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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.1983 – C-223/82

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:184

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 30. JUNI 1983

Meine Herren Richter,

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, Fräulein Hilde de Bruyn, wurde air 1. März 1981 als Beamtin auf Probe in der niederländischen Übersetzungsabteilung des Europäischen Parlaments in Luxemburg in der Besoldungsgruppe LA 7 eingestellt. Der am Ende ihrer Probezeit abgegebene Bericht fiel ungünstig aus; die Klägerin wurde mit Wirkung vom 28. Februar 1982 entlassen. Erfreulicherweise ist dem Gerichtshof heute mitgeteilt worden, daß die Klägerin nunmehr eine andere Beschäftigung gefunden hat.

Ich habe kurz auf einen Vorfall einzugehen, der sich kurz nach der Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit ereignete und auf den in den späteren Schriftsätzen an den Gerichtshof Bezug genommen wird.

Am Freitag, dem 3. April, verließ Fäulein de Bruyn ihren Arbeitsplatz und begab sich nach Athen. Sie hatte offensichtlich keine Genehmigung hierfür beantragt; sie gab auch keine Erklärungen ab und teilte ihren Kollegen lediglich mit, sie fühle sich nicht wohl. Sie macht geltend, sie habe deshalb nicht um Genehmigung nachgesucht, weil ihr als Neuling die Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub nicht bekannt gewesen seien. Weiterhin hat sie nunmehr zwei verschiedene Begründungen für ihre Reise nach Athen gegeben. Zunächst hatte sie erklärt, sie habe sich dort einem chirurgischen Eingriff unterziehen wollen, der vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Parlament vereinbart worden sei. Jetzt behauptet sie in ihrem prozessualen Vorbringen, sie habe ihren Arzt in Athen aufsuchen wollen, weil sie sich nicht wohl gefühlt habe. Was auch immer zutreffen mag, die Klägerin übersandte dem Parlament aus Athen zwei nacheinander von einem Arzt in Athen ausgestellte ärztliche Atteste. Das erste stellte ihre Dienstunfähigkeit wegen Krankheit für einen Zeitraum von zehn Tagen, beginnend am 6. April, fest; das zweite Attest verlängerte diesen Zeitraum bis zum 27. April. Am 28. April nahm die Klägerin den Dienst wieder auf.

Am 2. Juni 1981 richtete der Abteilungsleiter der Klägerin, Herr Van Mulders, ein von ihm und zwei Überprüfern unterzeichnetes Schreiben an den Leiter der Direktion Übersetzung; dieses Schreiben wurde der Klägerin übermittelt. Darin hieß es, sie müsse die Dienstanweisungen sorgfältiger beachten und sich mit der Terminologie zügiger vertraut machen. Dagegen wurden ihre Kenntnisse des Neugriechischen als gut bezeichnet. Das Schreiben schloß mit der Bemerkung, das lange krankheitsbedingte Fernbleiben der Klägerin vom Dienst lasse eine Beurteilung in Kenntnis der Sachlage nicht zu.

Am 7. September 1981 erhielt die Klägerin ein weiteres Schreiben von Herrn Van Mulders, in dem mitgeteilt wurde, ihre Arbeit sei unzulänglich gewesen, und ihr Probezeitbericht könne daher negativ ausfallen. Herr Van Mulders erklärte in dem Schreiben ebenfalls seine Bereitschaft, der Klägerin mündlich die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erläutern. Die Klägerin machte in der Tat von diesem Angebot Gebrauch, trägt aber vor, ihr sei nur in väterlicher Weise gesagt worden, sie solle die Zeitungen lesen und sich besser mit der Arbeitsweise des Parlaments vertraut machen. Sie habe dieses Gespräch mit dem Eindruck verlassen, daß die Dinge bei harter Arbeit in Ordnung kommen würden.

Die Klägerin erhielt keine Kenntnis von einem ausführlicheren Schreiben von Herrn Van Mulders an Herrn Vinci, in dem ersterer den von ihm gewonnenen Eindruck näher erläuterte. Im folgenden stellte Herr Van Mulders den sehr verständlichen Antrag auf eine Verlängerung der Probezeit der Klägerin um einen Monat wegen ihres Krankheitsurlaubs. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, da Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Beamtenstatut eine solche Verlängerung nur in den Fällen vorsieht, in denen ein Probezeitbeamter durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben. Im vorliegenden Fall war die Klägerin nur 24 Tage lang dem Dienst ferngeblieben.

Der erste Teil des Probezeitberichts wurde am 21. September 1981 erstellt. Dieser Teil des Berichtes enthält hauptsächlich Angaben allgemeiner Art über die Klägerin, wie ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre beruflichen Qualifikationen. Die einzige Beurteilung der Klägerin in diesem Teil des Berichtes betrifft ihre Sprachkenntnisse. Zu diesem Punkt ist der Bericht eindeutig günstig für die Klägerin; ihre Kenntnisse des Neugriechischen werden sogar nicht nur als gut, sondern als sehr gut bezeichnet.

Es scheint, daß der zweite Teil des Berichtes von Herrn Van Mulders erstellt wurde. In bestimmten Punkten — Schnelligkeit der Ausführung, Beziehungen innerhalb des Dienstes und zu Außenstehenden — wurde die Klägerin mit der Note befriedigend beurteilt. Sie erhielt jedoch die Note ungenügend im Hinblick auf alle anderen Punkte, und zwar für den Dienstposten erforderliche Kenntnisse, Urteils- und Anpassungsfähigkeit, Initiative, Organisationstalent, Verantwortungsbewußtsein und Einsatzbereitschaft, Qualität der Arbeit und Pünktlichkeit. Daher wurde ihre Entlassung zum Ende der Probezeit empfohlen.

Der Berichtsentwurf wurde dem Generaldirektor, Herrn Palmer, am 28. Oktober 1981 übersandt; ihm war ein Vermerk beigefügt, der von Herrn Van Mulders unterzeichnet und von einem Überprüfer und einem Sprachberater gegengezeichnet war. Der Vermerk enthielt die Erläuterungen oder Bemerkungen, für die auf dem Berichtsformular nur wenig Platz vorgesehen war und mit denen begründet werden mußte, warum die Klägerin unter den verschiedenen Rubriken mit der Note ungenügend beurteilt worden war. Gegen die Klägerin wurden folgende Vorwürfe erhoben: Mangel an Scharfsinn und Allgemeinbildung mit der Folge eines unzureichenden Verständnisses der Texte; unüberlegtes und nachlässiges Verhalten; fehlende Initiative und fehlender Arbeitseifer (ihre Gedankenlosigkeiten hätten dem Vermerk zufolge mehrfach fast den geordneten Dienstbetrieb gestört); es wurde ausgeführt, daß sie sich nicht hinreichend mit der Arbeitsweise der Organe, mit den Fachbegriffen und den grundlegendsten parlamentarischen Ausdrücken vertraut gemacht habe. Außerdem habe sie ihre Arbeiten nicht immer zügig erledigt, sie habe nicht gewissenhaft gearbeitet und sei nicht pünktlich gewesen. Schließlich wurde ihr mangelnder Ordnungssinn vorgeworfen. Der Bericht wurde von Herrn Palmer am 28. Oktober unterzeichnet; er ging Fräulein de Bruyn am oder um den 5. Dezember herum zu.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1981 wandte sich Fräulein de Bruyn gegen die Darstellungen des Berichtes; am 8. Februar 1982 beklagte sie sich wegen der auf ihr lastenden Ungewißheit. Schließlich unterrichtete sie der Generalsekretär mit Schreiben vom 9. Februar 1982 über ihre Entlassung mit Wirkung vom 28. Februar 1982. Nach Einlegung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut, die zurückgewiesen wurde, erhob sie am 23. August 1982 die vorliegende Klage.

Die Klägerin begehrt im wesentlichen folgendes: erstens Aufhebung des Probezeitberichts; zweitens die Feststellung, daß ihre Entlassung unwirksam ist; drittens die Feststellung ihres Anspruchs auf rückständige Dienstbezüge und Zulagen und viertens Schadensersatz.

Das Parlament bestreitet nicht die Zulässigkeit der Klage, soweit diese das Aufhebungsbegehren betreffe.

Der Prozeßbevollmächtigte von Fräulein de Bruyn hat zahlreiche Gesichtspunkte zu ihren Gunsten angeführt, die ich nacheinander, wenn auch nicht in der von ihm gewählten Reihenfolge untersuchen werde.

Er trägt zunächst vor, daß der Probezeitbericht am 21. September 1981, d.h. zwei Monate und neun Tage vor Ende der Probezeit verfaßt worden sei. Die Klägerin meint, der Bericht hätte einen Monat vor Ende der Probezeit, d. h. am 30. November 1981, verfaßt werden müssen. Folglich müsse der tatsächlich erstellte Bericht aufgehoben werden. Diesem Vorbringen vermag ich nicht zu folgen. Zunächst scheint festzustehen, daß der erste Teil des Berichtes am 21. September erstellt wurde. Über die Frage, wann genau der zweite Teil des Berichtes erstellt wurde, haben die Parteien gestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist vorgetragen worden, der zweite Teil des Berichtes sei zu oder kurz vor dem Zeitpunkt seiner Datierung und Unterzeichnung am 28. Oktober erstellt worden; dieses Datum möchte ich als das maßgebliche ansehen.

Wichtiger ist, daß nach Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut der Bericht spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit abzugeben ist. Diese Vorschrift legt also den spätest-, nicht aber den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe des Berichtes fest. Selbstverständlich darf der Bericht nicht so frühzeitig erstellt werden, daß keine wahre Möglichkeit zur Beurteilung des Probezeitbeamten besteht, es sei denn, seine Leistungen sind offensichtlich unzulänglich im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2. Meines Erachtens besteht keine zwingende Regel, daß der Bericht einen Monat vor Ende der Probezeit abzugeben ist.

Weiter ist die Klägerin der Ansicht — die sie auch heute vertreten hat —, daß der Bericht wegen ihres Krankheits- und Jahresurlaubs später hätte verfaßt werden müssen. Wie ich bereits ausgeführt habe, war ihr Krankheitsurlaub nicht lang genug, um ihr eine Verlängerung der Probezeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 Beamtenstatut gewähren zu können; wie der Gerichtshof in der Rechtssache 92/75 (van de Roy/Kommission, Slg. 1976, 343) entschieden hat, ist eine Verlängerung der Probezeit zum Ausgleich des Jahresurlaubs nicht möglich. Daher ist meines Erachtens die Ansicht, die Erstellung des Berichtes hätte wegen des etwa einmonatigen Jahresurlaubs der Klägerin zurückgestellt werden müssen, nicht stichhaltig.

Weiter meint die Klägerin, Herr Van Mulders sei als Abteilungsleiter für die Erstellung des Berichtes nicht zuständig gewesen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 99/77 (D'Auriii/Kommissioii, Slg. 1978, 1267) festgestellt hat, regelt das Beamtenstatut nicht, wer den Probezeitbericht zu erstellen und zu unterzeichnen hat, so daß für diese Frage die Dienstordnung eines jeden Organs Anwendung findet. Die Dienstordnung des Parlaments scheint die Direktoren für diese Aufgabe zu bestimmen; nach dem Vorbringen der Klägerin war Herr Van Mulders Abteilungsleiter.

Dem Gerichtshof ist jedoch mitgeteilt worden, daß der Übersetzungsdienst zur fraglichen Zeit keinen Direktor hatte. Obwohl der Bericht von Herrn Van Mulders erstellt wurde, besteht zudem kein Zweifel darüber, daß er von Herrn Palmer, dem Generaldirektor, unterzeichnet wurde. Wenn im vorliegenden Fall überhaupt ein Fehler vorgelegen haben sollte, so ist er meines Erachtens unter diesen Umständen geheilt. In der Erwiderung wird diese Rüge auch auf den Hinweis beschränkt, Herr Van Mulders habe es bloß versäumt, darauf hinzuweisen, daß er im Namen des Direktors gehandelt habe. Dies — so die Klägerin — reiche aus, um die Aufhebung des Berichtes zu rechtfertigen. Angesichts der Unterzeichnung des Berichtes durch Herrn Palmer greift diese Rüge meines Erachtens nicht durch.

Die nächste Rüge befaßt sich mit dem Inhalt des Berichtes und dem Schreiben vom 28. Oktober. Die Klägerin rügt hauptsächlich, daß diese Bemerkungen subjektiv gefärbt seien und daß die Begründung unzulänglich sei. Die Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Bemerkungen ist nicht immer leicht zu treffen. Selbstverständlich — so auch die Klägerin — darf ein Bericht nicht rein subjektiv in dem Sinne sein, daß er sich auf Vorurteile, auf eine lediglich gefühlsbedingte Reaktion oder eine ablehnende Einstellung stützt. Soweit der Bericht sich aber auf erwiesene Tatsachen stützt, enthalten zahlreiche Punkte der Beurteilung notwendigerweise ein Werturteil; meines Erachtens ist es kein Grund für die Aufhebung eines Berichtes, wenn er in diesem Sinne subjektiv ist. Auch kann der Gerichtshof in der Regel sein eigenes Werturteil nicht an die Stelle des Werturteils des Beamten setzen, der den Bericht erstellt hat. Jedenfalls scheint es mir, daß viele der Bemerkungen ihrer Art nach mindestens so objektiv wie subjektiv sind. Auch diese Rüge ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

Zur Rüge der unzulänglichen Begründung werden zwei Gesichtspunkte vorgetragen. Die Klägerin meint zunächst, die Gründe seien im einzelnen nicht hinreichend dargelegt, und greift sodann jeden von ihnen in der Sache an. Der Vorwurf, die Bemerkungen seien sehr allgemein gehalten, ist meines Erachtens nicht ganz abwegig. Mangel an Scharfsinn und Allgemeinbildung, nachlässiges und unüberlegtes Verhalten, mangelnder Ordnungssinn sind allgemeine Ausdrücke, die als solche wenig Auskunft über den genauen Vorwurf vermitteln. Nach meinem Dafürhalten wäre es wesentlich besser gewesen, wenn man die praktischen Schwierigkeiten in einfachen Worten ausgedrückt hätte, nicht zuletzt wegen der Folgen für die berufliche Zukunft der Beamtin auf Probe. Andererseits scheint — betrachtet man den Bericht als Ganzes — hinreichend deutlich dargelegt worden zu sein, daß Fräulein de Bruyn nicht wirklich die erforderlichen Anstrengungen unternommen hatte, um ihre Arbeit zu verstehen, daß ihre Arbeit unorganisiert war und daß sie, z. B. mit ihrer Reise nach Athen ohne ordnungsgemäße Anzeige oder Rückfrage, in ihrer Dienststelle organisatorische Probleme verursacht hatte. Somit hat die Klägerin — trotz gewisser gerechtfertigter Kritik wegen der Allgemeinheit des Berichtes — nach meiner Auffassung nicht nachgewiesen, daß die Begründung so unzulänglich ist, daß die Entlassungsverfügung vom Gerichtshof aufgehoben werden müßte.

Zu dem Vorbringen, die einzelnen Noten seien sachlich nicht gerechtfertigt, halte ich den Gerichtshof nach meinen bisherigen Ausführungen auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht für befugt — selbst wenn dies möglich wäre —, die Begründetheit der verschiedenen Beanstandungen zu überprüfen. Es gibt aber einen Gesichtspunkt, der als ein allgemeiner Einwand vorgetragen wird und auf den ich vielleicht eingehen sollte. Nach diesem Vorbringen beweisen die Prüfungszeugnisse der Klägerin und ihr erfolgreiches Abschneiden im Auswahlverfahren des Parlaments, daß der erste Punkt der Beurteilung (Mangel an Scharfsinn und Allgemeinbildung mit der Folge eines unzureichenden Verständnisses der Texte) nicht begründet sein könne; jedenfalls kehre eine derartige Beurteilung die Entscheidung des Prüfungsausschusses um. Somit müsse der Bericht insgesamt aufgehoben werden. Wäre diese Ansicht richtig, so würde, wie das Parlament bemerkt, der Zweck der Probezeit unterlaufen; diese stellt nämlich für die Verwaltung ein Sicherheitsnetz für den Fall dar, daß ein Bewerber, der in der Prüfung gut abgeschnitten hat, die praktischen Erwartungen nicht erfüllt.

Weiter rügt die Klägerin einen Irrtum im ersten Teil des Berichtes; sie habe nicht, wie es dort heiße, zwei, sondern vier Jahre studiert. Das Parlament räumt dies ein. Nach Ansicht der Klägerin hätte Herr Palmer — hätte er gewußt, daß sie nicht zwei, sondern vier Jahre für ihren Universitätsabschluß benötigt habe — nicht zu der Auffassung kommen können, ihr fehle es an Scharfsinn und Allgemeinbildung. Ich vermag nicht zu glauben, daß dieser Irrtum die Personen, die an der Abfassung des Berichtes oder der Entlassungsverfügung beteiligt waren, in irgendeiner Weise beeinflußt hat. Meines Erachtens handelte es sich um einen unerheblichen Irrtum, der nicht die Grundlage für ein aufhebendes Urteil sein kann.

Sodann weist die Klägerin auf einen Widerspruch im Bericht hin. Einerseits sei dort die Schnelligkeit der Ausführung der Klägerin als befriedigend beurteilt worden; andererseits stelle der dem Bericht beigefügte Vermerk vom 28. Oktober 1981 fest, sie habe ihre Arbeiten nicht immer zügig erledigt. Diese Aussagen — insoweit besteht kein Streit — stehen miteinander eindeutig nicht im Einklang. Es ist aber ebenso eindeutig, daß die Entscheidung, Fräulein de Bruyn zu entlassen, auf einer Anzahl anderer Faktoren beruht, die nicht unbedingt von dem vorerwähnten Gesichtspunkt abhängen, meiner Meinung nach stellt dieser Widerspruch keinen hinreichenden Grund für die Aufhebung des Berichtes und der Entlassungsverfügung dar.

Die Klägerin rügt, daß die Überprüferin Frau Kroon zu dem Bericht nicht gehört worden sei. Diese hatte offenbar einige der von Fräulein de Bruyn zu Beginn ihrer Probezeit angefertigten Übersetzungen überprüft und war — so Fräulein de Bruyn — der einzige Überprüfer mit Griechischkenntnissen. Darüber hinaus war sie einer der Unterzeichner des Schreibens vom 2. Juni 1981. Die Sachkunde von Frau Kroon bestand aber hauptsächlich in ihren Griechischkenntnissen; dem Probezeitbericht zufolge waren die Griechischkenntnisse der Klägerin sehr gut. Folglich ist kaum denkbar, daß der Bericht bei Anhörung von Frau Kroon für die Klägerin günstiger ausgefallen wäre. Außerdem ist dem Gerichtshof mitgeteilt worden, Frau Kroon sei während der Probezeit der Klägerin mehrfach für längere Zeit krank gewesen; sie hat also die Klägerin nicht angemessen beurteilen können. Daher ist diese Rüge nach meinem Dafürhalten ebenfalls zurückzuweisen.

Im schriftlichen Verfahren ist außerdem gerügt worden, das Parlament sei seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin während ihrer Probezeit nicht nachgekommen. Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine bestimmte Vorschrift des Beamtenstatuts; sie könnte sich nicht auf Artikel 24 berufen, da der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß die in dieser Vorschrift niedergelegte Beistandspflicht die Verteidigung der Beamten durch das Organ gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst betrifft, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, Randnummer 23).

Es wäre sicherlich rechtswidrig, wenn ein Organ einen Probezeitbeamten mit der Begründung unzulänglicher Kenntnis der Arbeitsweise des Organs entließe, wenn diese Kenntnis nur bei der Arbeit und mit Hilfe und Anleitung von Kollegen und Vorgesetzten erlangt werden könnte und wenn letztere die erforderliche Anleitung oder Hilfe nicht geleistet hätten. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens streiten darüber, wieviel Hilfe der Klägerin zuteil geworden sei. Es scheint aber unstreitig zu sein, daß ihr einige Ratschläge gegeben wurden und daß sie die revidierte Fassung ihrer Übersetzungen erhielt; dies hätte sie in die Lage versetzen müssen, ihre Fehler zu erkennen und ihre Kenntnisse zu verbessern. Ich bin nicht der Meinung, daß die Klägerin im vorliegenden Fall ausreichende Tatsachen zur Begründung dieser Rüge vorgetragen hat.

Weiter wird gerügt, das Parlament habe den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verletzt. Die Schreiben vom 2. Juni und vom 7. September 1981 dürften aber die Klägerin hinreichend gewarnt haben, daß ihre Arbeit und Führung zu wünschen übrig ließen und daß eine deutliche Verbesserung erforderlich war. Deshalb würde ich auch diese Rüge zurückweisen.

Schließlich macht die Klägerin einen Ermessensmißbrauch geltend. Sie trägt vor, in Wahrheit sei sie nicht wegen ihrer Arbeit oder Führung, sondern deshalb entlassen worden, weil man ihre Planstelle für einen Herrn Vermeulen, einen freiberuflichen Übersetzer mit besonders guten Griechischkenntnissen, habe freimachen wollen; aus diesem Grunde habe die Klägerin entlassen werden müssen. Wie sich jedoch eindeutig aus dem Sachverhalt ergibt, hat Herr Vermeulen seine Tätigkeit als Beamter in der niederländischen Übersetzungsabteilung vor Ende der Probezeit der Klägerin aufgenommen; zu diesem Zeitpunkt waren noch drei andere Planstellen nicht besetzt. Darüber hinaus wurde Herr Vermeulen aufgrund eines anderen Auswahlverfahrens mit anderen Einstellungsvoraussetzungen ernannt. Wenn natürlich bewiesen worden wäre, daß dies der Grund für die Entlassung von Fräulein de Bruyn war, würden andere Überlegungen Platz greifen. Angesichts der vorgetragenen Tatsachen bin ich nicht der Auffassung, daß die allgemeinen Behauptungen der Klägerin zu diesem Punkt stichhaltig sind.

Der Gerichtshof kann zwar bei Formfehlern, bei eindeutigen Fehlern in tatsächlicher Hinsicht, bei Rechtsfehlern oder bei Ermessensmißbrauch eine Entscheidung wie die vorliegende aufheben; aus den genannten Gründen schlage ich jedoch hier vor, die Anfechtungsklage abzuweisen.

Dasselbe gilt für das Begehren der Klägerin auf Zahlung rückständiger Dienstbezüge und auf Schadensersatz.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.