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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1983 – C-277/82
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:222
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 14. juli 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Rechtssache, die mit einer Klage vom 15. Oktober 1982 eingeleitet worden ist, geht es um eine Reihe von Ansprüchen, die Frau Chryssanti Papageorgopoulos, ehemalige Bedienstete des Wirtschafts- und Sozialausschusses (im folgenden WSA), gegen dieses Organ geltend macht: Aufhebung des Probezeitberichts und der sich darauf stützenden Entlassung sowie Zahlung der Dienstbezüge seit dem Ausscheiden aus dem Dienst und eines Betrages zum Ersatz des immateriellen Schadens.
2. Lassen Sie mich den Sachverhalt zusammenfassen. Die Klägerin wurde vom WSA im Juni 1981 als Bedienstete auf Zeit für die Tätigkeit als Büroassistentin eingestellt. Die Klägerin, die in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgrund des im Dezember 1980 veranstalteten allgemeinen Auswahlverfahrens C/22/79 für die Einstellung von Büroassistentinnen griechischer Sprache aufgenommen worden war, wurde am 1. Juli 1981 zur Beamtin auf Probe ernannt.
Die Probezeit erbrachte jedoch ein negatives Ergebnis. Der in Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut vorgesehene Bericht der Verwaltung über die Befähigung der Betroffenen zur Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben sowie über ihre dienstlichen Leistungen und ihre dienstliche Führung stellte zahlreiche Unzulänglichkeiten der Klägerin fest und empfahl ihre Entlassung. So heißt es in der zusammenfassenden Beurteilung: Während die beruflichen und fachlichen Kenntnisse von Frau Papageorgopoulos als ausreichend angesehen werden können, weist die Kenntnis ihrer Muttersprache ... jedoch schwerwiegende Lücken auf; dies hat eine eindeutig unzulängliche Leistung sowohl im Hinblick auf die Qualität als auch im Hinblick auf die Ausführung zur Folge. Als sie darauf hingewiesen wurde, zeigte sich im übrigen, daß sie enorme Schwierigkeiten hatte, die fachliche Kompetenz ihrer Vorgesetzten anzuerkennen, sich in eine Arbeitsgruppe einzufügen und sich somit der Arbeitsweise des Organs anzupassen.
Der am 27. November 1981 verfaßte Bericht wurde Frau Papageorgopoulos am darauffolgenden 30. November mitgeteilt. Diese hielt ihn nicht für objektiv und ließ ihm fünf Tage später ihre eigene Stellungnahme hinzufügen; mit Verfügung vom 21. Dezember 1981 sprach aber die Anstellungsbehörde ihre Entlassung mit Wirkung vom 31. Dezember desselben Jahres aus. Daraufhin erhob die Betroffene am 18. März 1982 eine Beschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben; die Beschwerde wurde jedoch vom Generalsekretär des WSA mit Schreiben vom 16. Juli 1982 ausdrücklich zurückgewiesen.
Mit ihrer am 15. Oktober 1982 erhobenen Klage beantragt Frau Papageorgopoulos die Aufhebung des Probezeitberichts und der sich darauf stützenden Entlassung sowie die Verurteilung des WSA zur Zahlung aller rückständigen Gehälter und Vergütungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entlassung, zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 10 %. Sie beantragt außerdem die Zahlung einer Summe von 10000 BFR für jeden Monat Arbeitslosigkeit zuzüglich Zinsen zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens.
3. Nach Ansicht von Frau Papageorgopoulos ist der Probezeitbericht aus folgenden Gründen fehlerhaft:
a) Verletzung von Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut, da er von einer Person ohne die erforderlichen fachlichen Qualifikationen erstellt und unterzeichnet worden sei;
b) Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen nicht ordnungsgemäßer Erstellung und mangelhafter Begründung;
c) Verletzung allgemeiner Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung: berechtigtes Vertrauen und Fürsorgepflicht;
d) Ermessensmißbrauch wegen des Interesses eines Verfassers des Probezeitberichts an einer unrichtigen Beurteilung ihrer Griechischkenntnisse, um ihre Entlassung zu ermöglichen.
Auf diese Rügen werde ich sofort eingehen. Ich halte es aber für nützlich, zuvor an die rechtlichen Regelungen bezüglich der Probezeit und der Reichweite der richterlichen Nachprüfung von Rechtsakten, die im Anschluß an diese Zeit erlassen werden, zu erinnern.
Nach Artikel 34 Beamtenstatut hat jeder Beamte eine Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann (Absatz 1); er wird entlassen, wenn er während dieser Zeit ausreichende berufliche Fähigkeiten nicht unter Beweis stellt (Absatz 2 Unterabsatz 1). Ernennung oder Entlassung stellen also die Anfangs- und Endpunkte eines Verfahrens dar, das sich abschnittsweise vollzieht und in Kapitel 1 des Titels III (Artikel 27 bis 34) geregelt ist.
Ich stelle fest, daß die Probezeitberichte, wenn sie ungünstige Beurteilungen enthalten, beschwerende Rechtsakte darstellen, da sie die Entlassung des Bediensteten zur Folge haben und unmittelbar seine rechtliche Stellung berühren. Nach Ihrer Rechtsprechung zu den regelmäßigen Beurteilungen, die aber auch für Beurteilungen wie die vorliegende herangezogen werden kann, setzen ... sich dienstliche Beurteilungen [zwar] aus Werturteilen zusammen, deren gerichtliche Nachprüfung schwierig ist, doch schließt dies nicht aus, daß sie möglicherweise form- oder verfahrenswidrig zustande gekommen sind oder daß sie auf einem offensichtlichen Irrtum und auf mißbräuchlichen Erwägungen beruhen ..., die gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der Werturteile führen (Urteile vom 17. 3. 1971, Rechtssache 29/70, Marcato/Kommission, Slg. 1971, 234, vom 25.11. 1976, Rechtssache 122/75, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1685, Randnummern 7 bis 10 der Entscheidungsgründe, vom 12. 5. 1977, Rechtssache 31/76, Macevičius/Parlament, Slg. 1977, 883, vom 3.7. 1980, verbundene Rechtssachen 6 und 97/79, Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141).
Die Rügen der Klägerin sind somit im Licht dieser Grundsätze zu untersuchen.
4. Ich beginne mit der angeblichen Verletzung grundlegender Prinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung. Nach Auffassung von Frau Papageorgopoulos sind der Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der Fürsorgepflicht verletzt worden; diese in der Klageschrift unter dem Vorbehalt weiterer Ausführungen in der Erwiderung aufgeführten Rügen sind jedoch nicht näher begründet worden. Es steht aber fest, daß sich weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung zur Erhärtung dieser Rügen geeignete Tatsachen ergeben haben.
Schwierigere Fragen wirft die Rüge der Verletzung von Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut auf. Mit Ausnahme von Frau Pallis — so die Klägerin — hatten die Beamten, die den Bericht verfaßt und unterzeichnet hätten, wegen ihrer Unkenntnis der griechischen Sprache kein Urteil über ihre berufliche Befähigung abgeben können.
Dieser Hinweis scheint mir nicht stichhaltig zu sein. Wie Sie festgestellt haben, bestimmt keine Vorschrift des Beamtenstatuts die für die Beurteilung zuständige Stelle, der es obliegt, den in Artikel 34 Absatz 2 des Statuts erwähnten Probe-. Zeitbericht abzufassen und zu unterzeichnen (Urteil vom 1.6. 1978, Rechtssache 99/77, D'Auria/Kommission, Slg. 1978, 1267, Randnummer 4). Nun bedient sich der WSA in der Praxis, wie viele andere Organe, der im April 1975 verabschiedeten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 Beamtenstatut betreffend die Beurteilung des Personals; Sie haben diese Praxis als gerechtfertigt angesehen“ wegen ... der Gemeinsamkeiten, die zwischen [dem] Bericht [über die Probezeit] und der regelmäßigen Beurteilung bestehen“ (Urteil in der vorgenannten Rechtssache D'Auria, Randnummer 9).
Ich weise auch darauf hin, daß Sie in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall — dabei ging es um eine bei der Kommission beschäftigte Übersetzerin niederländischer Sprache, deren Probezeitbericht von Beamten verfaßt worden war, denen die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Beurteilung ihrer beruflichen Befähigung fehlten — folgendes hervorgehoben haben: Der Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation und der Leiter der Abteilung Übersetzung, Allgemeine Angelegenheiten waren im Besitz der Beurteilung, die der Koordinator der Gruppe, in der die Klägerin arbeitete, abgegeben hatte, und in der Lage, die Fähigkeiten der Klägerin zusammen mit deren unmittelbarem Vorgesetzten zu beurteilen; ihr Urteil über die Befähigung ist nicht ohne Grundlage. (Urteil vom 27. 2. 1976, Rechtssache 92/75, Van de Roy/Kommission, Slg. 1976, 343, Randnummern 7 und 8 der Entscheidungsgründe).
Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung insgesamt angemessen und billig. Es besteht die Regel, daß die Berichte zunächst von einem Beamten unterzeichnet werden sollen, der nicht der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Betroffenen ist — und der folglich nicht notwendigerweise in der Lage ist, besondere berufliche Befähigungen zu beurteilen — und daß diese Berichte von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nur — mit etwaigen Bemerkungen versehen — gegengezeichnet werden; die Zielsetzung dieser Regel wird im Grunde vom Interesse des Beamten auf Probe bestimmt. Durch die Beteiligung mehrerer Personen bei der Erarbeitung des Gesamturteils wird dieses Interesse in höherem Maße geschlitzt; demgegenüber kann die Beteiligung desjenigen, der mit dem Betreffenden die engsten Arbeitsbeziehungen unterhalten hat, eine zutreffendere Beurteilung seiner beruflichen Befähigung sicherstellen und entspricht damit dem allgemeinen dienstlichen Interesse.
Ich stelle weiter fest, daß der Probezeitbericht ein umfassendes Bild abgeben soll, das sich sowohl auf die Befähigung des Beamten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben als auch auf seine dienstlichen Leistungen und auf seine dienstliche Führung stützt (Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut). Nun erfordert die Beurteilung dieser letztgenannten Eigenschaften sicherlich nicht die Kenntnis einer Sprache, hier des Griechischen. Zumindest unter diesen Gesichtspunkten waren also die Verfasser des Berichtes voll und ganz zu einem Urteil in der Lage.
5. Ich prüfe nunmehr die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Die Klägerin wirft in ihrer Rüge zwei Gesichtspunkte auf — nicht ordnungsgemäße Erstellung des Berichtes und mangelhafte Begründung — und nimmt zur Begründung ihres Aufhebungsantrags auf Ihr Urteil vom 6. Oktober 1982 Bezug (Rechtssache 206/81, Alvarez/Parlament, Slg. 1982, 3369).
Frau Papageorgopoulos rügt, daß einige Rubriken nicht ausgefüllt worden seien, und zwar diejenigen betreffend ihre Besoldungsgruppe, ihre Dienstaltersstufe, die von ihr hauptsächlich erledigten Aufgaben (im vorliegenden Fall die Niederschrift von auf Band gesprochenen Diktaten), den Zeitraum, für den sie zu der Abteilung Innere Angelegenheiten der Generaldirektion des WSA abgestellt gewesen sei, und die Rubrik für die Stellungnahmen ihrer Dienstvorgesetzten. Der WSA hält demgegenüber diese Lukken im Hinblick auf das Gesamturteil über die Klägerin für unbedeutend. Die von einer Büroassistentin auf Probe hauptsächlich erledigten Aufgaben fielen — so der Beklagte — zwangsläufig mit den ihr zugewiesenen Tätigkeiten zusammen. Es treffe zwar zu, daß die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten fehlten; es sei aber auch festzustellen, daß diese mit der Gegenzeichnung des Berichtes das Urteil seines Hauptverfassers bestätigen wollten. Der Bericht berücksichtige die bei der Abteilung Innere Angelegenheiten verbrachte Zeit und bezeichne die von Frau Papageorgopoulos gezeigten Kenntnisse des Englischen und des Französischen als sehr gut; in dieser Zeit habe sie nämlich mit einem Verwaltungsrat englischer Sprache zusammengearbeitet.
Diese Gründe sind überzeugend; selbst wenn man einräumt, daß einige formale Unregelmäßigkeiten den Bericht beeinträchtigen, scheint mir jedenfalls deren Unmaßgeblichkeit im Hinblick auf das Gesamturteil eindeutig. Noch kürzer kann die Rüge behandelt werden, mit der die Klägerin beanstandet, daß die Niederschrift von auf Band gesprochenen Diktaten nicht erwähnt sei. Mit diesem Vorbringen legt Frau Papageorgopoulos nämlich eine unzutreffende Vorstellung von ihrem Aufgabenbereich an den Tag, zu dem unstreitig solche Niederschriften gehören.
Wie bereits ausgeführt, betrifft die zweite Rüge, mit der die Klägerin die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend macht, die mangelhafte Begründung. Die ihr in dem Bericht erteilten Noten ungenügend und sehr gut seien — so die Klägerin — nicht wie vorgeschrieben von einer erläuternden Bemerkung begleitet. Der WSA entgegnet, der Verfasser des Berichtes habe zur Erläuterung der Note ungenügend in eindeutiger Weise auf die Gesamtbeurteilung (oben, Absatz 2) Bezug genommen. Die fehlende Erläuterung der Frau Papageorgopoulos für ihre Englisch- und Französischkenntnisse erteilten Note sehr gut sei ohne Bedeutung: Wegen ihrer eindeutigen Aussage erforderte diese Note keine Bemerkungen; außerdem habe die Klägerin nicht in diesen Sprachen, sondern im Griechischen arbeiten müssen.
Auch hier befinde ich mich in Übereinstimmung mit dem WSA. Die Verpflichtung zur Abgabe einer erläuternden Bemerkung ergibt sich zwar sowohl aus dem für die Probezeitberichte verwendeten Formular als auch aus den Anweisungen für die Erstellung der regelmäßigen Beurteilungen, die — wie ich bereits ausgeführt habe — auch in unserem Fall Anwendung finden. Es ist jedoch hervorzuheben, daß die für diese Bemerkungen vorgesehene Rubrik sehr schmal ist, so daß es formal möglich ist, sie in drei oder vier Worten zusammenzufassen. Die Bemerkung muß aber angemessen begründet werden, damit der Beamte bei der Abgabe seiner eigenen Stellungnahme die ihm entgegengehaltenen Beanstandungen berücksichtigen kann; wie Artikel 34 Beamtenstatut ausdrücklich bestimmt, hat das Verfahren, mit dem die Probezeit abgeschlossen wird, kontradiktorischen Charakter.
Nun legt im Fall von Frau Papageorgopoulos die zusammenfassende Beurteilung in der Tat in gedrängter, aber angemessener Weise die Gründe für das ungünstige Urteil dar. Überdies wurde der Bericht — wie es in diesen Fällen immer geschieht — der Klägerin zugestellt; wie ihre Stellungnahme zu dem Bericht belegt, können keine Zweifel darüber bestehen, daß ihr dieses Ergebnis bekannt war. Die Regeln des kontradiktorischen Verfahrens sind also voll und ganz beachtet worden; deshalb erscheint der Hinweis von Frau Papageorgopoulos auf das genannte Urteil in der Rechtssache Alvarez/Parlament, mit dem Sie eine Entlassung aufgehoben haben, weil sie sich auf eine im Anschluß an ein nicht kontradiktorisches Verfahren verfaßte Begründung stützte, gänzlich abwegig.
Daraus ergibt sich, daß eine mangelhafte Begründung weder im Hinblick auf Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 34 Beamtenstatut noch im Hinblick auf die Normen über die Erstellung der regelmäßigen Beurteilungen, die im Wege der Analogie auf den Probezeitbericht anwendbar sind, gegeben ist.
6. Schließlich ist die Rüge des Ermessensmißbrauchs zu untersuchen. Die Klägerin meint, auf das über sie abgegebene ungünstige Urteil hätten die folgenden Umstände Einfluß gehabt:
a) die Fürsprache der Klägerin zugunsten einer Kollegin in einem Schreiben vom 3. November 1981 an den Generaldirektor des WSA;
b) der Umstand, daß ein Beurteilender, Frau Pallis, ein Interesse daran gehabt habe, ihr zu schaden, da sie sich wie Frau Papageorgopoulos um den Posten der Leiterin des griechischen Pools innerhalb der Schreibzentrale beworben habe. Da Frau Pallis als einzige der Verfasser des Berichtes des Griechischen mächtig sei, habe sie leichtes Spiel bei der Durchführung ihrer Absicht gehabt; daß aber das von Frau Pallis abgegebene Urteil von Abneigung bestimmt gewesen sei, liege auf der Hand. Die Klägerin habe nämlich ihre Beherrschung des Griechischen beim allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Büroassistentinnen griechischer Sprache unter Beweis gestellt.
Frau Papageorgopoulos hat jedoch ihr Vorbringen nicht bewiesen. So ist nicht ersichtlich, daß ihre Fürsprache zugunsten einer Kollegin in irgendeiner Weise das über sie abgegebene ungünstige Urteil beeinflußt hat; das gleiche gilt im Hinblick auf die angeblich von Frau Pallis ihr gegenüber genährte Feindschaft. Wie die beklagte Verwaltung dargelegt hat, waren die beiden Frauen nämlich nicht Mitbewerberinnen für denselben Posten, da Frau Pallis das Höchstalter für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren, aufgrund dessen der Beamte für die Leitung des griechischen Pools innerhalb der Schreibzentrale ausgewählt werden sollte, überschritten hatte. Jedenfalls waren sie hinsichtlich ihrer Laufbahnen — Frau Papageorgopoulos als Büroassistentin, Frau Pallis als Bürosekretärin — nicht miteinander vergleichbar.
Über den Umfang der Griechischkenntnisse der Klägerin ist im Verlauf des vorliegenden Verfahrens viel — auch von dem Vortragenden — gesagt worden. Ihre Beurteilung stellt aber eines derjenigen umfassenden Werturteile dar, die Ihrer Kontrolle entzogen sind. Ich beschränke mich darauf, auf einen Punkt hinzuweisen: Wie der WSA bemerkt hat — und die Klägerin hat dies nicht bestreiten können —, wurden die in dem Bericht erwähnten Lücken von dem kaum über dem Minimum liegenden Ergebnis, das Frau Papageorgopoulos in i der Geschwindigkeitsprüfung im Maschinenschreiben beim allgemeinen Auswahlverfahren erzielt hatte, und von den negativen Ergebnissen bei den verschiedenen vom Rat und der Kommission der Gemeinschaften veranstalteten Auswahlverfahren bestätigt.
Die Ansicht, wonach die Klägerin mit dem erfolgreichen Abschneiden in einem allgemeinen Auswahlverfahren die erforderlichen Griechischkenntnisse bereits unter Beweis gestellt habe, erscheint mir ebenfalls nicht begründet. Denn träfe diese Auffassung zu, so verlöre die vorgeschriebene Probezeit ihren Sinn. Diese stellt nämlich — wie Generalanwalt Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 223/82 (de Bruyn/Parlament) festgestellt hat — für die Verwaltung ein Sicherheitsnetz für den Fall dar, daß ein Bewerber in der Prüfung gut abgeschnitten hat, jedoch die praktischen Erwartungen nicht erfüllt.
7. Zum Abschluß zwei Worte zu den Zahlungsansprüchen von Frau Papageorgopoulos. Ich erinnere daran, daß sie ihr Gehalt vom Zeitpunkt ihrer Entlassung zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 10 %, sowie zum Ersatz des immateriellen Schadens den Betrag von 10000 BFR für jeden Monat Arbeitslosigkeit, ebenfalls zuzüglich 10 % Zinsen, verlangt.
Diese Begehren greifen nicht durch. Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut sieht bei der Entlassung eines Probezeitbeamten die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn der Entlassene mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und einer Entschädigung in Höhe von einem Monatsgrundgehalt vor, wenn er diese Dienstzeit nicht erreicht hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die genannte Entschädigung erhalten; da ihr Dienstverhältnis in Übereinstimmung mit den Normen des Statuts beendet worden ist, stehen ihr keine weiteren Zahlungsansprüche zu.
Gleiches gilt für den Ersatz des immateriellen Schadens. Die Entlassung des Bediensteten auf Probe — darauf ist noch einmal hinzuweisen — stellt eine im Statut vorgesehene Maßnahme dar, die, wenn sie unter Beachtung seiner Normen vorgenommen wird, keine Verpflichtungen des Organs nach sich zieht. Das gegenüber Frau Papageorgopoulos eingeschlagene Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr können also keine Schadensersatzansprüche zustehen.
8. Aus den dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die am 15. Oktober 1982 von Frau Chryssanti Papageorgopoulos gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß erhobene Klage abzuweisen.
Ich schlage vor, die Kosten der Parteien gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.