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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.1983 – C-118/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:198

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 7. Juli 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Beamtenstreitsache geht es um die Frage, ob Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut, der bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewesen ist, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Atomanlagenbediensteten, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299 vom 29. 10. 1976, S. 1) bereits im Dienst der Gemeinschaft gestanden haben, entsprechend angewandt werden kann.

Diese Bestimmung verleiht dem Beamten, der nach Ausübung einer anderen Beschäftigung in den Dienst der Gemeinschaften tritt, das Recht, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bisher erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder den pauschalen Rückkaufwert, den ihm eine Pensionskasse zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet, an die Gemeinschaften zahlen zu lassen. Dabei bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufswerts anrechnet.

Die Kommission hielt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Wunsch deshalb für angebracht, weil die Atomanlagenbediensteten, die von der in der genannten Verordnung vorgesehenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht hatten, Bedienstete auf Zeit im Sinne des in die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften neu eingefügten Artikels 2 Buchstabe d geworden waren und damit von diesem Zeitpunkt an gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einen Anspruch gegenüber dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem erworben hatten. Im Hinblick auf die gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Statuts notwendige Mindestdienstzeit von zehn Jahren sieht insofern Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2615/76 vor, daß die zuvor abgeleistete Dienstzeit mitzuberücksichtigen ist. Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts werden jedoch, gemäß dem zweiten Unterabsatz der genannten Vorschrift allein die Dienstjahre in Betracht gezogen, die der Bedienstete als Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe d abgeleistet hat.

Da die fragliche Verordnung nichts über die Behandlung der gegenüber den nationalen Versorgungssystemen erworbenen Rechte enthält, hat die Kommission es den Atomanlagenbediensteten freigestellt, entweder von der in Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und damit zu beantragen, daß die zur Bildung oder Aufrechterhaltung der nationalen Versorgungsansprüche notwendigen Zahlungen von der Kommission weitergeleistet werden, oder aber sich für die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut enthaltene Lösung zu entscheiden. Insbesondere wurden die Bediensteten auf Zeit des Gemeinsamen Forschungszentrums in Ispra, die vorher an das italienische Sozialversicherungsnetz angeschlossen gewesen waren, unter dem Datum vom 13. Juli 1978 nochmals — eine entsprechende Mitteilung war bereits im Courrier du Personnel Nr. 391 vom 14. Juni 1978 gemacht worden — davon unterrichtet, daß es dank einer Vereinbarung zwischen dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) nunmehr möglich sei, ihre Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem zu übertragen. Um zu vermeiden, daß die Interessierten ohne genaue Kenntnis der Auswirkungen eine Entscheidung treffen mußten, wurde ihnen unter anderem in einem Rundschreiben vom 10. April 1979 mitgeteilt, daß sie ihre endgültige Entscheidung bis zur genauen Unterrichtung über die Anzahl der für das gemeinschaftliche Versorgungssystem anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufschieben könnten.

Den sechs Klagerinnen, die durch diese Regelung betroffen waren, wurde im Laufe der Monate Juni und Juli 1981 die genaue Berechnung der gemäß Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII des Statuts anzuerkennende ruhegehaltsfähigen Dienstjahre mitgeteilt. Nachdem die Klägerinnen aufgefordert worden waren, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen, optierten sie, unter Vorbehalt gegen die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, für die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem.

In den Monaten September und Oktober 1981 legten sie dann bei der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Verwaltungsbeschwerde ein, mit der sie rügten, daß bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche nicht die gesamten, in ihrer Eigenschaft als Atomanlagenbedienstete abgeleisteten Dienstjahre berücksichtigt worden seien. Nachdem sie innerhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist von vier Monaten keine Antwort erhalten hatten, haben sie unter dem Datum vom 5. beziehungsweise 6. April 1982 Klage erhoben mit dem Antrag, die Entscheidung der Kommission, mit der diese ihre Dienstzeiten vor ihrer Ernennung zu Bediensteten auf Zeit für das Ruhegehalt der Gemeinschaften nur teilweise angerechnet habe, aufzuheben und festzustellen, daß die Kommission verpflichtet sei, insoweit die Gesamtdauer der bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

I — Zur Zulässigkeit der Klage

Die Kommission hält die Klage wegen Fristversäumung für unzulässig. Ihrer Meinung nach ist bereits in der Mitte 1978 erfolgten Mitteilung der Anstellungsbehörde an die Klägerinnen, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut auch entsprechend auf ihre Fälle anzuwenden, eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu sehen. Die Mitteilung der endgültigen Berechnung, die die Klägerinnen zum Anlaß ihrer Verwaltungsbeschwerde genommen hätten, stelle lediglich die logische Fortsetzung und Anwendung dieser zuvor ergangenen Maßnahme dar, die nicht in die statutarischen Rechte der Klägerinnen eingreife.

In Übereinstimmung mit den Klägerinnen vermag ich diesem Vorbringen jedoch nicht zu folgen. Hierbei ist daran zu erinnern, daß die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts eröffneten Klagemöglichkeiten eine gerichtliche Überprüfung aller Handlungen und Unterlassungen der Anstellungsbehörde, die die im Statut geregelte Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten, sicherstellen sollen. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerinnen von der Entscheidung der Kommission Kenntnis erlangt haben, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut auf die Atomanlagenbediensteten entsprechend anzuwenden, und unabhängig von der Frage, ob eine solche Entscheidung überhaupt geeignet war, die Klägerinnen unmittelbar und individuell zu betreffen, muß richtiger Ansicht nach aber jedenfalls die Mitteilung über die Zahl der für die Ruhegehaltsberechnung anzurechnenden Dienstjahre als eine die Klägerinnen unmittelbar und individuell beschwerende Maßnahme und nicht als bloße unselbständige Anwendungsmaßnahme gewertet werden. Hier fällt ins Gewicht, daß, wie die Kommission selbst einräumt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 vorzunehmende Berechnung in concreto eine komplizierte Operation darstellt, deren Ergebnis selbst von Fachleuten nicht ohne weiteres vorausgesehen werden konnte. Folglich läßt sich auch schwerlich behaupten, daß die Betroffenen bereits die Entscheidung der Kommission, Artikel 11 Absatz 2 auf Wunsch entsprechend anzuwenden, als beschwerende Maßnahme hätten erkennen und innerhalb der damit in Gang gesetzten Frist Beschwerde hätten einlegen müssen. Die Klägerinnen konnten vielmehr erst, nachdem sie sich für die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Transaktion entschieden hatten und nachdem die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre genau feststand, die nachteiligen Auswirkungen einer solchen Transaktion erkennen und waren erst zu diesem Zeitpunkt beschwert. Folglich konnte die in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehene Beschwerdefrist auch erst mit dem Tag der Mitteilung dieser Berechnungen beginnen mit der weiteren Folge, daß die Beschwerden als rechtzeitig eingelegt anzusehen und damit die Klagen als zulässig zu erachten sind.

Dieses Ergebnis wird insbesondere, soviel sei abschließend angemerkt, auch nicht, wie die Kommission meint, durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Hirschberg in Frage gestellt, in dem es um die Zulässigkeit einer Klage, die ausschließlich innerdienstliche Beziehungen und insbesondere Fragen der Verwaltungsorganisation und der Arbeitsdisziplin, nicht aber die statutarische Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft beeinträchtigende Maßnahmen zum Gegenstand hatte, ging. Daß die Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre in diese Rechtsstellung eingreift, braucht aber nicht besonders hervorgehoben zu werden.

II — Zur Begründetheit der Klage

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerinnen ihre Dienstzeit als Atomanlagenbedienstete vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 anzurechnen.

1. Die Klägerinnen vertreten hierzu im wesentlichen den Standpunkt, die Beklagte habe den Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen verletzt, indem sie Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut, der von einem anderen Tatbestand ausgehe, auf sie entsprechend angewandt habe. Dieser Vorschrift liege nämlich die Annahme zugrunde, daß jemand von einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaft übernommen werde, während die Klägerinnen im Zeitpunkt der Aufhebung des Statuts der Atomanlagenbediensteten und seiner Ersetzung durch das der Bediensteten auf Zeit durch die Verordnung Nr. 2615/76 bereits bei der Kommission Dienst getan hätten. Wenn schon zugegeben werde, daß in bezug auf die Anrechenbarkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 abgeleisteten Zeit als Atomanlagenbedienstete eine rechtliche Lücke bestehe, hätte diese nach Ansicht der Klägerinnen nicht durch eine analoge Anwendung des fraglichen Artikels 11 Absatz 2, sondern unter Berücksichtigung aller vorher bei der Gemeinschaft geleisteten Dienste als ruhegehaltsfähige Dienstjahre geschlossen werden müssen.

Gegen eine solche Lücke spricht meines Erachtens aber bereits der ausdrückliche Wortlaut von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2615/76, der eindeutig klarstellt, daß für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Dienst befindlichen Atomanlagenbediensteten ... allein die Dienstjahre in Betracht gezogen [werden], die der Bedienstete als Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe d abgeleistet hat. Diese Übergangsbestimmung verdeutlicht offensichtlich den Rechtszustand, wie er auch ohne sie aufgrund der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung bestehen würde. Hierbei ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 2 der in Anhang VIII zum Statut niedergelegten Versorgungsordnung das Ruhegehalt nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre eines Beamten berechnet wird. Bei der Berechnung dieser ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ist gemäß Artikel 3 Buchstabe c dieser Versorgungsordnung die Dauer der in einer anderen Eigenschaft unter den Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeit zu berücksichtigen, wobei ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, daß der Bedienstete während dieser Zeit die vorgesehenen Beiträge an das gemeinschaftliche Versorgungssystem entrichtet hat. Laut den Artikeln 40 Absatz 2 und 41 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, auf die diese Vorschrift verweist, wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nur die als Bediensteter auf Zeit bei den Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei für die Finanzierung dieser Einrichtung Artikel 83 des Statuts entsprechend gilt. Aus dem Umstand, daß die Atomanlagenbediensteten bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 nicht Bedienstete auf Zeit waren, folgt also bereits, daß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Statut für diese insofern nicht anwendbar ist.

Damit wird insbesondere dem Grundprinzip des Artikels 83 des Beamtenstatuts Rechnung getragen, der, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Landra festgestellt hat, mit seinen Bestimmungen die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt und die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs und der Finanzierung des für die Zahlung dieses Ruhegehalts gebildeten Fonds durch die Betroffenen herstellt. Beiträge an eine gemeinschaftsfremde Einrichtung können daher, wie der Gerichtshof in dieser Rechtssache hervorgehoben hat, nicht automatisch zum Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gegen die Gemeinschaft führen, es sei denn, daß eindeutig etwas anderes bestimmt ist.

Für die Atomanlagenbediensteten, die bis zu ihrer Übernahme als Bedienstete auf Zeit dem italienischen Versorgungssystem angeschlossen waren, ist aber nicht nur eindeutig nichts anderes bestimmt, sondern die Übergangsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2615/76 enthalten im Gegenteil klarstellend expressis verbis das Gebot, nur die Dienstjahre in Betracht zu ziehen, die diese als Bedienstete auf Zeit abgeleistet haben.

Da diese Bestimmung somit dem der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung zugrunde liegenden System entspricht, kann den Klägerinnen weiter nicht beigepflichtet werden, wenn sie meinen, daß diese Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Gemeinschafisrecht nicht angewandt werden dürfe. Im übrigen ist dieser von den Klägerinnen erst in der Replik vorgetragene Einwand der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2615/76 als neues Angriffsmittel zu werten, das verspätet vorgetragen worden und damit als unzulässig zurückzuweisen ist.

Aus dem Umstand, daß es der Kommission aufgrund dieser ausdrücklichen Regelung verboten ist, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 abgeleisteten Dienstjahre der Klägerinnen als Atomanlagenbedienstete, für die Beiträge an das italienische Sozialversicherungsnetz geleistet worden sind, als ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts anzuerkennen, folgt weiterhin, daß die entsprechende Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung auf die Klägerinnen gleichfalls nicht fehlerhaft sein kann. Hier kommt insbesondere auch dem Umstand Bedeutung zu, daß die Klägerinnen unbestritten in Kenntnis aller Berechnungen die Wahl zwischen der Anwendung von Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten oder einer entsprechenden Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung oder der Anwendung einer Kombination beider Vorschriften hatten und sich in Kenntnis aller Berechnungen unter Abwägung der Vor- und Nachteile für die in dem fraglichen Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit entscheiden konnten, aber nicht mußten.

Mit dieser Regelung, die eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem bezweckt, soll, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 13 7/80 hervorgehoben hat, erreicht werden, daß Ansprüche, die die Gemeinschaftsbeamten in Herkunftsstaaten erworben haben, erhalten bleiben und daß diese Ansprüche im Rahmen des gemeinschaftlichen Versorgungssystems am Ende seiner beruflichen Laufbahn berücksichtigt werden. Wie der Gerichtshof in dem Urteil Landra für Recht erkannt hat, wäre es aber unter Berücksichtigung dieses Sinns und Zwecks nicht gerechtfertigt, diese Vergünstigung, die den in der fraglichen Bestimmung klar angesprochenen, unmittelbar von außerhalb der Gemeinschaften eingestellten Beamten gewährt wird, denjenigen Beamten zu verweigern, die schon vor ihrer Ernennung mit den Gemeinschaften verbunden waren.

In diesem Zusammenhang vermag ich den Klägerinnen weiterhin nicht beizupflichten, wenn sie meinen, daß diese Feststellung, die die Koordinierung zweier in verschiedenen Funktionen erworbener Ruhegehaltsansprüche betreffe, nicht auf ihren Fall anwendbar sei, in dem von der Kontinuität und Identität der von ihnen ausgeübten Funktion auszugehen sei. Deshalb müßten die den Urteilen Deshormes und Toledano Laredo zugrunde liegenden Gedanken auch in ihrem Fall Berücksichtigung finden.

In diesen Rechtssachen ging es, wie in den vorliegenden Fällen, gleichfalls um die Frage, ob die von den Klägern im Dienst der Gemeinschaft ursprünglich als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeiten bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen seien. Die Besonderheit dieser Fälle lag aber darin, daß die Betreffenden, obwohl als Hilfskraft im Sinne von Artikel 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten angestellt, vor ihrer Verbeamtung oder Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit eine Tätigkeit ausgeübt hatten, die der in Artikel 2 Buchstaben a und b der Beschäftigungsbedingungen genannten Stellenbeschreibung entsprochen hatte. Der Gerichtshof nahm insbesondere die Tatsache, daß die jeweiligen Kläger öffentliche Daueraufgaben erfüllten, für die eine Planstelle in einem Stellenplan aufgeführt war, zum Anlaß, diese trotz der Hilfskraftverträge im Hinblick auf ihre ruhegehaltsfähigen Dienstjahre so zu stellen, als seien sie von Anfang an Bedienstete auf Zeit gewesen. Davon kann aber im vorliegenden Falle gerade keine Rede sein. Der Status der Klägerinnen entsprach vor ihrer Übernahme als Bedienstete auf Zeit im Sinne des neu eingefügten Artikels 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen vielmehr genau demjenigen, wie er in den Beschäftigungsbedingungen alter Fassung für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal vorgesehen war. Für diesen Personenkreis bestand aber ausdrücklich kein Anspruch gegen das gemeinschaftliche Versorgungssystem mit der Folge, daß die von den Klägerinnen herangezogenen Urteile für den vorliegenden Fall auch nicht einschlägig sind. Da die Klägerinnen gemäß den damals geltenden Gemeinschaftsvorschriften einem nationalen System der sozialen Sicherheit angehört haben und keine Beiträge an das gemeinschaftliche Versorgungssystem entrichteten, ist unter Berücksichtigung des Urteils Landra eine entsprechende Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung nicht zu beanstanden.

Gegen eine solche entsprechende Anwendung spricht schließlich auch nicht der Umstand, daß, wie die Klägerinnen vortragen, die an das italienische Sozialversicherungssystem geleisteten Beiträge, gemessen am Gehalt, nicht niedriger, sondern sogar teilweise höher waren als die an das gemeinschaftliche Versorgungssystem abgeführten Beträge. Hierbei wird übersehen, daß es bei der Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem nicht auf die eingezahlten Beträge, sondern nur auf das Kapital ankommen kann, das den Ruhegehaltsansprüchen entspricht, auf die die jeweiligen Betroffenen im Augenblick des Transfers nach dem nationalen Pensionssystem Anrecht gehabt hätten. Der versicherungsmathematische Gegenwert eines erworbenen Ruhegehaltsanspruchs, um den es im vorliegenden Fall allein geht, ¡st dabei, wie unter anderem das Urteil in der Rechtssache Bodson zeigt, das Resultat einer komplexen, auf nationaler Ebene vorzunehmenden Rechenoperation. Die sich daraus ergebende Summe muß dann, um der engen Wechselbeziehung zwischen dem Erwerb eines gemeinschaftlichen Ruhegehaltsanspruchs und der Finanzierung des für die Zahlung dieses Ruhegehalts gebildeten Fonds gerecht zu werden, wiederum in ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet werden mit der Folge, daß dabei für die einzelnen aufgrund der verschiedenen, in die Berechnung einfließenden Umstände naturgemäß ein unterschiedliches Ergebnis herauskommen kann.

Im Hinblick auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre tragen die Klägerinnen in der Replik weiterhin hilfsweise vor, daß die Anzahl der im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut zu berücksichtigenden Dienstjahre gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2, insbesondere Artikel 3, nach Maßgabe ihres in belgischen Franken ausgedrückten Jahresgrundgehalts unter rechtswidriger Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten von 157,8 berechnet und dadurch erheblich vermindert worden sei.

Mit der Kommission bin ich der Meinung, daß diese Rüge, die sich gegen die Art und Weise der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und nicht gegen die entsprechende Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 richtet, weder Gegenstand der gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts erhobenen Verwaltungsbeschwerde noch Gegenstand der Klage war. Dieses Vorbringen ist daher als ein neues Verteidigungsmittel zu qualifizieren, das verspätet vorgetragen und damit gemäß Artikel 42 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen ist. Im übrigen halte ich diesen Einwand — soviel sei nur hilfsweise angemerkt — insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils Benassi, in dem es gleichfalls um die Definition des Grundgehalts im Rahmen der Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut ging, für unbegründet.

2. Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, die angegriffene Entscheidung verletze den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Bediensteten, die bei ein und demselben Organ die gleichen Dienste wie die von Anfang an auf Lebenszeit ernannten Beamten geleistet hätten.

Hierzu ist in aller Kürze zu bemerken, daß das Dienstrecht der Gemeinschaften, um der unterschiedlichen Aufgabenstellung gerecht zu werden, ein unterschiedliches Statut für die einzelnen Bediensteten vorsieht. Eine solche, je nach Aufgabenstellung sachlich gerechtfertigte Differenzierung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Status der aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Atomanlagenbediensteten unter Berücksichtigung von deren Aufgabenstellung anders ausgestaltet war als derjenige der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Wenn der Rat in Ausübung seines Ermessens die Stellung der Atomanlagenbediensteten unter anderem durch Anschluß an das gemeinschaftliche Versorgungssystem verbessert hat, können daraus unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keine Rechte auf eine rückwirkende Besserstellung hergeleitet werden. Nicht zuletzt wäre es auch, wie die Beklagte zu Recht bemerkte, mit dem der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung zugrunde liegenden Gedanken einer engen Wechselbeziehung zwischen Beitragszahlungen und Ruhegehaltsansprüchen nicht zu vereinbaren, wenn die Dienstjahre, für die Beiträge an das italienische Sozialversicherungssystem abgeführt worden sind, ohne Rücksicht auf den versicherungsmathematischen Gegenwert automatisch als ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts Berücksichtigung finden würden.

3. Daher ist auch der dritte Klagegrund nicht begründet, mit dem die Klägerinnen vortragen, die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut sei einerseits ermessensmißbräuchlich, da diese Vorschrift einen materiell und formell anders gelagerten Fall betreffe, und andererseits ungerecht, da sie dazu führe, eine Tätigkeit im Dienste der Gemeinschaft genauso wie eine Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft zu bewerten.

III —

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich daher vor, die eingereichten Klagen gegen die Kommission als unbegründet abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.