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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1983 – C-230/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:166

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 9. Juni 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie sind mit einer Klage befaßt, die Kirsten Johanning gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben hat und die auf Aufhebung der Ablehnung ihres Antrags auf Neueinstufung vom 5. Februar 1982 gerichtet ist.

I —

Der Sachverhalt ist folgender:

Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 eine Stellenausschreibung KOM/LA/150 für ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hilfsübersetzern (Hauptsprache: Deutsch oder Französisch oder Italienisch), deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen LA 8 und LA 7 der Sonderlaufbahn Sprachendienst erstreckte.

Außer den allgemeinen Zulassungsbedingungen waren in der Ausschreibung die Art der Tätigkeit: Hilfsübersetzer, Übersetzer von Texten aus den Bereichen Recht, Wirtschaft, Verwaltung und Technik, sowie das Grundgehalt in belgischen Franken angegeben.

Kirsten Johanning legte die Prüfung erfolgreich ab und wurde in die Reserveliste aufgenommen.

Am 14. April 1980 wurde sie durch Entscheidung der Kommission zur Übersetzerin auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, aufgrund einer Stellenausschreibung KOM/1078/78 eingestuft, die insbesondere folgende Angaben enthielt:

Laufbahngruppe und Laufbahn LA 7/LA 6

Art der Tätigkeit:

Übersetzer

Übersetzer von Texten aller Art für die Dienste der Kommission

Sie wurde mit Wirkung vom 3. März 1980 der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Übersetzungsdienst für mittel- und langfristige Aufgaben, zugewiesen.

Am 26. November 1980 wurde sie mit Wirkung vom 3. Dezember 1980 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

Am 22. April 1981 beantragte sie eine Überprüfung ihrer Einstufung in LA 6/3.

Am 9. Juli 1981 erhielt sie eine Bestätigung des Eingangs ihres Antrags, und mit Schreiben vom 12. November 1981 ließ der Einstufungsausschuß sie wissen, er sei in der Lage, der zuständigen Behörde eine Änderung der Ersteinstufung in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, zu empfehlen.

Jedoch wurde ihr am 24. November 1981 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung mitgeteilt, daß eine solche Einstufung nach dem Statut nicht möglich sei.

Am 5. Februar 1982 legte sie bei der Anstellungsbehörde eine vorprozessuale Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

Am 17. September 1982 wurde Kirsten Johanning die Ablehnung ihrer Beschwerde mitgeteilt.

Mit Klageschrift, die am 3. September in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat sie die vorliegende Klage eingereicht, zu deren Begründung sie vier Angriffsmittel geltend macht:

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,

Verletzung des Diskriminierungsverbots,

Verletzung von Artikel 5 des Statuts und

Rechtswidrigkeit im weitesten Sinne sowie Verletzung des berechtigten Vertrauens.

Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

II —

Zulässigkeit:

Sie wird nicht bestritten. Somit ist die Begründetheit zu prüfen.

III —

A — Die verhältnismäßige Kompliziertheit der Ihnen vorliegenden Rechtssache beruht auf folgenden Umständen:

1. 1977, als Kirsten Johanning die Prüfungen des Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von HilfsÜbersetzern bestand, erstreckte sich die Laufbahn auf die Besoldungsgruppen LA 8 und LA 7 der Sonderlaufbahn Sprachendienst. Der Berufsausbildung und Berufserfahrung des Bewerbers konnte dadurch Rechnung getragen werden, daß ihm ausnahmsweise ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, zuerkannt wurde.

Die Laufbahn Übersetzer erstreckte sich damals auf die Besoldungsgruppen LA 6 und LA 5.

2. 1980, als sie zur Übersetzerin auf Probe ernannt wurde, erstreckten sich aufgrund der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften die Hilfsübersetzerlaufbahn nur noch auf die Besoldungsgruppe LA 8 und die Übersetzerlaufbahn auf die Besoldungsgruppen LA 7 und LA 6

3. Schließlich möchte ich daran erinnern, daß die Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung der Anstellungsbehörde ausnahmsweise erlaubten, den ausgewählten Bewerber in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen zu ernennen, sofern dies durch eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr für die Besoldungsgruppe LA 7 gerechtfertigt war, und außerdem eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von höchstens 48 Monaten zu gewähren.

Festhalten möchte ich von diesen verschiedenen Umständen, daß wir es mit einem Auswahlverfahren, das 1977 unter der Geltung bestimmter Vorschriften veranstaltet wurde, und einer Ernennung, die 1980 unter der Geltung einer Neuregelung vorgenommen wurde, zu tun haben, mit der Besonderheit, daß streng prinzipiengemäß die erfolgreichen Absolventen ein- und desselben Auswahlverfahrens entweder nach der einen oder nach der anderen Vorschrift behandelt werden konnten, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie eingestellt wurden.

B — 1.Da Kirsten Johanning am 14. April 1980 — d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 — aufgrund eines Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von ///^Übersetzern ernannt wurde, hätte sie höchstens zur Hilfsübersetzerin unter Einstufung in die einzige bestehende Besoldungsgruppe LA 8 ernannt werden und eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe erhalten können.Eine solche Einstufung hätte ihr gegenüber eine Diskriminierung bedeutet, da andere erfolgreiche Absolventen, die die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich Berufsausbildung und Dienstalter erfüllten, vor dem 4. Mai, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Verordnung, in die Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft wurden.Die Kommission trägt, wie mir scheint, mit Recht, vor, sie habe, um keine derartige Diskriminierung zu schaffen und dem Grundsatz des dem Beamten geschuldeten Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen, beschlossen, Kirsten Johanning ausnahmsweise in eine Planstelle der Besoldungsgruppe LA 7 einzustellen und ihr die Dienstaltersstufe 3 zuzubilligen, ein Laufbahnprofil, das sie habe erwarten können, als sie sich 1977 den Prüfungen des Auswahlverfahrens für //¡'¿/^Übersetzer unterzogen habe. Jedoch habe 1980, als sie ernannt worden sei, lediglich eine Übersetzer”-Ste\le eine Einstellung in LA 7/3 erlaubt, eine Stelle, wie sie mit den Stellenausschreibungen KOM/1073 bis 1079/78 ausgeschrieben worden sei.2.Die so getroffene Entscheidung hat nicht bewirkt, Kirsten Johanning die Qualifikationen für die Übersetzerstelle zu verleihen, die von den erfolgreichen Absolventen eines Auswahlverfahrens für eine solche Grundamtsbezeichnung verlangt wird, dessen Prüfungsniveau notwendigerweise höher ist als das eines Auswahlverfahrens für Hilfsübersetzer. Sie hat darüber hinaus auch keine Angleichung der beiden Dienstposten, die völlig unterschiedlich bleiben, bewirkt.Sie hat höchstens im Bereich der Einstufung die diskriminierende Situation ausgeglichen, die sich für Kirsten Johanning aus der strengen Anwendung der neuen Vorschriften nach Erlaß der Verordnung Nr. 912/78 ergeben hätte und die zur ihrer Einstufung in LA 8 geführt hätte.3.Mit ihrem Antrag auf Neueinstufung in LA 6, Dienstaltersstufe 3, nur weil sie für eine Stelle als Übersetzerin eingestellt wurde und deshalb die Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung auf ihren Fall angewandt werden sollten, begehrt die Klägerin in Wirklichkeit den Vorteil einer unterschiedlichen Behandlung zu ihren Gunsten, jedoch zum Nachteil der erfolgreichen Absolventen desselben Auswahlverfahrens KOM/LA/150, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 als Hilfsübersetzer mit Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7 eingestellt wurden und denen es deshalb unmöglich ist, eine Neueinstufung als Übersetzer in LA 6 zu verlangen.4.Im vorliegenden Fall konnte die Kommission ausnahmsweise eine Einstufung in LA 7, Dienstaltersstufe 3, beschließen, eben um das Prinzip der Gleichheit der Beamten zu wahren, das nur durch den Zeitpunkt der Einstellung vor oder nach dem Inkrafttreten eines Änderungstextes bedroht war.Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Verordnung Nr. 912/78, deren Inkraftsetzung ipso facto eine unterschiedliche Behandlung der Hilfsübersetzer allein aufgrund des Zeitpunkts ihrer Einstellung mit sich brachte, Übergangsbestimmungen vorgesehen hätte. Diese Feststellung ist aber ebenfalls ungeeignet, um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beamten in vergleichbarer Lage behaupten zu können, über die Kirsten Johanning sich beklagt, da es sich die Kommission angelegen sein ließ, sie zu den gleichen Bedingungen einzustufen wie die erfolgreichen Absolventen, die sich in einer ähnlichen Lage befanden wie sie.Das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten, die sich in vergleichbarer Lage befinden, steht im vorliegenden Fall einer automatischen Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 entgegen.Diese Überlegungen erlauben es mir, vorzuschlagen, die Klage von Kirsten Johanning abzuweisen und sie ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.