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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.09.1983 – C-148/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:250

messensspielraum. Die Beamten, bei denen die Organe entschieden haben, sie ihrer Stelle zu entheben, haben als solche keinen vorrangigen Anspruch gegenüber den anderen Beamten, die für die Stelle in Frage kommen könnten. Es muß ihnen aber in angemessener Weise die Möglichkeit eingeräumt worden sein, ihre Interessen in sachdienlicher Weise geltend zu machen.

In der Rechtssache 148/82

Jean-Claude Renaud, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1200 Brüssel, avenue Marie-Josée 133, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten, den Kläger seiner Stelle zu entheben und nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger besitzt einen Hochschulabschluß in Philologie und in Rechtswissenschaft sowie ein Diplom der Ecole nationale d'administration. Er wurde von der französischen Verwaltung abgeordnet und trat am 1. September 1977 als Beamter der Besoldungsgruppe A 2 in den Dienst der Kommission, von der er in die Planstelle eines Hauptberaters bei der Generaldirektion XVII Energie eingewiesen wurde. Seine Aufgaben umfaßten im wesentlichen internationale Energieprobleme sowie zwei- und mehrseitige Verhandlungen.

Der Kläger war durch ein Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 4. Mai 1981 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß Artikel 50 des Statuts seiner Stelle zu entheben. Nach den auf der Grundlage der Berichte Spierenburg und Ortoli am 26. März 1980 erlassenen Richtlinien beabsichtigte die Kommission, eine Reihe von Hauptberaterstellen zu streichen. Als der Kläger zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, wies er auf die Schwierigkeiten hin, in seine Ausgangsdienststelle wieder eingegliedert zu werden, und beantragte, in eine andere Planstelle seiner Besoldungsgruppe bei der Kommission eingewiesen zu werden. In seinem Antwortschreiben vom 24. Juni 1981 bestätigte der Präsident der Kommission die Absicht der Kommission, ihn seiner Stelle zu entheben, versicherte aber gleichzeitig, die Kommission werde seine Stellungnahme sorgfältig prüfen und die Möglichkeit erwägen, ihn in einer anderen Planstelle seiner Besoldungsgruppe wiederzuverwenden. Nichtsdestoweniger entschied die Kommission mit Verfügung vom 8. Juli 1981, Artikel 50 des Beamtenstatuts anzuwenden. Der Kläger wurde aus dienstlichen Gründen seiner Stelle mit Wirkung vom 1. November 1981 enthoben. Da der Kläger nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe verwendet wurde, wurden ihm die in diesem Fall vorgesehenen Rechte gewährt.

Der Kläger reichte am 9. September 1981 seine Bewerbung für die Stelle eines Direktors der Direktion D der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen ein. Seine Bewerbung für diese Stelle wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger erhob nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Stellenenthebung aufzuheben. Da die Kommission auf diese Beschwerde nicht antwortete, gilt dies als Erlaß einer stillschweigenden Ablehnung, gegen die nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde eine Klage erhoben werden kann. Nach Erhebung der vorliegenden Klage durch den Kläger verfaßte die Kommission in ihrer Sitzung vom 18. Mai 1982 eine Antwort auf die Beschwerde, die dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 1982 mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 12. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt

A — in der Hauptsache

1. die Verfügung der Beklagten vom 8. Juli 1981 über seine Stellenenthebung aufzuheben,

2. die stillschweigende Ablehnung seiner hiergegen am 14. Oktober 1981 eingereichten Beschwerde aufzuheben,

B — hilfsweise

3. die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe zu verwenden, vor allem ihn nicht in der Planstelle eines Direktors der Direktion D der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen zu verwenden, aufzuheben,

4. die Entscheidungen der Beklagten, mit denen nach der Stellenenthebung des Klägers die seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstellen seiner Laufbahngruppe besetzt worden sind, vor allem die Entscheidung der Beklagten, mit der die Planstelle eines Direktors der Direktion D der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen besetzt worden ist, aufzuheben,

5. die stillschweigende Ablehnung seiner am 14. Oktober 1981 eingereichten Beschwerde aufzuheben,

6. die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

über die Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Die Verfügung der Stellenenthebung

Nach Ansicht des Klägers ist die Verfügung der Stellenenthebung rechtlich nicht in hinreichender Weise begründet gewesen. Sie sei wie folgt gerechtfertigt worden: Die Kommission hat beschlossen, im Rahmen einer allgemeinen Neuordnung ihrer Dienste eine Reihe von Hauptberaterstellen zu streichen, darunter auch diejenige, die Herr Renaud innehat .... Es handele sich um eine ganz allgemeine Begründung ohne jeden konkreten Bezug. In der angefochtenen Verfügung werde zu Unrecht darauf verwiesen, daß die Kommission dem Betroffenen in ihrem Schreiben vom 24. Juni 1981 die Gründe der beabsichtigten Maßnahme dargelegt habe. In diesem Schreiben gebe es keine Erläuterung, sondern nur allgemeine Ausführungen. Der Kläger verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 (Randnummer 18 der Entscheidungsgründe, Rechtssache 34/77, Oslizlok, Slg. 1978, 1099).

Der Kläger wirft der Beklagten weiterhin einen Ermessensmißbrauch vor. Die angefochtene Verfügung gründe sich auf eine allgemeine Anwendung des Artikels 50 des Statuts mit dem Ziel, Platz zu schaffen. Als Rechtfertigungsgründe für eine Stellenenthebung gemäß Artikel 50 des Statuts könnten nur die objektiven dienstlichen Erfordernisse oder die Bewertung der individuellen Befähigung der Beamten hinsichtlich dieser Erfordernisse in Betracht kommen. Artikel 50 des Statuts verlange eine gewissenhafte Prüfung jedes einzelnen Falles und könne kein Vorgehen rechtfertigen, das dem amerikanischen spoil system ähnlich sei, wo der Wechsel eines Präsidenten den Austausch der hohen Beamten mit sich bringe. Dies widerspreche den im europäischen öffentlichen Dienst bestehenden Grundsätzen des Systems der Laufbahnen und der Dauerbeschäftigung, selbst wenn letztere für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 nicht uneingeschränkt gelte. Wenn im Fall des Klägers wirklich eine objektive dienstliche Notwendigkeit bestanden hätte, die die Stellenenthebung rechtfertigen würde, hätte die Kommission diese Stelle streichen und den Kläger anstatt dessen in eine der freien Direktorenstellen (siehe unten B) einweisen können.

Die Kommission bezieht sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts J. P. Warner in der Rechtssache 34/77 (Oslizlok), in denen der Generalanwalt die Auffassung vertreten habe, die aufgrund von Artikel 50 getroffenen Verfügungen müßten nicht mit Gründen versehen sein. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in dieser Sache den weiten Ermessensspielraum hervorgehoben, über den die Kommission verfüge. Die Kommission müsse die Umstände des Falles sorgfältig prüfen und dem Beamten vorher Gelegenheit geben, seine Interessen in sachdienlicher Weise geltend zu machen. Auch wenn die Verfügung der Stellenenthebung formell nicht zu begründen gewesen sei, habe der Kläger trotzdem die Gründe gekannt, die die Kommission dazu geführt hätten, die Stellenenthebung in Betracht zu ziehen. Diese Gründe ergäben sich aus den Schreiben vom 4. Mai und 24. Juni 1981. Wenn die Kommission bei einer Neuordnung ihrer Dienste zu dem Ergebnis gelange, daß für eine Reihe von Hauptberaterstellen keine wirkliche dienstliche Notwendigkeit mehr bestehe, sei sie berechtigt, diese Stellen nach dem Verfahren des Artikels 50 des Statuts aufzuheben. Die Kommission habe eine Neugliederung der Generaldirektion XVII für wichtig gehalten, um sie den neuen Erfordernissen anzupassen. In ihrer Sitzung vom 15. Juli 1981 habe sie die Vorschläge der Herren Davignon und O'Kennedy gebilligt, eine neue Direktion E Energieeinsparung und alternative Energiequellen, Elektrizität, Wärme zu bilden und angesichts der Übertragung der Zuständigkeit für alternative Energiequellen auf diese neue Direktion der Direktion D von da ab die Bezeichnung Kernenergie zu geben und an ihre Spitze Herrn Caccia Dominioni zu setzen, der mit seiner Stelle von der Generaldirektion XII zur Generaldirektion XVII versetzt worden sei. Was den Dienstposten angehe, den seinerzeit der Kläger innegehabt habe, so habe seine Planstelle als Hauptberater ihre Berechtigung verloren und sei beim Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst von der Generaldirektion XVII auf die Generaldirektion XII übertragen worden.

Die Kommission habe auf die Einzelheiten nicht näher eingehen und insbesondere die Gründe für ihren Entschluß, einige Hauptberaterstellen zu belassen und andere zu streichen, nicht erläutern müssen.

Die Kommission verteidigt ihre Befugnis, im dienstlichen Interesse eine Reihe von individuellen Verfügungen der Stellenenthebung zu erlassen, wenn jede dieser Verfügungen für sich genommen rechtmäßig sei. Sie bestreitet nicht, daß diese Reihe von individuellen Verfügungen teilweise getroffen worden sei, um die Einstellung von Beamten griechischer Staatsangehörigkeit zu ermöglichen; andererseits seien diese Verfügungen aber auch erfolgt, um die Umgliederungen zur Verwirklichung der Empfehlungen der Spierenburg- und der Ortoli-Kommission zu erreichen. Mit anderen Worten seien die verschiedenen individuellen Verfügungen in jedem Fall nach Maßgabe der objektiven dienstlichen Erfordernisse und/oder der persönlichen Fähigkeiten der Beamten im Hinblick auf diese Erfordernisse getroffen worden. Die Kommission sei berechtigt gewesen, die Hauptberaterstelle des Klägers zu streichen, ohne ihn vorher auf eine andere Direktorenstelle versetzt zu haben.

Der Kläger zitiert ein Mitteilungsblatt der Personalvertretung Brüssel und einen Auszug des Personalkuriers, in denen die nach Artikel 50 des Statuts getroffenen Verfügungen der Kommission kritisiert worden seien.

Es ergebe sich sogar aus den Schriftsätzen der Beklagten, daß er vor der Entscheidung vom 15. Juli 1981, seine Planstelle zu streichen, und sogar vor der Mitteilung der Herren Davignon und O'Kennedy vom 10. Juli 1981 über die Neugliederung der Generaldirektion XVII Energie, zu der der Kläger gehört habe, durch Verfügung vom 8. Juli 1981 seiner Stelle enthoben worden sei. Die Begründung dieser Verfügung, wonach die Kommission im Rahmen einer allgemeinen Neuordnung ihrer Dienste die Streichung bestimmter Planstellen beschlossen habe, sei zumindest unrichtig.

Das Vorbringen in der Klageschrift, nämlich die generalisierte Anwendung des Artikels 50 des Statuts, um Platz zu schaffen, die Entlassungsverfügungen unter dem Deckmantel der Stellenenthebung und die Erstellung der Liste der Betroffenen vorab, ohne Prüfung der konkreten Lage und vor Einleitung des eigentlichen Verfahrens, sei bewiesen.

Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung nicht, daß die Verfügung der Stellenenthebung ein gewisses Unbehagen hätten verursachen können. In dem gegenwärtigen Verfahren sei jedoch allein wichtig, ob die angefochtenen Maßnahmen rechtmäßig seien. Die Kommission unterscheidet zwischen ihrer Verfügung vom 8. Juli 1981, den Kläger seiner Stelle zu entheben, und ihrer Entscheidung vom 15. Juli 1981, bei der es nicht um die bereits erfolgte Aufhebung der Stelle des Klägers gegangen sei, sondern um etwas ganz anderes: Es habe sich darum gehandelt, die Generaldirektion Energie neu zu gliedern. Diese Neugliederung sei auf der Grundlage der bei der Generaldirektion XVII verbliebenen Stellen durchgeführt worden. In der zeitlichen Reihenfolge habe die Kommission zunächst bestimmte Hauptberaterposten geprüft und eine Reihe von Posten, die überflüssig geworden seien, abgeschafft. Im Anschluß an diese Stellenenthebungen seien in einem zweiten Abschnitt im Zusammenhang mit Maßnahmen der Neugliederung die auf diese Weise frei gewordenen Haushaltsstellen auf die Generaldirektionen der Kommission neu verteilt worden. Jene Neugliederung sei das Ergebnis einer langen Entwicklung und entspreche sehr viel weiteren objektiven dienstlichen Erfordernissen. Die Kommision habe aus einem einfachen Grund anstatt einer anderen Stelle die des Klägers gestrichen: Sie habe diese Stelle für überflüssig gehalten.

B — Die Entscheidung, den Kläger nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden

Der Kläger wendet sich dagegen, daß er nicht in eine andere seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle eingewiesen worden sei, obwohl er sämtliche Anforderungen für andere freie, seiner Besoldungsgruppe entsprechende Stellen erfüllt habe. Außerdem habe die Kommission diese unterlassene Wiederverwendung nicht begründet. Die Kommission habe die Möglichkeiten einer Wiederverwendung des Klägers, eines seiner Stelle enthobenen Beamten, auch nicht von Amts wegen geprüft, wie es ihre Pflicht gewesen wäre.

Der Kläger führt die Direktorenstelle der Direktion A der Generaldirektion XVII Energie an. Unter die Zuständigkeit dieser Direktion fielen die Energiepolitik, die Analysen und Vorausschätzungen sowie der Abschluß der einschlägigen Verträge. Der Kläger sei zwangsläufig für die dieser Direktion zugeteilten Aufgaben geeignet gewesen, die im übrigen einen Teil ihres Personals wieder genommen habe.

Der Kläger habe sich für die Direktorenstelle der Direktion D der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen beworben. Seine Eignung für diese Stelle ergebe sich zweifellos aus seinen Bewerbungsunterlagen. Die Stelle dieser Direktion sei durch Beförderung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 besetzt worden. Selbst wenn man unterstelle, daß dieser Beamte dieselben Fälligkeiten wie der Kläger gehabt hätte, um die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, hätte der Kläger dennoch vorgezogen werden müssen. Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 2, der seiner Stelle enthoben worden sei, müsse vorrangig vor einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 in eine freie A 2-Plan-stelle eingewiesen werden, wenn er deren Anforderungen entspreche.

Hinsichtlich der Entscheidung der Kommission über die Besetzung einer Planstelle bei der Generaldirektion I rügt der Kläger die fehlende Begründung. Hinsichtlich der Planstelle bei der Generaldirektion XVII rügt der Kläger, daß die Kommission nicht von Amts wegen die Möglichkeiten seiner Wiederverwendung geprüft habe.

Die Kommission entgegnet, sie verfüge bei der Wiederverwendung eines seiner Stelle enthobenen Beamten in einer anderen, seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle über einen Ermessensspielraum. Der Betroffene müsse jedoch die Möglichkeit haben, seine Interessen in sachdienlicher Weise geltend zu machen. Der Kläger habe dazu Gelegenheit gehabt; er habe von den frei gewordenen Direktorenplanstellen bei den Generaldirektionen I und XVII Kenntnis gehabt und habe sich am 9. September 1981 um die erste dieser beiden Stellen beworben.

Die Entscheidung, den Beamten in einer anderen Planstelle derselben Besoldungsgruppe nicht wiederzuverwenden, müsse nicht förmlich begründet werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Oslizlok lägen der Entscheidung, den Kläger nicht wiederzuverwenden, besondere Erwägungen zugrunde, die sich von denen unterschieden, die zu der Stellenenthebung geführt hätten. Der beratende Ausschuß für die Ernennung in den Besoldungsgruppe A 2 und A 3 sei der Auffassung gewesen, die Bewerbungen des Klägers sowie der Herren Beseler und Exintaris seien besonders zu berücksichtigen. Nach einer Abwägung der Verdienste der Bewerber habe die Kommission sich für Herrn Beseler entschieden, den Leiter der Abteilung Instrumente der autonomen und vertragsmäßigen Handelspolitik; Antidumpingmaßnahmen; Schutzmaßnahmen und Ausgleichsabgaben; Artikel 115 EWG-Vertrag; allgemeine Fragen, da er gründlich und im einzelnen mit den Problemen der Direktion D der Generaldirektion I vertraut gewesen sei. Die Kommission bestreitet, daß der Kläger ein vorrangiges Recht habe, in dieser Planstelle verwendet zu werden; nach ihrer Auffassung hat sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten, als sie dem Kläger einen Beamten vorgezogen habe, der zwar im dienstlichen Rang tiefer gestanden habe, dafür aber über eine größere konkrete Erfahrung bei den Problemen der betreffenden Direktion und insbesondere bei den Dumping-Problemen verfügt habe.

Für die Direktorenstelle der neuen Direktion A der Generaldirektion XVII, die auf horizontaler Ebene sämtliche Tätigkeiten wie die Energiepolitik, die Analysen und Vorausschätzungen und die Verwaltung und Fortsetzung der Verträge zusammengefaßt habe, habe sich der Kläger nicht beworben, da er zweifellos der Meinung gewesen sei, nicht über die erforderlichen Fähigkeiten zu verfügen. Die Kommission habe diese Stelle nach dem 1. November 1981 besetzt und einen externen Bewerber ernannt, der sämtlichen Anforderungen genügt habe.

Der Kläger besteht darauf, daß er sämtliche Anforderungen für die Direktorenstelle der Direktion D der Generaldirektion I erfülle, und er zitiert hierzu die Stellungnahme des beratenden Ausschusses für die Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A3. Er besteht weiterhin auf dem Vorrang, der der Wiederbeschäftigung eines seiner Stelle enthobenen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 eingeräumt werden müsse. Auch wenn dieser Vorrang sich nicht ausdrücklich aus Artikel 50 Absatz 3 ergebe, folge er doch aus der Natur der Sache. Bei zwei Bewerbern mit gleichen Fähigkeiten für eine Planstelle bedeute die Nichternennung für den einen die Entlassung, für den anderen dagegen lediglich, daß er nicht befördert werde. Die Billigkeit und die Logik ließen die Möglichkeit der Wiederverwendung des seiner Stelle enthobenen Beamten das vorrangige Entscheidungsmerkmal sein, zumindest gegenüber einem Beamten in einem niedrigeren dienstlichen Rang, der Anwärter auf eine Beförderung sei. Der Grundsatz der Dauerbeschäftigung der Beamten verlange ebenfalls die Anerkennung des vorrangigen Rechts. Die Entscheidung, den Kläger nicht wiederzuverwenden, sei nicht förmlich begründet worden; auch aus den Verwaltungsunterlagen ergebe sich der Grund nicht. Es genüge nicht die Behauptung, daß eine Abwägung der Verdienste und der Fähigkeiten der Bewerber stattgefunden habe, ohne daß ein zumindest summarischer Hinweis auf die Gründe gegeben werde, die zur Ernennung des Beamten, der Anwärter auf eine Beförderung gewesen sei, geführt hätten. Wenn auch in der Klagebeantwortung behauptet worden sei, die Wahl von Herrn Beseler beruhe auf seiner größeren Erfahrung bei Dumping-Problemen, so erscheine dieser Hinweis weder in der streitigen Entscheidung noch in der Stellungnahme des beratenden Ausschusses.

Die Kommission führt aus, der beratende Ausschuß treffe eine erste Auswahl unter den Bewerbern, indem er nur diejenigen berücksichtige, die die Mindestvoraussetzungen für die Ernennung in der Planstelle erfüllten. Er lege die Liste dieser Bewerber in alphabetischer Reihenfolge vor. Die Auswahl unter diesen sei der Anstellungsbehörde vorbehalten. Die Kommission gibt ausführlichere Hinweise auf die Fähigkeiten von Herrn Beseler, der ein Werk über Dumping verfaßt habe. Sie sei der Auffassung, Herr Beseler sei der geeignetste der vorhandenen Bewerber gewesen. Der angeblich vorrangige Anspruch, wenn man ihn einmal als gegeben unterstellt, könne jedenfalls nur gelten, wenn die Entscheidung zwischen zwei gleichstehenden Bewerbern herbeizuführen sei. Die Erwägungen hinsichtlich der Billigkeit und der Dauerbeschäftigung könnten gegenüber dem übergeordneten dienstlichen Interesse nicht geltend gemacht werden. Das Statut habe im übrigen für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 eine besondere Lage geschaffen.

Umfang des Streitgegenstands

Die Parteien sind sich einig, daß die Klage so zu verstehen ist, daß sie auch die Entscheidung der Kommission vom 6. April 1982 umfaßt, mit der diese Herrn Beseler in der Planstelle des Direktors der Direktion D der Generaldirektion I ernannt hat und gegen die der Kläger am 28. Mai 1982 Beschwerde mit dem Antrag erhoben hat, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, sowie dementsprechend auch die Entscheidung über die Besetzung dieser Planstelle aufzuheben.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 18. März 1983 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Renaud, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgrupe A 2, hat mit Klageschrift, die am 12. Mai 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage mit dem Antrag erhoben, die Verfügung der Kommission vom 8. Juli 1981, mit der der Kläger seiner Stelle enthoben worden ist, die Entscheidung, ihn nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe zu verwenden sowie die nach seiner Stellenenthebung ergangenen Entscheidungen über die Besetzung der seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstellen seiner Laufbahngruppe aufzuheben. Die Hilfsanträge beziehen sich unter anderem auf die Planstelle des Direktors der Direktion D der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen.

2 Der Kläger trat am 1. September 1977 als Beamter der Besoldungsgruppe A 2 in den Dienst der Kommission und wurde in die Planstelle eines Hauptberaters bei der Generaldirektion XVII Energie eingewiesen. Seine Aufgaben umfaßten im wesentlichen internationale Energieprobleme sowie zwei- und mehrseitige Verhandlungen.

3 Mit Schreiben vom 4. Mai 1981 setzte der Präsident der Kommission den Kläger davon in Kenntnis, daß beabsichtigt sei, ihn auf der Grundlage von Artikel 50 des Beamtenstatuts seiner Stelle zu entheben. Nachdem die Kommission die Stellungnahme des Klägers dazu gehört hatte, beschloß sie am 8. Juli 1981, ihn im dienstlichen Interesse mit Wirkung vom 1. November 1981 seiner Stelle zu entheben. Da der Kläger nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe verwendet wurde, wurden ihm die in diesem Fall vorgesehenen Rechte gewährt.

4 Zur Stützung seines Aufhebungsantrags macht Herr Renaud geltend, die Verfügung der Stellenenthebung sei rechtlich nicht ausreichend begründet und außerdem ermessensmißbräuchlich. Die Begründung sei außergewöhnlich allgemein und ohne jeden konkreten Bezug. Die Verfügung sei im Rahmen einer allgemeinen Anwendung des Artikels 50 des Statuts mit dem Ziel ergangen, den Austausch von hohen Beamten anläßlich eines Wechsels einiger Kommissionsmitglieder zu erleichtern, wie es auch innerhalb des amerikanischen spoil system praktiziert werde, wo jeder Wechsel der Präsidentschaft einen Austausch der hohen Beamten bedeute. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung nämlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Amtszeit der Kommisionsmitglieder gerade verlängert oder die Ämter neu verteilt worden seien.

5 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. 5. 1978, Rechtssache 34/77, Oslizlok/Kommission, Slg. 1978, 1099) verfügt die Kommission bei Stellenenthebungen von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 über einen weiten Ermessensspielraum. Ein solcher Spielraum setzt eine große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der objektiven dienstlichen Erfordernisse sowie bei der Beurteilung der persönlichen Eigenschaften der betroffenen Beamten und zugleich auch die sorgfältige Prüfung der Umstände des Falles voraus.

6 Der Gerichtshof hatte auch Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß die Organe nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse für die Festsetzung und Anderung der Organisation ihrer Dienste zuständig sind.

7 In den Gründen des Schreibens der Kommission vom 4. Mai 1980 und der angefochtenen Verfügung bezieht die Kommission sich auf die Richtlinien, die sie in ihrer Sitzung vom 26. März 1980 erlassen hatte und die sich unter anderem auf den Spierenburg- und den Ortoli-Bericht stützten. Nach Ansicht der Kommission sollte die Neuordnung vor allem die höheren Dienstposten betreffen und zur Aufhebung einer Reihe von Hauptberaterstellen führen, darunter auch derjenigen des Klägers.

8 Aus den von der Kommission veröffentlichten Unterlagen ergibt sich, daß nach Diskussionen im September 1978 innerhalb der Kommission im Januar 1979 unter Leitung des Botschafters Dirk Spierenburg, ehemaliger Vizepräsident der Hohen Behörde der EGKS und ehemaliger Ständiger Vertreter der Niederlande, eine Gruppe von fünf unabhängigen Persönlichkeiten gebildet wurde, um die Strukturen und das Funktionieren der Kommission zu untersuchen. Diese Gruppe legte ihren Bericht am 24. September 1979 vor. Der Bericht wurde viel beachtet und war Gegenstand einer Debatte im Europäischen Parlament. Im dritten Teil dieses Berichtes wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Umgestaltung der Verwaltungspolitik und der Verwaltungsorganisation der Kommission empfohlen, unter anderem auch die Verringerung der Anzahl der Grundverwaltungseinheiten. Die Kommission erklärte sich in einer Sitzung, die im Oktober 1979 stattfand, im Grundsatz mit dieser Verringerung einverstanden. Auf diese Sitzung folgte eine Presseerklärung des Präsidenten der Kommision Jenkins. Die Kommission setzte auch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Ortoli ein, die ihren Bericht im März 1980 erstellte.

9 Diese Umstände beweisen, daß die Neuordnung der Dienste der Kommission Gegenstand einer gründlichen Erörterung über einen langen Zeitraum hin gewesen ist und nicht dem alleinigen Umstand der Ernennung neuer Kommisionsmitglieder zugeschrieben werden kann. Die Tatsache, daß eine verhältnismäßig große Zahl von hohen Beamten auf diese Weise in der gleichen Zeit wie der Kläger ihrer Stelle enthoben wurde, stellt für sich genommen noch keinen Ermessensmißbrauch dar. Da andere Tatsachen zur Stützung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich sind, ist der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs zurückzuweisen.

10 Schließlich ist festzustellen, daß der Kläger Gelegenheit hatte, seine Interessen geltend zu machen, da er von den Absichten der Kommission in ihrem Schreiben vom 4. Mai 1981 unterrichtet worden war. In diesem Schreiben hatte die Kommission erklärt, sie halte den Dienstposten des Klägers nicht mehr für notwendig. Diese Begründung genügte, damit der Kläger darlegen konnte, welches Interesse die Kommission an der Aufrechterhaltung einer Hauptberaterstelle für die Wahrnehmung der diesem Dienstposten bisher zugewiesenen Aufgaben hätte haben können.

11 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Stellenenthebung ist daher zurückzuweisen.

12 Hilfsweise rügt der Kläger, daß er nicht in eine andere Planstelle eingewiesen worden sei. Seiner Meinung nach sei er für die Planstelle des Direktors der Direktion A der Generaldirektion XVII Energie geeignet gewesen; außerdem habe er sich um die Planstelle des Direktors der Direktion D der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen beworben. Seine Eignung für diesen Dienstposten ergebe sich ohne jeden Zweifel aus seinen Bewerbungsunterlagen. Die Planstelle dieser Direktion sei durch Beförderung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 besetzt worden. Ein Beamter in der Besoldungsgruppe A 2, der seiner Stelle enthoben worden sei, müsse vorrangig vor einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 in einer Planstelle wiederverwendet werden, deren Anforderungen er genüge.

13 Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission bei der Entscheidung über die Wiederverwendung der Beamten in einer anderen Planstelle derselben Besoldungsgruppe über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Die Beamten, bei denen die Kommission entschieden hat, sie ihrer Stelle zu entheben, haben als solche keinen vorrangigen Anspruch gegenüber den anderen Beamten, die für die Stelle in Frage kommen könnten. Es muß ihnen aber in angemessener Weise die Möglichkeit eingeräumt worden sein, ihre Interessen in sachdienlicher Weise geltend zu machen.

14 Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, seine Interessen in sachdienlicher Weise geltend zu machen, indem sie ihm das Vorhandensein von frei gewordenen Planstellen, darunter auch die eines Direktors bei der Generaldirektion I und eines Direktors bei der Generaldirektion XVII, mitgeteilt hat, und daß der Kläger sich um die erste der beiden Planstellen beworben hat. Bei der Besetzung dieses Dienstpostens hat die Kommission die Verdienste der verschiedenen Bewerber abgewogen und sich dafür entschieden, eine andere Person als den Kläger in der freien Planstelle zu ernennen. Diese Entscheidung ist somit nach den geltenden Regeln des Beamtenstatuts erfolgt. Hinsichtlich der Planstelle bei der Generaldirektion XVII hat der Kläger selber seine Bewerbung nicht für sinnvoll gehalten; die Kommission brauchte sie unter diesen Umständen auch nicht zu prüfen.

15 Der Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung, ihn nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden, ist somit ebenfalls zurückzuweisen. Aus den gleichen Gründen besteht kein Anlaß, die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der Kommission über die Besetzung der freien Planstellen aufzuheben.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

17 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.