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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.09.1983 – C-216/82
ECLI:EU:C:1983:248
In der Rechtssache 216/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Universität Hamburg
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 173 und 177 EWG-Vertrag sowie der Verordnungen Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) und Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (ABl. L 316, S. 17)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Die einschlägige Regelung
Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist die Frage, ob für die Einfuhr eines bestimmten wissenschaftlichen Gerätes in die Gemeinschaft eine Zollbefreiung zu gewähren ist. Rechtsgrundlage einer zollfreien Einfuhr wissenschaftlicher Gegenstände ist die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) (geändert durch die Verordnung Nr. 1027/79 vom 8. 5. 1979, ABl. L 134, S. 1) sowie die auf ihrer Grundlage ergangene Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der vorgenannten Verordnung (ABl. L 316, S. 17) (geändert durch die Verordnung Nr. 1324/76 vom 8. 6. 1976, ABl. L 149, S. 7, und später ersetzt durch die Verordnung Nr. 2784/79 vom 12. 12. 1979, ABl. L 318, S. 32).
Diese Verordnungen sollen die Anwendung des unter der Schirmherrschaft der UNESCO ausgearbeiteten Abkommens von Florenz durch die Gemeinschaft gewährleisten.
Nach Artikel I dieses im Jahr 1952 in Kraft getretenen Abkommens
verpflichten sich [die vertragsschließenden Staaten,] keine Zölle oder sonstigen Abgaben zu erheben bei oder anläßlich der Einfuhr von :
...
b) Gegenständen ... wissenschaftlichen ... Charakters, die in den Anhängen ... D ... dieses Abkommens aufgeführt sind.
Anhang D des Abkommens umfaßt, mit bestimmten Vorbehalten, wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind.
Um den freien Austausch von Ideen und die wissenschaftliche Forschung in der Gemeinschaft zu erleichtern, hat daher der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft einzuführen. Während nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1798/75 einige dieser Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können, kommt es bei einer zweiten Gruppe nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1798/75 darauf an, daß die Gegenstände zur Verwendung durch bestimmte öffentliche, gemeinnützige oder sonst begünstigte Einrichtungen oder Anstalten bestimmt sind. Für eine dritte Gruppe von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten, die nicht unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 1798/75 fallen und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, wird nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 Zollbefreiung gewährt,
a) sofern sie bestimmt sind für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder
private wissenschaftliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,
und sofern
b) zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Das letztgenannte Kriterium der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit wird nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 ermittelt,
indem die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments, Apparats oder Geräts, dessen zollfreie Einfuhr nach Artikel 4 beantragt worden ist, und des entsprechenden, in der Gemeinschaft hergestellten Instruments, Apparats oder Geräts miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich die letztgenannten zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignen und ob sie ebensolche Dienste leisten können wie ein Instrument, Apparat oder Gerät, dessen zollfreie Einfuhr beantragt worden ist.
Zur Erlangung der Zollfreiheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 hat die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 3195/75 bei der zuständigen Behörde einen Antrag zu stellen, der unter anderem nachstehende Angaben enthalten muß:
...
c) vorgesehene Zweckbestimmung sowie Verwendungsart,
...
g) Name und Anschrift der Firmen in der Gemeinschaft, bei denen zwecks Lieferung eines Instruments, Apparats oder Geräts von gleichem wissenschaftlichen Wert angefragt wurde, das Ergebnis dieser Anfrage und gegebenenfalls die Gründe, weshalb das in der Gemeinschaft verfügbare Instrument, Gerät oder der Apparat zi dem Forschungsvorhaben nicht geeignet ist.
Dem Antrag sind Unterlagen mit aller zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischer Daten des Instruments, Apparats odei Geräts beizufügen.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3195/75 entscheidet die zuständige nationale Behörde unmittelbar über den Antrag, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben sowie gegebenenfalls nach Anhörung der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise beurteilen kann, ob zur Zeit Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Ist dies nicht der Fall, so wird der Antrag auf Zollbefreiung der Kommission übersandt, die die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme auffordert und bei einer negativen Auskunft eine Expertengruppe mit der Prüfung des Einzelfalles beauftragt.
Ergibt die Prüfung durch die Kommission, daß gleichwertige Geräte in der Gemeinschaft erzeugt werden, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr des betreffenden Gerätes nicht vorliegen. Anderenfalls trifft die Kommission eine Feststellungsentscheidung des Inhalts, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung der Kommission wird allen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen bekanntgegeben.
II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
Im August 1976 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Universität Hamburg, (im folgenden: die Klägerin) aus den USA ein elektronisches Prüf- und Meßgerät Packard 2425 Tri-Carb Spectrometer in die Bundesrepublik Deutschland ein.
In der Zollanmeldung vom 15. August 1976 umschrieb die Klägerin das Forschungsvorhaben wie folgt: Messung von Radioaktivität in Geweben und Körperflüssigkeiten von Laboratoriumstieren im Rahmen experimenteller anatomischer Forschung zur Lokalisierung und quantitativen Erfassung chemischer Stoffwechselprozesse im Säugerorganismus.
Für den wissenschaftlichen Wert oder Lehr/Bildungswert des Geräts gab die Klägerin folgende Merkmale an: Erfassung von Stoffwechselsubstanzen des Organismus nach Verwertung radioaktiv markierter Bausteinprodukte, die verabfolgt werden, bis in Picomol-Größenordnung durch Bestimmung und Messung des radioaktiven Zerfalls der radioaktiven Spurensubstanz, fotoelektrische Impulsvervielfachung der radioaktiven Zerfallsereignisse.
Die Ware wurde zunächst zollfrei abgefertigt, doch mit Änderungsbescheid vom 16. August 1977 erhob das zuständige Zollamt 5698,38 DM Zoll nach, mit der Begründung, daß gleichwertige wissenschaftliche Geräte in der Gemeinschaft hergestellt würden.
Die Klägerin erhob gegen die Nacherhebung, gestützt auf ein Sachverständigengutachten von Professor Garweg von der Universität Hamburg, Einspruch. Professor Garweg analysierte in seinem Gutachten vom 13. Oktober 1977 in neun Punkten die Verwendungszwecke des betreffenden Geräts.
Die Zollbehörden brachten die Frage der Zollfreiheit vor die Kommission, welche sie wiederum den Mitgliedstaaten vorlegte. Die Niederlande und Frankreich gaben ablehnende Stellungnahmen ab und fügten diesen eine Dokumentation über die von ihnen als wissenschaftlich gleichwertig angesehenen, in der Gemeinschaft erzeugten Geräte mit Kommentaren und Vergleichen zwischen diesen und dem von der Klägerin importierten Gerät bei.
Aus dem Kurzbericht der Sitzung des Ausschusses für Zollbefreiungen, den die Kommission mit der Sache befaßt hatte, geht folgendes hervor:
5. Vorgang 015/78: Tri-Carb liquid scintillation Spectrometer, model 2425.
5.1 Deutschland hatte die Gewährung der Zollbefreiung für das im Vorgang 015/78 genannte Gerät aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1977 (77/282/EWG) abgelehnt, doch der Verwender hat gegen diese Ablehnung Einspruch erhoben.
5.2 Die französische Delegation teilt mit, daß die Firma Intertechnique ... gleichwertige Geräte herstellt. Die Delegation betont, daß die Firma Intertechnique unangreifbare Argumente hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Geräte vorgebracht hat.
5.3 Die niederländische Delegation teilt mit, daß folgende gleichwertige Geräte vorhanden sind:
ISOCAP 300 der Firma Searle
und
PW 4540 der Firma Philips
...
5.4 Die deutsche Delegation teilt mit, daß die Verwender die Gleichwertigkeit der niederländischen Geräte, bestreiten.
5.5 Schlußfolgerung:
Art der zu treffenden Entscheidung:
Anerkennung des wissenschaftlichen Charakters
Entscheidung ... (Versagung der Zollbefreiung aufgrund der Existenz einer Gemeinschaftsproduktion. Diese Versagung gründet sich insbesondere auf die Geräte der Firma Intertechnique).
Später erklärte die Kommission in ihrer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung 78/851 vom 5. Oktober 1978 (ABl. L 293, S. 30), daß die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr der eingeführten Ware nicht vorlägen. Die tragenden Gründe der Entscheidung lauten folgendermaßen:
...
Mit ihrer Entscheidung vom 23. Mai 1977 hat die Kommission das wissenschaftliche Gerät Packard 2425 Tri-Carb Spectrometer mit Fernschreiber von der Gewährung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeschlossen, da zu gleichen Zwecken verwendbare Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt wurden.
...
Die deutsche Regierung hat ... [bei der Kommission] die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 4 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 beantragt, um festzustellen, ob nach Maßgabe der oben genannten Entscheidung vom 23. Mai 1977 zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert wie das Gerät Packard 2425 Tri-Carb Spectrometerim Hinblick auf die besondere Verwendung dieses Geräts, die in der Messung von Radioaktivität in Geweben und Körperflüssigkeiten von Laboratoriumstieren im Rahmen experimenteller anatomischer Forschung besteht, in der Gemeinschaft hergestellt werden.
...
Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt, die zu dem gleichen besonderen Zweck verwendet werden können.
Der Einspruch der Klägerin wurde durch Entscheidung des Hauptzollamts Hamburg-Kehrwieder vom 7. Mai 1979 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin klagte daraufhin beim Finanzgericht Hamburg gegen diese Entscheidung; sie macht geltend, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens herangezogenen niederländischen und französischen Geräte ISOCAP 300 der Firma G. D. Searle Nederland, PW 4540 der Firma Philips, Eindhoven, und SL 4000 der Firma Intertechnique, Plaisir (Frankreich), seien nicht gleichwertig. Das Forschungsvorhaben könne mit solchen Geräten nicht durchgeführt werden. Die Klägerin bezweifelt, daß die Kommission bei ihrer Entscheidung die anstehende Forschungsaufgabe in ihrer Gesamtheit hinreichend berücksichtigt habe. Sie bemängelt, daß die Entscheidung nur eine globale Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten des Gerätes enthalte und eine nähere Begründung vermissen lasse.
Das Hauptzollamt beruft sich auf die Entscheidung der Kommission und trägt vor, diese an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung binde auch die Verwaltung, es sei daher nicht befugt, die Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
Das Finanzgericht holte zwei Sachverständigengutachten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der eingeführten Geräte mit Gemeinschaftserzeugnissen ein.
Professor H. C. Heinrich von der Universität Hamburg erklärte in dem ersten Gutachten am 23. April 1980 unter anderem folgendes:
Die von mir erbetene gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften Flüssigkeitsszintillationsspektrometer hergestellt werden, die dem aus den USA eingeführten Packard Modell 2425 Tri-Carb Spectrometer qualitativ, insbesondere in Wirkung, Arbeitsweise und Anwendung gleichzusetzen sind, kann nicht einfach mit ja oder nein beantwortet werden.
Der wissenschaftliche Wert eines speziellen Strahlungsmeßgerätes (hier: Flüssigkeitsszintillationsspektrometer) wird durch die Leistungskenndaten (Spezifikationen) des jeweiligen Gerätetyps und den spezifischen Verwendungszweck beim diese Geräte benutzenden Wissenschaftler bestimmt.
(...) Die Geräte der Firma Packard (...) setzen seit 1954 den Maßstab für die nach dem jeweiligen Stand der Technik erreichbare Leistungsfähigkeit und damit den wissenschaftlichen Wert dieses Meßprinzips.
Die zahlreichen Nachahmer beim Bau von Flüssigkeitszintillationsspektrometern haben seit etwa 1960 einen vergleichbaren wissenschaftlichen Wert für ihre Geräte in der Regel nicht erreicht. Das ist auch der Grund dafür, daß sich zum Beispiel im Universitäts-Krankenhaus Eppendorf fast alle Wissenschaftler unabhängig voneinander für Packard Tri-Carb entschieden haben. (...)
Ein wesentlicher Grund für die Nichtbeschaffung bzw. Nichtbenutzung der Geräte ISOCAP 300 und PW 4540 war der geringere wissenschaftliche Wert dieser Geräte und der schlechte Ruf, der die wenigen überhaupt aufgestellten Geräte dieser beiden Typen hinsichtlich erreichbarer Spezifikationen und Nichtvorhandensein einer leistungsfähigen örtlichen Serviceorganisation begleitete.
Konkret konnte sich unser Institut von dem geringen wissenschaftlichen Wert des LSSISOCAP 300 der Firma Searle anläßlich einer Probeaufstellung Anfang 1975 überzeugen. Die von Herrn Dr. Eckstein durchgeführten Testmessungen ergaben untragbar hohe Nulleffekte und nicht reproduzierte Zählstatistika. (...)
Eine zweifelsfreie und definitive Beurteilung des wissenschaftlichen Wertes der in Frage stehenden Geräte Packard Tri-Carb Modell 2425, Searle ISOCAP 300 und Philips PW 4540 kann nur dadurch erfolgen, daß der Anwender die im Rahmen seines gegebenen wissenschaftlichen Anwendungszweckes anfallenden, doppelt mit 3H- und 14C-markierten typischen Proben unter Verwendung optimalisierter Energiekanaleinstellungen berechnet. Dieser direkte Vergleich wird dann sicherlich zuverlässig belegen, ob die genannten Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert sind und für den gleichen Zweck verwendet werden können oder nicht.
( )
In dem zweiten Gutachten vom 1. Februar 1982 (berichtigt am 4. Februar 1982) äußerte sich Dr. Dau vom Institut für reine und angewandte Kernphysik, Christian-Albrechts-Universität Kiel, folgendermaßen :
Vergleichbarkeit
(...) ein Vergleich von Geräten auf den wissenschaftlichen Wert [läßt sich] nur anhand der Benutzerspezifikation durchführen. Eine zweifelsfreie Beurteilung kann prinzipiell dadurch erfolgen, daß die zu vergleichenden Geräte im Rahmen derselben spezifizierten Maßaufgabe eingesetzt werden und ihre Leistungen verglichen werden. Bei dieser Art von experimentellem Vergleich bleibt jedoch außer Betracht,
a) wie ein Gerät auf dem Markt eingeführt und erprobt ist,
b) wie die Service- und Reparaturleistungen sind, und
c) ob nicht bereits eine Reihe Geräte des gleichen Typs im Haus existieren.
Diese Gesichtspunkte spielen bei der Beschaffung von Geräten oft eine mitentscheidende Rolle.
(...)
Beurteilung, wissenschaftlicher Wert
In den Vergleich wurden die Geräte Pakkard 2425, Philips PW 4540, Berthold BF 5000, Intertechnique SL 4000, Searle ISOCAP 300 einbezogen.
Das Gerät ISOCAP 300 halte ich — wie in meinem Anschreiben ausgeführt — für ein Gerät, das in Amerika und nicht in den EG-Staaten produziert wurde.
Das SL 4000 Gerät wurde ab 1977 auf dem Markt angeboten, ich kann jedoch nicht sagen, ob es bereits 1975/76 (als die Entscheidung zum Kauf eines Gerätes anstand), auf dem Markt vertrieben wurde. Die Nachforschungen ergaben bisher keinen Hinweis, daß dieses Gerät bereits auf dem Markt war.
(...)
Beim Vergleich der Geräte war zum Zeitpunkt 1976 unter Berücksichtigung der Benutzerspezifikation das Gerät Pakkard 2425 den anderen überlegen und damit von größerem wissenschaftlichen Wert.
(...).
In einem Vermerk vom 7. Juni 1982 erklärte Dr. Dau unter anderem:
Beurteilung
Unter Berücksichtigung der Benutzerspezifikation war zum Zeitpunkt 1976 das Gerät Packard 2425 dem Gerät ISOCAP 300 überlegen und damit von größerem wissenschaftlichen Wert.
Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist von einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 für die zollfreie Einfuhr eines bestimmten Instruments, Apparats oder Geräts nicht vorliegen, auch derjenige, der das Gerät usw., das Gegenstand der Entscheidung war, eingeführt hat, unmittelbar und individuell betroffen mit der Folge, daß er gegen die Entscheidung Klage gegen die Kommission, gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab und innerhalb welcher Frist erheben kann?
2. Kann der von einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 Betroffene die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nur innerhalb der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag bestimmten Frist von zwei Monaten durch Klage gegen die Kommission geltend machen oder kann die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auch vor dem nationalen Gericht im Rahmen der Klage gegen die Festsetzung des Zolls mit der Folge geltend gemacht werden, daß gegebenenfalls die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem EGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom nationalen Gericht vorgelegt werden kann?
3. Für den Fall, daß die Rechtswidrigkeit der Entscheidung im Verfahren vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann: Ist die Entscheidung der Kommission Nr. 78/851/EWG vom 5. Oktober 1978 für das Gerät Packard Tri-Carb liquid scintillation system, Model 2425, deshalb ungültig, weil zwar gleichartige Geräte, wie in der Entscheidung der Kommission beschrieben, in der Gemeinschaft hergestellt werden, diese aber in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere bei Berücksichtigung der Benutzerspezifikation, dem eingeführten Gerät unterlegen waren?
In seinem Vorlagebeschluß weist das Finanzgericht darauf hin, daß die Entscheidung 78/851 der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Daneben betreffe sie aber unmittelbar denjenigen, der die fragliche Ware eingeführt habe. Das Finanzgericht neigt deshalb zu der Auffassung, daß dieser Person ein Klagerecht gemäß Artikel 173 eingeräumt werden müsse. Hinsichtlich der Klagefristen bestimme Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, daß diese im Falle der Veröffentlichung von Maßnahmen am 15. Tag nach ihrem Erscheinen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften begännen; es erscheine aber fraglich, ob die Klagefrist auch gegenüber solchen Personen gelte, die nicht ausdrücklich Adressaten einer Entscheidung der Kommission seien.
Das Finanzgericht ist der Ansicht, Entscheidungen der Kommission würden nach Ablauf der Klagefrist unanfechtbar. Etwas anderes könne nur im Falle der Nichtigkeit gelten, einer Hypothese, für die im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Gegen die Annahme einer Obliegenheit der Klägerin, die Entscheidung der Kommission anzufechten, spreche allerdings, daß die Entscheidung der Kommission nicht ausdrücklich an die Klägerin gerichtet sei, so daß die Klägerin keine Kenntnis davon habe erlangen können. Das Verhältnis zwischen dem Klageverfahren gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag und dem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sei dahin zu bestimmen, daß ein Vorabentscheidungsverfahren nicht mehr in Betracht komme, soweit über die entscheidungserhebliche Frage bereits im Verfahren des Artikels 173 EWG-Vertrag hätte entschieden werden können.
Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das nationale Gericht, soweit die Rechtswidrigkeit vor ihm geltend gemacht werden könne, die auf Aufhebung einer Zollfestsetzung gerichtete Klage abzuweisen, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß die Entscheidung der Kommission nicht rechtmäßig gewesen sei. Ergäben sich jedoch Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit, so könne, bzw. unter Umständen müsse das nationale Gericht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag einholen. Das vorlegende Gericht sehe sich gehindert, selbst die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der Kommissionsentscheidung festzustellen. Diese Entscheidung obliege unabhängig von dem Verfahrensweg dem Gerichtshof.
Hinsichtlich der Frage der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit weist das Finanzgericht darauf hin, daß die beiden Sachverständigen, d. h. Professor Heinrich und Dr. Dau, abweichend von der Kommission zu dem Schluß gelangt sind, daß unter Berücksichtigung der Benutzerspezifikation dem Gerät Packard Modell 2425 kein gleichwertiges Gerät aus der Gemeinschaftsproduktion gegenüberstehe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes vom 2. Februar 1978 (Universiteitskliniek Utrecht, Rechtssache 72/77, S. 189) bestimme sich der wissenschaftliche Wert einer Ware ausschießlich nach ihren objektiven Merkmalen. Unzweifelhaft dürfte sein, daß für den wissenschaftlichen Wert Preisunterschiede ebenso bedeutungslos seien wie reiner Ausstattungs- und Bedienungskomfort. Die Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsgeräts erscheine aber fraglich, wenn dieses keine so exakten Meßwerte liefere wie das eingeführte Gerät. Es sei zu berücksichtigen, daß die Geräte zur Durchführung ganz spezieller Forschungsvorhaben angeschafft würden. Nach Ansicht des Finanzgerichts würde die in der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 für wissenschaftliche Geräte grundsätzlich vorgesehene Zollfreiheit angesichts des allgemeinen hohen technischen Standards in der Gemeinschaft zur Leerformel werden, wenn die Gemeinschaftsklausel zugunsten leistungsschwächerer Gemeinschaftsprodukte zu großzügig ausgelegt würde.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die dänische Regierung, vertreten durch L. Mikælsen, Rechtsberater beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Departementet for Udenrigsøkonomi) und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Prozzillo, unterstützt von J. Grunwald, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen; er hat jedoch der Kommission einige Fragen gestellt.
III — Schriftliche Erklärungen
1. Zur erstell und zweiten Frage
Was die erste Frage betrifft, so ist die dänische Regierung der Ansicht, daß die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sei, da die ablehnende Entscheidung der Kommission dem Mitgliedstaat keinerlei Ermessen einräume, sondern ihn im Gegenteil verpflichte, gegenüber der Klägerin eine Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt zu treffen. Die Klägerin sei auch individuell betroffen, da sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergebe, daß die Entscheidung der Kommission hinsichtlich eines konkreten Antrags erging, den die Klägerin bei den deutschen Behörden gestellt habe. Die Tatsache, daß die Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet sei, nehme dieser nicht ihren individuellen Charakter im Verhältnis zur Klägerin, da die vorzunehmende Beurteilung sich einerseits mit der Zeit ändere und andererseits hinsichtlich der konkreten Aufgabe, die das Gerät erfüllen solle, vorgenommen werden müsse. Dennoch sei der Vorbehalt zu machen, daß die erste Frage nur in einem nach Artikel 173 des Vertrages vor dem Gerichtshof anhängig gemachten Verfahren endgültig beantwortet werden könne.
Hinsichtlich der zweiten Frage merkt die dänische Regierung zunächst an, Artikel 177 des Vertrages begründe die Zuständigkeit des Gerichtshofes, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Organe der Gemeinschaft zu entscheiden, ohne daß in irgendeiner Hinsicht eine Begrenzung festgelegt worden sei. Artikel 177 setze offensichtlich voraus, daß die Frage nach der Gültigkeit von Handlungen der Organe der Gemeinschaft einem Gericht in einem Mitgliedstaat zu jedem Zeitpunkt gestellt werden könne, wenn die Möglichkeit bestehe, daß eine Entscheidung hierüber zum Erlaß des Urteils des nationalen Gerichts in dem Rechtsstreit notwendig sei. Diese Tatsache wie auch der Umstand, daß das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages bezwecke, den Bedürfnissen der innerstaatlichen Gerichte gerecht zu werden, seien im Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881 ff.) zum Ausdruck gekommen. Die dänische Regierung hält bereits auf dieser Grundlage den Schluß für zulässig, daß die Klägerin die Gültigkeit der fraglichen Entscheidung bestreiten könne.
Außerdem sei die Entscheidung so abgefaßt, daß nur die Mitgliedstaaten, die im Ausschuß für Zollbefreiungen an der Beschlußfassung teilgenommen hätten, imstande seien, die Gültigkeit der Entscheidung zu beurteilen. Die dänische Regierung hält es deshalb auch für einleuchtend, daß die Einrichtung, die die zollfreie Einfuhr beantragt habe, die Entscheidung der nationalen Behörde, die im konkreten Fall erst mehrere Monate nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof getroffen worden sei, abwarten könne.
Die dänische Regierung schlägt deshalb dem Gerichtshof vor, die zweite Frage so zu beantworten, daß die Gültigkeit der Entscheidung auch vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden könne, so daß dieses dem Gerichtshof die Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorlegen könne.
Nach Ansicht der Kommission erübrigt sich eine ausdrückliche Beantwortung der ersten und der zweiten Vorlagefrage. Soweit diese Fragen die Zulässigkeit der konkreten Vorlage beträfen, würden sie inzident durch den Eintritt in die materiellrechtliche Sachprüfung beantwortet. Soweit diese Fragen über den vorliegenden Fall hinausgingen, indem sie dem Zulässigkeitsproblem in abstracto gälten, bedürften sie keiner Antwort, da sie insoweit nicht — wie für Artikel 177 EWG-Vertrag verlangt — für den konkreten Fall entscheidungsnotwendig seien. Die Kommission bemerkt, es könnten sich dennoch Zweifel an der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 daraus ergeben, daß das vorlegende Gericht in der Sache eine Entscheidung über die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes begehre, der möglicherweise ausschließlich im Wege einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 2 des EWG-Vertrags anfechtbar sei. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß, selbst wenn eine solche Nichtigkeitsklage seinerzeit zulässig gewesen wäre, das Fehlen eines Verfahrens nach Artikel 173 die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens nicht in Frage stellen würde. Anderenfalls würde ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen Artikel 173 und Artikel 177 zu Lasten der letztgenannten Vorschrift hergestellt: Dies entbehre jedoch nicht nur jeglicher Stütze im Wortlaut dieser Bestimmungen, sondern würde auch die nationalen Richter vor Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 177 in der Hauptsache zur Prüfung der Vorfrage verpflichten, ob nicht eine der Prozeßparteien den in Frage stehenden Gemeinschaftsrechtsakt nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag hätte angreifen können oder müssen. Zur Entscheidung dieser Vorfrage dürfte sich der nationale Richter des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag bedienen, wobei der Gerichtshof dann allein über eine hypothetische Frage aus der Vergangenheit zu entscheiden hätte — ein Verfahren, das allen Grundsätzen der Prozeßökonomie widerspräche. Um einem solchen vorgeschalteten Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag zu entgehen, könne der nationale Richter auf den Gedanken kommen, den Gerichtshof in ein und demselben Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag zunächst mit der Zulässigkeitsfrage und sodann (für den Fall ihrer Bejahung) mit der Hauptsache zu befassen. Das Ergebnis wäre indes dasselbe: Der Gerichtshof müßte wiederum in eine Sachprüfung eintreten, um über die rechtliche Möglichkeit einer Anfechtung nach Artikel 173 EWG-Vertrag für die Vergangenheit entscheiden zu können.
Im übrigen sei zu befürchten, daß eine Präklusion des Verfahrens nach Artikel 177 zum ersten zu einer Flut vorbeugender, in den meisten Fällen unzulässiger und unbegründeter Klagen führen würde. Zum zweiten müßte, wenn die Frage, ob ein Rechtsakt nach Artikel 177 auf seine Gültigkeit überprüft werden könne, gegenüber der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage subsidiär wäre, ein Verfahren nach Artikel 177 erst recht dann unzulässig sein, wenn ein Rechtsakt nach Artikel 173 erst gar nicht anfechtbar sei. Andernfalls hätten diejenigen, denen Artikel 173 ausdrücklich ein Klagerecht zubillige, dieses Recht nur für zwei Monate, während jene, denen ein Klagerecht nach Artikel 173 sogar verweigert sei, den Gerichtshof über Artikel 177 ohne jede zeitliche Beschränkung mit der Sache befassen könnten. Es zeige sich mithin, daß eine Subsidiaritätstheorie, die Artikel 173 und 177 in der dargestellten Weise miteinander zu verknüpfen suche, selbst dann zu logischen Unstimmigkeiten führen müsse, wenn man ihre Prämissen als richtig unterstelle.
Im übrigen wäre die Unzulässigkeit einer direkten Klage — sofern man die Subsidiaritätstheorie einmal als zutreffend unterstelle — als negative Zulässigkeitsvoraussetzung eines Vorabentscheidungsverfahrens vom Gerichtshof nach Artikel 92 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen. Der Kommission sei indes kein einziger Fall bekannt, in dem der Gerichtshof eine derartige Prüfung vorgenommen oder ihre Erforderlichkeit auch nur angedeutet hätte.
2. Zur dritten Frage
Die Kotnmission führte aus, gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 komme es für die Ermittlung der Gleichwertigkeit nicht auf einen abstrakten technischen Vergleich der Geräte untereinander an, sondern allein auf die Frage, ob ein Gerät sich zur Erfüllung der gestellten wissenschaftlichen Aufgaben eigne und ebensolche Dienste leisten könne wie die von einem Drittlanderzeugnis erwarteten.
Die Kritik der Universität Hamburg stütze sich in Wahrheit darauf, daß die Leistungsfähigkeit der in der Gemeinschaft erzeugten Geräte nach dem Sachverständigengutachten in neun Punkten hinter denen des Gerätes der Firma Pakkard zurückbleibe. Gerügt werde mithin, daß die Konkurrenzgeräte der Gemeinschaft nicht ebensolche Dienste leisten könnten, wie die von dem von der Klägerin importierten Gerät erwarteten. Die dieser Art von Gleichwertigkeitsprüfung zugrunde liegende Methode könne jedoch von der Kommission nicht akzeptiert werden, da sie den Kriterien des Artikels 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 zur Ermittlung der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit nicht Rechnung trage. Anstatt alle konkurrierenden Geräte zunächst mit der durchzuführenden wissenschaftlichen Aufgabe zu konfrontieren und danach ihre Leistungsfähigkeit im Vergleich der Geräte untereinander zu ermitteln, versuche das angeführte Gutachten den Eindruck zu erwecken, als seien die technischen Daten und Fähigkeiten des Gerätes Packard 2425 Tri-Carb Spectrometer den zu erforschenden physikalischen Phänomenen gleichsam immanent. Die Entscheidung der Kommission sei jedoch im Hinblick auf die besondere Verwendung und Zweckbestimmung im vorliegenden Fall ergangen. Allen am Entscheidungsverfahren Beteiligten seien die Zweckbestimmung des Gerätes und die Einwände der Klägerin gegen die Konkurrenzerzeugnisse aus der Gemeinschaft bekannt gewesen.
Die Kommission stellt fest, die Entscheidung vom 5. Oktober 1978 sei nach Anhörung der Argumente der Klägerin auf der Grundlage der einstimmigen Stellungnahme des zuständigen Sachverständigenausschusses ergangen. Gestützt auf die technischen Gutachten der Sachverständigen habe die Kommission ihre Entscheidung unter Abwägung aller Argumente und unter Einhaltung aller Verfahrensregeln getroffen. Als Entscheidung über die wissenschaftliche Gleichwertigkeit technischer Geräte stelle der Rechtsakt der Kommission nach Einholung aller Daten, Auskünfte und Stellungnahmen einen Akt der Beurteilung dar. Diese Beurteilung sei der Kommission kraft Gemeinschaftsrecht übertragen worden. Diese könne sie weder delegieren noch sich ihr in anderer Weise entziehen. Eine solche Beurteilung sei indes nur möglich, wenn die Kommission — sei es auch in engen Grenzen — über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfüge. Die Kommission würde ihren Beurteilungsspielraum dann überschreiten, wenn sie aufgrund falscher oder unvollständiger Daten entschiede, sachfremde Erwägungen anstellte oder Verfahrensvorschriften mißachtete. Keiner dieser Verletzungstatbestände sei jedoch im vorliegenden Falle gegeben.
Die Gültigkeit der Entscheidung vom 5. Oktober 1978 könne daher keiner rechtlichen Beanstandung unterliegen.
Schließlich bemerkt die Kommission, entgegen der Vermutung von Dr. Dau, daß das Gerät ISOCAP 300 in den USA hergestellt werde, habe ein zuständiger Experte der früheren Herstellerfirma Searle bestätigt, daß dieses Gerät sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in der Gemeinschaft (in den Niederlanden) hergestellt werde.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, auf die dritte Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 1978 (78/851/EWG) beeinträchtigen könnte.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Grunwald im Beistand des Sachverständigen Naezer, hat in der Sitzung vom 17. Mai 1983 die ihr vom Gerichtshof vorgelegten Fragen beantwortet.
Die Kommission hat präzisiert, ihre Erklärungen zu den beiden ersten Fragen des vorlegenden Gerichts seien ausschließlich auf den vorliegenden Fall zu beziehen, in welchem die Klägerin nicht Adressat der Entscheidung der Kommission sei und nach dieser Entscheidung eine nationale Entscheidung ergangen sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 20. Juli 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 173 und 177 EWG-Vertrag sowie der Verordnungen Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) und Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (ABl. L 316, S. 17) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen werden im Rahmen eines Verfahrens gestellt, in dem die Universität Hamburg gegen die Weigerung der deutschen Zollbehörden klagt, ihr bei der Einfuhr eines elektronischen Prüf- und Meßgeräts Packard 2425 Tri-Carb Spectrometer aus den USA, das von der Universität für die Messung von Radioaktivität in Geweben und Körperflüssigkeiten von Laboratoriumstieren im Rahmen experimenteller anatomischer Forschung zur Lokalisierung und quantitativen Erfassung chemischer Stoffwechselprozesse im Säugeorganismus vorgesehen war, Zollbefreiung zu gewähren.
3 Wie sich aus den Akten ergibt, befaßten die deutschen Behörden gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnungen die Kommission mit dem Antrag der Universität. In ihrer an alle Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung 78/851 vom 5. Oktober 1978 (ABl. L 293, S. 30) erklärte die Kommission, daß die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung Nr. 1798/75 enthaltenen Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht vorlägen, da zu gleichen Zwecken verwendbare Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt würden. Nach dieser Entscheidung lehnten die deutschen Behörden den Antrag der Universität am 7. Mai 1979 endgültig ab.
4 Im Verfahren vor dem nationalen Gericht machte die Universität geltend, die in der Gemeinschaft hergestellten Geräte seien dem amerikanischen Gerät unter Berücksichtigung der in ihrem Antrag beschriebenen besonderen Forschungszwecke nicht gleichwertig. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist von einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 für die zollfreie Einfuhr eines bestimmten Instruments, Apparats oder Geräts nicht vorliegen, auch derjenige, der das Gerät usw., das Gegenstand der Entscheidung war, eingeführt hat, unmittelbar und individuell betroffen mit der Folge, daß er gegen die Entscheidung Klage gegen die Kommission, gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab und innerhalb welcher Frist, erheben kann?
2. Kann der von einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 Betroffene die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nur innerhalb der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag bestimmten Frist von zwei Monaten durch Klage gegen die Kommission geltend machen oder kann die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auch vor dem nationalen Gericht im Rahmen der Klage gegen die Festsetzung des Zolls mit der Folge geltend gemacht werden, daß gegebenenfalls die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem EGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom nationalen Gericht vorgelegt werden kann?
3. Für den Fall, daß die Rechtswidrigkeit der Entscheidung im Verfahren vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann: Ist die Entscheidung der Kommission Nr. 78/851/EWG vom 5. Oktober 1978 für das Gerät Packard Tri-Carb liquid scintillation system, Model 2425, deshalb ungültig, weil zwar gleichartige Geräte, wie in der Entscheidung der Kommission beschrieben, in der Gemeinschaft hergestellt werden, diese aber in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere bei Berücksichtigung der Benutzerspezifikation, dem eingeführten Gerät unterlegen waren?
Zu den ersten beiden Fragen
5 Durch diese Fragen möchte das nationale Gericht im wesentlichen erfahren, ob der von einer Entscheidung der Kommission wie der hier streitigen Betroffene mit seiner vor einem nationalen Gericht erhobenen Rüge der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung von Gemeinschaftsrechts wegen dadurch ausgeschlossen ist, daß er hiergegen nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag Klage nach Artikel 173 Absatz 2 erhoben hat. Zur Lösung dieses Problems ist das durch die genannten Verordnungen eingeführte Verfahren zu prüfen.
6 Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 3195/75 muß der Antrag auf Zollbefreiung bei der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats gestellt werden, in dem die betreffende wissenschaftliche Einrichtung liegt. Nach Artikel 4 entscheidet diese nationale Behörde unmittelbar über den Antrag, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben beurteilen kann, ob zur Zeit Apparate von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Nur wenn die nationale Behörde sich nicht in der Lage sieht, diese Frage selbst zu beurteilen, ist sie also gehalten, die Kommission hiermit zu befassen; das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, daß der Antragsteller hiervon zu unterrichten ist.
7 Die Entscheidung der Kommission wird an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Gemäß Artikel 191 EWG-Vertrag ist sie daher diesen Staaten bekanntzugeben und wird durch diese Bekanntgabe wirksam. Demgegenüber braucht sie dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden, und sie gehört auch nicht zu den Rechtsakten, die nach dem EWG-Vertrag veröffentlicht werden müssen. Auch wenn die Entscheidung wie üblich gleichwohl im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht wird, kann der Antragsteller aus ihrem Wortlaut nicht unbedingt entnehmen, daß sie im Zusammenhang mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren ergangen ist.
8 Da die Entscheidung für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, muß die nationale Behörde im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Kommission den Antrag auf Zollbefreiung abschlägig bescheiden; sie ist jedoch gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtet, in ihrem Bescheid auf die Entscheidung der Kommission zu verweisen. Darüber hinaus kann dieser Bescheid, wie der vorliegende Fall belegt, in einem gewissen zeitlichen Abstand zu der Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung ergehen.
9 Schließlich muß die betreffende wissenschaftliche Einrichtung, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, nachweisen, daß sie von der Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen ist, um hiergegen Klage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erheben zu können.
10 Bei dieser Sachlage stellt die Ablehnung des Antrags der wissenschaftlichen Einrichtung durch die nationale Behörde die einzige Maßnahme dar, die unmittelbar an die erstere gerichtet ist, von der sie notwendigerweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums Kenntnis erhält und die sie vor Gericht anfechten kann, ohne Schwierigkeiten beim Nachweis ihrer Klagebefugnis zu haben. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der seinen Niederschlag in Artikel 184 EWG-Vertrag gefunden hat, muß der Antragsteller die Möglichkeit haben, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient.
11 Diese Feststellung genügt für eine Antwort, die die von dem nationalen Gericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel ausräumt, ohne daß zu dem sehr viel umfassenderen Problem des allgemeinen Verhältnisses zwischen den Artikeln 173 und 177 EWG-Vertrag Stellung genommen oder die erste Vorlagefrage gesondert beantwortet werden muß.
12 Auf die ersten beiden Fragen des Finanzgerichts ist daher zu antworten, daß wer von einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3195/75 betroffen ist, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vor dem nationalen Gericht im Rahmen der Klage gegen die Festsetzung des Zolls mit der Folge geltend machen kann, daß die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom nationalen Gericht vorgelegt werden kann.
Zur dritten Frage
13 Diese Frage des Finanzgerichts geht dahin, ob die erwähnte Entscheidung 78/851 deshalb ungültig ist, weil die in der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Geräte in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere bei Berücksichtigung der Benutzerspezifikation, dem eingeführten Gerät unterlegen waren.
14 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die betreffenden Verordnungen eine eingehende Prüfung der Anträge, mit denen die Kommission befaßt ist und zu denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten ablehnend Stellung genommen haben, sicherstellen sollen. Nach Artikel 4 der genannten Verordnung Nr. 3195/75 wird diese Prüfung von Sachverständigen aus allen Mitgliedstaaten vorgenommen, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentreten; ihnen liegen nicht nur der Antrag, sondern auch die zugehörigen technischen Unterlagen vor, und sie vergleichen die einschlägigen Geräte unter Berücksichtigung der besonderen Verwendung, für die der Importeur das eingeführte Gerät vorgesehen hat. In Anbetracht des technischen Charakters dieser Prüfung kann der Gerichtshof den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses getroffen hat, nur im Falle eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden.
15 Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Gleichwertigkeit der fraglichen Geräte nicht allein aufgrund der vom Verwender als für seine Forschungen erforderlich bezeichneten technischen Merkmale zu beurteilen ist, sondern in erster Linie aufgrund einer objektiven Prüfung der Eignung der Geräte für die Durchführung der Versuche, für die der Verwender das eingeführte Gerät vorgesehen hat. Die Gutachten, die das nationale Gericht im vorliegenden Fall eingeholt hat, beruhen jedoch auf den technischen Spezifikationen der Universität und prüfen nicht, ob diese im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Forschungsvorhaben ergeben, erforderlich sind; sie enthalten den ausdrücklichen Vorbehalt, daß ein zweifelsfreies Urteil über den wissenschaftlichen Wert der fraglichen Geräte nur gegeben werden kann, wenn sie im Rahmen des gegebenen wissenschaftlichen Anwendungszwecks eingesetzt und ihre Leistungen verglichen werden. Daraus ergibt sich, daß diese Gutachten nicht ausreichen, um das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nachzuweisen, der zur Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung führen würde.
16 Da sich aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs ergeben, ist die dritte Frage dahin zu beantworten, daß die Prüfung durch den Gerichtshof nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Entscheidung 78/851 der Kommission vom 5. Oktober 1978 beeinträchtigen könnte.
Kosten
17 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 20. Juli 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Wer von einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters betroffen ist, kann die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vor dem nationalen Gericht im Rahmen der Klage gegen die Festsetzung des Zolls mit der Folge geltend machen, daß die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom nationalen Gericht vorgelegt werden kann.
2. Die Prüfung durch den Gerichtshof hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 7 8/8 51/EWG der Kommission vom 5. Oktober 1978 zur Ergänzung der Entscheidung vom 23. Mai 1977 über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät Packard 2425 Tri-Carb Spectrometer mit Fernschreiber beeinträchtigen könnte.