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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.1983 – C-311/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:200

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 7. Juli 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Conseil d'État der Französischen Republik hat Sie mit Beschluß vom 15. Oktober 1982, der bei der Kanzlei am 9. Dezember 1982 in das Register eingetragen worden ist, um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 ersucht.

I —

Die Umstände, die zu dem beim Conseil d'État anhängigen Rechtsstreit geführt haben, sind die folgenden:

Die Firma Roquette stellte vor dem 31. Juli 1974, an dem das Wirtschaftsjahr für Mais endete, Mais unter amtliche Überwachung. Sie verarbeitete diesen Mais nach diesem Zeitpunkt, nämlich in den Monaten August und September 1974, zu Getreidestärke.

Durch die Verordnung Nr. 1125/74 des Rates vom 29. April 1974 war der Beginn des Maiswirtschaftsjahres auf den 1. Oktober und sein Ende auf den 30. September des folgenden Jahres festgesetzt worden. Artikel 2 dieser Verordnung hatte jedoch für das laufende Jahr die Festlegung des Anfangs des Wirtschaftsjahres auf den 1. August 1974 aufrechterhalten.

Die Firma Roquette hatte nach der Verordnung Nr. 1060/68 der Kommission vom 24. Juli 1968 vom Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) Vorauszahlungen auf die Erstattungen bei der Erzeugung erhalten, die für Mais gewährt werden, der zur Erzeugung von Getreidestärke bestimmt ist.

Der gezahlte Betrag war gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1060/68 nach Maßgabe des Unterschiedes zwischen dem Schwellenpreis zu Beginn des Wirtschaftsjahres und dem Beschaffungspreis des Getreides berechnet worden, d. h. im vorliegenden Fall zwischen 16,065 und 6,80 RE je 100 kg.

Vom 1. August 1974 an war aber der Schwellenpreis auf 10,66 RE gefallen, während der Beschaffungspreis gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates auf 8,20 RE angestiegen war.

Nachdem das betroffene Grunderzeugnis verarbeitet worden war, nahm das ONIC gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission nach Maßgabe des Unterschiedes zwischen dem für den Monat der Verarbeitung geltenden Schwellenpreis (d. h. 10,66 RE; gegen diesen Betrag erhebt die Firma Roquette keine Einwendungen) einerseits und dem neuen Beschaffungspreis (8,20 RE) andererseits eine Berichtigung des an die Firma Roquette gezahlten Betrages vor; gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 forderte und erhielt es von dieser Firma die Erstattung des zuviel gezahlten Betrages (3615399,50 FF).

Die Firma Roquette machte vor dem Tribunal administratif Lille geltend, diese Erstattungsforderung sei nicht begründet: Sie erhob keine Einwände gegen die Berücksichtigung des während des Verarbeitungsmonats geltenden Schwellenpreises, vertrat aber die Auffassung, der zweite zu berücksichtigende Parameter sei der frühere Beschaffungspreis.

Das Tribunal administratif wies die Klage der Firma Roquette am 22. April 1980 ab; dagegen hat diese den Conseil d'État angerufen.

II —

Das Problem der Berichtigung der Erstattungen bei der Erzeugung und das Ersuchen um Auslegung, das sich im vorliegenden Fall daraus ergibt, weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten mit der am 7. Januar 1982 bei der Kanzlei eingegangenen Frage des Bundesfinanzhofes vom 24. November 1981 in der Rechtssache 5/82 (Maizena) auf.

Das deutsche Gericht hatte Sie gefragt, wie die Produktionserstattung für Mais zu bemessen sei, der vor dem 1. August 1974 der Überwachung unterstellt, aber erst danach innerhalb der zugestandenen Verarbeitungsfrist zu Stärke verarbeitet worden sei.

Mit Urteil vom 15. Dezember 1982, das noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht worden ist und aufgrund dessen der Bundesfinanzhof — zumindest meines Wissens nach — noch keine Entscheidung gefällt hat, haben Sie für Recht erkannt:

Die Erstattung bei der Erzeugung für zu Stärke verarbeiteten Mais mußte sowohl nach der bis zum 31. Juli 1974 als auch nach der im Anschluß daran geltenden Gemeinschaftsregelung gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Beschaffungspreis sein, die am Tage der Verarbeitung des Maises galten.

III —

Die Firma Roquette trägt in ihren am 3. März 1983 eingereichten schriftlichen Erklärungen vor, das Urteil vom 15. Dezember 1982 sei ihr bekannt und sie sei sich darüber im klaren, daß dieses Urteil stark zu ihren Ungunsten spreche. Sie besteht jedoch auf einer erneuten Prüfung der Frage.

Sie weist erstens auf die Randnummer 16 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache Hoffmann's Stärkefabriken hin, in der es heißt:

Um schließlich den Marktteilnehmern einen hinreichenden Zeitraum für die Anpassung an die neue Marktlage zur Verfügung zu stellen, sah die Verordnung Nr. 3113/74 in Artikel 3 Absatz 2 vor, daß sie obwohl am 9. Dezember 1974 erlassen, erst am 1.April 1975 anwendbar wurde. Da die Erstattung bei der Erzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 ... zu dem Zeitpunkt gezahlt und in ihrer Höhe bestimmt wird, zu dem der Berechtigte den Nachweis erbringt, daß das betreffende Grunderzeugnis der amtlichen Überwachung der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden unterstellt worden ist, blieb es den betroffenen Marktteilnehmern unbenommen, ihre Maiskäufe während der ersten Monate des Jahres 1975 abzuwickeln, so daß ihnen für ihre Produktion in den folgenden Monaten weitgehend eine unverminderte Erstattung zustand.

Die Firma Roquette ist infolgedessen der Auffassung, daß der Zeitpunkt, der bei der Berechnung der Erstattung zugrunde zu legen sei, notwendigerweise der Zeitpunkt der Unterstellung unter amtliche Überwachung sei.

Zweitens trägt die Firma Roquette vor, es sei erst in der Verordnung Nr. 10/75 der Kommission vom 31. Dezember 1974 ausdrücklich vorgesehen worden, daß auch eine Änderung des in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates festgelegten Betrages, d. h. des Beschaffungspreises, zu berücksichtigen sei. Sie beruft sich auf den Wortlaut der zum Zeitpunkt der streitigen Verarbeitung geltenden Verordnung Nr. 2012/74 und fügt hinzu, es sei den Wirtschaftsteilnehmern unmöglich, Vermutungen über die verborgenen Absichten der Kommission anzustellen.

IV —

Der Argumentation der Firma Roquette kann nicht gefolgt werden.

Zum einen haben Sie in Ihrem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache Maizena ausgeführt:

In der ... Textstelle [des] Urteils [vom 12. Juli 1977] wird ... lediglich festgestellt, daß die Erstattung bei der Erzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2012/74 zu dem Zeitpunkt gezahlt und in ihrer Höhe bestimmt wird, zu dem der berechtigte den Nachweis erbringt, daß das Grunderzeugnis der amtlichen Überwachung unterstellt worden ist. Dieser Urteilspassage läßt sich angesichts des in diesem Artikel gemachten Vorbehalts einer Berichtigung der Erstattung nichts entnehmen, was den Schluß zuließe, daß es für die Festsetzung des Betrags der Erstattung nicht auf den Zeitpunkt der Verarbeitung ankäme.

Zum anderen haben Sie in demselben Urteil festgestellt:

Das Gemeinschaftsrecht [hat] zwar bis zum Inkrafttreten der Verordnung ... Nr. 10/75 ... nicht ausdrücklich die Frage geregelt, welche konkreten Auswirkungen eine Änderung [des Beschaffungspreises] zwischen dem Zeitpunkt der kontrollierten Einlagerung des Maises und dem Zeitpunkt seiner Verarbeitung [hat], jedoch [ergibt] sich aus der Gesamtheit der seit 1967 in Kraft getretenen Vorschriften über die Erstattung bei der Erzeugung von Stärke, daß sich diese Erstattung nach dem am Tage der Verarbeitung gültigen Satz [bemißt]. Anders als der Schwellenpreis, der monatlichen Schwankungen unterliegt, so daß diesbezüglich in die Verordnung Nr. 2012/74 ein Berichtigungsvorbehalt aufgenommen werden mußte, wird der Beschaffungspreis nämlich vom Rat für eine unbegrenzte Zeit festgesetzt und unterliegt einer Änderung nur, wenn diese vom Rat beschlossen wird. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung darüber, welcher Beschaffungspreis für die Berechnung der Erstattung anzuwenden ist, bestimmt sich dieser offensichtlich unter Zugrundelegung desselben Zeitpunktes, der auch für den Schwellenpreis maßgeblich ist.

Sie haben daher entschieden, daß die Berücksichtigung der am Tage der Verarbeitung des Maises geltenden Sätze für die Berechnung der Erstattung, d. h. sowohl des Schwellenpreises als auch des Beschaffungspreises, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

In Wirklichkeit ergibt sich der wirtschaftliche Grund dieser Feststellung aus der Überlegung, daß der Entstehungstatbestand der Erstattung die Verarbeitung des Maises zu Stärke und nicht seine Unterstellung unter amtliche Überwachung ist. Die dem verarbeitenden Betrieb im voraus auf der Grundlage der im Zeitpunkt der kontrollierten Einlagerung des Grunderzeugnisses geltenden Preise gewährten Zahlungen dürfen nicht verhindern, daß später der tatsächliche Gestehungspreis berücksichtigt wird.

Ich beantrage daher, wie folgt für Recht zu erkennen:

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 ist dahin auszulegen, daß die Erstattung bei der Erzeugung, die für zu Stärke verarbeiteten Mais gewährt wird, gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Beschaffungspreis zu den im Zeitpunkt der Verarbeitung des Grunderzeugnisses geltenden Sätzen ist.

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser in diesem Sinne ausgelegten Vorschrift im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 beeinträchtigen könnte.