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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1983 – C-223/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:255

In der Rechtssache 223/82

Hilde de Bruyn, ehemalige Beamtin auf Probe des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 32, rue Jean l'Aveugle, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Direktor für Personal- und soziale Angelegenheiten Martin Schmidt als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

beklagte Partei,

wegen — in erster Linie — Aufhebung des Probezeitberichts für die Klägerin und der die Entlassung der Klägerin aussprechenden Verfügung sowie wegen Schadensersatz

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter Mackenzie Stuart und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Fräulein de Bruyn wurde nach ihrem erfolgreichen Abschneiden im Auswahlverfahren PE/58/LA zur Einstellung von Übersetzern niederländischer Sprache mit Wirkung vom 1. März 1981 zur Beamtin auf Probe des Europäischen Parlaments in der Besoldungsgruppe LA 7 ernannt.

In ihrem Bewerbungsfragebogen war die von ihr gemachte Angabe des Wohnsitzes — s-Gravenwezel (Niederlande) — durchgestrichen; unter der Rubrik Postanschrift, die zuvor mit dem Wort geen (keine) ausgefüllt worden war, befand sich die Angabe Mantineias — 2-4 Vironas — Athen.

Am Freitag, dem 3. April 1981, verließ die Klägerin den Dienst mit der Begründung, sie fühle sich nicht wohl. In ihrer Klage behauptet sie, einen ordnungsgemäßen Krankheitsurlaub erhalten zu haben, da seit dem Monat April des Vorjahres ein chirurgischer Eingriff in Athen vorgesehen gewesen sei; sie räumt aber ein, wegen mangelnder Vertrautheit mit dem Statut ohne besondere Genehmigung nach Griechenland gefahren zu sein. Das Parlament bestreitet diese Darstellung der Tatsachen.

Am 10. April 1981 erhielt die beklagte Partei ein von einem Arzt in Athen unterzeichnetes und vom 6. April datiertes Attest, in dem festgestellt wurde, die Klägerin sei für einen Zeitraum von zehn Tagen krank. Ein zweites, vom 17. April datierendes Attest verlängerte diesen Zeitraum um weitere zehn Tage. Fräulein de Bruyn nahm ihren Dienst am 28. April 1981 wieder auf.

Am 2. Juni 1981 richteten der Abteilungsleiter der Klägerin und zwei Übersetzer ein Schreiben an den Direktor des Sprachendienstes; dieses Schreiben wurde auch Fräulein de Bruyn übermittelt. Darin wurde darauf hingewiesen, daß die Betroffene die Dienstanweisungen sorgfältiger beachten und sich zügiger mit der Terminologie vertraut machen müsse, daß sie aber über gute Kenntnisse des Neugriechischen verfüge; ein langes krankheitsbedingtes Fernbleiben lasse jedoch eine Beurteilung in Kenntnis der Sachlage nicht zu.

Am 7. September 1981 erhielt Fräulein de Bruyn ein von ihrem Abteilungsleiter unterzeichnetes Formular; darin wurde ihr mitgeteilt, daß ihre Probezeit bislang unzulängliche Ergebnisse erbracht habe und daß daher ihr Probezeitbericht ungünstig ausfallen könne. Daraufhin wurde die Betroffene von ihrem Dienststellenleiter zu einem Gespräch empfangen.

Am 28. Oktober 1981 wurde der Probezeitbericht der Klägerin unterzeichnet. Er enthielt die Note befriedigend für die Schnelligkeit der Ausführung, für die Beziehungen innerhalb des Dienstes und zu Außenstehenden und die Note ungenügend in bezug auf die für den Dienstposten erforderlichen Kenntnisse, die Urteils- und Anpassungsfähigkeit, die Initiative, das Organisationstalent, das Verantwortungsbewußtsein und die Einsatzbereitschaft, die Qualität der Arbeit sowie die Pünktlichkeit. In einem beigefügten Vermerk wurden folgende Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben:

— Mangel an Scharfsinn und Allgemeinbildung, der ein unzureichendes Verständnis der Texte zur Folge hat.

— Unüberlegtes und nachlässiges Verhalten: Ihre Gedankenlosigkeiten hätten mehrfach fast den geordneten Dienstbetrieb gestört.

— Mangel an Initiative und Arbeitseifer: Sie hat sich nicht hinreichend mit der Arbeitsweise der Organe, mit den Fachbegriffen und den grundlegendsten parlamentarischen Ausdrücken vertraut gemacht; außerdem hat sie ihre Arbeiten nicht immer zügig erledigt.

— Mangelnde Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit.

— Mangelnder Ordnungssinn.

In dem Bericht wurde die Entlassung der Klägerin vorgeschlagen.

Fräulein de Bruyn gab am 11. Dezember 1981 ihre Stellungnahme zu diesem Bericht ab und beantragte eine Verlängerung ihrer Probezeit mit der Begründung, ihr mehrfaches krankheitsbedingtes Fernbleiben habe es ihr unmöglich gemacht, ihre beruflichen Fähigkeiten voll unter Beweis zu stellen.

Am 9. Februar 1982 erhielt die Klägerin die ihre Entlassung zum 28. Februar aussprechende Verfügung. Am 17. Februar legte die Klägerin Beschwerde gegen den Probezeitbericht und die sich anschließende Entlassung ein. Diese Beschwerde wurde durch ein Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 1982 ergänzt; darin vertrat sie die Ansicht, ihre Entlassung stehe in enger ursächlicher Beziehung zur Einstellung von Herrn Vermeulen. Sowohl die Beschwerde als auch dieses Schreiben wurden mit Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 16. Juli 1982 zurückgewiesen.

Die vorliegende Klage ist am 23. August 1982 beim Gerichtshof eingegangen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) die Klage für zulässig zu erklären;

b) sie für begründet zu erklären und folglich festzustellen, daß der Probezeitbericht, der zur Entlassung der Klägerin geführt hat, aufgehoben werden muß;

c) folglich festzustellen, daß diese Entlassung unwirksam ist;

d) folglich zu entscheiden, daß die Klägerin Anspruch auf ihre Dienstbezüge und Zulagen zuzüglich 10 % Zinsen ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung (28. Februar 1982) bis zur Zahlung durch die beklagte Partei hat;

e) die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin als Ersatz für den immateriellen Schaden 10000 BFR für jeden Monat der Arbeitslosigkeit ab Geltendmachung zuzüglich 10 % Zinsen oder einen Pauschalbetrag von 180000 BFR zuzüglich 10 % Zinsen ab Geltendmachung bis zur Zahlung zu entrichten;

f) davon Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin den Zeugenbeweis dafür antritt, daß der beanstandete Probezeitbericht einen Ermessensmißbrauch darstellt und daß es der uneingestandene Zweck dieses Berichtes war, die Planstelle der Klägerin freizumachen;

g) der beklagten Partei sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen bzw. im Fall einer Beweisaufnahme die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Die beklagte Partei beantragt,

davon Kenntnis zu nehmen; daß das beklagte Parlament die Bewertung der Zulässigkeit der Klage dem Gerichtshof anheimstellt;

die Klage als unbegründet abzuweisen;

über die Kosten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

In ihrer Klageschrift rügt die Klägerin zunächst eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben; nach ihrer Ansicht hat der Beurteilende nicht in objektiver Weise die gemäß Artikel 34 Beamtenstatut von ihm zu prüfenden Punkte gewürdigt. Die Begründung für eine Beurteilung lasse sich nämlich nicht auf persönliche Faktoren stützen wie mangelnder Ordnungssinn, Nachlässigkeit, Gedankenlosigkeit. Ein Mangel an Allgemeinbildung müsse einer Hochschulabsolventin im Fach Philologie erst noch nachgewiesen werden. Eine zweite Rüge, mit der ein Verstoß gegen die elementaren Begründungsregeln geltend gemacht wird, hängt mit der ersten zusammen.

Die Fürsorgepflicht sei dadurch verletzt worden, daß die einzige Person, die der Klägerin während der gesamten Probezeit geholfen habe — die Überprüferin Frau Kroon —, nicht gehört worden sei und die Dienstvorgesetzten der Klägerin ihr nicht geholfen hätten.

Der Probezeitbericht sei vor Ablauf der festgelegten Fristen, d. h. zwei Monate und neun Tage vor Ablauf der Probezeit erstellt worden.

Die Klägerin verneint die Zuständigkeit des Beurteilenden, da der Direktor den Bericht hätte erstellen müssen. Am 21. September 1981 habe es zwar keinen Direktor des Übersetzungsdienstes gegeben, dies rechtfertige aber keineswegs eine Übertragung der Zuständigkeit für die Erstellung der Probezeitberichte auf den Abteilungsleiter Van Mulders.

Die Klägerin rügt die Verletzung des berechtigten Vertrauens und weist darauf hin, daß sie die Aufforderung, sich zügiger mit der Terminologie vertraut zu machen, zur Kenntnis genommen habe, ohne sich aber über die mit dieser Bemerkung verbundene Bedrohung für ihre berufliche Zukunft im klaren gewesen zu sein. Die drei Unterzeichner des Schreibens vom 2. Juni 1981 hätten ihr gute Kenntnisse des Neugriechischen bescheinigt, zugleich aber auch festgestellt, daß ein langes krankheitsbedingtes Fernbleiben eine Beurteilung in Kenntnis der Sachlage nicht zulasse. Diese Zwischenbeurteilung sei aber nach einer Tätigkeit von nur 53 Tagen verfaßt worden. Bei ihrem Gespräch mit dem Abteilungsleiter sei niemals von einem völlig ungünstigen Probezeitbericht die Rede gewesen; dennoch sei zwölf Tage später der ihre Entlassung vorschlagende Bericht abgefaßt worden. Die Klägerin habe aber während der gesamten Probezeit keine schriftliche oder mündliche Erklärung erhalten, aus der sie hätte entnehmen können, daß eine derartige Entscheidung unmittelbar bevorstehe.

Die Klägerin rügt schließlich einen Ermessensmißbrauch. Ein ganzes Bündel schlüssiger und übereinstimmender Vermutungen spreche nämlich dafür, daß der Probezeitbericht im Ergebnis auf Gründen beruhe, die mit dem geordneten Dienstablauf nichts zu tun hätten. Die Eile, mit der der streitige Bericht vor Ablauf der gewöhnlichen Frist verfaßt worden sei, zeige die Überstürzung der Entscheidung, die Klägerin loszuwerden, um ihren Dienstposten Herrn Vermeulen, dem bestplazierten Teilnehmer an einem späteren Auswahlverfahren, anbieten zu können.

Außer der Aufhebung des Berichtes und der Entlassungsverfügung verlangt die Klägerin die Zahlung der Dienstbezüge für die Monate der Arbeitslosigkeit zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % ab der jeweiligen Fälligkeit. Die Beurteilung habe ihr einen erheblichen immateriellen Schaden, ständige und bedrückende Sorgen sowie Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach einer neuen Beschäftigung verursacht.

In seiner Klagebeantwortung macht das Parlament geltend, die Rüge bezüglich der vorzeitigen Erstellung des Probezeitberichts gehe von einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage aus. Der zweite Teil des Berichtes — Beurteilung — sei nämlich am 28. Oktober 1981, d.h. einen Monat vor Ablauf der Probezeit der Klägerin, verfaßt und mit diesem Datum versehen worden; lediglich der Verwaltungsteil sei am 21. September 1981 erstellt worden. Im übrigen lege das Statut nur den spätestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe des Probezeitberichts fest, enthalte aber keine Bestimmung bezüglich des frühestmöglichen Zeitpunkts für die Erstellung des Berichtes. Soweit dem Parlament bekannt sei, habe sich der Gerichtshof niemals mit der Rüge befassen müssen, ein Bericht sei verfrüht erstellt worden; eine derartige Rüge finde auch in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine Stütze.

Zur Frage des zuständigen Beurteilenden weist das Parlament darauf hin, daß der angefochtene Bericht auf Stellungnahme des Leiters der betroffenen Abteilung, Herrn Van Mulders, vom stellvertretenden Generaldirektor, Herrn Palmer, unterzeichnet worden sei. Ihm sei ein vom Abteilungsleiter unterzeichneter und von einem Sprachberater und einem Überprüfer gegengezeichneter Vermerk für Herrn Palmer beigefügt gewesen. Der Bericht stamme also von den Personen, die die Tätigkeit der Klägerin am besten hätten beurteilen können. Außerdem sei der Probezeitbericht von dem Generaldirektor unterzeichnet worden. Angesichts dieser Sachlage sei daran zu erinnern, daß im Statut nicht festgelegt sei, wer als Beurteilender für die Erstellung und Unterzeichnung des Probezeitberichts gemäß Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut zuständig sei.

Zur Frage der unzulänglichen Begründung entgegnet die beklagte Partei, eine in zwei oder drei Worten zusammengefaßte Erläuterung müsse grundsätzlich dem Erfordernis einer zusätzlichen Begründung der Note ungenügend genügen. Daher sei der fragliche Bericht formell nicht zu beanstanden. Im Grunde bestreite die Klage die Begründetheit der Bewertungen des Beurteilenden, um dadurch deren Kontrolle nicht nur durch die Anstellungsbehörde, sondern auch durch den Gerichtshof zu erreichen. Bekanntlich beschränke dieser sich aber auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berichtes sowohl in formeller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens, als auch in bezug auf seine Begründung. In Wirklichkeit wende sich die Klägerin gegen bestimmte Vorwürfe und versuche, diese zu widerlegen. So mache sie gegen die Note ungenügend in der Rubrik Für den Dienstposten erforderliche Kenntnisse geltend, sie habe in einem Auswahlverfahren gut abgeschnitten, und die Behauptung, sie habe nicht die für den Dienstposten erforderlichen Kenntnisse, stelle den Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens bloß. Das Vorbringen der Klägerin laufe mithin auf die Behauptung hinaus, daß jeder Bewerber eines Auswahlverfahrens, der auf die Eignungsliste gesetzt worden sei, schon dadurch seine Befähigung und Eignung bewiesen habe. Man könne sich dann fragen, warum das Statut für alle Beamten eine Probezeit zwingend vorschreibe. Richtig sei vielmehr, daß der Erfolg in einem Auswahlverfahren oder in einer Prüfung über die theoretische Eignung eines Bewerbers Auskunft geben könne, während allein die Probezeit seine praktische Eignung offenlegen könne.

Die Haltung der Klägerin lasse sich wie folgt beschreiben: Sie wende sich mit der Behauptung gegen die unzulänglichen Noten, diese seien nicht begründet, greife das Urteil ihres Dienstvorgesetzten an, berufe sich auf ihr Studium, ihre Kenntnisse, das Niveau ihrer Ausbildung sowie ihren Erfolg in früheren Beschäftigungsverhältnissen und insbesondere in einem Auswahlverfahren des Organs, mache geltend, die vorgenommenen Bewertungen ließen sich nicht aufrechterhalten und fechte demgemäß die Beurteilung an. Für eine solche sachliche Erörterung der sich aus dem angegriffenen Probezeitbericht ergebenden Vorwürfe sei vor dem Gerichtshof kein Raum.

Die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verstoßes gegen elementare Begründungsregeln verfolgten dasselbe Ziel. Zur Fürsorgepflicht weist das Parlament darauf hin, daß die Klägerin neben bloß mündlichen Ermahnungen bereits am 2. Juni 1981 nach drei Monaten Probezeit ein Schreiben erhalten habe, in dem ihr Dienstvorgesetzter und zwei andere Überprüfer, darunter Frau Kroon, sie auf diejenigen Punkte aufmerksam gemacht hätten, denen sie ihre besonderen Bemühungen widmen sollte. Außerdem habe sie ihre revidierten Übersetzungen zurückerhalten, aus denen sie die Unzulänglichkeit ihrer Arbeit hätte entnehmen müssen, ganz zu schweigen von den Vorhaltungen wegen ihres dienstlichen Verhaltens.

Dies räume auch die Zweifel bezüglich der Verletzung des berechtigten Vertrauens aus. In Wirklichkeit habe sich das Parlament in dem Vertrauen enttäuscht gesehen, das es geglaubt habe, in die Klägerin setzen zu können.

Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs bemerkt das Parlament, daß die von Fräulein de Bruyn innegehabte Planstelle nicht diejenige sei, in die Herr Vermeulen eingeweisen worden sei. Beide Planstellen seien im Anschluß an zwei verschiedene Auswahlverfahren besetzt worden. Es handele sich einerseits um das Auswahlverfahren PE/58/LA, an dem die Klägerin teilgenommen habe und bei dem das Höchstalter auf 35 Jahre festgesetzt und die wahrzunehmende Tätigkeit wie folgt beschrieben gewesen sei: Übersetzung von Texten aus mindestens zwei anderen Amtssprachen ... in die niederländische Sprache, und andererseits um das Auswahlverfahren PE/67/LA, an dem Herr Vermeulen teilgenommen habe und bei dem die Tätigkeit wie folgt beschrieben gewesen sei: Übersetzung von Texten aus dem Neugriechischen und einer der Amtssprachen ... in die niederländische Sprache; wegen der Schwierigkeit, Bewerber mit Griechischkenntnissen zu finden, habe in dem zweiten Auswahlverfahren das Höchstalter 40 Jahre betragen.

Das Parlament hält den Antrag auf Schadensersatz für unzulässig, da der Gerichtshof über eine Anfechtungsklage zu entscheiden habe. Selbst wenn ein solcher Antrag grundsätzlich zulässig sein sollte, so sei er doch unbegründet, da die Klägerin im Fall ihres Obsiegens vollständig zufriedengestellt sei und ein zusätzlicher Schaden nicht vorliege. Andernfalls sei es dem Organ nicht möglich, im Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut zu verfahren.

In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin zur Frage des Ermessensmißbrauchs vor, die niederländische Abteilung habe sie nicht mehr benötigt, als abzusehen gewesen sei, daß ein bewährter Übersetzer aus dem Griechischen zur Verfügung stehen werde. Die Ernennung von Herrn Vermeulen am 5. Oktober 1981 falle genau in die Zeit, in der der ungünstige, für die Entlassung ursächliche Bericht über die Klägerin erstellt worden sei. Es sei unbestritten, daß die Klägerin aufgrund ihrer Griechischkenntnisse ausgewählt worden sei, obwohl die Kenntnis dieser Sprache in ihrem Auswahlverfahren nicht verlangt gewesen sei. Für den Dienstposten von Herrn Vermeulen sei das Neugriechische eine Bedingung sine qua non gewesen. Nach dem zweiten Auswahlverfahren, an dem Herr Vermeulen teilgenommen habe, sei also die Klägerin ganz offensichtlich für ihre Abteilung nicht mehr von Interesse gewesen.

In seiner Gegenerwiderung bringt das Parlament vor, die Klägerin sei nicht besonders wegen ihrer Griechischkenntnisse eingestellt worden; die Kenntnis des Griechischen sei nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens lediglich berücksichtigt worden. Zu Beginn der Probezeit der Klägerin im April 1981 habe es in der niederländischen Übersetzungsabteilung vier, am Ende ihrer Probezeit noch drei freie Planstellen gegeben. Diese drei Planstellen seien erst im Jahr 1982 nach dem Auswahlverfahren PE/69/LA, das im März 1982 abgeschlossen worden sei, besetzt worden. Der Ansicht der Klägerin, man habe sie entlassen müssen, um Herrn Vermeulen eine Planstelle anbieten zu können, werde also durch diese Tatsache der Boden entzogen.

IV — Mündliches Verfahren

Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. Juni 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am Ende dieser Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Fräulein de Bruyn, Beamtin auf Probe des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 23. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung ihres Probezeitberichts und der aufgrund dieses Berichtes ergangenen Entlassungsverfügung sowie auf entsprechende Zahlung ihrer Dienstbezüge und Zulagen ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung am 28. Februar 1982 und auf Ersatz ihres immateriellen Schadens.

2 Fräulein de Bruyn wurde im Anschluß an das allgemeine Auswahlverfahren PE/58/LA für die Einstellung von Übersetzern niederländischer Sprache bei der Generaldirektion Parlamentarische Kanzlei und Allgemeine Angelegenheiten durch Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. März 1981 mit Wirkung vom 1. März 1981 zur Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe LA 7 ernannt. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 Beamtenstatut hatte sie eine Probezeit von neun Monaten, und zwar vom 1. März bis zum 30. November 1981, abzuleisten.

3 Am 28. Oktober 1981 wurde der Klägerin ein negativer Probezeitbericht vorgelegt, den sie am 4. November 1981 unterzeichnete; gleichzeitig kündigte sie ihre Stellungnahme an. In dieser Stellungnahme vom 11. Dezember 1981 wies die Klägerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück und beantragte eine Verlängerung ihrer Probezeit mit der Begründung, ihr mehrfaches krankheitsbedingtes Fernbleiben habe es ihr unmöglich gemacht, ihre beruflichen Fähigkeiten voll unter Beweis zu stellen.

4 Am 9. Februar 1982 unterrichtete der Generalsekretär des Parlaments die Klägerin mit eingeschriebenem Brief von seiner Entscheidung, sie aufgrund ihres ungünstigen Probezeitberichts, der ihre Entlassung empfehle, zum 28. Februar 1982 zu entlassen.

5 Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin legte gegen den Probezeitbericht und die anschließende Entlassung der Klägerin Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 26. Mai 1982 ergänzte.

6 Der Generalsekretär des Parlaments wies diese Beschwerde mit Schreiben vom 16. Juli 1982 zurück.

7 In dem Probezeitbericht wurde die Note ungenügend für die sieben folgende Punkte erteilt: a) für den Dienstposten erforderliche Kenntnisse, b) Urteils- und Anpassungsfähigkeit, c) Initiative, d) Organisationstalent, e) Verantwortungsbewußtsein und Einsatzbereitschaft, f) Qualität der Arbeit und g) Pünktlichkeit. Ein vom Leiter der niederländischen Übersetzungsabteilung van Mulders verfaßter Vermerk, der von dem Sprachberater Haarsma und dem Überprüfer van Heel unterzeichnet war, erläuterte diese Benotung. Dieser Vermerk enthielt den folgenden Abschnitt:

Die Vorwürfe gegenüber der Betroffenen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Mangel an Scharfsinn und Allgemeinbildung, der ein unzureichendes Verständnis der Texte zur Folge hat.

Unüberlegtes und nachlässiges Verhalten: Ihre Gedankenlosigkeiten hätten mehrfach fast den geordneten Dienstbetrieb gestört.

Mangel an Initiative und Arbeitseifer: Sie hat sich nicht hinreichend mit der Arbeitsweise der Organe, mit den Fachbegriffen und den grundlegendsten parlamentarischen Ausdrücken vertraut gemacht; außerdem hat sie ihre Arbeiten nicht immer zügig erledigt.

Mangelnde Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit.

Mangelnder Ordnungssinn.

8 Der Bericht mit Datum vom 28. Oktober 1981 war von Generaldirektor Palmer unterzeichnet.

9 Die Klägerin erhebt verschiedene Einwände gegen den Bericht. Er sei verfrüht, nämlich am 21. September 1981, mehr als zwei Monate vor Beendigung der Probezeit, erstellt worden. Die Klägerin habe nicht, wie es dort heiße, ein zweijähriges, sondern ein vierjähriges Hochschulstudium absolviert. Die Begründung der einzelnen Noten ungenügend erläutere nicht in angemessener Weise die angebliche Unzulänglichkeit der Klägerin. Die Beurteilung enthalte einen versteckten Widerspruch insoweit, als unter der Rubrik Leistung die Schnelligkeit der Ausführung als befriedigend bewertet werde, während der erläuternde Vermerk der Klägerin vorwerfe, sie habe ihre Arbeiten nicht immer zügig erledigt. Die Überprüferin Frau Kroon sei nicht gehört worden, und schließlich sei der Bericht nicht vom zuständigen Direktor unterzeichnet worden.

10 Die Klägerin meint außerdem, das beklagte Parlament sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und habe das berechtigte Vertrauen, das die Klägerin in die Parlamentsverwaltung habe setzen können, verletzt. Während der gesamten Probezeit habe sie keine schriftliche oder mündliche Erklärung erhalten, aus der sie hätte entnehmen können, daß ihre Entlassung unmittelbar bevorstehe.

11 Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, das beklagte Parlament habe die Entlassungsverfügung erlassen, um die Einstellung eines bestimmten anderen Übersetzers zu ermöglichen. Es liege also ein Ermessensmißbrauch vor.

12 Der Probezeitbericht bestehe aus zwei Teilen, deren erster Angaben enthält, die sich nicht auf die Probezeit beziehen; er wurde am 21. September 1981 von der Direktion Personal erstellt. Dieser Teil enthält den Irrtum über die Dauer des Hochschulstudiums der Klägerin. Zwar ist dieser Teil des Berichtes also insoweit unrichtig, doch ist nicht ersichtlich, daß sich dieser Irrtum spürbar auf die Beurteilung der Fähigkeiten der Klägerin ausgewirkt hätte, die den wesentlichen Teil des Berichtes ausmacht.

13 Der wesentliche Teil des Berichtes wurde Ende Oktober 1981 erstellt und trägt das Datum des 28. Oktober.

14 Folglich sind die beiden Beanstandungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstellung des Berichtes und des Irrtums über die Dauer des Hochschulstudiums zurückzuweisen.

15 Was die Begründung des Berichtes angeht, trifft es zwar zu, daß die in sieben Punkten erfolgte Benotung mit ungenügend durch nur einen Vermerk erläutert wird. Dieser Vermerk enthält aber eingehende Beurteilungen der Fähigkeiten der Klägerin und stellt eine angemessene Begründung dar, die nicht als unzureichend angesehen werden kann.

16 Das beklagte Parlament bestreitet nicht, daß zwischen der Note befriedigend in bezug auf die Schnelligkeit der Ausführung und der Bemerkung über die nicht immer zügige Erledigung der Arbeit ein Widerspruch vorliegen könne. Diese Bemerkung dürfte sich aber eher auf das Verhalten der Klägerin und insbesondere auf ihren fehlenden Arbeitseifer als auf ihre Fähigkeit beziehen, ihre Arbeiten mit der gewünschten Schnelligkeit zu erledigen. Selbst wenn dieser Vorwurf fallengelassen werden müßte, bleiben jedenfalls noch andere hinreichend erläuterte Vorwürfe, die ihre Entlassung zu rechtfertigen vermögen.

17 Zum gerügten Fehler der Anhörung von Frau Kroon ist zu bemerken, daß keine Verpflichtung zur systematischen Anhörung aller Überprüfer bestand und daß es Sache des Abteilungsleiters war, die Personen auszuwählen, die am besten in der Lage waren, die Tätigkeit der Klägerin während ihrer Probezeit zu beurteilen.

18 Was die Rüge der fehlenden Zuständigkeit von Herrn van Mulders für die Unterzeichnung des Berichtes anlangt, ergibt sich aus der Dienstordnung des Parlaments nicht, welcher Beamte den Bericht zu erstellen hat. Anscheinend wird der Bericht nach der ständigen Praxis des Parlaments vom Direktor der betroffenen Dienststelle vorbereitet. Da es zum fraglichen Zeitpunkt beim Parlament einen Direktor des Übersetzungsdienstes nicht gab, wurde der Bericht vom Leiter der Abteilung vorbereitet, der die Klägerin angehörte. Er wurde von dem Generaldirektor unterzeichnet, der die Entlassung der Beamtin empfahl. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

19 Wie sich im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht und des berechtigten Vertrauens durch das beklagte Parlament aus den Akten ergibt, wurde die Klägerin am 2. Juni 1981 darauf hingewiesen, daß ihre Arbeit zu wünschen übriglasse; am 7. September 1981 wurde ihr mitgeteilt, daß ihre Arbeitsergebnisse ungenügend seien und daß ein negativer Probezeitbericht mit der Folge ihrer Entlassung erstellt werden könne. Es ist daher kein Rechtsverstoß des Organs in dieser Hinsicht festzustellen.

20 Zur Begründung der Rüge des Ermessensmißbrauchs hat die Klägerin nicht den geringsten Beweis vorgetragen. Die betreffende Person war nämlich am 5. Oktober 1981, d. h. mehr als vier Monate vor der Entlassung der Klägerin, zum Beamten ernannt und in eine andere Planstelle eingewiesen worden.

21 Aus diesen Gründen sind die von der Klägerin vorgetragenen Rügen zurückzuweisen. Somit ist die Klage abzuweisen.

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.