Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.07.1983 – C-114/83
ECLI:EU:C:1983:203
In der Rechtssache 114/83 R
Société d'initiatives et de coopération agricole, Kerisnel, mit Sitz in 29250 Saint-Pol-de-Léon,
und
Société interprofessionnelle des producteurs et expéditeurs en fruits et légumes, mit Sitz in 35350 Saint-Meloir-des-Ondes, place du Marché,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dominique Schmidt, Straßburg, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt G. Harles, 34-b-4, rue Philippe-Il,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes F. Lamoureux, Zustellungsbevollmächtigter: Herr O. Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen einer gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 an die Kommission zu richtenden Anordnung, Maßnahmen zur Unterbindung gewisser Praktiken der griechischen Regierung zu ergreifen und eine Untersuchung über das Funktionieren des Marktes für Frühkartoffeln während des Wirtschaftsjahres 1983 durchzuführen,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
I — Sachverhalt
In landwirtschaftlichen Kreisen herrscht seit mehreren Jahren Unruhe über angebliche Störungen des Gemeinschaftsmarktes der Frühkartoffeln durch Einfuhren von griechischen Frühkartoffeln insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland, nach Frankreich und nach Großbritannien.
Die Gemeinschaft ist zugleich Erzeuger und Importeur (insbesondere aus dem Maghreb, aus Zypern, Ägypten und Spanien) von Frühkartoffeln, einem Erzeugnis, das nicht unter eine gemeinsame Agrarmarktorganisation fällt. Der Absatz, der je nach Herkunftsort zwischen Februar und April beginnt, dauert bis gegen Ende Juli. Die griechischen Frühkartoffeln werden von Anfang April bis Ende Juni hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, in die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich ausgeführt.
In einem Schreiben vom 10. Mai 1982 an die Kommission brachten die Antragstellerinnen die Auffassung zum Ausdruck, daß die griechische Regierung unter Verletzung der Artikel 85, 92 und 93 EWG-Vertrag sowie der Vorschriften über die Organisation des gemeinsamen Agrarmarktes Beihilfen für den Transport und die Ausfuhr von Frühkartoffeln gewährt habe und daß ihnen, den Antragstellerinnen, sowie den übrigen französischen Erzeugern durch das Untätigbleiben der Kommission ein erheblicher Schaden entstanden sei.
Die Kommission teilte den Antragstellerinnen durch Fernschreiben vom 10. Juni 1982 mit, sie habe die griechische Regierung auf ihre rechtliche Bewertung der in Rede stehenden Maßnahmen hingewiesen.
Die Antragstellerinnen ersuchten die Kommission durch Schreiben vom 17. Juli 1982 und 5. April 1983 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 10. Mai 1982, Maßnahmen zu ergreifen, um die ihrer Meinung nach diskriminierenden Praktiken der griechischen Regierung und der griechischen Exporteure zu unterbinden.
Die Kommission teilte den Antragstellerinnen durch Fernschreiben vom 30. Mai 1983 mit, daß die griechische Regierung bestreite, irgendeine Beihilfe zur Ausfuhr von Frühkartoffeln nach anderen Gemeinschaftsmärkten gewährt zu haben. Die Kommission unterrichtete die Antragstellerinnen darüber, daß sie diese Angelegenheit während des Wirtschaftsjahres 1983 weiterhin aufmerksam verfolge.
Die französische Regierung ersuchte die Kommission mit Fernschreiben vom 2. Juni 1983, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Absinken der Erzeugerpreise in der Bretagne aufgrund von Einfuhren von Frühkartoffeln, die von griechischen Exporteuren zu weit unter den griechischen Marktpreisen liegenden Preisen angeboten würden, entgegenzuwirken.
Die französische Regierung beantragte bei der Kommission mit Schreiben vom 9. Juni 1983 die Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenlands und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.
Nach Artikel 130 Absatz 1 der Beitrittsakte können bis zum 31. Dezember 1985 bzw. je nach Sachlage bis zum 31. Dezember 1987 entweder zugunsten der Republik Griechenland auf deren Antrag oder gegenüber der Republik Griechenland auf Antrag eines Mitgliedstaats bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können, Schutzmaßnahmen angewandt werden.
Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 3 lautet:
Wenn im Agrarbereich auf dem Markt eines Mitgliedstaats aufgrund des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland erhebliche Störungen auftreten oder aufzutreten drohen, entscheidet die Kommission über den Antrag eines Mitgliedstaats auf Anwendung geeigneter Maßnahmen binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang des Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten und insbesondere den Beförderungsproblemen Rechnung.
Die Kommission wies den Antrag der französischen Regierung vom 9. Juni 1983 durch die Entscheidung C(83) 883 vom 17. Juni 1983 zurück. Sie führte aus, das Absinken der Preise für Frühkartoffeln beruhe auf Lieferungen verschiedenen Ursprungs; die griechischen Ausfuhren nach Deutschland seien unbedeutend und diejenigen nach anderen Märkten der Gemeinschaft, insbesondere nach dem Vereinigten Königreich, überstiegen nicht einige hundert Tonnen und würden im übrigen zu Preisen angeboten, die nicht unter den Preisen für Erzeugnisse italienischen Ursprungs lägen, die in weit größeren Mengen eingeführt würden.
Am 20. Juni 1983 richtete die Regierung des Vereinigten Königreichs einen dem Antrag der französischen Regierung vom 9. Juni 1983 entsprechenden Antrag an die Kommission.
Die Kommission wies diesen Antrag durch Entscheidung vom 1. Juli 1983 zurück.
Am 20. Juni 1983 haben die Antragstellerinnen Klage erhoben auf Feststellung, daß die Kommission die Artikel 85, 91, 155 und 169 EWG-Vertrag, Artikel 130 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Verordnung Nr. 26 des Rates verletzt hat, indem sie nicht über ihren am 2. Juni 1983 bestätigten Antrag vom 5. April 1983 entschieden hat; sie klagen ferner auf Feststellung, daß die Kommission für den Schaden haftet, der ihnen durch das Untätigbleiben der Kommission entstanden ist, und auf Festsetzung des ihnen insoweit zustehenden Schadensersatzes.
II — Schriftliches Verfahren
Mit Schriftsatz, der am 1. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen beantragt.
anzuordnen, daß die Kommission alle innerhalb ihrer Befugnisse liegenden Maßnahmen zu ergreifen hat, um die in der Klageschrift vom 18. Juni 1983 (Rechtssache 114/83) und dem vorliegenden Schriftsatz beanstandeten Praktiken der griechischen Behörden und Exporteure zu unterbinden;
jedenfalls anzuordnen, daß die Kommission gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag und Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 eine Untersuchung über die Bedingungen des Funktionierens des Frühkartoffelmarktes im Wirtschaftsjahr 1983 einzuleiten und dabei insbesondere die Ausfuhrpreise für griechische Frühkartoffeln auf den Gemeinschaftsmärkten und die Preise für dieselben Erzeugnisse auf den griechischen Großmärkten zu ermitteln hat.
Zur Begründung ihres Antrags nehmen die Antragstellerinnen auf ihre Klageschrift Bezug. Sie tragen im wesentlichen vor, die Ausfuhren von griechischen Frühkartoffeln nach der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich zu Preisen, die unter den griechischen Marktpreisen lägen, seien die Ursache schwerer Störungen auf den französischen Erzeugermärkten, die nur dadurch beseitigt werden könnten, daß schnellstens die Schutzmaßnahmen ergriffen würden, die die Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 1983 aufgrund einer unrichtigen Sachdarstellung und unter Verletzung der in der Klageschrift genannten Bestimmungen abgelehnt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihren am 7. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen die Abweisung des Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen; sie beantragt ferner, die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Die Antragsgegnerin gibt zunächst eine Beschreibung des Funktionierens des Marktes für Frühkartoffeln und vertritt sodann die Auffassung, daß der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen unzulässig sei, da die Klage weder zulässig noch begründet sei.
Die Antragsgegnerin begründet ihre Anträge im wesentlichen damit, daß die Antragsstellerinnen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 175 EWG-Vertrag erfüllten, da sie von der Kommission den Erlaß von Entscheidungen verlangten, auf die sie nach Artikel 91 EWG-Vertrag, Artikel 130 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und nach der Verordnung Nr. 26 des Rates keinen Rechtsanspruch hätten, und da sie auch keinen Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates gestellt hätten. Sie fügt hinzu, sie habe es nicht unterlassen, die Anträge der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Erlaß von Schutzmaßnahmen zu bescheiden, und ihre Entscheidungen vom 17. Juni und 1. Juli 1983 seien aufgrund einer zutreffenden Würdigung des Sachverhalts ergangen.
Ihrer Meinung nach sei auch der Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen unzulässig, soweit die Klage auf Anikei 215 EWG-Vertrag gestützt werde, denn der Umstand, daß sie in angeblich rechtswidriger Weise keine Entscheidung gefällt habe, stelle keine Verletzung höheren, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechts dar.
Schließlich seien die von den Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragten Maßnahmen zur Abwendung des angeblich entstandenen, von der Antragsgegnerin jedoch bestrittenen Schadens ungeeignet, und zwar wegen des unmittelbar bevorstehenden Endes des Wirtschaftsjahres für Frühkartoffeln; aus denselben Gründen seien die beantragten Maßnahmen nicht dringlich. Ferner würden die beantragten Maßnahmen unweigerlich der Entscheidung zur Hauptsache vorgreifen.
III — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 11. Juli 1983 im Verfahren der einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 186 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
2 Nach ständiger Rechtsprechung kommen Anordnungen dieser Art nur in Betracht, wenn die Umstände, die zur Begründung eines auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vorgetragen werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsieht glaubhaft gemacht worden sind. Darüber hinaus müssen solche Anordnungen in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie vorläufig sein, das heißt, sie dürfen der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen.
3 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen insoweit in Zusammenhang mit der Klage in der Hauptsache, als diese auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützt wird und auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Antragstellerinnen erlitten zu haben behaupten und dessen Ursache sie darin sehen, daß die Kommission es — ihrer Meinung nach unter Verletzung des Vertrages — unterlassen hat, die in Artikel 130 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzuwenden.
4 Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung dieses Antrags vor, die begehrten Anordnungen seien dringlich und erforderlich, damit der Schaden, den sie bereits erlitten hätten, durch das Untätigbleiben der Kommission nicht erheblich vergrößert werde.
Zum ersten Teil des Antrags
5 Diesem Teil des Antrags kann nicht stattgegeben werden. Die Prüfung sowohl dieses Teilantrags als auch der Klage ergibt, daß diese Klage auf den ersten Blick ernsthafte Probleme sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch hinsichtlich der Begründetheit einer Schadensersatzklage in dem in Artikel 130 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland geregelten Bereich aufwirft. Darüber hinaus geht der Verkaufszeitraum für den wesentlichen Teil der in Rede stehenden Produktion zu Ende. Insbesondere im Hinblick auf diese beiden Umstände würde es außer Verhältnis zu der Notwendigkeit der Sicherung des von den Antragstellerinnen eingeklagten eventuellen Schadensersatzanspruchs stehen, vorläufige Anordnungen zu erlassen, die scheinbar darauf abzielen, den Schaden zu begrenzen, dessen Ersatz aufgrund von Artikel 215 EWG-Vertrag gefordert wird, jedoch inhaltlich den Maßnahmen entsprechen, die in Artikel 130 der Beitrittsakte vorgesehen sind.
Zum zweiten Teil des Antrags
6 Dieser Teil des Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. vom 20.4.1962, S. 993) gestützt wird, geht dahin, daß die Kommission angewiesen werden soll, eine Untersuchung der Bedingungen des Funktionierens des Frühkartoffelmarktes während des Wirtschaftsjahres 1983 durchzuführen, die insbesondere einen Vergleich der Preise der auf dem griechischen Markt angebotenen griechischen Frühkartoffeln mit den Preisen für dieselben, zur Ausfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten bestimmten Erzeugnisse umfassen soll.
7 Dazu ist in erster Linie zu bemerken, daß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26, auf den die Antragstellerinnen den zweiten Teil ihres Antrags stützen, nur die Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft. Die Antragstellerinnen haben keine Erklärung dafür gegeben, welche Beziehung zwischen der Anwendung von Artikel 85 und dem Gegenstand dieses Teils ihres Antrags besteht.
8 Ferner haben die Antragstellerinnen nichts dafür vorgetragen, daß die Anordnung der beantragten Untersuchung im Verfahren der einstweiligen Anordnung dringlich und erforderlich sei, um eine angemessene Prüfung der Klage zu gewährleisten.
9 Die Abweisung dieses Teils des Antrags greift jedoch der Entscheidung über die Beweiserhebungen, die die Antragstellerinnen möglicherweise im Hauptsacheverfahren beantragen oder die der Gerichtshof in diesem Verfahren anordnen könnte, nicht vor.
10 Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
erläßt
der Präsident
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.