Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1983 – C-273/82
ECLI:EU:C:1983:278
In der Rechtssache 273/82
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, trattati e affari legislativi Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft der Italienischen Republik, 5, rue Marie-Adélaïde,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 77/796 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 334, S. 37) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und Y. Galmot, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABI. L 334, 1977, S. 37) sieht vor, daß die Mitgliedstaaten in bezug auf die Niederlassung von in Titel I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. vom 15. 1. 1962, S. 36) genannten natürlichen Personen und Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet für die Tätigkeiten der Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer bestimmte Maßnahmen erlassen. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Vorlage und Anerkennung der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit, die Tatsache, daß noch kein Konkurs erfolgt ist, sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung der betroffenen Verkehrsunternehmer.
Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1979 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
2. Da die italienische Regierung der Kommission keine entsprechende Mitteilung gemacht hatte, war die Kommission der Auffassung, die nationalen Vorschriften seien nicht erlassen worden, und richtete deshalb am 9. Oktober 1980 ein Schreiben an die italienische Regierung, in dem sie diese aufforderte, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Verstoß zu äußern. Dieses Schreiben ist offensichtlich unbeantwortet geblieben.
Am 8. Januar 1982 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die der italienischen Regierung am 15. Januar 1982 zugestellt wurde. In ihrer Stellungnahme geht sie davon aus, daß die italienische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Richtlinie 77/796/EWG nicht nachgekommen ist. Die Kommission setzte eine Frist von zwei Monaten fest, um Italien Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.
Mit Schreiben des stellvertretenden Ständigen Vertreters Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1982 bestätigte die italienische Regierung den Empfang dieser Stellungnahme.
II — Anträge der Parteien
1. In der am 6. Oktober 1982 eingereichten Klageschrift beantragt die Kommission:
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 77/796/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer nachzukommen;
die Italienische Republik zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
2. Die italienische Regierung hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
III — Schriftliches Verfahren
Die vorliegende Klage ist am 6. Oktober 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 17. Januar 1983 hat die Kommission auf eine Erwiderung verzichtet.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Die Kommission bezieht sich in ihrer Klageschrift auf verschiedene Schritte, die sie bei der italienischen Regierung unternommen habe, damit diese die erforderlichen Maßnahmen in Kraft setze, um der Richtlinie 77/796/EWG nachzukommen. Sie macht geltend, es liege auf der Hand, daß Italien diese Maßnahmen hätte ergreifen müssen; es habe dies aber versäumt und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegen die Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen.
2. Die italienische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, um die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien in die italienische Rechtsordnung zu erlassen, habe sie einen Gesetzentwurf mit entsprechenden Vorschriften vorbereiten und dem Parlament vorlegen müssen. Dieser Gesetzentwurf sei vom 10. Ausschuß der Abgeordnetenkammer bereits angenommen worden; es stehe noch die Verabschiedung durch den Senat aus, um das Gesetzgebungsverfahren abzuschließen; dies könne in Kürze geschehen.
Die italienische Regierung erläutert nicht im einzelnen, ob der genannte Entwurf nur die Güterkraftverkehrsunternehmer betrifft. Dies ergibt sich aber aus dem Umstand, daß die italienische Regierung hinsichtlich der Personenkraftverkehrsunternehmer angibt, ein weiterer Gesetzentwurf befinde sich in Ausarbeitung.
Schließlich erklärt die italienische Regierung, zwar sei einzuräumen, daß bei der Ausarbeitung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie eine Verzögerung eingetreten sei, sie verpflichte sich jedoch, innerhalb der kürzest möglichen Frist die eingeleiteten Gesetzesinitiativen zum Abschluß zu bringen.
3. In ihrem Schreiben vom 14. Januar 1983 vertritt die Kommission die Auffassung, die italienische Regierung räume die Vertragsverletzung in ihrer Klagebeantwortung ein; unter diesen Umständen hat sie auf die Erwiderung verzichtet.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 14. September 1983 haben die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. Ferri, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes A. Prozzillo, mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vom 14. September 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 77/796 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 334, S. 37) nachzukommen.
2 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1979 nachzukommen.
3 Die italienische Regierung führt im einzelnen aus, sie habe Anstrengungen unternommen, um das Gesetzgebungsverfahren zum Erlaß der zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen einzuleiten; sie stellt jedoch nicht in Abrede, daß die Italienische Republik ihrer Verpflichtung, die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist durchzuführen, nicht genügt hat.
4 Die italienische Regierung erläutert, sie habe einen Gesetzentwurf mit entsprechenden Vorschriften zur Umsetzung des Teils der Richtlinie, der die Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise der Güterkraftverkehrsunternehmer betreffe, vorbereitet und dem Parlament vorgelegt; der 10. Ausschuß der Abgeordnetenkammer habe diesen Gesetzentwurf angenommen; für den Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens sei noch die Annahme durch den Staat, die in Kürze vorliegen könne, erforderlich.
5 Zur Durchführung des die Personenkraftverkehrsunternehmer betreffenden Teils der Richtlinie teilt die italienische Regierung mit, daß sich ein weiterer Gesetzentwurf in Ausarbeitung befinde.
6 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsrichtlinien zu rechtfertigen.
7 Deshalb ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 77/796 des Rates vom 12. Dezember 1977 nachzukommen.
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 77/796 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 334, S. 37) nachzukommen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.