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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1983 – C-159/82
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:212
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 14. Juli 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 4. Februar 1981 wurde eine Stellenausschreibung für Verwaltungshauptinspektoren der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 bekanntgemacht. Die Bedingungen dieses Auswahlverfahrens schrieben vor, daß bestimmte Bewerber ausgeschlossen seien, nämlich solche, die ein Abschlußdiplom nach einem Universitätsstudium von drei Jahren oder mehr besaßen, oder Bewerber, die sich im letzten Jahr eines Universitätsstudiums von drei Jahren oder mehr befanden. Der Grund für die Aufstellung dieser Voraussetzungen soll die Politik der Kommission gewesen sein, nicht zuzulassen, daß Universitätsabsolventen mit solchen Bewerbern in den Wettbewerb um Stellen der Laufbahngruppe B treten, die keine Universitätsausbildung besitzen. Man hielt es auch für wünschenswert, die Möglichkeit zu verhindern, daß Akademiker für den Rest ihrer Laufbahn in Stellen der Laufbahngruppe B bleiben.
Das Auswahlverfahren im vorliegenden Fall beruhte auf schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Frau Verli-Wallace, die zu diesem Zeitpunkt bei der Kommission als Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe B 4 beschäftigt war, bewarb sich am 9. März 1981 für das Auswahlverfahren. In ihrem Bewerbungsfragebogen gab sie in der Rubrik Universitätsstudium an, sie habe die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Athen von 1970 bis heute besucht. Sie fügte hinzu, sie habe noch drei Fächer — Zivil-, Handels- und Strafrecht — zu absolvieren, bevor sie ihr Diplom erhalte. Aus dem Bewerbungsfragebogen geht hervor, daß sie von 1976 bis zum 24. Februar 1981 im Büro der Europäischen Gemeinschaften in Athen beschäftigt war und daß sie anschließend, ab 25. Februar 1981, im Dokumentationsdienst der GD V der Kommission in Brüssel arbeitete.
Mit Schreiben vom 15. April 1981 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen Frau Verli-Wallace mit, sie sei zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfungen wurde ihr mit Schreiben vom 24. Juni mitgeteilt, sie sei zu den mündlichen Prüfungen zugelassen worden. Sie unterzog sich diesen Prüfungen am 13. Juli 1981. Im Verlauf des Prüfungsgesprächs — es steht nicht genau fest, in welchem Abschnitt die Unterredung stattfand — wurde sie gefragt, ob sie ihre restlichen Examen in Athen absolvieren und Ende 1981 ihr Diplom erhalten könne. Es besteht Uneinigkeit darüber, wie ihre genaue Antwort darauf war. Dem Gerichtshof wurde von der Kommission erklärt, Frau Verli-Wallace habe nur gesagt, es sei ihr möglich, ihr Diplom zu erhalten, wenn sie ihre Examen erfolgreich absolviert habe. Andererseits ist ihre Darstellung des Sachverhalts die, daß sie zwar zunächst bejaht habe, daß sie sich den Examen unterziehen und, wenn sie sie bestanden habe, ihr Diplom erhalten könne, daß dies aber nur theoretisch möglich sei. Aufgrund der Tatsache, daß sie jetzt eine Vollzeitbeschäftigung in Brüssel ausübe, sei ihr dies praktisch unmöglich.
Bei dieser Sachlage ist es wahrscheinlich, daß die Darstellung des Gesprächs von Frau Verli-Wallace grundsätzlich richtig ist und daß, selbst wenn sie bereit war anzuerkennen, daß sie theoretisch im Laufe des Jahres 1981 ihr Studium abschließen könne, dies keine realistische Möglichkeit war.
Nach diesem Prüfungsgespräch erklärte man ihr am 9. September 1981, sie könne ihr Studium im Oktober 1981 in Athen abschließen und ihren akademischen Grad erwerben, so daß sie infolgedessen nicht mehr für das Auswahlverfahren in Frage komme. Deshalb habe der Prüfungsausschuß sich gezwungen gesehen, seine Entscheidung über ihre Zulassung zum Auswahlverfahren aufzuheben. Sie legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde nach dem Statut ein, auf die sie keine Antwort erhielt und die infolgedessen als stillschweigend abgelehnt gilt. Jetzt beantragt sie, die Entscheidung des Prüfungsausschusses und die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde durch die Kommission aufzuheben. Sie beantragt auch, festzustellen, daß sie in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen sei, wobei sie vorträgt, sie habe die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen bestanden.
Aus den Gründen, die die Kommission in ihren Schriftsätzen dargelegt hat, würde ich ihren Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der ihre Beschwerde abgelehnt wurde, als unzulässig abweisen. Diese Ablehnung bestätigte lediglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Die wesentliche Frage ist die, ob die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufrechterhalten bleiben kann. In Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen des Gerichtshofes ist die Anfechtungsklage der Klägerin als fristgemäß im Rahmen dieses Verfahrens, das am 26. Mai 1982 eingeleitet worden ist, zu betrachten.
Der erste geltend gemachte Klagegrund ist, daß der Prüfungsausschuß nicht eine seiner vorhergehenden Entscheidungen aufheben könne. Viele Argumente sind beim Gerichtshof vorgebracht worden, um aufzuzeigen, daß ein Organ, das eine Entscheidung erlassen hat, seine eigene Entscheidung nicht rechtmäßigerweise aufheben könne. Obwohl es zutrifft, daß das Wort aufheben in dem Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen gebraucht wurde, würde ich das Argument des Vertreters der Kommission akzeptieren, wonach die richtige Betrachtungsweise darin besteht, daß man nicht auf die Form abstellt, sondern auf den Inhalt. Tatsache ist in diesem Fall, daß der Prüfungsausschuß seine frühere Entscheidung, die Klägerin zuzulassen, aufheben oder berichtigen wollte. Dies geschah mit der Begründung, es sei ein Fehler unterlaufen. Ich würde auch akzeptieren, daß, falls eine solche Berichtigung erforderlich war, es, wie der Vertreter der Kommission vorträgt, Sache des Prüfungsausschusses war, diese Berichtigung selbst vorzunehmen. Meiner Meinung nach war der Prüfungsausschuß eindeutig nicht functus officio und versuchte nicht, seine ursprüngliche Entscheidung im technischen Sinne aufzuheben. Ich würde infolgedessen den ersten Klagegrund der Klägerin zurückweisen.
Weiterhin ist ausgeführt worden, was getan worden sei, sei jedenfalls nicht innerhalb einer angemessenen Frist getan worden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles scheint mir, daß die Berichtigung, sofern sie gerechtfertigt war, innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist, wie der Vertreter der Kommission geltend macht.
Drittens ist ausgeführt worden, der Prüfungsausschuß sei zu einer irrigen Schlußfolgerung gekommen und Frau Verli-Wallace gehöre als Studentin im letzten Studienjahr nicht zu den Personen, die für das Auswahlverfahren nicht in Betracht gekommen seien.
Nach dem Sachverhalt, der dem Gerichtshof vorgelegt worden ist, schrieb sie sich im Februar 1968 als Studentin im ersten Studienjahr für das Jahr 1968/69 ein. Nach mehreren Studienjahren wurde sie für das Jahr 1974/75 als Studentin im vierten Studienjahr eingeschrieben. Dem Gerichtshof ist nicht bekannt, was in den dazwischen liegenden Jahren genau geschah. Es scheint, daß normalerweise Studenten, die die vier Studienjahre der Rechtswissenschaften absolvieren, ihre schriftlichen und mündlichen Examen während oder unmittelbar nach dem Studium absolvieren. Ein Kandidat kann aber die mündlichen Examen später ablegen, und dies ist, wenn auch ausnahmsweise, in der Tat geschehen. Frau Verli-Wallace mußte also ihre mündlichen Prüfungen absolvieren, bevor sie ihr Diplom erwerben konnte, nach den Vorschriften der Universität wurde aber von ihr nicht verlangt, daß sie als Studentin in den Jahren eingeschrieben war, in denen sie diese mündlichen Prüfungen ablegte.
In der Tat legte sie achtmal mündliche Prüfungen mit Erfolg ab: zwei 1975, eine 1977, drei 1980, und danach absolvierte sie noch eine schriftliche Prüfung im Oktober 1981. Es ist jedoch War, daß sie sogar noch am 13. September 1982 Prüfungen in drei Fächern abzulegen hatte, die ich vorher aufgeführt habe, eine schriftliche Prüfung offensichtlich noch aus dem dritten Studienjahr und die anderen als Teil des Examens für das Abschlußdiplom.
Bei der Auslegung der in der Ausschreibung aufgestellten Voraussetzung muß man beachten, daß weder einfach jeder Student ausgeschlossen ist noch einfach jeder, der in der Lage ist, sich einer Abschlußprüfung zu unterziehen. Ausgeschlossen ist lediglich, wer sich im letzten Jahr eines Universitätsstudiums befindet. War Frau Verli-Wallace nach dem vorliegenden Sachverhalt in dieser Lage?
Auf den ersten Blick könnte es scheinen, daß ein Student im letzten Studienjahr jemand sein muß, der tatsächlich einen Studiengang an einer Universität oder einer gleichwertigen Einrichtung absolviert. Es ist vorgetragen worden, ein solcher Student müsse eingeschrieben sein, um als im letzten Studienjahr befindlich angesehen zu werden. Ich halte es nicht für wesentlich, daß ein Student zwangsläufig für ein bestimmtes Studienjahr eingeschrieben oder immatrikuliert sein muß, um im letzten Studienjahr zu sein. Meines Erachtens muß der Satz nicht so weit eingeschränkt werden, wie vorgetragen worden ist, da es für einen Studenten natürlich möglich ist, sich auf ein Abschlußzeugnis zu Hause oder durch einen Fernkurs vorzubereiten.
Außerdem muß meiner Meinung nach, bevor ein Bewerber ausgeschlossen werden kann, klar sein, daß er ein Studium absolviert, daß das Studium innerhalb von zwölf Monaten beendet sein wird und daß die abzulegenden Examen im Falle des Bestehens das Studium abschließen. Die Tatsache, daß ein Student seine Prüfungen nicht in einem Jahr bestehen muß und sie in einem späteren Jahr wiederholen kann, schließt nicht aus, daß er ein Student im letzten Studienjahr ist.
Ich stimme der Ansicht beider Parteien zu, daß maßgeblich der Zeitpunkt ist, in dem der Bewerber seine Bewerbung einreicht. Im vorliegenden Fall scheint mir aufgrund des dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalts, daß nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit bestand, daß Frau Verli-Wallace ihre Examen ablegen und ihr Abschlußzeugnis innerhalb des laufenden Jahres erlangen würde. Sie hatte gerade ihren Dienst bei der Kommission in Brüssel angetreten. Sie hatte nicht die klare Absicht geäußert, die noch ausstehenden Prüfungen innerhalb des laufenden Jahres abzulegen, und es gibt tatsächlich keinen klaren Beweis dafür, daß sie sich in einem aktiven Studiengang befand. Es scheint mir unwahrscheinlich, daß sie zu der Zeit die Examen abgelegt oder ihr Abschlußzeugnis erworben hätte. Deshalb meine ich, daß ihr bei dieser Beweislage, wie auch immer ihre Situation zwischen 1975 und 1981 war, nicht nachgewiesen worden ist, daß sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im letzten Jahr eines Studiengangs im Sinne der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzung befand.
Meiner Meinung nach wäre es sehr konstruiert, zum gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Wenn gewünscht wird, Bewerber von einem Auswahlverfahren auszuschließen, die sich in der gleichen Lage wie Frau Verli-Wallace befinden, dann ist meines Erachtens eine andere Formulierung zu verwenden. Infolgedessen vertrete ich die Ansicht, daß der Prüfungsausschuß richtig gehandelt hat, als er Frau Verli-Wallace zuerst zum Auswahlverfahren zugelassen hat, und falsch, als er bemüht war, seine frühere Entscheidung wieder aufzuheben.
Frau Verli-Wallace führt ferner aus, falls sie — entgegen meiner Schlußfolgerung — sich im letzten Studienjahr im Sinne der Stellenausschreibung befunden habe, habe sie, einmal zum Auswahlverfahren zugelassen, ein Recht auf weitere Teilnahme oder eine berechtigte Erwartung, daß ihr die weitere Teilnahme gestattet würde, erworben. Als allgemeine Feststellung möchte ich dies nicht anerkennen. Mir scheint, daß, wenn der Ausschluß von einem Auswahlverfahren klar ausgesprochen wird und einem ursprünglich zugelassenen Bewerber klar gezeigt wird, daß er nicht geeignet war, dieser — jedenfalls vor dem endgültigen Abschluß des Auswahlverfahrens — von dem Verzeichnis, in das er ursprünglich aufgenommen worden war, gestrichen werden kann. Nehmen Sie beispielsweise an, es wird ein Auswahlverfahren für Hochschulabsolventen im Wirtschaftswissenschaften veranstaltet. Wenn ein Bewerber, der nur angegeben hat, daß er einen Hochschulabschluß besitzt, zum Auswahlverfahren zugelassen wird und sich später herausstellt, daß er seinen Abschluß als Ingenieur gemacht hat, so kann meines Erachtens, welche Rechte er auch sonst haben mag, von ihm nicht gesagt werden, daß er ein Recht auf weitere Teilnahme an dem Auswahlverfahren oder eine berechtigte Erwartung, daß er weiter teilnehmen kann, erworben hat.
Wenn andererseits der aufgestellten Voraussetzung mehr als eine mögliche Bedeutung beigemessen werden kann und wenn ein Prüfungsausschuß bei voller Kenntnis aller von einem Bewerber angegebenen entscheidungserheblichen Tatsachen diesen Bewerber zuläßt, dann kann der Bewerber wohl die berechtigte Erwartung haben, daß er weiterhin teilnehmen kann und daß ein Prüfungsausschuß nicht befugt ist, sich später für eine andere mögliche Bedeutung der Voraussetzungen zu entscheiden. Wenn natürlich nicht die vollen Tatsachen bekannt werden (wie vielleicht hier, falls Frau Verli-Wallace vorgehabt hätte, ihre Examen zu absolvieren, dies jedoch nicht zugegeben hätte), dann scheint es mir ganz undenkbar, daß ein Bewerber in einer solchen Lage eine berechtigte Erwartung, daß er weiter teilnehmen kann, oder ein wohlerworbenes Recht auf weitere Teilnahme hat.
Wenn im vorliegenden Fall der Gerichtshof zu der Schlußfolgerung gelangt, daß sich die Klägerin im letzten Studienjahr befunden hat, dann wäre es meiner Meinung nach, da sie auf dem Formular klar angab, daß ihr Studium andauert und noch Examen abzulegen waren, im Hinblick auf die verschiedenen sich dann bietenden Auslegungsmöglichkeiten der Voraussetzung ausnahmsweise richtig, die Ansicht zu vertreten, daß sie die berechtigte Erwartung hatte, daß sie weiter teilnehmen könne.
Ich für meinen Teil würde jedoch vorziehen, die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses darauf zu stützen, daß sie keine Person war, die — bei richtiger Auslegung der eigenen Formulierung der Kommission — ausgeschlossen war.
Für Frau Verli-Wallace ist auch vorgetragen worden, sie habe die gleichen wohlerworbenen Rechte oder die gleiche berechtigte Erwartung, da sie zu einem früheren Auswahlverfahren, Nr. 303, zugelassen worden sei, bei dem sie sowohl als Bewerberin als schließlich auch als Beamtin auf Probe der Gemeinschaften angenommen worden sei. Die Ausschlußbedingungen seien in allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gewesen. Sie habe angegeben, daß sie von 1970 bis 1976 studiert habe und daß sie ihr Diplom der Rechtswissenschaften noch nicht erhalten habe. Ich meinerseits würde dies zurückweisen. Ich bin nicht der Ansicht, daß die Tatsache, daß sie zu dem früheren Auswahlverfahren aufgrund einer irrtümlichen Auslegung der Voraussetzungen zugelassen wurde und daß sie eingestellt wurde, ihr ein wohlerworbenes Recht auf Teilnahme an dem vorliegenden Auswahlverfahren verliehen hat.
Dann ist für Frau Verli-Wallace vorgetragen worden, sie habe in diesem Fall Anspruch darauf, daß ihr Name in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen werde. Ich für meinen Teil würde das nicht anerkennen. Noch bis zur heutigen Sitzung gab es keinen Beweis dafür, daß der Prüfungsausschuß entschieden hat, daß die Klägerin bei den mündlichen Prüfungen erfolgreich war. Jetzt ist dem Gerichtshof gesagt worden — und nach meiner Ansicht sollte er von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgehen —, daß der Prüfungsausschuß hier nicht zu einer Entscheidung in der Sache kam. Außerdem ist angeführt worden, es sei nicht logisch, daß jemand, der einen Studienabschluß hat oder sich im letzten Jahr der Universitätsausbildung befindet und schon bei der Kommission beschäftigt ist, von einem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Ob dies nun logisch ist oder nicht, meines Erachtens ist es kein Argument, auf das sich die Klägerin im vorliegenden Fall berufen kann, da sie die Stellenausschreibung weder aus Gründen einer Diskriminierung noch wegen Verletzung eines Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angreift.
Infolgedessen hake ich es in diesem Fall für richtig, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin von dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, aufgehoben wird und daß der Prüfungsausschuß, sofern er wieder einberufen werden kann, angewiesen wird, sie als Bewerberin für die mündliche Prüfungen anzusehen. Wenn dieser Prüfungsausschuß nicht wieder einberufen werden kann, wird es notwendig sein, Maßnahmen für einen anderen Prüfungsausschuß zu treffen, der die mündlichen Prüfungen weiterführt.
Es erscheint mir in diesem Fall richtig, der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.