Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-152/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:208
In den verbunden Rechtssachen 152, 158, 162, 166, 170, 173, 175, 177 bis 179, 182 und 186/81,
W. Ferrario, A. Borella, U. Cucchiara, A. M. Federico, C. Giovannini, M. Manzotti, R. Mira Cato, E. Peruccio, V. Praolini, M. Puccia, G. Stivala, F. Violin, alle Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Ispra, Italien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr F. Avena, 29, rue de la Libération, Strassen, Luxemburg,
Klageparteien,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter. Herr O. Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater J. Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg-Kirchberg,
wegen
Feststellung, daß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Beamtenstatut unanwendbar ist, soweit er den Anspruch auf den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage auf den Fall beschränkt, daß der Beamte die Auslandszulage erhält;
Verurteilung der Kommission zur Berichtigung der Konten der Klageparteien hinsichtlich der in den Klageschriften angegebenen Belastungen unter Berücksichtigung der doppelten Erziehungszulage
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Verordnungsrechtlicher Rahmen
1. Die Entwicklung des Beamtenstatuts in bezug auf die Erziehungszulage läßt sich wie folgt zusammenfassen:
2. Artikel 3 des Anhangs VII zu den Verordnungen Nrn. 31 (EWG) und 11 (EAG) des Rates vom 17. Dezember 1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, S. 1385) lautete:
Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 900 BFR.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Kind sechs Jahre alt wird, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das 21. Lebensjahr vollendet.
3. Durch die Verordnungen Nrn. 30/65 (EWG) und 4/65 (EAG) des Rates vom 16. März 1965 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1965, S. 701) wurde Artikel 3 des angeführten Anhangs VII wie folgt geändert:
Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1000 BFR.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Kind erstmalig eine Volksschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
Der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag erhöht sich bei einem Beamten, der die Auslandszulage bezieht und dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule entfernt ist, auf 2000 BFR.
4. Die Verordnung Nr. 259/68 (EWG, EAG und EGKS) des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) führte ein einheitliches Statut für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ein. Durch Artikel 52 der Verordnung Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160, S. 1) wurde der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich für einen Beamten, dem die Auslandszulage gewährt wird und dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km
von einer Europäischen Schule oder
von einer Hochschule seines Herkunftslandes entfernt ist und unter der Bedingung, daß das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, auf 3129 BFR.
5. 1974 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag vor, wonach der fragliche Wortlaut durch folgende Bestimmungen ersetzt werden sollte, die in Artikel 28 dieses Vorschlags der Kommission vom 13. Juni 1974 (ABl. C 88, S. 25) enthalten sind:
Der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag wird verdoppelt für
den Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Schule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ¡st;
den Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer auf den Abschluß einer höheren Schule aufbauenden weiterführenden Lehranstalt des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine solche Lehranstalt besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist.
6. In der Folgezeit wurde das Statut durch die Verordnung Nr. 711/75 des Rates vom 18. März 1975 (ABl. L 71, S. 1) geändert. In Artikel 1 dieser Verordnung änderte der Rat, der den Vorschlag der Kommission für den ersten Gedankenstrich angenommen hatte, den Wortlaut des zweiten Gedankenstrichs bezüglich der auf dem Abschluß einer höheren Schule aufbauenden weiterführenden Ausbildung wie folgt:
— einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenante Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt.
7. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut wird die Auslandszulage gewährt
a) Beamten, die
die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.
b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
II — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klageparteien, Wanda Ferrano und andere, sind alle Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Ispra, Italien. Sie beziehen keine Auslandszulage. Ihre Kinder besuchen eine Hochschule in Italien, die weiter als 50 km vom Dienstort entfernt ist.
2. Ende 1980 stellten die Klageparteien Anträge auf Gewährung des doppelten Betrags der Erziehungszulage nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut. Die Anstellungsbehörde lehnte diese Anträge ab und erinnerte die Klageparteien daran, daß die Vorschrift des Statuts, auf die sie sich berufen hatten, die Verdoppelung der Erziehungszulage von der Voraussetzung abhängig mache, daß sie die Auslandszulage erhielten.
3. Auf diese Ablehnung hin legten die Klageparteien Beschwerde ein, auf die sie jedoch keine Antwort erhielten. Sie haben dann am 15. Juni 1981 die vorliegenden Klagen erhoben.
4. Die Beschwerden der Klageparteien waren Gegenstand ausdrücklicher Ablehnungsentscheidungen vom 15. Juli und vom 9. Dezember 1981.
5. Mit Beschluß der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 sind die Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Mit einem zweiten Beschluß vom gleichen Tag ist der Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden. Mit Beschluß vom 25. Mai 1982 sind einige andere Rechtssachen, in denen die Kommission eine prozeßhindernde Einrede erhoben hat, von den vorliegenden Rechtssachen getrennt worden.
6. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts.beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
III — Anträge der Parteien
Die Klageparteien beantragen,
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Beamtenstatut insoweit für unanwendbar zu erklären, als er den Anspruch auf die Verdoppelung auf den Fall beschränkt, daß der Beamte die Auslandszulage erhält;
die ausdrückliche Ablehnung der Beschwerden der Klageparteien durch die Beklagte für nichtig zu erklären;
für Recht zu erkennen und zu entscheiden, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Konten der Klageparteien hinsichtlich der in den Klageschriften angegebenen Belastungen unter Berücksichtigung der doppelten Erziehungszulage zu berichtigen;
die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die beklagte Kommission beantragt,
die Klagen als unbegründet abzuweisen;
die Klageparteien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Die Klageparteien stützen ihre Klagen auf ein einziges Angriffsmittel, das sie in einer Diskriminierung zwischen ihnen selbst und den Beamten oder sonstigen Bediensteten, die die Auslandszulage erhalten, hinsichtlich der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut sehen.
Zwar könne man annehmen, daß der fragliche Text durch seine letzte Änderung der besonderen Lage der Beamten habe Rechnung tragen wollen, die die Auslandszulage bezögen und ihre Kinder zum Studium in ihr Herkunftsland schikken wollten, sofern dieses vom Land des Dienstortes verschieden sei. Der Wortlaut hätte dann aber anders abgefaßt werden müssen, denn auf der einen Seite gebe es Beamte und sonstige Bedienstete, die keine Auslandszulage bezögen, mit Herkunft aus einem anderen Land als dem des Dienstortes; auf der anderen Seite schaffe das System eine neue Diskriminierung, da es die Beamten daran hindere, sich für die Hochschule ihrer Wahl zu entscheiden, die möglicherweise im Ausland liege.
Die von dem betreffenden Text herrührende Diskriminierung widerspreche den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und sei objektiv nicht gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung könne zulässig sein, wenn sie nicht willkürlich sei und als ihr Zweck die Sicherstellung des dienstlichen Interesses angesehen werden könne; dies sei aber hier nicht der Fall: Daß die Gleichheit der Lage für die betroffenen Beamten anerkannt werde, werde dadurch deutlich, daß der Höchstbetrag der Erziehungszulagen für eine andere als die Hochschulausbildung nicht davon abhänge, ob der Beamte die Auslandszulage beziehe. Außerdem seien die finanziellen Folgen des Studiums, sofern sich die Lehranstalt mindestens 50 km vom Dienstort entfernt befinde, die gleichen, ob nun ein Beamter die Auslandszulage beziehe oder nicht. Man könne auch nicht annehmen, daß sich die Kinder der Beamten, die die Auslandszulage bezögen, wegen ihrer Sprache und ihrer Staatsangehörigkeit in einer besonders schwierigen Lage befänden. Viele dieser Kinder hätten schon die Grundschule und die höhere Schule im Land des Dienstortes besucht und beherrschten die Sprache dieses Landes ebenso gut wie ihre Muttersprache; was die Staatsangehörigkeit betreffe, so dürfe diese keine Rolle spielen, da die Diplome gleichgestellt seien und außerdem zumindest im europäischen Rahmen jedermann die Niederlassungsfreiheit genieße.
Im übrigen sei die getroffene Regelung unverständlich, da ein Beamter oder sonstiger Bediensteter beispielsweise mit dienstlicher Verwendung in der Forschungsanstalt Ispra, der die Auslandszulage beziehe und eines seiner Kinder auf eine Hochschule in Italien schicke, in den Genuß der doppelten Erziehungszulage komme, während sein Kollege, der die Auslandszulage nicht beziehe und sein Kind auf die gleiche Hochschule schicke, nicht die Verdoppelung erhalte.
Das System sei im übrigen absurd, denn es beeinflusse den Willen der Eltern, ihre Kinder ihr Studium nach einer Versetzung des Beamten an der ursprünglichen Universität fortführen zu lassen. Die Klageparteien weisen auf den konkreten Fall eines Beamten aus Ispra hin, der, als er früher in Belgien eingesetzt gewesen sei und die doppelte Erziehungszulage erhalten habe, seine Tochter auf eine belgische Universität geschickt habe; als er wieder in Italien eingesetzt worden sei, habe er seine Tochter weiterhin auf diese Universität geschickt, jedoch sei ihm die Verdoppelung der Erziehungszulage entzogen worden.
Zu dem Argument der Kommission, daß die Zahl der Beamten, gegenüber denen eine Diskriminierung vorliege, begrenzt sei, tragen sie vor, daß die Ungerechtigkeit unabhängig von der Zahl der benachteiligten Personen bestehe.
Die Klageparteien führen aus, die Bindung der Verdoppelung der Erziehungszulage an die Auslandszulage führe dazu, daß diesem Kriterium eine Allgemeingültigkeit beigelegt werde, obwohl es lediglich eine Ausnahme sei, die restriktiv ausgelegt werden müsse und die daher nicht ohne objektiven Grund Voraussetzung für die Gewährung anderer Vorteile sein könne, die ihrerseits allen denjenigen zugewandt werden müßten, die sich in vergleichbarer Lage befänden.
Schließlich behaupten die Klageparteien hinsichtlich der Erklärungen des Rates, es sei unmöglich nachzuweisen, daß die Belastungen im Ausland höher seien als im Land der dienstlichen Verwendung. Überdies bestreiten sie, daß die fragliche Bestimmung, wie der Rat behaupte, Beweis für einen europäischen Geist sei, da sie den Beamten, die nicht die Auslandszulage bezögen, die freie Wahl einer Hochschule für ihre Kinder in einem beliebigen Land verwehre.
2. Die Konimission macht geltend, die Klageparteien behaupteten zu Unrecht, daß die fragliche Regelung einen diskriminierenden Charakter besitze.
Bei dem Erlaß der betreffenden Vorschrift habe der Rat angenommen, daß ein Beamter, der die Auslandszulage erhalte, aus einem anderen Land als demjenigen seiner dienstlichen Verwendung stamme und daß in den meisten Fällen das Kind dieses Beamten in dessen Herkunftsland studiere. Die Kommission hebt hervor, daß 97,4 % der Beamten, die in Ispra beschäftigt seien und die Auslandszulage erhielten, nicht die italienische Staatsangehörigkeit besäßen. Lediglich 31 von ihnen (bei einer Gesamtzahl von 569) hätten Kinder (36), die ein Hochschulstudium in Italien absolvierten. Demgegenüber studierten 147 Kinder von Beamten, die zu dieser Gruppe gehörten, außerhalb Italiens in ihrem Herkunftsland.
Die Verfasser des Statuts hätten diesen Beamten ermöglichen wollen, ihre Kinder ein Hochschulstudium in ihrem Herkunftsland absolvieren zu lassen, ohne hierfür auf wirtschaftlichem Gebiet bestraft zu werden. Ganz allgemein sei unbestreitbar, daß die finanzielle Belastung durch ein Kind, das im Herkunftsland studiere, höher sei als bei einem Studium im Land des Dienstortes. Die Tatsache, daß — in einigen unbedeutenden Fällen — die Fahrtkosten gleich hoch seien, wenn das Kind im Land des Dienstortes studiere, sei im allgemeinen auf die überlegte Entscheidung der Eltern für eine vom Dienstort entfernt gelegene Lehranstalt zurückzuführen. Solche unbedeutenden Fälle dürften daher nicht berücksichtigt werden.
Femer befinde sich ein Beamter, der wegen seiner Sprache und seiner Staatsangehörigkeit gezwungen sei, sein Kind zum Studium in ein anderes Land als das des Dienstortes zu schicken, nicht in der gleichen Lage wie ein Beamter, der, obwohl sich eine Lehranstalt seiner Sprache in dem besagten Staat befinde, sich freiwillig dafür entscheide, sein Kind ins Ausland zu schicken; auf diese objektiv unterschiedlichen Sachlagen könnten also zulässigerweise verschiedene Lösungen angewandt werden. Wie oben angegeben absolvierten nur 36 Kinder von nichtitalienischen Beamten, die die Auslandszulage bezögen, ein Hochschulstudium in Italien, während 147 Kinder der gleichen Gruppe in ihren Herkunftsländern studierten. Im übrigen absolviere von den Kindern italienischer Beamter kein einziges, dessen Vater eine Auslandszulage erhalte, ein Studium im Ausland, während lediglich vier von denjenigen, deren Vater diese Zulage nicht erhalte, im Ausland studierten. Diese soziologischen Daten bewiesen, daß die Argumentation der Klageparteien, wonach Sprache und Staatsangehörigkeit unerheblich seien, nicht den Tatsachen entspreche. Außerdem berechtige in einer Anzahl von Fächern (beispielsweise in den Rechtswissenschaften) tatsächlich nur der Besitz eines im Aufenthaltsland ausgestellten Diploms dort zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten.
Die Beklagte hebt die sehr beschränkte Zahl von Beamten hervor, die sich in einer angeblich diskriminierenden Lage befinden. Die Zahl der Beamten, die eine doppelte Erziehungszulage für in Italien studierende Kinder bezögen, ohne die italienische Staatsangehörigkeit zu besitzen, sei von geringer Bedeutung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beamten, deren Kinder in Italien ein Hochschulstudium absolvierten. Unbedeutend sei demgegenüber die Zahl der Beamten italienischer Staatsangehörigkeit (6), die in Ispra eine doppelte Erziehungszulage für ihre Kinder (9), die ein Hochschulstudium in Italien absolvierten, bezögen. Die Beklagte stellt klar, daß unter den Beamten in Ispra, die die Auslandszulage nicht bezögen, lediglich vier Kinder italienischer Beamter im Ausland studierten und daß kein einziges Kind eines nichtitalienischen Beamten ein vergleichbares Studium im Ausland absolviere. Der von den Klageparteien angeführte Fall des früher in Belgien verwendeten Beamten sei eine Ausnahme, da es sich um einen Beamten handele, der während des Hochschulstudiums seines Kindes von Belgien nach Italien versetzt worden sei.
Bezüglich des Zusammenhangs zwischen dem doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage und der Auslandszulage führt die Beklagte an, daß ein solcher Zusammenhang auch auf anderen Gebieten bestehe, beispielsweise bei der Gewährung der Einrichtungsbeihilfe. Auch wenn außerdem unbestreitbar ist, daß die Formulierung von Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut nicht frei von Unvollkommenheiten sei, so ergebe sich doch daraus nicht, daß diese Vorschrift als Urheber von Diskriminierungen anzusehen sei, wenn man sich auf ihren Wortlaut beziehe, da auch das damit verfolgte Ziel berücksichtigt werden müsse.
Zum Schluß betont die Beklagte, der Rat werde die fragliche Bestimmung zu berichtigen haben, wenn der Gerichtshof sie wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung für unanwendbar erkläre. Der Rat könne aber anstelle des gegenwärtigen Wortlauts bestimmen, daß die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage den Beamten und sonstigen Bediensteten vorbehalten bleibe, deren Kinder außerhalb des Landes des Dienstortes studierten, sofern eine bestimmte Entfernung zwischen der Lehranstalt und dem Wohnort der Eltern liege. Infolgedessen habe das Interesse, das die Klageparteien geltend machen könnten, im vorliegenden Fall einen abstrakten Charakter, so daß ihr Antrag, die angegriffene Vorschrift des Statuts für unanwendbar zu erklären, unzulässig erscheine.
3. Der Rat, Streithelfer, unterstützt die Anträge der Kommission. Er hebt hervor, daß die angegriffene Voraussetzung aufgrund einer Untersuchung der Lage der ganz großen Mehrheit der Beamten aufgestellt worden sei, die, da sie sich in einem Land befänden, das nicht das ihre sei und niemals sein werde, ihre Kinder in ihr Herkunftsland schickten, um ihnen die besten Aussichten für die Zukunft zu sichern. Demzufolge müsse man den Vergleich korrekterweise zum Normalfall eines Beamten ziehen, der seine Kinder in sein Herkunftsland oder an eine Lehranstalt seiner Muttersprache schicke.
Man könne einen Beamten, der auf einem Dienstposten in einem Land verwendet werde, das nicht sein Herkunftsland sei, nicht als in der gleichen Lage befindlich betrachten wie ein in seinem Herkunftsland verwendeter Beamter. Im ersten Fall sei der Beamte automatisch dem anderen gegenüber benachteiligt. Der erstere habe beispielsweise nicht die sozialen und familiären Bindungen zu diesem Land wie der letztere. Folglich habe der erstere oft höhere Kosten zu tragen, insbesondere bezüglich des Schulbesuchs und des Unterhalts seines Kindes.
Der Rat bleibt dabei, daß er dadurch, daß er dem Beamten die Wahl gelassen habe, sein Kind in sein Herkunftsland oder in eine Lehranstalt seines Beschäftigungslandes zu schicken, einen großzügigeren und europäischeren Geist bewiesen habe; denn hätte er den Beamten gezwungen, sein Kind in eine Lehranstalt seines Herkunftslandes oder seiner Sprache zu schicken, nur um die Verdoppelung des Höchstbetrags zu erhalten, so hätte dies zu einer Betonung der Staatsangehörigkeitsfragen geführt.
Außerdem sei keine Diskriminierung gegenüber den Klageparteien erfolgt, selbst wenn man bestimmte Ausnahmefälle berücksichtige, in denen Beamte, deren Herkunftsland nicht Italien sei, ihre Kinder auf Hochschulen in Italien schickten, denn für diese Beamten könne die Eingliederung ihrer Kinder in ein fremdes Hochschulsystem höhere Kosten mit sich bringen.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. März 1983 haben die Klageparteien, vertreten durch die Rechtsanwälte M. und O. Slusny, die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt D. Jacob, und der Rat, vertreten durch Herrn J. Carbery, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Auf eine vom Gerichtshof in der Sitzung gestellte Frage hat die Kommission schriftlich geantwortet, die Zahl der nichtbelgischen Beamten und Bediensteten auf Zeit, die in Brüssel beschäftigt seien und keine Auslandszulage bezögen, belaufe sich auf 437. Die Zahl der Beamten und Bediensteten auf Zeit der besagten Gruppe, die die Erziehungszulage für ihr(e) Kind(er) aufgrund eines Hochschulstudiums erhielten, belaufe sich auf 22, während die Zahl der Kinder, die zum Erhalt der Erziehungszulage für ihr Hochschulstudium berechtigten, 26 betrage. Von diesen Kindern absolvierten 24 ihr Studium im Land des Dienstortes und zwei in einem anderen Land, das nicht das Herkunftsland sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Juni 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klageparteien, Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschriften, die am 15. Juni 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, Klagen erhoben mit dem Antrag, die Vorschrift des Artikels 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Beamtenstatut, die analog auf die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anwendbar ist, für unanwendbar zu erklären, soweit sie den Anspruch auf den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage auf den Fall beschränkt, daß der Beamte die Auslandszulage erhält. Ferner beantragen die Klageparteien, die Kommission zu verurteilen, ihre Konten hinsichtlich der in den Klageschriften angegebenen Belastungen unter Berücksichtigung der doppelten Erziehungszulage zu berichtigen.
2 Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut wurde durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 711/75 des Rates vom 18. März 1975 (ABl. L 71, S. 1) eingeführt. Diese Vorschrift sieht eine Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage vor für
einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält.
3 Die Klageparteien sind alle in der Forschungsanstalt Ispra in Italien beschäftigt. Sie erfüllen sämtliche Voraussetzungen der angegebenen Vorschrift mit Ausnahme der des Bezugs der Auslandszulage. Ende 1980 stellten sie Anträge auf Gewährung der doppelten Erziehungszulage.
4 Die Kommission wies die Anträge der Klageparteien mit der Begründung ab die erwähnte Statutsbestimmung mache die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage von der Voraussetzung abhängig, daß die Auslandszuage gewährt werde. Da die Beschwerden der Klageparteien gegen diese Ablehnung ohne Antwort blieben, haben die Klageparteien die vorliegenden Klagen erhoben.
5 Sie stützen diese auf ein einziges Angriffsmittel, das sie in einer willkürlichen Diskriminierung zwischen ihnen selbst und den Beamten oder sonstigen Bediensteten, die die Auslandszulage beziehen, hinsichtlich der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut sehen. Sie führen aus, die getroffene Regelung sei unverständlich, absurd und ohne jede objektive Rechtfertigung und sie beeinflusse den Willen der Eltern bezüglich der Auswahl der Hochschule für ihre Kinder. Sie behaupten, die Kosten fur ein Studium in einer Entfernung von mehr als 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung seien die gleichen für alle, ob nun der Beamte die Auslandszulage beziehe oder nicht, und die Gerechtigkeit müsse wiederhergestellt werden, auch wenn die Zahl der Beamten, die diskriminiert würden gering sei.
6 Die Kommission, unterstützt durch den Rat als Streithelfer, trägt vor, Ziel der betreffenden Bestimmung sei es, den Beamten, die nicht aus dem Staat stammten, in dem sie beschäftigt seien, zu ermöglichen, ihre Kinder in ihrem Herkunftsland eine Hochschule besuchen zu lassen, um ihnen die besten Zukunftsaussichten zu sichern, ohne daß diese Beamten insoweit in finanzieller Hinsicht bestraft würden. Die Kommission hebt die sehr geringe Zahl der Beamten heivor, die sich in der von den Klageparteien beschriebenen Laee befänden.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz eins der Grundprinzipien des Rechts des öffentlichen Dienstes if Gemeinschaften. Danach dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, soweit eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Der Grundsatz verlangt ganz klar, daß auf Bedienstete, die sich in der gleichen Situation befinden, die gleichen Vorschriften angewandt werden; er untersagt es aber dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht, den objektiven Unterschieden von Verhältnissen oder Situationen, in denen sich die Betroffenen befinden, Rechnung zu tragen.
8 Bei der Prüfung der Gültigkeit der betreffenden Bestimmung ist somit zu ermitteln, ob die Lage der Bediensteten, die die Auslandszulage beziehen, objektive Merkmale aufweist, die bezüglich der Erziehungszulage gegenüber den Bediensteten, die diese Zulage nicht beziehen, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
9 Nach Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut wird die Auslandszulage bei Vorliegen von Voraussetzungen gewährt, die in erster Linie auf die Lage des Wohnsitzes des Bediensteten vor seiner gegenwärtigen Verwendung und in zweiter Linie auf seine Staatsangehörigkeit abstellen. In seinem Urteil vom 15. Januar 1981 (Vutera, Rechtssache 1322/79, Slg. S. 127) hat der Gerichtshof bereits anerkannt, daß diese Voraussetzungen auf objektiven Kriterien beruhen, die allgemein geeignet sind, die Gruppe der Bediensteten einzugrenzen, deren Herkunft und die mangelnde enge Beziehung zum Beschäftigungsland Belastungen und Nachteile verursachen können, die durch diese Zulage auszugleichen sind.
10 Die Regelung der Erziehungszulagen bezweckt, jedem Bediensteten unabhängig von seinem Dienstort die Möglichkeit zu garantieren, für die Erziehung und das Studium seiner Kinder aufzukommen. Es läßt sich nicht bestreiten, daß die Möglichkeit, ein Hochschulstudium in seiner eigenen Sprache und an einer Lehranstalt zu absolvieren, deren Diplome in seinem Herkunftsland voll anerkannt werden, für jedermann einen beträchtlichen Vorteil darstellt. Ebenso ist in dieser Beziehung unbestreitbar, daß die Kinder derjenigen Bediensteten, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllen, allgemein gegenüber den Kindern derjenigen Bediensteten, die eine enge Beziehung zu ihrem Beschäftigungsland haben, benachteiligt sind.
11 Dieser objektive Zusammenhang zwischen der Gewährung der Auslandszulage auf der einen Seite und dem Bedürfnis eines Beamten, seine Kinder für ein Hochschulstudium in das Herkunftsland zu schicken, auf der anderen Seite, wird im übrigen durch die von der Kommission gesammelten statistischen Daten bestätigt. Nach diesen Daten absolvieren die Kinder von Bediensteten, die die Auslandszulage erhalten, ihr Studium in der großen Mehrzahl der Fälle an einer Hochschule im Herkunftsland des Beamten, während die Kinder von Bediensteten, die diese Zulage nicht erhalten, fast immer im Beschäftigungsland des Bediensteten studieren.
12 Mit Recht haben die Klageparteien also ihr Vorbringen auf die Fälle konzentriert, in denen die Kinder von Bediensteten, die die Auslandszulage erhalten, auch ihr Hochschulstudium im Beschäftigungsland absolvieren. Abgesehen davon, daß diese Fälle nach den statistischen Daten eher den Charakter von Grenzfällen haben, kann aber dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vorgeworfen werden, daß er diesen Bediensteten eine solche Wahlmöglichkeit eröffnet hat. Im allgemeinen sehen sich diese Kinder vor die Notwendigkeit gestellt, sich in ein ihnen fremdes Hochschulmilieu zu integrieren und ihr Studium in einer Sprache zu absolvieren, die nicht die ihre ist. Eine derartige Situation bringt außerdem Belastungen und Nachteile gegenüber den Kindern der Bediensteten mit sich, die eine enge Beziehung zu dem betreffenden Land haben.
13 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut, soweit er eine unterschiedliche Behandlung der Bediensteten vorsieht, je nachdem, ob sie die Auslandszulage erhalten oder nicht, auf objektiven Kriterien beruht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel des Systems der Erziehungszulagen stehen. Die Klageparteien haben also zu Unrecht ausgeführt, daß diese Kriterien eine willkürliche Diskriminierung verursachten.
14 Die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften kann somit nicht in Zweifel gezogen werden. Da die Klageparteien nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, besteht kein Anlaß, ihre Konten hinsichtlich der in den Klageschriften angegebenen Belastungen zu berichtigen. Daraus folgt, daß die Klagen insgesamt abzuweisen sind.
Kosten
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.