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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-224/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:219

In der Rechtssache 224/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Meiko-Konservenfabrik, Gergweis,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Frankfurt am Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 zur elften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 260, S. 14),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die einschlägige Gemeinschaftsregelung

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1) wurde eine Produktionsbeihilferegelung für die Erzeugnisse eingeführt, die in ihrem — durch die Verordnung (EWG) Nr. 1152/78 des Rates vom 30. Mai 1978 (ABl. L 144, S. 1) in sie eingefügten — Anhang la genannt sind. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/79 des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. L 192, S. 3) wurde die Produktionsbeihilferegelung ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1980/81 auf in Sirup haltbar gemachte Kirschen ausgedehnt.

Artikel 3b Absatz 4 der Ratsverordnung Nr. 516/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 1152/78 bestimmt: Die Produktionsbeihilfe wird den Verarbeitern gewährt, die Verträge gemäß Artikel 3a abgeschlossen haben. Gemäß Absatz 2 jenes Artikels 3a sind in diesen Verträgen, die für eine noch festzulegende Mindestzeit geschlossen werden, ... die betreffenden Mengen der Ausgangserzeugnisse, die Staffelung ihrer Lieferung an die Verarbeitungsindustrie und der den Erzeugern zu zahlende Preis genau anzugeben.

Aus Artikel 3a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 3b Absätze 5 und 6 ergibt sich, daß die Beihilfe, die vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt wird, den Verarbeitern auf Antrag gezahlt wird, sobald die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, denen die Verträge übermittelt worden sind, deren Durchführung überprüft haben.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilferegelung wurden von der Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 vom 30. Juni 1978 (ABl. L 179, S. 21) festgelegt. Diese Verordnung wurde durch die Kommissionsverordnungen Nr. 1348/80 vom 30. Mai 1980 (ABl. L 135, S. 66), Nr. 1964/80 vom 24. Juli 1980 (ABl. L 191, S. 17) und Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 (ABl. L 260, S. 14) geändert.

Aus diesen Durchführungsbestimmungen folgt, daß der Verarbeitet- der Beihilfe nur beanspruchen kann, wenn die Verträge und die Nachträge zu diesen innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen unterzeichnet worden sowie den zuständigen nationalen Stellen zugeleitet worden sind.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1530/78 in der Fassung der Verordnung Nr. 1348/80 mußten Verarbeitungsverträge für Knorpelkirschen und andere Süßkirschen sowie etwaige Zusatzverträge spätestens bis zum 10. bzw. 30. Juli 1980 abgeschlossen werden. Aufgrund der durch schlechte Witterungsbedingungen verursachten Verzögerung der Kirschenernte im Jahr 1980 konnten die Verträge und die Zusatzverträge nicht rechtzeitig unterzeichnet werden. Mit der Verordnung Nr. 1964/80 vom 24. Juli 1980 verlängerte die Kommission daher die Frist für die Unterzeichnung der Verträge und der Zusatzverträge bis zum 31. Juli bzw. 15. August 1980.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 war eine Ausfertigung jedes Vertrages sowie gegebenenfalls der Nachträge vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, d. h. vor Ausführung der ersten Lieferung der Rohware, der mit der Durchführung der Beihilferegelung und der Prüfung der Rohware vor Ausführung des Vertrages betrauten nationalen Stelle zuzuleiten.

In Anbetracht der erwähnten Schwierigkeiten mußten die verspätet abgeschlossenen Verträge sofort durchgeführt werden, da der Rohware Qualitätsverlust drohte. Aufgrund dieser besonderen Umstände wurde in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 durch die Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 folgender Unterabsatz hinzugefügt:

Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 können die für Kirschen abgeschlossenen Verträge jedoch auch nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezeichneten Stelle bis zum 31. Juli 1980 zugeleitet werden.

Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Meiko-Konservenfabrik, die hauptsächlich Obst zu Konserven verarbeitet, schloß am 21. Juli 1980 Lieferverträge mit Kirschenanbauern. Ein Zusatzvertrag wurde am 31. Juli 1980 abgeschlossen.

Die Rohware wurde in der Zeit vom 23. Juli bis zum 31. Juli 1980 angeliefert und von der Firma Meiko sofort verarbeitet, da sie wegen der Erntebedingungen Qualitätsverluste befürchtete.

Sie beantragte für das Jahr 1980 beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft nach Artikel 3a und 3b der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 in der Fassung der Verordnung Nr. 1152/78 vom 30. Mai 1978 eine Produktionsbeihilfe für Süßkirschen, in Sirup haltbar gemacht, bezogen auf eine Gesamtmenge von 17785 kg Rohware.

Wegen der verspäteten Übermittlung der Verträge und des Zusatzvertrags, die dem Bundesamt am 7. bzw. 19. August 1980 zugegangen waren, lehnte dieses den Produktionsbeihilfeantrag durch Bescheid vom 6. November 1980, bestätigt durch seinen Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1980, ab.

Gegen diese Ablehnung erhob die Firma Meiko beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft. Das Verwaltungsgericht hat am 3. August 1982 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage zu ersuchen:

Verstößt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 (ABl. L 260 vom 3. 10. 1980, S. 14) insoweit gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, als er rückwirkend eine Frist zum 31. Juli 1980 bestimmt, bis zu der abgeschlossene Verträge der bezeichneten Stelle zugeleitet worden sein müssen?

Wie sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, ist das deutsche Gericht, das sich auf einige Entscheidungen des Gerichtshofes zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bezieht, der Ansicht, mit der nachträglichen Festsetzung des Endtermins für die Zuleitung der Verträge auf den 31. Juli treffe die Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 eine willkürliche Regelung, die einen bestimmten Kreis von Unternehmen, darunter die Firma Meiko, ohne sachlichen Grund gegenüber Mitbewerbern benachteilige, die die Ware zwar ebenfalls unmittelbar nach Lieferung verarbeitet, ihre Verträge jedoch zufällig vor dem 31. Juli eingereicht hätten.

Diese Bestimmung verstoße im übrigen durch ihre Automatik gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie es nicht zulasse, die Sanktion der Beihilfeversagung an ein dem Betroffenen zurechenbares Verhalten zu knüpfen.

Der Vorlagebeschluß ist am 23. August 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack und Christine Berardis-Kayser als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen abgegeben. Mit Schreiben vom 29. September 1982 bzw. 5. Oktober 1982 haben das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft und die Bundesregierung dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie keine schriftlichen Erklärungen abgäben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 21 der Satzung und Artikel 45 der Verfahrensordnung eine Beweisaufnahme angeordnet.

Mit Schreiben vom 10. Februar 1983 hat der Kanzler des Gerichtshofes die Bundesregierung ersucht, die darin gestellten Fragen vor dem 4. März 1983 schriftlich zu beantworten. In diesem Schreiben heißt es:

Mit Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 (ABl. L 260, S. 14) hat die Kommission den 31. Juli 1980 als Endtermin für die Übermittlung der Verarbeitungsverträge über Kirschen an die zuständigen nationalen Stellen festgesetzt. Die Kommission hat in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dabei handele es sich um eine von den Mitgliedstaaten geforderte Ausnahmeregelung; deshalb habe sie sich für die Festsetzung eines sachlich angemessenen Datums ... vor allem auf die Auskünfte der Mitgliedstaaten über die tatsächlichen Verhältnisse in ihren Ländern verlassen [müssen]. Der 31. Juli wurde für eine Lösung des Problems von der Bundesrepublik Deutschland beantragt (schriftliche Erklärungen, S. 5 a. E.).

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird ersucht, vor dem 4. März 1983 die folgenden Fragen schriftlich zu beantworten:

1. Aus welchen Gründen hat die Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen, den 31. Juli 1980 als Endtermin für die Übermittlung der Verarbeitungsverträge über Kirschen an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft festzusetzen?

2. Gibt es noch andere deutsche Unternehmen, die wie die Firma Meiko-Konservenfabrik Verarbeitungsverträge nicht rechtzeitig übermittelt haben und sich deswegen in der gleichen Lage wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens befinden?

Auf Wunsch des Gerichtshofes forderte der Kanzler die Bundesrepublik Deutschland in diesem Schreiben ferner auf, sich in der auf den 21. April 1983 festgesetzten mündlichen Verhandlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen oder einen Sachverständigen zu entsenden.

Die Bundesregierung hat ihre Stellungnahme am 3. März 1983 eingereicht. Mit Schreiben vom 4. März 1983 hat sie mitgeteilt, daß Oberregierungsrat Ulrich Maass aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an der Sitzung vom 21. April 1983 teilnehmen werde; er werde gegebenenfalls von einem Vertreter des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft, Frankfurt am Main, begleitet werden.

Mit Beschluß vom 2. Februar 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen

Nach Ansicht der Kommission können Einwendungen gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2546/80 nicht auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gestützt werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt die Kommission fest, daß die rückwirkende Feststellung des 31. Juli als Enddatum, bis zu dem wirksam gewordene Verträge der zpständigen Stelle übermittelt werden mußten, durch die Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 eine große Zahl von Unternehmen in den Genuß einer Beihilfe habe kommen lassen, die sie nach der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge geltenden Regelung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1530/78 nicht erhalten hätten.

Diese begünstigende Regelung enthalte keinen Ermessensfehler der Kommission, da es sich um eine von den beteiligten Mitgliedstaaten, darunter der von den im Jahr 1980 aufgetretenen Schwierigkeiten besonders betroffenen Bundesrepublik Deutschland, beantragte Ausnahmeregelung handele und sie einen sachlich zutreffenden Termin nur aufgrund der von diesen Mitgliedstaaten gemachten Angaben über die tatsächliche Sachlage in den betreffenden Ländern habe festsetzen können. Die Bundesrepublik habe selbst beantragt, eine Übermittlung der Verarbeitungsverträge und Zusatzverträge an die nationalen Stellen nach ihrem Wirksamwerden, spätestens bis zum 31. Juli 1980, zuzulassen, so daß jedenfalls im vorliegenden Fall keine Veranlassung bestanden habe, die vorgeschlagenen Fristen noch weiter zu verlängern.

Die Kommission vertritt weiter die Auffassung, eine etwaige unvollständige Sachaufklärung durch die betroffenen Mitgliedstaaten dürfe nicht zur Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung führen. Wie sich aus einem (den schriftlichen Erklärungen beigefügten) Fernschreiben, das ihr vom Bundesernährungsministerium im Zusammenhang mit Änderungsvorschlägen für die Verordnung Nr. 1530/78 übermittelt worden sei, ergebe, seien dem Bundesamt ohnehin die in Betracht kommenden Betriebe seit langem bekannt gewesen. Auch aus dem Umstand, daß einige wenige Antragsteller von den nationalen Behörden nicht berücksichtigt worden seien und der Kommission das Vorhandensein solcher Fälle nicht mitgeteilt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, daß die streitige Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes verweist die Kommission darauf, daß sie, soweit im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verarbeitungsverträge die Verordnung Nr. 1530/78 in der durch die Verordnung Nr. 1964/80 ergänzten Form gegolten habe, davon habe ausgehen dürfen, daß die Verarbeitungsbetriebe, auch wenn sie die Bestimmung nicht hätten einhalten können, die Verträge vor deren Wirksamwerden einzureichen, dies wenigstens bis zum 31. Juli 1980 tun würden, um den geltenden Vorschriften soweit wie möglich zu entsprechen.

Der Umstand, daß die Antragsteller, die ihre Verträge vor Fristablauf übermittelt hätten, sich in einer günstigeren Lage befänden als diejenigen, deren Verträge nach dem 31. Juli 1980 eingetroffen seien, sei das unvermeidbare Ergebnis einer jeden Gesetzgebung, die generelle Maßstäbe aufstelle.

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Frankfurt wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 beeinträchtigen könnte.

III — Antworten der Bundesregierung auf die Fragen des Gerichtshofes

In ihrer Antwort auf die erste Frage, aus welchen Gründen die Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen habe, den 31. Juli 1980 als Endtermin für die Übermittlung der Verarbeitungsverträge über Kirschen an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft festzusetzen, weist die Bundesregierung darauf hin, daß die im Jahr 1980 eingetretene Verspätung bei der Übermittlung der Verträge im wesentlichen darauf beruht habe, daß die EG-Produktionsbeihilfenregelung für Kirschen im Wirtschaftsjahr 1980/81 erstmals auch in der Bundesrepublik Deutschland angewandt worden sei und entsprechende Vorbilder für die Vertragsgestaltung daher nicht vorgelegen hätten. Den von ihr vorgeschlagenen Endtermin 31. Juli 1980 habe sie aus zwei Gründen für geeignet gehalten:

Zum einen sei dieser Termin mit dem in der Verordnung Nr. 1964/80 der Kommission vom 24. Juli 1980 vorgesehenen Entermin für die Unterzeichnung der Verarbeitungsverträge zusammengefallen;

zum anderen habe sie angenommen, daß den betreffenden Unternehmen damit eine ausreichende Frist zur Verfügung stehe, um sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen wie auch um die geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

Da sie im übrigen nur im gebotenen Umfang eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Verträge vor dem Wirksamwerden der zuständigen Stelle zuzuleiten sind, angestrebt habe, habe sie es für angebracht gehalten, einen geeigneten Termin zu wählen, der den in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 der Kommission aufgestellten Grundsatz nicht in Frage stelle.

Die zweite Frage, ob es noch andere deutsche Unternehmen gebe, die sich in der gleichen Lage wie die Firma Meiko befänden, wird von der Bundesregierung bejaht.

Die Bundesregierung führt aus, daß von den 207 Verträgen, die dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft nach Beginn ihrer Ausführung zugeleitet worden seien, nur 169 Verträge in den Genuß der von der Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 gewährten Ausnahmeregelung gekommen seien. Für die 38 Verträge, die ihr nach dem 31. Juli 1980 übermittelt worden seien, sei die Produktionsbeihilfe abgelehnt worden.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Bundesregierung, vertreten durch Oberregierungsrat Ulrich Maass vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Sachverständigen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau Christine Berardis-Kayser als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 21. April 1983 mündliche Ausführungen gemacht.

Die Generalanwältin hat ihre Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluß vom 3. August 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 (ABl. L 260, S. 14) zur elften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 179, S. 21) vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Meiko-Konservenfabrik und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Frankfurt am Main. In diesem Rechtsstreit geht es darum, daß das Bundesamt, gestützt auf die genannte Verordnung Nr. 2546/80, die Zahlung der von der Firma Meiko beantragten Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte Süßkirschen abgelehnt hat.

3 Die betreffende Beihilferegelung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1) für die in ihrem Anhang la genannten Erzeugnisse eingeführt; diese Verordnung wurde durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1152/78 des Rates vom 30. Mai 1978 (ABl. L 144, S. 1) und Nr. 1639/79 des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. L 192, S. 3) geändert und ergänzt.

4 Wie sich aus Artikel 3a der Verordnung Nr. 516/77 und der ersten und zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1152/78 ergibt, ist die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt worden, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Gemeinschaftserzeugnisse gegenüber Erzeugnissen aus Drittländern, wo die Produktionskosten erheblich niedriger sind, zu erhöhen. Die Beihilferegelung stützt sich auf ein System von Verträgen, die die Erzeuger und die Verarbeiter von Obst und Gemüse binden und sowohl die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsindustrie als auch einen Mindestpreis gewährleisteten, den die Verarbeiter den Erzeugern zu zahlen haben. Durch die Verordnung Nr. 1639/79 wurde diese Beihilferegelung ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1980/81 auf Knorpelkirschen und andere Süßkirschen ausgedehnt.

5 Aufgrund der Artikel 3c und 20 der Verordnung Nr. 516/77 wurden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilferegelung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 der Kommission vom 30. Juni 1978, geändert durch die Kommissionsverordnungen Nr. 1348/80 vom 30. Mai 1980 (ABl. L 135, S. 66), Nr. 1964/80 vom 24. Juli 1980 (ABl. L 197, S. 17) und Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 (a. a. O.), festgelegt.

6 Aus den Vorschriften dieser Regelung ergibt sich zunächst, daß ein Verarbeiter nur dann Anspruch auf die Zahlung der Beihilfe hat, wenn die Verträge sowie etwaige Zusatzverträge innerhalb bestimmter, von der Kommission festgesetzter Fristen abgeschlossen worden sind. Durch die Verordnung Nr. 1348/80 vom 30. Mai 1980 wurde für die Unterzeichnung der Verträge für das Wirtschaftsjahr 1980/81 eine Frist bis zum 10. Juli 1980 gesetzt. Da sich die Ernte von Knorpelkirschen und anderen Süßkirschen im Jahr 1980 jedoch verzögerte, wurde diese Frist durch die Verordnung Nr. 1964/80 vom 24. Juli 1980 bis zum 31. Juli 1980 verlängert.

7 Eine zweite Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfe stellt Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 auf; danach ist eine Ausfertigung der Verträge vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, d. h. vor Ausführung der ersten Lieferung der Rohware, der mit der Durchführung der Beihilferegelung und der Prüfung der Rohware vor Ausführung des Vertrages betrauten nationalen Stelle des Staates, in dem die Verarbeitung erfolgen soll, zuzuleiten.

8 Durch die Witterungsbedingungen, unter denen die Ernte des Jahres 1980 stattfand, wurde den Verarbeitern die Einhaltung des in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 vorgesehenen Zeitpunktes für die Übermittlung der Verträge offenbar erheblich erschwert. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten war die Kommission bereit, dieser Ausnahmesituation Rechnung zu tragen; sie ergänzte deshalb Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 wie folgt:

Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 können die für Kirschen abgeschlossenen Verträge jedoch auch nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezeichneten Stelle bis zum 31. Juli 1980 zugeleitet werden.

9 Gestützt auf diese Bestimmung lehnte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft den Beihilfeantrag der Firma Meiko ab, da ihm die Verträge und der Zusatzvertrag, die von der Firma Meiko am 21. bzw. 31. Juli 1980 geschlossen worden waren, erst am 7. bzw. 19. August 1980 zugegangen waren.

10 Das von der Firma Meiko angerufene Verwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über folgende Frage:

Verstößt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 (ABl. L 260 vom 3. 10. 1980, S. 14) insoweit gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, als er rückwirkend eine Frist zum 31. Juli 1980 bestimmt, bis zu der abgeschlossene Verträge der bezeichneten Stelle zugeleitet worden sein müssen?

11 Der Formulierung des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Vorlagefrage im Kern darauf abzielt, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 im Hinblick auf die vom Gerichtshof zu wahrenden allgemeinen Rechtsgrundsätze gültig ist.

12 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Juni 1979 (Racke, Rechtssache 98/78, Slg. 69, und Decker, Rechtssache 99/78, Slg. 101) dargelegt hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Dies kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

13 Die Anwendung des zuletzt genannten allgemeinen Rechtsgrundsatzes erfordert eine Betrachtung der Situation, die durch die Verordnung Nr. 2546/80 korrigiert werden sollte, unter Berücksichtigung der zu dieser Zeit geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß in dem Zeitpunkt, als die Betroffenen die Verträge abschlossen, die Gewährung der Beihilfe von der Erfüllung der beiden in den Verordnungen Nr. 1530/78 vom 30. Juni 1978 und Nr. 1964/80 vom 24. Juli 1980 aufgestellten Voraussetzungen — Unterzeichnung der Verträge spätestens am 31. Juli 1980 und Übermittlung an die zuständige nationale Stelle vor ihrem Wirksamwerden — abhängig war. Dazu muß festgestellt werden, daß die Verarbeiter, die ihren Vertrag zulässigerweise erst am 31. Juli 1980, dem letzten Tag der Frist, unterzeichneten, die Unterlagen natürlich nicht — entsprechend dem durch die Verordnung Nr. 2546/80 vom 2. Oktober 1980 neu aufgestellten Erfordernis — am selben Tag übermitteln konnten.

14 Daher ist zuzugestehen, daß die Kommission dadurch, daß sie die Gewährung der Beihilfe nachträglich von der Übermittlung der Verträge spätestens am 31. Juli 1980 abhängig machte, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, weil die Betroffenen angesichts der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bestimmungen vernünftigerweise nicht erwarten konnten, daß von ihnen nachträglich die Einhaltung einer Frist für die Übermittlung dieser Verträge verlangt würde, die am selben Tag ablief wie die Frist für deren Unterzeichnung.

15 Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Kommission auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Verarbeiter von Knorpelkirschen und anderen Süßkirschen verstoßen hat, weil es für diese infolge der Verordnung Nr. 2546/80 allein vom Zufall — nämlich der mehr oder weniger frühen Unterzeichnung der Verträge und ihrer mehr oder weniger schnellen Übermittlung — abhing, ob sie in den Genuß der Beihilfe kamen. Es ergibt sich hierzu aus den Akten, daß für 38 von 207 dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vorgelegten Verträgen keine Beihilfen gewährt werden konnten, weil sie am 31. Juli 1980 noch nicht übermittelt waren.

16 Zwar hat die streitige Verordnung, wie die Kommission vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, es einer großen Zahl von Unternehmen ermöglicht, eine Beihilfe zu erhalten, die sie nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regelung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1530/78 nicht hätten erlangen können, und es trifft weiter zu, daß die Kommission in keiner Weise verpflichtet war, den Wortlaut der Verordnung Nr. 1530/78 rückwirkend zu ändern.

17 Gleichwohl ist festzuhalten, daß es Aufgabe der Kommission war, nachdem sie sich entschlossen hatte, den Schwierigkeiten der Verarbeiter Rechnung zu tragen und deren Auswirkungen zu korrigieren, die entsprechenden Vorschriften unter Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung der Betroffenen zu erlassen.

18 Die Kommission hat hierzu ausgeführt, sie sei mit dem Erlaß der streitigen Verordnung den dahin gehenden Wünschen der Mitgliedstaaten nachgekommen und es habe, da es um den Erlaß einer insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland gewünschten Ausnahmebestimmung gegangen sei, keinen sachlichen Grund für eine Verlängerung der von den deutschen Behörden selbst vorgeschlagenen Fristen gegeben.

19 Zwar hat die Haltung der deutschen Behörden insoweit zur Herbeiführung der fraglichen Situation beigetragen, als diese den Endtermin des 31. Juli 1980 offenbar vorgeschlagen haben, ohne die eingereichten Anträge vollständig geprüft zu haben; dies allein vermag die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2546/80 jedoch nicht zu rechtfertigen. Es oblag nämlich der Kommission zu prüfen, ob das von den deutschen Behörden vorgeschlagene Datum mit den von ihr selbst zuvor erlassenen Verordnungen im Einklang stand.

20 Auf die vom Verwaltungsgericht Frankfurt vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 ungültig ist, soweit darin als äußerster Termin, bis zu dem die abgeschlossenen Verträge der zuständigen nationalen Stelle zugeleitet worden sein mußten, der 31. Juli 1980 bestimmt wurde.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluß vom 3. August 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 ist ungültig, soweit darin als äußerster Termin, bis zu dem die abgeschlossenen Verträge der zuständigen nationalen Stelle zugeleitet worden sein mußten, der 31. Juli 1980 bestimmt wurde.

Everling