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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.1983 – C-222/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:229
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 20. September 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Richter Brian Grant vom County Court Tunbridge Wells hat Ihnen gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag mehrere Fragen betreffend die Tätigkeit einer Körperschaft englischen Rechts, des Apple and Pear Development Council, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
I —
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dieser Körperschaft und drei Apfel- und Birnenerzeugern, K. & J. Lewis Ltd., Leighton Fruit Ltd. und R. M. O. Capper, gestellt. Section 1 (1) des Industrial Organization and Development Act 1947 (Gesetz über Aufbau und Entwicklung der Wirtschaft) gibt dem zuständigen Minister die Befugnis zum Erlaß einer development council order (Verordnung über die Errichtung eines Entwicklungsrats) für einen Wirtschaftsbereich, sofern er dies für angebracht hält, um die Leistungsfähigkeit oder Produktivität dieses Wirtschaftsbereichs zu erhöhen. Vor Errichtung einer solchen Körperschaft und in der Folgezeit mindestens alle fünf Jahre hat der Minister sich durch Umfragen zu vergewissern, ob die Errichtung oder das Fortbestehen dieser Körperschaft von einer beträchtlichen Zahl der in diesem Wirtschaftsbereich Tätigen gewünscht wird.
Aufgrund dieser Vorschriften erließ der britische Landwirtschaftsminister auf Antrag der Apfel- und Birnenerzeuger im Jahr 1976 die Apple and Pear Development Council Order. Nachdem eine Abstimmung darüber, ob das Fortbestehen des Council gewünscht werde, positiv ausgefallen war, wurde diese Verordnung im Jahr 1980 durch eine andere, gleichnamige Verordnung ersetzt. Nach dieser Verordnung ist jeder Erzeuger in England und Wales, der mindestens 2 ha mit wenigstens 50 Apfel- oder Birnbäumen besitzt, verpflichtet, sich beim Council einschreiben zu lassen und eine jährliche Abgabe an diesen zu entrichten, deren Höchstsatz vom Minister festgesetzt wird; dieser Satz wurde durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung von 1980 auf 29 £ je Hektar festgesetzt und später durch die hierzu ergangene Änderungsverordnung auf 40 £ je Hektar angehoben.
Der Council erhob gegen die Beklagten vor dem County Court Tunbridge Wells Klage auf Zahlung der für das am 30. März 1981 ablaufende Geschäftsjahr geschuldeten und nicht gezahlten Abgabe.
Die Erzeuger verweigerten die Zahlung und machten geltend, die Errichtung einer Körperschaft wie des Council sei mit der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ebenso unvereinbar wie seine Aufgaben; sie hätten auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Mithin hätte der Council ihnen keine Abgabe auferlegen dürfen, die zur Finanzierung einer rechtwidrigen Tätigkeit diente. Sie forderten daher die Rückerstattung der Abgabe mit Wirkung vom 1. Februar 1973.
Der Council widersprach natürlich dieser Auffassung: Seiner Ansicht nach stehen seine Errichtung und die Wahrnehmung seiner Aufgaben vollständig mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang. Selbst im gegenteiligen Fall könnten die Beklagten sich jedoch weder seiner Abgabeforderung widersetzen noch die Rückerstattung der bereits gezahlten Abgaben erwirken.
Um über diesen Streitfall entscheiden zu können, hat das mit der Sache befaßte Gericht Ihnen eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die ich aus Gründen der Übersichtlichkeit folgendermaßen zusammenfassen möchte:
1. Verstoßen die folgenden tatsächlichen Umstände und Maßnahmen gegen die Artikel 30 und 34 oder 38 bis 47 EWG-Vertrag, gegen die Artikel 42 und 60 der Beitrittsakte oder gegen die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse :
i) Das Bestehen einer Körperschaft mit der Satzung und den Aufgaben des Council,
ii) die grundsätzliche Verpflichtung der Apfel- und Birnenerzeuger in England und Wales, sich beim Council einschreiben zu lassen, sowie die strafrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen diese Pflicht,
iii) die Verpflichtung der eingeschriebenen Erzeuger, statistische Angaben und Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zu machen, sowie die strafrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen diese Pflicht,
iv) die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Abgabe an den Council,
v) die Befreiung derjenigen Erzeuger, die weniger als 2 ha Land oder Land besitzen, das mit weniger als 50 Obstbäumen bepflanzt ist, von diesen Maßnahmen?
2. Würde sich der Umstand, daß die Mehrheit der Erzeuger sich für das Fortbestehen des Council ausgesprochen hat, für den Fall einer zumindest teilweisen Bejahung der ersten Frage auf deren Beantwortung auswirken?
3. Haben die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, gegen die die in der ersten Frage beschriebenen Maßnahmen möglicherweise verstoßen, unmittelbar Wirkung in der Weise, daß sie den einzelnen Rechte verleihen, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können?
Wenn ja,
i) bewirken sie die Befreiung eines Erzeugers von der Zahlung der Abgabe,
ii) kann ein Anspruch auf a) vollständige oder teilweise Erstattung der gezahlten Abgaben b) für die Zeit nach oder auch vor Verkündung des Urteils des Gerichtshofes auf sie gestützt werden,
iii) darf das mitgliedstaatliche Gericht bei der Entscheidung über die Erstattung von Abgaben berücksichtigen, daß der durch die Abgabe aufgebrachte Geldbetrag vom Council für Zwecke verwendet worden ist, aus denen die Erzeuger einen Vorteil gezogen haben oder hätten ziehen können?
4. Trat die etwaige Unvereinbarkeit einer der in der ersten Frage beschriebenen Maßnahmen mit Artikel 30 oder 34 EWG-Vertrag am 1. Januar 1975, dem in Artikel 42 der Beitragsakte genannten Zeitpunkt, oder am 1. Februar 1973, dem in Artikel 60 dieser Akte genannten Zeitpunkt, ein?
Diese Fragen weisen nicht alle denselben Schwierigkeitsgrad auf. Ich werde mich vor allem mit der ersten Frage beschäftigen. Bei der Beantwortung dieser Frage werden nämlich zwei der drei Problemkreise berührt, die allein zu ernsthaften Diskussionen zwischen den verschiedenen Beteiligten geführt haben.
Diese beiden Problemkreise betreffen:
die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Werbetätigkeit für britische Äpfel und Birnen
a) im allgemeinen
b) für bestimmte Sorten;
die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Tätigkeit des Council auf dem Gebiet der Qualitätsnormen.
Der dritte Schwerpunkt der Verhandlungen vor dem Gerichtshof betraf die Qualifizierung der den Erzeugern vom Council auferlegten Abgabe als Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag. Da dieses Problem nicht zu den Fragen gehört, die das vorlegende Gericht gestellt hat, erhebt sich die Frage, ob der Gerichtshof hierauf aus eigenem Antrieb antworten kann.
II —
Da es sich bei diesem Punkt um eine Vorfrage handelt, möchte ich ihn als ersten behandeln.
1. In der mündlichen Verhandlung hat der Council schwerwiegende Bedenken gegen die Prüfung dieser Frage geäußert. Sie sei erst im Verfahren vor dem Gerichtshof aufgetaucht, sei völlig neu und habe keine Verbindung zu den vom nationalen Gericht behandelten Themenbereichen. Ihre Beantwortung würde das Gleichgewicht zwischen den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der nationalen Gerichte und des Gerichtshofes in Vorabentscheidungssachen gefährden. Auch die Rechte der Parteien des Ausgangsverfahrens drohten beeinträchtigt zu werden, da sie zu diesen Fragen vor dem nationalen Gericht und vor dem Gerichtshof Erklärungen oder jedenfalls umfangreichere Erklärungen hätten abgeben können, wenn sie in einem früheren Verfahrensstadium aufgeworfen worden wären, nicht erst mit der Einreichung der schriftlichen Erklärungen eines Organs und eines Mitgliedstaats, die nicht Parteien des Ausgangsrechtsstreits seien, vor dem Gerichtshof.
Diese zweifellos erheblichen Einwände hätten mich überzeugt, wenn ich es zudem für entscheidungserheblich gehalten hätte, ob die streitigen Abgaben als Beihilfen zu qualifizieren sind.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. November 1978 und vom 26. Juni 1979 ist es nämlich in einem Rechtsstreit, der einen von einer gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Agrarsektor betrifft, vorrangig, das sich unter diesem Blickwinkel stellende Problem zu prüfen: Nach Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag gehen die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen besonderen Bestimmungen den allgemeinen Regeln für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes vor. Zu den ersteren gehören aus den im Urteil Pigs Marketing Board dargelegten Gründen die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Beseitigung von Zoll- und ähnlichen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs. Eine vorrangige Prüfung der agrarrechtlichen Vorschriften ist insbesondere im Verhältnis zum Kapitel des EWG-Vertrags über die Wettbewerbsregeln, d. h. die Artikel 85 bis 94 insgesamt, erforderlich. Aus Artikel 31 der Verordnung Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ergibt sich nämlich, daß der Rückgriff eines Mitgliedstaats auf die Bestimmungen der Artikel 92 bis 94 über die Beihilfen keinen Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über diese gemeinsame Marktorganisation hat.
Aufgrund dessen werde ich die Vereinbarkeit der bei den Erzeugern erhobenen Abgabe mit den Artikeln 92 bis 94 EWG-Vertrag nur summarisch und hilfsweise prüfen für den Fall, daß Sie meiner Auffassung nicht folgen.
2. Diese Frage hat in der mündlichen Verhandlung eine große Rolle gespielt, nicht zuletzt wohl aufgrund des von der Kommission vertretenen Standpunktes. Ihrer Auffassung nach verstößt nämlich die Tätigkeit des Council gegen das Gemeinschaftsrecht.
Die Kommission geht dabei von der unbestreitbaren Feststellung aus, daß Leistungen der vom Council erbrachten Art eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag darstellen, auch wenn sie durch eine bei den Erzeugern erhobene Abgabe finanziert werden. In seinem Urteil vom 22. März 1977 hat der Gerichtshof in bezug auf den vorliegenden ähnliche Maßnahmen entschieden, daß eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt,... die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch [verliert], daß sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betroffenen Unternehmen erhoben werden. Die vom Council an die Apfel- und Birnenerzeuger erbrachten Leistungen stellen also eindeutig eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag dar.
Aus den Akten ergibt sich im übrigen, daß der Höchstbetrag der Abgabe seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft dreimal, nämlich am 1. April 1975 sowie am 7. Mai und 18. Dezember 1980, angehoben worden ist. Ich schließe mich der von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission vertretenen Auffassung an, daß die Anhebung einer parafiskalischen Abgabe, die der Finanzierung einer Beihilfe dient, eine Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 darstellen kann. Nun behauptet die Kommission, sie sei entgegen Artikel 93 Absatz 3 von dieser Umgestaltung in keinem der drei Fälle im voraus unterrichtet worden. Infolgedessen sei diese Beihilfe seit dem 1. April 1975, als sie zum erstenmal umgestaltet worden sei, rechtswidrig.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs tritt dieser Auffassung energisch entgegen. Sie behauptet, sie habe die Kommission entsprechend den staatliche Beihilfen betreffenden Bestimmungen des EWG-Vertrags ständig über die Tätigkeit des Council und insbesondere über die Änderungen des Abgabensatzes unterrichtet. Sie hat in diesem Zusammenhang Abschriften von Auszügen aus der Aufstellung der im Vereinigten Königreich für Obst und Gemüse gewährten Beihilfen vorgelegt, die sie der Kommission zugeleitet habe. Die vorgelegten Auszüge betreffen die Jahre 1973, 1974, 1976, 1979, 1980 und 1981. Tatsächlich ist der Betrag der Abgabe darin jedesmal aufgeführt. Die Kommission hält dem jedoch zu Recht entgegen, diese Angaben unterschieden sich ihrer Natur nach von der durch Artikel 93 Absatz 3 EWG- Vertrag geforderten Unterrichtung: Sie erfolgten nämlich im Anschluß an die Durchführung der Beihilfe, während Artikel 93 Absatz 3 eine vorherige Unterrichtung verlangt.
Diese Erwägungen können jedoch, wie ich meine, nicht zu einer Lösung des Rechtsstreits führen. Das Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 war nämlich meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ebenso wie ich die Auffassung von Generalanwalt Warner teile, daß es keinen Grund [gibt], Artikel 93 Absatz 3 anders als eng auszulegen, stimme ich mit der Auffassung, von Generalanwalt Trabucchi überein, wonach kleinere Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Regelung von der Pflicht zur Unterrichtung ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall erscheint mit die Änderung des Abgabensatzes, durch die — dem Vereinigten Königreich zufolge — nur der Inflation Rechnung getragen werden sollte, als eine kleinere und somit unbeachtliche Änderung.
III —
Ich wende mich nunmehr der ersten Frage des vorlegenden Gerichts zu, die es mir erlaubt, zur Vereinbarkeit der Werbekampagnen für Obst aus England und Wales sowie der Tätigkeit des Council auf dem Gebiet der Qualitätsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht' Stellung zu nehmen.
Ich werde zugleich die speziellen Fragen des nationalen Gerichts betreffend unter anderem die Satzung des Council, die Einschreibungspflicht, die Pflicht zur Lieferung statistischer Angaben und Informationen sowie die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe beantworten.
A — Zur Werbimg für Obst aus England und Wales
Es erscheint mir zweckmäßig, zwischen den allgemeinen Werbekampagnen für dieses Obst und den auf einige spezielle Sorten abstellenden Kampagnen zu unterscheiden.
Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind zum einen diejenigen über die gemeinsame Marktorganisation und zum anderen diejenigen über den freien Warenverkehr, die, wie bereits festgestellt, als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen sind.
1. Die Werbekampagnen, um die es im vorliegenden Fall geht, verfolgen unbestreitbar das Ziel, den britischen Erzeugern eine Rückeroberung ihres Marktanteils zu ermöglichen. Aus einigen bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt sich nämlich deutlich, daß dieser Anteil in den letzten Jahren gegenüber dem von Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (insbesondere den französischen Erzeugern) und sogar dem von Erzeugern aus Drittländern (Südafrika, Neuseeland) zurückgegangen ist.
Aufgrund dessen und mit Rücksicht darauf, daß der Begriff der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengemäßige Einfuhrbeschränkungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes sehr weit ausgelegt wird, wäre es denkbar, daß solche Werbekampagnen gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen. Es wäre also Sache des vorlegenden Gerichts gewesen, zu prüfen, ob die Absatzförderungsmaßnahmen des Council die in den Urteilen des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Man wird jedoch wohl kaum die Auffassung vertreten können, bei der streitigen Tätigkeit des Council handele es sich praktisch um die Begründung einer von der... Regierung eingeführten und mit ihrer Unterstützung betriebenen nationalen Praxis..., deren mögliche Wirkung auf die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten mit der Wirkung vergleichbar ist, die Regierungsakte mit zwingendem Charakter haben. Anders als der Irish Goods Council hat der Apple and Pear Development Council nämlich keine öffentlichen Subventionen erhalten, um seine Werbekampagnen zu bestreiten, und deren Ziele sind nicht einmal in großen Zügen von der britischen Regierung bestimmt worden.
2. Aus den Jahresberichten des Council ergibt sich, daß dieser Absatzförderungsmaßnahmen für bestimmte Obstsorten durchgeführt hat. Ich verweise hierzu auf die Werbekampagnen für Äpfel und Sorten Cox und Bramley.
Es ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen mit der Verordnung Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse und mit Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag vereinbar sind.
a) Die genannte Verordnung bestimmt selbst auf der Grundlage von Kriterien, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, den Umfang der Unterstützung, die für die verschiedenen Sorten von in der Gemeinschaft erzeugten Äpfeln im Rahmen des öffentlichen Interventionssystems gewährt werden kann. Werden bestimmte Sorten in den Werbekampagnen privilegiert, so kann dies das ordnungsgemäße Funktionieren der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen, sofern diese Kampagnen in der Absicht durchgeführt werden, die anderen Sorten vom Markt auszuschließen. Eine solche Ausschlußwirkung würde die Gefahr heraufbeschwören, daß die Notierungen der anderen Sorten nicht nur auf dem britischen Markt, sondern auch auf allen übrigen Märkten der Gemeinschaft aus dem Gleichgewicht gerieten. Andere Mitgliedstaaten können dadurch veranlaßt werden, unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln Äpfel anderer Sorten, deren Absatz durch diese Maßnahmen erschwert würde, vom Markt nehmen.
Im Rahmen der dadurch Artikel 177 EWG-Vertrag begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten ist es Sache des nationalen Gerichts, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des betreffenden Sachverhalts verfügt und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme in dem erforderlichen Umfang anordnen kann, den genauen Umfang der Absatzförderungsmaßnahmen des Council zugunsten der Sorten Cox und Bramley zu ermitteln. Wenn es dabei, wie dieser behauptet, lediglich um Einzelmaßnahmen mit sehr begrenztem Umfang geht, kann man davon ausgehen, daß sie keine gegen die gemeinsame Marktorganisation verstoßende Auswirkungen haben.
b) Die Absatzförderungskampagnen zugunsten der Sorten Cox und Bramley würden ferner gegen das in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern verstoßen, wenn ihre Durchführung den Ausschluß der anderen im Vereinigten Königreich erzeugten Sorten vom Markt bezweckte und zur Folge hätte. Auch insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dies zutrifft.
B — Zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätsnormen
Der Council gibt Empfehlungen an die britischen Erzeuger, damit diese nur Obst bestimmter Qualitätsstufen auf dem Markt bringen.
Die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse läßt auch die Vermarktung von Obst anderer Qualitätsstufen (in der Praxis Obst niedrigerer Qualität) zu.
Es muß daher festgestellt werden, ob die Empfehlungen verbindlichen Charakter hatten, da sie in diesem Fall gegen die Verordnung Nr. 1035/72, genauer gesagt gegen ihren Titel I: Gemeinsame Normen, verstoßen würden.
Bedauerlicherweise findet sich hierzu nur eine Angabe. An einer Stelle seines Jahresberichts 1981 erklärt der Council, er freue sich feststellen zu können, daß auf den Großmärkten zwar Obst angetroffen wurde, das die empfohlene Mindestgröße nicht erreichte, daß es jedoch selten vorkam, daß ein Erzeuger erneut solches Obst in den Verkehr brachte, wenn ihm dieser Mangel mitgeteilt worden war; weiter heißt es dort: Berichte über den Verkauf von unter der Norm liegendem Obst durch Großhändler wurden ebenfalls geprüft, und die Namen von Großhändlern, die wiederholt auffielen, wurden der National Federation of Fruit and Potato Traders mitgeteilt.
Auch insoweit wird es Sache des nationalen Gerichts sein, die genaue Tragweite der Empfehlungen zu ermitteln: Bei reinen Stellungnahmen braucht meines Erachtens kein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1035/72 angenommen zu werden.
IV —
Wenden wir uns nunmehr den Themen zu, die das vorlegende Gericht in den verschiedenen Teilen der ersten Frage ausdrücklich angesprochen hat.
1. Es steht außer Zweifel, daß die Satzung des Council, auf die sich das vorlegende Gericht im ersten Unterabschnitt der Frage bezieht, in keiner Weise gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Zur Klarstellung sei gesagt, daß der Begriff Satzung des Council (Constitution of the Council) sich auf die Mitglieder des Council (Erzeuger, Arbeitnehmer, unabhängige Mitglieder sowie Personen mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet des Marketing und des Vertriebs) bezieht, die vom Minister ernannt werden.
Dasselbe gilt für die anderen Bereiche, in denen der Council tatsächlich tätig wird, wie etwa Marktstudien und, in sehr geringem Umfang, die Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen.
Offensichtlich hat der Council die anderen im Anhang I der Verordnungen von 1966 und von 1980 genannten Aufgaben nie wahrgenommen und tut dies auch weiterhin nicht.
2. Die Einschreibungspflicht (zweiter Unterabschnitt der ersten Frage) ist meiner Ansicht nach lediglich ein Mittel, um die Erhebung der Pflichtabgabe, die Gegenstand der vierten Unterfrage ist, sicherzustellen. Um eine wirkungsvolle Erhebung dieser von den Erzeugern zu zahlenden Abgabe zu ermöglichen, ist es nämlich erforderlich, diese dazu zu verpflichten, sich beim Council einschreiben zu lassen. Daß für die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde, reicht nicht aus, um dieser Verpflichtung einen selbständigen Charakter neben der Erhebung der Abgabe zuzusprechen.
3. Auch die dem Council übertragene Befugnis, von den Erzeugern statistische Angaben und Informationen über ihre Tätigkeit zu verlangen, und die strafrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen diese Pflicht verstoßen nicht gegen eine Vorschrift oder einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts.
4. Schwieriger ist dagegen die Rechtmäßigkeit der jährlichen Pflichtabgabe zu beurteilen, die von den Erzeugern an den Council entrichtet wird, damit dieser die durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten decken kann.
Ich möchte darauf hinweisen, daß ich lediglich zur Rechtmäßigkeit dieser Abgabe als solcher Stellung nehmen werde, nicht aber insoweit, als sie der Finanzierung von Tätigkeiten des Council dient, die möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrig sind. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, daß die im Bereich der Werbung oder der Qualität durchgeführten Maßnahmen rechtswidrig sind, so würde diese Rechtswidrigkeit selbstverständlich auch die Abgabe erfassen, durch die diese finanziert werden.
Ich kann ohne zu zögern feststellen, daß die Abgabe als Maßnahme finanzieller Art nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikels 30 ff. EWG-Vertrag zu prüfen ist.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt weiter, daß diese Abgabe nicht als nach Artikel 13 bzw. 16 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ein- oder Ausfuhrzölle anzusehen ist, da sie auf Äpfel und Birnen nicht im Zusammenhang mit dem Überschreiten einer innergemeinschaftlichen Grenze erhoben wird.
Die Rechtmäßigkeit der Abgabe ist schließlich im Hinblick auf die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation zu prüfen. In einem Urteil vom 13. März 1982 hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Abgabe, die von den Erzeugern getragen werden sollte und auf den Wert bestimmter, unter eine gemeinsame Marktorganisation fallender landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhoben wurde, grundsätzlich mit den Vorschriften dieser gemeinsamen Marktorganisation nicht unvereinbar ist, es sei denn, daß sie das Funktionieren der im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen der Preisbildung und der Regulierung der Marktversorgung behindert. Im vorliegenden Fall wirkt sich die Abgabe wohl eindeutig nicht in dieser Weise aus. Es muß allerdings hinzugefügt werden, daß, wie bereits festgestellt, einige der durch sie finanzierten Maßnahmen möglicherweise derartige Wirkungen haben.
5. In Beantwortung der letzten Unterfrage des britischen Gerichts möchte ich schließlich darauf hinweisen, daß es mir logisch erscheint, die ganz kleinen Erzeuger von den in den vorangehenden Unterfragen beschriebenen Pflichten zu befreien. Man kann davon ausgehen, daß Erzeuger, die weniger als 2 ha Land, das mit Apfel- oder Birnbäumen bestanden ist, oder weniger als 50 Apfel- oder Birnbäume besitzen, ihre Erzeugung nicht oder nur in ganz geringem Umfang vermarkten.
V —
Zur zweiten Frage :
Offenkundig werden die streitigen Maßnahmen, wenn sie gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, nicht dadurch rechtmäßig, daß sie von einer Körperschaft getroffen worden sind, die auf Anregung einer Mehrheit der betroffenen Erzeuger errichtet und mit deren Zustimmung fortgeführt wird. Es versteht sich beinahme von selbst, daß weder diese Zustimmung noch die Anhörung anderer Betroffener die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht bewirken können.
VI —
Auch die dritte Frage des nationalen Gerichts ist, wie die erste, in mehrere Unterfragen unterteilt.
1. Das Gericht fragt, ob den möglicherweise durch den Council verletzten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unmittelbare Wirkung in der Weise zukomme, daß sie für die einzelnen Rechte begründen, auf die diese sich vor den nationalen Gerichten berufen können.
Bei der Beantwortung der ersten Frage habe ich die Möglichkeit berücksichtigt, daß bestimmte Tätigkeiten des Council gegen die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse oder gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen.
Die unmittelbare Wirkung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation ergibt sich daraus, daß sie in einer Verordnung enthalten sind, die nach Artikel 189 EWG-Vertrag unmittelbar in jedem Mitgliedstaat [gilt].
Auf dem Gebiet des Marktes für Obst und Gemüse beruht die unmittelbare Wirkung des Artikels 40 Absatz 3 auf seiner Durchführung durch die Verordnung Nr. 1035/72.
2. Es steht ferner fest, daß die Erzeuger sich hierauf gegenüber einer Zahlungsklage mit Erfolg berufen könnten, wenn sich herausstellen sollte, daß die Abgabe der Finanzierung von Tätigkeiten dient, die gegen diese Vorschriften verstoßen.
3. Auf die unmittelbare Wirkung der möglicherweise verletzten Vorschriften läßt sich auch grundsätzlich ein Antrag auf Rückerstattung der von den Erzeugern gezahlten jährlichen Abgaben stützen. Dieser Erstattungsantrag ist auf den Teil der Abgabe zu beschränken, der der Finanzierung von gemeinschaftsrechtswidrigen Tätigkeiten dient. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf dieser Grundlage und nach den Vorschriften seines nationalen Rechts darüber zu entscheiden, wie diese Erstattung erfolgen soll.
4. Das nationale Gericht fragt weiter, ob eine Klage auf Erstattung von Abgaben sich auf Abgaben erstrecken könne, die vor Verkündung des Vorabentscheidungsurteils gezahlt worden sind, oder ob sie auf Zahlungen beschränkt sei, die möglicherweise nach der Verkündung dieses Urteils erfolgen.
a) Zu dieser Frage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich, daß durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt,... erläutert und erforderlichenfalls verdeutlich [wird], in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.
Der Gerichtshof kann allerdings ausnahmsweise, im Hinblick auf zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen ergeben, die Rückwirkung eines solchen Urteils auf die Personen beschränken, die bereits Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
b) Es ist sicher schwierig, sich zwischen der grundsätzlichen Regel und der Ausnahme zu entscheiden. Einerseits halte ich es für notwendig, an der Ex-tunc-Wirkung von Vorabentscheidungsurteilen festzuhalten. Andererseits scheint mir, daß im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für eine Anwendung der durch das Urteil in der Rechtssache Defrenne II aufgestellten und durch das Urteil in der Rechtssache Ariete bestätigten Ausnahmeregel erfüllt sind.
Die vorliegende Rechtssache ähnelt der Rechtssache Defrenne insoweit, als die Kommission in beiden Rechtssachen gegenüber dem fraglichen Problem über einen langen Zeitraum die gleiche Haltung eingenommen hat. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß in den anderen Mitgliedstaaten ähnliche Stellen wie der Apple and Pear Development Council bestehen und daß die Kommission niemals Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht geäußert oder gar aufgrund dieser Tätigkeiten ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Aus der Antwort des für die Landwirtschaft zuständigen Kommissionsmitglieds Dalsager an das Mitglied des Europäischen Parlaments Scott Hopkins vom 17. August 1981 geht vielmehr hervor, daß er zum damaligen Zeitpunkt die Tätigkeit des Council und insbesondere die Erhebung der Abgabe für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar hielt.
5. Das nationale Gericht fragt schließlich danach, ob die mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Entscheidung über die Erstattung von Abgaben berücksichtigen dürfen, daß die durch die Abgaben aufgebrachten Mittel für Zwecke verwendet worden sind, aus denen die Erzeuger einen Vorteil gezogen haben oder hätten ziehen können.
Auch hierzu gibt es bereits eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes. So hat der Gerichtshof entschieden: Nach dem Gemeinschaftsrecht steht es den einzelstaatlichen Gerichten frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten. Es ist weiter klargestellt worden, daß der Schutz der einschlägigen von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte [,die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind,]... keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben unter Umständen [verlangt], die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden.
Diese Lösung kann auch auf den vom vorlegenden Gericht genannten Fall übertragen werden, daß eine Abgabe für Zwecke verwendet worden ist, die für diejenigen, die sie gezahlt haben, vorteilhaft sind.
VII —
Zur vierten Frage:
Mit dieser Frage soll geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt der Eintritt der Unvereinbarkeit einer der in der ersten Frage beschriebenen Maßnahmen mit Artikel 30 oder 34 EWG-Vertrag anzunehmen ist.
Ich habe bereits festgestellt, daß keine Tätigkeit des Council als mit Artikel 34 EWG-Vertrag unvereinbar anzusehen ist. Ich habe jedoch auch ausgeführt, daß die Maßnahmen dieser Körperschaft zugunsten bestimmter Sorten sowie auf dem Gebiet der Qualitätsnormen geeignet sein konnten, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behin- dem. Diese Frage ist daher keineswegs nur theoretisch.
Das nationale Gericht erwägt zwei Zeitpunkte: den 1. Januar 1975 und den 1. Februar 1973. Entscheidet man sich für den 1. Januar 1975, so stellt dies eine Anwendung des Artikels 42 Absatz 2 der Beitrittsakte dar, der sich in Titel I (freier Warenverkehr) des Vierten Teils (Übergangsmaßnahmen) der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge findet. Danach werden die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen spätestens zu diesem Zeitpunkt beseitigt.
Artikel 60 Absatz 1 gehört in den Titel II (Landwirtschaft) des Vierten Teils. Er bestimmt, daß die in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung unter anderem für Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen geltende Regelung in den neuen Mitgliedstaaten — vorbehaltlich hier nicht interessierender Ausnahmen — vom 1. Februar 1973 an Anwendung findet.
Es besteht kein Zweifel, daß diese letztere Vorschrift hier als lex specialis für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschlägig ist; somit gilt das Datum des 1. Februar 1973.
Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, die von Richter Brian Grant vom County Court Tunbrigde Wells vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten :
I. i)Eine Körperschaft mit der Satzung des Apple and Pear Development Council vestößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.Die von einer Körperschaft wie dem Council durchgeführten Werbemaßnahmen zugunsten bestimmter Obstsorten verstoßen gegendie Verordnung Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, wenn sie eine Ausschlußwirkung gegenüber anderen Sorten haben,Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wenn ihre Durchführung den Ausschluß anderer Sorten vom Markt bezweckt und bewirkt.Die Empfehlungen des Council auf dem Gebiet der Qualitätsnormen verstoßen gegen die Verordnung Nr. 1035/72, wenn sie verbindlichen Charakter haben.ii)Die Pflicht der Erzeuger, sich beim Council einschreiben zu lassen, verstößt als solche nicht gegen Gemeinschaftsrecht.iii)Die Errichtung einer Körperschaft mit der Befugnis, den Apfel- und Birnenerzeugern die Pflicht aufzuerlegen, statistische Angaben und andere Informationen zu liefern, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.iv)Eine Abgabe wie die hier streitige ist nicht als solche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Sie wird es, wenn sie zur Finanzierung von Maßnahmen dient, die ihrerseits gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.v)Die Befreiung der Erzeuger, die weniger als 2 ha Land oder Land besitzen, das mit weniger als 50 Apfel- oder Birnbäumen bepflanzt ist, von diesen Maßnahmen ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
II. Wenn die fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, so können weder die Zustimmung einer Mehrheit von Erzeugern noch auch die Anhörung anderer interessierter Beteiligter diese Unvereinbarkeit beheben.
III. Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1035/72 des Rates haben insoweit unmittelbare Wirkung, als sie den einzelnen Rechte verleihen, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können:
die Erzeuger können gegenüber Klagen auf Zahlung der vom Council erhobenen Abgabe die Einwendung der Unvereinbarkeit der durch diese Abgabe finanzierten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht erheben;
umgekehrt können die Erzeuger die Erstattung aller unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Beträge verlangen;
die Durchführung dieser Erstattung richtet sich nach nationalem Recht; das nationale Gericht kann insbesondere entsprechend dem nationalen Recht den Vorteil berücksichtigen, den die Erzeuger aus dem Aufkommen dieser Abgabe gezogen haben oder hätten ziehen können;
aus übergeordneten Erwägungen der Rechtssicherheit können im vorliegenden Fall die rechtswidrig erhobenen Abgaben nur insoweit erstattet werden, als die Erstattungsansprüche Zahlungen betreffen, die nach Verkündigung des Urteils erfolgt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen bereits zuvor Klage erhoben oder ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
IV. Wird festgestellt, daß eine der Tätigkeit des Council gegen Artikel 30 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1035/72 verstößt, so ist gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Beitrittsvertrages der 1. Februar 1973 als Zeitpunkt des Eintritts der Unvereinbarkeit anzusehen.