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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.09.1983 – C-279/82

ECLI:EU:C:1983:228

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 279/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Leo Jerzak

gegen

Bundesknappschaft — Verwaltungsstelle Aachen

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (DRITTE KAMMER)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Leo Jerzak, ein deutscher Staatsangehöriger, war von 1937 bis 1960 in Deutschland und Belgien im Steinkohlenbergbau beschäftigt. Von 1961 bis 1973 war Herr Jerzak in Deutschland als Kokereiarbeiter knappschaftlich versichert.

Da sich Herr Jerzak infolge seiner Tätigkeit im Steinkohlenbergbau eine Quarzstaublungenerkrankung zugezogen hatte, gewährte ihm der belgische Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheitsrente gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, der folgendermaßen lautet:

Haben Personen, die sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 erfüllen.

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c derselben Verordnung lautet:

Die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, werden von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war, diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. Die Teilung erfolgte nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungszeiten oder der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Wohnzeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt des Beginns dieser Leistungen zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzelten.

Gemäß dieser Vorschrift werden 50,94 % der Leistungen von der deutschen Bergbau-Berufsgenossenschaft getragen.

Seit 1973 erhält Herr Jerzak von der Bundesknappschaft eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente ist allein nach den deutschen Rechtsvorschriften festgesetzt, da die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Betroffenen einen niedrigeren Betrag ergeben hätte.

Im Hinblick darauf, daß infolge einer Erhöhung des Erwerbsunfähigkeitsgrades des Herrn Jerzak die belgische Berufskrankheitsrente ab 15. Dezember 1975 angehoben worden war, beschloß die Bundesknappschaft am 27. April 1977 unter Berufung auf § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes, ein teilweises Ruhen der deutschen Knappschaftsrente ab jenem Datum anzuordnen und die überzahlten Bezüge zurückzufordern.

§ 75 des Reichsknappschaftsgesetzes sieht für die Feststellung des zu vermindernden Leistungsbetrags bei einem Zusammentreffen von Unfallrente und Knappschaftsrente eine Überprüfung dahin gehend vor, ob die Summe beider Leistungen sowohl 100 % des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 100 % der für ihre Berechnung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage übersteigt. Die Bundesknappschaft ging jedoch davon aus, daß der von anderen Mitgliedstaaten zugrunde gelegte Jahresarbeitsverdienst nicht Grundlage für die in Deutschland angestellten Berechnungen sein könne, und berücksichtigte ausschließlich die Bemessungsgrundlage in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung.

Herr Jerzak legte am 12. Mai 1977 Widerspruch ein und machte geltend, da in Belgien wie in Deutschland die Unfallrenten vom Jahresarbeitsverdienst abgeleitet würden und da dieser höher sei als die Bemessungsgrundlage aus der Rentenversicherung, müsse der Jahresarbeitsverdienst berücksichtigt werden. Die Bundesknappschaft wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17. April 1978 insbesondere mit der Begründung zurück, daß sich aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 und aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 574/72 ergebe, daß für die im Rahmen von § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes erfolgenden Berechnungen ausschließlich die persönliche Rentenbemessungsgrundlage maßgebend sei.

Herr Jerzak erhob am 2. Mai 1978 gegen die Bescheide der Bundesknappschaft vom 27. April 1977 und vom 17. April 1978 vor dem Sozialgericht Aachen Klage. Neben der Aufhebung dieser Bescheide beantragte Herr Jerzak in der Hauptsache, die Bundesknappschaft zu verurteilen, ihm ab 15. Dezember 1975 Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Anwendung des § 75 Absatz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes zu gewähren; dieser Anspruch ergebe sich aus den aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates ergangenen Urteilen des Bundessozialgerichts, wonach eine ausländische Unfallrente bei der Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen nicht berücksichtigt werden dürfe.

Die Bundesknappschaft machte vor dem Sozialgericht geltend, die Verpflichtung zur Anwendung der nationalen Ruhensvorschriften folge aus Artikel 12 dei Verordnung Nr. 1408/71 und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72. Die Bundesknappschaft wies auf die folgende Erklärung der deutschen Delegation im Protokoll des Rates zur Anwendung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 574/72 hin:

Bei Anrechnung einer Unfallrente eines anderen Staates erfordert die Bestimmung der Höchstrente nach deutschem Recht die Berücksichtigung des dieser Rente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes. Soweit ein verwertbarer Jahresarbeitsverdienst dieser Unfallrente vor allem deshalb nicht zugrunde liegt, weil er nicht aktualisiert werden konnte, ist vorläufig nur die persönliche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Ruhensbetrages zu berücksichtigen.

Die Bundesknappschaft wies außerdem darauf hin, daß die folgenden Bestimmungen des Anhangs G Teil I Buchstabe E der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 130/63 vom 18. Dezember 1963 (ABl. vom 28. 12. 1963, S. 2996) nicht in die Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen worden seien:

Trifft eine nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewährende Invaliditätsoder Altersrente mit einer Verletztenrente zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährt wird, so gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige, der für einen vergleichbaren Verletzten im Zeitpunkt des Unfalls nach den deutschen Rechtsvorschriften festzusetzen wäre; maßgebend sind dabei die Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten, an dem der Berechtigte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt, oder, falls er außerhalb dieses Gebiets wohnt, die an dem Ort gelten, an dem der zuständige Träger der deutschen Rentenversicherung seinen Sitz hat. Der Jahresarbeitsverdienst des vergleichbaren Verletzten ist nach den deutschen Rechtsvorschriften zu ermitteln oder neu zu berechnen.

Das Sozialgericht Aachen gab durch Urteil vom 18. April 1979 dem Hilfsantrag des Klägers statt und verurteilte die Bundesknappschaft, der Berechnung nach § 75 Absatz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes einen Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen, der nach der Höhe der jeweils zur Auszahlung gelangenden belgischen Unfallrente und nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wie ein Jahresarbeitsverdienst der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung ermittelt werde. Im übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab.

Herr Jerzak und die Bundesknappschaft legten am 8. und 20. Juni 1979 gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht in Essen ein.

Herr Jerzak berief sich auf sein Vorbringen in der ersten Instanz und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Außerachtlassung von § 75 Absatz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes festzustellen.

Die Bundesknappschaft beantragte, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, da die vom Sozialgericht angewandte Verfahrensweise für die Versicherungsträger mit Schwierigkeiten verbunden sei, zum einen weil die Unfallrente einem Jahresarbeitsverdienst nicht gleichgestellt werden könne, da sie nur zwei Drittel davon betrage, und zum anderen weil der Basislohn der belgischen Unfallversicherung im Gegensatz zum Jahresarbeitsverdienst der deutschen Unfallversicherung nicht angepaßt werde.

Durch Beschluß vom 11. Oktober 1982 hat das Landessozialgericht die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. a)Sind die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit einer anderen Leistung der sozialen Sicherheit (§75 RKG) auch dann anwendbar (Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), wennaa)die zu kürzende Leistung im innerstaatlichen Umfang (Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung) festgestellt ist und wennbb)die anzurechnende Leistung anteilig (Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung) von einem Versicherungsträger desselben Landes getragen wird, aufgrund dessen Rechtsvorschriften die zu kürzende Leistung erbracht wird?b)Kommt es für die Anwendung der Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit dem Grunde nach auf die Höhe des jeweiligen Leistungsanteils an?c)Ist es dabei von Belang, ob die Ausschließlichkeit der Gewährung der Leistung durch den letzten Versicherungsträger im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dem Versicherten zum Nachteil oder zum Vorteil gereicht?

II. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße ist der Umfang der Kürzung oder des Ruhens der Leistung abhängig von der Höhe der jeweiligen Anteile der anzurechnenden Leistung?

III. Verstößt die Außerachtlassung des Jahresarbeitsverdienstes als Höchstgrenze bei entsprechender Anwendung von § 75 RKG gegen Artikel 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder andere Vorschriften oder Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts?

Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß sich die vom Landessozialgericht vorgelegten Fragen aus folgenden Überlegungen ergeben:

1. §75 des Reichsknappschaftsgesetzes sei eine ausschließlich für nationale Leistungen bestimmte Kumulierungsvorschrift, da sie nur für das Zusammentreffen einer Unfallrente und einer Knappschaftsrente, die nach deutschem Recht gewährt würden, gelte. Auch die höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung habe die Anwendung dieser Vorschrift in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ausgeschlossen.

2. Das Landessozialgericht stellt sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/69 (Duffy, Sig. 1969, 597) die Frage, ob Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 es erlaube, den Anwendungsbereich einer nationalen Kumulierungsvorschrift auf in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte vergleichbare Leistungen auszudehnen, obwohl die zu kürzenden und die anzurechnenden Leistungen nicht aufgrund dieser Verordnung festgestellt worden seien, da der Betrag der anzurechnenden Rente nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 anteilig von dem Sozialversicherungsträger zu tragen sei, der die zu kürzende Leistung erbringe.

3. Das vorlegende Gericht fragt sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ob schon ein verhältnismäßig geringer Vorteil des Gemeinschaftsrechts, der sich im vorliegenden Fall aus der Anwendung von Artikel 57 der Verordnung Nr. 1408/71 und vor allem aus der Tatsache ergebe, daß der Anspruch auf eine Leistung wegen Berufskrankheit nicht mehr von dem Nachweis abhänge, ob die gefährdende Tätigkeit in dem einen oder anderen Mitgliedstaat Ursache für die Berufskrankheit gewesen sei, es rechtfertige, dem Versicherten einen erheblichen Nachteil durch Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften zuzumuten. In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die deutschen Behörden die Unfallrente in voller Höhe anrechnen könnten oder nur in Höhe des ihnen nach Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anteilig obliegenden Betrags.

4. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, da zum einen der oben zitierten Erklärung der deutschen Delegation keine rechtserhebliche Bedeutung zukomme und zum anderen die Vorschriften des Anhangs G Teil I Buchstabe E nicht in den Text der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen worden seien, sei diese Gesetzeslücke auf der Grundlage der Artikel 48 bis 51 des Vertrages auszufüllen. Das vorlegende Gericht meint, die Nichtberücksichtigung des nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmten Leistungsanteils und die Unanwendbarkeit von §75 des Reichsknappschaftsgesetzes, die sich daraus ergebe, würden zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Wanderarbeitnehmer gegenüber den nationalen Arbeitnehmern führen.

Der Vorlagebeschluß ist am 19. Oktober 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 20. April 1983 die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der von der Kommission beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof, insbesondere im Urteil vom 13. Oktober 1977 (R. Manzoni, 112/76, Sig. S. 1647) klar den Grundsatz aufgestellt habe, daß die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und vor allem des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Folge haben dürfe, daß die ausschließlich aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche gekürzt oder in irgendeiner Weise vermindert würden. Die Kommission hält auch im vorliegenden Fall eine gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgenommene Kürzung der ausschließlich aufgrund deutschen Rechts festgestellten Knappschaftsrente für nicht zulässig.

Sie erinnert daran, daß nach einer vor allem durch das Urteil vom 15. Mai 1974 (Kaufmann, 184/73, Slg. S. 517) begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffne, den Anwendungsbereich der internen Kumulierungsregeln auf in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte vergleichbare Leistungen auszudehnen, wenn die von dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachten Leistungen in Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährt würden. Demnach erfordere der Umstand, daß die Versicherungsträger verschiedener Mitgliedstaaten an der Finanzierung derselben Leistung beteiligt seien, die von einem von ihnen erbracht werde, nicht für sich allein gemäß Artikel 12 Absatz 2 der genannten Verordnung die Anwendung interner Kumulierungsregeln.

Die Kommission meint in ihren Erklärungen, Artikel 57 der Verordnung Nr. 1408/71 lege eine reine Finanzierungstechnik fest, die nicht mit Fragen der Entstehung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit zu verwechseln sei. Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (T. und S. Petroni, 24/75, Slg. S. 1149) die Kürzung einer ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährten Leistung als mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar angesehen habe, obgleich die anzurechnende Leistung in Anwendung von Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sei.

Die Kommission vertritt unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1981 (G. Celestre und andere, 116, 117, 119, 120 und 121/80, Slg. S. 1737) die Ansicht, daß die Lage im vorliegenden Fall völlig anders wäre, wenn die fragliche Kumulierungsregel keine externe Kumulierungsregel wäre, die die Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen der sozialen Sicherheit vorschriebe.

Was die vom vorlegenden Gericht erwähnten ungerechtfertigten Vorteile betreffe, die Herr Jerzak gegenüber nationalen Arbeitnehmern erlange, die, wenn sie die gleichen Leistungen allein nach den deutschen Rechtsvorschriften erhielten, sich nicht der Anwendung dieser Kumulierungsregel widersetzen könnten, so sei zu bemerken, daß der Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten festgestellt habe, daß etwaige Unterschiede zugunsten der Wanderarbeitnehmer nicht Folge der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern des Fehlens eines gemeinschaftsrechtlichen Sozialversicherungssystems oder der mangelnden Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme seien. Die Kommission erklärt, wenn der Gerichtshof der von ihr dargelegten Auffassung folgen sollte, seien die Fragen II und III des Landessozialgerichts gegenstandslos.

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof folgende Antwort auf die erste Vorlagefrage vor:

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß er die Kürzung oder das Ruhen einer allein nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistung auch dann ausschließt, wenn die Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, in Anwendung von Artikel 57 der Verordnung Nr. 1408/71 festgesetzt worden sind und der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 3 Buchstabe c zur Finanzierung dieser Leistungen beiträgt.

III — Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Manfred Beschel, hat in der Sitzung vom 2. Juni 1983 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 11. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Jerzak und der Bundesknappschaft über die Anwendung von §75 des Reichsknappschaftsgesetzes (im weiteren RKG), der das Zusammentreffen einer deutschen Knappschaftsrente mit einer deutschen Unfallrente regelt.

3 Herr Jerzak, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war in Deutschland und in Belgien im Steinkohlenbergbau tätig.

4 Da er sich infolge seiner Tätigkeit in Belgien eine Quarzstaublungenerkrankung zugezogen hatte, wurde ihm dort eine Berufskrankheitsrente gewährt, die nach den belgischen Rechtsvorschriften vom belgischen Unfallversicherungsträger ausgezahlt und gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anteilig von der deutschen Bergbau-Berufsgenossenschaft getragen wurde.

5 Seit 1973 erhält Herr Jerzak von der Bundesknappschaft eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit, die allein nach den deutschen Rechtsvorschriften festgesetzt ist, da die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Betroffenen einen niedrigeren Betrag ergeben hätte.

6 Da infolge einer Erhöhung des Erwerbsunfähigkeitsgrades des Herrn Jerzak die belgische Berufskrankheitsrente angehoben worden war, stellte die Bundesknappschaft unter Berufung auf § 75 RKG die Zahlung der deutschen Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit teilweise ein und forderte die zuviel gezahlten Beträge zurück.

7 Der Betroffene erhob gegen diese Entscheidung vor dem Sozialgericht Aachen Klage und legte sodann gegen dessen Urteil beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Berufung ein. Dieses hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I. a)Sind die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit einer anderen Leistung der sozialen Sicherheit (§ 75 RKG) auch dann anwendbar (Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), wennaa)die zu kürzende Leistung im innerstaatlichen Umfang (Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung) festgestellt ist und wennbb)die anzurechnende Leistung anteilig (Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung) von einem Versicherungsträger desselben Landes getragen wird, aufgrund dessen Rechtsvorschriften die zu kürzende Leistung erbracht wird?b)Kommt es für die Anwendung der Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit dem Grunde nach auf die Höhe des jeweiligen Leistungsanteils an?c)Ist es dabei von Belang, ob die Ausschließlichkeit der Gewährung der Leistung durch den letzten Versicherungsträger im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dem Versicherten zum Nachteil oder zum Vorteil gereicht?

II. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße ist der Umfang der Kürzung oder des Ruhens der Leistung abhängig von der Höhe der jeweiligen Anteile der anzurechnenden Leistung?

III. Verstößt die Außerachtlassung des Jahresarbeitsverdienstes als Höchstgrenze bei entsprechender Anwendung von § 75 RKG gegen Artikel 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder andere Vorschriften oder Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts?

8 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates die Anwendung eines nationalen Kumuherungsverbots, das sich nur auf innerstaatliche Leistungen bezieht, in einem Fall erlaubt, in dem die zu kürzende Leistung ausschließlich auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechtes festgestellt worden ist und in dem die bei der Kürzung anzurechnende Leistung, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist, von den zuständigen Stellen der beiden betroffenen Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 57 Absatz 3 derselben Verordnung vorgesehenen Verfahren getragen wird.

9 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar [sind], wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden ... handelt.

10 Legt man Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im Lichte der Artikel 48 bis 51 des Vertrages aus, die Grundlage, Rahmen und Grenzen für die Verordnungen über die soziale Sicherheit sind, so ist er als Ausgleich für die Vorteile anzusehen, die das Gemeinschaftsrecht den Arbeitnehmern dadurch gewährt, daß es diesen das Recht gibt, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; er soll verhindern, daß den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind.

11 Wenn auch nach einer ständigen Rechtsprechung den Wanderarbeitnehmern zum Ausgleich für die Vorteile der sozialen Sicherheit, die ihnen aus den Gemeinschaftsverordnungen erwachsen und die sie ohne diese nicht erhalten könnten, Beschränkungen auferlegt werden dürfen, so würde doch das mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages angestrebte Ziel nicht erreicht, wenn die Anwendung dieser Verordnungen zur Folge hätte, daß die Vorteile der sozialen Sicherheit, die ein Arbeitnehmer allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hätte, entzogen oder gekürzt würden.

12 Deshalb ist davon auszugehen, daß gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Anwendung eines Kumulierungsverbots, das sich allein auf innerstaatliche Leistungen bezieht, auf eine Leistung, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu gewähren ist, nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Anspruch auf die zu kürzende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 entstanden ist.

13 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die deutsche Knappschaftsrente, die die deutschen Behörden kürzen wollen, allein nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften erworben worden ist.

14 Folglich sind die Bedingungen, unter denen die bei der Kürzung anzurechnende Leistung (im vorliegenden Fall die belgische Berufskrankheitsrente) erworben und festgestellt worden ist, ohne Einfluß auf die Beantwortung der vorgelegten Frage.

15 Jedenfalls ist festzustellen, daß die anteilige Erbringung einer Leistung durch die zuständigen Träger von zwei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht als ein Vorteil angesehen werden kann, der sich aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergibt und die Kürzung einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Rente gemäß Artikel 12 Absatz 2 der genannten Verordnung gestattet. Artikel 57 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt nämlich nur die Finanzierungsweise; der Betroffene erlangt hierdurch keinen besonderen Vorteil.

16 Nach allem ist auf die erste vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen ist, daß er die Kürzung oder das Ruhen einer allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistung auch dann ausschließt, wenn die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die bei der Kürzung anzurechnen sind, in Anwendung von Artikel 57 der Verordnung Nr 1408/71 festgestellt worden sind und der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 3 Buchstabe c zur Finanzierung dieser Leistungen beiträgt.

17 Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage braucht über die beiden anderen vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegten Fragen nicht entschieden zu werden.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 11. Oktober 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß er die Kürzung oder das Ruhen einer allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistung auch dann ausschließt, wenn die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die bei der Kürzung anzurechnen sind, in Anwendung von Artikel 57 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sind und der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 3 Buchstabe c zur Finanzierung dieser Leistungen beiträgt.