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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.09.1983 – C-193/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:251

In den verbundenen Rechtssachen 193 bis 198/82

Maria Rosani,

Luigi Della Croce di Dojola,

Pietro Larosa,

Francesco Bastreghi,

Sossio Giametta,

Fulvio Stellio,

Beamte im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, ^Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates in Brüssel John Carbery, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr H. J. Pabbruwe, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidungen vom 14. Mai 1982, durch die die Kläger in die Planstelle eines Überprüfers, Hauptübersetzers der Besoldungsgruppe LA 4 eingewiesen wurden, der Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981, durch die die Kläger dem darin genannten Dienst als Überprüfer, Hauptübersetzer zur Verfügung gestellt wurden, und der Entscheidungen vom 14. Mai 1982, durch die die Beschwerden der Kläger gegen die Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981 zurückgewiesen wurden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Am 2. Mai 1978 wurde die Verordnung Nr. 912/78 des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften erlassen, die am 4. Mai 1978 in Kraft trat (ABl. L 119 vom 3. 5. 1978, S. 1).

Artikel 13 dieser Verordnung lautet wie folgt:

In Anhang I Buchstabe A erhält die Spalte Sonderlaufbahn Sprachendienst folgende Fassung:

Sonderlaufbahn Sprachendienst

LA 3Leiter einer Übersetzungsabteilung oder DolmetscherabteilungLA4Gruppenleiter im Übersetzungs- oder DolmetscherdienstLA 5Uberprüfer, Hauptübersetzer, HauptdolmetscherLA 6ÜbersetzerLA 7DolmetscherLA8HilfsübersetzerHilfsdolmetscher.

Hauptgegenstand dieser Änderung ist die Aufspaltung der alten Laufbahn LA 5/LA 6 des Übersetzers, Dolmetschers in zwei neue Laufbahnen, nämlich zum einen die Laufbahn LA6/LA7, der die Grundamtsbezeichnungen des Übersetzers und des Dolmetschers der früheren Laufbahn LA 5/LA 6 entsprechen, und zum anderen die Laufbahn LA4/LA5, der (wie schon zuvor) die Grundamtsbezeichnung des Überprüfers entspricht, zu der zwei neue Grundamtsbezeichnungen hinzutreten, nämlich die des Hauptübersetzers und die des Hauptdolmetschers.

Artikel 5 Absatz 4 des Beamtenstatuts bestimmt:

Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen sind in der Übersicht in Anhang I einander zugeordnet.

Jedes Organ erstellt aufgrund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10) eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung.

Aufgrund dieser Vorschrift erließ der Rat nach der Änderung des Statuts vom 4. Mai 1978 am 17. März 1981 einen Beschluß zur Änderung des Beschlusses vom 7. Oktober 1963 zur Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften.

In diesem neuen Beschluß werden die der Laufbahn LA 5/LA 4 entsprechenden Aufgaben wie folgt beschrieben :

LA 5/LA 4Gruppenleiter im Übersetzungsoder DolmetscherdienstLeitet die Arbeit einer Übersetzungs-, Konferenzdolmetscher-, Terminologieoder Dokumentationsgruppe oder einer in anderen sprachlichen Bereichen spezialisierten GruppeÜbersetzer, HauptübersetzerQualifizierter Beamter, beauftragt mitder Überprüfung von Übersetzungen und der Übersetzung von Texten;Terminologie- und Dokumentationsarbeiten im sprachlichen Bereich;anderen spezialisierten Arbeiten im sprachlichen BereichHauptdolmetscher...

Alle Kläger waren beim Rat als Überprüfer der Besoldungsgruppe LA 4 tätig. Die Verwaltung übersandte ihnen aufgrund der neuen Beschreibung der Tätigkeiten Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981, die von Herrn Spence unterzeichnet waren und in denen ihnen mitgeteilt wurde, daß sie weiterhin als Überprüfer, Hauptübersetzer der Generaldirektion A, Direktion II, zur Verfügung gestellt werden.

Die Kläger legten dagegen Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Sie wollten mit diesen Beschwerden im wesentlichen erreichen, daß die Unterscheidung zwischen Amtsbezeichnung und Dienstposten des Überprüfers und denen des Hauptübersetzers aufrechterhalten bleibt und daß ihnen die Laufbahn des Gruppenleiters im Übersetzungsdienst eröffnet wird.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1982 teilte der Generalsekretär den Klägern mit, daß die Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981 als nichtig anzusehen seien, da sie nicht von der Anstellungsbehörde unterzeichnet seien. Im übrigen wurden mit diesen Schreiben die Beschwerden zurückgewiesen und die Entscheidungen 432 bis 437/82 übersandt, durch die die Zurückweisung der Beschwerden bestätigt wurde.

Die Kläger haben Klage auf Aufhebung dieser letzteren Entscheidungen, der Schreiben vom 14. Mai 1982 und der Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981 erhoben. Diese Klage ist am 30. Juli 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

1. ihre Klagen für zulässig und begründet zu erklären,

2. demnach

A. folgende Rechtsakte aufzubeben:

2.1. die Entscheidungen 432/82, 433/82, 434/82, 435/82, 436/82 und 437/82 vom 14. Mai 1982, durch die die Kläger in die Planstelle eines Überprüfers, Hauptübersetzers der Besoldungsgruppe LA 4 eingewiesen werden;

2.2. die Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981, durch- die die Kläger dem darin bezeichneten Dienst als Überprüfer, Hauptübersetzer zur Verfügung gestellt werden;

2.3. die Entscheidungen vom 14. Mai 1982, durch die die Beschwerden vom 11. und 14. Dezember 1981 zurückgewiesen werden;

B. festzustellen, daß die Tätigkeit der Kläger nach wie vor unter die Grundamtsbezeichnung des Überprüfers fällt;

3. die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen der Kläger auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, durch die sie in die Planstelle eines Überprüfers, Hauptübersetzers eingewiesen wurden, als verfrüht und damit unzulässig abzuweisen,

die Anträge auf Aufhebung des von Herrn Spence unterzeichneten Berichtigungsbescheides vom 15. September 1981 als gegenstandslos zurückzuweisen,

die Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 14. Mai 1982, durch die ihre Beschwerden vom 14. Dezember 1981 abgelehnt wurden, als unbegründet zurückzuweisen,

und

den Klägern die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie nicht aufgrund der Artikel 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A. Zur Zulässigkeit

1. Der Beklagte macht in seiner Klagebeantwortung geltend, die Klagen seien unzulässig. Denn die Berichtigungsbescheide seien für alle Kläger aufgrund ihrer Beschwerden zurückgenommen worden, da sie nicht von der Anstellungsbehörde unterzeichnet gewesen seien. Sie seien durch die Entscheidungen vom 14. Mai 1982 ersetzt worden, deren Aufhebung die Kläger nunmehr begehrten.

Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts bestimme: Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht ... worden sein.

Die Entscheidungen vom 14. Mai 1982 seien jedoch nach den Beschwerden vom Dezember 1981 ergangen, die somit nicht gegen diese Entscheidungen gerichtet sein könnten. Die Kläger hätten im übrigen die Berechtigung dieses Einwands anerkannt, denn sie hätten am 23. Juli 1982 einzeln ausdrücklich gegen die Entscheidungen vom 14. Mai 1982 gerichtete Beschwerden eingelegt. Ferner seien die Beschwerden (vom 23. Juli 1982) gegen die Entscheidungen (vom 14. Mai 1982) zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gerichtshof (am 30. Juli 1982) noch nicht stillschweigend oder ausdrücklich zurückgewiesen worden.

Dazu bemerken die Kläger in ihrer Erwiderung folgendes :

1. Die Entscheidungen vom 14. Mai 1982 änderten nichts am Inhalt der Berichtigungsbescheide, die Gegenstand der im Dezember 1981 eingelegten Beschwerden gewesen seien; in Wirklichkeit konkretisierten sie vielmehr die Zurückweisung dieser Beschwerden in inhaltlicher Hinsicht.

2. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege sollten überflüssige Klagen vermieden werden, sobald eine Prüfung der in Rede stehenden Entscheidung ergebe, daß diese die Anwendung einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der voraufgegangenen Beschwerde darstelle (vgl. das Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno, Sig. 1978, 2403).

Der Beklagte vertritt in seiner Gegenerwiderung die Auffassung, das Urteil Salerno sei nicht einschlägig, denn es habe sich dort um eine Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gehandelt, die das Organ, gegen das die Klage gerichtet sei, nicht abändern könne. Im vorliegenden Fall dagegen hätte der Beklagte die Beschreibung der Tätigkeiten jederzeit ändern können, wenn er dies gewollt hätte. Der Zweck des Artikels 90 Absatz 2 bestehe gerade darin, der betroffenen Behörde die notwendige Überlegungsfrist zu gewähren, damit sie gegebenenfalls die Änderungen vornehmen könne, die sie für gerecht und angemessen halte.

2. Iri seiner Klagebeantwortung beantragte der Beklagte ferner, den Antrag auf Aufhebung der Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981 als überflüssig zurückzuweisen, da diese Bescheide durch die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 14. Mai 1982 ersetzt worden seien.

Darauf antworten die Kläger in ihrer Erwiderung, wenn die Entscheidungen vom 14. Mai 1982 ihrem Antrag entsprechend vom Gerichtshof aufgehoben würden, träten die Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981 wieder in Kraft; es sei deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, daß sie in diesem Fall ebenfalls aufgehoben würden.

In seiner Gegenerwiderung wendet sich der Beklagte gegen dieses Vorbringen, das seiner Meinung nach unrichtig ist, da die in Rede stehenden Bescheide nicht mehr existierten.

3. Die Kläger tragen abschließend vor, die Zulässigkeit der Klage werde insoweit nicht bestritten und sei im übrigen auch nicht bestreitbar, als die Aufhebung der Entscheidungen vom 14. Mai 1982 nicht im Hinblick auf die Einweisung der Kläger in die Planstelle eines Überprüfers, Hauptübersetzers der Besoldungsgruppe LA 4, sondern im Hinblick auf die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerden vom Dezember 1981 begehrt werde.

Der Beklagte stimmt dieser Auffassung der Kläger in seiner Gegenerwiderung zu. Er macht jedoch geltend, daß die beanstandeten Formfehler durch den Erlaß der neuen Entscheidungen vom 14. Mai 1982 behoben worden seien.

B. Zur Begründetheit

Die Kläger wenden sich gegen die getroffenen Maßnahmen, soweit diese ihre Rechtsgrundlage in dem Beschluß vom 17. März 1981 zur Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften fänden, der ebenfalls rechtswidrig sei (Anwendung des Artikels 184 EWG-Vertrag). In diesem Beschluß würden nämlich die Grundamtsbezeichnungen des Überprüfers und des Hauptübersetzers, die der Laufbahn LA 5/LA 4 entsprächen, in einer einzigen Grundamtsbezeichnung zusammengefaßt. Die Kläger machen dagegen folgendes geltend:

1. Der Beklagte sei nicht befugt, auf diese Weise zwei oder mehrere Grundamtsbezeichnungen zusammenzufassen, da der Anhang I Buchstabe A zum Statut die Dienstposten des Überprüfers und des Hauptübersetzers als zwei verschiedene Grundamtsbezeichnungen definiere; dies ergebe sich aus folgenden Gesichtspunkten:

zwischen den beiden Wörtern stehe ein Komma,

die anderen Organe unterschieden zwischen diesen beiden Dienstposten,

das Überprüfen und das Übersetzen seien zwei verschiedene Tätigkeiten, die in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stünden, was daraus hervorgehe, daß manche Überprüfer nach einem Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe LA 5, Überprüfer, befördert worden seien,

ein Schreiben des Generaldirektors zeige, daß die ausdrückliche Absicht bestanden habe, diese beiden Grundamtsbezeichnungen zu einer einzigen zusammenzufassen.

2. Die getroffenen Maßnahmen verletzten die wohlerworbenen Rechte der Kläger. Der Überprüfer müsse nämlich im Gegensatz zum Übersetzer den Beweis für seine sehr guten Sprachkenntnisse erbracht haben. Ferner könnte von den Klägern in Zukunft verlangt werden, regelmäßig oder sogar ausschließlich laufende Übersetzungsarbeiten zu verrichten, während sie bisher nur verpflichtet gewesen seien, gelegentlich besonders schwierige Übersetzungen anzufertigen.

3. Aus einem Briefwechsel zwischen dem Generaldirektor und dem Vorsitzenden der Personalvertretung gehe hervor, daß der Rat nicht beabsichtige, die Grundamtsbezeichnung des Gruppenleiters im Übersetzungsdienst zu verwenden, wodurch den Klägern eine gesetzlich vorgesehene Aufstiegsmöglichkeit verlorengehe. Zudem trügen die Überprüfer de facto die Verantwortung eines Gruppenleiters.

Die Kläger erinnern ferner daran, daß nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 4 des Beamtenstatuts die Tätigkeiten für Jede Grundamtsbezeichnung festzusetzen seien.

Nach Ansicht des Beklagten gestattet es Artikel 5 Absatz 4 des Statuts dagegen dem Organ, aufgrund der Übersicht die den gegebenen Grundamtsbezeichnungen entsprechenden Tätigkeiten zu beschreiben, so daß er berechtigt sei, die Beschreibung den bestehenden Tätigkeiten anzupassen und sogar eine neue Beschreibung zu wählen, um eine Tätigkeit zu bezeichnen, die nicht vollständig mit einer gegebenen Grundamtsbezeichnung übereinstimme. Wie sich ferner aus dem Umstand, daß die Beschreibung der Tätigkeiten nicht für alle Organe in gleicher Weise festgesetzt worden sei, ergebe, habe die Absicht bestanden, jedem Organ einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen. Schließlich habe der Gesetzgeber in der Übersicht die Begriffe Gruppenleiter im Übersetzungs- oder Dolmetscherdienst auf zwei verschiedenden Zeilen angeordnet, während er die Tätigkeiten des Überprüfers, Hauptübersetzers und Hauptdolmetschers zusammengefaßt habe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe dadurch jedem Organ die Möglichkeit offengelassen, entweder davon auszugehen, daß es sich um drei verschiedene Grundamtsbezeichnungen handle, oder aber davon, daß zwei oder drei der genannten Dienstposten eine Grundamtsbezeichnung bildeten. Auch hindere der Umstand, daß der Beklagte befugt sei, den Aufgabenbereich für jede Grundamtsbezeichnung zu beschreiben, ihn nicht, diesen in gleicher Weise zu beschreiben.

Die Tätigkeiten des Überprüfers und des Hauptübersetzers stünden in einem engen Zusammenhang; er sei deshalb berechtigt, ihre Rechte und Pflichten in gleicher Weise festzulegen. Der Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die übergeordnete Behörde für die Gliederung ihrer Dienststellen allein verantwortlich sei und es jedem Organ freistehe, seine Dienststellen zu organisieren. Bislang sei nie ausgeschlossen gewesen, daß der Überprüfer übersetze oder daß der Hauptübersetzer überprüfe. Die allzu starre Unterscheidung, die zuvor bestanden habe, habe jedoch dem ordnungsgemäßen Arbeitsablauf in der Dienststelle geschadet und Artikel 45 des Statuts verletzt, denn der Übergang von dem Dienstposten eines Übersetzers LA 5 zu dem Dienstposten eines Überprüfers LA 5 stelle keine Beförderung im Sinne des Statuts dar. Schließlich sei der Beklagte durch ein Schreiben des Generaldirektors wie das von den Klägern erwähnte nicht gebunden.

Zu dem Vorbringen hinsichtlich der erworbenen Rechte führt der Beklagte aus, die Kläger blieben Überprüfer und würden zusätzlich Hauptübersetzer, wodurch sie neue Aufgaben erhielten, ohne daß ihr Status im geringsten beeinträchtigt werde. Jedenfalls könnten das Statut und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften jederzeit abgeändert werden.

Schließlich habe der Generaldirektor der Verwaltung in dem beanstandeten Briefwechsel lediglich mitgeteilt, es sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt, Beamte der Sonderlaufbahn LA in die Planstelle eines Gruppenleiters einzuweisen, woraus hervorgehe, daß die Verwaltung immer noch die Möglichkeit habe, Beamte der Sonderlaufbahn LA zu gegebener Zeit in die Planstelle eines Gruppenleiters einzuweisen.

In ihrer Erwiderung tragen die Kläger vor, die Haltung des Beklagten sei insoweit mehrdeutig, als er nirgends angebe, ob er bestreite, daß die Dienstposten des Überprüfers und des Hauptübersetzers tatsächlich zu zwei verschiedenen Grundamtsbezeichnungen gehörten. Der Umstand, daß es seit 1981 nicht ausgeschlossen gewesen sei, daß Überprüfer Übersetzungsarbeiten anfertigten, ändere nichts daran, daß es sich trotz allem um verschiedene und in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehende linguistische Tätigkeiten handele. Denn früher habe der Überprüfer nur besonders schwierige Übersetzungen anzufertigen brauchen. Darüber hinaus seien einige Kläger nur aufgrund eines Auswahlverfahrens auf diese Stelle befördert worden, und jedenfalls alle erst, nachdem sie den Beweis erbracht hätten, daß sie sehr gute Übersetzer seien, da gerade eine Überprüfungsstelle frei gewesen sei und nachdem der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens oder der Beförderungsausschuß Stellung genommen habe. Somit handele es sich, selbst wenn der Übergang von LA 5, Übersetzer, zu LA 5, Überprüfer, keine Beförderung im Hinblick auf die Besoldungsgruppe darstelle, jedenfalls um eine Beförderung hinsichtlich der Laufbahn. Schließlich bestreiten die Kläger nicht, daß der Beklagte befugt sei, seine Dienststellen nach freiem Ermessen zu organisieren. Sie weisen jedoch darauf hin, daß diese Befugnis ihre Grenzen in den Vorschriften des Statuts finde.

Seit der streitigen Entscheidung vom 17. März 1981 besitze ein Beamter mit der Grundamtsbezeichnung Überprüfer, Hauptübersetzer bei dem Beklagten nicht dieselben Garantien wie der Beamte mit der Grundamtsbezeichnung Überprüfer in den anderen Organen, so daß seine Übernahme in andere Organe der drei Europäischen Gemeinschaften im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts erschwert werde.

Ganz hilfsweise tragen die Kläger noch vor, daß die Zusammenfassung der beiden in Rede stehenden Grundamtsbezeichnungen nicht dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwaltung des Sprachendienstes, sondern im vorliegenden Fall einem Gruppeninteresse entspreche. Die Vorteile und die Rechte, die eine Minderheit ordnungsgemäß aufgrund ihrer Verdienste nach langen Jahren erworben habe, seien zugunsten der auf möglichst weitgehende Gleichheit gerichteten Forderungen einer Mehrheit geopfert worden.

In der Gegenerwiderung fragt sich der Beklagte, ob die Berufung auf Artikel 184 rechtmäßig sei, wenn man berücksichtige, daß seine Entscheidung vom 17. März 1981, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde, keine Entscheidung von allgemeiner Tragweite sei; dieses Kriterium habe der Gerichtshof selbst in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmentbai, Slg. 1979, 777) aufgestellt.

Der Beklagte führt aus, nach Artikel 5 Absatz 4 des Statuts stehe es ihm frei, die Tätigkeiten so zu beschreiben, daß sie der Organisation seines Sprachendienstes, die er für die beste halte, entsprächen. Eine Dienststelle könne jedoch mit einer zu großen Anzahl von Überprüfern oder Gruppenleitern nicht wirksam arbeiten. Der Beklagte habe mit der vorgenommenen Änderung ein zweifaches Ziel verfolgt, nämlich einerseits, anderen Mitgliedern des Sprachendienstes die Möglichkeit zu eröffnen, ebenfalls Überprüfertätigkeiten zu verrichten, und andererseits zu verhindern, daß die etablierten Überprüfer sich den Übersetzungstätigkeiten gerade dann entziehen könnten, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes die sofortige Übersetzung einer großen Anzahl von Dokumenten erfordere. Die Beförderung hinsichtlich der Laufbahn, von der die Kläger sprächen, sei vom Statut nicht anerkannt; dieses kenne nur den Unterschied der Besoldungsgruppe.

Hinsichtlich der Möglichkeiten der Bewerbung für eine Überprüferstelle in einem anderen Organ ist der Beklagte der Auffassung, daß ein Überprüfer, Hauptübersetzer sich jederzeit auf die Erfahrung berufen könne, die er in diesen beiden Funktionen beim Rat erworben habe.

Der Beklagte wendet sich schließlich gegen das Vorbringen, er habe aufgrund eines Gruppeninteresses gehandelt. Der einzige Grund sei der, daß das Übersetzen länger dauere als das Überprüfen, und daß folglich die Übersetzer viel zahlreicher sein müßten als die Überprüfer. Wenn jedoch die Übersetzer an einem bestimmten Punkt ihrer Laufbahn Überprüfer würden und nur noch Überprüfungen vornähmen, gäbe es zuviele Überprüfer und nicht genug Übersetzer. Nach Auffassung des Beklagten gibt es nur zwei Lösungen für dieses Problem: Entweder werde die Beschreibung der Tätigkeiten geändert, oder aber die Laufbahn einer Reihe von Beamten werde blockiert.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 9. Juni 1983 haben die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, und der Beklagte, vertreten durch seinen Bevollmächtigten J. Carbery, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Juli 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kläger, Beamte im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 30. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (im folgenden : das Statut) Klage erhoben auf Aufhebung verschiedener Entscheidungen des Rates, durch die sie in die Planstelle eines Überprüfers, Hauptübersetzers eingewiesen wurden.

2 Artikel 5 Absatz 4 des Statuts lautet:

Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen sind in der Übersicht in Anhang I einander zugeordnet.

Jedes Organ erstellt aufgrund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10) eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung.

3 Im Anhang I zum Statut in der Fassung der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 (ABl. L 119, S. 1) heißt es unter der Überschrift Sonderlaufbahn Sprachendienst, daß die Laufbahn LA 4/LA 5 die Grundamtsbezeichnungen Gruppenleiter im Übersetzungs- oder Dolmetscherdienst einerseits und — auf einer gesonderten Zeile — Überprüfer, Hauptübersetzer, Hauptdolmetscher andererseits umfaßt.

4 Aufgrund dieser Änderung des Statuts vom 2. Mai 1978 erließ der Rat am 17. März 1981 gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Statuts einen Beschluß, durch den unter anderem die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst des Rates geändert wurde. In diesem neuen Beschluß werden die Tätigkeiten des Überprüfers und des Hauptübersetzers mit denselben Worten beschrieben.

5 Die Verwaltung übersandte den Klägern aufgrund der neuen Beschreibung der Tätigkeiten Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981, in denen sie ihnen mitteilte, daß sie fortan die Tätigkeiten eines Überprüfers, Hauptübersetzers und nicht mehr allein diejenigen eines Überprüfers zu verrichten hätten.

6 Gegen diese Bescheide legten die Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerden ein, mit denen sie erreichen wollten, daß die Unterscheidung zwischen Amtsbezeichnung und Dienstposten des Überprüfers und denen des Hauptübersetzers aufrechterhalten bleibt, und mit denen sie beantragten, ihnen die Laufbahn des Gruppenleiters im Übersetzungsdienst zu eröffnen.

7 Der Generalsekretär des Rates teilte den Klägern mit Schreiben vom 14. Mai 1982 mit, daß die Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981 als nichtig anzusehen seien, da sie nicht von der Anstellungsbehörde unterzeichnet seien. Im übrigen wies der Rat die Beschwerden der Kläger zurück und übermittelte ihnen die Entscheidungen 432 bis 437/82 vom 14. Mai 1982, durch die diese Zurückweisung bestätigt wurde.

8 Die Kläger haben Klage auf Aufhebung dieser letzteren Entscheidungen, der Schreiben vom 14. Mai 1982 sowie der Berichtigungsbescheide vom 15. September 1981 erhoben.

9 Der Rat erhebt drei prozeßhindernde Einreden. Jedoch ist zunächst die Begründetheit der Klage zu prüfen und danach festzustellen, ob es noch notwendig ist, über die Einreden des Rates zu entscheiden.

10 Die Kläger machen mit ihrer Klage die Rechtswidrigkeit des allgemeinen Beschlusses vom 17. März 1981 zur Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften geltend, da dieser die Grundamtsbezeichnungen des Überprüfers und des Hauptübersetzers in einer einzigen Grundamtsbezeichnung zusammenfasse. Dadurch sei der Rat von der Politik der anderen Organe abgewichen und habe Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts verletzt, der es verbiete, zwei Grundamtsbezeichnungen in derselben Weise zu definieren.

11 Zwar verpflichtet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts die Organe, die Tätigkeiten für jede Grundamtsbezeichnung festzulegen; daraus folgt jedoch keineswegs, daß sie diese unterschiedlich definieren müssen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten derselben Besoldungsgruppe auf ähnlichen Dienstposten, die so eng miteinander verbunden sind wie die Dienstposten des Überprüfers und des Hauptübersetzers und die im Statut auf einer einzigen, von den anderen Zeilen abgesetzten Zeile genannt werden.

12 Ferner ist zu bemerken, daß nach Artikel 5 Absatz 4 des Statuts jedes Organ eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung zu erstellen hat, ohne daß verlangt wird, daß diese Beschreibung für alle Organe identisch ist.

13 Die Kläger tragen zweitens vor, die getroffenen Maßnahmen zwängen sie, Aufgaben zu verrichten, die unter ihrer Dienststellung lägen, und beeinträchtigten deshalb ihre wohlerworbenen Rechte.

14 Zwar müssen die einem Beamten übertragenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, im ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat; dieser Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten ist jedoch nicht auf Dienstposten anwendbar, die zu denselben Besoldungsgruppen gehören.

15 Der Rat hat dazu zu Recht bemerkt, daß die Kläger Überprüfer blieben und zusätzlich Hauptübersetzer würden, wodurch ihnen neue Aufgaben übertragen würden, ohne daß ihre dienstliche Stellung im geringsten beeinträchtigt werde. Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß jedes Organ zu der Erwartung berechtigt ist, daß hohe Beamte genügend anpassungsfähig sind, um Dienstposten verschiedener Art auszufüllen (Urteil vom 28. 5. 1970 in der Rechtssache 39/69 Peco, Sig. 1970, 361, 370).

16 Schließlich wenden sich die Kläger mit einer dritten Rüge gegen einen Briefwechsel zwischen dem Generaldirektor für Personal und dem Präsidenten der Personalvertretung, aus dem hervorgehe, daß der Rat nicht beabsichtige, die Grundamtsbezeichnung des Gruppenleiters im Übersetzungsdienst zu verwenden. Dazu genügt die Feststellung, daß eine derartige Korrespondenz keine Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts darstellt, sondern, weil sie nicht von einer Anstellungsbehörde ausgeht, lediglich eine zur Gruppe der Verwaltungsauskünfte gehörende Handlung.

17 Da die Prüfung des Vorbringens der Kläger ergeben hat, daß keiner der Klagegründe durchgreift, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Unter diesen Umständen brauchen die vom Rat erhobenen prozeßhindernden Einreden nicht mehr geprüft zu werden.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

19 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.