Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1983 – C-193/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:216
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 14. Juli 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der wesentliche Sachverhalt
Durch die Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 (ABl. L 119, 1978, S. 1) wurde unter anderem der Anhang I Buchstabe A des Statuts geändert. Artikel 13 dieser Änderungsverordnung lautet:
Artikel 13In Anhang I Buchstabe A erhält die Spalte Sonderlaufbahn Sprachendienst folgende Fassung:Sonderlaufbahn SprachendienstLA 3Leiter einer Übersetzungsabteilung oder DolmetscherabteilungLA 4Gruppenleiter im Überset-zungs- oder DolmetscherdienstLA 5Überprüfer, Hauptübersetzer, HauptdolmetscherLA6ÜbersetzerLA7DolmetscherLA8HilfsübersetzerHilfsdolmetscher.
Am 17. März 1981 modifizierte der Rat infolge dieser Veränderung die Beschreibung der Tätigkeiten der Grundamtsbezeichnungen der Beamten des Generalsekretariats des Rates, die in einem Beschluß vom 7. Oktober 1963 niedergelegt war. Hinsichtlich der Tätigkeiten der Laufbahn LA 5/LA 4 lautete der französische Text dieses abändernden Beschlusses wie folgt:
LA 5/LA 4Chef d'équipe de traduction ou d'interprétationConduit les travaux d'une équipe de traduction, d'interprétation de conférence, de terminologie, de documentation ou d'une équipe spécialisée dans d'autres domaines linguistiquesRéviseur, traducteur principalFonctionnaire qualifié chargé d'effectuer:la révision de traductions et la traduction de textes,des travaux de terminologie et de documentation dans le domaine linguistique,d'autres travaux spécialisés dans le domaine linguistiqueInterprète principal...
Am 15. September 1981 wurde den Klägern mit Schreiben von Herrn Spence mitgeteilt, daß sie als Überprüfer, Hauptübersetzer der Generaldirektion A, Direktion II, zur Verfügung gestellt werden. Gegen diese Bezeichnung als Überprüfer, Hauptübersetzer legten die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen, die bis dahin Überprüfer gewesen waren, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die darauf abzielte, daß die Unterscheidung zwischen Überprüfer und Hauptübersetzer ihnen gegenüber aufrechterhalten werden müsse. Am 14. Mai 1982 teilte der Generalsekretär den Klägern mit, die Entscheidungen vom 15. September 1981 seien nichtig, da sie nicht von der Anstellungsbehörde unterzeichnet seien. Im übrigen wurden die Beschwerden zurückgewiesen und die Entscheidungen 432 bis 437/82 übersandt, die die ersten Entscheidungen inhaltlich bestätigten, aber diesmal von der Anstellungsbehörde unterzeichnet waren.
2. Die eingelegten Rechtsmittel
Die Kläger haben gegen diese letztgenannten Entscheidungen, die Entscheidungen vom 15. September 1981 und die Zurückweisung ihrer Beschwerden durch die Mitteilung vom 14. Mai 1982 Klage erhoben, wobei sie sich gegenüber dem Ratsbeschluß vom 17. März 1981 auf Artikel 184 EWG-Vertrag berufen haben.
3. Zur Zulässigkeit der Klage
Der Rat hat zwei prozeßhindernde Einreden erhoben.
In erster Linie führt er aus, die Klage gegen die Entscheidungen 432 bis 437/82 vom 14. Mai 1982 sei unzulässig, da gegen diese neuen Entscheidungen nicht zuvor Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde eingelegt worden sei. Daß auch die Kläger diese Möglichkeit nicht ausschließen, geht daraus hervor, daß sie gegen diese Entscheidungen am 23. Juli 1982 Beschwerde eingelegt haben, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. Juli 1982 noch nicht ausdrücklich oder stillschweigend abgewiesen war, so daß die genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Gerichtshof hat in den Urteilen in den Rechtssachen 58/75, 48/76 und 91/76 (Slg. 1976, 1153; 1977, 298, und 1977, 229) ausdrücklich entschieden, daß Artikel 90 Absatz 2 im allgemeinen in diesem Sinne auszulegen ist. Die Kläger machen jedoch zu Recht geltend, daß die Entscheidungen vom 14. Mai 1982 im Grunde nichts an den Entscheidungen vom 15. September 1981 geändert hätten und daß sie tatsächlich als Ablehnung der Beschwerden gegen die erstgenannten Entscheidungen angesehen werden könnten. Unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen in den Randnummern 5 bis 8 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 7/77 (Slg. 1978, 769) zu Sinn und Wesen der in Artikel 90 und 91 geregelten Verfahren erscheint mir in der Tat auch im vorliegenden Fall eine Auslegung von Artikel 91 Absatz 2 nicht richtig, die einzig und allein darauf hinausläuft, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern. Diese Einrede des Rates ist deshalb meines Erachtens aufgrund des in den genannten Entscheidungsgründen niedergelegten Prinzips der Prozeßökonomie zurückzuweisen.
Zweitens führt der Rat in seiner Gegenerwiderung aus, Artikel 184 EWG-Vertrag könne gegen seinen Beschluß vom 17. März 1981 nicht ins Feld geführt werden, da es sich nicht um eine Verordnung oder einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung handele. Meines Erachtens ist dieser Beschluß in der Tat keine Verordnung im formellen Sinn, sondern eine Handlung, die gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen Beamten, auf die die genannten Tätigkeitsbeschreibungen anwendbar sind, gleichartige Wirkungen entfaltet. Nach Randnummer 40 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 92/78 (Slg. 1979, 777) reicht eine derartige Wirkung aus, um Artikel 184 für anwendbar zu erklären.
4. Zur Begründetheit
Das Vorbringen der Kläger wird ganz und gar auf die von ihnen als feststehend angesehene Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten des Überprüfers einerseits und des Hauptübersetzers andererseits gestützt. Sie tragen vor, außer inhaltlichen Unterschieden bestünden auch hierarchische Unterschiede zwischen der Tätigkeit eines Überprüfers und der eines Hauptübersetzers. Es ist meines Erachtens nicht notwendig, darauf einzugehen, ob diese Auffassung richtig ist. Die Frage, um die es geht, ist die, ob diese Unterschiede auch durch das Statut anerkannt werden, und wenn ja, ob der Rat befugt war, beide Tätigkeitsbeschreibungen für auf die Kläger anwendbar zu erklären.
Die Kläger tragen dazu vor, daß es im vorliegenden Fall um zwei verschiedene Grundamtsbezeichnungen gehe, was impliziere, daß gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 auch die Tätigkeiten unterschiedlich beschrieben werden müßten. Dies ergebe sich auch daraus, daß zwischen den Wörtern Überprüfer und Hauptübersetzer ein Komma stehe; schließlich träfen auch die anderen Organe der Gemeinschaft diese Unterscheidung bei der Beschreibung der Tätigkeiten. Meines Erachtens geht dieses Vorbringen fehl. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts bestimmt lediglich, daß die Tätigkeiten und der Aufgabenbereich für jede Grundamtsbezeichnung beschrieben werden müssen; daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß für die Grundamtsbezeichnungen, die derselben Laufbahn entsprechen, diese Beschreibung zwangsläufig verschieden sein muß. Die genannte Vorschrift des Statuts schließt ebensowenig aus, daß im dienstlichen Interesse für verschiedene Grundamtsbezeichnungen, die zu derselben Laufbahn gehören, eine kombinierte Beschreibung der Tätigkeiten erstellt werden darf. Damit soll keinesfalls gesagt werden, daß der Rat durch dieses Vorgehen mögliche Unterschiede zwischen den Tätigkeiten eines Überprüfers und eines Hauptübersetzers völlig leugnen würde. Er darf jedoch im dienstlichen Interesse davon ausgehen, daß Beamte genügend Anpassungsvermögen besitzen, um im Interesse der bestmöglichen Organisation der Arbeit innerhalb derselben Laufbahn jedenfalls verwandte und einander teilweise überschneidende Tätigkeiten zu verrichten. Ich beziehe mich insoweit auf Randnummer 17 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 36/69 (Slg. 1970, 275) und für die Austauschbarkeit von zu derselben Laufbahn gehörenden verschiedenen Grundamtsbezeichnungen unter anderem auf Randnummer 10 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 46/69 (Slg. 1970, 275). Das Vorbringen, die anderen Organe befolgten hinsichtlich der Überprüfer und der Hauptübersetzer eine andere Praxis, ist ebenfalls nicht stichhaltig, da Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 deutlich von jedem Organ spricht. Überlegungen, die mit der zweckmäßigen Organisation der Sprachendienste zusammenhängen, können in dieser Hinsicht für die verschiedenen Organe dann sehr wohl zu verschiedenen Schlußfolgerungen führen.
5. Zusammenfassung
Ich beantrage deshalb, alle eingereichten Anträge abzuweisen. Obgleich ich die Unhaltbarkeit des Vorbringens der Kläger an sich im Licht Ihrer Rechtsprechung für offensichtlich halte, läßt es der Wortlaut von Artikel 70 in Verbindung mit dem Text von Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung meines Erachtens nicht zu, ihnen in diesem Fall alle Kosten aufzuerlegen. Den Klägern werden daher gemäß den Ausführungen des Rates und gemäß Artikel 70 ausschließlich ihre eigenen Kosten auferlegt werden können.