendung verbringe, zuständige Behörde auch dafür zuständig sei, das unbefugte Fernbleiben eines Beamten vom Dienst festzustellen und daraus für die Zahlung der Bezüge die Konsequenzen zu ziehen.
Die Aussetzung der Zahlung der Bezüge bei unbefugtem Fernbleiben sei nicht eine Bestrafung, sondern eine Anwendung der Regel der erbrachten Dienstleistung. Die Kommission betont, daß die in Artikel 60 Absatz 1 vorgesehene Maßnahme unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen getroffen werde.
Die Kommission hält sich auf dem fraglichen Gebiet für nicht zuständig. Nach Artikel 1 des erwähnten Beschlusses des Generaldirektors der GFS übe dieser alle der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse ... mit Ausnahme derjenigen, die von der Kommission ausgeübt werden, aus. Was nun aber die der GFS zugewiesenen Beamten angehe, so habe die Kommission nur noch die namentlich in den Artikeln 90 Absatz 2 und 91 des Statuts vorgesehenen Befugnisse.
Die Kommission legt dar, wenn die fragliche Entscheidung vom Generaldirektor der GFS getroffen worden wäre, wäre diese sicherlich genauso ausgefallen, da er die von Herrn Hannaert getroffene streitige Entscheidung gebilligt habe.
Dritter Klagegmnd
Der dritte Klagegrund wird darauf gestützt, daß die Entscheidung über die Aussetzung der Zahlung der Bezüge an den Kläger unter Verstoß gegen Artikel 59 Absätze 1 und 3 des Statuts ergangen sei, da zum einen die von dem behandelnden Arzt des Klägers in den Niederlanden, Dr. Willeboordse, ausgestellten ärztlichen Zeugnisse nicht berücksichtigt worden seien, obwohl gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts jede Bescheinigung eines Doktors der Medizin — was Dr. Willeboordse unstreitig sei — ein ärztliches Zeugnis im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts darstelle (erster Teil), und zum anderen bei Zweifeln an der Diagnose des behandelnden Arztes der Arztliche Dienst und die Verwaltung gehalten gewesen seien, eine der in Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Verfahrensarten zu wählen (zweiter Teil).
Der Kläger stellt fest, die streitige Entscheidung beruhe teilweise auf dem Gutachten des Herrn Dr. De Geyter, und hebt sodann hervor, daß dieser sich bei der ärztlichen Untersuchung vom 6. November 1980 darauf beschränkt habe, ihn ohne Befragung oder Untersuchung für arbeitsfähig zu erklären, während dieser Arzt 1978 nach einer langen und genauen Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen sei, daß seine Dienstfähigkeit von der Veränderung seiner Arbeitsbedingungen abhänge.
Der Kläger führt aus, das letzte Gutachten von Dr. De Geyter sei älteren Datums als die von Dr. Willeboordse am 14. Dezember 1980 und 27. Februar 1981 ausgestellten Zeugnisse und es sei somit nicht ausgeschlossen, daß sein Gesundheitszustand sich zwischen dem 6. November 1980, dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. De Geyter, und dem 5. Dezember 1980, dem Zeitpunkt der Aufforderung durch Herrn Villani, den Dienst in Ispra wiederaufzunehmen, verschlechtert habe.
Der Kläger bemerkt, Dr. De Geyter habe sein Gutachten erstellt, ohne das Schreiben des Dr. Willeboordse vom 13. November 1980, das er ihm angekündigt habe, zu berücksichtigen, während im Jahr 1978 Dr. De Geyter das Gutachten des behandelnden Arztes berücksichtigt habe.
Der Kläger räumt ein, daß die Schreiben des Dr. Willeboordse keine genaue Diagnose enthielten, bemerkt hierzu jedoch, daß der behandelnde Arzt aufgrund der von der niederländischen Ärztekammer aufgestellten Bestimmungen gegenüber den Arbeitgebern eine gewisse Diskretion wahren müsse und genaue Angaben nur gegenüber einem Keurdoktor — einer Art Sachverständigem, auf den man sich als unabhängigen Dritten geeinigt habe — machen dürfe.
Der Kläger ist der Auffassung, soweit — wie Herr Hannaert in dem streitigen Schreiben vom 12. Januar 1981 ausführe — das Schreiben des Dr. Willeboordse vom Leiter des Ärztlichen Dienstes von Ispra nicht als ein ärztliches Zeugnis oder eine Rechtfertigung für die Einstellung der Arbeit habe angesehen werden können, sei dieser gehalten gewesen, den behandelnden Arzt auf die Notwendigkeit einer genauen Diagnose hinzuweisen.
Sobald der Ärztliche Dienst im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses sei, aus dem sich ergebe, daß es dem Beamten unmöglich sei, seinen Dienst auszuüben, sei Artikel 60 Absatz 1 des Beamtenstatuts nicht mehr anwendbar. Da der Sachverhalt somit unter Artikel 59 des Statuts falle, sei es Sache der Dienststellen von Ispra gewesen, im Hinblick auf den Widerspruch zwischen den Ansichten von Dr. De Geyter und Dr. Willeboordse gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung den Invaliditätsausschuß zu befassen.
Die Kommission vertritt die Ansicht, zwischen den von Dr. De Geyter in den Jahren 1978 und 1980 erstellten Gutachten bestehe kein Widerspruch. Das Ergebnis des Gutachtens von 1978 sei gewesen, daß der Kläger dienstfähig sei; zu dem gleichen Ergebnis sei dieser Arzt mit folgenden Worten auch 1980 gelangt:
Die im Verlauf dieses Gesprächs von mehr als einer Stunde festgestellten Tatsachen zeigen eindeutig, daß für die derzeitige Abwesenheit von Herrn Geist nicht medizinische Gründe, sondern der Umstand ausschlaggebend ist, daß es anscheinend nicht möglich war, für den Konflikt, der seit Jahren zwischen diesem Beamten und seiner Verwaltung besteht, eine Lösung zu finden ... Der Betroffene erklärt selbst, daß er sich bei guter Gesundheit befinde, und gibt an, daß er seinen Dienst wiederaufzunehmen wünsche.
Die Kommission verweist darauf, daß gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Beamte, der erkrankt oder Opfer eines Unfalls geworden sei, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen habe, er einer von dem Organ eingerichteten ärztlichen Kontrolle unterstellt werden könne und schließlich im Falle einer Meinungsverschiedenheit in bezug auf das Vorliegen oder die Schwere der Krankheit der Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören sei.
Diese Bestimmungen hätten im vorliegenden Fall nicht angewandt werden können, weil der Kläger kein ärztliches Zeugnis vorgelegt habe.
Die Kommission ist der Auffassung, daß nicht jede Bescheinigung eines Arztes notwendigerweise auch ein ärztliches Zeugnis im Sinne von Artikel 59 des Statuts sei, und verweist darauf, daß Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 42 und 62/74 (Vellozzi/Kommission, Slg. 1975, 887) ausgeführt habe: ... Die Berufung auf eine gesundheitliche Schwäche oder irgendeine Krankheit [genügt] nicht..., damit das Fernbleiben vom Dienst als befugt angesehen wird und so der Anwendung des Artikels 60 entgeht. Es ist erforderlich, daß der Beamte der Verwaltung eine Krankheit nachweist, deretwegen er unter Überwachung durch den Ärztlichen Dienst seinen Dienst nicht ausüben kann. Die bloße Vorlage von Zeugnissen des behandelnden Arztes über eine Arbeitsunfähigkeit entspricht nicht diesem Nachweiserfordernis.
Die Beklagte legt dar, wenn die ärztlichen Standespflichten in den Niederlanden dem Arzt verböten, dem Arbeitgeber genaue Angaben zu machen, dann wäre dies im Falle einer Bitte um ergänzende Angaben zum Zweck einer genauen Diagnose nicht anders.
Die Kommission hebt insoweit hervor, daß der vom Kläger auf Anraten seines Rechtsanwaltes konsultierte Psychiater Dr. Van Woerden am 15. Oktober 1981 ein Schreiben an Dr. Vigan gerichtet habe, in dem eine Diagnose angedeutet werde.
Die Kommission betont ferner, Dr. Vigan habe in dem Bestreben, genauere Angaben zu erhalten und die Wiederaufnahme der Zahlung der Bezüge an den Kläger für den Fall des Nachweises der Dienstunfähigkeit zu ermöglichen, mit Schreiben vom 27. Oktober 1981 und 9. Dezember 1981 Dr. Woerden um ergänzende Ausführungen gebeten. Auf diese Schreiben hin sei jedoch nichts geschehen.
Mit Schreiben vom 19. April 1982 habe der Generaldirektor der GFS, Herr J. A. Dinkespiler, dem Kläger in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde mitgeteilt, er habe beschlossen, gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Statuts den Invaliditätsausschuß zu seinem Fall gutachtlich zu hören.
Die Kommission betont jedoch, daß im Dezember 1980 und im Januar 1981 weder eine Bitte um zusätzliche Auskünfte noch eine neuerliche ärztliche Untersuchung erforderlich gewesen sei, habe doch Dr. De Geyter den Kläger einen Monat vorher untersucht. Nur eine genaue Diagnose des behandelnden Arztes habe die Anrufung des Invaliditätsausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Statuts auslösen können. Die Kommission ist der Ansicht, daß mangels einer derartigen Diagnose die geltend gemachten Bestimmungen nicht verletzt worden seien.
Vierter Klagegrund
Der vierte Klagegrund wird auf die Verletzung des Artikels 60 Absatz 2 des Statuts gestützt, weil dem Kläger nicht gestattet worden sei, sich während seiner Krankheit in den Niederlanden aufzuhalten.
Der Kläger hebt hervor, er sei seit 1976 von Ispra abwesend und seitdem sei es ihm gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Statuts gestattet gewesen, sich in den Niederlanden aufzuhalten.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, da sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sei es absurd, ihn jetzt dazu zu zwingen, sich mit seinen Kindern nach Italien zu begeben, wo doch in Ispra kein Dienstposten für ihn verfügbar und das Problem seiner neuen Verwendung nicht geklärt sei.
Die Kommission führt aus, die dem Kläger vor der streitigen Entscheidung aufgrund von Artikel 60 Absatz 2 des Statuts erteilte Erlaubnis sei provisorisch gewesen; da sich der Kläger nicht mehr im Krankheitsurlaub befinde, sondern dem Dienst unbefugt fernbleibe, sei die angeführte Bestimmung nicht mehr anwendbar.
Fünfter Klagegrund
Der fünfte Klagegrund wird auf die Nichtbeachtung des in Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts enthaltenen allgemeinen Grundsatzes gestützt, wonach der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Bezahlung des für die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses gewählten Arztes im Jahr 1978 entstanden seien, sowie auf Erstattung seiner eigenen Auslagen habe.
Der Kläger trägt vor, trotz des dahin gehenden Antrags in seiner Beschwerde vom 11. Februar 1980 sei keine Erstattung vorgenommen worden.
Die Kommission bemerkt hierzu, ihre Dienststellen seien nunmehr im Besitz der Aufstellung der dem Kläger im Verlauf des Invaliditätsverfahrens entstandenen Kosten und hätten die zur Begleichung der geschuldeten Beträge erforderlichen Anweisungen erteilt. Die Kommission präzisiert, das Honorar und die Auslagen des von dem Kläger bestimmten Arztes würden gemäß Artikel 8 des Anhangs II des Statuts, die Auslagen des Beamten selbst würden gemäß Artikel 11 des Anhangs VII des Statuts erstattet.
Zur Beweisßihrung vertritt die Kommission den Standpunkt, die auf die Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch die Beklagte und eine Überprüfung im Wege der Zeugenvernehmung gerichteten Anträge des Klägers in seiner Erwiderung seien zurückzuweisen.
Die Kommission hält es für zumindest überraschend, daß der Kläger von ihr die Vorlage all der seinen eigenen Anträgen und Beschwerden beigefügten Unterlagen verlange.
Die Kommission erklärt, sie sei zur Vorlage der Unterlagen mit medizinischem Inhalt nicht imstande, weil einige der angeführten Schriftstücke anscheinend nicht existierten und andere Unterlagen, deren genaues Datum nicht angegeben sei, nur schwer zu identifizieren seien.
Die Beklagte hält sich jedenfalls nicht für verpflichtet, nicht an den Kläger gerichtete verwaltungsinterne Schreiben vorzulegen, deren unmittelbarer Zusammenhang mit dem anhängigen Rechtsstreit nicht dargetan sei.
Schließlich hält die Beklagte die vom Kläger geforderte Vernehmung von 24 Zeugen nicht für angebracht. Die dem Gerichtshof unterbreiteten Unterlagen ermöglichten eine Entscheidung in voller Kenntnis des erörterten Sachverhalts, ohne daß es erforderlich wäre, Zeugen zu vernehmen, von denen sich einige wahrscheinlich auf ihr Berufsgeheimnis berufen und andere zu Tatsachen befragt würden, die mit dem Rechtsstreit nur mittelbar in Zusammenhang stünden.
IV — Auf Verlangen des Gerichtshofes eingereichte Schriftstücke und Erklärungen
1. Beim Gerichtshof eingereichte Schriftstücke
Der Kläger hat das Schreiben der Kommission vom 21. Januar 1981 übermittelt, mit dem ihm der Aufenthalt in den Niederlanden untersagt wurde, sowie eine von ihm erstellte Notiz, die zur Beantwortung der vom Gerichtshof im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Fragen diente, und mit der seine finanzielle Lage dargelegt werden sollte. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich jedoch entschlossen, nachdem er von seinem kranken Mandanten keine zusätzlichen technischen Einzelheiten habe erhalten können, dieses Schriftstück dem Gerichtshof nicht zu überlassen. Der Kläger, der vom Gerichtshof angehört werden will, stellt sich, falls der Gerichtshof dies wünscht, für zusätzliche Angaben zu diesem Punkt zur Verfügung.
Die Kommission hat das in der Anlage 11 zur Klageschrift erwähnte Schreiben von Dr. Willeboordse an Dr. De Geyter vom 13. November 1980 vorgelegt. Was das zweite vom Gerichtshof gewünschte Schreiben angehe, erklärt die Kommission, müsse sich ein Irrtum in bezug auf das Datum in das Schreiben von Herrn Hannaert vom 12. Januar 1981, in dem ein Schreiben von Dr. Willeboordse vom 18. Dezember 1980 erwähnt werde (Anlage 7 zur Klageschrift), eingeschlichen haben; in Wirklichkeit handele es sich um das als Anlage 4 zur Klagebeantwortung in Kopie vorgelegte Schreiben vom 14. Dezember 1980.
Was die vom Invaliditätsausschuß im Anschluß an ihren Bericht vom 14. August 1978 übermittelten Schriftstücke und Auskünfte angeht, so legt die Kommission vor:
die Entscheidung des Invaliditätsausschusses vom 26. Juli 1978 (Anlage 4).
Nach Angabe der Kommission verfügt die Verwaltung über keine weiteren einschlägigen Urkunden, da die eigentlichen Beratungen des Invaliditätsausschusses geheim seien.
Die Kommission legt ferner vor:
die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses vom 25. Oktober 1982 (Anlage 15).
Die Kommission erklärt, es handele sich um das Gutachten, das der Invaliditätsausschuß erstattet habe, nachdem er von der Anstellungsbehörde im April 1982 befaßt worden sei (Anlage 7 zur Gegenerwiderung).
die Mitteilung von Herrn Dinkespiler an Dr. Vigan vom 4. Januar 1983 (Anlage 16).
In diesem Schreiben unterrichtete Herr Dinkespiler als Leiter der Anstellungsbehörde den Invaliditätsausschuß darüber, welche Konsequenzen die Verwaltung aus den Schlußfolgerungen vom 25. Oktober 1982 mangels einer gegenteiligen Äußerung des Invaliditätsausschusses ziehen wolle.
die Schlußfolgerungen des am 31. Januar 1983 zusammengetretenen Invaliditätsausschusses (Anlage 18).
Diese Schlußfolgerungen, zu denen der Invaliditätsausschuß gelangte, nachdem er die Mitteilung von Herrn Dinkespiler vom 4. Januar 1983 zur Kenntnis genommen hatte, versah Dr. Warter mit Anmerkungen, die von Dr. Vigan jedoch als unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Ausschusses (Artikel 9 des Anhangs II des Statuts) sowie unter das Arztegeheimnis fallend beurteilt worden sind.
Diese Anmerkungen wurden somit der Verwaltung nicht übermittelt, so daß sie auf dem als Anlage 12 vorgelegten Schriftstück nicht zu finden sind.
2. Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes
a) Der Kläger
In Beantwortung der mit Schreiben des Kanzlers des Gerichtshofes vom 24. November 1981 im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Frage, mit der die wirtschaftliche Lage des Klägers festgestellt werden sollte, legte dessen Bevollmächtigter eine Notiz vom 14. Dezember 1981 vor, aus der sich im wesentlichen ergibt, daß der Kläger zur Dekkung seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner Familie nur über seine Bezüge als Beamter der Kommission der Besoldungsgruppe A 5/8 verfügt.
Der Kläger führt aus, seit April 1975, abgesehen von dem Zeitraum von April bis Oktober 1976, seien seine Bezüge aufgrund einer Entscheidung des Leiters der Abteilung Bezüge, IX/A/6, der Kommission vom 12. April 1976 in italienischen Lire ausgezahlt worden, während er immer in den Niederlanden gewohnt habe.
Der Kläger verweist ferner darauf, daß die Zahlung seiner Bezüge am 24. Januar 1978, 7. November 1978 und endgültig am 12. Januar 1981 eingestellt worden sei. Die sich daraus ergebenden fianziellen Schwierigkeiten seien durch den Umstand erschwert worden, daß die auf belgische Franken lautenden Bezüge in Italien und zu einem Kurs in italienischen Lire ausgezahlt worden seien, der seit dem Jahr 1976 keinen Bezug mehr zur Wirklichkeit gehabt habe.
Ferner verlangt der Kläger, der erklärt, seit 1975 im wesentlichen von seinen Ersparnissen gelebt zu haben, eine Nachzahlung seiner Bezüge in Gulden oder wenigstens 60 % hiervon, und zwar entweder seit Juli 1976 — dem Zeitpunkt, zu dem er sich ordnungsgemäß im Krankheitsurlaub an seinem Wohnsitz in den Niederlanden befunden habe — oder wenigstens seit Oktober 1976 — dem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung seiner Bezüge nach den Niederlanden aufgehört habe.
b) Die Kommission
Die Kommission beantwortet die Frage, während welcher Zeiträume genau der Kläger in der Forschungsanstalt Ispra gearbeitet habe oder dem Dienst ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses unbefugt ferngeblieben sei, wie folgt:
Dienstzeiten des Klägers: Der Kläger habe in der Forschungsanstalt Ispra vom 8. März 1976 bis 22. Juni 1976 vormittags tatsächlich gearbeitet; vom 1. März 1976 bis 7. März 1976 habe er Jahresurlaub gehabt; seit dem 22. Juni 1976 nachmittags sei er dem Dienst wegen Krankheit ferngeblieben;
nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gerechtfertigte Fehlzeiten des Klägers: Bis zum 12. Oktober 1977 sei das Fernbleiben des Klägers durch ein ärztliches Zeugnis gedeckt; für den Zeitraum 12. Oktober 1977 bis 1. April 1978 habe der Kläger erst am 16. Februar 1978 ein ärztliches Zeugnis vorgelegt; danach habe ihn die Verwaltung aufgefordert, ein Attest seines behandelnden Arztes einzureichen, aus dem sich ergebe, daß dieser ihn untersucht habe und daß er arbeitsunfähig sei. Dieses Attest des Dr. Risselada vom 24. April 1978 sei den Ausführungen der Kommission als Anlage 5 beigefügt.
Das Fernbleiben des Klägers während der Zeit vom 1. April bis 31. August 1978 sei von einem ärztlichen Zeugnis gedeckt.
Seit September 1978 habe der Kläger kein Dokument mehr vorgelegt, das von dem beratenden Arzt der Einrichtung, Dr. Vigan, als ärztliches Zeugnis angesehen worden wäre.
Am 4. September 1978 habe der Kläger folgendes Fernschreiben geschickt: Mein Arzt wünscht, daß ich an der bekannten Adresse bleibe.
Mit Memorandum vom 8. Dezember 1978 habe Dr. Holst in Beantwortung der Frage der Verwaltung von Ispra, ob sich aus dem von Dr. Risselada am 1. Dezember 1978 erstellten ärztlichen Zeugnis ergebe, daß der Kläger arbeitsunfähig sei, folgendes ausgeführt:
Diese Mitteilung (ärztliches Zeugnis des Dr. Risselada) besagt wörtlich: Mein Rat an den Patienten: unter den derzeitigen Umständen den Dienst in Ispra nicht wiederaufnehmen; den Stellungnahmen des Invaliditätsausschusses und des Dr. De Geyter sowie des Arztes der Familie, Dr. Risselada, zufolge ist Herr Geist nicht arbeitsunfähig, sondern es besteht die Gefahr eines Rückfalls in seinen depressiven Zustand, wenn er die Arbeit in Ispra wiederaufnehmen würde. Es handelt sich somit meines Erachtens nicht um eine Arbeitsunfähigkeit im eigentlichen Sinne, sondern eher um die Unerträglichkeit eines bestimmten Dienstorts für Herrn Geist.
Die Kommission fügt hinzu, am 7. Februar 1979 habe Dr. Risselada ein Schreiben an Dr. Vigan gerichtet, in dem er mitgeteilt habe, daß er dem Kläger von einer Rückkehr nach Ispra wegen der frustrierenden Bedingungen seiner Arbeit in der GFS abgeraten habe.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1979 und Mitteilungen vom 14. Februar 1979 und 21. Februar 1979 habe Dr. Vigan Dr. Risselada und der Verwaltung mitgeteilt, daß das Schreiben vom 7. Februar 1979 nicht als ausreichend angesehen werden könne, um die Einstellung der Arbeit durch den Kläger zu rechtfertigen.
Am 15. November 1980 habe eine Untersuchung des Klägers durch den Ärztlichen Dienst die Arbeitsfähigkeit des Klägers ergeben (Klagebeantwortung S. 7 und Anlage 2 hierzu; Erwiderung S. 11 ff. und Anlage 6 hierzu).
Am 27. Februar 1981 habe der behandelnde Arzt Dr. Willeboordse an Dr. Vigan das als Anlage 6 zur Klagebeantwortung beigefügte Schreiben gerichtet, das dieser nicht als Attest, das eine Einstellung der Arbeit rechtfertige, angesehen habe.
Am 15. Oktober 1981 habe Dr. Van Woerden das als Anlage 3 zur Gegenerwiderung beigefügte Schreiben an Dr. Vigan gerichtet, zu dem letzterer mit Schreiben vom 27. Oktober 1981 (Anlage 4 zur Gegenerwiderung) Erläuterungen gewünscht habe. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben.
In einer Mitteilung vom 10. Dezember 1981 (als Anlage 12 den Ausführungen der Kommission beigefügt) lege Dr. Vigan Herrn Villani, Generaldirektor der GFS, die Gründe dar, warum das Schreiben des Dr. Van Woerden vom 15. Oktober 1981 nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesehen werden könne.
Am 23. Mai 1982 habe Dr. Willeboordse ein persönliches und vertrauliches Schreiben an Dr. Vigan gerichtet, das aus den Gründen, die in einer Notiz von Dr. Vigan für die Verwaltung vom 11. Juni 1982 und in einem Schreiben von Dr. Willeboordse vom 14. Juni 1982 (beide als Anlage 13 den Ausführungen der Kommission beigefügt) dargelegt seien, nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkannt worden sei.
Dr. Willeboordse habe der Aufforderung von Dr. Vigan, ihm ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes ärztliches Zeugnis in Form des dem Schreiben vom 14. Juni 1982 beigefügten Formblatts zugehen zu lassen, nicht Folge geleistet. Er habe dagegen am 9. August ein neuerliches Schreiben an Dr. Vigan gerichtet, in dem er bestätige, was er bereits erklärt habe (Anlage 14 zu den Ausführungen der Kommission).
Am 25. Oktober 1982 habe der im April 1982 befaßte Invaliditätsausschuß, der sich aus Dr. C. Vigan, von der Kommission der Gemeinschaften benannt, Professor J. Warter, vom Kläger benannt, und Professor L. Cassiers, einvernehmlich von Dr. Vigan und Professor Warter benannt, zusammengesetzt habe, folgendes Gutachten abgegeben:
Nach Prüfung des Falles wird Herr Jean-Jacques Geist, geboren am 11. Juli 1930, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für dienstfähig erklärt.
Unter Berücksichtigung der seit langem bestehenden Auseinandersetzungen und der äußerst negativen Bedeutung, die eine eventuelle Verwendung in Ispra für Herrn Geist hätte, besteht nach Auffassung des Ausschusses jedoch Grund für die Annahme, daß eine derartige Verwendung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich zöge.
Dies war im übrigen bereits früher die Ansicht der verschiedenen Ärzte, die um ein Gutachten zu seinem Fall gebeten worden sind (Dr. De Geyter, die behandelnden Ärzte, Dr. Van Woerden).
Am 4. Januar 1983 habe Herr Dinkespiler dem Invaliditätsausschuß mitgeteilt, daß er aufgrund des Gutachtens vom 25. Oktober 1982 der Ansicht sei, daß die vom Kläger eingereichten ärztlichen Zeugnisse die Abwesenheit des Klägers seit dem 5. Dezember 1980, an dem er ausdrücklich zur Wiederaufnahme seines Dienstes in Ispra aufgefordert worden sei, nicht rechtfertigen könnten (Anlage 16 zu denselben Ausführungen). Am 31. Januar 1983 habe der Invaliditätsausschuß bestätigt, daß die vorn Kläger vorgelegten ärztlichen Zeugnisse nicht geeignet seien, seine Abwesenheit während der Zeit vom 5. Dezember 1980 bis 31. Januar 1983 zu rechtfertigen, wobei er jedoch seinen Wunsch hervorgehoben habe, daß dem Kläger eine andere Verwendungsmöglichkeit angeboten
werde (das Schreiben vom 31. Januar 1983 ist den Ausführungen der Kommission als Anlage 17 beigefügt).
Zusammenfassend ist die Beklagte der Auffassung, daß der Kläger jedenfalls seit dem 5. Dezember 1980 dem Dienst unbefugt ferngeblieben sei.
V — Mündliche Verhandlung
Der Kläger und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 28. April 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Juni 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Geist, wissenschaftlicher Beamter der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), Forschungsanstalt Ispra, hat mit Klageschrift, die am 3. November 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf
1. Aufhebung
der ihm am 5. Dezember 1980 zugestellten Entscheidung, mit der er angewiesen wurde, sich wieder auf seinen Dienstposten in der Forschungsanstalt Ispra zu begeben;
der ihm am 12. Januar 1981 zugestellten Entscheidung, mit der ihm mitgeteilt wurde, daß ihm seine Bezüge vom 1. Januar 1981 an nicht mehr ausgezahlt würden;
der ihm mit Schreiben vom 21. Januar 1981 bekanntgegebenen Ablehnung seines Gesuchs, während der Dauer seiner Krankheit in den Niederlanden bleiben zu dürfen;
2. Verurteilung der Kommission zur
Zahlung seiner ausstehenden Bezüge, die vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens mit einer Million belgischen Franken beziffert werden, nebst Verzugszinsen zu dem vom Gerichtshof festzusetzenden normalen Zinssatz;
Erstattung des Honorars des von ihm für die Teilnahme an den Arbeiten des Invaliditätsausschusses von 1978 benannten Arztes sowie der ihm selbst durch die Vorstellung vor diesem Ausschuß entstandenen Auslagen.
2 Der Kläger wurde am 1. April 1962 als Verantwortlicher für die Hydraulikforschung in der Forschungsanstalt Petten (Niederlande) eingestellt, sodann im Jahr 1963 zum Leiter der Dienststelle Hydrodynamik und Messungen ernannt und am 1. Januar 1966 nach einer Abordnung in die USA nach Besoldungsgruppe A 5 befördert. Infolge der vom Rat am 15. Juli 1965 beschlossenen Änderung der Forschungsprogramme für das Jahr 1962, in deren Rahmen er seinem Spezialgebiet entsprechende Arbeiten durchführte, war der Kläger gezwungen, sich von dem Organ definierten neuen Aufgaben zu widmen. Da es nicht möglich war, die Fähigkeiten des Klägers nach der am 22. August 1975 vom Rat beschlossenen weiteren Änderung der Forschungsprogramme im Rahmen der Forschungsanstalt Petten einzusetzen, beschloß der Generaldirektor der GFS am 10. Dezember 1975, den Kläger mit Wirkung vom 1. März 1976 in die Abteilung Wärmeaustausch und Strömungstechnik der Forschungsanstalt Ispra zu versetzen.
3 Der Kläger erhob Klage auf Aufhebung der Versetzungsentscheidung, die durch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 (Rechtssache 61/76, Slg. S. 1419) abgewiesen wurde.
4 Der Kläger arbeitete in der Forschungsanstalt Ispra tatsächlich nur während des Zeitraums vom 8. März bis 22. Juni 1976, da seine Neuverwendung nach seiner Ansicht eine schrittweise Verminderung seiner Verantwortlichkeiten mit sich brachte und zu einem schwierigen Zeitpunkt seines Privatlebens vorgenommen wurde. Er erkrankte und legte ärztliche Zeugnisse vor, aus denen hervorging, daß sein Gesundheitszustand eine Fortsetzung seines Dienstes in Italien nicht gestattete.
5 Nach mehr als einem Jahr Abwesenheit vom Dienst befaßten jedoch die Dienststellen der Forschungsanstalt Ispra im September 1977 aufgrund von Artikel 59 Absatz 3 des Statuts den Invaliditätsausschuß. In dem von diesem Ausschuß am 26. Juli 1978 erstatteten Gutachten wurde der Kläger für dienstfähig erklärt. Der Vorsitzende des Invaliditätsausschusses soll jedoch bemerkt haben, daß sich die Dienststellen der Kommission bemühen würden, eine Lösung des Problems der beruflichen Neuorientierung des Klägers zu finden.
6 Es wurden sodann verschiedene Möglichkeiten einer Verwendung insbesondere am Sitz der Kommission in Brüssel in Betracht gezogen, die jedoch nicht in die Tat umgesetzt werden konnten.
7 Mangels einer Wiederverwendungsmöglichkeit am Sitz und im Hinblick auf die längere Abwesenheit des Klägers ordnete der Generaldirektor der GFS im Juni 1980 eine weitere medizinische Untersuchung des Klägers an. Nach dieser Untersuchung erklärte der bereits 1978 konsultierte Dr. De Geyter in einem an den Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission gerichteten Schreiben vom 15. November 1980 entgegen der Ansicht der persönlichen Ärzte des Klägers, daß das Fernbleiben des Herrn Geist vom Dienst ... nicht auf medizinischen Gründen [beruht], und bestätigte, daß die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses von 1978 weiterhin zutreffend seien.
8 Mit Schreiben vom 5. Dezember 1980, in dem die Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt wurde und in dem es hieß, daß in Brüssel keine Aussicht auf Beschäftigung bestehe, forderte der Generaldirektor der GFS den Kläger auf, seinen Dienst in Ispra wiederaufzunehmen. Der Kläger, der sich auf eine Bescheinigung seines persönlichen Arztes berief, leistete der Aufforderung nicht Folge und bat den Leiter des Ärztlichen Dienstes von Ispra mit Schreiben vom 22. Dezember 1980 um die Erlaubnis, für die Dauer seines Krankheitsurlaubs bei seiner Familie in den Niederlanden zu bleiben.
9 Mit Schreiben vom 12. Januar 1981 teilte Herr Hannaert, Leiter der Abteilung Verwaltung und Personal von Ispra, unter Hinweis auf die im Gutachten des Dr. De Geyter von November 1980 festgestellte Dienstfähigkeit dem Kläger mit, daß er unbefugt dem Dienst fernbleibe und daß dementsprechend gemäß Artikel 60 des Beamtenstatuts die Zahlung seiner Bezüge mit Wirkung vom 1. Januar 1981 ausgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 21. Januar 1981 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Erlaubnis, sich in den Niederlanden aufzuhalten, nicht erteilt worden sei.
10 Mit Schreiben vom 11. Februar 1981 legte der Kläger eine Beschwerde ein, die insbesondere gegen die Entscheidung vom 5. Dezember 1980, mit der er angewiesen worden war, sich wieder auf seinen Dienstposten in Ispra zu begeben, und gegen die Entscheidung vom 12. Januar 1981, mit der die Zahlung seiner Bezüge ausgesetzt worden war, gerichtet war. Mit demselben Schreiben verlangte der Kläger die Zahlung der Honorare und Auslagen seines Arztes sowie die Erstattung seiner eigenen Auslagen im Rahmen des Verfahrens vor dem Invaliditätsausschuß. Diese Beschwerde wurde von der Kommission am 27. Juli 1981 abgelehnt.
Zu dem gegen die Entscheidung vom 5. Dezember 1980 gerichteten Antrag
11 Nach Ansicht des Klägers beruht diese Entscheidung, in deren Begründung hervorgehoben werde, daß er die ihm außerhalb Ispras angebotenen Stellen abgelehnt habe, auf unzutreffenden Tatsachen. Dadurch, daß mit ihr die ihm gegebene Zusage, eine Stelle außerhalb der Forschungsanstalt Ispra für ihn zu suchen, nicht beachtet werde, werde ferner gegen den in Artikel 24 des Statuts aufgestellten Grundsatz der Fürsorgepflicht verstoßen und der Vertrauensgrundsatz, der die Beziehungen zwischen der Verwaltung und ihren Beamten kennzeichnen müsse, verletzt.
12 Es ist zunächst festzustellen, daß entgegen dem Vorbringen des Klägers die angefochtene Entscheidung nicht damit begründet wird, daß er alle ihm angebotenen Stellen abgelehnt habe. Der Generaldirektor der GFS hat zwar hervorgehoben, daß der Kläger eine erste Stelle abgelehnt habe, er hat sodann jedoch lediglich festgestellt, daß seine Vorbehalte und seine zögernde Haltung den zuständigen Direktor veranlaßt hätten, das an den Kläger gerichtete Angebot einer zweiten Stelle zurückzunehmen. Weder die zu den Akten gereichten Unterlagen noch die Verhandlungen vor dem Gerichtshof haben ergeben, daß diese Ausführungen falsch waren. Die angefochtene Entscheidung kann somit nicht als auf unzutreffende Tatsachen gestützt angesehen werden, und der erste Klagegrund ist zurückzuweisen.
13 Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 (Slg. S. 1419) entschieden hat, daß die Zuweisung des Klägers zur Forschungsanstalt Ispra nicht aus dienstfremden Erwägungen verfügt worden ist und daß der neue Dienstposten, auf den der Kläger ernannt wurde, eher als der frühere die Anwendung seiner Kenntnisse gestattete und für ihn keine Rückstufung darstellte. Der Gerichtshof hat ferner in diesem Urteil entschieden, daß die Beamten der Gemeinschaft die ihnen durch eine Versetzung entstehenden familiären Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen tragen müssen.
14 Ferner ergibt sich aus den Akten, daß die Kommission sich zwar bemüht hat, die persönlichen Wünsche des Klägers zu berücksichtigen und eine andere Stelle für ihn zu finden, daß sie aber die Entscheidung über die Versetzung nach Ispra nie zurückgenommen und keine Zusage gegeben hat, ihn von der Verpflichtung, sich bis zu einer etwaigen neuen Versetzung auf seinen Dienstposten zu begeben, zu entbinden. Außerdem steht fest, daß sich der Kläger seit Juli 1978 zur Rechtfertigung seines Fernbleibens vom Dienst nicht mehr auf medizinische Gründe berufen konnte und daß die Kommission gleichwohl bis Dezember 1980 gewartet hat, um ihn zur Rückkehr auf seinen Posten zu ermahnen.
15 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Generaldirektor der GFS mit der Anweisung an den Kläger, seinen Dienst unverzüglich wiederaufzunehmen, gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht oder des berechtigten Vertrauens verstoßen hat, so daß der zweite Teil des ersten Klagegrunds zurückzuweisen ist.
16 Der gegen die Entscheidung vom 5. Dezember 1980 gerichtete Antrag ist somit abzuweisen.
17 Folglich ist auch der Antrag, der gegen die Ablehnung des Antrags vom 22. Dezember 1980, sich während der Dauer der Krankheit an einem anderen Ort als Ispra aufhalten zu dürfen, gerichtet ist, abzuweisen.
Zu dem gegen die Entscheidung vom 12. Januar 1981 gerichteten Antrag
18 Zur Untermauerung dieses Antrags macht der Kläger in erster Linie geltend, die angefochtene Entscheidung, die einer Bestrafung gleichkomme, habe nur von der Kommission oder vom Generaldirektor der GFS und nicht vom Leiter der Abteilung Verwaltung und Personal der Forschungsanstalt Ispra getroffen werden dürfen.
19 Artikel 60 des Beamtenstatuts lautet wie folgt:
Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.
20 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß zwar Artikel 60 Absatz 2 das Tätigwerden der Anstellungsbehörde verlangt, um einem Beamten zu erlauben, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, daß aber Artikel 60 Absatz 1 nicht die Stelle bestimmt, die für die Entscheidung über die Einstellung der Zahlung der Bezüge des Beamten, der dem Dienst unbefugt fernbleibt und keinen Anspruch auf Jahresurlaub mehr hat, zuständig ist.
21 Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt die Entscheidung, die Bezüge nicht mehr auszuzahlen, weder eine Disziplinarstrafe, die ein Tätigwerden der Kommission erfordern würde, noch eine gleichwertige Maßnahme dar. Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen verwirkt der Beamte, dessen Anspruch auf Jahresurlaub verbraucht ist, bei ordnungsgemäß festgestelltem unbefugtem Fernbleiben vom Dienst ohne weiteres den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die für die Feststellung des unbefugten Fernbleibens und die Anordnung, die Zahlung der Bezüge einzustellen, zuständige Stelle dieselbe ist wie die in Artikel 60 Absatz 2 genannte, das heißt, die Anstellungsbehörde.
22 Den Akten ist zu entnehmen, daß der Generaldirektor der GFS mit Entscheidung vom 20. November 1979 angeordnet hat, daß die der Anstellungsbehörde durch Artikel 60 Absatz 2 des Statuts übertragenen Befugnisse in bezug auf die der Forschungsanstalt Ispra zugewiesenen Beamten der Laufbahngruppe des Klägers vom Direktor dieser Einrichtung ausgeübt werden, und diesen Beamten ermächtigt hat, seine Befugnisse auf den Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung dieser Einrichtung weiterzuübertragen. Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung, mit der der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung von Ispra in Ausübung der ihm vom Direktor der Forschungsanstalt übertragenen Befugnisse das unbefugte Fernbleiben des Klägers vom Dienst festgestellt und angeordnet hat, die Zahlung seiner Dienstbezüge einzustellen, von der zuständigen Stelle erlassen worden ist. Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
23 Der Kläger trägt in zweiter Linie vor, die Feststellung der Verwaltung, daß er dem Dienst unbefugt ferngeblieben sei und eine Unterbrechung der Zahlung der Bezüge damit zulässig sei, sei nicht rechtmäßig gewesen. Er macht geltend, er habe ärztliche Zeugnisse vorgelegt, die belegt hätten, daß sein Gesundheitszustand eine Rückkehr auf seinen Dienstposten nicht zugelassen habe, und es wäre Sache der Verwaltung gewesen, bei Zweifeln über den Wert dieser Zeugnisse vor einer einseitigen Entscheidung entweder gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Status ihn einer ärztlichen Kontrolle zu unterstellen oder gemäß Artikel 59 Absatz 3 einen Invaliditätsausschuß zu hören.
24 Insoweit ist daran zu erinnern, daß Dr. De Geyter nach Kenntnisnahme von dem Gutachten des behandelnden Arztes des Klägers vom 13. November 1980 und nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 15. November 1980 zu dem Ergebnis gelangte, daß das Fernbleiben des Klägers vom Dienst nicht auf medizinischen Gründen beruhte, sondern darauf, daß der seit Jahren zwischen diesem Beamten und seiner Verwaltung bestehende Konflikt keiner Lösung hat zugeführt werden können. Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese ärztliche Untersuchung nicht mit dem erforderlichen Ernst durchgeführt worden wäre. Der Generaldirektor der GFS war somit gehalten, den Kläger — wie mit dem Schreiben vom 5. Dezember 1980 geschehen — aufzufordern, seinen Dienst in Ispra unverzüglich wiederaufzunehmen.
25 Es trifft zu, daß der behandelnde Arzt des Klägers nach dieser Abmahnung am 14. Dezember 1980 ein Schreiben an den Leiter des Ärztlichen Dienstes der Forschungsanstalt Ispra gerichtet hat, in dem er diesem mitteilte, daß der Kläger sich auf sein Anraten nicht nach Ispra begeben [wird], da er nicht fähig ist, dort zu arbeiten. Dieses Schreiben beschränkte sich somit auf die Abgabe einer Beurteilung, die Dr. De Geyter bereits zur Kenntnis genommen hatte; es enthielt keine genaue medizinische Diagnose und erwähnte keinen neuen Umstand, der den Gesundheitszustand des Klägers seit der ärztlichen Untersuchung vom 15. November 1980 beeinträchtigt hatte. Der Leiter der Abteilung Verwaltung und Personal von Ispra vertrat deshalb zu Recht den Standpunkt, daß dieses Schreiben das Fernbleiben des Klägers vom Dienst nicht rechtfertigen könne und auch eine weitere ärztliche Kontrolle oder die Anhörung eines Invaliditätsausschusses nicht zweckmäßig erscheinen lasse. Der Kläger beruft sich zwar noch auf die Vorlage verschiedener anderer ärztlicher Zeugnisse seit Oktober 1981, diese nach der angefochtenen Entscheidung erstellten Urkunden haben jedoch jedenfalls auf deren Rechtmäßigkeit keinen Einfluß.
26 Unter diesen Umständen sind sowohl die Klagegründe als auch der Antrag zurückzuweisen, die gegen die Entscheidung vom 12. Januar 1981, mit der die Zahlung der Dienstbezüge des Klägers eingestellt wurde, gerichtet sind.
27 Folglich ist auch der Antrag, die Kommission zu verurteilen, an den Kläger die Dienstbezüge zu zahlen, die er seit dem 1. Januar 1981 nicht mehr erhalten hat, abzuweisen.
Zu dem Antrag auf Verurteilung der Kommission, dem Kläger alle durch das Verfahren vor dem Invaliditätsausschuß im Jahr 1978 verursachten Kosten zu erstatten
28 Während der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, daß er nach Erhebung seiner Klage die verlangten Erstattungen von der Kommission erhalten habe. Da der erwähnte Antrag deshalb gegenstandslos geworden ist, braucht über ihn nicht mehr entschieden zu werden.
Kosten
29 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
30 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
31 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.