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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.1983 – C-279/82

Generalanwalt Pieter Verloren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:185

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter Verloren van Themaat

vom 30. Juni 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Sachverhalt

Herr Jerzak war von Mitte 1937 bis Anfang 1948 im deutschen und von Anfang 1948 bis Ende 1960 im belgischen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Von 1961 bis 1973 war er in Deutschland als Kokereiarbeiter knappschaftlich versichert. Da sich Herr Jerzak eine Berufskrankheit zugezogen hatte, gewährte ihm der belgische Fonds voor de Beroepsziektes ab 1964 eine Berufskrankheitsrente, die im Jahr 1973 und — rückwirkend ab Ende 1975 — erneut im Jahr 1977, infolge einer Erhöhung seines Erwerbsunfähigkeitsgrades, angehoben wurde. Gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149, 1971, S. 2) wird ein Anteil dieser Leistungen (ungefähr 51 %) vom zuständigen deutschen Versicherungsträger getragen. Ende 1975 teilte der belgische Nationaal Pensioenfonds Herrn Jerzak mit, daß die ihm ab April 1974 zustehende Invaliditäts rente nicht ausgezahlt werde, da die Invalidität durch eine Berufskrankheit eingetreten sei und da die Invaliditätsentschädigungen aufgrund letzterer die Invaliditätsrente überstiegen.

Neben den belgischen Invaliditätsentschädigungen bezieht Herr Jerzak seit 1973 eine deutsche Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente ist gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 allein nach deutschen Rechtsvorschriften festgesetzt, da die zwischenstaatliche Berechnung nach Absatz 2 dieser Vorschrift einen niedrigeren Betrag ergeben hätte. Im Jahr 1977 wurde Herrn Jerzaks deutsche Knappschaftsrente mit Wirkung von dem Datum, an dem die letzte Erhöhung der belgischen Versicherungsleistung erfolgt war, herabgesetzt. Dies geschah unter Berufung auf § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes. Diese Vorschrift regelt das Zusammentreffen von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Knappschaftsrenten.

2. Das Problem

Das Hauptproblem, das in dem anschließenden Gerichtsverfahren aufgeworfen wurde, war die Frage, ob die genannte deutsche Antikumulierungsvorschrift auch auf das Zusammentreffen von deutschen und belgischen Leistungen angewandt werden konnte. Zu den Argumenten, die in diesem Verfahren vorgebracht wurden, sowie zu dem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts Aachen verweise ich auf die Seiten 6 bis 11 des Vorlagebeschlussses des Landessozialgerichts.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes auf den vorliegenden Fall schickt das Landessozialgericht Essen voraus, daß die unmittelbare Anwendung des genannten Artikels nach der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung ausscheide, weil unter dem verwendeten Begriff der Verletztenrente aus der Unfallversicherung nur eine Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu verstehen sei. Es erhebt sich dann weiterhin die Frage, ob die genannte Vorschrift unter Berücksichtigung gemeinschafisrechtlicher Vorschriften auf die zwischenstaatliche Kumulierung von Renten und Leistungen aus Unfallversicherungen anzuwenden ist. Das vorlegende Gericht und die Kommission sind einstimmig der Ansicht, daß es für die Antwort auf diese Frage auf die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ankomme. Dafür, wie das vorlegende Gericht seine zentrale, hierauf bezogene erste Frage formuliert hat, verweise ich auf den Vorlagebeschluß und den Sitzungsbericht. Daraus ergibt sich, daß die Ihnen vorgelegte Frage auf Fälle beschränkt ist, in denen die auf die inländischen Leistungen in Anrechnung zu bringenden ausländischen Leistungen gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 anteilig von dem Versicherungsträger des Landes getragen werden, in dem die Anrechnung stattfindet. Auch die Bedeutung der Höhe der jeweiligen Leistungsanteile und der praktischen Ergebnisse der Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Versicherten werden in diesem Zusammenhang noch zur Diskussion gestellt.

Das vorlegende Gericht selbst widmet der so herausgearbeiteten Frage auf den Seiten 14 bis 17 seines Beschlusses ausführliche Erläuterungen, die viel zum Verständnis des Hintergrundes der vorgelegten Fragen beitragen. Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts sind nur dann von Bedeutung, wenn Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so zu interpretieren ist, daß eine analoge Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften auch in Fällen wie dem anhängigen ausgeschlossen ist.

3. Standpunkt der Kommission

Die Kommission erinnert in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht daran, daß zu Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 schon eine ausführliche Rechtsprechung besteht. Nach dieser Rechtsprechung läßt der genannte Artikel eine extensive oder analoge Anwendung einer internen Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats auf das zwischenstaatliche Zusammentreffen von Leistungen nur dann zu, wenn die Leistungen dieses Mitgliedstaats unter Anwendung vom Gemeinschaftsrecht erbracht werden. Da das Gemeinschaftsrecht nämlich verlangt, daß ein Mitgliedstaat bei der Berechnung von nationalen Leistungen zugunsten von Wanderarbeitnehmern auch die Vorschriften von anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt, muß dem ersten Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluß inländischer Kumulierungen auch auf vergleichbare zwischenstaatliche Kumulierungen anzuwenden. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf Ihre schon oben zitierten Urteile in den Rechtssachen Kaufmann (184/73) und Duffy (34/69). Hingegen hat der Gerichtshof eine Anwendung des Gemeinschaftsrechts einschließlich des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen, wenn sich daraus ergeben würde, daß ein Mitgliedstaat auch Leistungsansprüche kürzen könnte, die allein aufgrund seiner nationalen Rechtsvorschriften entstanden sind. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 13 der Entscheidungsgründe Ihres ersten Baccini-Urteils (Rechtssache 79/81).

Die Kommission weist dann zu Recht darauf hin, daß nach dieser früheren Rechtsprechung die Anwendung von nationalen Antikumulierungsvorschriften im vorliegenden Fall ausgeschlossen erscheint. Die Leistungen, die der zuständige deutsche Versicherungsträger wegen Kumulierung mit belgischen Leistungen kürzen will, sind nämlich selbst ausschließlich nach deutschem Recht festgesetzt. Auch das vorlegende Gericht hat dies gesehen. Wie sich aus seinen Fragen und den dazu gegebenen Erläuterungen ergibt, meint es jedoch anscheinend, daß für die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften auch dann ein guter Grund bestehen könne, wenn ein Versicherungsträger des betroffenen Mitgliedstaats aufgrund von Gemeinschaftsrecht (im vorliegenden Fall etwas mehr als zur Hälfte) zu den anzurechnenden ausländischen Leistungen beigetragen hat, die ihrerseits sehr wohl unter Anwendung von Gemeinschaftsrecht erbracht werden. Daß die betreffenden belgischen Leistungen auch selbst (also nicht nur ihre Finanzierung) im vorliegenden Fall in Anwendung von Gemeinschaftsrecht erfolgen, ist in der Tat unumstritten. Auch ist nicht umstritten, daß die belgischen Leistungen materiell mit den deutschen Unfallversicherungsleistungen vergleichbar sind, die auf die Knappschaftsrente angerechnet werden können.

Die Kommission stellt in Punkt 14 ihrer schriftlichen Erklärungen aufgrund einer ausführlichen Analyse Ihrer Rechtsprechung fest, daß jede Anrechnung von ausländischen auf innerstaatliche Leistungen mit Artikel 51 EWG-Vertrag dann unvereinbar ist, wenn die innerstaatliche Leistung allein auf nationalen Rechtsvorschriften beruht. Sie verweist hierzu namentlich auf Ihre Urteile Manzoni (Rechtssache 112/76, Slg. 1977, 1647) und Petroni (Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149). In Randnummer 10 der Entscheidungsgründe des Manzoni-Urteils heißt es in der Tat, nach dem Vorbild der Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des Petroni-Urteils: Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern. Ich weise noch auf die Randnummer 21 des Petroni-Urteils hin, worin festgestellt wird Eine Beschränkung der Kumulierung ..., die eine Verringerung der Ansprüche mit sich brächte, welche den Versicherten in einem Mitgliedstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, ist mit Artikel 51 unvereinbar.

Die zuletzt genannten Urteile beziehen sich jedoch allein auf die Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber eine solche Beschränkung zwischenstaatlicher Kumulierung vorsehen kann. Wie die Kommission anmerkt, hindert das Gemeinschaftsrecht innerhalb bestimmter Grenzen nicht, daß der nationale Gesetzgeber neben der innerstaatlichen Kumulierung von Leistungen auch die zwischenstaatliche Kumulierung von Leistungen beschränkt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Ihr Urteil in den verbundenen Rechtssachen 116 bis 121/80 (Celestre und andere, Slg. 1981, 1737). Die wichtigste Grenze, die das Gemeinschaftsrecht nach diesem Urteil nationalen Beschränkungen einer zwischenstaatlichen Kumulierung setzt, ist laut Randnummer 9 der Entscheidungsgründe dieses Urteils, daß ... das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden [ist], wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften. Wie die Kommission jedoch zu Recht in ihrem Schriftsatz bemerkt, können aus Ihrer oben zitierten Rechtsprechung auch noch andere Grenzen für den nationalen Gesetzgeber abgeleitet werden.

Abweichend von der Kommission bin ich unter Berücksichtigung der so grundsätzlich anerkannten Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, selbst externe Antikumulierungsvorschriften festzulegen, der Ansicht, daß die ungerechtfertigten Vorteile, von denen das vorlegende Gericht bei der hier zu erörternden Kumulierung von Leistungen spricht, nicht so sehr auf der mangelnden Vereinheitlichung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten als auf dem Fehlen einer mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden nationalen Antikumulierungsregelung mit Bezug auf die zwischenstaatliche Kumulierung von Leistungen beruhen. Die betreffende deutsche Vorschrift bezieht sich nämlich ausschließlich auf die innerstaatliche Kumulierung, und das Gemeinschaftsrecht ist nach Ihrer einschlägigen Rechtsprechung nicht imstande, diese Lücke zu füllen. Da die vom vorlegenden Gericht deutlich dargelegten Probleme in der Tat bestehen, scheint es mir wünschenswert, daß diese nationale Ursache der Probleme und die Unmöglichkeit, sie mit Hilfe des bestehenden Gemeinschaftsrechts zu lösen, deutlich in Ihrer Antwort zum Ausdruck gebracht werden. Wenn ich §21 Absatz 12 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I vom 23. 12. 1982, Nr. 54) richtig verstehe, ist die betreffende Lücke inzwischen auch tatsächlich vom deutschen Gesetzgeber geschlossen worden.

4. Schlußfolgerung

Ich schlage Ihnen mithin vor, die Fragen des Landessozialgerichts Essen wie folgt zu beantworten :

Wenn eine nationale Antikumulierungsvorschrift sich ausschließlich auf innerstaatliche Leistungen bezieht und die Leistung, deren Kürzung wegen Zusammentreffens mit anderen Leistungen erwogen wird, ausschließlich aufgrund nationaler Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erbracht wird, muß Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt werden, daß die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschrift auch dann ausgeschlossen ist, wenn die anzurechnenden anderen Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat unter Anwendung von Artikel 57 der genannten Verordnung festgesetzt wurden. Eine Ausdehnung der nationalen Antikumulierungsvorschrift auf das zwischenstaatliche Zusammentreffen von Leistungen durch den nationalen Gesetzgeber wird durch diese Antwort nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt natürlich, daß die Ausdehnung und ihre Anwendung unter Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erfolgen.