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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1983 – C-230/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:195

In der Rechtssache 230/82

Kirsten Johanning, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Änderung ihrer Einstufung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

1. a)Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 119, S. 1) erstreckte sich die Laufbahn eines Hilfsübersetzers gemäß Anhang IA zum Statut auf die Besoldungsgruppen LA 8 und LA 7 und die eines Übersetzers auf die Besoldungsgruppen LA 6 und LA 5.Der Beschluß der Kommission zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für Grundamtsbezeichnungen, die in besagtem Anhang IA aufgeführt sind, definierte die Tätigkeit eines Hilfsübersetzers als die eines Übersetzers in der Einarbeitungszeit und die Tätigkeit eines Übersetzers als die eines anerkannten Übersetzers, der sich auf bestimmten Sondergebieten spezialisiert hat oder umfangreiche Sprachkenntnisse nachweisen kann.Aufgrund eines Beschlusses der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung konnte die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung ... mit folgender Mindestdauer nachweisen kann: ... 1 Jahr für die Besoldungsgruppe LA 7, und falls die Berufserfahrung des Bewerbers von längerer Dauer als die Berufserfahrung [ist], die für die Festsetzung der Besoldungsgruppe bei der Ernennung berücksichtigt wurde, eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe um höchstens 48 Monate entsprechend einer Mindestdauer von 5 Jahren Berufserfahrung gewähren.b)Am 4. Mai 1978 trat die oben erwähnte Verordnung in Kraft, die in Artikel 13 die Sonderlaufbahn Sprachendienst im Anhang IA zum Statut neu gestaltete. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Laufbahn eines Hilfsübersetzers auf die Besoldungsgruppe LA 8 beschränkt, und die eines Übersetzers erstreckte sich auf die Besoldungsgruppen LA 7 und LA 6.Die Tätigkeit eines Übersetzers wurde in der neuen Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen der Sonderlaufbahn Sprachendienst, die im Anhang IA zum Beamtenstatut aufgeführt sind, als die eines Beamten mit Übersetzertätigkeit, führt terminologische Dokumentations- oder sonstige Arbeiten in anderen linguistischen Bereichen aus beschrieben und die Tätigkeit eines Hilfsübersetzers als die eines Übersetzers in der Einarbeitungszeit.Nach neuen, von der Kommission im April 1981 bekanntgemachten Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung konnte die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung ... mit folgender Mindestdauer nachweisen kann ... 5 Jahre für die Besoldungsgruppe LA 6, und wenn die Berufserfahrung des Bewerbers von längerer Dauer als die Berufserfahrung [ist], die für die Festsetzung der Besoldungsgruppe bei der Ernennung berücksichtigt wurde, eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe um höchstens 48 Monate für mindestens 9 Jahre Berufserfahrung gewähren.

2. Mit der Stellenausschreibung KOM/LA/150 (ABl. C 71 vom 22. 3. 1977, S. 6) eröffnete die Kommission ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hilfsübersetzern, deren Laufbahn ... sich auf die Besoldungsgruppen LA 8 und LA 7 der Sonderlaufbahn Sprachendienst [erstreckt]. Unter der Überschrift Besoldung war in dieser Stellenausschreibung das monatliche Grundgehalt in der Besoldungsgruppe LA 8, erste Dienstaltersstufe angegeben, wobei präzisiert wurde, daß sich die Einstufung in eine höhere Dienstaltersstufe nach der Ausbildung und der besonderen Berufserfahrung des Bewerbers [richtet]. In Ausnahmefällen kann das Grundgehalt bis zu 77730 BFR (LA 7/3) betragen.“

Die Klägerin, die eine Berufserfahrung von 11 Jahren besaß, nahm an diesem Auswahlverfahren teil und wurde in die Reserveliste aufgenommen.

Mit Entscheidung vom 14. April 1980 wurde die Klägerin zur Übersetzerin mit Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, ernannt. Diese Entscheidung nahm Bezug auf das Auswahlverfahren KOM/LA/150 und die Stellenausschreibung KOM/1078/78 für eine Stelle als Übersetzer. Die Klägerin wurde in der Folgezeit zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

3. Nach den Angaben der Kommission wurden insgesamt 66 Ernennungen aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/LA/150 sowie des parallelen Auswahlverfahrens KOM/LA/151 für Hilfsübersetzer anderer Hauptsprachen vorgenommen. Von diesen 66 Bewerbern wurden 12 vor dem 2. Mai 1978 ernannt, darunter sechs in LA 8 und sechs in LA 7; 54 wurden nach diesem Datum ernannt, davon 23 in LA 8 und 31 in LA 7.

4. Im April 1981 erhielt die Klägerin Kenntnis von den in diesem Monat bekanntgemachten neuen Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung.

Mit Schreiben vom 22. April 1981 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf diese Kriterien eine Überprüfung ihrer Einstufung unter Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung, die die Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, rechtfertige.

Mit Schreiben vom 9. Juli 1981 bestätigte der Sekretär des Einstufungsausschusses den Eingang dieses Antrags. Mit Schreiben vom 12. November 1981 unterrichtete dieser Ausschuß die Klägerin davon, daß er ihre Akte erneut überprüft und der zuständigen Behörde empfohlen habe, die anfänglich vorgenommene Einstufung von der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, zu ändern.

Mit Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 24. November 1981 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß das Schreiben des Einstufungsausschusses vom 12. November 1981 als ungültig zu betrachten sei. Das Auswahlverfahren KOM/LA/150 erstrecke sich nur auf die Besoldungsgruppen LA 8 und LA 7, und die Neueinstufung in die Besoldungsgruppe LA 6 sei nach dem Statut nicht möglich.

Am 5. Februar 1982 legte die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Ablehnung ihres Antrags auf Neueinstufung ein.

Eine ausdrückliche Ablehnung dieser Beschwerde wurde der Klägerin am 17. September 1982 übermittelt.

II — Verfahren und Anträge

1. Mit Schriftsatz, der am 3. September 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Klägerin Klage gegen die Kommission erhoben und beantragt,

festzustellen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, ihren Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung vom Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Übersetzerin auf Probe an anzuwenden;

festzustellen, daß die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags unwirksam ist;

die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

über die Kosten des Verfahrens nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

2. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch der Kommission einige Fragen gestellt, die diese vor der Sitzung schriftlich beantwortet hat.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihre Klage auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes sowie auf Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und bezieht sich auf den Beschluß der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung. Sie macht geltend, da sie nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 aufgrund einer Stellenausschreibung für Übersetzer in der Übersetzerlaufbahn ernannt worden sei, müßten die Kriterien dieses Beschlusses Anwendung finden. Nach diesen Kriterien könne sie aufgrund ihrer Berufserfahrung eine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstalterstufe 3, verlangen. Durch ihre Ernennung habe die Kommission mit Recht die Gleichwertigkeit des Auswahlverfahrens KOM/LA/150 mit einem Auswahlverfahren für Übersetzer anerkannt, und sie könne von dieser Entscheidung nicht abrücken. Die Kommission sei durch die Einstufungsregeln gebunden, die sie selbst beschlossen habe.

2. Die Kommission beruft sich auf die Tatsache, daß das Auswahlverfahren KOM/LA/150 nur Stellen für Hilfsübersetzer und nicht für Übersetzer betroffen habe. Nach der alten Hilfsübersetzerlaufbahn hätten die Bewerber höchstens eine Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 7 als Hilfsübersetzer beanspruchen können. Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 habe die Kommission streng nach den Prinzipien die Bewerber nur in der Besoldungsgruppe LA 8 als Hilfsübersetzer einstellen können. Da sie aber der Meinung gewesen sei, daß sie die berechtigten Hoffnungen der Bewerber nicht enttäuschen dürfe, die nach der Stellenausschreibung mit einer Einstellung in der Besoldungsgruppe LA 7 hätten rechnen können, und keine Diskriminierung zwischen den Bewerbern danach vornehmen dürfe, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 eingestellt worden seien, habe sie weiterhin, sofern die erforderliche Berufserfahrung vorgelegen habe, in der Besoldungsgruppe LA 7 eingestellt, die von nun an eine Besoldungsgruppe für Übersetzer geworden sei. Weiter habe sie vernünftigerweise nicht gehen können, ohne andere Beamte zu diskriminieren, da es sich bei dem fraglichen Auswahlverfahren um ein solches auf Hilfsübersetzerniveau, also auf niedrigerem Niveau als ein Auswahlverfahren für Übersetzer, gehandelt habe. Sie habe die Artikel 31 und 32 des Statuts sowie die Kriterien ihres darauf bezüglichen Beschlusses korrekt angewandt, zumal die Einstellung in einer höheren Besoldungsgruppe und die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe eine bloße Möglichkeit für sie darstellten.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Biel, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Andersen, haben in der Sitzung vom 5. Mai 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Kirsten Johanning, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 3. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung einer Entscheidung erhoben, mit der die Anstellungsbehörde eine Änderung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe abgelehnt hat, in die die Klägerin bei ihrer Einstellung in der Sonderlaufbahn Sprachendienst eingestuft worden war.

2 Die Klägerin wurde mit Entscheidung vom 14. April 1980 als Übersetzerin in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft. Diese Entscheidung nahm Bezug auf die Stellenausschreibung KOM/1078/78 für eine Stelle als Übersetzer und das allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen KOM/LA/150 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hilfsübersetzern ..., deren Laufbahn ... sich auf die Besoldungsgruppe LA 8 und LA 7 der Sonderlaufbahn Sprachendienst [erstreckt], das von der Kommission 1977 veranstaltet wurde und an dem die Klägerin erfolgreich teilgenommen hatte.

3 Zwischen dem Auswahlverfahren und der Entscheidung der Kommission, die Klägerin einzustellen, waren durch die Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 119, S. 1) die Laufbahnen der Hilfsübersetzer und der Übersetzer im Sinne der Definition in Anhang IA zum Statut neu gegliedert worden. Die Hilfsübersetzerlaufbahn, die sich bis zu diesem Zeitpunkt über die Besoldungsgruppe LA 8 und LA 7 erstreckt hatte, wurde auf die Besoldungsgruppe LA 8 beschränkt; die Übersetzerlaufbahn, die sich bis dahin über die Besoldungsgruppen LA 6 und LA 5 erstreckt hatte, umfaßte künftig die Besoldungsgruppen LA 7 und LA 6.

4 Die Klägerin besaß bereits eine Berufserfahrung von 11 Jahren. Diese Berufserfahrung erfüllte die Voraussetzungen, die vor der erwähnten Neugliederung der Laufbahnen nach einem Beschluß der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung eine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, der früheren Hilfsübersetzerlaufbahn gerechtfertigt hatte.

5 Nachdem die Klägerin Kenntnis von den neuen Einstufungskriterien genommen hatte, die nach der Neugliederung der Laufbahnen aufgestellt worden waren, beantragt sie bei der Anstellungsbehörde, sie in Abänderung ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, einzustufen, die nach diesen neuen Kriterien in der Übersetzerlaufbahn ihrer Berufserfahrung entspreche. Da dieser Antrag abgelehnt wurde und eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nicht innerhalb der in dieser Vorschrift festgesetzten Frist beantwortet wurde, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Klägerin führt aus, die Anstellungsbehörde habe, indem sie sie für eine Stelle der neuen Übersetzerlaufbahn ernannt habe, anerkannt, daß sie die hierfür erforderlichen Qualifikationen besitze, und müsse also auf sie die Kriterien für eine Einstufung in diese Laufbahn, die bei ihrer Einstellung in Kraft gewesen seien, das heißt, wie sie von der Kommission nach der Neugliederung der Laufbahnen angepaßt worden seien, anwenden.

7 Die Kommission erwidert, die Klägerin sei aufgrund seines Auswahlverfahrens für Hilfsübersetzer, das also ein niedrigeres Niveau habe als ein Auswahlverfahren für Übersetzer, ernannt worden und die Besoldungsgruppe LA 7 als Übersetzerin sei ihr sowie anderen Bewerbern in dem gleichen Auswahlverfahren, die nach dem 2. Mai 1978 ernannt worden seien, nur zuerkannt worden, um nicht ihre berechtigten Hoffnungen zu enttäuschen, eine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7 zu erhalten, für die sie die Voraussetzungen in der Laufbahn der Hilfsübersetzer im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens erfüllt hätten.

8 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 912/78 keine Übergangsbestimmung vorsah und mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Besoldungsgruppe LA 7 in der Laufbahn Hilfsübersetzer abschaffte. Diese Abschaffung brachte bestimmte Übergangsprobleme mit sich, deren Lösung mangels zu diesem Zweck in der Verordnung vorgesehener Bestimmungen der Anstellungsbehörde oblag.

9 Im vorliegenden Fall konnten die Bewerber, die vor der Neugliederung der Laufbahnen an einem Auswahlverfahren teilgenommen hatten, berechtigterweise hoffen, in die höhere Besoldungsgruppe der früheren Laufbahn Hilfsübersetzer eingestuft zu werden, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllten. Die Kommission hat dem Rechnung getragen, indem sie den Bewerbern, die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt veranstalteten Auswahlverfahrens ernannt worden waren, die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe zuwies, die sie nach den früheren Ernennungs- und Einstufungskriterien im Rahmen der früheren Laufbahn Hilfsübersetzer anstreben konnten, wobei sie sie gegebenenfalls in die neue Laufbahn Übersetzer einstufte, zu der die Besoldungsgruppe LA 7 von da an gehörte.

10 Auch wenn diese Lösung zur Folge haben konnte, daß einige dieser Bewerber weniger günstig eingestuft wurden als bestimmte Bewerber für die Laufbahn Übersetzer, die als solche nach den neuen Ernennungs- und Einstufungskriterien eingestellt wurden, so ist doch festzustellen, daß die betreffenden Bewerber aufgrund eines Auswahlverfahrens für Hilfsübersetzer eingestellt wurden und daß ihre Ernennung als Übersetzer nur im Rahmen der erwähnten Übergangspraxis möglich war. Eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Anwendung der alten Ernennungs- und Einstufungskriterien auf diese Bewerber gegenüber der Behandlung der aufgrund eines Auswahlverfahrens für Übersetzer eingestellten Bewerber ergibt, ist also gerechtfertigt.

11 Es ist hinzuzufügen, daß die Kommission durch die Anwendung dieser Übergangspraxis den Gleichheitsgrundsatz beachtet hat, da sie bei allen aufgrund des fraglichen Auswahlverfahrens eingestellten Bewerbern die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe nach den gleichen Kriterien vorgenommen hat, unabhängig von der Frage, ob sie vor oder, wie die Klägerin, nach der Neugliederung der Laufbahnen eingestellt wurden.

12 Da die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe korrekt vorgenommen wurde, hat die Anstellungsbehörde den Antrag der Klägerin auf Abänderung der darauf bezüglichen Entscheidung mit Recht abgelehnt.

13 Die Klage ist also abzuweisen.

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.