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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.1983 – C-152/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:178
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 30. JUNI 1983
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Sie sind mit einer Reihe von Klagen befaßt, die am 15. Juni 1981 von Beamten und Bediensteten auf Zeit gegen die Kommission erhoben worden sind und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage zum doppelten Höchstsatz im Falle des Hochschulbesuchs ihrer Kinder betreffen.
Die Rechtssachen, die ich heute behandele, bilden nur einen Teil derjenigen, die anhängig gemacht worden sind. Ausgenommen sind diejenigen, die Sie mit Ihrem Beschluß vom 25. Mai 1982 aufgrund der von der Kommission erhobenen prozeßhindernden Einrede wegen verspäteter Einlegung der vorprozessualen Beschwerden abgetrennt haben. In diesen Rechtssachen ist das Verfahren mit Beschluß Ihres Präsidenten vom 7. Juni 1982 ohne Anberaumung eines Termins ausgesetzt worden.
Die vorliegenden Klagen haben zum Hauptziel,
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut für unanwendbar zu erklären, soweit er den Anspruch auf den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage auf den Fall beschränkt, daß der Beamte die Auslandszulage erhält,
und
folglich die Kommission zu verpflichten, die Konten der Kläger unter Hinzurechnung der doppelten Erziehungszulage, die ihnen zu Unrecht versagt worden sei, zu berichtigen.
I —
Der Sachverhalt in diesen Rechtsstreitigkeiten, in denen das aufgeworfene Problem rein rechtlicher Natur ist, ist äußerst einfach.
1. Die Klageparteien, die alle in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle beschäftigt sind, erfüllen alle Voraussetzungen für den Bezug des doppelten Höchstbetrags, bis auf eine: Sie beziehen nicht die Auslandszulage, die in Artikel 69 des Statuts und Abschnitt 2 von dessen Anhang VII vorgesehen und geregelt ist. Sie sind der Ansicht, sie würden dadurch gegenüber den Kollegen diskriminiert, die diese Zulage erhielten und deren Kinder wie die ihrigen eine Hochschule in Italien, die mehr als 50 km von ihrem Dienstort entfernt sei, besuchten. Tatsächlich handelt es sich in den meisten Fällen um die Universität Mailand, die 72 km von Ispra entfernt ist.
Ende 1980 reichten sie Anträge im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 auf Gewährung des doppelten Höchstbetrags ein. Die Anstellungsbehörde lehnte die Anträge unter Berufung auf den klaren Wortlaut von Artikel 3 des Anhangs VII ab.
2. Die Klageparteien legten sodann Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerden wurden jedoch sämtlich abgelehnt, zuerst stillschweigend (keine Antwort innerhalb der Viermonatsfrist), dann nach Klageerhebung mit ausdrücklichen Ablehnungsentscheidungen vom 15. Juli bzw. 9. Dezember 1981.
II —
Die Streitfrage kann meiner Meinung nach nur dann richtig beurteilt werden, wenn man sich zuvor die beträchtliche Entwicklung der Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage seit dem Inkrafttreten der Beamtenstatuten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EWG und der EAG am 1. Januar 1962 ins Gedächtnis ruft.
1. In den Verordnungen Nr. 31 (EWG) und Nr. 11 (EAG) des Rates vom 18. Dezember 1961 wurde die Zulage jedem Beamten gewährt, unabhängig davon, ob er die Auslandszulage bezog oder nicht und unabhängig davon, welche Lehranstalt sein Kind besuchte.
Hingegen deckte die Erziehungszulage nicht das gesamte Hochschulstudium ab, denn sie endete in dem Zeitpunkt, in dem das Kind das 21. Lebensjahr erreichte. Es war auch kein doppelter Höchstbetrag vorgesehen.
2. Dieser wurde 1965 eingeführt. Er wurde damals den Beamten gewährt, deren Kinder bei Fehlen einer Europäischen Schule eine Lehranstalt besuchten, die mindestens 50 km von ihrem Dienstort entfernt war, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie die Auslandszulage bezogen. Diese Regelung wurde 1968 in das einheitliche Statut für alle Beamten der Gemeinschaft übernommen, das die Statuten der EGKS, EWG und EAG ersetzte.
3. 1972 wurde die Gewährung des doppelten Höchstsatzes der Erziehungszulage auf diejenigen Beamten erweitert, deren Kinder ein Hochschulstudium absolvierten. Dieser neue Anspruch wurde an das Vorliegen der drei folgenden Voraussetzungen geknüpft:
Bezug der Auslandszulage durch den Beamten,
Fehlen einer Hochschule des Herkunfslandes des Beamten im Umkreis von 50 km von seinem Dienstort,
tatsächlicher Besuch einer Hochschule, die mindestens 50 km vom Dienstort entfernt ist.
Aus der Gegenüberstellung der beiden letzten Voraussetzungen folgt, daß die besuchte Einrichtung nicht notwendigerweise im Herkunftsland des Beamten liegen mußte.
4. 1974 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag vor, der darauf abzielte, die Voraussetzungen für die Gewährung der doppelten Erziehungszulage noch zu erweitern. Der Vorschlag sah vor allem die Abschaffung der Voraussetzung der Gewährung der Auslandszulage vor. Beim Erlaß der Verordnung Nr. 711/75 folgte der Rat dem Vorschlag der Kommission für das Hochschulstudium nur in einigen Teilen. Während er die Abschaffung der Voraussetzung des Bezugs der Auslandszulage für den Besuch der Grundschule und der höheren Schule akzeptierte, hielt er für das Hochschulstudium an dieser Voraussetzung fest. Er fügte lediglich am Ende hinzu: ... die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt.
5. Die heute geltende Fassung lautet also wie folgt:
Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag verdoppelt sich für:
...
einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt.
Dieser Wortlaut erweitert die frühere Formulierung nur in geringfügigen Punkten. Er behält die drei in der vorhergehenden Fassung aufgestellten Voraussetzungen bei.
Außerdem ist anzuführen, daß nach Artikel 5 Absatz 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage der beim Besuch einer Hochschule gezahlte Betrag der Erziehungszulage insofern pauschalen Charakter besitzt, als er dem in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Höchstbetrag entspricht, unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten des Schulbesuchs und von der Höhe der Bezüge des zulageberechtigten Beamten. Für das Studienjahr 1981/82 belief sich dieser Betrag auf 4105 BFR pro Kind und Monat.
Ebenso bezieht aufgrund von Absatz 2 dieses Artikels 5 jeder Beamte, der die Voraussetzungen für die Gewährung der doppelten Erziehungszulage erfüllt und dessen Kind eine Hochschule besucht, automatisch den doppelten Höchstbetrag. Für das gleiche Jahr erhielt er also monatlich 8210 BFR pro Kind.
III —
1. Der einzige von den Klageparteien vorgebrachte Klagegrund besteht in der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, eines in Ihrer Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn gleichartige Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.
Die Klageparteien vertreten die Ansicht, durch das Erfordernis der Auslandszulage für die Gewährung der Erziehungszulage würden Beamte, die sich in vergleichbarer Lage befänden, ohne jede Rechtfertigung unterschiedlich behandelt.
Sie legen dar, daß alle Beamten, deren Kinder an einer Hochschule studierten, die mehr als 50 km von ihrem Dienstort entfernt sei, die gleichen, durch die Absolvierung dieses Studiums entstehenden Kosten zu tragen hätten. Sie befänden sich also in der gleichen Situation. Indessen bezögen diejenigen Beamten, die die Auslandszulage erhielten, den doppelten Höchstbetrag, der den Beamten, die die Auslandszulage nicht erhielten, nicht gewährt werde. Darin bestehe die Diskriminierung.
2. Überdies sei diese unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt. Dieser Punkt scheint mir das zentrale Problem der vorliegenden Rechtssachen zu sein.
Schafft die Tatsache, daß die Gewährung der doppelten Erziehungszulage von der Gewährung der Auslandszulage abhängt, eine willkürliche Ungleichbehandlung von Beamten oder, mit anderen Worten, in bestimmten Fällen eine Diskriminierung, durch die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift verursacht, die ... zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten führt, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden? Oder schafft sie eine Gruppeneinteilung aufgrund objektiver Kriterien, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zweck der Regelung stehen, die in gleicher Weise für alle Beamten in der Lage, die das Statut im Auge hat, gilt, jedoch in Grenzfällen zu Unzuträglichkeiten führt?
VERBUNDENE RECHTSSACHEN 152, 158, 162, 166, 170, 173, 175, 177 BIS 179, 182 UND 186/81
Ohne daß dies ausdrücklich aus dem Wortlaut hervorgeht, steht fest, daß der Rat durch die Beibehaltung der Voraussetzung der Auslandszulage das Ziel verfolgt hat, den Beamten, die nicht die Staatsangehörigkeit des Staates ihres Dienstortes besitzen, zu ermöglichen, die höheren Kosten zu tragen, die dadurch verursacht werden, daß ihre Kinder in ihrem Herkunftsland studieren. Insoweit kann man mit dem Rat und der Kommission der Ansicht sein, daß ein Studium in einem anderen Land als in dem Beschäftigungsland des Vaters oder der Mutter des Studenten im Schnitt höhere Kosten mit sich bringt als ein Studium in diesem Land.
Es läßt sich auch feststellen, daß in der Mehrzahl der Fälle die Beamten, die die Auslandzulage beziehen, eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als die des Landes ihres Dienstortes (beispielsweise sind 97,4 % der in Ispra beschäftigten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die zum Bezug der Auslandszulage berechtigt sind, keine Italiener) und daß ihre Kinder meist in ihr Herkunftsland zurückkehren, um dort ihr Hochschulstudium zu absolvieren (beispielsweise befanden sich in Ispra im Studienjahr 1981/82147 Kinder in dieser Lage, während 36 in Italien studierten).
3. Es ist jedoch das Vorbringen der Klageparteien zu berücksichtigen, die, keineswegs von der Begründung des Rates überzeugt, bestreiten, daß die für höher gehaltenen Kosten eines Studiums im Herkunftsland der wirkliche Grund für die Voraussetzung in bezug auf die Auslandszulage seien. Sie machen in dieser Hinsicht drei Argumente geltend, von denen mir das letzte das stärkste zu sein scheint.
a) Nach ihrer Ansicht ist, wenn die gegebene Erklärung zutreffe, schwer verständlich, weshalb dieses Erfordernis 1975 für die Gewährung des doppelten Höchstbetrags für den Besuch von Grundschulen und höheren Schulen aufgehoben worden sei.
Der Vergleich mit diesen Ausbildungsarten scheint mir jedoch nicht zutreffend. Durch die Aufrechterhaltung der Voraussetzung der Auslandszulage beim Hochschulstudium hat der Rat eine personalpolitische Entscheidung getroffen, deren Beurteilung sich der Zuständigkeit eines Rechtsprechungsorgans entzieht, und daraus die logischen Konsequenzen gezogen. Er wollte der Gewährung des doppelten Höchstbetrags den Ausnahmecharakter bewahren, insbesondere aus haushaltsrechtlichen Gründen. Die Aufhebung der Voraussetzung in bezug auf die Auslandszulage für den Besuch der Grundschule und der höheren Schule hat nämlich die Zahl der hierzu berechtigten Beamten nicht beträchtlich erhöht, denn an den Dienstorten der meisten von ihnen besteht mindestens eine Europäische Schule, die geeignet ist, ihren Kindern einen geeigneten Grundschulund höheren Schulunterricht zu vermitteln. Hingegen gibt es für das Hochschulstudium kein Äquivalent zu den Europäischen Schulen, so daß die gleiche Erweiterung die Zahl der zum Bezug des doppelten Höchstbetrags Berechtigten beträchtlich erhöht hätte.
Die Klageparteien tragen außerdem vor, die zusätzlichen Kosten, die durch das Studium des Kindes eines im Ausland beschäftigten Beamten im eigenen Land entstünden, seien pauschal durch die Auslandszulage gedeckt. Die Kommission erwidert jedoch mit Recht, die Auslandszulage sei eine persönliche Zulage für die Beamten, während die Erziehungszulage gerade zur Deckung der mit dem Studium ihrer Kinder verbundenen Lasten bestimmt sei.
b) Die Klageparteien haben während des gesamten Verfahrens die Absurdität der Regelung betont, die dazu führe, daß diejenigen Beamten, die zum Bezug der Auslandszulage berechtigt seien, den doppelten Höchstbetrag erhielten und daß dieser ihren Kollegen versagt werde, die diese Zulage nicht bezögen, obwohl ihre Kinder die gleiche Universität besuchten und sie infolgedessen die gleichen Kosten trügen.
Es ist unbestreitbar, daß dieses Argument eine gewisse Kraft besitzt. Es führt indessen nicht dazu, daß ich in dieser Lage eine willkürliche Diskriminierung sehe. Denn aus Ihrer Rechtsprechung geht hervor, daß zur Auslegung einer Bestimmung mit verbesserungsfähigem Wortlaut auf deren Zweck und Aufbau zurückzugreifen ist. Die Gewährung des doppelten Höchstbetrags für die Beamten, die die Auslandszulage beziehen — die also in der größten Zahl der Fälle Ausländer in ihrem Dienstland sind —, war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt; sie ist nur auf den — wie die Kommission zugibt — unvollkommenen Charakter des geltenden Wortlauts zurückzuführen. Daher müßten die Klageparteien ihren Fall eher mit dem der Beamten vergleichen, denen der Rat als einzigen die Gewährung der doppelten Erziehungszulage vorbehalten wollte, nämlich den Beziehern der Auslandszulage, die ihre Kinder in ihr Herkunftsland schicken.
Ferner geht, selbst wenn die von den Klageparteien als zweiter Vergleichsmaßstab gewählten Fälle keine Grenzfälle sind, dennoch aus den aufgeführten Zahlen hervor, daß die bei weitem häufigste Fallgestaltung diejenige ist, die der Rat als Grundlage für die kritisierte Vorschrift im Auge hatte. Man kann also sagen, daß diese Vorschrift Ausdruck einer unbestreitbaren soziologischen Realität ist.
Wenn in der großen Mehrzahl der Fälle die Kinder von Beamten der Gemeinschaften ihr Studium in ihrem Herkunftsland absolvieren, so sind sie tatsächlich aus triftigen Gründen hierzu veranlaßt worden. Der Zugang zu zahlreichen Laufbahnen, insbesondere im öffentlichen Dienst und in bestimmten freien Berufen, ist beim gegenwärtigen Stand der wechselseitigen Anerkennung der Diplome durch die verschiedenen Mitgliedstaaten ziemlich oft von dem Besitz nationaler Diplome abhängig. Sprachliche Gründe können ebenfalls zum Tragen kommen. Schließlich ist klar, daß die Eingliederung in die Arbeitswelt des Herkunftslandes insbesondere vom psychologischen Standpunkt her erleichert wird, wenn die darauf hinführenden Studien in diesem Land absolviert werden.
IV —
1. An diesem Punkt wird also offensichtlich, daß die vom Rat 1975 beibehaltene Voraussetzung der Gewährung der Auslandszulage zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Regelung des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage steht und zum anderen einen objektiven und einheitlichen Charakter besitzt, das heißt, auf alle Personen anwendbar ist, die sich in der gleichen Lage befinden, ohne willkürzliche Beurteilung ihrer individuellen Lage.
Jedoch scheint mir aus Ihrer Rechtsprechung hervorzugehen, daß diese Voraussetzung rechtswidrig würde, wenn ihre Anwendung zu einer übertriebenen ErWeiterung des Kreises derjenigen Beamten führte, die den doppelten Höchstbetrag nicht erhalten, obwohl sie ihn logischerweise beziehen müßten. Bereits bei Wegfall der Voraussetzung der Auslandszulage entstünden allein durch den Erlaß einer allgemeinen abstrakten Regelung Grenzfälle, in denen Beamten in von vornherein ungerechtfertigter Weise der doppelte Höchstbetrag versagt würde.
Aber dieses Risiko wächst, und die ungerechtfertigterweise ausgeschlossenen Personen könnten zu zahlreich werden, als daß ihre Fälle noch als Grenzfälle angesehen werden könnten, wenn zu den anderen Kriterien noch das der Auslandszulage hinzukommt. Denn es ist unbestreitbar, daß die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage festlegt, ebenfalls zu Ungerechtigkeiten führen kann, auch wenn diese Voraussetzungen nicht den Charakter einer willkürlichen Unterscheidung besitzen.
Mit anderen Worten, das Zusammentreffen von zwei unzulänglichen Kriterien kann dazu führen, daß die Regelung, die sie enthält, diskriminierend und somit unrechtmäßig wird.
2. Ich habe jetzt konkret zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft.
Meines Erachtens sind vier Arten von Situationen zu unterscheiden, die als anormal bezeichnet werden könnten.
a) Es handelt sich einmal um Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Dienstortes besitzen und die Auslandszulage beziehen (Ausnahmefall), wie bestimmte Italiener in Ispra. Die der Gegenerwiderung beigefügten Statistiken zeigen, daß sich im Studienjahr 1981/82 in Ispra nur neun Beamtenkinder von 374, die ein Hochschulstudium absolvierten, in dieser Lage befanden. Da es in einer Entfernung von 50 km von ihrem Dienstort keine Hochschule des Landes ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Sprache gibt, werden diese Beamten immer den doppelten Höchstbetrag erhalten, unabhängig davon, ob sich die ausgewählte Hochschule in dem Land, das gleichzeitig ihr Beschäftigungsland und das Land ihrer Staatsangehörigkeit ist, oder in einem anderen Land befindet. Man kann die Ansicht vertreten, diese Beamten befänden sich in einer bevorzugten Situation im Vergleich zu ihren Landsleuten, die die Auslandszulage nicht beziehen (Normalfall) und folglich nicht den doppelten Höchstbetrag erhalten.
b) Es scheint mir normal zu sein, daß diese letzteren nicht den doppelten Höchstbetrag erhalten, wenn sie ihre Kinder zum Studium ins Ausland schikken, mit Ausnahme völlig außergewöhnlicher Fälle. Man kann nicht von Diskriminierung sprechen, wenn dieser Vorteil beispielsweise einem deutschen Beamten mit Dienstort in Ispra, der sein Kind auf eine deutsche Universität schickt, gewährt wird, und einem Beamten italienischer Staatsangehörigkeit in Ispra, dessen Kind in Deutschland das gleiche Studium betreibt wie das Kind seines Kollegen, verweigert wird. Die Situationen dieser beiden Beamten sind nämlich in dem Sinne objektiv verschieden, daß die getroffene Wahl sich dem ersteren oft aufdrängt, während sie bei dem letzteren fast immer auf Überlegung beruht. Zwar entspricht die Wahl einer ausländischen Universität dem Grundsatz der freien Wahl der Hochschule, den die Organe der Gemeinschaft nicht in Frage stellen können oder wollen. Aber das Verbot der Diskriminierung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, um den Rat zu zwingen, in solchen Fällen den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage zu gewähren, dem er einen Ausnahmecharakter vorbehalten will.
Mit scheint wünschenswert, daß ein Beamter, der die Auslandszulage an einem Dienstort bezieht und diese Vergünstigung infolge seiner Versetzung in sein Herkunftsland verliert, weiterhin den doppelten Höchstbetrag für sein Kind erhält, das sein Studium in dem erstgenannten Land fortsetzt und es nicht unterbrechen möchte. Allerdings verhindert die ohne Zweifel außerordentlich geringe Zahl der Beamten, die sich in dieser Situation befinden, daß diese anders als eine zwar unglückliche, aber im Grenzbereich liegende Situation angesehen wird. Man kann sie also nicht als diskriminierend im Sinne Ihrer Rechtsprechung betrachten. Es obläge vielmehr dem Gemeinschaftsgesetzgeber, eine Lösung zu finden, die geeignet ist, diese Situation zu beseitigen.
c) Die Klageparteien nennen eine weitere anormale Situation: Es handelt sich um Beamte, die nicht die Staatsangehörigkeit ihres Dienstortes besitzen und die die Auslandszulage erhalten (Normalfall), deren Kinder jedoch ihr Studium in diesem Beschäftigungsland absolvieren und nicht, wie der Rat vorgesehen hat, in ihrem Herkunftsland. Das ist der Fall bei Kindern von nichtitalienischen Beamten in Ispra, die ihren Studien in Italien, insbesondere in Mailand, nachgehen. Man kann auch an Kinder französischer Beamten denken, die an einer französischsprachigen Universität in Belgien studieren oder an niederländischsprachige Belgier, die in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle beschäftigt sind und deren Kinder in den Niederlanden studieren. Wahrscheinlich entstammt eine gewisse Zahl dieser Kinder einer Mischehe oder ist im Land der dienstlichen Verwendung ihres zulageberechtigten Elternteils nach dessen Dienstantritt bei den Gemeinschaften geboren, so daß sie sich eher in dieses Land integriert fühlen als in das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ihr Wunsch, dort das Studium zu absolvieren, erscheint also völlig verständlich.
Auch ist richtig, daß die gegenwärtige Regelung diesen Beamten ermöglicht, den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage nicht nur dann zu erhalten, wenn sie ihre Kinder in ihr Herkunftsland schicken, sondern auch dann, wenn sie sie in irgendein anderes Land senden. Diese Folgen, von denen man weiß, daß der Rat sie nicht gewollt hat, sondern daß sie nur aus der unvollkommenen Abfassung des Wortlauts herrühren, sind nicht als solche zu kritisieren, insbesondere nicht im europäischen Geist, wenn das Kind in einem anderen Land der Gemeinschaft studiert als im Beschäftigungsland und im Land der Staatsangehörigkeit seines zulageberechtigten Elternteils. Sie werden aber empörend, wenn man den entgegengesetzten Fall der Beamten berücksichtigt, auf die die Vorschrift abstellt. Jedoch kann wegen der trotz alledem geringen Zahl der Bezugsberechtigten — wenn man sich auf die Zahlen für Ispra stützt — nicht die Ansicht vertreten werden, daß es dabei eine Diskriminierung zum Nachteil der nicht Bezugsberechtigten gäbe. Außerdem darf man, obwohl die Bezugsberechtigten kein Interesse daran haben, sich über die gegenwärtige Lage zu beklagen, nicht vergessen, daß eins der Mittel zur Beendigung der derzeitigen ungleichen Behandlung die Abschaffung dieses Vorteils wäre.
d) Zu den bedauerlichen Fällen zählen diejenigen der Beamten, die nicht die Staatsangehörigkeit ihres Beschäftigungslandes besitzen und gleichwohl keine Auslandszulage beziehen (Ausnahmefall), deren Kinder jedoch ihr Hochschulstudium außerhalb des Beschäftigungslandes, beispielsweise in ihrem Herkunftsland, absolvieren. In Ispra gab es in den Jahren 1981/82 keinen Fall dieser Art. Aufgrund der von der Kommission erteilten ergänzenden Auskünfte über ihr Personal in Brüssel und Luxemburg kann ich sagen, daß es sich um eine außergewöhnlich seltene Situation handelt, da sie nur zwei von 32 Kindern von Beamten und Bediensteten auf Zeit für das Jahr 1982/83 betraf, die wegen ihres Hochschulstudiums zum Bezug der Erziehungszulage berechtigten.
Kurz, die Bilanz der anormalen Situationen zeigt, daß sie nicht umfangreich genug sind, um die angegriffene Vorschrift zu denen zu zählen, die eine willkürliche Diskriminierung schaffen. Man kann sich jedoch des Gedankens nicht erwehren, daß der gewählte Wortlaut aufgrund der Vielfalt seiner Kriterien und der Anwendung des Kriteriums der Auslandszulage vielleicht unnötig kompliziert ist. Zwar ist ein völlig gerechtes System, bei dem niemand benachteiligt oder zu Unrecht bevorzugt wird, utopisch, berücksichtigt man die auf die beträchtliche Anzahl mitwirkender Faktoren zurückzuführende außerordentliche Verschiedenheit der individuellen Situationen. Es ist aber denkbar, daß eine andere Regelung es möglicherweise erlaubt, sich diesem Gerechtigkeitsziel weiter anzunähern.
Doch schlage ich Ihnen aus den angegebenen Gründen vor, die Klagen abzuweisen. Infolgedessen sollte jede Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen.