Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1983 – C-277/82
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:256
In der Rechtssache 277/82
Chryssanti Papageorgopoulos, ehemalige Beamtin auf Probe des Wirtschafts- und Sozialausschusses, wohnhaft in Athen, 215 E Venizelou, Iliopoulis, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, vertreten durch Herrn Marius Simond als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Yvette Hamilius, 11, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagter,
wegen — in erster Linie — Aufhebung des Probezeitberichts und der Entlassung der Klägerin sowie wegen Schadensersatz,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Frau Papageorgopoulos wurde aufgrund ihres erfolgreichen Abschneidens in einem allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Büroassistenten im Dezember 1980 vom Wirtschafts- und Sozialausschuß am 1. Juli 1981 als Beamtin auf Probe eingestellt; zuvor war sie während des Monats Juni Bedienstete auf Zeit gewesen.
Die Klägerin kam aus Kanada, wo sie seit dem Alter von 14 Jahren gelebt und acht Jahre lang gearbeitet hatte, zuletzt im dortigen Verteidigungsministerium. Neben der Kenntnis ihrer griechischen Muttersprache verfügte sie offensichtlich über sehr gute Kenntnisse des Englischen und des Französischen.
Am 30. November 1981 wurde der Klägerin ihr Probezeitbericht mitgeteilt. Dieser Bericht enthielt die Note ungenügend für den Einsatz der Kenntnisse bei der Erfüllung der Aufgaben, das schriftliche Ausdrucksvermögen in ihrer Muttersprache (Griechisch), die Anpassungsfähigkeit, die Qualität und die Ausführung der Arbeit sowie die Note sehr gut für die Auffassungsgabe und den mündlichen Ausdruck im Französischen und Englischen. Unter der Rubrik Bemerkungen wurde auf die zusammenfassende Beurteilung verwiesen, die wie folgt lautete :
Während die beruflichen und fachlichen Kenntnisse von Frau Papageorgopoulos als ausreichend angesehen werden können, weist die Kenntnis ihrer Muttersprache (Griechisch) jedoch schwerwiegende Lücken auf; dies hat eine eindeutig unzulängliche Leistung sowohl im Hinblick auf die Qualität als auch im Hinblick auf die Ausführung zur Folge. Als sie darauf hingewiesen wurde, zeigte sich im übrigen, daß sie enorme Schwierigkeiten hatte, die fachliche Kompetenz ihrer Vorgesetzten anzuerkennen, sich in eine Arbeitsgruppe einzufügen und sich somit der Arbeitsweise des Organs anzupassen.
In dem Bericht wurde daher abschließend festgestellt, die Klägerin sei ihren Befähigungen, ihren dienstlichen Leistungen und ihrer dienstlichen Führung nach nicht in der Lage, die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben wahrzunehmen.
Am 4. Dezember 1981 gab die Klägerin zu erkennen, sie stimme diesem Bericht nicht zu, da er ihr subjektiv erscheine.
Der besagte Bericht war von dem Abteilungsleiter, Herrn Vermeylen, dem Leiter der Schreibzentrale, Herrn Farenzena, Frau D. Oliveira, die Herrn Farenzena während einer krankheitsbedingten Abwesenheit als Leiter der Schreibzentrale vertreten hatte, und der Leiterin des griechischen Pools, Frau Pallis, unterzeichnet worden. Ihrer Stellungnahme zum Bericht fügte die Klägerin ein Schreiben von Frau Amarantidou an Herrn Farenzena bei, das die Beurteilung verschiedener Mitarbeiterinnen des griechischen Pools durch Frau Amarantidou betrifft. Diese hatte vor Frau Pallis bis zum 17. August 1981 die Leitung des griechischen Pools wahrgenommen.
Aufgrund des Probezeitberichts wurde die Klägerin durch Verfügung vom 21. Dezember 1981 mit Wirkung vom 31. Dezember 1981 entlassen.
Am 18. März 1982 legte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde ein und beantragte die Rücknahme der Entlassungsverfügung; die Beschwerde wurde mit Schreiben des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 1982 zurückgewiesen.
Nach ihrer Entlassung fand die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 eine auf ein Jahr befristete Beschäftigung als Büroassistentin in Athen bei den Vereinten Nationen (Umweltprogramm). Sie bestand ebenfalls die schriftlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens für Büroassistenten griechischer Sprache beim Europäischen Parlament; die mündliche Prüfung sollte am 10. Dezember 1982 stattfinden.
Am 15. Oktober 1982 ist die vorliegende Klage vor dem Gerichtshof erhoben worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, bestimmte Zeugen zu vernehmen. Die Anhörung von Herrn Farenzena und Frau Pallis als Zeugen hat am 21. April 1983 stattgefunden. Dabei ist Frau Pallis zur Ausführung der Aufgaben durch die Klägerin, zu ihrer schriftlichen Kenntnis des Griechischen und zur Qualität ihrer Schreibarbeit vernommen worden. Herr Farenzena ist über die an Frau Pallis gestellten Fragen hinaus um Auskunft über die etwaigen Beanstandungen des Übersetzungsdienstes wegen der Schreibarbeit der Klägerin gebeten worden.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) die Klage für begründet zu erklären und dementsprechend den Probezeitbericht mit der Empfehlung, die Klägerin zu entlassen, für nichtig zu erklären;
c) demzufolge die Entlassung für rechtsgrundlos zu erklären und aufzuheben;
d) demzufolge festzustellen, daß die Klägerin Anspruch hat auf ihre Gehälter und Bezüge seit dem 1. Januar 1982 bis zur Zahlung durch den Beklagten, zuzüglich 10 % Zinsen bis zur Zahlung;
e) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin als Ersatz des immateriellen Schadens 10000 BFR für jeden Monat Arbeitslosigkeit, zuzüglich 10 % Zinsen, zu zahlen;
f) davon Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin den Zeugenbeweis dafür antritt, daß der beanstandete Probezeitbericht einen Ermessensmißbrauch darstellt;
g) dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
im Falle einer Beweisaufnahme die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Der Beklagte beantragt,
a) — in erster Linie — die Klage als unbegründet abzuweisen;
b) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
c) — hilfsweise, für den Fall der Begründetheit — die Klage insoweit abzuweisen, als sie auf Zahlung von Gehältern und Bezügen seit dem 1. Januar 1982 bis zur Erfüllung durch den Wirtschafts- und Sozialausschuß gerichtet ist;
d) die Klage insoweit abzuweisen, als sie auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet ist;
e) in diesem Fall über die Kosten nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu entscheiden;
f) dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle weiteren Rechte und Rechtsbehelfe vorzubehalten.
In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin hilfsweise, in dieser Rechtssache Herrn Farenzena und Frau Pallis als Zeugen zu den Umständen zu vernehmen, unter denen der Probezeitbericht erstellt wurde; ferner beantragt sie, Frau Pallis zu dem Interessengegensatz zwischen ihr und der Klägerin und insbesondere zur Frage zu vernehmen, wer in Kenntnis des Sachverhalts über das schriftliche Ausdrucksvermögen der Klägerin im Griechischen habe urteilen können.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin macht zunächst geltend, dem Probezeitbericht fehle die Begründung, da die Noten ungenügend nicht erläutert worden seien; wegen dieser fehlenden Begründung seien der Bericht sowie die nachfolgende Entlassung in vollem Umfang aufzuheben.
Nach Ansicht der Klägerin liegt ein Ermessensmißbrauch in dem Sinne vor, daß die Hauptbeurteilende, Frau Pallis, sich einer Mitbewerberin habe entledigen wollen, da beide sich um die Stelle der Leiterin des griechischen Pools beworben hätten.
Der Probezeitbericht sei nicht objektiv, lind zwar insbesondere deswegen nicht, weil ein Unterschied bestehe zwischen der als ausreichend angesehenen Eignung der Klägerin, in einer Gruppe zu arbeiten, und den — so die zusammenfassende Beurteilung des genannten Berichtes — enorme[n] Schwierigkeiten, sich in eine Arbeitsgruppe einzufügen. Es liege somit eine widersprüchliche Aussage vor; dies müsse ausreichen, um ihr in dieser Angelegenheit recht zu geben.
Die Klägerin bringt zwei weitere Rügen vor, die sich auf die Verletzung des berechtigten Vertrauens und der Fürsorgepflicht stützen.
Schließlich macht die Klägerin die Nichtigkeit des Berichtes geltend, da drei Rubriken nicht ausgefüllt worden seien, und zwar diejenigen betreffend die wesentlichen während der Probezeit erledigten Aufgaben, die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Klägerin sowie die Stellungnahme des Dienstvorgesetzten.
Die Klägerin fügt hinzu, sie mache keinen materiellen Schaden geltend, da es ihr sicher erscheine, daß ihr der Beklagte ihre Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen ihrer Entlassung und dem Urteil werde zahlen müssen. Da ihr diese ungerechtfertigte Entlassung jedoch einen bedeutenden immateriellen Schaden verursacht habe, fordert die Klägerin Schadensersatz, dessen Höhe sie vorläufig auf 10000 BFR für jeden Monat ihrer Arbeitslosigkeit beziffert.
Die Hauptrüge der Klägerin bezieht sich auf den Umstand, daß Frau Pallis, die im September 1981 zur Leiterin des griechischen Pools ernannt worden sei, der einzige an der Erstellung des Probezeitberichts beteiligte Beurteilende mit Griechischkenntnissen sei. Die beiden anderen Beurteilenden, Herr Farenzena und Frau de Oliveira, hätten keinerlei Griechischkenntnisse; dies reiche aus, um den Bericht für nichtig zu erklären. Die Klägerin verweist dazu auf die in einem Schreiben an Herrn Farenzena enthaltene, sie betreffende Äußerung von Frau Amarantidou, die bis zum 17. August 1981 die Leitung des griechischen Pools wahrgenommen habe: Vorbildliche berufliche Einstellung, fast ausgezeichnete Büroassistentin, bemüht sich Fortschritte zu machen, ruhiger Charakter, methodisch und ausgeglichen, unentbehrlich.
Der Wirtschafts- und Sozialaussc/mß bestreitet die Frau Pallis betreffenden Behauptungen der Klägerin; dieser sei die Leitung des griechischen Pools der Schieibzentrale deshalb übertragen worden, weil sie als die beste Bewerberin aus dem Auswahlverfahren für Bürosekretärinnen (CES C/21/79) hervorgegangen sei; außerdem verfüge sie über eine sehr breite berufliche Erfahrung als Direktionssekretärin sowie aufgrund ihrer Tätigkeit als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe einer Verwaltungsinspektorin (B 5) bei dem griechischen Richter am Gerichtshof über Erfahrungen bei einem anderen Gemeinschaftsorgan. Bei ihrer Tätigkeit im griechischen Pool habe sie die Arbeit der Klägerin während des wichtigsten Teils der Probezeit verfolgt. Schließlich seien die Klägerin und Frau Pallis zu keinem Zeitpunkt mögliche Mitbewerberinnen für denselben Dienstposten gewesen, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil Frau Pallis die Altersgrenze für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Hauptsekretärinnen (CES C/28/80) zur Bestimmung des Leiters des griechischen Pools überschritten habe. Außerdem habe Frau Papageorgopoulos dieses Auswahlverfahren sowie die mit diesem verbundenen Prüfungen für Bürosekretärinnen nicht bestanden; Frau Pallis habe als Bürosekretärin eine völlig andere Laufbahn als die Klägerin, die Büroassistentin gewesen sei, zurückgelegt.
Der Umstand, daß bestimmte Rubriken des Probezeitberichts nicht ausgefüllt worden seien, sei ohne Belang, da es sich um einen Bericht über eine Büroassistentin auf Probe handele, deren Aufgaben von dem mit ihrem Dienstposten verbundenen Tätigkeitsbereich nicht abweichen könnten. Die Stellungnahmen der verschiedenen Dienstvorgesetzten fehlten deshalb in dem angefochtenen Bericht, weil diese mit ihrer Unterschrift nur den gesamten Bericht, an dessen Erstellung sie im übrigen beteiligt gewesen seien, bestätigt hätten.
Die Klägerin habe zwar ausreichende berufliche und fachliche Kenntnisse und ein gutes mündliches Ausdrucksvermögen im Griechischen — sie verstehe es und könne es sprechen —, die Schwierigkeiten seien aber dann aufgetreten, wenn sie das Griechische habe schreiben und insbesondere wenn sie auf Band diktierte Texte habe wiedergeben müssen. Dabei hätte sie die erforderlichen sprachlichen und grammatischen Kenntnisse unter Beweis stellen müssen; die befragten Übersetzer hätten die Unzulänglichkeiten in diesem Bereich bestätigt. Ihre Dienstvorgesetzten hätten die Klägerin vielfach auf die Mängel ihrer Leistung und auf die Fehler in den von ihr geschriebenen Texten aufmerksam gemacht.
Der Unterschied zwischen der Note ungenügend für die Anpassungsfähigkeit der Klägerin und der Note befriedigend für ihre Eignung zur Gruppenarbeit ergebe sich aus dem Umstand, daß die Klägerin einerseits ein korrektes Verhalten gegenüber ihren Kolleginnen des griechischen Pools an den Tag gelegt, andererseits aber Schwierigkeiten gehabt habe, sich den ihr übertragenen Arbeiten anzupassen und insbesondere die fachliche Kompetenz ihrer Dienstvorgesetzten anzuerkennen.
Der Beklagte meint, der Formmangel im Probezeitbericht könne nicht dessen Aufhebung zur Folge haben, da das Verwaltungsrecht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Formvorschriften unterscheide; nur eine Verletzung ersterer könne die Aufhebung des streitigen Verwaltungsaktes nach sich ziehen.
Ein Ermessensmißbrauch liege nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt erlassen, der zwar in ihren Zuständigkeitsbereich falle, aber ein anderes als das rechtlich vorgesehene Ziel verfolge. Daher sehe der Beklagte nicht recht, wann und mit welcher Entscheidung er einen wie auch immer gearteten Ermessensmißbrauch begangen haben könnte; eine diesbezügliche Vermutung sei nicht gegeben, und die Beweislast dafür treffe die Klägerin.
Zu den von der Klägerin geltend gemachten Fehlern bei der Begründung des Probezeitberichts und der Entlassungsverfügung führt der Beklagte aus, er sehe für den Beamten auf Probe eine ins einzelne gehende Erläuterung aller Gesichtspunkte vor, anhand deren sich seine Befähigung, die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, sowie seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abschließend beurteilen ließen. Der streitige Bericht, der eine erschöpfende zusammenfassende Beurteilung enthalte, sei der Klägerin übermittelt worden; diese habe schriftlich Stellung nehmen können, was sie im übrigen auch getan habe. Dazu weist der Wirtschafts- und Sozialausschuß darauf hin, daß die Klägerin ihre Bemerkungen im wesentlichen auf das Schreiben von Frau Amarantidou an Herrn Farenzena gestützt habe; diesem Schreiben komme keine allgemein verbindliche Bedeutung zu. Das Entlassungsschreiben sei bis in die kleinsten Einzelheiten begründet gewesen.
Die Klägerin habe die Anfechtungsklage mit der Leistungsklage verbunden; es bestehe aber ein Widerspruch zwischen der Äußerung, keinen materiellen Schadensersatz geltend zu machen, und dem Begehren auf Zahlung von Dienstbezügen für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum Erlaß des Urteils. Dazu weist der Beklagte darauf hin, daß die Klägerin im Anschluß an ihre Entlassung Dienstbezüge für zwei Monate erhalten und eine neue Beschäftigung gefunden habe. Angesichts ihrer Äußerung, keinen materiellen Schaden geltend zu machen, obliege es also der Klägerin, einen derartigen sowie einen immateriellen Schaden nachzuweisen.
III — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. Mai 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Juli 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau C. Papageorgopoulos, Beamtin auf Probe des Wirtschafts- und Sozialausschusses, hat mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung ihres Probezeitberichts und der diesem Bericht nachfolgenden Entlassungsverfügung sowie auf Zahlung ihrer Gehälter und Bezüge seit dem 1. Januar 1982 und auf Ersatz ihres immateriellen Schadens.
2 Die Klägerin wurde am 1. Juli 1981 im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren für die Einstellung von Büroassistenten von dem Beklagten als Beamtin auf Probe eingestellt.
3 Der Probezeitbericht wurde am 27. November 1981 erstellt und der Klägerin am 30. November mitgeteilt. Die Note ungenügend war unter der Rubrik Befähigung für den Einsatz der Kenntnisse bei der Erfüllung der Aufgaben — schriftliches Ausdrucksvermögen — und für die Anpassungsfähigkeit sowie unter der Rubrik Leistung für die Qualität und die Ausführung der Arbeit erteilt worden. Unter der Überschrift Zusammenfassende Beurteilung waren die Noten ungenügend wie folgt begründet:
Während die beruflichen und fachlichen Kenntnisse von Frau Papageorgopoulos als ausreichend angesehen werden können, weist die Kenntnis ihrer Muttersprache (Griechisch) jedoch schwerwiegende Lücken auf; dies hat eine eindeutig unzulängliche Leistung sowohl im Hinblick auf die Qualität als auch im Hinblick auf die Ausführung zur Folge.
Als sie darauf hingewiesen wurde, zeigte sich im übrigen, daß sie enorme Schwierigkeiten hatte, die fachliche Kompetenz ihrer Vorgesetzten anzuerkennen, sich in eine Arbeitsgruppe einzufügen und sich somit der Arbeitsweise des Organs anzupassen.
4 Der Bericht endet mit einer ungünstigen Beurteilung; ihren Befähigungen, ihren dienstlichen Leistungen und ihrer dienstlichen Führung nach sei die Klägerin nicht in der Lage, die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben wahrzunehmen.
5 Der Bericht war von dem Abteilungsleiter, Herrn Vermeylen, erstellt und vom Leiter der Schreibzentrale, Herrn Farenzena, der amtierenden Leiterin der Zentrale Frau de Oliveira, und der Leiterin des griechischen Pools, Frau Pallis, unterzeichnet.
6 Mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 wandte sich die Klägerin gegen den Bericht.
7 Mit Verfügung vom 21. Dezember 1981, die der Klägerin am 22. Dezember mitgeteilt wurde, sprach der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Entlassung der Klägerin mit Wirkung vom 31. Dezember 1981 aus.
8 Am 18. März 1982 legte die Klägerin eine Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 1982 zurückgewiesen.
9 Mit ihrer Klage rügt die Klägerin die unzulängliche Begründung des Berichts, seine fehlende Objektivität und seine innere Widersprüchlichkeit, die Verletzung des berechtigten Vertrauens und der Fürsorgepflicht sowie einen Ermessensmißbrauch, weil Frau Pallis als Unterzeichnerin des Berichts sich einer Mitbewerberin für den Posten als Leiterin des griechischen Pools habe entledigen wollen.
10 Zur Begründung dieser Rügen führt die Klägerin aus, Frau Pallis sei ihre Mitbewerberin für den Posten der Leiterin des griechischen Pools gewesen, und ihre Beurteilung sei deshalb nicht objektiv gewesen. Die Klägerin macht außerdem geltend, daß Frau Amarantidou, die während mindestens der Hälfte ihrer Probezeit für den Pool verantwortlich gewesen sei, hätte gehört werden müssen.
11 Ausweislich der Akten war Frau Pallis mit Entscheidung vom 25. September 1981 beauftragt worden, vorübergehend mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 die Kontrolle und Organisation des griechischen Pools der Schreibzentrale zu übernehmen : zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts war sie für diesen Pool verantwortlich. Es entspricht den Grundsätzen einer geordneten Verwaltung, daß die für eine Verwaltungseinheit verantwortliche Person die Eigenschaften des Probezeitbeamten beurteilt. Zum Vorwurf der Klägerin, die Beurteilung von Frau Amarantidou sei nicht eingeholt worden, ist festzustellen, daß diese als Bedienstete auf Zeit zu keiner Zeit durch eine schriftliche Entscheidung mit der Leitung des griechischen Pools der Schreibzentrale betraut, sondern daß ihr die Aufgabe der Koordinierung der Arbeiten des griechischen Pools unter der Aufsicht des Leiters der Zentrale übertragen worden war. Frau Amarantidou hat die Arbeiten der Klägerin nur vom 1. Juli bis zum Antritt ihres Urlaubs am 17. August 1981 verfolgen können. Sie verließ den Wirtschafts- und Sozialausschuß am 27. August 1981, also noch vor der Erstellung des Berichtes. Ihrer Beurteilung kam also keine wesentliche Bedeutung zu.
12 Der vom Abteilungsleiter erstellte Bericht wurde vom Leiter der Schreibzentrale, von Frau de Oliveira als amtierender Leiterin der Zentrale während der Abwesenheit des Leiters und von der für den griechischen Pool verantwortlichen Person zum Ausdruck der Zustimmung mit der darin enthaltenen Beurteilung gegengezeichnet. Die negativen Beurteilungen sind in der zusammenfassenden Beurteilung, auf die verwiesen wird, hinreichend begründet. Es ist daher festzustellen, daß der Bericht ordnungsgemäß erstellt und begründet worden ist.
13 Im Hinblick auf die Rüge des Ermessensmißbrauchs hat die Klägerin nicht den geringsten Beweis für ihr Vorbringen angetreten: diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
14 Zu den übrigen Rügen der Klägerin ist zu bemerken, daß sie sich auf deren Aufzählung in der Klageschrift beschränkt und sich vorbehalten hat, dazu, soweit erforderlich, in ihrer Erwiderung nähere Ausführungen zu machen. Dies ist im späteren Verlauf des Verfahrens nicht geschehen. Auf diese Rügen ist daher nicht einzugehen.
Kosten
15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.