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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1983 – C-118/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:270
In den verbundenen Rechtssachen 118 bis 123/82
Maria Grazia Celant (Rechtssache 118/82),
Serena Ossola (Rechtssache 119/82),
Sonia Farfaletti-Casali (Rechtssache 120/82),
Clementina Forni-Chatanay (Rechtssache 121/82),
Nerino Gemo (Rechtssache 122/82),
Giuseppina Fiombo-Brebbia (Rechtssache 123/82),
aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete, der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle zugewiesene Bedienstete auf Zeit der Kommission, vertreten für das schriftliche Verfahren durch Rechtsanwalt Cesare Ribolzi, Mailand, und für die mündliche Verhandlung durch Rechts-
anwalt Giuseppe Marchesini, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Eugenio de March als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Paolo de Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidungen, durch die die Kommission die Ruhegehälter der Kläger festgesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. Reischl Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Die sechs Kläger übten bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299, S. 1) am 1. November 1976 die Tätigkeit von Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra aus.
Mit der Verordnung Nr. 2615/76 schaffte der Rat in der Erwägung, daß es zweckmäßig erscheine, an den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.. : bestimmte Änderungen vorzunehmen, ohne dabei die Grundsätze des Beamtenstatuts zu berühren, um eine angemessenere Anwendung der Beschäftigungsbedingungen auf das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal zu ermöglichen, die dienstrechtliche Eigenschaft des Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle ab und setzte im Wege der Ergänzung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 259/68 eine vierte Kategorie von Bediensteten auf Zeit an ihre Stelle, nämlich
[den Bediensteten], der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist.
Mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 2615/76 wurde zur Gewährleistung der Umstellung vom System des Atomanlagenbediensteten auf das des Bediensteten auf Zeit eine Anzahl von Übergangsbestimmungen erlassen.
So waren nach Artikel 2 Absatz 1 Atomanlagenbedienstete, die aus Forschungsund Investitionsmitteln besoldet wurden und am Tage des Inkrafttretens der Verordnung im Dienstverhältnis standen, zum Abschluß eines Dienstvertrags nach Maßgabe der in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für die Bediensteten auf Zeit vorgesehenen Bedingungen aufzufordern; dieser Vertrag sollte an dem genannten Tag wirksam werden.
Auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit änderte Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung Nr. 2615/76 Artikel 39 Absatz 2 Satz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dahin, daß der ehemalige Atomanlagenbedienstete, der Bediensteter auf Zeit geworden ist, unter anderem Anspruch hat auf ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Beamtenstatuts (Artikel 77 bis 84) und des Anhangs VIII des Statuts.
Im Rahmen einer Übergangsregelung bestimmte Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2615/76, daß für die bei Inkrafttreten der Verordnung im Dienst befindlichen Atomanlagenbediensteten die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts — nach dem der Beamte nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt hat — geregelte Dienstzeit unter Berücksichtigung der von ihm als Atomanlagenbediensteter abgeleisteten Dienstjahre berechnet wird.
Hingegen werden nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 nur die von dem Bediensteten in seiner neuen Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit zurückgelegten Dienstjahre berücksichtigt, soweit es um die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts geht; dieser bestimmt:
Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahres.
Die Kommission beschloß jedoch, im vorliegenden Fall Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend anzuwenden; dieser gibt dem Beamten, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, das Recht, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaften zahlen zu lassen:
den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder
den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.
In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.
Den ehemaligen Atomanlagenbediensteten wurde nach ihrer Ernennung zu Bediensteten auf Zeit die Möglichkeit angeboten, nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts (veröffentlicht im Personalkurier vom 19. Oktober 1977) die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche zu beantragen, die sie im Rahmen derjenigen nationalen Sozialversicherungssysteme erworben hatten, denen sie früher je nach ihrem Dienstort als Atomanlagenbedienstete angeschlossen gewesen waren.
Insbesondere wurde in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle am 13. Juli 1978 eine bereits am 14. Juni 1978 im Personalkurier Nr. 391 vom 14. Juni 1978 veröffentlichte Mitteilung verteilt, durch die den früher dem italienischen Sozialversicherungsträger INPS (Istituto nazionale della previdenza sociale) angeschlossenen Bediensteten auf Zeit zur Kenntnis gebracht wurde, daß die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem durch eine zwischen dem INPS und der Gemeinschaft am 2. März 1978 in Rom geschlossene Vereinbarung möglich geworden sei.
Die Betroffenen wurden aufgefordert, ihren Antrag auf Zahlung vor dem 13. Dezember 1978 einzureichen und zu diesem Zweck einen Fragebogen auszufüllen.
Mit einem Rundschreiben vom 10. April 1979 wurde den betroffenen Bediensteten auf Zeit mitgeteilt, daß sie ihre endgültige Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt aufschieben könnten, zu dem sie genau über die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre informiert würden, die unter Zugrundelegung des zu übertragenden versicherungsmathematischen Gegenwerts bei der Feststellung ihres Gemeinschaftsruhegehalts angerechnet würden.
Den betroffenen Bediensteten auf Zeit, unter ihnen den sechs Klägern, wurde im Juni und Juli 1982 die genaue Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bekanntgegeben, die ihnen nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts aufgrund der Dienstjahre vor ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit zuerkannt wurden; gleichzeitig wurden sie aufgefordert, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Entscheidung über die Übertragung der im Rahmen der verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu treffen.
Die Kläger bestätigten kurz darauf, daß sie die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das System der Gemeinschaft wünschten, erhoben jedoch Einwände gegen die Berechnung der dabei berücksichtigten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre.
Die Kläger legten im September 1981 — in einem Falle im Oktober 1981 — aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerden bei der Kommission dagegen ein, daß diese bei der Feststellung ihrer Ruhegehaltsansprüche gegen die Gemeinschaften nicht alle von ihnen als Atomanlagenbedienstete zurückgelegten Dienstjahre angerechnet hatte.
II — Schriftliches Verfahren
Nachdem ihre Beschwerden nicht binnen vier Monaten seit ihrer Einreichung beantwortet worden waren, haben die Kläger — die beiden ersten am 5. April 1982 (Rechtssachen 118/82 und 119/82), die vier anderen am 6. April 1982 (Rechtssachen 120/82, 121/82, 122/82 und 123/82) — gegen die in dem Schweigen der Kommission liegenden stillschweigenden Ablehnungsentscheidungen Klage erhoben.
Ausdrückliche Ablehnungsentscheidungen ergingen im März 1982.
Durch Beschluß vom 29. April 1982 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die sechs Rechtssachen im Einvernehmen mit den Parteien für die Zwecke des Verfahrens und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Im Hinblick auf die Sitzung hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Parteien aufgefordert, nur zum ersten Klagegrund mündliche Ausführungen zu machen und weder die Fragen der Zulässigkeit noch den zweiten und den dritten Klagegrund zu behandeln, über die er durch das schriftliche Verfahren hinreichend unterrichtet sei; er hat ferner die Kläger aufgefordert, die in der Erwiderung vorgetragenen ergänzenden Erwägungen nicht ausführlicher darzulegen.
Im übrigen ist die Kommission aufgefordert worden, einen Sachverständigen mitzubringen, der imstande ist, dem Gerichtshof in allgemein verständlicher Sprache das in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Übertragungssystem sowie die bei der Berechnung der Ansprüche der Kläger angewandte Methode zu erklären.
III — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen jeweils,
die Entscheidung aufzuheben, mit der die Kommission die Dienstzeiten der Klagepartei vor ihrer Ernennung zum Bediensteten auf Zeit bei der Feststellung des nach dem Gemeinschaftsrecht zu gewährenden Ruhegehalts nur teilweise berücksichtigt hat,
festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, bei der Berechnung dieses Ruhegehalts die Gesamtdauer der bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen, und
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klagen für unzulässig und unbegründet zu erklären und als unzulässig und unbegründet abzuweisen und
den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Zur Zulässigkeit
Die Kommission hält die Klagen für unzulässig, weil sie nach Ablauf der im Statut vorgesehenen Frist erhoben worden seien.
Die Maßnahme, auf die für die Frage der Zulässigkeit abzustellen sei, sei nicht die Unterrichtung der Kläger über die endgültige Berechnung ihrer Dienstjahre vor ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit, sondern der seinerzeit getroffene Beschluß, auf die ehemaligen Atomanlagenbediensteten Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anzuwenden. Die Bekanntgabe der endgültigen Berechnung stelle lediglich die logische Folge und genaue Anwendung einer lange Zeit vorher getroffenen Entscheidung dar.
Der Beschluß, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anzuwenden, sei den betroffenen Bediensteten im Juni/Juli 1978 zur Kenntnis gebracht worden; er sei die Maßnahme, die die Kläger möglicherweise im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts beschwere. Die Änderung der dienstrechtlichen Stellung der Kläger ergebe sich unmittelbar aus dieser Entscheidung; diese habe sie in den Stand versetzt, die Möglichkeiten und Grenzen ihrer individuellen Lage in bezug auf die Höhe der als Atomanlagenbedienstete erworbenen Ruhegehaltsansprüche endgültig und genau zu beurteilen.
Die Kläger sind dagegen der Ansicht, an der Zulässigkeit der Klagen könne kein Zweifel bestehen: Die Maßnahme, durch die insoweit zum erstenmal ein ausdrücklicher und endgültiger Standpunkt der Kommission festgelegt worden sei, sei die Entscheidung zur Festsetzung der bei der Feststellung des Ruhegehalts anzurechnenden Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre.
Die Entscheidung der Kommission, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend anzuwenden, könne unabhängig von der Frage, ob und wann die Betroffenen davon Kenntnis erhalten hätten, keinesfalls als eine mit der Verwaltungsbeschwerde und somit im Klageweg angreifbare beschwerende Maßnahme angesehen werden.
Die Verletzung des Individualinteresses der Kläger sei erst später eingetreten, als zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt gewesen seien: die Entscheidung des Betroffenen für den Rückkauf der früheren Dienstjahre im Hinblick auf die Berechnung des Ruhegehalts der Gemeinschaften und die Umrechnung dieser Dienstjahre in gemeinschaftsrechtliche ruhegehaltsfähige Dienstjahre.
Diese Auffassung habe auch die Verwaltung geteilt; sie habe nämlich die Betroffenen aufgefordert, die Tätigkeiten vor ihrer Ernennung zu Bediensteten auf Zeit unbeschadet der endgültigen Entscheidung näher darzulegen, die sie noch zu treffen haben würden, sobald sie Kenntnis von der Höhe des versicherungsmathematischen Gegenwerts der früher bereits entstandenen Ruhegehaltsansprüche erlangten.
Unter diesen Gegebenheiten wäre eine Beschwerde gegen Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung und mit normativem Inhalt, die weder den Betroffenen persönlich mitgeteilt noch in den offiziellen Mitteilungsblättern veröffentlicht worden seien und die mehrere Jahre vor dem Zeitpunkt ergangen seien, zu dem die Betroffenen sich für ein Ruhegehalt der Gemeinschaft zu entscheiden gehabt hätten und zu dem sie darüber informiert gewesen seien, inwieweit ihre früheren Dienstjahre angerechnet würden, mangels aktueller Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Bediensteten einer weitaus schwerwiegenderen Einrede der Unzulässigkeit ausgesetzt gewesen.
B — Zur Begründetheit
Die Kläger begründen ihre Klagen damit, daß der EWG-Vertrag und zu seiner Durchführung erlassene Rechtsvorschriften insofern verletzt worden seien, als die entsprechende Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts auf ihren Fall unsachgemäß sei; außerdem machen sie geltend, die Kommission habe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und ihr Ermessen mißbraucht. In ihrer Erwiderung tragen sie ergänzende Erwägungen vor, die die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten durch die Kommission betreffen.
Die Kommission hält alle diese Klagegründe für nicht stichhaltig.
Zur entsprechenden Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts
Die Kläger machen geltend, die entsprechende Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts auf ihren Fall sei rechtswidrig.
a) Diese Bestimmung regele einen Fall, der sich von dem ihren wesentlich unterscheide. Nach ihrem Wortlaut und ihrer Ratio bezwecke sie eindeutig die Anrechnung — soweit wie möglich — der nicht im Dienst der Gemeinschaften zurückgelegten Arbeitszeiten; die Kläger hingegen seien bei den Gemeinschaften selbst beschäftigt gewesen.
Die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts sei weder unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit noch unter dem — weiteren — Gesichtspunkt der Billigkeit zu rechtfertigen.
b) Soweit die Kommission das Vorhandensein einer Lücke festgestellt und das Bedürfnis empfunden habe, im Wege der Analogie vorzugehen, sei diese nicht mit den früher außerhalb der Gemeinschaften geleisteten Diensten, für die die Kommission in keiner Weise verantwortlich sei, sondern mit dem von einem Beamten bei den Gemeinschaften zurückgelegten Dienst zu ziehen. Die Lage der ehemaligen örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten sei mit derjenigen der Hilfskräfte fast identisch, handele es sich doch in beiden Fällen um bei der Kommission geleistete Dienste; die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Februar 1979 (Rechtssache 17/78, Deshormes, Slg. 1979, 189) herausgearbeiteten Grundsätze seien somit anwendbar. Die Kommission rechne im übrigen für das Ruhegehalt in all den Fällen die gesamte als Hilfskraft zurückgelegte Dienstzeit an, in denen der Beamte während seiner Dienstzeit als Hilfskraft dieselben Aufgaben gehabt habe wie später in der Dienststelle, in der er sodann ernannt worden sei. Was die ehemaligen örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten angehe, so stehe außer Zweifel, daß diese in einer neuen Rechtsstellung dieselben Aufgaben wahrnähmen wie früher.
c) Einwände aus der Finanzierung des Versorgungssystems für die früheren Dienstzeiten seien nicht stichhaltig.
Für den zu Lasten des Arbeitgebers gehenden Teil der Finanzierung hafte die Kommission. Sie sei auch gehalten, zur Finanzierung der Versorgungssysteme für ihre eigenen Beamten beizutragen.
Schließlich seien die von den Bezügen der ehemaligen örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten einbehaltenen Beiträge keinesfalls niedriger, sondern ganz im Gegenteil höher gewesen als der Anteil der Bezüge der Beamten auf Lebenszeit, der an den Versorgungsfonds der Gemeinschaften gezahlt worden sei.Weder die Verteilung noch die Höhe der Beiträge könne somit die von der Kommission getroffenen Maßnahmen rechtfertigen.Es sei ferner zu betonen, daß eine vollständige Anerkennung der früheren Dienstzeit der Kläger in keiner Weise eine ungerechtfertigte Bereicherung zu ihren Gunsten und zum Nachteil derjenigen bedeutet hätte, die von Anfang an dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem angehört hätten: Die von den Klägern an das INPS abgeführten Beiträge seien höher gewesen als die im Rahmen des Gemeinschaftssystems einbehaltenen Beträge; der von der Kommission an das INPS abgeführte Anteil sei nicht niedriger gewesen als derjenige, den sie bei ihren Beamten auf Lebenszeit übernommen habe; die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts an die Kommission versetze diese in die gleiche Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn sie von Anfang an die Pflichten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der örtlichen Bediensteten und Atomanlagenbediensteten selbst erfüllt hätte.Die Gegenseitigkeit zwischen den jeweiligen Pflichten und Rechten der Parteien sei praktisch die gleiche wie die, die im Verhältnis Kommission — Beamte auf Lebenszeit bestehe.
d) In ihrer Erwiderung machen die Kläger geltend, die Verordnung Nr. 2615/76 sei rechtswidrig, soweit die angefochtenen Handlungen zu ihrer Durchführung vorgenommen worden seien und soweit sie bestimme, daß die Dienstzeit als örtlicher Bediensteter oder als Atomanlagenbediensteter nur auf die für die Begründung des Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestdienstzeit angerechnet werde.
e) Das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1971 (Rechtssache 54/70, Landra, Sig. S. 311) sei im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen nicht einschlägig. Es handele sich nämlich im vorliegenden Fall nicht um die Kumulierung zweier Versorgungssysteme, sondern um eine Entscheidung allein für das gemeinschaftliche Versicherungssystem; außerdem sei die Zugehörigkeit der Kläger zu einem gemeinschaftsfremden Versorgungssystem allein den Organen zurechenbar, und die Kommission könne den Klägern nicht einen allein durch ihr Wollen entstandenen Sachverhalt entgegenhalten.
Die Kommission ist der Ansicht, sie habe im vorliegenden Fall lediglich das Gesetz angewandt und sich von der Rechtsprechung des Gerichtshofes leiten lassen.
a) Die Bestimmung der Verordnung Nr. 2615/76, die es gestatte, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die bei der Feststellung des den ehemaligen Atomanlagenbediensteten zustehenden Ruhegehalts der Gemeinschaften anzurechnen seien, allein die Dienstjahre als Bediensteter auf Zeit zu berücksichtigen, sei Ausdruck des in Artikel 83 des Statuts niedergelegten Grundprinzips, das für das gesamte Gemeinschaftssystem der sozialen Sicherheit gelte; Artikel 83 des Statuts stelle eine enge Wechselbeziehung zwischen der Begründung des Ruhegehaltsanspruchs und der Finanzierung des für die Zahlung dieses Ruhegehalts gebildeten Fonds durch die Betroffenen her.
b) Nach dem Urteil in der Rechtssache Landra könnten die Beiträge zu einer gemeinschaftsfremden Einrichtung nicht automatisch zum Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gegen die Gemeinschaft führen, und die Anrechnung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche könne im Fall des den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterstehenden Personals vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit den Bediensteten auf Zeit zuerkannt werden, die im Unterschied zu allen anderen Bediensteten seit ihrer Einstellung dem Gemeinschaftssystem der sozialen Sicherheit angehört und Beiträge zum Versorgungsfonds der Gemeinschaften geleistet hätten.
Das Urteil Deshormes sei in einem ganz anderen Zusammenhang ergangen als dem der vorliegenden Rechtssachen.
c) Die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts im vorliegenden Fall stehe im Einklang mit dem Urteil Landra. Sie führe zwangsläufig dazu, daß der zu übertragende Betrag den Bediensteten in Form von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gutgeschrieben würde, die nach dem System und den Kriterien zu berechnen seien, die normalerweise von den Gemeinschaften angewandt würden. Für eine etwaige Ergänzung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, durch die eine vollständige Gleichstellung der früheren Dienstzeit im Falle eines ungenügenden versicherungsmathematischen Gegenwerts ermöglicht werden solle, gebe es keinerlei Rechtsgrundlage; sie stelle eine Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips dar, auf dem das Gemeinschaftssystem der sozialen Sicherheit insgesamt beruhe, und führe letzten Endes zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Begünstigten.
Aus Gründen der korrekten Verwaltung der Systeme der sozialen Sicherheit müsse eine Wechselbeziehung zwischen den entrichteten Beiträgen und dem zu zahlenden Ruhegehalt bestehen. In dieser Hinsicht sei zu betonen, daß die sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von ihren Bediensteten an den Versorgungsfonds des INPS gezahlten Beiträge zwar für kurze Zeit höher als die im Rahmen des Gemeinschaftssystems der sozialen Sicherheit vorgesehenen Beiträge gewesen seien, daß dies aber nur für den Anteil an den Bruttobezügen und nicht für den absoluten Betrag zugetroffen habe; das entscheidende Element für die Berechnung der für das Ruhegehalt der Gemeinschaften anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sei der Gesamtbetrag des beim INPS angesammelten und an den EWG-Versorgungsfonds überwiesenen versicherungsmathematischen Gegenwerts.
Im übrigen führe der Modus der Umrechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre, die für das Ruhegehalt der Gemeinschaften anzurechnen seien, längst nicht immer und in allen Fällen zu für die Betroffenen nachteiligen Ergebnissen; das Ergebnis hänge von dem Gewicht ab, das die verschiedenen Größen, aus denen sich die Umrechnungsformeln zusammensetzten (übertragener Betrag, Alter, Besoldungsgruppe bei der Ernennung), bei dem jeweiligen Betroffenen hätten.
d) Die gegen die Verordnung Nr. 2615/76 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit stelle ein neues Angriffsmittel dar, das entgegen den Artikeln 38 und 42 der Verfahrensordnung im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden und deshalb unzulässig sei.
Jedenfalls beruhe die Einrede nicht auf rechtlichen Erwägungen; die fragliche Verordnung sei nichts anderes als eine Ausprägung des in Artikel 83 des Statuts niedergelegten Grundprinzips des gemeinschaftlichen Versorgungssystems.
Zum Diskriminierungsverbot
Die Kläger machen geltend, die angefochtenen Maßnahmen verletzten ferner das Verbot der Diskriminierung von Bediensteten, die im Dienste desselben Organs im wesentlichen die gleichen Aufgaben wahrgenommen hätten wie andere Personen, die von Anfang an zu Beamten ernannt worden seien.
a) Die Aufgaben der Kläger seien vor und nach dem 1. November 1976 die gleichen geblieben, ihre Beurteilungen seien anerkannt, es sei keine Probezeit von ihnen verlangt und ihr bisheriges Dienstalter sei bei der Neueinstufung und der Berechnung der für die Bewilligung eines Ruhegehalts erforderlichen Mindestdienstzeit voll angerechnet worden. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, sie bei der Feststellung des Ruhegehalts anders als diejenigen zu behandeln, die das Glück gehabt hätten, bereits bei ihrem Eintritt in die Gemeinschaftsorgane zu Beamten ernannt zu werden.
b) Die nur teilweise Anrechnung der früheren Dienstzeit der Kläger habe auch zur Folge, daß sie, selbst wenn sie bis zur Altersgrenze weiterarbeiteten, nur ein ziemlich bescheidenes Ruhegehalt erhielten.
c) Der Übergang der Kläger zu ihrem neuen Status habe zwar eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung mit sich gebracht und die schlimmsten Diskriminierungen gegenüber ihren Kollegen, die Beamte auf Lebenszeit seien, abgeschwächt; sie litten jedoch weiterhin unter der Unsicherheit ihrer Lage, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit besonders schwerwiegend sei.
Die Kommission widerspricht der Argumentation der Kläger sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht.
a) Die nicht vollständige Anrechnung der im Rahmen der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche sei nicht nur eine Folge des Grundprinzips des Zusammenhangs zwischen Beiträgen und Ruhegehaltsansprüchen, sondern auch des Bestehens mehrerer Systeme für das Personal der Gemeinschaften. Es handele sich dabei um voneinander völlig unabhängige und verschiedene dienstrechtliche Systeme, auf die der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht angewendet werden könne.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung könne innerhalb ein und derselben Kategorie von Bediensteten angewandt werden; er könne einer öffentlichen Verwaltung jedoch nicht die Möglichkeit nehmen, neben im Wege von Auswahlverfahren eingestellten Beamten Personen zu beschäftigen, zu denen ein durch besondere Bestimmungen geregeltes Vertragsverhältnis bestehe.
b) Die Einstufung der Kläger in die Kategorie der Bediensteten auf Zeit führe in Wirklichkeit nicht zu einer Verschlechterung ihrer Versorgungsbedingungen. Ihr Gemeinschaftsruhegehalt sei nämlich sicher nicht niedriger, sondern wahrscheinlich viel höher als jenes, das sie im Rahmen des nationalen Systems bezogen hätten.
c) Allgemeiner sei festzustellen, daß die Stellung der Bediensteten auf Zeit das Ergebnis einer genau bestimmten rechtspolitischen Entscheidung sei, die von den Gemeinschaftsorganen in voller Kenntnis der Sache mit dem Ziel getroffen worden sei, ein Maximum an dienstrechtlichen Garantien für das Personal mit der unerläßlichen Beweglichkeit der Organisationsstrukturen der Forschung in Einklang zu bringen; die Stellung dieser Bediensteten sei im übrigen, insbesondere was das Versorgungssystem angehe, nicht so ungünstig, wie die Kläger behaupteten.
Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs
Die Kläger machen geltend, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts sei im vorliegenden Fall zu einem anderen als dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck und in einer diesen Zweck verfälschenden Weise angewandt worden und habe außerdem eine offensichtlich ungerechte und rechtswidrige Lage geschaffen: rechtswidrig, weil ein materiell wie formell andersartiger Fall, geregelt werden solle, und ungerecht, weil ein im Rahmen der Gemeinschaften abgeleisteter Dienst einem außerhalb abgeleisteten Dienst gleichgesetzt werde.
Die Kommission bemerkt hierzu, dieser Klagegrund greife lediglich die bei den beiden anderen Klagegründen entwickelten Argumente nochmals auf, ohne dem etwas Neues hinzuzufügen.
Zu den ergänzenden Erwägungen
Die Kläger machen in ihrer Erwiderung geltend, es sei rechtswidrig, daß unabhängig von jeder Währungsumrechnung auf das in belgischen Franken ausgedrückte Grundgehalt ein Berichtigungskoeffizient von 157,8 angewandt worden sei; dies habe eine beträchtliche Verminderung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei den Klägern keine Möglichkeit gegeben worden, die bei den nationalen Versicherungseinrichtungen eingezahlten Beiträge zu dem am Tag der Übertragung geltenden Wechselkurs umrechnen zu lassen.
Die Kommission betont, daß es sich hierbei um einen völlig neuen Antrag handele, mit dem der Gegenstand der Klageschrift erweitert werden solle, der ohne vorherige Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts gestellt werde und der somit absolut unzulässig sei.
Jedenfalls sei es zur Ermittlung des Grundgehalts der Beamten zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums 1972—1976, während dessen die periodische Anpassung der Bezüge nicht durch eine Änderung der Gehaltstabelle, sondern durch Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten vorgenommen worden sei, erforderlich gewesen, den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Berichtigungskoeffizienten auf die sich aus der Tabelle ergebende Zahl anzuwenden.
V — Mündliche Verhandlung
Die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marchesini, sowie die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt de Caterini, haben in der Sitzung vom 5. Mai 1983 ihre Standpunkte dargelegt und hierbei insbesondere die entsprechende Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts behandelt. Sie haben dabei ferner bestimmte Fragen des Gerichtshofes beantwortet; der Vertreter der Kommission ist dabei von Herrn R. Tanzilli, Abteilungsleiter in der Generaldirektion Personal und Verwaltung, als Sachverständigen unterstützt worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Maria Grazia Celant und fünf andere Kläger, die der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungstelle zugewiesene Bedienstete auf Zeit der Kommission sind, haben mit Klageschriften, die am 5. und 6. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen, durch die die Kommission nach dem Übergang der Betroffenen vom italienischen System der sozialen Sicherheit auf das Versorgungssystem der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft die von den Klägern abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung ihres Ruhegehalts festgesetzt hat.
2 Den Akten ist zu entnehmen, daß die Kläger ursprünglich als Atomanlagenbedienstete der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra beschäftigt und in dieser Eigenschaft dem vom Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) verwalteten italienischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen waren.
3 Mit der Verordnung Nr. 2615/76 des Rates vom 21. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 299, S. 1) wurde die dienstrechtliche Eigenschaft des Atomanlagenbediensteten abgeschafft, und die Kläger erwarben die Eigenschaft von Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (nachstehend: die Beschäftigungsbedingungen), die mit der genannten Verordnung durch die Einführung einer neuen Kategorie ergänzt wurden. Diese wird unter dem diesem Artikel hinzugefügten Buchstaben d wie folgt definiert:
Der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist.
4 Darüber hinaus verschaffte die Verordnung Nr. 2615/76 den ehemaligen Atomanlagenbediensteten Eingang in das Versorgungssystem der Gemeinschaft, indem sie Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen um einen geänderten Absatz 2 ergänzte, der wie folgt lautet:
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat ein Bediensteter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c oder d Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts.
5 Im Rahmen einer Übergangsregelung bestimmte Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2615/76 zugunsten der Atomanlagenbediensteten, die den Status von Bediensteten auf Zeit erwarben, daß die Dienstjahre als Atomanlagenbediensteter bei der Anwendung von Artikel 77 Absatz 1 des Beamtenstatuts (nachfolgend: das Statut), nach dem die Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs von der Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren abhängt, zu berücksichtigen sind.
6 Hingegen werden nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2615/76 bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts lediglich die von dem ehemaligen Atomanlagenbediensteten in seiner neuen Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit abgeleisteten Dienstjahre in Betracht gezogen.
7 Aus Gründen der Billigkeit beschloß die Kommission jedoch, auf Antrag auf die ehemaligen Atomanlagenbediensteten Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend anzuwenden. Demnach kann ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaftsorgane tritt, nachdem er einer nationalen Einrichtung der sozialen Sicherheit angeschlossen war, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines im nationalen Rahmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Gemeinschaften zahlen lassen. In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts anrechnet.
8 Am 2. März 1978 wurde zwischen den Gemeinschaften und dem INPS eine Vereinbarung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der vormals dem italienischen Versorgungssystem angeschlossenen Bediensteten auf das Gemeinschaftssystem geschlossen.
9 Nach dem Zustandekommen dieser Vereinbarung veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung im Personalkurier Nr. 391 vom 14. Juni 1978. Wenig später, am 13. Juli 1978, ließ sie dieselbe Mitteilung in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle verteilen, um die betroffenen Personen auf das Bestehen der Vereinbarung aufmerksam zu machen, und setzte für die Stellung der Anträge auf Transferierung eine Frist bis zum 13. Dezember 1978. Mit einem Rundschreiben vom 10. April 1979 wurde den betroffenen Bediensteten auf Zeit mitgeteilt, daß sie ihre endgültige Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt aufschieben könnten, zu dem sie genau über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre informiert würden, die unter Zugrundelegung des zu übertragenden versicherungsmathematischen Gegenwerts bei der Festsetzung ihres Gemeinschaftsruhegehalts angerechnet würden.
10 Nachdem die Kläger hatten wissen lassen, daß sie diese Möglichkeit zu nutzen beabsichtigten, wurde ihnen im Juni und Juli 1981 die genaue Berechnung der ihnen zuerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bekanntgegeben; gleichzeitig wurden sie aufgefordert, binnen einer Frist von 30 Tagen eine endgültige Entscheidung zu treffen.
11 Alle Kläger bestätigten ihre Option für die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem, erhoben jedoch Einwände gegen die Berechnung der dabei berücksichtigten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre.
12 In der Folgezeit legten sie Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dagegen ein, daß die Kommission nicht alle von ihnen als Atomanlagenbedienstete abgeleisteten Dienstjahre bei der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche gegen die Gemeinschaften berücksichtigt hatte. Nachdem auf diese Beschwerden keine Reaktion innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist erfolgt war, sind am 5. und 6. April 1982 die vorliegenden Klagen erhoben worden.
Zur Zulässigkeit
13 Die Kommission macht geltend, die Maßnahme, auf die zur Bestimmung der Klagefrist abzustellen sei, sei nicht die Bekanntgabe der endgültigen Berechnung der Ansprüche im Juni/Juli 1981, sondern der den Betroffenen im Juni/Juli 1978 zur Kenntnis gebrachte Beschluß, auf die ehemaligen Atomanlagenbediensteten Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anzuwenden. Dieser Beschluß sei somit die Maßnahme, die die Kläger möglicherweise im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts beschwere. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger die Möglichkeiten und Grenzen ihrer individuellen Lage genau beurteilen können und ihre Klagen erheben müssen. Die Bekanntgabe der endgültigen Berechnung im Jahr 1981 sei lediglich die logische Folge einer lange Zeit vorher getroffenen Entscheidung, die nicht rechtzeitig angefochten worden sei.
14 Diese Einrede der Kommission ist zurückzuweisen, da sie dem Grundsatz von Treu und Glauben, der die Beziehungen zwischen der Gemeinschaftsverwaltung und ihren Beamten und Bediensteten selbst in einer Streitsituation beherrschen muß, zuwiderläuft.
15 Es ist in dieser Hinsicht zu bemerken, daß die im Juni/Juli 1978 verteilten Mitteilungen keine Entscheidungen waren, sondern ein Angebot an die betroffenen Bediensteten, dessen Folgen von der Annahme durch letztere abhingen. Außerdem liegt es angesichts der Schwierigkeiten der Berechnungen, die dazu dienen, für jeden Kläger einzeln den versicherungsmathematischen Gegenwert der in dem nationalen System, dem er vorher angeschlossen war, erworbenen Ansprüche zu bestimmen und diesen Vermögenswert in ruhegehaltsfähige Dienstjahre nach den Vorschriften des Gemeinschaftssystems umzurechnen, auf der Hand, daß die Kläger nicht in der Lage waren, vor Erlaß der im Juni/Juli 1981 bekanntgegebenen Entscheidungen mit Aussicht auf Erfolg eine Beschwerde einzulegen und eine Klage zu erheben.
Zur Begründetheit
16 Die Rügen der Kläger gehen darauf zurück, daß der von dem italienischen Versicherungsträger festgestellte versicherungsmathematische Gegenwert von der Gemeinschaft nach ihren eigenen versicherungsmathematischen Normen mit dem Ergebnis neu berechnet worden ist, daß nur eine merklich geringere Anzahl von Dienstjahren anerkannt wurde, als der Dienstzeit der Betroffenen in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaft entsprochen hätte. Die Kläger bestreiten nicht, daß die bestehenden versicherungsmathematischen Regeln von beiden Seiten ordnungsgemäß angewandt worden sind; ihre Einwände betreffen vielmehr die Frage, ob die Kommission durch Anwendung ihrer eigenen versicherungsmathematischen Regeln die Dienstjahre, die bei der Festsetzung des Gemeinschaftsruhegehalts berücksichtigt werden, auf einen kürzeren Zeitraum als ihre tatsächliche Dienstzeit zurückführen darf.
17 Sie werfen der Kommission vor, zu ihrem Nachteil eine unzutreffende Analogie gezogen zu haben, indem sie den Fall der Atomanlagenbediensteten dem Fall von Beamten gleichgesetzt habe, die nach einer Zeit des Dienstes in der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder bei privaten Arbeitgebern in den Dienst der Gemeinschaft getreten seien. Nach ihrer Ansicht sei ihre Situation zutreffenderweise nicht mit dem in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts behandelten Fall, sondern mit der Lage der Beamten gleichzusetzen, da sie im Unterschied zu den Personen, die Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII betreffe, von Anfang an ihre Tätigkeit der Gemeinschaft gewidmet hätten. In ihrer Erwiderung machen die Kläger sogar geltend, die Verordnung Nr. 2615/76 sei insofern ungültig, als nach ihrem Artikel 2 Absatz 4 die Dienstzeit als Atomanlagenbediensteter nur auf die für die Begründung des Leistungsanspruchs erforderliche Mindestdienstzeit angerechnet werde, die Berücksichtigung derselben Zeit bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre jedoch ausgeschlossen werde.
18 Zweitens tragen die Kläger vor, dieser Unterschied in der Behandlung zwischen ihnen und den Beamten bedeute ihnen gegenüber eine Diskriminierung. Schließlich machen sie geltend, die Handlungsweise der Kommission stelle einen Ermessensmißbrauch dar.
19 In ihrer Erwiderung haben die Kläger einen neuen Klagegrund vorgebracht, mit dem sie rügen, daß die Kommission einen Berichtigungskoeffizienten angewandt habe, der in den Unterlagen vorkomme, in denen ihre Bezüge zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Bedienstete auf Zeit geworden seien, in belgischen Franken festgesetzt seien. Sie sind der Ansicht, daß die Anwendung dieses Koeffizienten eine beträchtliche Verringerung des ruhegehaltsfähigen Dienstalters zur Folge gehabt habe.
20 Dieser letzte Klagegrund ist als verspätet zurückzuweisen. Da er erst in der Erwiderung vorgebracht worden ist, hat sich die Kommission nicht mehr angemessen verteidigen können, zumal seine Tragweite in den schriftlichen Ausführungen der Kläger nicht klar zum Ausdruck kommt.
21 Was die auf die Verletzung des Diskriminierungsverbots und einen angeblichen Ermessensmißbrauch gestützten Klagegründe angeht, so decken sie sich tatsächlich mit dem ersten Klagegrund, mit dem eine unzutreffende Analogie zwischen der Lage der Kläger und der Situation der von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII betroffenen Personen gerügt wird. Diese Klagegründe können daher zusammen geprüft werden.
22 Zum Vorbringen der Kläger ist erstens darauf hinzuweisen, daß die Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die bei den Gemeinschaften als Beamte im eigentlichen Sinne oder aber als Bedienstete der verschiedenen Kategorien nach den Beschäftigungsbedingungen beschäftigt sind, nicht in Zweifel gezogen werden können. Wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, entspricht die Definition jeder dieser Kategorien legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung sowie der Natur der — dauernden oder vorübergehenden — Aufgaben, die sie zu erfüllen hat. Es kann deshalb nicht als eine Diskriminierung angesehen werden, daß unter dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Garantien und Sozialleistungen bestimmte Kategorien von bei den Gemeinschaften beschäftigten Personen möglicherweise in den Genuß von Garantien oder Vorteilen kommen, die anderen Kategorien nicht gewährt werden. Insbesondere ist hervorzuheben, daß die Stellung der unter die Beschäftigungsbedingungen fallenden Bediensteten im allgemeinen durch den vertraglichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses sowie durch den Anschluß eines beträchtlichen Teils dieses Personals an die nationalen Träger der sozialen Sicherheit ihres Her-kunfts- oder ihres Wohnsitzlandes gekennzeichnet ist.
23 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger ihren Status als Atomanlagenbedienstete, der die Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit ihres Wohnsitzlandes beinhaltete, frei durch Vertrag angenommen haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, daß die Transferierung vom italienischen System der sozialen Sicherheit auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft für die Kläger eine Option darstellte, die sie zu einem Zeitpunkt frei ausübten, als sie eine genaue Kenntnis der Folgen hatten. Sie hatten zu jenem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Vor- und Nachteile ihrer Wahl zu beurteilen und eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung zu treffen.
24 Aber auch abgesehen von diesen Erwägungen ist festzustellen, daß die Einwände der Kläger gegen die Gültigkeit der Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 2615/76 und gegen die von der Kommission getroffene Maßnahme nicht begründet sind.
25 Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Abschaffung der dienstrechtlichen Eigenschaft des Atomanlagenbediensteten und die Überführung der Atomanlagenbediensteten in die Kategorie der Bediensteten auf Zeit hat der Rat durch eine Ergänzung des Artikels 39 der Beschäftigungsbedingungen den ehemaligen Atomanlagenbediensteten das Recht auf ein Gemeinschaftsruhegehalt gemäß den Bestimmungen des Statuts und seines Anhangs VIII gegeben, das mit dem Erwerb der Eigenschaft des Bediensteten auf Zeit entstand. Mit der Übergangsbestimmung des Artikels 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2615/76 hat der Rat zugunsten der Kläger die Anrechnung ihrer Dienstzeit als Atomanlagenbedienstete im Hinblick auf Artikel 77 Absatz 1 des Statuts, wonach die Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs von der Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren abhängt, vorgesehen. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2615/76, dessen Gültigkeit die Kläger bestreiten, bestimmt dagegen, daß diese Dienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht in Betracht gezogen wird. Diese Bestimmung nimmt den Klägern kein Recht, weil sie lediglich eine Rechtsfolge klarstellt, die sich ohnehin aus Artikel 39 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen ergibt und die im übrigen in Einklang steht mit den allgemeinen Grundsätzen, die für die zeitliche Wirkung der Gesetze gelten. Der Rat war in keiner Weise verpflichtet, für die Kläger günstigere Übergangsbestimmungen zu erlassen, als in der Verordnung Nr. 2615/76 enthalten sind.
26 Auch hatte die Kommission nicht die Pflicht, den Klägern bei der Altersversorgung zusätzliche Vorteile zu gewähren, indem sie über das, was sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2615/76 ergibt, hinausging. Man kann ihr daher keinen Vorwurf daraus machen, daß sie im Interesse der Betroffenen eine Option auf Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts eröffnet hat. Entgegen der Behauptung der Kläger beruht die von der Kommission angebotene Lösung nicht auf einer unzulässigen Analogie. Die Kläger waren nämlich ebenso wie die in der erwähnten Bestimmung genannten Personen vor ihrer Zulassung zum Versorgungssystem der Gemeinschaft einem anderen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. Der Umstand, daß dieser Anschluß wegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Organ der Gemeinschaft erfolgt war, ändert nichts an der Lage der Kläger, da diese von den Betroffenen bei ihrem Dienstantritt frei angenommene Regelung Teil ihres besonderen Status war.
27 Die Kläger können somit nicht verlangen, rückwirkend ohne Gegenleistung in den vollen Genuß des gemeinschaftlichen Versorgungssystems zu kommen. Die einzige mit einem ordnungsgemäßen Finanzgebaren des gemeinschaftlichen Versorgungssystems vereinbare Vorgehensweise bei einer rückwirkenden Berücksichtigung von Versicherungszeiten besteht in der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts, der die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts als Deckung für die Belastungen ermöglicht, die das Gemeinschaftssystem für Zeiten auf sich nimmt, für die es ursprünglich keinerlei Verpflichtungen eingegangen ist.
28 Da die Feststellung des versicherungsmathematischen Gegenwerts durch den ursprünglichen Träger der sozialen Sicherheit und seine Neubewertung aufgrund der für das Versorgungssystem der Gemeinschaft geltenden Regeln auf unterschiedlichen Gegebenheiten und Beurteilungsfaktoren in bezug auf die Vorgeschichte der Betroffenen, ihre Zukunftsaussichten, die Beitragshöhe sowie die Art und die Höhe der Leistungen beruht, erscheint es nicht ungewöhnlich, daß die Berechnung der für das Gemeinschaftsruhegehalt zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu einer anderen als der von den nationalen Trägern in Betracht gezogenen Zahl von Dienstjahren führt. Da diese Dienstjahre eine Bedeutung nur im Verhältnis zu den Leistungen haben, zu denen sie im Rahmen der verschiedenen Systeme — des nationalen und des gemeinschaftlichen — berechtigen, sind sie nicht untereinander vergleichbar, es sei denn, es wird in die Betrachtung eine versicherungsmathematische Bewertung sowohl der persönlichen Lage jedes einzelnen Betroffenen als auch der allgemeinen Merkmale des fraglichen Systems der sozialen Sicherheit einbezogen. Die Kläger, die lediglich einen Vergleich zwischen sich selbst und den Beamten der Gemeinschaft gezogen haben, haben jedoch nichts vorgetragen, was Zweifel daran rechtfertigen könnte, daß die von den Dienststellen der Gemeinschaft angewandten versicherungsmathematischen Formeln das Verhältnis des von dem italienischen Träger festgestellten versicherungsmathematischen Gegenwerts zu der Neubewertung dieses Kapitals nach den dem gemeinschaftlichen System eigenen Kriterien in angemessener Weise wiedergeben.
29 Aus all dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission, indem sie den Klägern eine Transferierung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft nach den mit dem System des Statuts im Einklang stehenden Modalitäten vorgeschlagen hat, ihnen gegenüber weder eine Rechtswidrigkeit begangen, noch sie diskriminierend behandelt hat und daß ihr auch keinerlei Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist.
30 Folglich sind die Klagen abzuweisen.
Kosten
31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
32 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinschaftsbediensteten ihre Kosten selbst.
33 Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund verursacht hat. Von dieser Bestimmung ist gegenüber der Kommission Gebrauch zu machen, da sie das Verfahren durch Erhebung einer offensichtlich unbegründeten Unzulässigkeitseinrede unnütz erschwert hat. Die Kommission ist somit zur Tragung eines auf ein Drittel geschätzten Teils der Kosten der Kläger zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kläger; den Rest dieser Kosten tragen die Kläger selbst.