Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.09.1983 – C-159/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:242
In der Rechtssache 159/82
Angélique Verli-Wallace, Verwaltungsinspektorin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1040 Brüssel, Square Ambiorix 30, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/328, mit der dieser seine eigene Entscheidung über die Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren aufhob, und erforderlichenfalls Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über die Beschwerde gegen diese Entscheidung,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Klägerin, Frau Verli-Wallace, Verwaltungsinspektorin in der Besoldungsgruppe B 4 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seit dem 25. Februar 1981, bewarb sich in dem von der Kommission im Laufe des Jahres 1981 veranstalteten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungshauptinspektoren (Besoldungsgruppe B 3 und B 2) griechischer Staatsangehörigkeit (KOM/B/328). Die Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens bestimmte unter anderem:
Zum Auswahlverfahren sind jedoch nicht zugelassen:
a) Bewerber, die im Besitz eines Diploms über den Abschluß eines längeren (3 Jahre oder mehr) Universitätsstudiums sind,
b) Bewerber, die sich im letzten Jahr eines längeren (3 Jahre oder mehr) Universitätsstudiums befinden.
Mit aufeinanderfolgenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 1981 und 24. Juni 1981 mitgeteilt wurden, wurde diese sowohl zu den schriftlichen als auch zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen. Bei den mündlichen Prüfungen am 13. Juli 1981 gab sie auf eine Frage, die ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellte, zur Antwort, sie könne Ende 1981 in Griechenland ein Universitätsdiplom erwerben, zumindest soweit ihre berufliche Tätigkeit ihr die Möglichkeit lasse, ihr Examen vorzubereiten.
Im Anschluß an diese Unterredung informierte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin am 28. August 1981 darüber, daß der Prüfungsausschuß festgestellt habe, daß sie nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfülle und daß ihre Zulassung infolgedessen aufzuheben sei. Der Inhalt dieser Unterredung wurde durch ein Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen der Kommission vom 7. September 1981 bestätigt, das folgenden Passus enthielt:
Nachdem der Prüfungsausschuß während der mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens, zu denen Sie geladen waren, erfahren hatte, daß Sie möglicherweise Ihr Studium im Oktober 1981 beenden und so ein Universitätsdiplom erwerben werden, stellte er fest, daß sie nicht zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren berechtigt waren. Denn die im Amtsblatt C 24 vom 4. Februar 1981 bekanntgemachte Stellenausschreibung stellte in Punkt III 2 b klar, daß Bewerber, die sich im letzten Jahr eines längeren Universitätsstudiums befinden, nicht zur Teilnahme an Auswahlverfahren zugelassen waren. Der Prüfungsausschuß sah sich infolgedessen veranlaßt, Ihre Zulassung zum Auswahlverfahren aufzuheben.
Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin die ersten drei Jahre des Studiums der Rechtswissenschaften an der Nationalen Universität Athen erfolgreich absolviert hatte und im vierten und letzten Jahr als Studentin für das Studienjahr 1974/75 eingeschrieben war. Seitdem hatte sie zwischen 1975 und 1981 an mehreren Examensterminen teilgenommen, ohne jedoch ein Diplom zu erhalten, für das sie noch bestimmte zusätzliche Examen ablegen muß.
Das Studium der Rechtswissenschaften an der Nationalen Universität Athen ist so gestaltet, daß die Studenten am Ende des vierten Jahres — im Gegensatz zu den ersten drei Jahren — keine schriftlichen Prüfungen über den im Laufe dieses Jahres erlernten Stoff ablegen, sondern automatisch und ohne ihre Immatrikulation erneuern zu müssen, zur Ablegung der mündlichen Prüfungen über den gesamten während der vier Studienjahre erlernten Stoff in so vielen Terminen, wie sie es wünchen, zugelassen sind.
2. Am 27. Oktober 1981 legte die Klägerin eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihre Zulassung zum Auswahlverfahren aufzuheben, ein. Da sie in der vorgesehenen Frist keine Antwort erhielt, hat sie die vorliegende Klage eingereicht, die am 26. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. in der Hauptsache
die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/328 aufzuheben, mit der dieser seine eigene Entscheidung, die Klägerin zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, aufgehoben hat;
festzustellen, daß die Klägerin in das vom Prüfungsausschuß aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen ist, da sie sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens bestanden hat;
2. hilfsweise
die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde der Klägerin durch die Kommission aufzuheben;
3. jedenfalls der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
Die Kommission hält die Klage insoweit für zulässig, als sie sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, mit der dieser die Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren aufhob. Sie bestreitet jedoch die Zulässigkeit insoweit, als sich die Klage gegen die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde durch die Kommission richtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei eine ablehnende Entscheidung, die lediglich eine frühere Entscheidung bestätige, nicht mit einer Klage angreifbar.
Die Klägerin gibt zwar zu, daß die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde tatsächlich nur die streitige Entscheidung des Prüfungsausschusses bestätige; sie ist aber der Ansicht, daß in einem solchen Fall die Aufhebung sowohl der Entscheidung des Prüfungsausschusses als auch der bestätigenden Maßnahme der Kommission beantragt werden könne. Dieser letztgenannte Antrag sei auch als Hilfsantrag zulässig.
2. Zur Begründung
a) Verstoß gegen den Vertrauensschutz, die wohlerworbenen Rechte und die Grundsätze des Verwaltungsrechts
Die Klägerin führt aus, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte stünden einem Widerruf ex tunc der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses über ihre Zulassung zum Auswahlverfahren entgegen. In dieser Hinsicht geht sie davon aus, daß die Zulassungsentscheidung rechtmäßig gewesen sei, vertritt jedoch die Ansicht, daß, selbst wenn man die Unrechtmäßigkeit dieser Entscheidung unterstelle, eine Rücknahme den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspreche.
Im besonderen legt die Klägerin dar, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie zum Auswahlverfahren zuzulassen, sei in Übereinstimmung mit den in der Stellenausschreibung aufgestellten Bedingungen getroffen worden. Unter diesen Umständen sei das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 (SNUPAT, verb. Rechtssachen 42 und 49/59, Slg. S. 109) einschlägig, wonach der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt. Der Widerruf wäre auch rechtswidrig gewesen, wenn — was nicht der Fall sei — die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses unrichtig gewesen wäre. In dieser Hinsicht habe der Gerichtshof (Urteil vom 12. 7. 1957, Algera, verb. Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57, Slg. S. 83), auch wenn er den Grundsatz der Rücknehmbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte anerkannt habe, festgestellt, daß eine ungerechtfertigt verspätete Rücknahme eine Überschreitung von Befugnissen darstellen könne.
Dies sei hier der Fall, da die Klägerin ihren Bewerbungsfragebogen für das Auswahlverfahren in gutem Glauben, vollständig und deutlich ausgefüllt habe, so daß der Prüfungsausschuß bereits bei der Lektüre dieses Fragebogens in der Lage gewesen sei, ihre Universitätsausbildung zu berücksichtigen und sofort über ihre Zulassung zum Auswahlverfahren zu entscheiden. Auf jeden Fall habe die Zulassung nicht mehr zurückgenommen werden können, nachdem die Klägerin sich vorbereitet und an allen schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens teilgenommen habe, denen sie sich im übrigen erfolgreich unterzogen habe. Der Prüfungsausschuß sei auch deshalb nicht berechtigt gewesen, seine eigene Maßnahme aufzuheben, weil die Grundsätze des Verwaltungsrechts forderten, daß die Aufhebung durch eine andere Stelle als die, die die Maßnahme erlassen habe, ausgesprochen werde.
Die Kommission wendet ein, die Klägerin sei irrtümlich entgegen den Vorschriften der Stellenausschreibung zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen worden. Unter diesen Umständen sei die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses unrichtig und könne aus diesem Grund weder ein wohlerworbenes Recht schaffen noch ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, die einer Rücknahme entgegenstünden. Sie fügt hilfsweise hinzu, daß, selbst wenn man unterstelle, daß die ursprüngliche Entscheidung über die Zulassung der Betroffenen subjektive Rechte verliehen hätte, ihre Rücknahme rechtmäßig gewesen wäre, da sie innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgesprochen worden sei.
Bezüglich des Arguments der Klägerin, daß der Urheber einer fehlerhaften Maßnahme diese Maßnahme nicht selbst zurücknehmen könne, macht die Kommission geltend, der Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses erfordere im Gegenteil, daß allein dieser Ausschuß befugt sei, seine Entscheidung zu ändern. Der Umstand, daß das Schreiben der Verwaltung vom 7. September 1981 den Begriff Aufhebung und nicht den Begriff Rücknahme verwende, sei unerheblich angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die es immer abgelehnt habe, sich durch die Bezeichnung der Maßnahme oder durch ihre äußere Form als gebunden zu betrachten.
b) Fehlerhafte Beurteilung der Universitätsausbildung der Klägerin
Die Klägerin führt hierzu aus, sie sei seit 1975 nicht mehr bei der Fakultät eingeschrieben und habe sich folglich im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Bewerbung für das Auswahlverfahren nicht mehr im letzten Jahr eines längeren Universitätsstudiums befunden. Auch wenn sie zwischen 1975 und 1981 an mehreren Examensterminen teilgenommen habe und die Universitätsdienststellen ihr immer das Recht zuerkannt hätten, ihre Examen abzulegen, um ein Abschlußdiplom zu erhalten, so sei es ihr doch seit ihrem Dienstantritt bei der Kommission im Februar 1981 faktisch unmöglich, sich diesen Examen zu unterziehen. Die Stellenausschreibung bezwecke aber nicht, diejenigen Studenten auszuschließen, die darauf verzichtet hätten, die Examen abzulegen, oder sie unfähig seien, sie zu bestehen.
Die Kommission wendet ein, die Auslegung der Klägerin verkenne Geist und Buchstaben der Stellenausschreibung. Die Tatsache, daß die Klägerin immer noch das Recht habe, ihr Studium abzuschließen, ohne ihre Immatrikulation erneuern zu müssen, und daß sie tatsächlich an mehreren Examensterminen teilgenommen habe, zeige zur Genüge, daß sie sich immer noch im letzten Studienjähr befinde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gehe es nicht um die Frage, wie groß ihre Chancen seien, ein Diplom zu erhalten. Im übrigen habe sich die Klägerin nach den mündlichen Prüfungen des betreffenden Auswahlverfahrens erneut zu den Examen gemeldet.
Die Kommission legt in diesem Zusammenhang ihre Einstellungspolitik dar, die darin bestehe, in der Laufbahngruppe B Beamte einzustellen, die weder ein Universitätsdiplom besäßen noch in der Lage seien, ein solches kurzfristig zu erwerben. Durch diese Politik solle einerseits verhindert werden, daß die Chancen der Bewerber, die lediglich das Abschlußzeugnis einer höheren Schule besäßen, verringert würden, und andererseits, daß Probleme hinsichtlich der Karriereaussichten überqualifizierter Beamten entstünden.
c) Fehlerhafte Beurteilung der objektiven Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren
Die Klägerin trägt hierzu vor, daß sie zuvor in die Eignungsliste eines anderen Auswahlverfahrens aufgenommen worden sei, dessen Ausschreibung die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie das vorliegende Auswahlverfahren aufgestellt habe, was die Universitätsausbildung der Bewerber angehe. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 5. April 1979 (Kóbor, Rechtssache 112/78, Sig. S. 1573) anerkannt, daß es ... nicht zulässig [ist], daß gleichlautende objektive Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen von einem Auswahlverfahren zum anderen ... verchieden ausgelegt werden ..., es sei denn, daß die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigt. Im vorliegenden Fall gehe aus der Begründung der betreffenden Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht der Grund hervor, aus dem die Klägerin in einer Weise beurteilt worden sei, die sich von der Beurteilung in dem früheren Auswahlverfahren unterscheide.
Eine großzügige Auslegung der objektiven Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren sei um so mehr geboten, als die Einstellungspolitik der Kommission uneinheitlich sei. Denn die Ausschreibung eines später von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren veranstalteten Auswahlverfahrens habe keine Bewerber ausgeschlossen, die ein Universitätsdiplom besessen oder sich im letzten Jahr eines längeren Universitätsstudiums befunden hätten.
Die Kommission verneint zunächst, daß die Argumentation der Klägerin in bezug auf ihre Zulassung zu einem vorausgegangenen Auswahlverfahren einen Klagegrund darstelle, da sie sich dabei nicht auf die Verletzung einer Verordnungsvorschrift oder eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes stütze. In diesem Zusammenhang erinnert sie daran, daß die Prüfungsausschüsse in völliger Unabhängigkeit entschieden und weder durch eine Anordnung der Anstellungsbehörde noch durch die Stellungnahme eines anderen Prüfungsausschusses gebunden werden könnten.
Darüber hinaus müsse das Argument der fehlenden ausreichenden Begründung gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung von der Verhandlung ausgeklammert werden, da es erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sei. Auf jeden Fall sei dieses Argument nicht begründet, da der Grund für den Ausschluß der Klägerin von dem Auswahlverfahren klar aus dem Schreiben der Verwaltung vom 7. September 1981 hervorgehe, das auch die unterschiedliche Beurteilung im Verhältnis zu der Beurteilung, die der Prüfungsausschuß des früheren Auswahlverfahrens seinerzeit vorgenommen habe, rechtfertige.
3. Zu den Anträgen der Klageschrift
Die Kommission macht in dieser Hinsicht geltend, der Antrag, Festzustellen, daß die Klägerin in das vom Prüfungsausschuß aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen ist, da sie sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens bestanden hat, sei abzuweisen, selbst wenn die Klage für begründet erachtet würde. Gemäß Artikel 176 des Vertrages sei es nicht Sache des Gerichtshofes, den Gemeinschaftsbehörden Weisungen zu erteilen, sondern das betroffene Organ habe die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall müsse der Prüfungsausschuß bei einer Aufhebung der streitigen Entscheidung die Prüfung des Falles wiederaufnehmen, der Klägerin Punkte geben und aufgrund der so erzielten Ergebnisse entscheiden, ob die Klägerin in die Liste der geeigneten Bewerber aufgenommen werde.
Die Klägerin bemerkt, sie habe sich darauf beschränkt, beim Gerichtshof die Feststellung bestimmter Tatsachen zu beantragen. Es sei tatsächlich Sache der Kommission, die sich auf dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, haben in der Sitzung vom 14. Juli 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Verli-Wallace, seit Februar 1981 Verwaltungsinspektorin in der Besoldungsgruppe B 4 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 26. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage erhoben im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/328, mit der dieser seine eigene Entscheidung, die Klägerin zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, aufgehoben hat, und auf Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber dieses Auswahlverfahrens.
2 In der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens, das die Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungshauptinspektoren (B 3/B 2) griechischer Staatsangehörigkeit veranstaltete, hieß es unter anderem, daß zur Teilnahme solche Bewerber nicht zugelassen seien, die entweder ein Abschlußdiplom über ein längeres (3 Jahre oder mehr) Universitätsstudium besäßen oder sich im letzten Jahr eines solchen Studiums befänden.
3 Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren hatte ursprünglich die Klägerin zur Teilnahme zugelassen, und diese nahm tatsächlich an sämtlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens teil. Ihre Zulassung wurde jedoch später widerrufen, da sie bei den mündlichen Prüfungen am 13. Juli 1981 angegeben hatte, es sei ihr zumindest theoretisch möglich, Ende des Jahres ein Universitätsdiplom zu erwerben, und da der Prüfungsausschuß unter diesen Umständen die Ansicht vertrat, sie befinde sich im letzten Jahr eines längeren Universitätsstudiums im Sinne der Stellenausschreibung.
4 Am 27. Oktober 1981 legte die Klägerin eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, mit der dieser ihre Zulassung zum Auswahlverfahren aufgehoben hatte. Nachdem sie in der vorgesehenen Frist keine Antwort erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
5 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin seit 1968 mit Erfolg die ersten drei Studienjahre in Rechtswissenschaften an der Universität Athen absolvierte und 1974/75 für das vierte und letzte Jahr eingeschrieben war. Seither hat sie an mehreren Examensterminen teilgenommen, ohne insoweit bei der Fakultät eingeschrieben zu sein. Um jedoch ein Abschlußdiplom zu erhalten, muß sie noch die Examen in drei Hauptfächern bestehen.
6 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, sie befinde sich nicht im letzten Jahr eines Universitätsstudiums im Sinne der Stellenausschreibung, da es ihr seit ihrem Dienstantritt bei der Kommission im Februar 1981 faktisch unmöglich sei, an den Abschlußexamen teilzunehmen. Infolgedessen sei die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie zur Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen, rechtmäßig gewesen und habe deshalb nicht widerrufen werden können.
7 Die Kommission führt hingegen aus, die Klägerin sei irrtümlich entgegen den Voraussetzungen der Stellenausschreibung zur Teilnahme zugelassen worden. Eine fehlerhafte Entscheidung könne weder wohlerworbene Rechte begründen noch ein schutzwürdiges Vertrauen schaffen, die einer Rücknahme entgegenstehen könnten.
8 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1961 (SNUPAT, verb. Rechtssachen 42 und 49/59, Slg. S. 109) festgestellt hat, verstößt der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze.
9 Im vorliegenden Fall verlieh die ursprüngliche Zulassung der Klägerin zu dem fraglichen Auswahlverfahren ihr das subjektive Recht, an den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens teilzunehmen, aufgrund der erzielten Ergebnisse benotet zu werden und bei erfolgreichem Ausgang in die Liste der geeigneten Bewerber aufgenommen zu werden.
10 Unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache vertritt der Gerichtshof die Ansicht, daß die Zulassung zu dem Auswahlverfahren rechtmäßig war. Der Prüfungsausschuß konnte davon ausgehen, daß die Klägerin sich nicht im letzten Jahr eines längeren Universitätsstudiums im Sinne der Stellenausschreibung befand. Denn wenn die Universitätsdienststellen ihr immer noch das Recht zugestehen, sich zu den Abschlußexamen zu melden, ohne daß sie ihre Einschreibung an der Fakultät erneuern muß, so war doch diese Möglichkeit eine rein theoretische angesichts der Lage der Klägerin, die, wie dem Prüfungsausschuß bekannt war, kurz zuvor in den Dienst der Kommission getreten war und deren Beschäftigung ihr nicht wirklich ermöglichte, ihr Studium zu beenden und kurzfristig ein Universitätsdiplom zu erwerben.
11 Daraus folgt, daß die ursprüngliche Zulassung der Klägerin zu dem Auswahlverfahren nicht widerrufen werden konnte, so daß die angegriffene Entscheidung aufgehoben werden muß.
12 Da die Kommission die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat, braucht über den Antrag auf Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber nicht entschieden zu werden.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/328, mit der die Zulassung der Klägerin zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens widerrufen worden ist, wird aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.