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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.04.1984 – C-114/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:169

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

VOM 12. APRIL 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dies ist eine Schadensersatzklage, die eine landwirtschaftliche Genossenschaft (SICA) und eine Société d'intérêt collectif agricole (SIPEFEL) französischen Rechts gegen die Kommission und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erhoben haben. Ursprünglich waren Ansprüche nach Artikel 175 und 215 EWG-Vertrag geltend gemacht worden; in ihrer Erwiderung verzichteten die Kläger jedoch auf die Berufung auf Artikel 175. Somit verbleibt die Behauptung, die Kommission habe es rechtswidrig unterlassen, Maßnahmen zu treffen, die den Verkauf griechischer Frühkartoffeln zu Dumpingpreisen in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich, verhindert hätten. Als Folge davon hätten die Kläger finanzielle Verluste erlitten, weil sie nur noch geringe Mengen hätten ausführen und für ihre Ausfuhren nur noch niedrigere Preise hätten erlösen können.

Im Laufe des Verfahrens wurde klar, daß die Kläger selbst keine Kartoffeln anbauen. Vielmehr verkaufen sie Kartoffeln, die ihre Mitglieder anbauen. Sie verkaufen nicht im Auftrag, sondern angeblich als Eigentümer. Demgemäß ist ihre Klage zulässig, wenn auch nur insoweit, als der Ersatzanspruch den Schaden betrifft, den die Kläger als Verkäufer von Frühkartoffeln erlitten haben.

Die Gemeinschaft erzeugt jährlich 14 Millionen t Spätkartoffeln und 2,2 Millionen t Frühkartoffeln, obwohl Kartoffeln keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. Frühkartoffeln werden im wesentlichen im Frühjahr geerntet, Spätkartoffeln im Herbst, können aber bis Juli des folgenden Jahres aufgehoben werden. Die beiden Sorten stehen somit für eine gewisse Zeit im Wettbewerb; Spätkartoffeln kosten ein Viertel oder ein Drittel von Frühkartoffeln. Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich sind die Hauptimporteure für griechische und französische Frühkartoffeln; beide beziehen aber auch aus anderen Mittelmeerländern, die Bundesrepublik hauptsächlich aus Italien, das Vereinigte Königreich aus Zypern.

Dem Gerichtshof wurde umfangreiches Beweismaterial über den Kartoffelhandel in den Jahren 1980 bis 1983 vorgelegt. Vieles davon ist widersprüchlich, aber es ist unmöglich oder überflüssig, diese Widersprüche aufzulösen. Gesagt werden kann nur, daß die Ernte 1983 nicht so ergiebig war wie 1982, aber immer noch erheblich. Für das Vereinigte Königreich hat sich ergeben, daß die Einfuhren aus Griechenland und von den Kanarischen Inseln prozentual erheblich stiegen, die aus Frankreich und Ägypten fielen. Französische Einfuhren in die Bundesrepublik gingen ebenfalls erheblich zurück; die Einfuhren aus Italien waren 1983 niedriger als 1980 und 1981, während das Verhältnis zu 1982 nicht geklärt ist. Im Vereinigten Königreich bestanden im Mai und im Juni sehr erhebliche Lager von Spätkartoffeln, aber es steht nicht fest, wie diese Lager sich auf die Preise ab 6./7. Juni (dem Datum, das die Kläger für entscheidend halten, da von diesem Tag an die Londoner Preise für Frühkartoffeln fielen) auswirkten, selbst wenn anzunehmen ist, daß sie gewisse Auswirkungen auf den Preis von Frühkartoffeln hatten.

Für den Markt im Vereinigten Königreich ergab sich, kurz gesagt, folgende Lage. 1983 wurden 37457 t griechische Frühkartoffeln eingeführt. Von verschwindenden Mengen abgesehen, die eher ankamen, wurden zwei Drittel in den letzten drei Wochen des Juni angelandet, der Rest in den ersten drei Wochen des Juli. Die Gesamtmenge stellt 12 % der gesamten Frühkartoffeleinfuhren des Vereinigten Königreichs dar. Französische Frühkartoffeln, im wesentlichen aus der Bretagne, werden im Vereinigten Königreich normalerweise im Juni und Juli angelandet. 1983 waren die Einfuhren bis zum 17. Juni als normal anzusehen; sie beruhten auf früheren Aufträgen, da die Preise 5 Tage vor Lieferung festgesetzt werden. Anschließend wurden die Ausfuhren bis Ende Juli spärlich, angeblich wegen des Eintreffens erheblicher Mengen sehr billiger griechischer Kartoffeln.

Nach dem vorliegenden Beweismaterial waren zypriotische Kartoffeln bereits billiger als 1982. Ihr Preis fiel vom 17. bis zum 25. Mai deutlich, und als die ersten griechischen Kartoffeln Ende Mai und in der ersten Juniwoche eintrafen, waren sie teurer als spanische und italienische Kartoffeln. Die griechischen Kartoffeln wirkten sich zunächst kaum auf die Preise aus. Es steht aber fest, daß die Preise ab 7. Juni fielen; dabei ist jedoch zu bedenken, daß die Einfuhren aus Italien und Spanien zwar zu Ende gingen, die aus der Türkei und insbesondere — in erheblichen Mengen — aus Zypern begannen. Die Einfuhren aus Griechenland und Frankreich standen in Aussicht; die Preise wären wohl auf jeden Fall wegen des größeren Angebots zurückgegangen, wie es offenkundig auch 1982 ungefähr zur gleichen Zeit geschah.

1983 gelangten griechische Kartoffeln in der zweiten Maihälfte auf den deutschen Markt; sie wurden bis in den Juli hinein eingeführt. Beide Daten liegen später als in den beiden vorangegangenen Jahren. Französische Kartoffeln gelangten in sehr kleinen Mengen Ende Mai und Anfang Juni auf den Markt, während der größere Teil vom 11. bis 30. Juni eingeführt wurde. Im Juni, in dem 1983 ungefähr 47 % der Gesamteinfuhren erfolgten, machten italienische Kartoffeln 85 % der Einfuhren aus. Über die Preise ist der Gerichtshof nur unvollständig unterrichtet. Offenbar lagen die Preise im allgemeinen, wenn auch nicht überall, unter denen von 1982, obwohl griechische Kartoffeln teilweise teurer waren als solche aus Italien. Der Rückgang französischer Ausfuhren auf den deutschen Markt ist nicht erklärt. Wie im Fall des Vereinigten Königreichs ist anzunehmen, daß entweder keine Aufträge mehr erteilt wurden oder die französischen Verkäufer die Ausfuhr stoppten, als die Preise fielen.

Weswegen die Preise in Deutschland fielen, ist nicht klar aufgezeigt. Daß diese Entwicklung mit der ersten starken Zunahme von Einfuhren aus Italien zu einer Zeit einsetzte, als nur geringe Mengen griechischer Kartoffeln eingeführt wurden, deutet darauf hin, daß das höhere Angebot italienischer Kartoffeln die Preise zum Fallen brachte. Diese Kartoffeln stellten im April 73 % der Gesamteinfuhren dar, im Mai, im Juni und im Juli mehr als 80 %.

Anscheinend besteht Einvernehmen darüber, daß die griechischen Ausfuhren nach Frankreich nicht besonders erheblich waren. Als Folge des Rückgangs französischer Ausfuhren in das Vereinigte Königreich und nach Deutschland gab es jedoch ein Überangebot

französischer Kartoffeln aut dem französischen Markt, das auf den Preis drückte. Der Rückgang wurde zweifellos dadurch verstärkt, daß (bis zum 10. Juni) gewisse Mengen von Spätkartoffeln auf dem Markt waren. Anscheinend können in Frankreich Kartoffeln, die nicht zum Mindestpreis abgesetzt werden können, vom Markt genommen und vernichtet werden, wobei der Erzeuger den jeweiligen Interventionspreis erhält. Nach Angaben der Kläger wurden in der Zeit vom 6. bis 9. Juni in der Bretagne 1000 t Kartoffeln vom Markt genommen und vernichtet, in der Zeit vom 13. bis 15. Juni 3400 t. Anschließend seien täglich ungefähr 1000 t vom Markt genommen und vernichtet worden. Das soll die Folge eines deutlichen Rückgangs der Durchschnittspreise von Frühkartoffeln gewesen sein, der am 7. Juni stattfand. Nach Angaben der Kläger können französische Frühkartoffeln nicht im Boden gelassen werden; sie müssen bis zum 10. Juli geerntet werden, damit andere Früchte gepflanzt werden können, so daß die Kläger sie entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht hätten im Boden gelassen, später verkaufen und dadurch ihre Verluste verringern können.

Die Kartoffeln mußten folglich vernichtet werden; die Kläger behaupten, ihnen stünde Ersatz für den erlittenen Schaden zu.

Dieser Anspruch kann unter vier Gesichtspunkten erörtert werden. Er ist jedoch im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 4/69 (Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnummer 10 der Entscheidungsgründe) zu sehen, wonach das Verhalten der Kommission rechtswidrig sein und einen nachzuweisenden Schaden verursachen muß. Wie Generalanwalt Gand in der Rechtssache 5/66 (Kampffmeyer/Kommission, Slg. 1967, 331) dargelegt hat, setzt Rechtswidrigkeit eine schuldhafte Unterlassung voraus.

Zum einen scheint der gesamten Klage die Auffassung zugrunde zu liegen, die Kommission sei generell verpflichtet, Verkäufer vor Vorgängen zu schützen, wie sie hier eingetreten sein sollen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, scheint mir eine solche allgemeine Pflicht, deren Verletzung schadensersatzpflichtig machen würde, nicht zu bestehen. Vielmehr ist eine besondere Verpflichtung den Händlern gegenüber aufzuzeigen.

Zum anderen ziehen die Kläger auf eine ganze Anzahl gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als Grundlage für diese Verpflichtung an. Diese kann ich hier kurz abhandeln:

i) Artikel 85 EWG-Vertrag.

Es liegt kein Beweismaterial dafür vor, daß das Problem auf einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, einem Beschluß einer Unternehmensvereinigung oder auf einer abgestimmten Verhaltensweise beruht. Allenfalls kann der niedrige Preis der griechischen Ausfuhren auf die 1983 relativ hohe griechische Erzeugung von Frühkartoffeln und möglicherweise auf eine Entscheidung der griechischen Regierung zurückgeführt werden, den griechischen Erzeugern Beihilfen zu gewähren. Das reicht nicht aus.

ii) Artikel 91 EWG-Vertrag.

Dieser galt nur während der ursprünglichen Übergangszeit; für Griechenland ist das Problem des Dumpings in Artikel 131 der griechischen Beitrittsakte (ABl. L 291, 1979, S. 17) behandelt.

iii) Artikel 93 EWG-Vertrag.

Artikel 93 Absätze 1 und 3 gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse kraft Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 (ABl. 1962, S. 993). Diese helfen jedoch nicht weiter, und wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82 (St. Nikolaus Brennerei/Hauptzollamt Krefeld, Slg. 1984, 1051, Randnummer 12 der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, kann die Kommission im Hinblick auf Beihilfen für Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren nicht einleiten.

iv) Artikel 155 EWG-Vertrag.

Die Kläger haben nicht dargelegt, warum Sondermaßnahmen nach dieser Bestimmung hätten getroffen werden können, die nach den anderen angezogenen Bestimmungen nicht hätten getroffen werden können.

v) Artikel 169 EWG-Vertrag.

Die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 gegen die Maßnahmen, die die griechische Regierung 1983 offenbar beabsichtigte, hätte nicht verhindert, daß diese Maßnahmen wirksam geworden wären, wenn die Kommission nicht erfolgreich gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt hätte. Ich glaube auch nicht, daß der Kommission im April genügend Material vorlag, um ein solches Verfahren einzuleiten. Jedenfalls glaube ich nicht, daß die Kommission eine solche Einleitung rechtswidrig oder schuldhaft unterlassen hat. Außerdem wäre ein derartiges Vorgehen für das Wirtschaftsjahr 1983 zu spät gekommen. Demgemäß besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Umstand, daß die Kommission nicht nach Artikel 169 vorgegangen ist, und dem Eintritt des Schadens. Daß sie ein Verfahren nach Artikel 169 später eingeleitet hat, ändert daran nichts.

vi) Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1962, S. 204).

Da das Problem nicht auf einer Verletzung der Artikel 85 oder 86 beruht, hilft auch dies nicht weiter.

vii) Verordnung Nr. 26 des Rates.

Diese Verordnung enthält keine Bestimmung, die den Klägern helfen könnte.

viii) Artikel 131 der griechischen Beitrittsakte.

Auch diese Bestimmung hilft den Klägern nicht. Für Frühkartoffeln wurde keine Übergangszeit festgelegt. Wie im Falle des Artikels 91 EWG-Vertrag sind Dumpingprobleme deshalb nach den normalen Vertragsbestimmungen zu beurteilen.

An dritter Stelle berufen sich die Kläger auf Artikel 46 EWG-Vertrag. Dieser Artikel ermächtigt die Kommission zur Festsetzung einer von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Ausgleichsabgabe. Selbst wenn die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen 80 und 81/77 (Société Les Commissionnaires Réunis/Receveur des Douanes, Slg. 1978, 927) irrig annahm, Artikel 46 habe nur während der Übergangszeit gegolten (vgl. Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei/Hauptzollamt Krefeld), so stellt auch eine solche irrige Auslegung einer Bestimmung kein Verschulden dar, auf das ein Schadenersatzanspruch gegen die Kommission gestützt werden könnte.

Überhaupt wäre Artikel 46 nur einschlägig, wenn für griechische Kartoffeln eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung [bestanden hätte] und ... dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt worden wäre.

Geht man von der Definition aus, die der Gerichtshof in der Rechtssache 48/74 (Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen, Slg. 1974, 1383) der innerstaatlichen Marktordnung gegeben hat, dann liegt dem Gerichtshof kaum Beweismaterial dafür vor, daß in Griechenland eine solche Marktorganisation für Kartoffeln bestand.

Die Kläger tragen vor, eine griechische Firma namens Agrex, die der griechischen Landwirtschaftsbank unterstellt sei, organisiere und koordiniere die griechischen Ausfuhren. Selbst wenn dem so ist, so genügt es nicht als Nachweis für das Vorliegen einer innerstaatlichen Marktorganisation oder Regelung gleicher Wirkung, die die Erzeugung in anderen Mitgliedstaaten in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt. Es wurde auch vorgetragen, daß Kartoffeln in diesem Fall in mehreren, nicht zusammenhängenden Zentren in Griechenland verkauft würden, nicht durch eine innerstaatliche Marktorganisation.

Es ist jedoch vorgetragen worden, die griechischen Erzeuger hätten 1983 entweder unmittelbar von der griechischen Regierung oder über Agrex finanzielle Beihilfen erhalten, die den Verkauf griechischer Kartoffeln unter Verlust ermöglicht hätten. Daß die Verkäufe unter Verlust durchgeführt worden seien, wird teilweise aus einem Vergleich der Athener Preise mit denen auf dem Markt im Vereinigten Königreich und in Deutschland gefolgert — die letzteren sollen den ersteren ungefähr gleich, sogar etwas niedriger gewesen sein —, teilweise aus dem — geschätzten — Peis, der dem Erzeuger in Griechenland gezahlt worden sei. Diese Schätzung erfolgt in der Weise, daß von den Marktpreisen im Vereinigten Königreich und in Deutschland die geschätzten Kosten des Transports der Kartoffeln aus Griechenland und die Gewinnspanne des Einfuhrhändlers abgezogen wird. Die Kommission bestreitet sowohl die Korrektheit der Abzüge als auch der angezogenen Marktpreise. Selbst wenn man jedoch von den Zahlen der Kläger ausgeht, folgt nicht notwendig, daß die griechischen Kartoffeln mit so hohem Verlust verkauft wurden, wie behauptet. Diese Frage ließe sich nur aufgrund eines Vergleichs des Grundpreises mit den Erzeugerkosten, hinsichtlich derer kein ausreichendes Beweismaterial vorliegt, beantworten.

Weiter reicht es für die Anwendung von Artikel 46 nicht aus, daß unter Verlust verkauft wird. Dies ist auch kein hinreichender Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. Wenn die Preise beispielsweise wegen Überangebots niedrig sind und es weder einen garantierten Mindestpreis noch — wie anscheinend in Frankreich — einen Interventionspreis gibt, mögen die Erzeuger lieber unter Verlust als überhaupt nicht verkaufen. Durch den Verkauf ihrer Erzeugnisse verringern sie wenigstens ihren Gesamtverlust. Die Kläger haben behauptet, den griechischen Erzeugern sei ein Mindestpreis garantiert worden, den sie in der mündlichen Verhandlung mit 1,15 und 0,85 Franc/kg beziffert haben. Die Kommission bestreitet dies. Wie dem auch sei, das dem Gerichtshof vorliegende Beweismaterial belegt nicht hinreichend, daß die Beihilfe in der behaupteten Weise von einer Marktorganisation gewährt wurde.

Hingegen gibt es Beweise dafür, daß die griechische Regierung beabsichtigte, den Erzeugern Beihilfen zu gewähren. Das Regierungsrundschreiben vom 19. Mai 1981 erhält eine Verpflichtung, die Verluste des Wirtschaftsjahres 1981 auszugleichen; in dem Schreiben der britischen Regierung vom 20. Juni 1983, mit dem Schutzmaßnahmen verlangt werden, wird auf Informationen des griechischen Landwirtschaftsministers verwiesen, die Einkommen der Erzeuger würden auf dem Niveau von 1982 gehalten. Die Kommission akzeptierte offensichtlich später die Aussage, weder seien Beihilfen gewährt noch ein Garantieversprechen für die Preise gegeben worden, obwohl sich sowohl aus dem Schreiben des griechischen Ständigen Vertreters vom 7. Juli 1983 als auch aus einem Fernschreiben des griechischen Landwirtschaftsministers vom 2. November 1982 die Möglichkeit ergibt, daß die Regierung die Einkommen stützt, und obwohl diese nicht wirklich auf das Schreiben der britischen Regierung eingehen.

Das dürfte belegen, daß die Maßnahmen, die erwogen wurden, um das Einkommen der griechischen Erzeuger zu halten, eine innerstaatliche Regelung gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 46 waren, die eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt. Die Maßnahmen hätten die Erzeuger dazu ermutigt, die Kartoffeln trotz des auf dem gestiegenen Angebot beruhenden Preisverfalls auszuführen und nicht im Boden zu lassen, da ihr Einkommen in jedem Fall erhalten worden wäre.

In Artikel 46 wird anders als in ähnlichen Bestimmungen (z.B. Artikel 130 der griechischen Beitrittsakte) nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Kommission nur auf Antrag tätig wird. Dies scheint mir jedoch dadurch impliziert zu sein, daß die Ausgleichsabgabe nach Artikel 46 von den Mitgliedstaaten erhoben wird und daß die Kommission diese Abgabe in der Höhe festsetzt. Die Mitgliedstaaten müssen sich somit an die Kommission mit dem Antrag wenden, die Höhe der Abgabe festzusetzen, die sie erheben wollen. Ohne einen solchen Antrag kann keine Ausgleichsabgabe erhoben werden, weil die Mitgliedstaaten ihre Höhe nicht einseitig festsetzen können. Ist dem so, so handelte die Kommission nicht fehlerhaft, da offenbar kein Antrag nach Artikel 46 gestellt wurde; ein solcher wird auch nicht behauptet.

Der Bevollmächtigte der Kommission hat freilich ausgeführt, die Gründe, aus denen die Kommission nicht nach Artikel 46 gehandelt hätte, hätte sie Artikel 46 für einschlägig gehalten, wären dieselben gewesen, aus denen sie sich weigerte, nach Artikel 130 der griechischen Beitrittsakte tätig zu werden. Meines Erachtens besteht ein wichtiger Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen. Artikel 46 soll der Behebung von Wettbewerbsverzerrungen dienen, die im wesentlichen auf staatliche Unterstützung zurückgehen, und fordert im Gegensatz zu Artikel 130 für die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nicht den Nachweis erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder erheblicher Störungen auf dem Markt. Falls die Kommission nach Artikel 46 von Amts wegen handeln kann, stellt sich deshalb die Frage, ob zwischen ihrem Unterlassen und dem von den Klägern erlittenen Verlust ein Kausalzusammenhang besteht.

Dem Gerichtshof liegen keine Beweise dafür vor, daß die Kommission vor dem 20. Juni Anlaß hatte, nach Artikel 46 tätig zu werden. Vor diesem Datum erlittene Verluste sind ihr deshalb nicht anzulasten.

Für die Zeit nach diesem Datum ist darauf abzustellen, daß eine Ausgleichsabgabe nach Artikel 46 in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ist das die Differenz zwischen dem Erzeugerpreis und dem angeblich garantierten Preis von 85 Francs/100 kg. Unter Berücksichtigung der Transport- und anderer Kosten hätten die griechischen Erzeuger in London 100 kg ohne Verlust nicht für weniger als 181,7 Francs verkaufen können. Die Kläger behaupten, sie hätten 100 kg ohne Verlust nicht für weniger als 154 Francs verkaufen können. Nach dem vorliegenden Beweismaterial wurden französische Kartoffeln in London jedoch in der Zeit um den 6. Juni für mindestens 195 Francs/100 kg, griechische Kartoffeln für 183 bis 207 Francs/100 kg verkauft. Selbst am 20. Juni wurden für die letzteren noch 176 bis 187 Francs/100 kg verlangt. Angesichts dieses Preisniveaus läßt sich nicht sagen, daß die französischen Erzeuger bis zum 20. Juni für weniger als 181,7 Francs/100 kg hätten verkaufen müssen. Die Kläger behaupten jedoch, sie hätten seit dem 6. Juni keine Verträge für den Verkauf auf dem Markt des Vereinigten Königreichs mehr abschließen können (die Lieferungen wären später erfolgt), obwohl das allgemeine Preisniveau damals höher war als dasjenige, das Ergebnis der Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf die griechischen Kartoffeln gewesen wäre, da diese Abgabe der Differenz zwischen dem Erzeugerpreis und dem Garantiepreis gleich gewesen wäre. Die Erhebung einer Ausgleichsabgabe hätte also nichts geändert. Eine solche Abgabe hätte auch nach dem 20. Juni keinesfalls den Markt in seinen Zustand von vor dem 7. Juni zurückversetzt. Somit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Verlusten und der unterlassenen Erhebung einer Ausgleichsabgabe.

Schließlich berufen sich die Kläger auf Artikel 130 der griechischen Beitrittsakte. Nach Anikei 130 Absatz 2 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats Schutzmaßnahmen bestimmen; zwei solche Anträge wurden 1983 gestellt.

Den ersten Antrag stellte die französische Regierung durch Note vom 9. Juni und durch Fernschreiben vom 10. Juni.

Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 17. Juni mit der Begründung ab, die griechischen Ausfuhren seien von geringerer Bedeutung; die griechischen Preise lägen nicht unter denen der italienischen Kartoffeln. Der französische Antrag war auf Schutzmaßnahmen für den französischen Markt gerichtet. Dieser Markt war nicht durch eine bedeutende Zunahme der Einfuhren aus Griechenland gestört. Die eingeführten Mengen waren gering. Die Schwierigkeiten auf dem französischen Markt beruhten zum Teil auf erhöhten Einfuhren aus Italien, im wesentlichen aber darauf, daß die französischen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich und nach Deutschland aufhörten oder zurückgingen. Der Kartoffelhandel zwischen Frankreich und Griechenland war deshalb nicht Ursache einer ernsthaften Störung des französischen Marktes. Somit wären Schutzmaßnahmen gegen griechische Ausfuhren nach Frankreich nicht angebracht gewesen. Ein Verbot griechischer Ausfuhren nach Deutschland oder in das Vereinigte Königreich hätte die französische Lage vielleicht dadurch verbessert, daß die französischen Erzeuger hätten ausführen können. In Anbetracht der möglichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Märkte in Deutschland und im Vereinigten Königreich wäre es jedoch meines Erachtens nicht angebracht gewesen, nach Artikel 130 Absatz 2 eine solche Maßnahme auf Antrag der französischen Regierung ohne entsprechenden Antrag der deutschen oder der Regierung des Vereinigten Königreichs zu treffen.

Soweit bekannt, hat die deutsche Regierung keinen Antrag auf Schutzmaßnahmen gestellt. Der zweite Antrag nach Artikel 130 Absatz 2 fand sich in dem bereits erwähnten Schreiben der britischen Regierung vom 20. Juni. In diesem Schreiben wurde die Kommission aufgefordert, gemäß Artikel 130 Absatz 2 dritter Unterabsatz binnen 24 Stunden tätig zu werden. Mit Entscheidung vom 1. Juli lehnte die Kommission den Antrag mit der Begründung ab, griechische Kartoffeln hätten den Markt im Vereinigten Königreich nicht ernsthaft gestört. In der Entscheidung wird ausgeführt, griechische Ausfuhren in das Vereinigte Königreich stellten bloß 10 % der gesamten Einfuhren dar; die Preise griechischer Kartoffeln lägen wegen Art- und Qualitätsunterschieden unter denen konkurrierender Erzeugnisse und hätten die Preisbewegungen in Großbritannien und den wichtigeren Lieferländern kaum beeinflußt; die britischen Preise seien höher als 1981 zur gleichen Zeit.

Schadensersatzpflichtig wäre die Kommission nur, wenn nachgewiesen würde, daß sie sich bei der Abwägung, ob sie Schutzmaßnahmen bestimmen solle, hinreichend fehlerhaft verhalten hat. Ein Fehlverhalten kann allenfalls in der Auffassung der Kommission gelegen haben, die griechischen Ausfuhren hätten nicht zu einer ernsthaften Störung auf dem Markt geführt. Ich verstehe Artikel 130 Absatz 2 dahin gehend, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung auf die Auswirkungen der griechischen Ausfuhren auf dem Markt des Vereinigten Königreichs abzustellen hat, nicht, wie der Bevollmächtigte der Kommission anscheinend sagen wollte, auf die Bedeutung der griechischen Ausfuhren im Gesamtzusammenhang des Gemeinschaftshandels. Wie bereits ausgeführt, trägt das vorliegende Beweismaterial nicht die Auffassung, Einfuhren aus Griechenland hätten die Schwierigkeiten auf dem Markt des Vereinigten Königreichs verursacht. Vielmehr war es das Zusammentreffen von Angeboten aus mehreren Ausfuhrländern, das die Preise von einem bereits niedrigen Niveau aus weiter fallen ließ. Zu der Zeit, zu der die Kommission über den Antrag der britischen Regierung entschied, wurden französische Kartoffeln auf dem Londoner Markt nur noch in geringen Mengen verkauft. Wären Schutzmaßnahmen getroffen und die griechischen Ausfuhren gestoppt worden, hätte der Zustrom großer Mengen französischer Kartoffeln die Marktsituation vermutlich nicht verbessert. Unsicher bleibt jedenfalls, ob die Kläger zu den nach dem 6./7. Juni vorherrschenden Preise ausgeführt hätten.

Demgemäß fehlt es am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten und dem angeblichen Verlust selbst dann, wenn man annehmen könnte, was meines Erachtens nicht bewiesen wurde, daß die Beurteilung der Kommission hinreichend irrig war, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Wäre ich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger ein Fehlverhalten der Kommission und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und dem erlittenen Verlust nachgewiesen hätten, wäre ich immer noch der Meinung gewesen, ihrem Schadensersatzanspruch könne in seiner gegenwärtigen Form nicht stattgegeben werden. Der Anspruch wurde geltend gemacht, als ob die Kläger als Erzeuger klagten; über die Höhe ihres Verlustes als Zwischenhändler liegen keine klaren Beweise vor.

Dessenungeachtet beantrage ich aus den anderen angeführten Gründen, die Klage abzuweisen und die Kläger in die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verurteilen.