Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.1983 – C-273/82
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:227
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 14. September 1983
Herr Präsident,
ineine Herren Richter!
Dies ¡st ein Antrag der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 77/796 des Rates vom 12. Dezember 1977 (ABl. L 334, S. 37) nachzukommen. Diese Richtlinie bezweckte die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung vonl Personen im Straßenverkehr und Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer.
Nach Artikel 7 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1979 nachzukommen; und sie mußten die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen. Die Kommission machte die italienische Regierung im Oktober 1980 darauf aufmerksam, daß diese Richtlinie nicht durchgeführt worden sei, und schickte ihr mangels einer Antwort am 15. Januar 1982 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Auffassung vertrat, die italienische Regierung verstoße gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Da eine zufriedenstellende Antwort ausblieb, erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage.
In ihrer Klagebeantwortung vom Dezember 1982 führt die italienische Regierung aus, für die Durchführung der Richtlinie sei es erforderlich, dem Parlament ein Gesetz vorzulegen. Ein Gesetz sei bereits von einem Ausschuß angenommen worden, müsse aber noch vom Senat verabschiedet werden. Dieser Gesetzentwurf betraf jedoch nur die Beförderung von Gütern. Ein weiteres Gesetz über die Beförderung von Personen sei noch im Vorbereitungsstadium. Offensichtlich muß jetzt im Anschluß an die Auflösung des Parlaments und die nachfolgenden Parlamentswahlen ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt werden. Dem Gerichtshof wurde durch Erklärung, nicht jedoch in Beantwortung der Klage der Kommission mitgeteilt, daß in Kürze Schritte zur Wiedervorlage des Gesetzentwurfs unternommen würden.
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Umstände oder Übungen seines internen Parlamentssystems oder seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus einer Richtlinie zu rechtfertigen.
Folglich ist meiner Ansicht nach dem Feststellungsantrag der Kommission stattzugeben und die Italienische Republik zu verurteilen, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.