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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1983 – C-222/82
ECLI:EU:C:1983:370
In der Rechtssache 222/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tunbridge Wells County Court in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Apple and Pear Development Council
gegen
K. J. Lewis Ltd. und andere
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung unter anderem über die Vereinbarkeit der Errichtung und/oder Fortführung einer Körperschaft, die die Satzung und/oder die Aufgaben des Apple and Pear Development Council hat, sowie eines Finanzierungssystems wie desjenigen, auf dessen Grundlage die Tätigkeit der genannten Körperschaft beruht, mit einigen Vorschriften des EWG-Vertrags und der Beitrittsakte von 1972 sowie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Rechtsgrundlage des Apple and Pear Development Council (im folgenden: Council) ist die Apple and Pear Development Council Order (Verordnung über den Rat zur Förderung der Apfel-und Birnenerzeugung) vom 6. Mai 1980 (Statutory Instrument 1980 Nr. 623; im folgenden: die Verordnung von 1980) in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1980 (Statutory Instrument 1980 Nr. 2001). Diese Verordnung ist an die Stelle der Apple and Pear Development Council Order von 1966 getreten. Beide Verordnungen wurden aufgrund des Industrial Organization and Development Act 1947 (Gesetz über Organisation und Entwicklung der Wirtschaft; im folgenden: das Gesetz von 1947) erlassen.
Section 1 (1) des Gesetzes von 1947 gibt dem Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (im folgenden: Minister) die Befugnis zum Erlaß einer development council order (Verordnung über die Errichtung eines Förderungsrates) für einen Wirtschaftsbereich, sofern er dies für angebracht hält, um
die Leistungsfähigkeit oder Produktivität dieses Wirtschaftsbereichs zu erhöhen, die Leistungen, die er gegenüber der Gemeinschaft erbringt oder erbringen könnte, zu verbessern oder zu fördern oder ihn in die Lage zu versetzen, diese Leistungen wirtschaftlicher zu erbringen.
Vor Erlaß einer solchen Verordnung hat der Minister Personen anzuhören, die für einen wesentlichen Teil der in dem betreffenden Wirtschaftsbereich selbständig oder unselbständig Tätigen repräsentativ sind (Section 1 (3) des Gesetzes von 1947).
Der Minister darf eine solche Verordnung nur erlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Errichtung eines development council für den Wirtschaftsbereich von einer beträchtlichen Zahl der dort Tätigen gewünscht wird (Section 1 (4) des Gesetzes von 1947).
Höchstens drei Jahre nach Erlaß der Verordnung und dann alle fünf Jahre hat der Minister zu prüfen, ob der development council fortbestehen und, wenn ja, ob die betreffende Verordnung geändert werden soll. Der Minister hat umfassende Anhörungsverpflichtungen gegenüber den von der Verordnung Betroffenen (Section 8 (3) des Gesetzes von 1947).
Im Jahr 1966 ergriffen Apfel-und Birnenerzeuger, vertreten durch die National Farmers' Union (Nationaler Bauernverband), die Initiative und ersuchten den Minister, aufgrund des Gesetzes von 1947 einen Rat zur Förderung der Apf elund Birnenerzeugung zu errichten.
Da die Voraussetzungen des Gesetzes von 1947 erfüllt waren, gab der Minister dem Ersuchen der Erzeuger statt und erließ die Apple and Pear Development Council Order 1966 (Statutory Instrument 1966 Nr. 1579), die von beiden Häusern des Parlaments gebilligt wurde und am 23. Dezember 1966 in Kraft trat.
Die Frage, ob der Council fortbestehen sollte, wurde 1969, 1974 und 1979 geprüft. Bei diesen Gelegenheiten erschien es dem Minister angebracht, sich zu vergewissern, ob das Fortbestehen des Council von den Erzeugern tatsächlich gewünscht würde. Anläßlich der Überprüfung im Jahr 1979 wurde eine Abstimmung durchgeführt, bei der sich von den 82 % der Erzeuger, die abgestimmt hatten, 55 % (die 65 % der Anbaufläche repräsentierten) für ein Fortbestehen des Council aussprachen.
Der Council besteht aus den folgenden vom Minister ernannten Mitgliedern: acht Erzeugern, zwei abhängigen Beschäftigten, zwei unabhängigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet des Marketing und des Vertriebs.
Gemäß dem Anhang zur Verordnung von 1980 hat der Council folgende Aufgaben:
1. Förderung oder Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten.
2. Förderung oder Durchführung von Untersuchungen über Materialien und Ausrüstungsgegenstände sowie betreffend Produktionsmethoden und Arbeitskräfteeinsatz, einschließlich Erforschung und Entwicklung neuer Materialien, Ausrüstungsgegenstände und Methoden sowie Verbesserung der bereits verwendeten Materialien, Ausrüstungsgegenstände und Methoden, Feststellung der Vorteile verschiedener Alternativen, Leitung von Versuchsbetrieben und Durchführung von Tests in gewerblichem Umfang.
3. Förderung der Erzeugung und Vermarktung normgerechter Erzeugnisse.
a) Beratung der an einem Programm zur Förderung der Erzeugung und der Vermarktung normgerechter Erzeugnisse beteiligten Personen hinsichtlich der für diese Erzeugnisse anzustrebenden Verkaufspreise und Durchführung von Untersuchungen, die den Council zu dieser Beratungstätigkeit befähigen.
4. Förderung einer besseren Definition und einer einheitlichen Anwendung der Handelsklassenbezeichnungen.
5. Zuordnung der Erzeugnisse zu Güteklassen, Registrierung von Gütezeichen und Wahrnehmung der Aufgaben von Inhabern solcher Zeichen.
6. Förderung oder Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Absatz-und Vertriebswege für die Erzeugnisse des Wirtschaftsbereichs.
7. Förderung oder Durchführung von Untersuchungen zu Fragen des Verbrauchs oder der Verwendung von Erzeugnissen des Wirtschaftsbereichs.
8. Förderung der Zusammenarbeit genossenschaftlicher Organisationen bei der Beschaffung von Material und Ausrüstungsgegenständen, bei der Koordinierung der Produktion und beim Absatz und Vertrieb der Erzeugnisse.
9. Förderung des Ausfuhrgeschäfts einschließlich Förderung oder Durchführung von Werbemaßnahmen im Ausland.
10. Förderung oder Durchführung von Maßnahmen, die die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich mit den Erzeugnissen des Wirtschaftsbereichs und deren Verwendungsmöglichkeiten besser vertraut machen.
11. Förderung oder Durchführung der Sammlung und Aufbereitung statistischer Daten.
12. Durchführung von Maßnahmen, um erhaltene Informationen zugänglich zu machen und eine beratende Tätigkeit in Fragen auszuüben, mit denen der Council im Rahmen seines Aufgabenbereichs befaßt ist.
Die Tätigkeit des Council wird durch einen Pflichtbeitrag finanziert, den er von den Erzeugern in England und Wales gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung von 1980 erheben kann. Der Höchstbetrag dieser Abgabe, der vom Minister genehmigt werden muß, ist seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften wie folgt festgesetzt worden:
ZeitpunktBetragStatutory InstrumentBeitritt3 £ je AcreS.I. 1970 Nr. 830, Art. 21. April 19756 £ je AcreS.I. 1975 Nr. 142, Art. 21. April 197614,50 £ je HektarS.I. 1975 Nr. 142, Art. 27. Mai 198029 £ je HektarS.I. 1980 Nr. 623, Art. 9 (1)18. Dezember 198040 £ je HektarS.I. 1980 Nr. 2001, Art. 2.
Erzeuger, die nicht wenigstens 2 ha Land mit mindestens 50 Apfel-oder Birnbäumen besitzen (also unterhalb der wirtschaftlichen Mindesgröße), sind von der Zahlung befreit. Die Schwelle war innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums unterschiedlich hoch. Einfuhren unterliegen der Abgabe nicht.
Die für eine gerechte und genaue Erhebung der Abgabe von den einzelnen Erzeugern entsprechend ihrem Landbesitz erforderlichen Einzelheiten werden in einigen Bestimmungen der Verordnung von 1980 geregelt. Hierzu gehören:
i) die Verpflichtung des Erzeugers, sich gemäß Artikel 7 Absatz 1 einschreiben zu lassen, und des Council, gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Einschreibung vorzunehmen,
ii) die Verpflichtung eines jeden in dem Wirtschaftsbereich Tätigen, gemäß Artikel 11 auf Anforderung durch den Council eine schriftliche Erklärung für die Zwecke der Erhebung der Abgaben abzugeben,
iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Strafmaßnahmen.
Gemäß Artikel 2 (b) der Apple and Pear Development Council (Amendment) Order 1980 vom 17. Dezember 1980 kann der Council sich neben der jährlichen Pflichtabgabe auch aus Zahlungen finanzieren, die von Teilnehmern an fakultativen Maßnahmen geleistet werden.
Den Jahresberichten des Council zufolge werden durch die Abgabe hauptsächlich Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit finanziert, wofür etwa 70 % des Beitragsaufkommens verwendet werden. Die entsprechenden Zahlen lauten:
JahrBeitragsaufkommenöffentlichkeitsärbeit1976/77277959 £189276 £1977/78241346 £155191 £1978/79347980 £293748 £1979/80346984 £253035 £1980/81633356 £420542 £
Die Werbetätigkeit des Council umfaßt Fernsehwerbung (ein bekannter Slogan aus jüngster Zeit lautet etwa Polish up your English), Zeitschriftenwerbung (hauptsächlich in Frauenzeitschriften und dergleichen) sowie die Lieferungen von Verkaufsförderungs-und Werbematerial an den Handel. Diese Werbung dient der Förderung des Absatzes von in England und Wales erzeugten Sorten wie Cox, Bramley, Worcester Pearmain und Birnen der Sorte Conference.
Im Hinblick auf die Werbetätigkeit des Council ist ferner das Kingdom Scheme zu erwähnen. Dieses Programm wurde im Jahr 1980 mit dem Ziel eingeführt, die Qualitätsnormen und die Aufmachung bei Äpfeln und. Birnen zu
verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm ist freiwillig. Die teilnehmenden Erzeuger erklären sich bereit, bestimmte Mindestnormen für Güte-und Größenklassen einzuhalten und eine Verpackung mit einem besonderen Kennzeichen zu verwenden. Für dieses Programm besteht eine eigene Verwaltung mit eigenen Büros. Erzeuger, die daran teilnehmen, zahlen einen vertraglich vereinbarten Beitrag. Bei Einführung des Programms gewährte die Regierung des Vereinigten Königreichs einen Kapitalzuschuß von 300000 £. Im zweiten Geschäftsjahr des Programms (1981/82) leistete der Council einen Beitrag zur Abdeckung eines Defizits. Ab dem dritten Geschäftsjahr (1982/83) sollen die bei den Erzeugern erhobenen Abgaben jedoch eine vollständige Eigenfinanzierung des Programms ermöglichen.
Aus Anlage 3 zu den Erklärungen des Vereinigten Königreichs geht hervor, daß das Kingdom Scheme der Kommission mitgeteilt wurde und daß diese hierauf erwiderte, sie wolle keine Stellungnahme abgeben, behalte sich jedoch vor, auf die Angelegenheit zurückzukommen, wenn sie ihre Prüfung dieser Form von Beihilfe im Hinblick auf Artikel 93 Absatz 1 EWG-Vertrag abgeschlossen habe.
Ausweislich der Jahresberichte des Council ist er ferner in den Bereichen Forschung, Begutachtung, Public Relations, Informationsbeschaffung und dergleichen tätig.
Nach dem Jahresbericht 1980 soll die Arbeitsgruppe Information eine ständige Überwachung des von den englischen Erzeugern erreichten Qualtitätsniveaus bei dem zum Verkauf abgelieferten Obst gewährleisten. Entsprechend heißt es im Jahresbericht des Council für 1981:
Wie im Vorjahr hat die Arbeitsgruppe für alle Sorten Mindestgrößen empfohlen, um sicherzustellen, daß das zum Verkauf angebotene Obst reif ist. Diese Empfehlungen stellten, wie früher, eine Erweiterung der Gemeinschaftsregelung über Ausnahmen von den gesetzlichen Mindestgrößen dar. Der Council freut sich feststellen zu können, daß auf den Großmärkten zwar Obst angetroffen wurde, das die empfohlene Mindestgröße nicht erreichte, daß es jedoch selten vorkam, daß ein Erzeuger erneut solches Obst in den Verkehr brachte, wenn ihm dieser Mangel mitgeteilt worden war ...
Berichte über den Verkauf von unter der Norm liegendem Obst durch Großhändler wurden ebenfalls geprüft, und die Namen von Großhändlern, die wiederholt auffielen, wurden der National Federation of Fruit and Potato Traders mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 17. August 1981 teilte das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Poul Dalsager dem Mitglied des Europäischen Parlaments James Scott Hopkins mit, daß die Artikel 12 und 95 EWG-Vertrag der bei den eingeschriebenen Erzeugern erhobenen Abgabe nicht entgegenstünden und daß die Maßnahmen des Council nicht gegen gemeinschaftrechtliche Vorschriften verstießen. Die Kommission behielt sich allerdings eine spätere Entscheidung über die Vereinbarkeit der durch steuerähnliche Abgaben finanzierten Beihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vor.
Der Council erhob vor dem County Court Tunbridge Wells gegen drei Erzeuger Klage auf Zahlung der für das Geschäftsjahr 1980/81 geschuldeten Abgabe. Die Beklagten beantragten im Wege der Widerklage Rückerstattung der von ihnen seit dem 1. Januar 1973 gezahlten jährlichen Abgaben. Sie machten geltend, seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäisehen Gemeinschaften verstoße das Fortbestehen des Council gegen Gemeinschaftsrecht; die streitige Abgabe stelle eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, die gemäß Artikel 60 der Beitrittsakte spätestens am 1. Februar 1973 hätte abgeschafft werden müssen. Mit Beschluß vom 19. Januar 1982 hat der County Court Tunbridge Wells dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
Frage 1
Ist es einem Mitgliedstaat nach den Artikeln 30 und 34 und/oder 38 bis 47 EWG-Vertrag und/oder nach den Artikeln 42 und 60 Absatz 1 der Beitrittsakte und/oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates in ihrer geltenden Fassung verwehrt, die folgenden gesetzlichen Maßnahmen zu erlassen und/oder beizubehalten:
i) Errichtung und/oder Fortführung einer Körperschaft (im folgenden: Council) in einem Teil dieses Mitgliedstaats mit der Satzung und/oder den Aufgaben, wie sie im United Kingdom S.I. Nr. 1579/1966 und/oder Nr. 623/1980 niedergelegt sind, und/oder
ii) Verpflichtung der Personen, die im Bereich der Apfel-und Birnenerzeugung (im folgenden: Wirtschaftsbereich) tätig sind und a) vor dem 1. April 1976 (aber nach dem 1. April 1971) in dem betreffenden Teil des Mitgliedstaats mindestens 5 Acre Land besessen haben, das mit wenigstens 50 Apfel-oder Birnbäumen bepflanzt war, und/oder b) nach dem 1. April 1976 in diesem Teil des Mitgliedstaats mindestens zwei ha Land besessen haben, das mit wenigstens 50 Apfel-oder Birnbäumen bepflanzt war, sich bei dem Concil einschreiben zu lassen, sowie strafrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen diese Einschreibungspflicht und/oder
iii) Ermächtigung des Council, im Einverständnis mit dem Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung von den eingeschriebenen Erzeugern statistische Angaben und Informationen über ihre Tätigkeit als Erzeuger zu verlangen, sowie strafrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen diese Meldepflicht und/oder
iv) Ermächtigung des Council, einschreibungspflichtige Erzeuger mit einer jährlichen Pflichtabgabe zu belegen, die nach der für ihre Tätigkeit in dem Wirtschaftsbereich genutzten Bodenfläche berechnet wird und durch die der Council in die Lage versetzt werden soll, seine Verwaltungskosten und übrigen Ausgaben zu bestreiten, und/oder
v) Befreiung derjenigen Erzeuger, die weniger als 2 ha Land oder Land besitzen, das mit weniger als 50 Apfeloder Birnbäumen bepflanzt ist, von diesen Maßnahmen?
Frage 2
Würde die Tatsache (ihren Nachweis vorausgesetzt), daß die Errichtung und/oder Fortführung des Council unter ausdrücklicher Befürwortung derjenigen Erzeuger, die nach der in Absatz 7 [des Vorlagebeschlusses] erwähnten Abstimmung für die Erhaltung des Council eintreten und einen darin genannten Teil der Anbaufläche vertreten, sowie nach Anhörung von Organisationen erfolgt ist, die anscheinend zahlreiche Erzeuger oder Arbeitnehmer in dem betreffenden Wirschaftsbereich repräsentieren, sich auf eine bejahende Beantwortung der gesamten Frage 1 oder eines Teils derselben auswirken und, wenn ja, inwiefern?
Frage 3
Wenn eine Maßnahme der in Frage 1 beschriebenen Art oder ein Teil einer solchen Maßnahme mit mindestens einer der in Frage 1 angeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, hat diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Folge, daß den einzelnen daraus gemeinschaftsrechtliche Ansprüche entstehen, die in einem Mitgliedstaat gerichtlich durchgesetzt werden können?
Wenn ja:
i) Kann ein Erzeuger dem Anspruch des Council auf die erwähnten jährlichen Abgaben diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung als Einwand entgegenhalten, und — wenn ja — kann dieser Einwand den Anspruch ganz oder nur teilweise zu Fall bringen, und wie ist im letzteren Fall dieser Teil zu bestimmen, und/oder
ii) kann diese Bestimmung des Gemeinschaftsrechts als Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung derartiger, von einem Erzeuger gezahlter jährlicher Abgaben geltend gemacht werden, und — wenn ja —
a) kann eine derartige Bestimmung des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf vollständige oder nur teilweise Erstattung solcher Abgaben begründen, und wie ist dieser Teil im letzteren Fall zu bestimmen;
b) erfaßt ein solcher Erstattungsanspruch jährliche Abgaben, die vor Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in dieser Sache gezahlt worden sind, oder nur (etwaige) Zahlungen, die möglicherweise nach dieser Verkündung erfolgen,
und/oder
iii) darf das mitgliedstaatliche Gericht bei der Entscheidung über die Erstattung von jährlichen Abgaben, die ein Erzeuger gezahlt hat, berücksichtigen, daß der mittels der jährlichen Abgaben aufgebrachte Geldbetrag von dem Council für Zwecke verwendet worden ist, aus denen der Erzeuger einen Vorteil gezogen hat und/oder hätte ziehen können?
Frage 4
Trat für den Fall, daß eine Maßnahme der in Frage 1 beschriebenen Art oder ein Teil einer solchen Maßnahme mit Artikel 30 oder 34 EWG-Vertrag unvereinbar ist, diese Unvereinbarkeit zu dem in Artikel 42 oder zu dem in Artikel 60 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten Zeitpunkt ein?
Der Vorlagebeschluß wurde am 24. Juni 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Apple and Pear Development Council, vertreten durch D. Vaughan, Queen's Counsel, und G. Barling, Barrister, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. N. Ricks vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, die dänische Regierung, vertreten durch L. Mikaelsen, Rechtsberater in der Abteilung Außenwirtschaftsbeziehungen des Außenministeriums, und die Kommission, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes F. Lamoureux und P. Oliver als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat jedoch den Council, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die dänische Regierung und die Kommission aufgefordert, einige Fragen zu beantworten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Zur ersten Frage
Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen beziehen sich nicht nur auf die Frage, ob die Errichtung des Council und die Art der Finanzierung seiner Tätigkeit mit Artikel 30 bis 34 und 38 bis 47 EWG-Vertrag, Artikel 42 und 60 der Beitrittsakte sowie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) vereinbar seien, sondern auch auf die Frage, ob ein Verstoß gegen andere Bestimmungen des EWG-Vertrages, insbesondere gegen Artikel 92 und 93, vorliege. Die folgende Zusammenfassung ist entsprechend unterteilt worden.
1. Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag
Nach Auffassung des Council braucht, da ein Vorliegen mengenmäßiger Beschränkungen der Ein-und Ausfuhren nicht vorgetragen sei, nur die zweite Möglichkeit erörtert zu werden, nämlich ob Maßnahmen gleicher Wirkung vorlägen.
Bezüglich der Artikel 30 und 34 verweist der Council auf einige Urteile des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837), das Einfuhren betreffe und sich auf Artikel 30 EWG-Vertrag beziehe, sowie auf das Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 15/79 (Groenveld, Slg. 1975, 3409), das Ausfuhren betreffe und sich auf Artikel 34 EWG-Vertrag beziehe. Die vom Gerichtshof in der Rechtssache Groenveld vertretene Auffassung werde durch die Urteile vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80 (Oebel, Slg. 1981, 1993) und vom 1. April 1982 in den verbundenen Rechtssachen 141 bis 143/81 (Holdijk, Slg. 1982, 1299) bestätigt.
Die Auslegung des Artikels 34 durch den Gerichtshof in der Rechtssache Groenveld sei enger als seine Auslegung des Artikels 30 in der Rechtssache Dassonville. In der Rechtssache Groenveld habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 34 sich auf nationale Maßnahmen [bezieht], die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken; er habe ferner das Erfordernis einer unterschiedlichen Behandlung des Binnen-und des Außenhandels und einer Benachteiligung des Handels anderer Mitgliedstaaten aufgestellt. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die Groenveld-Lösung auf Artikel 30 nicht entsprechend anzuwenden.
Der Council halte sich nur für eine Bera-tungs-, Forschungs-und Absatzförderungskörperschaft, die zu Marktinterventionen oder zum Erlaß von Marketing-, Preis-oder Produktionsvorschriften nicht befugt sei; selbst unter Zugrundelegung der in der Rechtssache Dassonville vertretenen weiten Auslegung sei es nicht vertretbar, ihn selbst als Körperschaft oder seine Maßnahmen oder Befugnisse als mittelbare oder potentielle Behinderung oder Beeinträchtigung der Ausfuhren anzusehen. Der Fall werde sogar noch klarer, wenn die engere Groen-veld-Lösung angewandt werde. Es wäre nicht nur völlig unbegründet anzunehmen, daß der Council und seine Tätigkeit spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme von Äpfeln und Birnen bezweckten oder bewirkten, sondern es sei völlig unmöglich, das erforderliche zusätzliche Element einer darauf beruhenden Diskriminierung des Außenhandels gegenüber dem Binnenhandel mit Äpfeln und Birnen oder des hierdurch für andere Mitgliedstaaten entstandenen Nachteils nachzuweisen. Die Tätigkeit des Council erstrecke sich eindeutig ohne Diskriminierung auf die gesamte Erzeugung in England und Wales, unabhängig davon, ob sie für die Ausfuhr oder für den Inlandsverbrauch bestimmt sei. In diesem Zusammenhang verweise er auf Randnummer 11 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Holdijk.
Die inländische Erzeugung von Äpfeln und Birnen im Vereinigten Königreich könne nur 40 % des gesamten Marktes versorgen, so daß man realistischerweise nicht von der baldigen Entstehung eines nennenswerten Ausfuhrhandels ausgehen könne.
Aufgrund der oben zusammengefaßten Darlegungen könne kein auf Artikel 34 gestützes Argument durchgreifen.
Ferner liege kein Verstoß gegen Artikel 30 vor. Die Befugnisse und Aufgaben des Council bezögen sich nur auf die in England und Wales ansässigen Erzeuger und deren Erzeugnisse. Den Exporteuren aus anderen Mitgliedstaaten stehe es völlig frei, Äpfel und Birnen im Vereinigten Königreich auf den Markt zu bringen. Hierzu sei darauf hinzuweisen, daß die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten seit 1972 zugenommen hätten — bei Äpfeln um ungefähr 170 % und bei Birnen um ungefähr 120 % — und daß die Einfuhren den größten Anteil am Verbrauch von Äpfeln und Birnen im Vereinigten Königreich hätten.
Nicht nur bei Zugrundelegung der Lösung in der Rechtssache Dassonville werde deutlich, daß kein Verstoß gegen Artikel 30 vorliege. Zum gleichen Ergebnis komme man bei Anwendung des Urteils Groenveld, sowohl im Hinblick auf Artikel 30 als auch auf Artikel 34. Die Behauptung, der Council behandele den inländischen Handel und den Einfuhrhandel mit Äpfeln und Birnen unterschiedlich, sei unbegründet; seine Befugnisse seien ausschließlich auf das einheimische Erzeugnis beschränkt. Es könne daher keine Rede von einer Benachteiligung der Produktion oder des Handels eines anderen Mitgliedstaats sein.
Schließlich gebe die Verwendung der Formulierung jede Handelsregelung durch den Gerichtshof in der Rechtssache Dassonville, auch wenn sie offensichtlich nicht abschließend sei, eine angemessene Umschreibung des eigentlichen Anwendungsbereichs der Artikel 30 und 34. Von daher gesehen falle die Tätigkeit des Council nicht unter diese Artikel, da sie nicht als Handel anzusehen sei und da der Council nicht befugt sei, eine Regelung zu erlassen.
Hinsichtlich der Abgabe trägt der Council, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 2/73 (Geddo, Slg. 1973, 865) und die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, 2195 [2209 f.]), vor, diese könne keine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen, da finanzielle Handelshindernisse, wie sich aus diesen Rechtssachen ergäben, nach den Artikeln 12 bis 16 EWG-Vertrag zu beurteilen seien.
Ferner habe der Gerichtshof in der Rechtssache Geddo entschieden, daß eine innerstaatliche Abgabe, die ausschließlich auf inländische Erzeugnisse erhoben werde und die dazu bestimmt sei, einen Hilfsfonds für die einheimische Erzeugung zu speisen, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll darstelle.
Der Council verweist weiter auf das Urteil vom 10. März 1981 in den verbundenen Rechtssachen 36 und 71/80 (Irish Creamery Milk Suppliers' Association, Slg. 1981, 735), wonach eine nationale Steuer auf den Wert bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von den landwirtschaftlichen Erzeugern getragen werden solle, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstelle, wenn sie systematisch sowohl auf Waren, die zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt, als auch auf Waren, die für die Ausfuhr bestimmt seien, angewandt werde, wie es vorliegend der Fall sei.
Die Abgabe sei also nur dann rechtswidrig, wenn sie die Finanzierung von Tätigkeiten ermögliche, die ihrerseits rechtswidrig seien. In Anbetracht dessen, daß der überwiegende Teil der durch die jährliche Abgabe aufgebrachten Mittel für Absatzförderungs-und Werbemaßnahmen verwendet werde, die bei den Verbrauchern das Bewußtsein vom Vorhandensein englischer Äpfel und Birnen pflegen und stärken sollten, stehe die Abgabe in völliger Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, wie es sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe (vgl. das Urteil Geddo, a. a. O.). In diesem Zusammenhang berufe sich der Council weiter auf das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, 2161), in dem der Gerichtshof stillschweigend anerkannt habe, daß die reinen Werbezwecke, für die die dort streitige Abgabe von der nationalen Behörde u. a. verwendet worden sei, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, wie dies auch vom Generalanwalt in dieser Rechtssache vertreten worden sei (vgl. S. 2214). Der Council verweist schließlich auf den Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299).
Ferner habe der Council keine Befugnis, Beschränkungen irgendwelcher Art zu verfügen oder die Freiheit der Ein-oder Ausfuhr in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag bezögen sich auf Maßnahmen (Artikel 30 und 34) sowie Verbote (Artikel 36), so daß seine Tätigkeit davon nicht erfaßt werde. Die Entscheidung darüber, wie er seine Mittel verwende, sowie darüber, wie der Absatz der von den Erzeugern in England und Wales erzeugten verschiedenen Apfel-und Birnensorten am besten zu fördern sei, stehe ihm völlig frei.
Schließlich sei nicht ersichtlich, wie die unbedeutende und beiläufige Verbindung zwischen dem Council und dem Staat eine rechtmäßige und wirklich verdienstvolle Tätigkeit der Erzeuger, die völlig in Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen der Marktorganisation stehe, in eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhr-oder Ausfuhrbeschränkung verwandeln könne. Es verstehe sich von selbst, daß der Apfel-und Birnenmarkt nur einen kleinen Sektor des Wirtschaftslebens darstelle.
In diesem Zusammenhang verweise der Council weiter auf die Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (ABl. L 13, 1970, S. 29), und zwar insbesondere auf deren Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Richtlinie unmittelbar anwendbar sei und daß der Council als öffentliche Behörde anzusehen sei, würde seine Tätigkeit keine Anspornung im Sinne der Richtlinie darstellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, so bestünde doch kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen einer derartigen Anspornung und dem Verbraucherverhalten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt in ihren Erklärungen aus, in der ersten Frage gehe es im wesentlichen um die Rechtmässigkeit der Pflichtabgabe. Sie prüfe daher zunächst die Frage, ob eine derartige Abgabe gegen die einschlägigen Vertragsbestimmungen verstoße, bevor sie zu den wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation Stellung nehme.
Die Abgabe verstoße nicht gegen die Artikel 12, 16 oder 95 EWG-Vertrag und sei entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595) grundsätzlich als Teil eines Beihilfesystems anzusehen, auf das die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag Anwendung fänden; hinsichtlich der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag gehe aus dem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli, Slg. 1977, 557) deutlich hervor, daß Maßnahmen fiskalischer Art oder solche, die ein Beihilfesystem umfaßten, im Regelfall nicht unter die Artikel 30 bis 34 fielen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs verweist weiter auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission/McCarren, insbesondere seine Feststellung (Slg. 1979, 2209), der Gerichtshof habe bisher in keiner Rechtssache die Auffassung vertreten, ein finanzielles Handelshindernis wie eine Abgabe verstoße gegen Artikel 30 oder 34, sowie auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Geddo (Slg. 1973, 875 bis 879).
Schließlich lasse sich auch nicht die Auffassung vertreten, die hier streitige Abgabe erfülle das in der Rechtssache Oebel genannte Kriterium, in welcher der Gerichtshof die Anwendung des Artikels 34 auf nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken, (Slg. 1981, 2009) beschränkt habe. Die Prüfung nicht nur der Artikel 30 und 34, sondern aller von ihr für relevant erachteten Vertragsbestimmungen zeige deutlich, daß die streitige Abgabe vor den nationalen Gerichten nicht angefochten werden könne.
Die Kommission nimmt in ihren schriftlichen Erklärungen nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung, ob ein Verstoß gegen die Artikel 30 und 34 vorliege, sondern prüft die Anwendung der Artikel 92 und 93 und erörtert die diskriminierende Wirkung, die von der ausschließlichen Förderung des Verkaufs von im Inland erzeugten Birnen und Äpfeln ausgehen könne.
Die dänische Regierung äußert sich in ihren schriftlichen Erklärungen nicht speziell zu den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag. Sie macht allerdings deutlich, daß eine der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit eines Systems der hier streitigen Art mit dem Gemeinschaftsrecht die sei, daß es den freien Warenverkehr nicht behindere.
2. Artikel 38 bis 47 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse
Der Council bezieht sich auf zwei Urteile des Gerichtshofes, nämlich das Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission sowie das Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347) und führt aus, Artikel 40 EWG-Vertrag sei in Verbindung mit der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für das betreffende Erzeugnis und mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Beseitigung von Zoll-und Handelshindernissen, die als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation anzusehen seien, auszulegen. Grundsätzlich seien die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 EWG-Vertrag eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen habe, verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Council auf die genannten Rechtssachen Pigs and Bacon Commission und Pigs. Marketing Board. Er verweist ferner auf das Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79 (Buys, Slg. 1979, 3203) und hebt hervor, durch die Rechtsprechung sei deutlich klargestellt worden, daß das Vorhandensein einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Bereich einen Mitgliedstaat nicht daran hindere, in diesem Bereich tätig zu werden, sofern die Ziele oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation hierdurch nicht beeinträchtigt oder gefährdet würden.
In Anbetracht dieses Grundsatzes hält der Council es für erforderlich, seine Satzung, Befugnisse und Aufgaben im Lichte der Verordnung über die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr zu untersuchen. Diese Prüfung bestätige, daß der Council und seine Tätigkeit in völliger Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stünden.
Nach einer Darstellung der relevanten Teile der Verordnung Nr. 1035/72 in ihrer geltenden Fassung stellt der Council fest, die Initiative für die Errichtung einer Körperschaft zur Förderung der Erzeugung von Waren, die vernünftigen Normen entsprächen, sowie der Marktund Verbraucherforschung und zur Sammlung und Verbreitung sachdienlicher Informationen und statistischer Daten sei von Erzeugern in England und Wales ausgegangen.
Der Council gibt sodann einen Überblick über seine Aufgaben nach der Verordnung von 1980, zu denen er zählt:
Standardisierung der Erzeugnisse;
Werbung;
Verbesserung der Erzeugung, des Vertriebs und des Marketing (einschließlich der Förderung von Erzeugergenossenschaften) ;
Sammlung und Verbreitung sachdienlicher statistischer Daten und anderer für den Wirtschaftsbereich wichtiger Informationen.
In diesem Zusammenhang müsse vorweg auf bestimmte, im Rechtsstatus des Council begründete Faktoren hingewiesen werden, denen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entscheidende Bedeutung zukomme. Der Council sei im wesentlichen eine Förderung-, Bera-tungs-, Forschungs-und Koordinierungskörperschaft. Er treibe weder Handel noch werde er anderweitig auf dem Markt für Äpfel und Birnen tätig noch verpflichte er Erzeuger in diesem Wirtschaftsbereich zur Befolgung von Vorschriften über die Erzeugung, das Marketing, die Preisbildung, den Vertrieb oder andere Fragen; er sei hierzu auch nicht befugt. Die Erzeuger seien also gegenüber dem Council völlig frei, ihren Geschäften nach eigenem Gutdünken nachzugehen. Darüber hinaus spiele der Council keine Rolle bei der tatsächlichen Ein-oder Ausfuhr von Äpfeln und Birnen. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall grundlegend von anderen vom Gerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die Unvereinbarkeit nationaler Maßnahmen. mit der gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Bereich festgestellt worden sei, wie etwa in den Urteilen vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 190/73 (Van Haaster, Slg. 1974, 1123), vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 60/75 (Russo, Slg. 1976, 45), vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst's Zonen, Sig. 1975, 79) und in der Rechtssache 31/74 (Galli, Sig. 1975, 47), vom 18. Mai 1977 in der Rechtssache 111/76 (Van den Hazel, Sig. 1977, 901) sowie in den bereits genannten Rechtssachen Buys, Pigs Marketing Board und Pigs and Bacon Commission.
In diesen Rechtssachen seien die jeweils angefochtenen nationalen Maßnahmen unter eine der folgenden Kategorien gefallen:
a) Maßnahmen mit der Wirkung einer Produktionsquote für ein der gemeinsamen Marktorganisation unterliegendes Erzeugnis;
b) Maßnahmen, durch die den Erzeugern verboten wird, Handel zu treiben, sofern dies nicht über eine besondere Stelle erfolgt;
c) Maßnahmen, durch die der Erzeuger in anderer Weise gehindert wird, frei Handel zu treiben;
d) Maßnahmen, die in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation eingreifen;
e) Zahlung von Ausfuhrboni.
Die oben dargestellten grundlegenden Beschränkungen der Befugnisse des Council als solche widerlegten bereits die Annahme zu, seine Tätigkeit könnte mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sein oder gegen die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr verstoßen. Darüber hinaus ergebe sich aus einer näheren Untersuchung der Befugnisse und Tätigkeiten des Council, daß diese mit der gemeinsamen Marktorganisation völlig im Einklang stünden. Das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Council oder seine Tätigkeit verletze die gemeinsame Marktorganisation, weiche von ihr ab oder gefährde sie, entbehre daher jeglicher Grundlage.
Der Council vergleicht sodann die wesentlichen Ziele der Verordnung Nr. 1035/72 in ihrer geltenden Fassung mit seinen eigenen Tätigkeiten und trägt dazu folgendes vor:
Ausgleich von Angebot und Nachfrage
Einige Aufgaben des Council stünden im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage. Keine von ihnen stehe im Widerspruch zu den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen; sie ergänzten sich vielmehr. Überdies habe keine der vom Council auf diesen Gebieten ergriffenen Maßnahmen in irgendeiner Weise das Funktionieren des Gemeinschaftsmechanismus in diesem Bereich behindert oder zu behindern vermocht. Der Beratungsfunktionen des Council seien nämlich insofern dem Gemeinschaftsinteresse förderlich, als sie zu einer erhöhten Effizienz auf dem Gebiet der Erzeugung und des Marketing sowie zur Ermittlung von Verbraucherpräferenzen beitrügen.
Angemessene Verbraucherpreise und Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung
Keine der Aktivitäten des Council habe direkte Auswirkungen auf die Preise oder die Rentabilität der Erzeugung. Die einzige denkbare Auswirkung sei insofern indirekt, als der Council eine Steigerung der Nachfrage durch seine Werbetätigkeit anstrebe. Der Council sei ausdrücklich verpflichtet, die von dem Wirtschaftsbereich an die Verbraucher erbrachten Leistungen zu verbessern und auszubauen und den Wirtschaftsbereich in die Lage zu versetzen, wirtschaftlich zu arbeiten; dieser Verpflichtung komme er nach. Alle diese Tätigkeiten stimmten vollkommen mit den wesentlichen Zielen der gemeinsamen Marktorganisation sowie mit dem Gemeinschaftsinteresse überein.
Förderung der Spezialisierung innerhalb der Gemeinschaft
Die wichtigsten Apfel-und Birnensorten im Vereinigten Königreich seien in Qualität und Geschmack charakteristisch. Der kommerzielle Fortbestand dieser Sorten liege im Interesse aller Verbraucher in der Gemeinschaft, und ein großer Teil der Beratungs-und Werbetätigkeit des Council sei darauf gerichtet, dies zu erreichen.
In Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen führt der Council aus, die Werbekampagnen (Friends of the Cox und Bramley Queen Contest) hätten im Rahmen der allgemeinen Werbetätigkeit des Council nur eine sehr geringe Bedeutung. In der Regel sei die Werbung des Council allgemein gehalten.
Erlaß allgemeiner Normen
Hierzu verweist der Council auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Vriend, in dem der Gerichtshof stillschweigend die Auffassung der Kommission akzeptiert habe, nationale Maßnahmen, die zur Förderung der Qualität eines Erzeugnisses bestimmt seien, verfolgten dasselbe Ziel wie die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für den betreffenden Bereich. Darüber hinaus hätten in der Rechtssache Vriend andere Umstände als im Fall des Council vorgelegen, der nicht zum Erlaß gesetzlich verbindlicher Normen befugt sei, sondern lediglich Anregungen geben könne.
Die dritte in Anhang I der Verordnung von 1980 genannte Aufgabe sei die Förderung der Erzeugung und Vermarktung normgerechter Erzeugnisse. Der Council gehe davon aus, daß die Erzeuger daran erinnert werden müßten, welche Bedeutung der Einhaltung von Qualitätsnormen zukomme, um zu gewährleisten, daß in England und Wales erzeugte und zum Verkauf angebotene Äpfel und Birnen im Hinblick auf Qualität, Aufmachung und Verpackung dem eingeführten Obst entsprächen. Einige der vom Counil hierzu ergriffenen Maßnahmen seien in Abschnitt 7 seines Berichtes für das am 31. März 1980 abgelaufene Geschäftsjahr aufgeführt. Zu den dort genannten Initiativen habe die Einsetzung eines aus Erzeugern und anderen Interessenvertretern dieses Wirtschaftsbereichs zusammengesetzten Informationsausschusses im Mai 1979 gehört. Eine der Aufgaben dieses Ausschusses sei es, die Erzeuger davon abzubringen, unreifes Obst zu vermarkten; die Gemeinschaftsverordnungen sähen zu demselben Zweck für einen festgelegten Zeitraum zu Beginn jeder Saison eine Erhöhung der normalerweise für die Gemeinschaft geltenden Mindestgrößen vor. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten könnten wählen, ob sie dieser Ausnahmeregelung zustimmten, und es stehe ihnen ferner frei, den festgelegten Zeitraum gegebenenfalls mit Wirkung für ihr Hoheitsgebiet zu verlängern. Für Sorten, die nicht unter diese EWG-Verordnungen fielen, empfehle der Informationsausschuß für dieselben Zeiträume Mindestgrößen und gebe in Ausnahmefällen die Empfehlung, für eine unter die EWG-Verordnungen fallende Sorte die in der betreffenden Verordnung festgelegte Dauer der Ausnahmeregelung zu verlängern, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wünschenswert sei. Diese Empfehlungen beruhten insoweit auf denselben Grundsätzen wie die Gemeinschaftsverordnungen, als sie die Mindestgrößen erhöhten; sie stünden jedoch keineswegs in Konflikt mit dem Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft oder griffen gar auf diesen über. Die Empfehlungen hätten keinerlei verbindliche Wirkung, und der Ausschuß mache mit ihrem Erlaß von der Möglichkeit Gebrauch, die Erzeuger auf die Gemeinschaftsvorschriften über die Mindestgrößen hinzuweisen.
Der Council sei zwar Inhaber der Rechte für die Vergabe des Gütezeichens im Rahmen des Kingdom Scheme, habe aber im übrigen weder die Zuordnung zu Güteklassen noch die Registrierung von Gütezeichen für zugeordnete Erzeugnisse vorgenommen noch die Aufgaben von Inhabern solcher Zeiten wahrgenommen. Die Befugnis zur Ausübung von Gütezeichenrechten könne keinesfalls die betreffende gemeinsame Marktorganisation gefährden oder beeinträchtigen oder gar den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Dies wäre nur dann möglich, wenn von solchen Rechten unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht Gebrauch gemacht würde, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein könne.
Absatzförderung und gemeinsame Marktorganisation
Nach Ansicht des Council entbehrt der Vorwurf, diese Tätigkeit sei geeignet, die gemeinsame Marktorganisation auf diesem Sektor zu verletzen, von ihr abzuweichen oder sie anderweitig zu gefährden, jeder Grundlage. Die Verordnung Nr. 1035/72 selbst äußere sich nicht zu Fragen der Werbung; allerdings billige sie durch die Förderung der Gründung von Erzeugerorganisationen zwangsläufig die von solchen Organisationen üblicherweise durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen. Darüber hinaus seien die Aktivitäten des Council wesentlicher Bestandteil der zu den Zielen der Verordnung gehörenden Begriffe des lauteren Wettbewerbs und der Spezialisierung.
Im übrigen gebe es in anderen Mitgliedstaaten staatlich subventionierte Stellen, die außerhalb des betreffenden Staates, z. B. im Vereinigten Königreich, Werbekampagnen für in ihrem Land erzeugtes Obst durchführten.
Die Verpflichtung der Erzeuger, sich beim Council einschreiben zu lassen, verletze oder beeinträchtige in keiner Weise die gemeinsame Marktorganisation und verstoße weder gegen Artikel 30 noch gegen Artikel 34 EWG-Vertrag. Angesichts der bereits angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes sei nicht ersichtlich, wie diese Verpflichtung tatsächlich oder potentiell auf die Ein-oder Ausfuhren die gleiche Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung haben sollte. In der Rechtssache Pigs Marketing Board habe der Gerichtshof eine Registrierungspflicht als rechtswidrig angesehen, weil diese wesentlicher Bestandteil einer Vermarktungsregelung gewesen sei, die insofern eindeutig gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstoßen habe, als sie den Zweck gehabt habe, den gesamten Handel mit einem Erzeugnis durch eine nationale Stelle zu kanalisieren.
Zu dem Urteil in der Rechtssache Vriend führt der Council aus, im Gegensatz zum vorliegenden Fall habe die Registrierungspflicht dort bedeutet, daß Händler, die nicht eingeschrieben und die keine Erzeuger gewesen seien, keine irgendwie gearteten Handelsgeschäfte hätten vornehmen dürfen; ferner habe die Zwangsmitgliedschaft in einer offiziellen Kontrollstelle für die Mitglieder die Verpflichtung beinhaltet, die Satzung und die allgemeinen Vorschriften dieser Stelle einzuhalten. Zudem habe die in der Rechtssache Vriend streitige Regelung den angeschlossenen Erzeugern ein Handelsmonopol eingeräumt. Im vorliegenden Fall könnten die Erzeuger ihre Geschäftstätigkeit nach eigenem Gutdünken ausüben; das Einschreibungserfordernis wirke sich in keiner Weise auf die Menge der auf dem Markt verfügbaren Äpfel und Birnen aus.
Unter diesen Umständen sei die Einschreibungspflicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Zahlung der jährlichen Abgabe und der Abgabe von Erklärungen zu betrachten. Wenn die übrigen Aufgaben des Council nicht gemeinschaftsrechtswidrig seien, so sei dies auch die Einschreibungspflicht nicht.
Die für Erzeuger, die weniger als zwei Hektar Land oder Land besäßen, das mit weniger als fünfzig Apfel-und Birnbäumen bepflanzt sei, vorgesehene Befreiung von den nationalen Maßnahmen entspreche dem allgemeinen Verständnis einer guten Verwaltung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und könne keine gegen Artikel 40 Absatz 3 oder eine andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verstoßende Diskriminierung begründen. Die ausgenommenen Erzeuger seien bei realistischer Betrachtung nicht als gewerblicher Erzeuger zu betrachten. Die fragliche Befreiung verstoße ohne Zweifel nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3, das sich, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Holdijk ausgeführt habe, auf die mit der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele beziehe. Im Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 76/80 (Schneider-Import, Slg. 1980, 3469) sei es als zulässig angesehen worden, bestimmten Kleinerzeugern gewisse Vorteile einzuräumen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffassung, das bloße Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation schließe als solches nicht alle nationalen Maßnahmen aus, die die entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse beträfen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1977 in der Rechtssache 50/76 (Amsterdam Bulb, Slg. 1977, 137) sowie auf das Urteil in der vorstehend zitierten Rechtssache Holdijk.
Unter Bezugnahme auf die Urteile in den Rechtssachen Pigs and Bacon Commission und Buys hält die Regierung des Vereinigten Königreichs eine nationale Maßnahme dann für unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation, wenn sie diese verletze oder von ihr abweiche oder wenn sie ihre Ziele oder ihr Funktionieren gefährde.
Die entscheidende Frage sei es, ob eine nationale Pflichtabgabe zur Finanzierung von Absatzförderungsmaßnahmen für Äpfel und Birnen so klar gegen die Verordnung Nr. 1035/72 verstoße, daß die einzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf diesen Verstoß berufen könnten.
Hierzu sei festzustellen, daß der Council nicht befugt sei, verbindliche Regeln über allgemeine Qualitätsnormen aufzustellen und dies auch nicht tue, daß er gegenüber den Erzeugerorganisationen keine Befugnisse habe und deren Bildung oder Tätigkeit in keiner Weise beeinflusse und daß seine Tätigkeit auch nicht den aufgrund der Verordnung Nr. 1035/72 geschaffenen Interventions-und Preismechanismus beeinträchtige.
Im Hinblick auf die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag, denen Artikel 31 der Verordnung Wirkung verleihe, verweist die Regierung des Vereinigten Königreichs auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission, durch das nicht jegliche staatliche Beihilfe ausgeschlossen werde; vielmehr werde klargestellt, daß die Beihilfe nicht nur den Artikeln 92 bis 94 unterliege, sondern auch ihrer Natur nach nicht mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sein dürfe. Aus den bereits genannten Gründen sei die streitige Abgabe nicht mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar. Gleichwohl bleibe die Abgabe nach Maßgabe des Urteils in der Rechtssache Steinike weiter der Prüfung durch die Kommission nach Artikel 93 EWG-Vertrag unterworfen.
Eine Prüfung der besonderen Merkmale der fraglichen Verordnung ergebe nicht, daß die streitige Abgabe mit deren spezifischen Mechanismen unvereinbar sei. Ferner gebe es keinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, wonach eine für die Finanzierung von Werbe-und anderen Maßnahmen verwendete Abgabe ihrer Natur nach mit der fraglichen Verordnung unvereinbar sei. In diesem Zusammenhang verweist die Regierung des Vereinigten Königreichs auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Geddo und Pigs and Bacon Commission. Schließlich sei festzustellen, daß a priori kein Grund dafür ersichtlich sei, warum eine Abgabe der vorliegenden Art gegen die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation verstoßen sollte.
Zwar sei die Freiheit des Handelsverkehrs und der Handelsgeschäfte — im Rahmen der Vorschriften der Verordnung Nr. 1035/72 — der fundamentale Grundsatz dieser Verordnung, jedoch verstoße die streitige Abgabe nicht gegen diesen Grundsatz.
Zur Verpflichtung der Erzeuger, sich beim Council einschreiben zu lassen, führt die Regierung des Vereinigten Königreichs aus, gegen die Eintragung als solche lasse sich nichts einwenden, sofern die Abgabe selbst mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auch lasse sich nicht behaupten, die Art und Weise der Abgabenerhebung stehe zu dem angestrebten Ziel außer Verhältnis.
Die dänische Regierung führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, in dieser Rechtssache gehe es hauptsächlich um die Frage, ob eine nationale Regelung, durch die eine Körperschaft wie der Council errichtet werde, mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar sei. Ziel des Council sei es, die Effektivität und Produktivität des Wirtschaftsbereichs insgesamt zu verbessern, und es sei daher erforderlich festzustellen, in welchem Umfang nationale Vorschriften betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine gemeinsame Marktorganisation bestehe, nach Gemeinschaftsrecht zulässig seien. In diesem Zusammenhang faßt die dänische Regierung die Grundsätze zusammen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, z. B. in den Urteilen in den Rechtssachen Van der Hulst, Pigs Marketing Board und Irish Creamery, aufgestellt habe.
Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, daß die Mitgliedstaaten nach Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis verpflichtet seien, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die von der gemeinsamen Marktorganisation abweichen oder ihr Ziel gefährden könnte. Andererseits schließe das Vorhandensein einer gemeinsamen Marktorganisation nicht alle nationalen Maßnahmen aus. So seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung der Gemeinschaftsregeln erforderlich seien, etwa Straf-und Verfahrensvorschriften sowie Kontrollbestimmungen. Selbst innerhalb des engeren Bereichs der eigentlichen marktregulierenden Maßnahmen blieben bestimmte Befugnisse der Mitgliedstaaten erhalten. Der Umfang dieser ergänzenden Befugnisse hänge von der Beurteilung der ausdrücklichen Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation sowie ihrer Zielsetzung ab.
Schließlich dürften die Mitgliedstaaten Steuern und Abgaben erheben, allerdings nur innerhalb der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen, insbesondere unter der Voraussetzung, daß das Funktionieren der Mechanismen der Marktorganisation nicht behindert werden dürfe.
Die dänische Regierung verweist sodann auf die anderen zentralen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1035/72 und stellt fest, die Verordnung enthalte Vorschriften über Beihilfen für die Gründung von Erzeugerorganisationen im Hinblick auf eine Stärkung der Erzeugerposition durch eine Konzentrierung des Angebots und eine Regulierung der Erzeugerpreise.
Die Gemeinschaft habe es insbesondere auf dem Markt für Obst und Gemüse für wichtig gehalten, die Erzeugerposition zu stärken.
Nach dem Urteil in der Rechtssache Van der Hulst werde in der betreffenden Marktordnung zur Vereinbarkeit geltender oder zukünftiger nationaler Regelungen mit der gemeinsamen Marktordnung nicht Stellung genommen. Die gelte auch für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse.
Die britische Regelung über den Council sei mit dem Ziel der gemeinsamen Marktorganisation und mit der Verordnung Nr. 1035/72 vereinbar. Nach den zur Verfügung stehenden Informationen bestehe kein Grund zu der Annahme, die fragliche Regelung beschränke die Erzeugung oder das Recht der Erzeuger, ihre Produkte frei zu vermarkten. Die Regelung sei neutral in bezug auf die Vorschriften der Marktordnung und des EWG-Vertrages über den Handel zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern.
Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die nationale Regelung im vorliegenden Fall auf andere Weise zu irgendeiner Ungleichbehandlung führe, die gegen die Grundsätze des EWG-Vertrags verstieße.
Mangels einschlägiger Vorschriften verstoße die Erhebung der Abgabe nicht gegen die für die gemeinsame Marktorganisation maßgeblichen Bestimmungen. Es sei legitim, die Finanzierungslast gleichmäßig auf die betroffenen Erzeuger zu verteilen, die allesamt Nutzen aus der Regelung zögen.
Voraussetzung sei, daß die Abgabe nicht so hoch sei, daß sie sich auf die Mechanismen der Marktordnung einschließlich deren Preissystem auswirke.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es Sache der nationalen Gerichte zu entscheiden, ob eine nationale Maßnahme tatsächlich Wirkungen erzeuge, die das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation behinderten.
Die Kommission führt aus, sie hätte aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts im allgemeinen oder der gemeinsamen Marktorganisation keine Einwände gegen die Absatzförderungsmaßnahmen des Council, wenn sie Äpfel und Birnen ganz allgemein erfaßten. Der Council führe jedoch Absatzförderungsmaßnahmen ausschließlich für Äpfel und Birnen aus England und Wales durch, wodurch deren Marktanteil zu Lasten konkurrierender Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gesteigert werden könnte. Tatsächlich zeige der Bericht des Council für das Jahr 1981 deutlich, daß es Ziel der Werbekampagne sei, den angestammten Anteil der Erzeuger am britischen Markt zurückzuerobern. Die Kampagne ziele somit besonders auf bestimmte Apfel-und Birnensorten zum Nachteil anderer ab.
Ohne bereits im gegenwärtigen Stadium endgültig zur Vereinbarkeit einer solchen Kampagne mit der gemeinsamen Marktorganisation Stellung beziehen zu wollen, solle auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Geddo und Van der Hulst verwiesen werden. Wenn die Ausführungen des Gerichtshofes auch Werbekampagnen erfaßten, so stelle das zweite Urteil insoweit eine Abkehr von dem Urteil in der Rechtssache Geddo dar, als der Gerichtshof feststelle, daß eine nationale Regelung gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, wenn das Aufkommen aus der Abgabe dazu bestimmt ist, das nationale Erzeugnis zu begünstigen. Die Kommission verweist ferner auf das Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission, in dem der Gerichtshof entschieden habe, soweit eine Abgabe für Zwecke verwendet werde, die mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar seien, sei auch die Abgabe selbst hiermit unvereinbar, sowie auf das Urteil in der Rechtssache Irish Creamery, das hier möglicherweise nicht ganz einschlägig sei, da es in dieser Rechtssache um eine Abgabe gegangen sei, die dem allgemeinen Staatshaushalt zugeflossen sei und daher nicht mit einer Verwendung habe in Beziehung gebracht werden können, die in irgendeiner Art das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen würde.
Die Kommission erörtert die einschlägige Rechtsprechung und bringt sodann ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daß sie immer noch nicht zu der Frage Stellung nehmen könne, ob eine Werbekampagne der hier streitigen Art mit der Verordnung Nr. 1035/72 vereinbar sei. Falls die Kampagne mit ihr unvereinbar sei, müsse dies auch für die Abgabe gelten, soweit diese für die Finanzierung der Kampagne verwendet werde.
Die Einflußnahme des Council auf die Qualität der im Vereinigten Königreich erzeugten Äpfel und Birnen hält die Kommission für unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse. Die Mitgliedstaaten hätten keine umfassende Befugnis, von den durch die Gemeinschaft festgesetzten Qualitätsnormen abzuweichen.
Tatsächlich verfügten die Mitgliedstaaten über ein gewisses Ermessen, wie sich aus folgender Anforderung ergebe: Die Früchte müssen einen Entwicklungs-und Reifezustand aufweisen, der es ihnen erlaubt, Transport und Hantieren zu überstehen und zufriedenstellenden Bedingungen am Bestimmungsort zu entsprechen (Punkt II A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1641/71 der Kommission vom 27. Juli 1971 über die Festsetzung der Qualitätsnormen für Tafeläpfel und Tafelbirnen, ABl. L 172, S. 1).
Ebenso könnten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Gemeinschaftsverordnung eine Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen vorsehe, ermächtigt werden, diese Abweichung nicht anzuwenden (vgl. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/82, ABl. L 186, S. 11). Allerdings müsse eine solche Entscheidung als förmlicher Beschluß eines Mitgliedstaats ergehen und nicht als Verwaltungsmaßnahme einer Stelle wie des Council.
Aus dem Jahresbericht 1981 des Council gehe hervor, daß dieser auf die Erzeuger Einfluß nehme, um sie zur Beachtung von Qualitätsnormen anzuhalten, die nicht unbedingt mit denen der Gemeinschaft übereinstimmten. Diese Beachtung werde durch Empfehlungen erreicht, die anscheinend verbindlicher seien, als dieser Begriff normalerweise vermuten lasse, da es in dem Bericht heiße, daß es selten vorkam, daß ein Erzeuger erneut solches Obst in den Verkehr brachte, wenn ihm dieser Fehler mitgeteilt worden war, und daß Großhändler, die öfter unter der Norm liegendes Obst lieferten, der National Federation of Fruit and Potato Traders gemeldet würden.
Ferner gehöre der Council nicht zu den der Kommission vom Vereinigten Königreich als für die Anwendung der Qualitätsnormen gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 1035/72 zuständig benannten Stellen. Die Kommission sei nicht in der Lage, über diesen Punkt abschließend zu entscheiden; wenn der Council tatsächlich die Erzeuger dahin beeinflusse oder zu beeinflussen suche, daß sie andere als die in den Gemeinschaftsverordnungen festgesetzten Qualitätsnormen einhielten, könne dies das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Folglich sei auch die Abgabe, soweit sie für diese Zwecke verwendet werde, mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar.
Die Befreiung von der Abgabe-und Einschreibungspflicht verstößt nach Ansicht der Kommission nicht gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag. Es sei völlig korrekt, Erzeuger, die keine gewerbliche Produktion betrieben oder nur geringe Mengen erzeugten, von solchen Pflichten zu befreien. Die Einschreibungspflicht sei Bestandteil der Abgabenerhebung, auch wenn ihre Nichterfüllung nach englischem Recht einen eigenen Straftatbestand erfülle. Die Pflicht könne im vorliegende Fall nicht als Beschränkung des Zugangs der Erzeuger zum Markt angesehen werden. Aus diesem Grund sei das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Vriend, hier nicht einschlägig, da die Einschreibungspflicht in jenem Fall eine Absatzbeschränkung dargestellt habe. Die Rechtmäßigkeit der Einschreibungspflicht hänge somit von der Rechtmäßigkeit der Abgabe ab.
3. Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag
Die Frage der Anwendbarkeit der Artikel 92 bis 94 auf staatliche Beihilfen sollte nach Ansicht des Council im Lichte des Urteils in der Rechtssache Steinike und Weinlig geprüft werden, auch wenn sie von den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht angesprochen worden sei.
Zwar seien die. Artikel 92 bis 94 auf die gemeinsame Marktorganisation anwendbar (vgl. Artikel 31 der Verordnung Nr. 1035/72), jedoch seien sie nach dem Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission, nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor. Mithin sei der einschlägigen Verordnung und den Bestimmungen des EWG-Vertrags über Handelshindernisse für den feien Warenverkehr der Vorrang zu geben.
Selbst wenn die jährliche Abgabe als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte (dem sei nicht so), so sei nur daran zu erinnern, daß die Kommission von der britischen Regierung über das Bestehen und die Aufgaben des Council sowie deren Erledigung jederzeit auf dem laufenden gehalten worden sei und keine Einwände erhoben habe. Nach dem Urteil in der Rechtssache Steinike und Weinlig falle die Frage der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem EWG-Vertrag in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission (oder, im Fall einer direkten Klage, des Gerichtshofes) und nicht der nationalen Gerichte.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt in ihren Erklärungen aus, Artikel 31 der Verordnung Nr. 1035/72 bringe die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag zur Anwendung; die Wirkung des Artikels 31 sei im Lichte des Urteils in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission zu beurteilen.
In jenem Fall sei festgestellt worden, daß die Zahlung eines Ausfuhrbonus ihrer Natur nach mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sei. Gleichwohl wäre die Annahme verfehlt, jegliche staatliche Beihilfe sei durch das bloße Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation ausgeschlossen. Das Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission führe nicht zum Ausschluß aller staatlicher Beihilfen, sondern lege fest, daß eine solche Beihilfe nicht nur den Artikeln 92 bis 94 unterliege, sondern auch ihrer Natur nach nicht mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sein dürfe.
Wie sich bereits aus ihren übrigen Ausführungen ergebe, sei die streitige Abgabe mit der Verordnung Nr. 1035/72 vereinbar. Gleichwohl unterliege sie nach dem Urteil in der Rechtssache Steinlike und Weinlig der Beurteilung der Kommission nach Artikel 93 EWG-Vertrag. Die Kommission sei über die Aufgaben und die Finanzierung des Council umfassend informiert.
In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes verweist die Regierung des Vereinigten Königreichs auf das Urteil vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81 (Kommission/Irland, Buy Irish, Slg. 1982, 4005) und führt aus, im vorliegenden Verfahren gehe es um Agrarbeihilfen; in solchen Fällen habe die Kommission häufig die Auffassung vertreten, die Beihilfe verstoße weder gegen den EWG-Vertrag noch gegen hierauf gestützte Verordnungen. Es drohten schwerwiegende Probleme, wenn man das plumpe Instrument des Artikels 30 anstelle der differenzierten Beurteilung nach den Artikeln 92 und 93 einsetzen würde.
Die Anwendung des Artikels 30 würde die Artikel 92 bis 94 außer Kraft setzen, was zu erheblichen Abweichungen nicht nur in der Sache, sondern auch in verfahrensmäßiger Hinsicht führen würde. Nach den Artikeln 92 bis 94 könnten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe der Kommission mitteilen, die ihrerseits entscheiden könne, ob die Beihilfe mit dem EWG-Vertrag vereinbar sei, während Artikel 30 ein totales Verbot bestimmter nationaler Maßnahmen mit sich führe. Die Anwendung von Artikel 30 würde es den Mitgliedstaaten unmöglich machen, nachzuweisen, wie in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehen, daß die betreffende Beihilfe die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördere und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.
Was die Unterrichtung angehe, so habe das Vereinigte Königreich nicht gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen: Änderungen des Abgabensatzes seien der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden, und sie sei jederzeit so ausreichend unterrichtet worden, daß sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 hätte einleiten können, hätte sie dies für angebracht gehalten.
Die Kommission habe im Buy-Irish-Fall zwischen staatlichen Beihilfen für die inländische Produktion, die gegen den EWG-Vertrag verstießen, und Ausfuhrbeihilfen, die mit dem EWG-Vertrag vereinbar seien, unterschieden. Eine solche Unterscheidung sei fehlerhaft und müsse wegen der darin liegenden Widersprüche abgelehnt werden. Danach wären nämlich z. B. Beihilfen der französischen Regierung für die Förderung des Absatzes französischer Äpfel und Birnen im Vereinigten Königreich zulässig, die Förderung des Absatzes englischer Äpfel und Birnen auf demselben Markt durch den Council jedoch unzulässig. Darüber hinaus sei es diskriminierend, allein auf der Grundlage der alten Staatsgrenzen unterschiedliche rechtliche Regelungen (Artikel 30 gegenüber Artikel 92 und 93) anzuwenden, weil dies gegen die Einheit des Marktes und den Geist der gemeinsamen Marktorganisation verstoße; es sei ferner auch unfair gegenüber Wirtschaftszweigen, deren Ausfuhren unbedeutend seien, und lasse den Umstand unberücksichtigt, daß die Förderung der inländischen Produktion zu einem Anstieg der Ausfuhren führe; zudem werde das Problem der regionalen Beihilfen außer acht gelassen und eine unrealistische Unterscheidung zwischen Binnen-und Außenhandel vorgenommen.
Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag müßten geprüft werden, auch wenn das nationale Gericht den Gerichtshof nicht um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit von Maßnahmen der hier streitigen Art mit diesen Artikeln ersucht habe. Leistungen wie die des Council stellten eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag dar, auch wenn sie durch einen von den Erzeugern erhobenen Beitrag finanziert würden. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Steinike und Weinlig.
Diese Leistungen seien bereits vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft erbracht worden, so daß sie sich im Jahre 1973 als bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 93 dargestellt hätten. Der Höchstsatz der Abgabe sei seitdem dreimal, nämlich am 1. April 1975, am 7. Mai 1980 und am 18. Dezember 1980 angehoben worden; die Erhöhung einer steuerähnlichen Abgabe, die zur Finanzierung einer Beihilfe verwendet werde, stelle eine Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 dar. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission (Sig. 1979, 2195, 2203 f.) vertretene Auffassung. Die Kommission sei nicht, wie nach Artikel 93 Absatz 3 erforderlich, im voraus über die drei erwähnten Abgabenerhöhungen unterrichtet worden. Es sei ständige Rechtsprechung, daß eine unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 eingeführte Beihilfe nicht nur rechtswidrig sei, sondern von den einzelnen auch vor den nationalen Gerichten angefochten werden könne. Hierzu verweist die Kommission auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251), vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) und vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471). Daraus folge, daß die hier streitige Beihilfe seit 1. April 1975, als sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 umgestaltet worden sei, rechtswidrig gewesen sei.
Aufgrund dieser Erwägungen gelte die in Artikel 93 Absatz 3 enthaltene Verpflichtung im vorliegenden Fall eher für die Änderung des Höchstsatzes der steuerähnlichen Abgabe als für deren tatsächliche Höhe, da die Festsetzung des Höchstbetrags, anders als die Festlegung der tatsächlichen Abgabe durch den Council, eine Rechtsetzungsmaßnahme darstelle. Die fragliche Beihilfe sie im übrigen in jedem Fall seit einiger Zeit rechtswidirg, da auch der tatsächliche Abgabensatz seit dem 1. Januar 1973 mehrmals ohne Einhaltung der Bestimmungen des Artikel 93 Absatz 3 angehoben worden sei.
Die Kommission verweist schließlich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487), aus dem folge, daß die den englischen Apfel-und Birnenerzeugern auferlegte steuerähnliche Abgabe infolge der Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe seit demselben Zeitpunkt rechtswidrig sei.
4. Die vorgeschlagenen Antworten auf die Vorlagefragen
Der Council gelangt aufgrund seiner oben wiedergegebenen Ausführungen zu dem Ergebnis, daß die erste Frage zu verneinen sei und der Gerichtshof die übrigen Fragen daher nicht zu beantworten brauche.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt folgende Antwort auf die erste Frage vor:
Eine von Apfel-und Birnenerzeugern erhobene nationale Abgabe, die im wesentlichen für Anzeigen-, Absatzförderungsund Werbemaßnahmen sowie vergleichbare Aufgaben verwendet wird, verstößt weder gegen die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag noch gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1035/72.
Die dänische Regierung empfiehlt dem Gerichtshof, folgende Faktoren zu berücksichtigen :
Es verstößt weder gegen den EWG-Vertrag noch gegen die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, wenn Apfel-und Birnenerzeuger verpflichtet werden, sich bei einer Stelle einschreiben zu lassen, die unter anderem die Leistungsfähigkeit und Produktivität dieses Wirtschaftsbereichs erhöhen und hierzu Dienstleistungen an die Apfel-und Birnenerzeuger erbringen soll.
Es ist ferner mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, von den Erzeugern eine Abgabe zur Deckung der dieser Stelle entstehenden Unkosten zu erheben, sofern dies nicht das Funktionieren der durch die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse eingeführten Mechanismen behindert oder den freien Warenverkehr beeinträchtigt.
Es ist Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob — und wenn ja, inwieweit — die streitige Regelung tatsächlich solche Wirkungen hat.
Die Kommission schlägt vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Erhöhung einer zur Finanzierung einer Beihilfe dienenden Abgabe stellt eine Umgestaltung dieser Beihilfe im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 dar und muß daher, bevor sie wirksam wird, mitgeteilt werden. Ist eine solche Umgestaltung ohne vorherige Mitteilung an die Kommission wirksam geworden, so können die einzelnen deren Rechtswidrigkeit vor den nationalen Gerichten geltend machen.
2. Eine Einschreibungspflicht der hier streitigen Art ist nur ein Mittel, die Erhebung der Abgabe sicherzustellen, und verstößt daher nicht als solche gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.
3. Die Errichtung einer Stelle, die befugt ist, von Apfel-und Birnenerzeugern statistische Angaben und andere Informationen zu verlangen, ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vereinbar.
4. Eine Abgabe der hier streitigen Art ist insoweit mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 unvereinbar, als sie der Finanzierung von Tätigkeiten dient, die ihrerseits gegen diese Verordnung verstoßen.
Zweite Frage
Zur Frage, ob die ausdrückliche Zustimmung derjenigen Erzeuger, die sich anläßlich einer Abstimmung über die Fortführung des Council für diese aussprachen, an der Rechtslage etwas ändere, vertritt der Council die Auffassung, die ausdrückliche Befürwortung der Errichtung und Fortführung des Council durch eine große Zahl von Erzeugern und die wichtige Rolle, die den Erzeugern bei der Geschäftsführung zukomme, seien von großer Bedeutung für die Beurteilung seiner Vereinbarkeit mit der gemeinsamen Marktorganisation im vorliegenden Fall. Der Council zieht eine Analogie zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 1035/72, die die Errichtung von Erzeugerorganisationen auf Veranlassung der Erzeuger fördere.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs gibt in Anbetracht ihrer Antwort auf die erste Frage keine Antwort auf die zweite Frage.
Die dänische Regierung hat sich ebenfalls zur zweiten Frage nicht geäußert.
Die Kommission stellt fest, die fraglichen Maßnahmen würden, wenn sie gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, nicht dadurch rechtmäßig, daß sie von einer Mehrheit der an einer Umfrage beteiligten Erzeuger befürwortet worden seien. Weder eine solche Zustimmung noch — um so weniger — die Anhörung anderer Betroffener könne die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen.
Dritte Frage
Der Council räumt ein, daß den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 1035/72 unmittelbare Wirkung zukomme, so daß sie den einzelnen Rechte verliehen, die diese vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen könnten; er verweist hierzu beispielhaft auf die Rechtssache Pigs Marketing Board. Sofern und insoweit die Beklagten sich jedoch auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag berufen wollten, sei unbeschadet der früheren Ausführungen des Council zu diesem Punkt festzustellen, daß dieser Artikel keine unmittelbare Wirkung habe. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil in der Rechtssache Geddo und die Schlußanträge des Generalanwalts zu diesem Punkt (insbesondere S. 886 bis 889) zu verweisen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt aus, falls die Abgabe als mit Artikel 30 oder 34 oder mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1035/72 unvereinbar angesehen werde, könne diese Unvereinbarkeit vor nationalen Gerichten gegenüber Klagen auf Zahlung der Abgabe geltend gemacht werden.
Die dänische Regierung hat zur dritten Frage keine Stellungnahme abgegeben.
Nach Ansicht der Kommission können die einzelnen sich vor den nationalen Gerichten darauf berufen, daß ein Mitgliedstaat es unterlassen habe, die Umgestaltung einer Beihilfe vor ihrem Wirksamwerden mitzuteilen. Das gleiche gelte für die Unvereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer gemeinsamen Marktorganisation. Ein Erzeuger könne sich hierauf gegenüber einer Klage auf Zahlung der Abgabe berufen. Die übrigen Teile der Frage seien genauso zu beantworten, mit Ausnahme dessen, dass eine aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 ergehende Entscheidung zur völligen Rechtswidrigkeit der Abgabe führen würde, während eine auf die Vereinbarkeit derartiger Maßnahmen mit einer gemeinsamen Marktorganisation beschränkte Entscheidung möglicherweise nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit der Abgabe würde.
Der Council vertritt, gestützt auf die Urteile des Gerichtshofes vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) und vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205) sowie in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237), die Auffassung, wenn der Gerichtshof den streitigen Beitrag teilweise oder insgesamt für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklären wolle, so müsse er auch entscheiden, daß die Wirkungen des Urteils auf die Geschäftsjahre nach seinem Erlaß beschränkt seien.
In jedem Fall ergebe sich aus dem Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission eindeutig, daß die Rückforderung der Abgabe nur insoweit möglich sei, als diese selbst oder die Tätigkeiten, für die sie vorgesehen sei, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien.
Es obliege dem nationalen Gericht, in jedem Einzelfall aufgrund des nationalen materiellen und Verfahrensrechts zu entscheiden, ob und inwieweit die Erzeuger die Abgabe zurückfordern könnten und welche gegebenenfalls an den Erzeuger oder zu seinen Gunsten gezahlten Beträge anzurechnen seien. Der Council nimmt ferner auf das Urteil in der Rechtssache Denkavit Italiana Bezug und weist auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung hin, der es rechtfertigen könnte, der Rückforderung z. B. dann nicht stattzugeben, wenn die betreffenden Abgaben bereits an Abnehmer des Anspruchsstellers weitergegeben worden seien oder wenn der Anspruchssteiler eine Gegenleistung für die Abgaben erhalten habe.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffassung, die Punkte ii) und iii) der dritten Frage beträfen nationales Recht, und sie weist ganz allgemein auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Sig. 1980, 2545) hin.
Die Kommission trägt vor, die unmittelbare Anwendbarkeit der fraglichen Vorschriften bedeute, daß die Erhebung einer mit diesen Vorschriften unvereinbaren Abgabe von einem Erzeuger unzulässig sei (vgl. das Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission). Ein Erzeuger sei berechtigt, die Rückerstattung aller unter Verstoß gegen diese Vorschriften gezahlten Beträge zu verlangen.
Wenn festgestellt werde, daß eine Abgabe teilweise rechtswidrig sei, müsse das nationale Gericht entscheiden, welcher Teil der Abgabe beigetrieben bzw. zurückgezahlt werden müsse. Die Kommission verweist auf das Urteil in der Rechtssache Pigs and Bacon Commission und schlägt dem Gerichtshof vor, dieser Entscheidung zu folgen, aus der sich ergebe, daß die Frage der Berechnung der Erstattungshöhe vom nationalen Gericht aufgrund seines nationalen Rechtssystems gelöst werden müsse. Nach Gemeinschaftsrecht könne daher der Vorteil berücksichtigt werden, den der Erzeuger aus den durch solche jährliche Abgaben aufgebrachten Mitteln gezogen habe oder hätte ziehen können.
Zu der Frage, ob ein Urteil des Gerichtshofes im vorliegendem Fall auch auf Vorgänge Anwendung finde, die sich vor Verkündung des Urteils abgespielt hätten, verweist die Kommission auf die Urteile in den Rechtssachen Denkavit Italiana und Defrenne und führt aus, der vorliegende Fall enthalte keine Anhaltspunkte, die es angemessen oder erforderlich erscheinen ließen, daß der Gerichtshof die Rückwirkung seines Urteils beschränkte, was er in Ausnahmefällen tun könne.
Vierte Frage
Der Council räumt ein, daß gemäß Artikel 60 des Beitrittsvertrags der 1. Februar 1973 der entscheidende Zeitpunkt ist. Er zieht daraus ein zusätzliches Argument dafür, dieselbe Lösung wie im Urteil in der Rechtssache Defrenne zu vertreten, da es dem Council unmöglich sei, den Erzeugern alle seit dem 1. Februar 1973 erhobenen Abgaben zurückzuerstatten. Wenn den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit diese Beträge voll zugesprochen würden, erhielten sie einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil vor allen anderen Erzeugern, da dem Council keine Mittel für eine Rückerstattung an diese zur Verfügung stünden.
Im Hinblick auf ihre Beantwortung der ersten Frage schlagen die Regierung des Vereinigten Königreichs und die dänische Regierung keine Antwort auf die vierte Frage vor.
Die Kommission bezieht sich auf ihre Antwort auf die erste Frage und weist darauf hin, nach Artikel 93 Absatz 3 seien die streitigen Maßnahmen seit dem 1. April 1975 rechtswidrig. Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Maßnahmen für mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar erkläre, sei gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Beitrittsvertrags der 1. Februar 1973 als der Zeitpunkt anzusehen, in dem diese Unvereinbarkeit entstanden sei.
5. Antworten auf die Fragen und mündliche Verhandlung
In ihrer Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen führt die Kommission aus, die Begünstigung bestimmter Sorten von Äpfeln durch Werbekampagnen könne das ordnungsgemäße Funktionieren der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation dann beeinträchtigen, wenn solche Kampagnen in der Absicht durchgeführt würden, die anderen Sorten vom Markt auszuschließen. Wenn diese anderen Sorten tatsächlich ausgeschlossen würden, bestünde die Gefahr, daß die Preise der anderen Sorten aus dem Gleichgewicht gerieten, und zwar nicht nur auf dem Markt des Vereinigten Königreichs, sondern auch auf allen anderen Märkten der Gemeinschaft, wodurch andere Mitgliedstaaten dazu veranlaßt werden könnten, zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Äpfel vom Markt zu nehmen, deren Absatz durch nationale Maßnahmen behindert werde, die bestimmte Sorten begünstigten. Zudem verstießen die Werbekampagnen für Äpfel der Sorten Cox und Bramley gegen den Grundsatz des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wenn diese Kampagnen den Ausschluß ebenfalls im Vereinigten Königreich mit einem Anteil von 30 % an der gesamten Inlandserzeugung erzeugter Apfelsorten vom Markt bezweckten oder bewirkten.
In der Sitzung vom 31. Mai 1983 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch D. Vaughan, Q.C., die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Bellamy, Barrister, die Regierung des Königreichs Dänemark, vertreten durch L. Mikaelsen als Bevollmächtigten, die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch D. Keur als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Generalanwältin hat ihre Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der County Court Tunbridge Wells hat mit Beschluß vom 19. Juli 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung insbesondere der Artikel 30, 34 und 38 bis 47 EWG-Vertrag, der Artikel 42 und 60 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1972 sowie der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der britischen Regelung betreffend den Apple and Pear Development Council (Rat zur Förderung der Apfel-und Birnenerzeugung) mit diesen Vorschriften sowie die Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit für die Finanzierung dieser Körperschaft dienenden Aufgabe zu beurteilen.
2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Apple and Pear Development Council (im folgenden: Council) durch eine Verordnung errichtet, die aufgrund des Industrial Organization and Development Act 1947 (Gesetz über Aufbau und Entwicklung der Wirtschaft) erlassen worden war; dieses Gesetz ermächtigt den zuständigen Minister zum Erlaß einer development council order für einen Wirtschaftsbereich, sofern er dies für angebracht hält, um die Leistungsfähigkeit oder Produktivität dieses Wirtschaftsbereichs zu erhöhen, die Leistungen, die er gegenüber der Gemeinschaft erbringt oder erbringen könnte, zu verbessern oder zu fördern oder ihn in die Lage zu versetzen, diese Leistungen wirtschaftlicher zu erbringen. Vor Erlaß einer solchen Verordnung hat der Minister Personen anzuhören, die für einen wesentlichen Teil der in dem betreffenden Wirtschaftsbereich selbständig oder unselbständig Tätigen repräsentativ sind. Der Minister darf eine solche Verordnung nur erlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Errichtung eines development council für den Wirtschaftsbereich von einer beträchtlichen Zahl der dort Tätigen gewünscht wird. In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, in welchem Ausmaß das Fortbestehen eines development council gewünscht wird.
3 Im Jahr 1966 ergriffen Apfel-und Birnenerzeuger die Initiative und ersuchten den Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (im folgenden: der Minister), einen development council für ihren Wirtschaftsbereich zu errichten. Nach Durchführung der in dem Gesetz vorgesehenen Anhörungen erließ der Minister die Apple and Pear Development Council Order 1966 (Verordnung über den Rat zur Förderung der Apfel-und Birnenerzeugung; Statutory Instrument 1966 Nr. 1579), die am 23. Dezember 1966 in Kraft trat. Die Frage, ob der Council fortbestehen sollte, wurde dann mehrfach entsprechend dem Gesetz geprüft; die derzeit geltende Regelung ist in einer Verordnung vom 6. Mai 1980 (Statutory Instrument 1980 Nr. 623; im folgenden: die Verordnung von 1980) enthalten.
4 Der Council besteht aus den folgenden vom Minister ernannten Mitgliedern: acht Erzeugern, zwei abhängigen Beschäftigten, zwei unabhängigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet des Marketing und des Vertriebs.
5 Gemäß dem Anhang zur Verordnung von 1980 hat der Council folgende Aufgaben :
1. Förderung oder Durchführung wissentschaftlicher Forschungsarbeiten.
2. Förderung oder Durchführung von Untersuchungen über Materialien und Ausrüstungsgegenstände sowie betreffend Produktionsmethoden und Arbeitskräfteeinsatz, einschließlich Erforschung und Entwicklung neuer Materialien, Ausrüstungsgegenstände und Methoden sowie Verbesserung der bereits verwendeten Materialien, Ausrüstungsgegenstände und Methoden, Feststellung der Vorteile verschiedener Alternativen, Leitung von Versuchsbetrieben und Durchführung von Tests in gewerblichem Umfang.
3. Förderung der Erzeugung und Vermarktung normgerechter Erzeugnisse.
a) Beratung der an einem Programm zur Förderung der Erzeugung und der Vermarktung normgerechter Erzeugnisse beteiligten Personen hinsichtlich der für diese Erzeugnisse anzustrebenden Verkaufspreise und Durchführung von Untersuchungen, die den Council zu dieser Beratungstätigkeit befähigen.
4. Förderung einer besseren Definition und einer einheitlichen Anwendung der Handelsklassenbezeichnungen.
5. Zuordnung der Erzeugnisse zu Güteklassen, Registrierung von Gütezeichen und Wahrnehmung der Aufgaben von Inhabern solcher Zeichen.
6. Förderung oder Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Absatz-und Vertriebswege für die Erzeugnisse des Wirtschaftsbereichs.
7. Förderung oder Durchführung von Untersuchungen zu Fragen des Verbrauchs oder der Verwendung von Erzeugnissen des Wirtschaftsbereichs.
8. Förderung der Zusammenarbeit genossenschaftlicher Organisationen bei der Beschaffung von Material und Ausrüstungsgegenständen, bei der Koordinierung der Produktion und beim Absatz und Vertrieb der Erzeugnisse.
9. Förderung des Ausfuhrgeschäfts einschließlich Förderung oder Durchführung von Werbemaßnahmen im Ausland.
10. Förderung oder Durchführung von Maßnahmen, die die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich mit den Erzeugnissen des Wirtschaftsbereichs und deren Verwendungsmöglichkeiten besser vertraut machen.
11. Förderung oder Durchführung der Sammlung und Aufbereitung statistischer Daten.
12. Durchführung von Maßnahmen, um erhaltene Informationen zugänglich zu machen und eine beratende Tätigkeit in Fragen auszuüben, mit denen der Council im Rahmen seines Aufgabenbereichs befaßt ist.
6 Die Tätigkeit des Council wird durch eine Pflichtabgabe finanziert, die er von den Erzeugern in England und Wales aufgrund der Verordnung von 1980 erheben kann. Der Höchstsatz der jährlichen Abgabe, der vom Minister genehmigt werden muß, ist seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften in mehreren Etappen von 3 £ je Acre (ungefähr 7,50 £ je Hektar) auf 40 £ je Hektar angehoben worden. Erzeuger die nicht wenigstens 2 ha Land mit mindestens 50 Apfel-oder Birnenbäumen besitzen, sind von der Zahlung befreit.
7 Die betroffenen Erzeuger sind verpflichtet, sich einschreiben zu lassen und dem Council statistische Angaben und Informationen über ihre Tätigkeit in dem Wirtschaftsbereich zu liefern.
8 Der Council erhob vor dem County Court Tunbridge Wells gegen drei Erzeuger Klage auf Zahlung der Abgabe für das Geschäftsjahr 1980/81. Die Beklagten beantragten im Wege der Widerklage Rückerstattung der von ihnen seit dem 1. Januar 1973 gezahlten jährlichen Abgaben. Sie machten geltend, seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften verstoße das Fortbestehen des Council gegen Gemeinschaftsrecht; die streitige Abgabe stelle eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, die gemäß Artikel 60 der Beitrittsakte spätestens am 1. Februar 1973 hätte abgeschafft werden müssen.
9 Aufgrund dessen beschloß der County Court, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
Frage 1
Ist es einem Mitgliedstaat nach den Artikeln 30 und 34 und/oder 38 bis 47 EWG-Vertrag und/oder nach den Artikeln 42 und 60 Absatz 1 der Beitrittsakte und/oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates in ihrer geltenden Fassung verwehrt, die folgenden gesetzlichen Maßnahmen zu erlassen und/oder beizubehalten:
i) Errichtung und/oder Fortführung einer Körperschaft (im folgenden: Council) in einem Teil dieses Mitgliedstaats mit der Satzung und/oder den Aufgaben, wie sie im United Kingdom S.I. Nr. 1579/1966 und/oder Nr. 623/1980 niedergelegt sind,
und/oder
ii) Verpflichtung der Personen, die im Bereich der Apfel-und Birnenerzeugung (im folgenden Wirtschaftsbereich) tätig sind und a) vor dem 1. April 1976 (aber nach dem 1. April 1971) in dem betreffenden Teil des Mitgliedstaats mindestens 5 Acre Land besessen haben, das mit wenigstens 50 Apfel-oder Birnbäumen bepflanzt war, und/oder b) nach dem 1. April 1976 in diesem Teil des Mitgliedstaats mindestens 2 ha Land besessen haben, das mit wenigstens 50 Apfel-oder Birnbäumen bepflanzt war, sich bei dem Council einschreiben zu lassen, sowie strafrechtliche Ahndung des Vorstoßes gegen diese Einschreibungspflicht
und/oder
iii) Ermächtigung des Council, im Einverständnis mit dem Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung von den eingeschriebenen Erzeugern statistische Angaben und Informationen über ihre Tätigkeit als Erzeuger zu verlangen, sowie strafrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen diese Meldepflicht
und/oder
iv) Ermächtigung des Council, einschreibungspflichtige Erzeuger mit einer jährlichen Pflichtabgabe zu belegen, die nach der für ihre Tätigkeit in dem Wirtschaftsbereich genutzten Bodenfläche berechnet wird und durch die der Council in die Lage versetzt werden soll, seine Verwaltungskosten und übrigen Ausgaben zu bestreiten,
und/oder
v) Befreiung derjenigen Erzeuger, die weniger als zwei Hektar Land oder Land besitzen, das mit weniger als 50 Apfel-oder Birnbäumen bepflanzt ist, von diesen Maßnahmen?
Frage 2
Würde die Tatsache (ihren Nachweis vorausgesetzt), daß die Errichtung und/oder Fortführung des Council unter ausdrücklicher Befürwortung derjenigen Erzeuger, die nach der in Absatz 7 [des Vorlagebeschlusses] erwähnten Abstimmung für die Erhaltung des Council eintreten und einen darin genannten Teil der Anbaufläche vertreten, sowie nach Anhörung von Organisationen erfolgt ist, die anscheinend zahlreiche Erzeuger oder Arbeitnehmer in dem betreffenden Wirtschaftsbereich repräsentieren, sich auf eine bejahende Beantwortung der gesamten Frage 1 oder eines Teils derselben auswirken und, wenn ja, inwiefern?
Frage 3
Wenn eine Maßnahme der in Frage 1 beschriebenen Art oder ein Teil einer solchen Maßnahme mit mindestens einer der in Frage 1 angeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, hat diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Folge, daß den einzelnen daraus gemeinschaftsrechtliche Ansprüche entstehen, die in einem Mitgliedstaat gerichtlich durchgesetzt werden können?
Wenn ja:
i) Kann ein Erzeuger dem Anspruch des Council auf die erwähnten jährlichen Abgaben diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung als Einwand entgegenhalten, und — wenn ja — kann dieser Einwand den Anspruch ganz oder nur teilweise zu Fall bringen, und wie ist im letzteren Fall dieser Teil zu bestimmen,
und/oder
ii) kann diese Bestimmung des Gemeinschaftsrechts als Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung derartiger, von einem Erzeuger gezahlter jährlicher Abgaben geltend gemacht werden, und — wenn ja —
a) kann eine derartige Bestimmung des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf vollständige oder nur teilweise Erstattung solcher Abgaben begründen, und wie ist dieser Teil im letzteren Fall zu bestimmen;
b) erfaßt ein solcher Erstattungsanspruch jährliche Abgaben, die vor Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in dieser Sache gezahlt worden sind, oder nur (etwaige) Zahlungen, die möglicherweise nach dieser Verkündung erfolgen,
und/oder
iii) darf das mitgliedstaatliche Gericht bei der Entscheidung über die Erstattung von jährlichen Abgaben, die ein Erzeuger gezahlt hat, berücksichtigen, daß der mittels der jährlichen Abgaben aufgebrachte Geldbetrag von dem Council für Zwecke verwendet worden ist, aus denen der Erzeuger einen Vorteil gezogen hat und/oder hätte ziehen können?
Frage 4
Trat für den Fall, daß eine Maßnahme der in Frage 1 beschriebenen Art oder ein Teil einer solchen Maßnahme mit Artikel 30 oder 34 EWG-Vertrag unvereinbar ist, diese Unvereinbarkeit zu dem in Artikel 42 oder zu dem in Artikel 60 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten Zeitpunkt ein?
Zur ersten Frage
10 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht als erstes wissen, ob die in der Frage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Errichtung oder Fortführung einer Körperschaft entgegenstehen, die eine Satzung wie der Council hat, wenn diese Körperschaft durch Erhebung einer Abgabe von den Erzeugern finanziert wird, deren Produktionspotential bestimmte Grenzen überschreitet, und wenn diese Erzeuger verpflichtet sind, sich bei der Körperschaft einschreiben zu lassen und dieser statistische Angaben und Informationen über ihre Tätigkeit in dem betreffenden Wirtschaftsbereich zu liefern. Das Gericht fragt zweitens, ob eine solche Körperschaft in Anbetracht ihrer Aufgaben mit den genannten Vorschriften in Widerspruch stehen kann.
11 Die Vereinbarkeit einer solchen Körperschaft mit dem Gemeinschaftsrecht hängt in erster Linie von ihren Aufgaben ab. Daher sind zur Beantwortung der ersten Frage zunächst die Aufgaben des Council, wie sie im Anhang zur Verordnung von 1980 beschrieben sind, zu untersuchen.
Zu den Aufgaben des Council im allgemeinen
12 Aus dieser Beschreibung geht hervor, daß der Council keine Erzeugerorganisation im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 1035/72 ist, die an der Durchführung der durch diese Verordnung vorgesehenen Preis-und Interventionsregelung beteiligt wäre. Der Council hat nicht die Aufgabe, als Zwischenhändler für den Absatz der Erzeugnisse tätig zu werden oder auf dem Markt zu intervenieren. Daraus folgt, daß die dem Council übertragenen Aufgaben daraufhin zu untersuchen sind, ob ihre Wahrnehmung geeignet ist, in anderer Weise den innergemeinschaftlichen Handel oder das Funktionieren der für diesen Bereich aufgrund der Vorschriften des EWG-Vertrags über die Agrarpolitik errichteten gemeinsamen Marktorganisation zu beeinträchtigen.
13 Zunächst sind Tätigkeiten in Verbindung mit wissenschaftlichen oder technischen Forschungsarbeiten, mit der Erstellung von Statistiken, der Verbreitung der erhaltenen Informationen unter den Erzeugern sowie reine Beratungsaufgaben nicht geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu beeinträchtigen.
14 Dagegen läßt sich allein aufgrund der im Anhang zu der Verordnung von 1980 enthaltenen Beschreibung der übrigen dem Council übertragenen Aufgaben nicht ausschließen, daß diese in einer Art und Weise-wahrgenommen werden könnten, die den innergemeinschaftlichen Handel oder das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigte und deswegen mit den in der Vorlagefrage angeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unvereinbar wäre.
15 Aus den Akten geht jedoch hervor, daß der Council sich im wesentlichen mit Werbungs-und Verkaufsförderungsmaßnahmen auf dem britischen Markt sowie mit der Verbesserung der Qualität des auf diesem Markt abgesetzten inländischen Obstes beschäftigt. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine solche Tätigkeit mit den vom nationalen Gericht genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sein könnte. Was die Werbungs-und Verkaufsförderungsmaßnahmen angeht, muß sich diese Prüfung insbesondere auf die Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag erstrecken, wonach unter anderem alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verboten sind. Was dagegen die Tätigkeit des Council im Bereich der Qualität der Erzeugnisse angeht, so ist diese vor dem Hintergrund der in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse enthaltenen Qualitätsnormen zu untersuchen.
Zur Werbetätigkeit im besonderen
16 Im Hinblick auf Werbung und Verkaufsförderung geht aus den Akten hervor, daß der Council — neben der Werbung für Äpfel und Birnen im allgemeinen — Kampagnen speziell für Äpfel und Birnen aus England und Wales, und zwar insbesondere für einige für die Produktion von England und Wales typische Sorten, durchführt.
17 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81 (Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005) entschieden hat, kann eine Werbekampagne, die den Absatz und Kauf einheimischer Erzeugnisse fördern soll, unter bestimmten Umständen unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag fallen, wenn sie von amtlichen Stellen unterstützt wird. Eine Körperschaft wie der Council, die von der Regierung eines Mitgliedstaats errichtet worden ist und durch eine bei den Erzeugern erhobene Angabe finanziert wird, kann nämlich von Gemeinschaftsrechts wegen hinsichtlich der verwendeten Werbemethoden nicht dieselbe Freiheit genießen wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften.
18 Eine solche Körperschaft ist insbesondere verpflichtet, sich jeder Werbung zu enthalten, die vom Kauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten abhalten und die solche Erzeugnisse in den Augen der Verbraucher herabsetzen soll. Sie darf auch nicht den Verbrauchern zum Kauf einheimischer Produkte ausschließlich aufgrund ihres inländischen Ursprungs raten.
19 Dagegen verwehrt Artikel 30 es einer solchen Körperschaft weder in ihrer Werbung die besonderen Qualitäten des in dem betreffenden Mitgliedstaat erzeugten Obstes herauszustellen noch Kampagnen zur Förderung des Absatzes bestimmter Sorten unter Angabe ihrer besonderen Eigenschaften zu organisieren, selbst wenn diese Sorten typisch für die inländische Produktion sind.
20 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hat die Kommission geltend gemacht, Absatzförderungskampagnen zugunsten bestimmter Sorten könnten sich dahin auswirken, daß andere Sorten vom Markt ausgeschlossen würden, und es erforderlich machen, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten, die die letztgenannten Sorten ausführten, die in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Interventionsmaßnahmen für diese Sorten ergriffen würden.
21 Zwar trifft es zu, daß eine solche, mit dem geordneten Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbare Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen auf einem Markt eintreten könnte, auf dem sich die Werbemaßnahmen ausschließlich oder hauptsächlich auf bestimmte Sorten unter Ausschluß der übrigen bezögen, jedoch rechtfertigt diese Erwägung nicht das völlige Verbot von Werbekampagnen, durch die eine Körperschaft wie der Council die Eigenschaften bestimmter Sorten herausstellt und die speziellen Verwendungsmöglichkeiten dieser Sorten angibt.
Zu den die Qualität betreffenden Maßnahmen
22 Hinsichtlich der Qualität des auf dem britischen Markt in Verkehr gebrachten inländischen Obstes geht aus den Akten hervor, daß der Council Empfehlungen für die Größensortierung des zu Saisonbeginn in Verkehr gebracht ten Obstes gibt und daß diese Empfehlungen strengere Anforderungen aufstellen, als sie durch die gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen vorgeschrieben sind. Darüber hinaus ist den Jahresberichten des Council zu entnehmen, daß dieser auf den Großmärkten Kontrollbesuche durchführt und daß er im Falle der Nichteinhaltung dieser Empfehlungen Mitteilung an die jeweiligen Erzeuger sowie an die Organisation macht, denen die betreffenden Großhändler angeschlossen sind.
23 Die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse enthält ein abschließendes System von Qualitätsnormen, das auf die hier streitigen Erzeugnisse anwendbar ist. Soweit diese Regelung eine anderweitige Bestimmung trifft, ist es den Mitgliedstaaten und um so mehr Körperschaften wie dem Council somit verwehrt, einseitige Bestimmungen über die Qualität des von den Erzeugern in Verkehr gebrachten Obstes aufzustellen.
24 Gewiß schließen die Gemeinschaftsvorschriften weder den Wettbewerb der Erzeuger eines Mitgliedstaates untereinander noch den zwischen diesen Erzeugern und den Importeuren im Hinblick auf die Qualität der Erzeugnisse aus. Sie verwehren es auch weder den Erzeugern, das Ansehen der einheimischen Erzeugnisse im Auge zu behalten, noch einer Körperschaft wie dem Council, die Erzeuger insoweit in Gestalt reiner Empfehlungen betreffend die Qualität und die Aufmachung des in Verkehr gebrachten Obstes zu beraten. Jeder Versuch einer solchen Körperschaft, diesen Empfehlungen durch irgendwelche Sanktionen oder dadurch Verbindlichkeit zu verleihen, daß sie mit Hilfe der ihr durch ihre Satzung übertragenen Befugnisse Druck auf die Erzeuger oder Händler ausübt, würde dagegen dem abschließenden Charakter der Gemeinschaftsregelung widersprechen.
25 Es ist Sache des nationalen Gerichts, aufgrund der vorstehenden Auslegungskriterien zu beurteilen, ob und inwieweit der Council die ihm durch die nationale Regelung übertragenen Aufgaben in einer Weise ausübt, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
Zum Beitrittszwang
26 In Punkt ii) und v) der ersten Frage fragt das nationale Gericht gezielt danach, ob die in der ersten Frage genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen einer Verpflichtung der Erzeuger mit einem bestimmte Grenzen überschreitenden Produktionspotential entgegenstehen, einer Körperschaft der vorliegenden Art beizutreten.
27 Die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1035/72 betreffend Erzeugerorganisationen schließen das Bestehen anderer Organisationen, denen die Erzeuger beitreten müssen, nicht aus. Ferner nimmt die hier streitige Körperschaft ausweislich der Akten keine Aufgaben wahr, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr betreffen.
28 Die Verpflichtung, einer solchen Körperschaft beizutreten, ist daher nur dann als mit den in der Frage genannten Vorschriften unvereinbar anzusehen, wenn die Tätigkeit der Körperschaft selbst mit diesen Vorschriften unvereinbar ist.
Zu der bei den Erzeugern erhobenen Abgabe
29 In Punkt iv) der ersten Frage fragt das nationale Gericht ferner, ob eine Abgabe der vorliegenden Art als solche mit den in der ersten Frage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist.
30 Hinsichtlich der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag genügt insoweit, unter anderem nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi/Meroni, Slg. 1977, 557), die Feststellung, daß die Abgaben als Maßnahmen fiskalischer Art oder Maßnahmen gleicher Wirkung nicht unter diese Artikel, sondern unter die Artikel 9 bis 16 und 95 EWG-Vertrag fallen. Da die streitige Abgabe nicht für eingeführte Erzeugnisse gilt und für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfaßt wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte, begegnet sie auch im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Artikeln keinen Bedenken.
31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 26. Oktober 1983 in der Rechtssache 297/82 (die Samvirkende Danske Landboforeninger, Sig. 1983, 3299), ist eine den landwirtschaftlichen Erzeugern auferlegte Abgabe jedoch mit den gemeinschaftrechtlichen Vorschriften über die Agrarpolitik unvereinbar, wenn sie durch ihren Einfluß auf die Preisbildung oder durch die sich daraus möglicherweise ergebende Strukturänderung bei den landwirtschaftlichen Betrieben bewirkt, daß das Funktionieren der innerhalb der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindert wird. Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Abgabe, über die es zu entscheiden hat, tatsächlich solche Wirkungen hat, jedoch ist.anzumerken, daß eine Abgabe, deren Aufkommen hauptsächlich für Werbemaßnahmen verwendet wird, die anderenfalls von den Erzeugern selbst hätten finanziert werden müssen, im allgemeinen keine derartigen Wirkungen haben kann.
32 Die Erhebung einer Abgabe der hier streitigen Art würde jedoch insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, als sie der Finanzierung von Tätigkeiten diente, die mit den in der Vorlagefrage genannten Vorschriften unvereinbar sind.
33 Auf die erste Frage ist daher zu antworten:
a) Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr und die Landwirtschaft sowie die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, Rechts-oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder beizubehalten, durch die
i) ein Rat zur Förderung der Obsterzeugung errichtet wird, dessen Mitglieder vom zuständigen Minister insbesondere aus dem Kreis der betreffenden Erzeuger ernannt werden, und die
ii) ausschließlich jene Obsterzeuger, die eine die festgesetzten Mindestgrenzen überschreitende Obstplantage besitzen, verpflichten, sich bei dem Rat einschreiben zu lassen, diesem gegenüber Erklärungen und Angaben über ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet zu machen und die Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben des Rates durch Zahlung einer jährlichen Abgabe zu finanzieren,
soweit die Tätigkeit des Rates darin besteht, Statistiken zu erstellen, Untersuchungen zu fördern oder durchzuführen, die so gewonnenen Ergebnisse den Erzeugern zugänglich zu machen und ihnen auf dem Gebiet der Obsterzeugung technischen Rat zu erteilen.
b) Diese Bestimmungen verwehren es einem derartigen Rat weder, im Rahmen seiner Werbetätigkeit die besonderen Qualitäten des in dem betreffenden Mitgliedstaat erzeugten Obstes herauszustellen, noch, Kampagnen zur Förderung des Verkaufs bestimmter Sorten unter Hinweis auf ihre besonderen Eigenschaften zu organisieren, selbst wenn diese Sorten typisch für die nationale Produktion sind; dagegen würde es gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, wenn eine solche Körperschaft Werbung treiben würde mit dem Ziel, vom Kauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten abzuraten, diese Erzeugnisse in den Augen der Verbraucher herabzusetzen oder ihnen zum Kauf einheimischer Erzeugnisse allein wegen ihres inländischen Ursprungs zu raten.
c) Diese Bestimmungen verwehren es einem solchen Rat auch nicht, im Rahmen seiner allgemeinen Beratungsaufgaben den Erzeugern Empfehlungen betreffend Qualität und Aufmachung des in den Verkehr gebrachten Obstes zu geben; dagegen wäre es mit dem abschließenden Charakter des Systems der gemeinschaftlichen Qualitätsnormen unvereinbar, wenn eine derartige Körperschaft es unternähme, die Einhaltung von Regeln, die von diesen Gemeinschaftsnormen abwichen, durch Sanktionen oder dadurch zu erzwingen, daß sie ihre strukturbedingte Autorität einsetzte, um auf die Erzeuger oder Händler Druck auszuüben.
d) Die genannten Bestimmungen stünden einer Verpflichtung der Erzeuger entgegen, einer solchen Körperschaft beizutreten oder deren Tätigkeit durch eine jährliche Abgabe zu finanzieren, soweit diese Tätigkeit gegen die genannten Bestimmungen verstieße.
Zur zweiten Frage
34 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, trägt die Antwort auf die erste Frage zum einen der Art der von der betreffenden Körperschaft wahrgenommenen Aufgaben und zum anderen dem Umstand Rechnung, daß sie von der Regierung eines Mitgliedstaates errichtet und durch eine aufgrund nationaler Vorschriften bei den Erzeugern erhobene Abgabe finanziert wird. Dagegen sind das von der Regierung bei der Errichtung dieser Körperschaft eingeschlagene Verfahren und vor allem Art und Ergebnisse der Anhörungen, die die Regierung durchgeführt hat, bevor sie ihre Entscheidung über die Errichtung bzw. Fortführung der Körperschaft traf, für die zu erteilende Antwort ohne Belang.
35 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß es sich auf die Beantwortung der ersten Frage nicht auswirkt, daß die Errichtung und Fortführung des fraglichen Rates unter ausdrücklicher Befürwortung von Erzeugern, die mehr als die Hälfte der Anbaufläche vertreten, und nach Anhörung von Organisationen erfolgt ist, die anscheinend zahlreiche in diesem Wirtschaftsbereich als Selbständige oder Arbeitnehmer Tätige repräsentieren.
Zur dritten Frage
36 Mit dieser Frage begehrt das nationale Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die es benötigt, um über die Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit der streitigen Regelung mit den in seiner ersten Frage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden.
37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verleihen die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag den einzelnen Rechte, die in einem Mitgliedstaat gerichtlich durchgesetzt werden können. Hinsichtlich der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation ergibt sich diese unmittlbare Wirkung daraus, daß die Verordnungen gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten.
38 Weiter können und müssen die nationalen Gerichte unter anderem nach dem Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Sig. 1980, 1205) die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der Auslegung, die der Gerichtshof ihnen im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag gibt, auch auf Rechtsverhältnisse anwenden, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Rechtsstreit vorliegen.
39 Folglich können die oben genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen einem Anspruch auf Zahlung einer mit ihnen nicht vereinbarten Abgabe entgegengehalten und als Grund für einen Anspruch auf Erstattung einer solchen zu Unrecht erhobenen Abgabe geltend gemacht werden.
40 Dient eine Abgabe zur Finanzierung einer Körperschaft, deren Tätigkeit teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der fraglichen Tätigkeit zur Rechtswidrigkeit der Abgabe führt und eine völlige oder teilweise Abgabenbefreiung gebietet.
41 Es ist ferner Sache des nationalen Gerichts, aufgrund seines nationalen Rechts zu entscheiden, ob und inwieweit die Abgabe zurückzuerstatten ist und ob und inwieweit diesem Erstattungsanspruch etwa die unmittelbaren Vorteile entgegengehalten werden können, die der betroffene Abgabenpflichtige aus der Tätigkeit der Körperschaft gezogen hat.
42 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten:
a) Die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag sowie die Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen verleihen den einzelnen Rechte, die in einem Mitgliedstaat gerichtlich durchgesetzt werden können.
b) Diese Bestimmungen können einem Anspruch auf Zahlung einer mit ihnen nicht vereinbarten Abgabe als Einwand entgegengehalten werden und als Grund für einen Anspruch auf Erstattung einer solchen Abgabe geltend gemacht werden, selbst wenn die Zahlung vor einer vom Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgenommenen Auslegung erfolgt ist, aus der sich diese Unvereinbarkeit ergibt.
c) Dient eine Abgabe der Finanzierung einer Körperschaft, deren Tätigkeit teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der fraglichen Tätigkeit die Rechtmäßigkeit der Abgabe beeinträchtigt und eine völlige oder teilweise Abgabenbefreiung gebietet.
d) In diesem Fall ist es ferner Sache des nationalen Gerichts, nach seinem nationalen Recht sowohl zu entscheiden, ob und inwieweit die Abgabe zurückzuerstatten ist, als auch, ob und inwieweit diesem Erstattungsanspruch etwa die unmittelbaren Vorteile entgegengehalten werden können, die der betroffene Abgabenpflichtige aus der Tätigkeit dieser Körperschaft gezogen hat.
Zur vierten Frage
43 Mit seiner letzten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob für die im Zeitpunkt des Beitritts des Vereinigten Königreichs der gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnisse die nach den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag vorgeschriebene Beseitigung der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen am 1. Februar 1973, wie in Artikel 60 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehen, oder erst am 1. Januar 1975, dem nach der allgemeinen Regel des Artikels 42 Absatz 2 der Beitrittsakte vorgesehenen Datum, eintrat.
44 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447) entschieden hat, gehen die Bestimmungen des Artikels 60 den allgemeinen Regeln des Artikels 42 vor.
45 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß die Bestimmungen des EWG-Vertrags über das Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beitritts des Vereinigten Königreichs unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Beitrittsakte am 1. Februar 1973 im Vereinigten Königreich anwendbar geworden sind.
Kosten
46 Die Auslagen der dänischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom County Court Tunbridge Wells mit Beschluß vom 19. Juli 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. a)Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr und die Landwirtschaft sowie die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, Rechts-oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder beizubehalten, durch diei)ein Rat zur Förderung der Obsterzeugung errichtet wird, dessen Mitglieder vom zuständigen Minister insbesondere aus dem Kreis der betreffenden Erzeuger ernannt werden, und dieii)ausschließlich jene Obsterzeuger, die eine die festgesetzten Mindestgrenzen überschreitende Obstplantage besitzen, verpflichten, sich bei dem Rat einschreiben zu lassen, diesem gegenüber Erklärungen und Angaben über ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet zu machen und die Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben des Rates durch Zahlung einer jährlichen Abgabe zu finanzieren,soweit die Tätigkeit des Rates darin besteht, Statistiken zu erstellen, Untersuchungen zu fördern oder durchzuführen, die so gewonnenen Ergebnisse den Erzeugern zugänglich zu machen und ihnen auf dem Gebiet der Obsterzeugung technischen Rat zu erteilen.b)Diese Bestimmungen verwehren es einem derartigen Rat weder, im Rahmen seiner Werbetätigkeit die besonderen Qualitäten des in dem betreffenden Mitgliedstaat erzeugten Obstes herauszustellen, noch, Kampagnen zur Förderung des Verkaufs bestimmter Sorten unter Hinweis auf ihre besonderen Eigenschaften zu organisieren, selbst wenn diese Sorten typisch für die nationale Produktion sind; dagegen würde es gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, wenn eine solche Körperschaft Werbung treiben würde mit dem Ziel, vom Kauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten abzuraten, diese Erzeugnisse in den Augen der Verbraucher herabzusetzen oder ihnen zum Kauf einheimischer Erzeugnisse allein wegen ihres inländischen Ursprungs zu raten.c)Diese Bestimmungen verwehren es einem solchen Rat auch nicht, im Rahmen seiner allgemeinen Beratungsaufgaben den Erzeugern Empfehlungen betreffend Qualität und Aufmachung des in den Verkehr gebrachten Obstes zu geben; dagegen wäre es mit dem abschließenden Charakter des Systems der gemeinschaftlichen Qualitätsnormen unvereinbar, wenn eine derartige Körperschaft es unternähme, die Einhaltung von Regeln, die von diesen Gemeinschaftsnormen abwichen, durch Sanktionen oder dadurch zu erzwingen, daß sie ihre strukturbedingte Autorität einsetzte, um auf die Erzeuger oder Händler Druck auszuüben.d)Die genannten Bestimmungen stünden einer Verpflichtung der Er-2euger entgegen, einer solchen Körperschaft beizutreten oder deren Tätigkeit durch eine jährliche Abgabe zu finanzieren, soweit diese Tätigkeit gegen die genannten Bestimmungen verstieße.
2. Der Umstand, daß die Errichtung und Fortführung des fraglichen Rates unter ausdrücklicher Befürwortung von Erzeugern, die mehr als die Hälfte der Anbaufläche vertreten, und nach Anhörung von Organisationen erfolgt ist, die anscheinend zahlreiche in diesem Wirtschaftsbereich als Selbständige oder Arbeitnehmer Tätige repräsentieren, wirkt sich auf die Beantwortung der ersten Frage nicht aus.
3. a)Die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag sowie die Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen verleihen den einzelnen Rechte, die in einem Mitgliedstaat gerichtlich durchgesetzt werden können.b)Diese Bestimmungen können einem Anspruch auf Zahlung einer mit ihnen nicht vereinbarten Abgabe als Einwand entgegengehalten werden und als Grund für einen Anspruch auf Erstattung einer solchen Abgabe geltend gemacht werden, selbst wenn die Zahlung vor einer vom Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgenommenen Auslegung erfolgt ist, aus der sich diese Unvereinbarkeit ergibt.c)Dient eine Abgabe der Finanzierung einer Körperschaft, deren Tätigkeit teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der fraglichen Tätigkeit die Rechtmäßigkeit der Abgabe beeinträchtigt und eine völlige oder teilweise Abgabenbefreiung gebietet.d)In diesem Fall ist es ferner Sache des nationalen Gerichts, nach seinem nationalen Recht sowohl zu entscheiden, ob und inwieweit die Abgabe zurückzuerstatten ist, als auch, ob und inwieweit diesem Erstattungsanspruch etwa die unmittelbaren Vorteile entgegengehalten werden können, die der betroffene Abgabenpflichtige aus der Tätigkeit dieser Körperschaft gezogen hat.
4. Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über das Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beitritts des Vereinigten Königreichs unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Beitrittsakte sind am 1. Februar 1973 im Vereinigten Königreich anwendbar geworden.