Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.1983 – C-148/82
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:182
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 30. juni 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Probleme, die sich in dem vorliegenden Verfahren stellen, ähneln jenen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 131/82 behandelt habe, auch wenn es jetzt um die Planstelle eines Hauptberaters in der Besoldungsgruppe A 2 bei der Generaldirektion XVII (Energie) geht. Ich fasse den Sachverhalt zusammen. Von September 1977 an hatte Herr Jean-Claude Renaud, der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit, diese Stelle inne. Auch ihm teilte der Präsident der Kommission am 4. Mai 1981 mit, es sei beabsichtigt, ihn nach Artikel 50 des Beamtenstatuts seiner Stelle zu entheben. In seiner Antwort vom 19. Mai 1981 bat Herr Renaud unter anderem darum, in eine andere Planstelle derselben Besoldungsgruppe eingewiesen zu werden. In einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 1981 bestätigte der Präsident die beabsichtigte Anwendung von Artikel 50 und versicherte unter Beifügung eines Verzeichnisses der freien Stellen in der Besoldungsgruppe A 2, die Kommission würde die Möglichkeit prüfen, seinem Antrag zu entsprechen. Mit Verfügung vom 8. Juli 1981 wurde Herr Renaud mit Wirkung vom 1. November 1981 seiner Stelle enthoben.
Im Anschluß daran bewarb sich Herr Renaud mit Schreiben vom 9. September 1981, ergänzt durch eine Note vom 5. Oktober 1981, um die in der Stellenausschreibung KOM/1226/81 als frei ausgeschriebene Stelle des Direktors der Direktion D der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen. Aber noch bevor über die Besetzung dieser Stelle entschieden wurde, legte er am 12. Oktober 1981 bei der Anstellungsbehörde Beschwerde mit dem Antrag ein, die Verfügung der Stellenenthebung aufzuheben. Da Herr Renaud innerhalb der vorgesehenen Frist keine Antwort erhalten hatte (die ausdrückliche Abweisung wurde ihm erst mit Schreiben vom 3. Juni 1982 mitgeteilt) und er nicht bis zum 1. November 1981 in eine Planstelle der gleichen Besoldungsgruppe eingewiesen worden war, erhob er am 12. Mai 1982 Klage beim Gerichtshof. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 1981 und der stillschweigenden Ablehnung der diesbezüglichen Beschwerde, hilfsweise a) die Aufhebung der Entscheidung, ihn nicht in einer anderen Planstelle seiner Besoldungsgruppe zu verwenden, insbesondere ihn nicht zum Direktor der Direktion D der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen zu ernennen, b) die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Kommission nach seiner Stellenenthebung andere Stellen seiner Besoldungsgruppe, insbesondere die vorstehend unter a) genannte Stelle, besetzt hat, und c) die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der betreffenden Beschwerde.
Es ist noch hinzuzufügen, daß in der von Herrn Renaud angestrebten Planstelle mit Verfügung vom 6. April 1982 durch Beförderung ein anderer Bewerber ernannt wurde. Als Herr Renaud durch die Note vom 28. April 1982 davon erfuhr, legte er bei der Kommission erneut Beschwerde ein, die er allerdings als subsidiär gegenüber der Klage vom 12. Mai bezeichnete. Er ergänzte sodann die seinerzeit vor dem Gerichtshof gestellten Klageanträge durch den Antrag, die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde vom 12. Oktober 1981 sowie die stillschweigende Ablehnung der gerade genannten Beschwerde vom 28. April 1982 aufzuheben.
2. Ich möchte zunächst die Hauptanträge der Klage untersuchen. Die Argumente, mit denen Herr Renaud die Verfügung angreift, mit der er seiner Stelle enthoben worden ist, stimmen mit jenen überein, die Herr Angelini in der Rechtssache 131/82 vorgebrachte hat. Ich verweise daher auf meine Schlußanträge in jener Sache und stelle fest, daß sich keine Gründe gezeigt haben, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger getroffenen Verfügung wecken könnten.
Auch die Generaldirektion XVII erfuhr nämlich eine Neugliederung, die offenkundig völlig zweckmäßig ist und die, wie uns versichert wurde, dem Screening- Bericht der Ortoli-Gruppe über das Funktionieren dieser Abteilung und über die Tätigkeitsentfaltung im Energiebereich Rechnung trägt. Ich möchte nicht auf die Einzelheiten jener Maßnahme eingehen, es mag der Hinweis genügen, daß in der Direktion A (die einen Teil des Personals, dessen Vorgesetzter Herr Renaud war, aufgenommen hat) sämtliche Tätigkeiten auf horizontaler Ebene vereinigt wurden, daß die Aufgaben von Herrn Renaud im Bereich der internationalen Fragen sachgerecht zwischen mehreren Direktionen aufgeteilt wurden und daß nach der Stellenenthebung seine Planstelle einer anderen Generaldirektion zugeteilt wurde, während diese einen ihrer Beamten zusammen mit seiner Planstelle an die Generaldirektion Energie abtrat, damit er dort die Direktion D, deren Aufgabenbereich ihrerseits geändert worden war, übernehme.
Auch in diesem Rechtsstreit ist es unerheblich, daß die von mir angeführte Neugliederung im einzelnen in einer Sitzung der Kommission am 15. Juli 1981 beschlossen wurde und somit eine Woche nach dem Erlaß der Verfügung der Stellenenthebung. Wesentlich wäre es jedoch, wenn diese Verfügung vor der Entscheidung, die Stelle des Klägers zu streichen, getroffen worden wäre. Hierfür gibt es aber keinen Beweis. Wir wissen vielmehr, daß die Aufhebung einiger Hauptberaterstellen bereits grundsätzlich beschlossen war und die eingeschlagene Richtung ausweislich eines Protokollauszugs in der Sitzung der Kommission vom 8. Juli 1981, oder besser gesagt, am Tag, an dem die Verfügung getroffen wurde, den Kläger seiner Stelle zu entheben, bestätigt wurde.
Die Prüfung der von Herrn Renaud angebotenen Beweise erübrigt sich in diesem Punkt. Sie können nicht die Argumente entkräften, die mich zu der Meinung geführt haben, daß die Hauptanträge des Klägers abzulehnen sind.
3. Ich komme zu den Hilfsanträgen. Herr Renaud beschwert sich in erster Linie darüber, daß er nicht in einer anderen Planstelle seiner Besoldungsgruppe verwendet worden sei, und hält der Beklagten vor, daß sie nicht von Amts wegen den entsprechenden Möglichkeiten nachgegangen sei. Bei der Anwendung von Artikel 50 des Statuts müsse die Kommission nämlich sämtliche Aussichten einer anderweitigen Wiederverwendung des seiner Stelle enthobenen Beamten prüfen.
Dieses Argument ist abzulehnen. In seinem Schreiben vom 24. Juni 1981 hat der Präsident der Kommission ausdrücklich erklärt, die Bewerbungen von Herrn Renaud für freie Stellen würden wie die jedes anderen Bewerbers nach den geltenden Verfahrensvorschriften geprüft: Also nicht von Amts wegen, sondern infolge von Handlungen des Klägers, mit denen er sein eigenes Interesse an einer bestimmten Stelle förmlich zu erkennen gegeben hat. Ich glaube nicht, daß diese Vorgehensweise angesichts einer Regelung, die die Dauerbeschäftigung der Beamten nicht über alle anderen Werte stellt, zu beanstanden ist. Außerdem stellt die Einreichung ordnungsgemäßer Bewerbungen für die Betroffenen keine besonders drückende Belastung dar.
Somit bleibt nur noch ein Problem: Die Prüfung, ob die unterlassene Verwendung von Herrn Renaud in Planstellen, für die er sich ordnungsgemäß beworben hat, rechtswidrig ist. Ich möchte vorausschicken, daß unter diesem Gesichtspunkt nur die Stelle des Leiters der Direktion D der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen in Frage kommt. In seiner Beschwerde vom 12. Oktober 1981 rügt der Kläger zwar, daß ihm nicht die Direktion A der Generaldirektion XVII anvertraut worden sei; diese Rüge ersetzt aber sicherlich nicht eine förmliche Bewerbung. Nach der Stellenausschreibung KOM/1232/81 hätte diese Bewerbung bis zum 11. September 1981 eingereicht werden müssen (siehe Anhang zur Klagebeantwortung).
Der Kläger genügte zweifellos den Anforderungen der Stelle, um die es hier geht. Es war der beratende Ausschuß für die Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3, der dies dem Kläger in seinem Gutachten vom 13. Oktober 1981 bestätigt hat: Herr Renaud — lesen wir dort — besitzt die in der Stellenausschreibung verlangten Fähigkeiten und ... nichts läßt den Schluß zu, daß er für die betreffende Planstelle nicht geeignet ist. Dennoch wurde von den drei Bewerbern, die nach Ansicht des Ausschusses vor allem in Betracht zu ziehen sind nicht Herr Renaud ausgewählt; nach einer vorherigen Abwägung der Verdienste der Bewerber und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Planstelle wurde durch Beförderung Herr Beseler in diese Stelle eingewiesen.
4. Herr Renaud behauptet ebenso wie Herr Angelini in der Rechtssache 131/82, diese Wahl sei mangels Begründung fehlerhaft; meines Erachtens kann das ebensowenig wie in der Rechtssache Angelini ein Grund für die Aufhebung sein. Mit einer anderen Frage gerade unseres Sachverhalts erscheint eine gründliche Auseinandersetzung jedoch angezeigt. Herr Renaud ist wie gesagt ohne Zweifel für die freie Stelle geeignet: Kann man aus Artikel 50 des Statuts den Schluß ziehen, daß einem seiner Stelle enthobenen Beamten, der insoweit geeignet ist, der Vorrang vor Bewerbern eines niedrigeren Dienstranges gebührt?
Herr Renaud ist natürlich dieser Ansicht. Er beruft sich auf zwei Grundsätze: den der Dauerbeschäftigung, der, wenn auch in abgeschwächter Form, auch für Beamte der Besoldungsgruppe A 2 gelte, und den der Billigkeit, wonach der Beamte, der seinen Dienst beenden solle, im Fall einer ihm ungünstigen Entscheidung einen tatkräftigeren Schutz verdiene als der Beamte, dessen Laufbahn durch diese Entscheidung lediglich verlangsamt werde. Die Kommission bestreitet, daß Artikel 50 ein solches vorrangiges Recht auf Wiederverwendung beinhalte. In Situationen wie der betreffenden sei das dienstliche Interesse ausschlaggebend, das die Wahl des geeignetsten Bewerbers fordere.
Von diesen beiden Argumentationen scheint mir die letztere besser begründet zu sein. Artikel 50 Absatz 3 beschränkt sich nämlich darauf zu bestimmen, daß der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn verwendet wird, Anspruch auf eine Vergütung hat, wie sie in Anhang IV festgesetzt ist; und gewiß kann man nicht auf eine Vorschrift dieser Art, die ganz auf die finanzielle Absicherung des schuldlos seiner Stelle enthobenen Beamten ausgerichtet ist, ein vorrangiges Recht auf Wiedereinstellung gründen. Auch ist dieses Recht nicht aus den Grundsätzen ableitbar, auf die der Kläger sich beruft. Wie gerade Artikel 50 und die diesbezügliche Rechtsprechung deutlich machen, befinden sich die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 nicht in einer Dauerstellung; und das Merkmal der Billigkeit ist zu allgemein, um daraus die behaupteten Folgerungen ziehen zu können. Sie kann höchstens einen Vorrang für den seiner Stelle enthobenen Beamten begründen, wenn seine Befähigung der der anderen Bewerber gleich ist.
Es bleibt nur noch die Frage, ob die Kommission rechtswidrig gehandelt hat, als sie Herrn Beseler auswählte. Da nach Ihrer Rechtsprechung nur offenkundige Fehler in der Beurteilung eine derartige Entscheidung in Frage stellen können, kann die Frage nur verneint werden.
Ich verweise hierzu auf die mit der freien Stelle verbundenen Aufgaben, wie sie in der Stellenausschreibung KOM/1226/81 beschrieben sind (Anhang 2 der Klagebeantwortung); und ich erinnere an das, was die Kommission über die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des erfolgreichen Bewerbers und über seine große, in vielen Dienstjahren bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen erworbene, besondere Erfahrung festgestellt hat. Wenn man diese Voraussetzungen mit den Befähigungsnachweisen des Klägers vergleicht, wie sie aus dem Gutachten vom 13. Oktober 1981 des beratenden Ausschusses hervorgehen (eine langjährige, vor Eintritt in die Dienste der Kommission erworbene Erfahrung hinsichtlich der Außenhandelsprobleme und als Hauptberater bei der Generaldirektion Energie die Betrauung mit Problemen der Auswärtigen Beziehungen im Energiebereich), dann ist das Urteil der Kommission, daß Herr Beseler besser geeignet sei, vollauf gerechtfertigt.
Dies genügt meines Erachtens, um auch die Hilfsanträge als unbegründet anzusehen.
5. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die am 12. Mai 1982 von Herrn Jean-Claude Renaud eingereichte Klage abzuweisen und die Kosten nach Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.