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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.09.1983 – C-311/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:245
In der Rechtssache 311/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Conseil d'État der Französischen Republik in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SA Roquette frères, Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Gesellschaftssitz in Lestrem (Pas-de-Calais),
gegen
Office national interprofessionnel des céréales (ONIC),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 betreffend die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreidestärke
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269) enthält eine Preisregelung für die verschiedenen Getreidearten, darunter Mais, und sieht insbesondere folgendes vor:
die jährliche Festsetzung von Richtpreisen, die vor der Winteraussaat veröffentlicht werden, damit sich die Erzeuger in ihren Anbauplänen danach richten können,
die nach Maßgabe des Richtpreises vorzunehmende Festsetzung eines Interventionspreises, zu dem die zuständigen innerstaatlichen Stellen das ihnen angebotene Getreide aufkaufen müssen,
und die Festsetzung eines Schwellenpreises, auf den der Preis der eingeführten Erzeugnisse durch eine veränderliche Abschöpfung gebracht werden muß.
Aufgrund der besonderen Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke und insbesondere mit Rücksicht darauf, daß für die Industrie im Verhältnis zu den Preisen der Substitutionserzeugnisse wettbewerbsfähige Preise beibehalten werden müssen, war es erforderlich, dafür zu sorgen, daß die benötigten Grunderzeugnisse dieser Industrie, zu denen Mais gehört, aufgrund einer Erstattung bei der Erzeugung zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden können, als es sich bei Anwendung der Abschöpfung und gemeinsamen Preise ergeben würde.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 sieht daher eine Erstattung bei der Erzeugung insbesondere für den von der Stärkeindustrie für die Herstellung von Stärke verwendeten Mais vor.
Die Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung, die Voraussetzungen für ihre Zahlung und ihre Höhe wurden durch die Verordnung Nr. 371/67 des Rates vom 25. Juli 1967 zur Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffelstärke und Quellmehl (ABl. Nr. 174, S. 40) festgelegt.
In dieser Verordnung vertrat der Rat die Auffassung, die genaue Beurteilung der Lage, die sich sowohl aus dem Niveau der Gemeinschaftspreise als auch aus dem Wettbewerb zwischen Mais-, Reisund Kartoffelstärke einerseits und chemischen Ersatzerzeugnissen andererseits ergebe, führe zu dem Schluß, daß die Erstattung so festzusetzen sei, daß der Preis für den von der Stärkeindustrie verwendeten Mais auf 6,80 RE je 100 kg gesenkt werde, wobei dieser Preis für Weichweizen im übrigen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dessen Verwendung und der Verwendung von Mais gewährleiste. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 371/67 sieht dementsprechend vor, daß die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1967 insbesondere bei der Erzeugung von zur Herstellung von Stärke bestimmtem Mais eine Erstattung gewähren sollten, die je 100 kg gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis von Mais und 6,80 RE sein sollte.
In ihrer Verordnung Nr. 1060/68 vom 24. Juli 1968 zur Festsetzung einiger Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen Nr. 367/67/EWG und Nr. 371/67/EWG betreffend die Erstattung bei der Erzeugung für Mais zur Verarbeitung zu Grob- und Feingrieß sowie für Mais und Weichweizen zur Verarbeitung zu Getreidestärke und Quellmehl (ABl. L 179, S. 38) erinnerte die Kommission an die Feststellung des Rates in der Verordnung 371/67, daß wegen des Verhältnisses, das sich zwischen den Erzeugerpreisen für zur Herstellung von Getreide- und Kartoffelstärke verwendete Rohstoffe bilde, und wegen der Substituierbarkeit dieser beiden Erzeugnisse ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse aufrechterhalten werden müsse; nachdem für Kartoffelstärke ein System der Vorauszahlung der Erstattung bei der Erzeugung festgelegt worden war, erschien es der Kommission angebracht, das System der Vorauszahlung der Erstattung bei der Erzeugung unter anderem für Mais, einen Rohstoff der Stärkeindustrie, zu verallgemeinern, um nicht eine Industrie gegenüber den anderen zu benachteiligen.
Stellt nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1060/68 ein Hersteller von Getreidestärke, der Mais zur Herstellung von Getreidestärke im Besitz hat, einen entsprechenden Antrag und erbringt er den Nachweis, daß der Mais in seinen Räumen lagert oder unter offizieller Kontrolle ist, so leistet der Mitgliedstaat, der die Erstattung bei der Erzeugung zu gewähren hat, eine Vorauszahlung dieser Erstattung innerhalb der Höchstgrenze des Unterschieds zwischen dem Schwellenpreis für Mais zu Beginn des Wirtschaftsjahres und 6,80 RE je 100 kg Mais.
Nach Artikel 2 der Verordnung ist die Gewährung der Vorauszahlung davon abhängig, daß der Hersteller von Getreidestärke eine Bürgschaft stellt, durch die die Verarbeitung des Maises zu Getreidestärke gewährleistet wird; der Mitgliedstaat leistet dem Hersteller von Getreidestärke die Vorauszahlungen innerhalb von maximal 30 Tagen, nachdem dieser den Nachweis erbracht hat, daß der Mais in seinen Räumen lagert oder unter offizieller Kontrolle ist.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1060/68 wird die Erstattung bei der Erzeugung dem Hersteller unter Berücksichtigung des im Monat der Verarbeitung des Maises gültigen Schwellenpreises innerhalb von 30 Tagen nach Erbringung des Nachweises über die Verarbeitung des Maises gezahlt.
Die Verordnung Nr. 371/67 wurde durch die am 1. August 1974 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 128, S. 24) aufgehoben.
Was die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreidestärke angeht, sah Artikel 1 dieser Verordnung vor, daß die Mitgliedstaaten eine Erstattung bei der Erzeugung unter anderem von zur Stärkeherstellung bestimmtem Mais gewähren sollten, die gleich der Differenz zwischen dem Schwellenpreis für Mais und 8,20 RE (und nicht mehr 6,80 RE) für jeweils 100 kg sein sollte.
In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 betreffend die Erstattungen bei der Erzeugung von Getreidestärke (ABl. L 209, S. 44) wurde festgelegt, daß die Erstattungen bei der Erzeugung dem Hersteller von Maisstärke gewährt werden, wenn dieser nachweist, daß der Mais durch die zuständige Stelle der Mitgliedstaaten unter amtliche Überwachung gestellt wurde, und er sich bereit erklärt, auf Verlangen alle für die Überwachung erforderlichen Angaben zu machen.
Nach Artikel 2 Absatz 3 wird die Erstattung bei der Erzeugung unter Zugrundelegung des Schwellenpreises festgesetzt, der am Tag der Annahme des Antrags auf amtliche Überwachung des Maises gilt, und binnen 30 Tagen nach dem Tag der Annahme des Antrags gezahlt. Die Erstattung wird gegebenenfalls entsprechend dem im Verarbeitungsmonat gültigen Schwellenpreis berichtigt.
Die Firma Roquette frères mit Sitz in Lestrem (Pas-de-Calais) stellte vor dem 1. August 1974 Mais unter amtliche Überwachung, der erst im August und September 1974 verarbeitet wurde. Sie erhielt nach der Verordnung Nr. 1060/68 vor dem 1. August 1974 Vorauszahlungen auf die Erstattung, die entsprechend der Differenz zwischen dem Schwellenpreis von 160,65 RE pro Tonne und dem Beschaffungspreis von 68 RE pro Tonne berechnet waren.
Vom 1. August 1974 an fiel der Schwellenpreis auf 106,60 RE pro Tonne, während der Beschaffungspreis nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1132/74 von 68 auf 82 RE pro Tonne anstieg.
Die Firma Roquette war der Auffassung, daß die Erstattungen bei der Erzeugung für den vor dem 1. August 1974 unter amtliche Überwachung gestellten und später verarbeiteten Mais der Differenz zwischen dem neuen Schwellenpreis von 106,60 RE und dem alten Beschaffungspreis von 68 RE entsprechen müßten, während die zuständige innerstaatliche Stelle, das Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) von dem neuen Beschaffungspreis von 82 RE ausging.
Durch Urteil vom 22. April 1980 wies das Tribunal administratif einen Antrag der Firma Roquette ab, das ONIC zu verurteilen, an sie einen Betrag von 3615399,50 FF als Erstattungen bei der Erzeugung für die Verarbeitung von Mais in Maisstärke im August und September 1974 zu zahlen. Das Tribunal administratif war der Auffassung, daß der Entstehungstatbestand der Erstattung die Erzeugung von Maisstärke ist und die Höhe dieser Erstattung nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Verarbeitung geltenden Schwellen- und Beschaffungspreise festzulegen ist, auch wenn die dem Hersteller gewährten Vorauszahlungen auf der Grundlage früherer Preise berechnet worden sind.
Am 22. Juli 1980 rief die Firma Roquette gegen das Urteil des Tribunal administratif Lille die Streitsachenabteilung des Conseil d'État der Französischen Republik an.
Die Streitsachenabteilung (vereinigte zweite und sechste Unterabteilung) kam zu der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhänge, ob nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 die Veränderungen sowohl des Schwellen- als auch des Beschaffungspreises zu berücksichtigen seien oder allein die des Schwellenpreises und ob im letztgenannten Fall Artikel 2 Absatz 3 im Einklang mit der Verordnung Nr. 1132/74 stehe.
Sie hat daher am 15. Oktober 1982 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über die Auslegung und die Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 entschieden hat.
Die Entscheidung der Streitsachenabteilung des Conseil d'État ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 9. Dezember 1982 in das Register eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: am 23. Februar 1983 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché, und am 3. März 1983 die Firma Roquette, vertreten durch Rechtsanwalt Paul-François Ryziger, Paris.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 20. April 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Roquette, die Klägerin im Ausgangsverfahren, erklärt, ihr sei durchaus bewußt, daß das Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1982 (Maizena, 5/82) stark zu ihren Ungunsten spreche; sie besteht jedoch auf einer erneuten Prüfung der Frage.
Erstens präjudiziere nämlich die Randnummer 16 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Juli 1977 (Hoffmann's Stärkefabriken, Rechtssache 2/77, Slg. S. 1375) die Entscheidung in der Sache zugunsten der Klägerin im Ausgangsverfahren; zweitens sei kaum zu verstehen, warum es notwendig gewesen wäre, die Verordnung Nr. 2012/74 durch die Verordnung Nr. 10/75 der Kommission vom 31. Dezember 1974 (ABl. L 1, 1975, S. 24) zu ändern, wenn die Verordnung Nr. 2012/74 von Anfang an den Sinn gehabt hätte, den ihr die Kommission beilege.
Das Problem sei in Wirklichkeit eine Frage der Auslegungsmethode: Es sei durchaus möglich, daß der Kommission bei der Abfassung der Verordnung Nr. 2012/74 ein Irrtum unterlaufen sei; der Wortlaut der Vorschriften müsse aber den Vorrang haben. Es sei den Wirtschaftsteilnehmern unmöglich, Vermutungen über die verborgenen Absichten der Kommission anzustellen.
Die Verordnung Nr. 2012/74 müsse dahin gehend ausgelegt werden, daß der Beschaffungspreis, der bei der Erstattung zu berücksichtigen sei, die gleich der Differenz zwischen dem Schwellenpreis und dem Beschaffungspreis sei, der Preis sei, der an dem Tag gegolten habe, an dem die Ware unter Überwachung gestellt worden sei. Die Kommission sei im Rahmen der ihr durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 371/67 und Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67 übertragenen Befugnisse dazu ermächtigt gewesen, die streitige Verordnung zu erlassen.
Die Kommission stellt fest, der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache sei im vollen Umfang mit dem der Rechtssache 5/82 (Maizena) vergleichbar, die der Gerichtshof durch Urteil vom 15. Dezember 1982 entschieden habe. Das dem Gerichtshof in den beiden Rechtssachen vorgelegte Problem sei — abgesehen von drei Unterschieden in der Art und Weise der Fragestellung — im wesentlichen gleich gelagert; die Antwort des Gerichtshofes auf die in der Rechtssache 5/82 vorgelegten Fragen gehe inhaltlich weiter als die vom Conseil d'État vorgelegte Auslegungsfrage, die aber durch diese Antwort offenkundig in vollem Umfang beantwortet werde.
Es ergebe sich ganz klar aus dem Urteil in der Rechtssache 5/82, daß die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2012/74, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werde, nicht bestritten werden könne. In der Randnummer 23 der Entscheidungsgründe habe der Gerichtshof nämlich festgestellt: Die Prüfung der Vorlagefrage hat ... keinerlei Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben, daß die Berücksichtigung der am Tage der Verarbeitung des Maises geltenden Sätze für die Berechnung der Erstattung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
Die vom Conseil d'État vorgelegten Fragen seien wie folgt zu beantworten:
1. Die Erstattung bei der Erzeugung für zu Stärke verarbeiteten Mais mußte sowohl nach der bis zum 31. Juli 1974 als auch nach der im Anschluß daran geltenden Gemeinschaftsregelung gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Beschaffungspreis sein, die am Tage der Verarbeitung des Maises galten.
2. Die Prüfung der vom Conseil d'État vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1132/74 betreffend die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreidestärke beeinträchtigen könnte.
III — Mündliche Verhandlung
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben darauf verzichtet, in der für den 30. Juni 1983 angesetzten Sitzung mündliche Ausführungen zu machen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Conseil d'État der französischen Republik hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. Oktober 1982, der am 9. Dezember 1982 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung und — hilfsweise — nach der Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1132/74 betreffend die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreidestärke (ABl. L 209, S. 44) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits zwischen der Firma Roquette frères und dem Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) aufgeworfen worden, der die Zahlung eines Betrags von 3615399,50 FF als Erstattung bei der Erzeugung für Getreidestärke für die Verarbeitung von Mais im August und September 1974 betrifft.
3 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Firma Roquette vor dem 1. August 1974 Mais unter amtliche Überwachung gestellt, der im August und September 1974 verarbeitet wurde. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Umstand, daß zu derselben Zeit eine gleichzeitige Änderung der Preise erfolgte, die die Höhe der Erstattung bestimmen, nämlich des Schwellenpreises und des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 128, S. 24) festgesetzten sogenannten Beschaffungspreises, nach deren Differenz sich die Höhe der Erstattung richtet. Während der Schwellenpreis in dem betroffenen Zeitraum gefallen war, wurde der Beschaffungspreis vom 1. August 1974 an durch die letztgenannte Verordnung von 6,80 auf 8,20 RE/100 kg angehoben.
4 Das ONIC hat bei der Festsetzung der Höhe der Erstattung die Veränderung beider Preise berücksichtigt. Die Firma Roquette wendet sich nicht gegen die Anpassung nach Maßgabe des Schwellenpreises, sie trägt jedoch vor, die Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission — die in Artikel 2 Absatz 3 die Anpassung der Erstattung nach Maßgabe der Veränderungen des Schwellenpreises zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Ware unter Überwachung gestellt werde, und dem Zeitpunkt der Verarbeitung vorsehe — enthalte keine entsprechende Vorschrift für den Fall einer Veränderung des BeSchaffungspreises. Sie ist daher der Auffassung, die Erstattung sei zum einen nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Verarbeitung geltenden Schwellenpreises und zum anderen nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Überwachung geltenden Beschaffungspreises zu berechnen.
5 Um diese Streitfrage entscheiden zu können, ersucht der Conseil d'État den Gerichtshof erstens um eine Auslegung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 und — hilfsweise — um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates für den Fall, daß sich herausstellen sollte, daß allein die Veränderung des Schwellenpreises bei der Festlegung der Höhe der Erstattung zu berücksichtigen ist.
6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 1982 in einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall (Rechtssache 5/82, Hauptzollamt Krefeld/Maizena GmbH, Slg. 1982, 4601) ausgeführt hat, beruht die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiete der Erstattung bei der Erzeugung von Stärke aus Mais auf der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269), durch die der Grundsatz der Erstattung eingeführt wurde.
7 Dieser Grundsatz gelangte erstmals zur Anwendung mit der Verordnung Nr. 371/67 des Rates vom 25. Juli 1967 zur Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffelstärke und Quellmehl (ABl. Nr. 1974, S. 40) sowie mit der Verordnung Nr. 1060/68 der Kommission vom 24. Juli 1968 zur Festsetzung einiger Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen Nrn. 367/67 und 371/67 betreffend die Erstattung bei der Erzeugung von Mais zur Verarbeitung zu Grob- und Feingrieß sowie für Mais und Weichweizen zur Verarbeitung zur Getreidestärke und Quellmehl (ABl. L 179, S. 38). Die Verordnung Nr. 371/67 bestimmte in Artikel 1 Absatz 1, daß die Erstattung für Mais gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis für 100 kg Mais und einem garantierten Beschaffungspreis von 6,80 RE sein mußte. Nach der Verordnung Nr. 1060/68 wurde an den Hersteller von Stärke innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung und Erbringung des Nachweises, daß der für die Herstellung von Stärke bestimmte Mais unter zollamtliche Überwachung gestellt worden war, eine Vorauszahlung der Erstattung geleistet, die unter Berücksichtigung des zu Beginn des Wirtschaftsjahres angewendeten Schwellenpreises berechnet wurde (Artikel 1 und 2 Absatz 4), während die Erstattung unter Berücksichtigung des am Tage der Verarbeitung des Maises zu Stärke geltenden Schwellenpreises berechnet und innerhalb von 30 Tagen nach Erbringung des Nachweises über die erfolgte Verarbeitung des Getreides ausgezahlt wurde (Artikel 3). Die in diesen Verordnungen niedergelegte Regelung fand bis zum 31. Juli 1974 Anwendung und wurde mit Wirkung vom 1. August 1974 durch die in den Verordnungen Nrn. 1132/74 und 2012/74 getroffene Regelung abgelöst.
8 Die Verordnung Nr. 1132/74 des Rates wich insoweit von der Verordnung Nr. 371/67 ab, als sie vorsah, daß die Erstattung nunmehr gleich der Differenz zwischen dem Schwellenpreis für 100 kg Mais und einem garantierten Beschaffungspreis von 8,20 RE war. Die Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission änderte die Durchführungsbestimmungen für die Erstattung, indem sie das System der Vorauszahlungen abschaffte und in Artikel 2 vorsah, daß die Erstattung unter Berücksichtigung des Schwellenpreises berechnet wurde, der am Tag der Unterstellung unter zollamtliche Überwachung galt, jedoch vorbehaltlich einer Berichtigung im Falle einer Änderung dieses Preises vor der Verarbeitung des Maises zu Stärke.
9 Es ist festzustellen, daß sowohl Artikel 3 der Verordnung Nr 1060/68 als auch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2012/74 für die Bestimmung des Schwellenpreises, der bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigen ist, faktisch auf denselben Zeitpunkt abstellen. Wenn es nämlich in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 heißt, daß die Erstattung gegebenenfalls entsprechend dem im Verarbeitungsmonat gültigen Schwellenpreis berichtigt wird, so kommt auch in diesem Artikel der Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Verarbeitung gültigen Schwellenpreises entscheidende Bedeutung zu.
10 Was den Beschaffungspreis angeht, trifft es zwar zu, daß das Gemeinschaftsrecht bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 10/75 der Kommission vom 31. Dezember 1974 zur Anderung der Verordnung Nr. 2012/74 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 1, 1975, S. 24) nicht ausdrücklich die Frage geregelt hat, welche konkreten Auswirkungen eine Änderung dieses Preises zwischen dem Zeitpunkt der kontrollierten Einlagerung des Maises und dem Zeitpunkt seiner Verarbeitung hat, aus der Gesamtheit der seit 1967 in Kraft getretenen Vorschriften über die Erstattung bei der Erzeugung von Stärke ergibt sich jedoch, daß sich diese Erstattung nach dem am Tage der Verarbeitung gültigen Satz bemißt. Anders als der Schwellenpreis, der monatlichen Schwankungen unterliegt, so daß diesbezüglich in die Verordnung Nr. 2012/74 ein Berichtigungsvorbehalt aufgenommen werden mußte, wird der Beschaffungspreis nämlich vom Rat für eine unbegrenzte Zeit festgesetzt und unterliegt einer Änderung nur, wenn diese vom Rat beschlossen wird. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung darüber, welcher Beschaffungspreis für die Berechnung der Erstattung anzuwenden ist, bestimmt sich dieser offensichtlich unter Zugrundelegung desselben Zeitpunktes, der auch für den Schwellenpreis maßgeblich ist.
11 In dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Firma Roquette vorgetragen, dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1977 (Hoffinann's Stärkefabriken, Rechtssache 2/77, Slg. S. 1375) sei zu entnehmen, daß es sich bei dem für die Berechnung der Erstattung maßgeblichen Zeitpunkt notwendigerweise um den Zeitpunkt der Unterstellung unter zollamtliche Überwachung handele.
12 In der von der Firma Roquette angeführten Textstelle dieses Urteils wird jedoch lediglich festgestellt, daß die Erstattung bei der Erzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2012/74 zu dem Zeitpunkt bezahlt und in ihrer Höhe bestimmt wird, zu dem der Berechtigte den Nachweis erbringt, daß das Grunderzeugnis der amtlichen Überwachung unterstellt worden ist. Dieser Urteilspassage läßt sich angesichts des in diesem Artikel gemachten Vorbehalts einer Berichtigung der Erstattung nichts entnehmen, was den Schluß zuließe, daß es für die Festsetzung des Betrags der Erstattung nicht auf den Zeitpunkt der Verarbeitung ankäme.
13 Die Firma Roquette beruft sich außerdem darauf, daß die Kommission mit der oben zitierten Verordnung Nr. 10/75 später den Wortlaut des Absatzes 3 des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2012/74 in der Weise geändert habe, daß er sich nun auf alle durch die Verordnung Nr. 1132/74 des Rates erfaßten Beträge derart erstrecke, daß er gleichzeitig die Veränderung des Schwellenpreises und des Beschaffungspreises einbeziehe. Es sei kaum zu verstehen, warum diese Vorschrift zur Änderung der früheren Verordnung notwendig gewesen sei, wenn diese von Anfang an den Sinn gehabt hätte, den ihr das ONIC und die Kommission beilegten.
14 Aus dem System der in Frage stehenden Verordnungen und ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung folgt, daß die Berichtigung unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Verarbeitung und nicht in dem der Unterstellung unter amtliche Überwachung geltenden Preise erfolgen muß, da es darum geht, es den Erzeugern zu ermöglichen, die Maisstärke zu einem auf dem Markt wettbewerbsfähigen Preis zu verkaufen. Es ist daher festzustellen, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 2012/74 bereits die in der Verordnung Nr. 10/75 näher festgelegte Lösung implizieren.
15 Die erste Frage des Conseil d'État ist demnach dahin zu beantworten, daß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 in dem Sinne auszulegen ist, daß die Erstattung bei der Erzeugung für zu Stärke verarbeiteten Mais gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Beschaffungspreis zu den im Zeitpunkt der Verarbeitung des Maises geltenden Sätzen sein muß.
16 Aufgrund dieser Antwort wird die hilfsweise gestellte Frage nach der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Verordnung Nr. 1132/74 gegenstandslos.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Conseil d'État der Französischen Republik mit Beschluß vom 15. Oktober 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikeln Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1132/74 betreffend die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreidestärke ist in dem Sinne auszulegen, daß die Erstattung bei der Erzeugung für zu Stärke verarbeiteten Mais gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Beschaffungspreis zu den im Zeitpunkt der Verarbeitung des Maises geltenden Sätzen sein muß.