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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.1983 – C-216/82

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:172

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

VOM 22. JUNI 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Finanzgericht Hamburg, Bundesrepublik Deutschland, hat dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist von einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 für die zollfreie Einfuhr eines bestimmten Instruments, Apparats oder Geräts nicht vorliegen, auch derjenige, der das Gerät usw., das Gegenstand der Entscheidung war, eingeführt hat, unmittelbar und individuell betroffen mit der Folge, daß er gegen die Entscheidung Klage gegen die Kommission, gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab und innerhalb welcher Frist, erheben kann?

2. Kann der von einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 Betroffene die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nur innerhalb der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag bestimmten Frist von zwei Monaten durch Klage gegen die Kommission geltend machen, oder kann die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auch vor dem nationalen Gericht im Rahmen der Klage gegen die Festsetzung des Zolls mit der Folge geltend gemacht werden, daß gegebenenfalls die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom nationalen Gericht vorgelegt werden kann?

3. Für den Fall, daß die Rechtswidrigkeit der Entscheidung im Verfahren vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann: Ist die Entscheidung der Kommission Nr. 78/851/EWG vom 5. Oktober 1978 für das Gerät Packard Tri-Carb liquid scintillation system, Model 2425 deshalb ungültig, weil zwei gleichartige Geräte, wie in der Entscheidung der Kommission beschrieben, in der Gemeinschaft hergestellt werden, diese aber in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere bei Berücksichtigung der Benutzer-Spezifikation dem eingeführten Gerät unterlegen waren?

Anlaß zu diesen Fragen ist die im August 1976 erfolgte Einfuhr eines in den USA hergestellten elektronischen Prüf- und Meßgerätes in die Bundesrepublik Deutschland, das als Packard 2425 Tri-Carb Spectrometer bezeichnet wird. Die Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 (ABl. L 184, S. 1, vom 15. 7. 1975) sieht die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vor. Der vorliegende Fall betrifft die Situation vor der durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1, vom 31. 5. 1979) mit Wirkung vom 1. Januar 1980 vorgenommenen Änderung der Verordnung.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 können -wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, zollfrei eingeführt werden, sofern zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Es ist unstreitig, daß das Spektrometer ein wissenschaftliches Gerät war, das von dem Importeur, der Universität Hamburg, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben benötigt wurde.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird die wissenschaftliche Gleichwertigkeit ermittelt, indem die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments, Apparats oder Geräts, dessen zollfreie Einfuhr nach Artikel 4 beantragt worden ist, und des entsprechenden, in der Gemeinschaft hergestellten Instruments, Apparats oder Geräts miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich die letztgenannten zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignen und ob sie ebensolche Dienste leisten können wie ein Instrument, Apparat oder Gerät, dessen zollfreie Einfuhr beantragt worden ist.

Am 2. Dezember 1975 erließ die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1798/75 die Verordnung Nr. 3195/75 (ABl. L 316, S. 17, vom 6. 12. 1975). Die Artikel 3 bis 6 regeln das bei der zollfreien Einfuhr wissenschaftlicher Instrumente, Apparate und Geräte gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 anzuwendende Verfahren. Zur Erlangung der Zollbefreiung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrich-tung (oder sein bevollmächtigter Vertreter) einen Antrag bei der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt (Artikel 3 Absatz 1). Artikel 3 Absatz 2 zählt die Angaben auf, die in dem Antrag enthalten sein müssen. Die zuständige Behörde entscheidet unmittelbar über einen solchen Antrag, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben sowie gegebenenfalls nach Anhörung der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise beurteilen kann, ob zur Zeit Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden (Artikel 4 Absatz 1). Kann die zuständige Behörde keine solche Entscheidung treffen, so übersendet sie die Akte der Kommission; ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten, kann die zuständige Behörde die zollfreie Einfuhr der Waren vorläufig zulassen (Artikel 4 Absatz 2).

Nach Eingang des Antrages informiert die Kommission die Migliedstaaten (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3195/75). Hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten kein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1798/75 als erfüllt, das heißt, es wird davon ausgegangen, daß keine Waren von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. In diesem Fall gibt die Kommission dies den Mitgliedstaaten bekannt (Artikel 4 Absatz 4). Wurde eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so legt die Kommission den Fall einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des [gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1798/75 eingesetzten] Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt (Artikel 4 Absatz 5). In der Sitzung wurde dem Gerichtshof erklärt, daß diese Gruppe normalerweise Zoll- und technische Sachverständige einschließt. Wird ein Mitgliedstaat ausschließlich durch einen Zollsachverständigen repräsentiert, so wird dieser stets über die technischen Aspekte des zu erörternden Falles unterrichtet. Ergibt die Prüfung, daß Waren von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 nicht vorliegen und gibt diese den Mitgliedstaaten bekannt; andernfalls erklärt die Kommission, daß diese Voraussetzungen vorliegen (Artikel 4 Absatz 6). Hat die Kommission sechs Monate nach Übermittlung des Antrags noch keine Entscheidung getroffen, so gelten die Voraussetzungen als erfüllt (Artikel 4 Absatz 7).

Im vorliegenden Fall umschrieb die Universität Hamburg in der Zollanmeldung das Forschungsvorhaben, für welches das Spektrometer benötigt wurde, als Messung von Radioaktivität in Geweben und Körperflüssigkeiten von Laboratoriumstieren im Rahmen experimenteller anatomischer Forschung zur Lokalisation und quantitativen Erfassung chemischer Stoffwechselprozesse im Säugerorganismus. Die Universität gab für den wissenschaftlichen Wert oder Lehr-Bildungswert des Spektrometers folgende Merkmale an: Erfassung von Stoffwechselsubstanzen des Organismus nach Verwertung radioaktiv markierter Bausteinprodukte, die verabfolgt werden, bis in Picomol-Größenordnung durch Bestimmung und Messung des radioaktiven Zerfalls der radioaktiven Spurensubstanz, fotoelektrische Impulsvervielfachung der radioaktiven Zerfallsereignisse.

Im August 1976 war das Spektrometer zunächst zollfrei (wenn auch unter Erhebung der Einfuhr-Umsatzsteuer) eingeführt worden. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, legten die Zollbehörden später den Fall der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in Berlin zu einer Überprüfung der Frage vor, ob das Spektrometer zollfrei eingeführt werden konnte. Die Prüfungsanstalt kam zu dem Ergebnis, daß gleichwertige wissenschaftliche Geräte in der Gemeinschaft hergestellt würden, und die Zollbehörden erhoben deshalb am 16. August 1977 (d. h. ein Jahr nach der ursprünglichen, nicht als vorläufig bezeichneten Entscheidung) einen Änderungsbescheid. Mit diesem Bescheid wurden 5698,38 DM Zoll und 626,82 DM Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben. Zu diesem Zeitpunkt lag eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung der Kommission vor, die feststellte, daß die Voraussetzungen der Zollfreiheit für das fragliche Gerät, zumindest bei Benutzung zur medizinischen Forschung, nicht gegeben seien (siehe Entscheidung 77/382 der Kommission vom 23. 5. 1977, ABl. L 143, S. 25, vom 10. 6. 1977). Die Universität erhob gegen den Bescheid am 31. August 1977 Einspruch. Am 27. April 1978 schrieb die deutsche Regierung auf Veranlassung der Zollbehörden an die Kommission und ersuchte sie, in einer Entscheidung gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 3195/75 festzustellen, ob die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr des Spektrometers vorlägen. Das Vorhaben, für das das eingeführte Gerät benutzt werden sollte, wurde in dem Schreiben mit den gleichen Worten wie in der Zollerklärung beschrieben. In dem Schreiben wurde weiter darauf hingewiesen, daß die zollfreie Einfuhr auf der Grundlage der Entscheidung 77/382 verweigert worden war.

Durch ein Rundschreiben vom 18. Mai 1978 informierte die Kommission die Mitgliedstaaten. In einem Schreiben vom 17. Juli erklärte die niederländische Regierung der Kommission, in der Gemeinschaft würden zwei Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, der Searle ISOCAP 300 und der Philips PW 4540. Die Sachverständigengruppe trat am 14. September 1978 zusammen. In der Sitzung erklärte die niederländische Delegation, beide niederländischen Modelle seien von gleichem wissenschaftlichen Wert wie das Packard-Modell, und die französische Delegation eröffnete, daß auch eine Firma namens Intertechnique gleichwertige Geräte herstelle. Nach der Sitzung übermittelte die französische Delegation im Wortlaut einige technische Ausführungen der Firma Intertechnique zu dem Packard-Gerät. Der Ausschuß für Zollbefreiungen entschied, letzteres erfülle, hauptsächlich im Hinblick auf das von der Firma Intertechnique hergestellte Gerät, nicht die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr.

Am 5. Oktober 1978 erließ die Kommission die Entscheidung 78/851 (ABl. L 293, S. 30, vom 19. 10. 1978), mit der festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr nicht vorlägen. In der Präambel wird ausgeführt, die deutsche Regierung habe beantragt festzustellen, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert wie das Gerät Packard 2425 im Hinblick auf die besondere Verwendung dieses Geräts, die in der Messung von Radioaktivität in Geweben und Körperflüssigkeiten von Laboratoriumstieren im Rahmen experimenteller anatomischer Forschung besteht, in der Gemeinschaft hergestellt werden; sodann heißt es: Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu dem gleichen besonderen Zweck verwendet werden können.

Die Zollbehörden wiesen daraufhin den Einspruch der Universität durch Entscheidung vom 7. Mai 1979 als unbegründet zurück. Die Universität erhob am 11. Juni 1979 Klage gegen diese Entscheidung. Im Verfahren vor dem Finanzgericht wurde geltend gemacht, die Entscheidung 78/851 sei unzutreffend, weil das von der Universität geplante Forschungsprogramm bei Benutzung des niederländischen oder des französischen Gerätes nicht hätte durchgeführt werden können. Die Universität bezweifelte, daß die Kommission bei ihrer Entscheidung die anstehende Forschungsaufgabe hinreichend berücksichtigt habe, und bemängelte, daß die Entscheidung nur eine globale Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten des Gerätes enthalte und eine nähere Begründung vermissen lasse. Die Zollbehörden stellten fest, sie seien durch die Entscheidung gebunden und deshalb nicht befugt, sie auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Finanzgericht holte zwei Sachverständigengutachten ein, welche beide zu dem Schluß gelangten, die Kommission habe unrecht.

Das Finanzgericht hatte Zweifel, ob die Entscheidung der Kommission anders als über Artikel 173 des Vertrages oder zumindest innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Frist angefochten werden könnte, und warf die Frage des Verhältnisses zwischen Klagen nach Artikel 173 und Vorlagen gemäß Artikel 177 des Vertrages auf.

Die erste Vorlagefrage geht in der Tat dahin, ob der Importeur von Geräten, die von einer ablehnenden Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3195/75 betroffen sind, eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung gemäß Artikel 173 des Vertrages erheben kann. Eine v solche Entscheidung ist allen Mitgliedstaaten bekanntzugeben, und dies geschah auch im vorliegenden Fall. Die Frage ist also, ob die Entscheidung den Importeur unmittelbar und individuell betrifft. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung ausdrücklich aufgrund des Antrags der deutschen Behörden vom 27. April 1978 mit Bezug auf das von der Universität Hamburg eingeführte Gerät getroffen. Die Universität ist also in einer nicht wesentlich anderen Lage als der Kläger in der Rechtssache 294/81 (Control Data Belgium N. V.S.A. gegen Kommission, Urteil vom 17. März 1983, noch nicht veröffentlicht). Meiner Ansicht nach betraf die Entscheidung nach den vom Gerichtshof angelegten Kriterien die Universität sowohl unmittelbar als auch individuell, so daß diese das nötige Klagerecht besaß, um binnen zwei Monaten ab dem 15. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes) Klage zu erheben. Es ist in diesem Fall nicht notwendig, darüber zu entscheiden, ob andere Importeure gleichartiger Geräte sich in der gleichen Situation befinden würden.

Die nächste Frage ist, ob eine solche Klage gemäß Artikel 173 der einzige Rechtsbehelf für einen in der Lage der Universität befindlichen Importeur ist oder ob er die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission im Rahmen von Klagen gegen die Maßnahmen nationaler Zollbehörden geltend machen kann, und wenn dies der Fall ist, ob er diese Klagen nach Ablauf der Klagefrist des Artikels 173 erheben kann. Diese Fragen wurden in der Rechtssache 59/77 (De Bloos gegen Bouyer, Slg. 1977, S. 2359) aufgeworfen, brauchten vom Gerichtshof aber nicht entschieden zu werden. Das Verhältnis zwischen den Artikeln 173 und 177 ist im Schrifttum viel diskutiert worden; es scheint jedoch, daß eine Antwort auf die Fragen noch in keinem Urteil des Gerichtshofes im einzelnen herausgearbeitet wurde.

Wie oft gesagt wurde, sind Ursprung, Anwendungsbereich und Zielsetzung der beiden Artikel verschieden. Nach Artikel 173 überprüft der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit bestimmter Handlungen des Rates und der Kommission unter den dort aufgezählten Gesichtspunkten wie Unzuständigkeit und Verletzung des Vertrages. Für die Klageerhebung ist eine kurze Frist vorgesehen, und natürliche oder juristische Personen können den Gerichtshof nur in eng umgrenzten Fällen anrufen. Ist die Rechtswidrigkeit festgestellt, so hebt der Gerichtshof die angefochtene Handlung durch Nichtigkeitserklärung auf. Die Nichtigkeit betrifft die gesamte Handlung, auch wenn die Wirkungen der Nichtigerklärung in Zeit oder Ausmaß begrenzt sein können. Läßt man die Auslegungsfragen beiseite, so entscheidet der Gerichtshof gemäß Artikel 177 im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Organe. Es ist keine Frist festgelegt; die Gründe für die Ungültigkeit sind nicht aufgezählt; die in Artikel 173 enthaltene Beschränkung auf die an eine Person ergangenen Entscheidungen oder auf Verordnungen oder andere Entscheidungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen, besteht nicht. Die Ermessensentscheidung über die Vorlage oder die Pflicht zur Vorlage obliegt dem nationalen Richter. Das Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Fragen durch den Gerichtshof ist keine Nichtigkeitserklärung, sondern eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit; dieser Begriff kann einen anderen Bereich abdecken als der der Rechtmäßigkeit. Die angefochtene Handlung bleibt also bestehen, auch wenn die Entscheidung des Gerichtshofes über ihre Ungültigkeit für die nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist, bindend ist und von anderen Gerichten und den Gemeinschaftsorganen befolgt werden sollte, wenn so etwas wie Einheitlichkeit in der Gemeinschaft erreicht werden soll.

Wenn sonach auch die praktischen Ergebnisse einer Entscheidung aufgrund der beiden Artikel in einigen Fällen gleich sein mögen, so sind doch die beiden Verfahren und die Form der Abhilfe grundlegend verschieden. Artikel 177 schließt nicht ausdrücklich Vorlagen über die Gültigkeit aus, wenn eine Anfechtungsklage möglich ist, und es gibt keinen stichhaltigen sachlichen Grund, um einen solchen Ausschluß anzunehmen. Das Verfahren nach Artikel 177 bietet im Gegenteil, wie der Gerichtshof anerkannt hat, dem Bürger eine notwendige Rechtsschutzmöglichkeit, die ihm sonst nicht zur Verfügung stände. Meiner Ansicht nach kann im Prinzip eine Frage nach der Gültigkeit vorgelegt werden, wenn eine Anfechtungsklage erhoben werden könnte, ebenso wie auch dann, wenn jemand nicht das Klagerecht gehabt haben würde, um gemäß Artikel 173 vorzugehen (Rechtssache 16/65, Schwarze gegen EVStG, 1965, Slg. S. 1151).

Ob eine Vorlagefrage nach der Gültigkeit zur Vorabentscheidung vorgelegt werden kann, wenn eine Anfechtungsklage hätte erhoben werden können, aber dies nicht innerhalb der Frist geschah, ist eine andere Frage. Die Nichteinhaltung der Klagefrist nach Artikel 173 zieht den Verlust des Klagerechts selbst nach sich (Rechtssache 20/65, Collotti gegen Gerichtshof, 1965, Slg. S. 1112, 1117). Danach kann die Handlung nicht mehr aufgehoben werden. Daraus folgt jedoch nicht, daß in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht, das nicht auf Aufhebung abzielt, eine Partei die Gültigkeit einer Handlung eines Organs oder eine Handlung oder ein Verfahren einer nationalen Behörde, die aufgrund einer Handlung der Gemeinschaften ergangen sind und von der Gültigkeit des letzteren abhängen, nach dem Verstreichen der Zwei-Monats-Frist des Artikels 173 nicht mehr anfechten könnte. Akte nationaler Behörden, die Handlungen der Gemeinschaft durchführen, werden normalerweise nach Ablauf der in Artikel 173 vorgesehenen Zwei-Monats-Frist ergehen, und es würde das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sehr strapazieren, wollte man ganz allgemein vor den nationalen Gerichten die Anfechtung der Gültigkeit solcher Akte auf der Grundlage, daß die Maßnahme der Gemeinschaft selbst ungültig war, ausschließen und damit auch eine Vorlage gemäß Artikel 177, wenn die Frist für eine Anfechtungsklage verstrichen ist.

Der Gerichtshof hat entschieden, ein Kläger könne nicht, um die Unzulässigkeit einer Klage nach einem Artikel des Vertrages zu umgehen, seinen Anspruch mit einer Klage nach einem anderen Artikel geltend machen. Deshalb wurde eine Anzahl von Klagen wegen Schadensersatzes zurückgewiesen, wenn eine Anfechtungsklage unzulässig gewesen wäre oder nicht innerhalb der Frist erhoben worden war und eine enge Beziehung zwischen dem Anspruch auf Aufhebung und dem Anspruch auf Schadensersatz bestand (siehe z. B. Rechtssache 4/67, Müller/Kommission, Slg. 1967, S. 487; Rechtssache 11/2, Giordano/Kommission, Slg. 1973, S. 417). Solche Fälle betreffen jedoch zwei Verfahren vor demselben Gericht, dem Gerichtshof. Im vorliegenden Fall jedoch wird die Gültigkeit in einem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht bestritten, der nicht die Aufhebung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans zum Gegenstand hat, für die die nationalen Gerichte nicht zuständig sind.

Selbst wenn also eine besondere Vorschrift wie die des Artikels 184 des Vertrages fehlt (auf die sich offensichtlich ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 173 hätte vorgehen können, berufen kann — Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, S. 457), ist meines Erachtens eine Partei, die gemäß Artikel 173 auf Aufhebung hätte klagen können und dies nicht tat, nicht deshalb davon ausgeschlossen, die Gültigkeit eines Rechtsaktes anzugreifen, weil die Frist für eine Anfechtungsklage abgelaufen ist. Wenn, wie ich meine, die Ungültigkeit vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, so kann nach meiner Auffassung dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 eine Frage über die Gültigkeit vorgelegt werden. Das umgekehrte Ergebnis würde meines Erachtens die grundlegende Systematik der Vertragsvorschriften mißachten. Um auf die Frage der Gültigkeit der Entscheidung 78/851 zurückzukommen, so ist klar, daß gemäß der Verordnung Nr. 3195/75 die zuständige nationale Behörde für die Entscheidung über Anträge auf zollfreie Einfuhr zuständig ist. Die Sache wird der Kommission zur Entscheidung vorgelegt, wenn die nationale Behörde keine Entscheidung treffen kann. Im vorliegenden Fall haben die Zollbehörden die Sache der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt, nicht der Kommission, vorgelegt. Auf der Grundlage der von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt durchgeführten Prüfung sahen die Zollbehörden sich in der Lage, den Antrag zurückzuweisen, und erließen ein Jahr nach der nicht auf vorläufiger Grundlage erfolgten Abfertigung des Gerätes einen Zolländerungsbescheid. Dies wurde der Kommission in dem Schreiben, mit dem das Bundesfinanzministerium ihr den Fall vorlegte, mitgeteilt. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3195/75 sieht darüber hinaus vor, daß die zuständige nationale Behörde mit Übersendung des Antrags auf zollfreie Einfuhr an die Kommission auch eine kurze Begründung ..., weshalb die zuständige Behörde über die Zollbefreiung nicht entscheiden konnte, beifügen muß. Weit entfernt davon, eine solche Begründung zu geben, enthält das Schreiben im vorliegenden Fall die eindeutige Feststellung, daß der Antrag zurückgewiesen wurde. Auf den ersten Blick könnte es deshalb scheinen, daß die wesentliche Voraussetzung, um die Sache der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorzulegen, daß nämlich die Behörde keine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 1 treffen konnte, nicht erfüllt war und die Kommission nicht ordnungsgemäß mit der Sache befaßt wurde. Man kann jedoch ebensogut den Standpunkt vertreten, daß die Vorlage an die Kommission in jeder Phase des Entscheidungsprozesses der zuständigen nationalen Behörde erfolgen kann, wann immer sie zu der Überzeugung gelangt, daß sie keine Entscheidung treffen kann, und nicht nur auf der untersten Ebene. Da diese Frage dem Gerichtshof vom Finanzgericht nicht vorgelegt wurde, ist es meiner Ansicht nach nicht notwendig, sie in diesem Fall zu behandeln.

Die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3195/75 wird durchgeführt, indem man die Merkmale und technischen Daten der fraglichen Instrumente, Apparate oder Geräte vergleicht mit dem Ziel festzustellen, ob sie sich 1. zu denselben wissenschaftliche Zwekken eignen und ob sie 2. vergleichbare Dienste leisten können. Es muß nicht festgestellt werden, daß die Merkmale und technischen Daten der fraglichen Instrumente, Apparate oder Geräte in jeder Hinsicht identisch sind. Die Sachverständigengruppe muß sich bei der Prüfung des Falles folgende Frage stellen: Ist auf der Grundlage der Merkmale und technischen Daten der fraglichen Instrumente, Apparate oder Geräte anzunehmen, daß sie sich zu denselben wissenschaftliche Zwecken eignen und daß die in der Gemeinschaft hergestellten Instrumente, Apparate oder Geräte ebensolche Dienste leisten können wie die von dem Drittlanderzeugnis zu erwartenden? Diese Frage ist mit Blick auf den besonderen Verwendungszweck des eingeführten Instruments, Apparats oder Geräts, so wie er in dem Antrag auf zollfreie Einfuhr angegeben ist, zu beantworten, wie auch der Vertreter der Kommission eingeräumt hat.

Die Entscheidung ist im wesentlichen von den Sachverständigen zu treffen, und sie sollten sich nicht einfach auf die Aussagen der konkurrierenden Hersteller stützen. Im vorliegenden Fall wurde aufgezeigt, daß die Sachverständigen sowohl die in dem Antrag enthaltenen Informationen als auch die von den angeblich gleichwertige Geräte herstellenden Firmen vorgelegten Vergleiche berücksichtigten, um beide Fragen, nämlich ob das Gerät sich zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignet und ob es ebensolche Dienste leisten kann, zu entscheiden. Sie waren darüber hinaus berechtigt, ihre eigene Sachkenntnis und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Kenntnisse heranzuziehen, um zu ihrer Entscheidung zu gelangen, was sie auch taten.

Im vorliegenden Fall konzentriert sich der Streit im wesentlichen auf den Begriff ebensolche Dienste; es wurde vorgetragen, das von der Universität geplante Forschungsvorhaben wäre bei Benutzung der anderen Geräte nicht durchführbar, da, wie in der dritten Vorlagefrage ausgeführt, deren Leistungsvermögen dem des Packard-Spektrometers unterlegen sei.

Ebensolche Dienste meint nicht die gleichen in jeglicher Hinsicht; es ist ein relativer Begriff, der in jedem Fall mit Bezug auf den Verwendungszweck des eingeführten Geräts zu deuten ist. Zum Beispiel kann die Frage, in welchem Maß ebensolche Dienste geleistet werden können, davon abhängen, ob das eingeführte Gerät zur reinen oder zur angewandten Forschung verwendet werden soll, und im letzteren Fall von dem Anwendungsgebiet.

Der wesentliche Gesichtspunkt ist, ob es vernünftigerweise möglich ist, das in der Gemeinschaft hergestellte Gerät anstelle des eingeführten zu verwenden. Folglich ist es vorstellbar, daß ein Unterschied in der Leistung oder sogar die Tatsache, daß das eingeführte Gerät eine überlegene Leistung erbringt, allein nicht ausreichend ist, um im Rahmen der Ermittlung der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit festzustellen, daß das Gemeinschaftsgerät nich ebensolche Dienste leisten kann. Der Gerichtshof kann eine Entscheidung für ungültig erklären, wenn bewiesen werden kann, daß die Sachverständigen ihre Aufgabe nicht gemäß den Verordnungen ausgeführt haben, wenn sie falsche Fragen zugrunde gelegt, sachfremde Erwägungen angestellt oder erhebliche Fakten nicht berücksichtigt haben oder wenn sie ihr Ermessen mißbraucht haben oder zu einem Schluß gelangt sind, der von keiner vernünftigen Sachverständigengruppe hätte gezogen werden können. Davon abgesehen ist die Entscheidung im wesentlichen Sache der Sachverständigen.

Obwohl ein von der Ansicht der Sachverständigengruppe abweichendes Sachverständigengutachten vorgelegt wurde, obwohl das Ergebnis kritisiert wurde und obwohl verständlich ist, daß Meinungsverschiedenheiten über die Vergleichbarkeit in Hinblick auf den spezifischen Verwendungszweck der Universität bestehen, ist meiner Ansicht nach doch nicht festgestellt worden, daß in diesem Fall ein offensichtlicher Rechtsfehler oder Fehler in der Betrachtungsweise vorlag oder daß die Sachverständigen aufgrund des vorliegenden Materials nicht so über die Geeignetheit des in Frage stehenden Geräts hätten entscheiden können wie sie entschieden. Folglich bin ich nicht der Ansicht, daß die Ungültigkeit der Entscheidung bewiesen wurde.

Im Ergebnis bin ich aus den dargelegten Gründen der Ansicht, daß die vom Finanzgericht vorgelegten Fragen folgendermaßen beantwortet werden sollten:

1. Eine von einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3195/75 unmittelbar und individuell betroffene Person kann die Ungültigkeit der Entscheidung vor einem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage gegen einen Zollbescheid geltend machen, und das nationale Gericht kann, sofern dies angemessen ist, die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem Gerichtshof in der Form eines Vorabentscheidungsersuchens vorlegen, auch wenn die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht fristgemäß nach Artikel 173 des Vertrages angefochten hat.

2. Die Prüfung der Frage hat keine Anhaltspunkte für die Ungültigkeit der Entscheidung Nr. 78/851 der Kommission ergeben.