Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.09.1983 – C-271/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:243

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 271/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Colmar (Berufungskammer in Strafsachen) in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Ministère public

gegen

Vincent Rodolphe Auer, Mülhausen (Frankreich),

Antragsteller im Adhäsionsverfahren:

Ordre national des vétérinaires de France (französische Tierärztekammer), mit Sitz in Paris, vertreten durch seinen Präsidenten,

und

Syndicat national des vétérinaires praticiens de France (nationale tierärztliche Vereinigung), mit Sitz in Paris, vertreten durch seinen Präsidenten,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52 bis 57 EWG-Vertrag sowie der Richtlinien 78/1026 und 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 (ABl. L 362, S. 1 und 7)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Vincent Auer, der aus Österreich stammt und im Jahre 1961 durch Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit erworben hat, ist Inhaber des Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin, das ihm am 13. Dezember 1956 von der Universität Parma (Italien) verliehen wurde. Er erhielt von derselben Universität am 11. März 1957 ein vorläufiges Befähigungszeugnis für die Ausübung des Tierarztberufes und am 2. Mai 1980 das endgültige Diploma d'abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria (Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung des Tierarztberufs).

Im Jahre 1958 ließ er sich in Mülhausen (Frankreich) nieder, wo er begann, seinen Beruf unter der Leitung von Dr. Paul Gutknecht, einem anderen Tierarzt, auszuüben, ohne daß die Tierärztekammer ihm Schwierigkeiten gemacht hätte. Einige Jahre nachdem er die französische Staatsangehörigkeit erworben hatte, beantragte er — da er als selbständiger Tierarzt tätig werden wollte —, das Dekret Nr. 62-1481 über die Ausübung der Veterinärmedizin und -chirurgie in Frankreich durch Tierärzte, die die französische Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt haben auf ihn anzuwenden. Der aufgrund des Dekrets eingesetzte Ausschuß, der sich wiederholt mit den Gesuchen des Betroffenen befaßte, gab jedoch jedesmal eine ablehnende Stellungnahme ab, die jeweils auf die angeblich fehlende Gleichwertigkeit des italienischen und des französischen Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin gestützt war. Bei dieser systematischen Ablehnung blieb es bis zum Jahre 1970, obwohl derselbe Ausschuß am 22. Oktober 1968 die Gültigkeit des Herrn Auer verliehenen Diploms nur auf Hochschulebene anerkannt und obwohl er — nach der Behauptung von Herrn Auer — bei anderen Inhabern italienischer Diplome die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung des Tierarztberufs befürwortet hatte. Deshalb gelang es Herrn Auer nicht, seine Aufnahme in den Ordre national des vétérinaires de France zu erreichen. Er hielt diese Ablehnung für nicht gerechtfertigt und eröffnete eine Praxis in Mülhausen, in der er tatsächlich seit mehreren Jahren als Tierarzt tätig ist.

Da nach französischem Recht die Mitgliedschaft in der Kammer eine unabdingbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist, wurde Herr Auer mehrfach wegen unbefugter Ausübung der Tiermedizin strafrechtlich verfolgt. Diese Strafverfolgung führte zu Verurteilungen, die allerdings immer auf geringe Geldbußen beschränkt blieben; Herr Auer kam ferner in den Genuß eines Amnestiegesetzes.

Anläßlich eines dieser Strafverfahren — die immer auf Antrag der Tierärztekammer und des Syndicat national des vétérinaires de France eingeleitet wurden — legte die Cour d'appel Colmar dem Gerichtshof im Juni 1978 die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der Betroffene aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in der Fassung, die zur Zeit der Vorgänge galt, die den Gegenstand der das vorlegende Gericht beschäftigenden Anklage bildeten, das Recht zur Ausübung des Tierarztberufs, das er in Italien erworben hatte, in Frankreich gelten machen konnte, wobei auch dem Umstand Rechnung zu tragen war, daß er inzwischen die französische Staatsangehörigkeit erworben hatte.

Zur Zeit der streitigen Vorgänge waren die Vorschriften des EWG-Vertrages über die gegenseitige Anerkennung der Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise (nämlich Artikel 57) hinsichtlich des Tierarztberufs noch nicht durchgeführt worden. Der Rat erließ einige Monate nach diesen Vorgängen, nämlich am 18. Dezember 1978, zwei Richtlinien, auf die sich Herr Auer im Verlauf des Strafverfahrens berufen hat. Die erste, die Richtlinie 78/1026 (ABl. L 362, S. 1), betrifft die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, während die zweite, die Richtlinie 78/1027 (ABl. L 362, S. 7), die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes behandelt. Den Mitgliedstaaten wurde eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, um den Richtlinien nachzukommen; diese Frist lief bis zum 20. Dezember 1980 und war demnach zum Zeitpunkt des Ersuchens um Vorabentscheidung noch nicht abgelaufen. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 136/78 (Auer, Sig. 1979, 437) wie folgt entschieden: Artikel 52 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß sich die Angehörigen eines Mitgliedstaats für die Zeit vor dem Termin, an dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben müssen, um den Richtlinien 78/1026 und 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 nachzukommen, nicht auf diese Vorschrift berufen können, um den Tierarztberuf in diesem Mitgliedstaat unter anderen Bedingungen auszuüben, als sie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Der Gerichtshof hat jedoch betont: Diese Antwort läßt die Wirkungen der Richtlinien unberührt, die von dem Zeitpunkt an eintreten, zu dem die Mitgliedstaaten den Richtlinien nachgekommen sein müssen. Wie er ferner hervorgehoben hat, erlaubt keine Bestimmung des Vertrages, die Angehörigen eines Mitgliedstaats ... je nach der Zeit oder der Form, in der sie die Staatsangehörigkeit dieses Staates erworben haben, unterschiedlich zu behandeln, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berufen, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen ....

Auf Strafanzeige des Ordre national und des Syndicat national des vétérinaires de France hin wurde Herr Auer erneut aufgrund von Feststellungsprotokollen des Gerichtsvollziehers vom 26. Januar und 15. Juni 1981 wegen unbefugter Ausübung der Tiermedizin und weiterer damit zusammenhängender Rechtsverstöße strafrechtlich verfolgt. Der Angeklagte leugnete die ihm zur Last gelegten Handlungen in keiner Weise, machte jedoch geltend, daß sein Verhalten rechtmäßig gewesen sei. Da die streitigen Handlungen nach Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Durchführung der fraglichen Richtlinien gesetzten Frist begangen worden seien und Frankreich die Richtlinien zur Zeit dieser Handlungen noch nicht durchgeführt habe, sei er berechtigt, sich unmittelbar auf die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Diplome zu berufen. Das ihm verliehene italienische Diplom sei gemäß Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 78/1026 in allen Ländern der EWG gültig; da Frankreich gegen seine Verpflichtung, seine Rechtsvorschriften innerhalb der gesetzten Frist den Bestimmungen dieser Richtlinie anzupassen, verstoßen habe, dürften ihm die französischen Behörden oder Gerichte weder die verweigerte'Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome noch die Verpflichtung zur vorherigen Aufnahme in die Tierärztekammer als Voraussetzung für die Ausübung seines Berufs entgegenhalten.

Das erstinstanzliche Gericht ist diesem Vorbringen nicht gefolgt. Dagegen vertritt die Cour d'appel einerseits die Auffassung, die Entscheidung des Gerichtshofes in dem genannten Urteil vom 7. Februar 1979, die ausdrücklich auf die für die Durchführung der Richtlinien vorgesehenen Übergangszeit beschränkt gewesen sei, lasse vermuten ..., daß für die darauffolgende Zeit eine gegenteilige Lösung in Betracht kommt; andererseits [gehe] es jedoch nicht an, daß eine aus dem Ausland stammende Person, die Inhaber eines ausländischen Diploms ist, die Tierheilkunde in Frankreich ausüben kann, ohne der Tierärztekammer anzugehören, so daß sie auf diese Weise mehr Rechte hätte als ein gebürtiger Franzose, der französische Diplome erworben hat. Da das Gericht der Auffassung ist, daß sich eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes stellt, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt es eine Beschränkung der in den Artikeln 52 und 57 des Vertrages vom Rom verankerten Niederlassungsfreiheit dar, wenn von einer Person, die das Recht zur Ausübung des Tierarztberufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durch die Verleihung der in Artikel 3 der Richtlinie 78/1026 genannten Diplome erlangt und später die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats erworben hat, verlangt wird, daß sie entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einer nationalen berufsständischen Kammer beitritt, um ihren Beruf ausüben zu können, obwohl die Frist von zwei Jahren für den Erlaß der zur Durchführung der Richtlinien 78/1026 und 78/1027 erforderlichen Maßnahmen abgelaufen ist?

Das Vorlageurteil vom 16. September 1982 ist am 4. Oktober 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Angeklagte im Ausgangsverfahren, Herr V. Auer, vertreten durch Rechtsanwalt Y. Canus, Mülhausen, die Kläger im Adhäsionsverfahren, nämlich der Ordre national des vétérinaires de France, vertreten durch seinen Präsidenten, und das Syndicat national des vétérinaires praticiens de France, vertreten durch seinen Präsidenten, beide vertreten durch Rechtsanwalt P. Lafarge, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, J. Delmoly, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Durch Beschluß vom 23. Februar 1983 hat er die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.

II — Die anwendbaren Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 78/1026 hat die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes zum Ziel und sieht Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vor.

In ihrer ersten Begründungserwägung heißt es:

... seit Ablauf der Übergangszeit [ist] jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften.

Die fünfte Begründungserwägung lautet:

In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in bezug auf Art und Dauer der Ausbildung des Tierarztes müssen bestimmte Koordinierungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gegenseitig anerkennen können. Diese Koordinierung erfolgt durch die Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes.

Artikel 2 der Richtlinie bestimmt folgendes:

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüflingszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Wurde eins der in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellt, so ist ihm eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellerlandes darüber beizufügen, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG entspricht.

Artikel 3 enthält die Liste der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2. Zu diesen gehört, was die in Italien ausgestellten Befähigungsnachweise angeht, gemäß Buchstabe f

das Diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria, ausgestellt vom Ministerium für Erziehungswesen aufgrund des Ergebnisses des zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses.

Artikel 4, der die erworbenen Rechte betrifft, schreibt folgendes vor:

Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/1027/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG genügen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat.

Die Artikel 6 und 7 regeln den Fall, daß der Aufnahmestaat von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme der Tätigkeiten eines Tierarztes einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, sowie den Fall, daß in einem Aufnahmestaat bezüglich der Ausübung der Tätigkeiten eines Tierarztes Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder wegen der Verurteilung aufgrund strafbarer Handlungen, bestehen. Die Rechtmäßigkeit derartiger nationaler Rechtsvorschriften wird stillschweigend anerkannt.

Schließlich heißt es in Artikel 12, der den Dienstleistungsverkehr behandelt:

Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten [des Tierarztes] eine Genehmigung oder die Eintragung oder Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von diesem Erfordernis.

In der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 78/1027 heißt es unter anderem:

Die Koordinierung der Ausbildung ... kann in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge [der Tierärzte] in den Mitgliedstaaten auf die Forderung der Erfüllung von Mindestbedingungen beschränkt werden ...

Diese Mindestbedingungen sind in Artikel 1 festgelegt, der insbesondere vorsieht, daß die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes vom Besitz eines tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 78/1026 abhängig machen, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit bestimmte, im einzelnen aufgeführte Kenntnisse sowie klinische und praktische Erfahrung erworben hat. Ferner muß die Ausbildung insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität oder an einem Hochschulinstitut mit gleichem Niveau umfassen; dieses Studium muß sich mindestens auf die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Fächer erstrecken. In diesem Anhang heißt es allerdings, daß der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden kann.

Die Französische Republik erließ 16 Monate nach der letzten den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Handlung und kurz nach Ablauf der in den Richtlinien für ihre Durchführung festgesetzten Frist das Gesetz Nr. 82-899 vom 20. Oktober 1982 über die Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes (Journal Officiel de la République Française vom 21. 10. 1982, S. 3179); im Anschluß daran erließ der Landwirtschaftsminister die in dem genannten Gesetz vorgesehene Verordnung, die am 14. November 1982 im Journal Officiel de la République Française veröffentlicht wurde. Die Beteiligten sind in ihren schriftlichen Erklärungen nicht auf diese neue Gesetzeslage in der Französischen Republik eingegangen.

III — Erklärungen der Beteiligten

Herr Auer trägt vor, die Cour d'appel Colmar habe selbst eingeräumt, daß er Inhaber der in Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 78/1026 genannten Diplome sei und daß Frankreich zum Zeitpunkt der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Handlungen seiner Verpflichtung, sein innerstaatliches Recht den Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen, noch nicht nachgekommen gewesen sei. Unter diesen Umständen seien diese Vorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar. Dies ergebe sich im Wege des Umkehrschlusses aus dem bereits genannten Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 sowie aus dem Urteil der französischen Cour de Cassation vom 10. Dezember 1980; beide Gerichte hätten im Rahmen des Strafverfahrens von 1978 entschieden, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar seien, denn die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen lägen zeitlich vor Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Richtlinie gesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist verbiete es jedoch die unmittelbare Wirkung der Richtlinie allen Mitgliedstaaten, ihr dieser Richtlinie noch nicht angepaßtes innerstaatliches Recht, auch wenn es Strafsanktionen vorsehe, auf eine Person anzuwenden, die den Vorschriften der Richtlinie nachgekommen sei.

Nach Auffassung von Herr Auer ist die Begründung des Vorlageurteils insoweit unerheblich, als sie seine besondere Staatsangehörigkeitssituation als in Frankreich eingebürgerter früherer Ausländer betreffe. Dieses Problem sei nämlich vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 bereits dahin gehend entschieden worden, daß keine Bestimmung des Vertrages es erlaube, die Angehörigen eines Mitgliedstaats je nach der Zeit oder der Form, in der sie die Staatsangehörigkeit dieses Staates erworben hätten, unterschiedlich zu behandeln. Somit bleibe nur das Problem der unmittelbaren Geltung der nicht innerhalb der festgelegten Frist in das nationale Recht umgesetzten Richtlinien zu lösen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten jedoch die Vorschriften der Richtlinien, die für die Mitgliedstaaten unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtungen enthielten, auch bei Fehlen nationaler Durchführungsvorschriften oder im Falle unrichtiger Durchführung von jedem Betroffenen geltend gemacht werden, da die praktische Wirksamkeit der Vorschriften der Richtlinien abgeschwächt würde, wenn die einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten.

Im vorliegenden Fall enthielten die beiden Richtlinien vom 18. Dezember 1978 unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten; dies gelte insbesondere für die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 78/1026. Somit könne Herr Auer von den französischen Behörden unter Berufung auf dieser Vorschrift die Anerkennung des ihm vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechts verlangen, die Tiermedizin in Frankreich mit seinem italienischen Diplom und seinem italienischen Befähigungszeugnis auszuüben. Dagegen habe der Ordre français des vétérinaires den Anwälten von Herrn Auer mit Schreiben vom 2. März 1981 geantwortet, sein Fall könne nicht auf der Grundlage dieser Richtlinien entschieden werden, da diese nur für wandernde Tierärzte gälten, d. h. solche Tierärzte, die Inhaber eines ihrer Staatsangehörigkeit entsprechende Diploms seien, das sie zur Ausübung ihres Berufes in ihrem Heimatland berechtige. Die Absicht der berufsständischen Kammer, seine Aufnahme unter Vorwänden zu verhindern, sei damit offensichtlich. Die Bedingung der Aufnahme in eine berufsständische Kammer sei demnach mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, da sie durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben werde, die mit diesem Recht nicht zu vereinbaren seien.

Herr Auer bemerkt abschließend, die von der Cour d'appel Colmar gestellte Frage sei dahin gehend zu beantworten, daß die Richtlinie 78/1026 nach Ablauf der Übergangsfrist unmittelbare Wirkung habe und alle Mitgliedstaaten binde, so daß Bestimmungen des internen Rechts, insbesondere solche, die die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer vorschrieben, den Zugang der Inhaber der in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/1026 und Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 genannten Diplome zum Tierarztberuf nicht hindern könnten.

Die Antragsteller im Adhäsionsverfahren vertreten die Auffassung, die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Tierärztekammer stelle als solche keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sofern nur der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet werde. Die französischen Rechtsvorschriften über die Tierärztekammer entsprächen Erfordernissen des allgemeinen Interesses und der öffentlichen Ordnung, die sich aus der Notwendigkeit ergäben, den Zugang zum Beruf zu kontrollieren und die berufliche Disziplin zu gewährleisten. Diesen Erfordernissen sei in der Richtlinie 78/1026 Rechnung getragen worden, und zwar insbesondere in der ersten Begründungserwägung, wonach nationale standesrechtliche Vorschriften grundsätzlich zulässig seien, und in Artikel 7, der die Anwendung von Vorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen für zulässig erkläre und lediglich im Falle von Handlungen, die von einem Tierarzt begangen würden und Auswirkungen auf die Ausübung seines Berufs haben könnten, Koordinie-rungs- und Amtshilfeverfahren zwischen dem Aufnahmestaat und dem Heimatstaat vorsehe. Ferner sei die Mitgliedschaft in der Kammer aufgrund des speziell zur Durchführung der in Rede stehenden Richtlinien kürzlich erlassenen Gesetzes vom 20. Oktober 1982 QORF vom 21. 10. 1982) nach wie vor für jeden Tierarzt, der das Recht auf Niederlassung in Frankreich geltend mache, obligatorisch; die Gemeinschaftsbehörden hätten gegen dieses Gesetz keine Einwendungen wegen Verstosses gegen die Vorschriften des EWG-Vertrages erhoben. Deshalb sei es Sache von Herrn Auer darzulegen, daß die Mitgliedschaft in der Kammer nur ein Mittel zur Umgehung des Niederlassungsrechts sei. Der Angeklagte im Ausgangsverfahren könne sich auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80 (Broekmeulen, Slg. 1981, 2311) zur Niederlassungsfreiheit der praktischen Ärzte berufen, da dieses Urteil sich auf eine tatsächliche und rechtliche Situation beziehe, die mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar sei. Die Richtlinie 80/246 des Rates über die Niederlassungsfreiheit der Ärzte verbiete es nämlich allen Mitgliedstaaten, den Zugang der Inhaber der in Artikel 3 genannten Diplome zum Beruf des praktischen Arztes von der Erfüllung zusätzlicher Ausbildungsvoraussetzungen abhängig zu machen, wie sie zum Beispiel in den niederländischen Rechtsvorschriften aufgestellt würden, wogegen die Richtlinie 78/1026 über die Niederlassungsfreiheit der Tierärzte es ausdrücklich für zulässig erkläre, daß der Zugang zu diesem Beruf durch nationale Rechtsvorschriften von der Mitgliedschaft in der Berufskörperschaft abhängig gemacht werde.

Aus diesen Gründen meinen die Antragsteller im Adhäsionsverfahren, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinien, auf die sich Herr Auer berufe, nicht einschlägig sei, da sie diesen nicht berechtige, die Tiermedizin auszuüben, ohne Mitglied der Berufskörperschaft zu sein; das gelte selbst dann, wenn er dies förmlich bei der zuständigen Stelle beantragt hätte und ein auf der Grundlage der Richtlinien 78/1026 und 78/1027 als gleichwertig anerkanntes Diplom vorweisen könne.

Jedenfalls entspreche das Diplom, das Herr Auer innehabe, keinesfalls den in der Richtlinie 78/1027 vorgesehenen Ausbildungsvoraussetzungen; das Befähigungszeugnis zur Ausübung des Tierarztberufs, das ihm am 2. Mai 1980 von der Universität Parma erteilt worden sei, stelle keine wirkliche und authentische Bestätigung dafür dar, daß Herr Auer die in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt habe. Auf den Angeklagten im Ausgangsverfahren seien auch nicht die Vorschriften des Artikels 4 der Richtlinie 78/1026 über die erworbenen Rechte anwendbar, da er keine Bescheinigung darüber vorlegen könne, daß er sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet habe.

Nach Ansicht der Antragsteller im Adhäsionsverfahren sollte der Gerichtshof die Vorabentscheidungsfrage verneinen.

Die Kommission teilt die Auffassung von Herrn Auer, daß die Begründung des Vorlageurteils insoweit unerheblich sei, als sie den Umstand betreffe, daß der Angeklagte die französische Staatsangehörigkeit erst kürzlich erworben erhabe; somit sei nur über die Frage zu entscheiden, ob die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet seien, die Bestimmungen der genannten Richtlinien anzuwenden, ungeachtet der Tatsache, daß zur Zeit der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Handlungen keine fristgemäß erlassenen Durchführungsvorschriften existiert hätten. Insoweit unterscheide sich die vorliegende Rechtssache deutlich von der Rechtssache 136/78, über die der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil vom 7. Februar 1979 entschieden habe, denn es gehe nicht mehr darum, die genaue Tragweite der Artikel 52 bis 57 EWG-Vertrag zu ermitteln, sondern darum, die Wirkung der Vorschriften der in Rede stehenden Richtlinien zu bestimmen.

Ohne aus dem Urteil vom 7. Februar 1979 einen Umkehrschluß ziehen zu wollen, lasse sich doch feststellen, daß der Gerichtshof in diesem Urteil die Frage nach der unmittelbaren Wirkung dieser Richtlinien offengelassen habe.

Die Kommission steht auf dem Standpunkt, die Artikel 2 und 3 Buchstabe f der Richtlinie 78/1026 enthielten für alle Mitgliedstaaten klare, vollständige und unbedingte Verpflichtungen. Zwar belasse Artikel 2 Absatz 2 dem Mitgliedstaat bei der Ausstellung der Bescheinigung über die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie verliehenen Diplome einen gewissen Beurteilungsspielraum; wenn diese Bescheinigung einmal ausgestellt sei, dürfe sie jedoch von dem Aufnahmemitgliedstaat nicht in Frage gestellt werden. Man müsse diesen Vorschriften somit gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine unmittelbare Wirkung in dem Sinne zusprechen, daß sich daraus bei einem Verstoß des Staates gegen seine Überleitungsverpflichtung für die einzelnen subjektive Rechte ergeben könnten. Somit seien die einzelnen berechtigt, sich vor dem nationalen Gericht auf die Vorschriften der Richtlinien zu berufen, die zur Zeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen noch nicht in das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats übergeleitet worden seien.

Im vorliegenden Fall hätten nationale Vorschriften zur Überleitung der in Rede stehenden Richtlinien vor dem 20. Dezember 1980 ergehen müssen; der französische Staat habe jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine einzige Vorschrift erlassen, so daß die Kommission im Jahre 1981 ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet habe, das am 4. Mai 1982 zur Übersendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme geführt habe. Ferner seien der Kommission fünf offizielle Beschwerden von Tierärzten zugegangen, die Angehörige eines Mitgliedstaats seien und deren Aufnahme in die französische Berufskörperschaft abgelehnt worden sei, denn diese lehne systematisch die Aufnahme von Inhabern solcher nichtfranzösischen Diplome ab, die nicht von dem aufgrund des Dekrets Nr. 62-1421 vom 27. November 1962 geschaffenen Prüfungsausschuß als Befähigungsnachweis für den Tierarztberuf anerkannt worden seien.

Bekanntlich liefen in Frankreich Personen, die die Tiermedizin ausübten, ohne Mitglied der Berufskörperschaft zu sein, Gefahr, zivilrechtlich und strafrechtlich verurteilt zu werden; diese Folgen, die sich nach nationalem Recht bestimmten, könnten jedoch nicht die mangelnde Übereinstimmung des einschlägigen französischen Rechts mit den Gemeinschaftsrichtlinien verdecken. Aus dieser mangelnden Übereinstimmung folge einerseits die Pflicht der nationalen Behörden, die Vorschriften der Richtlinien unmittelbar anzuwenden, und andererseits die Pflicht der nationalen Gerichte, die Richtlinien gegenüber rechtswidrigen innerstaatlichen Bestimmungen und Verwaltungspraktiken durchzusetzen und auf diese Weise die Behörden zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu zwingen.

Diese Überlegungen träfen für den Fall zu, daß die Diplome, die Herr Auer besitze, genau den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/1026 entsprächen. Wenn dies nicht der Fall sei, das heißt, wenn diese Diplome nicht den in Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 aufgeführten Mindestausbildungsvoraussetzungen genügten, sei Artikel 4 der Richtlinie 78/1026 über die erworbenen Rechte anwendbar, der ebenfalls Vorschriften enthalte, die eine unmittelbare Wirkung entfalten könnten. Zwar stelle diese Vorschrift auf eine rechtmäßige Ausübung der Tätigkeiten eines Tierarztes ab, und Herr Auer habe seit seiner Niederlassung in Frankreich seinen Beruf unter Verstoß gegen die französischen Gesetze ausgeübt. Die französischen Gerichte hätten jedoch Herrn Auer niemals zu wirklich abschreckenden Strafen verurteilt und auch seine Praxis nicht geschlossen, so daß ihm gegenüber eine Art Duldung praktiziert werde. Daraus folge, daß der französische Staat die Situation von Herrn Auer heute wohl nicht strenger beurteilen könne, ohne sich dem Vorwurf des venire contra factum proprium auszusetzen. Auch könne der Angeklagte im Ausgangsverfahren vielleicht beweisen, daß er die Tiermedizin in Italien ausgeübt habe, so daß die Schwierigkeit beseitigt wäre. Dieses Problem liege allerdings an der Grenze der von dem vorlegenden Gericht gestellten Vorabentscheidungsfrage, und zwar insbesondere deshalb, weil Herr Auer sich im Ausgangsverfahren nicht auf Artikel 4 der Richtlinie 78/1026 berufen habe.

Abschließend meint die Kommission, daß die Antwort auf die von der Cour d'appel Colmar gestellte Frage von folgenden Grundsätzen ausgehen solle:

1. Die Artikel 2 und 3 Buchstabe f der Richtlinie 78/1026 entfalten nach Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Überleitungsfrist unmittelbare Wirkung.

2. Der Zugang der Inhaber von Diplomen, die den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/1026 sowie Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 entsprechen, zum Tierarztberuf darf durch nationale Vorschriften über die berufliche Qualifikation nicht verhindert werden.

3. Es ist Aufgabe der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte, den Vorschriften der Richtlinien ungeachtet dessen, daß sie nicht förmlich in internes Recht übergeleitet worden sind, zu voller praktischer Wirksamkeit zu verhelfen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 17. März 1983 haben der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Y. Canus, Mülhausen, die Kläger im Adhäsionsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Ph. Lafarge, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Mai 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Colmar hat mit Urteil vom 16. September 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 52 und 57 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1979 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und der Richtlinie 78/1027 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362, S. 1 und 7) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens, das gegen Herrn Vincent Rodolphe Auer unter anderem wegen unbefugter Ausübung der Veterinärmedizin in Frankreich eingeleitet worden war. Herr Auer, der ursprünglich österreichischer Staatsangehöriger war, studierte Veterinärmedizin in Wien (Österreich), Lyon (Frankreich) und Parma (Italien), wo er am 1. Dezember 1956 das Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin (Laurea in medicina veterinaria), am 11. März 1957 ein vorläufiges Befähigungszeugnis für die Ausübung des Tierarztberufs und am 2. Mai 1980 das Befähigungszeugnis für die Ausübung des Berufs erwarb. Im Jahre 1958 ließ er sich in Frankreich nieder, um seinen Beruf dort zunächst als Assistent französischer Tierärzte und später selbständig auszuüben.

3 Nachdem er im Jahre 1961 durch Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit erworben hatte, beantragte Herr Auer wiederholt die nach dem Décret ministériel Nr. 62-1481 vom 27. November 1962 erforderliche Genehmigung zur Ausübung der Tiermedizin und -chirurgie; danach kann diese Genehmigung aus dem Ausland stammenden Tierärzten erteilt werden, die die französische Staatsangehörigkeit erworben haben und Inhaber eines im Ausland verliehenen tierärztlichen Diploms sind, dessen Gleichwertigkeit mit dem französischen Diplom von einem zu diesem Zweck geschaffenen Ausschuß anerkannt worden ist. Seine Anträge wurden jedoch immer abgelehnt, da der genannte Ausschuß die Gleichwertigkeit in seinem Fall verneinte und die Gültigkeit seines Diploms nur auf Hochschulebene anerkannte. Deshalb gelang es Herrn Auer nicht, die von ihm beantragte Aufnahme in die Tierärztekammer zu erreichen.

4 Herr Auer hielt diese Ablehnung jedoch für nicht gerechtfertigt und eröffnete eine tierärztliche Praxis in Mülhausen, Frankreich, wo er begann, seinen Beruf auszuüben. Aufgrund von Strafanzeigen des Ordre national des vétérinaires wurde er mehrfach wegen unbefugter Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit verurteilt. Im Rahmen eines dieser Strafverfahren, das im Jahre 1978 eingeleitet worden war, hatte die Cour d'appel Colmar dem Gerichtshof bereits einmal eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, die dahin ging, ob es eine Beschränkung der durch Artikel 52 und 57 EWG-Vertrag anerkannten Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn einer Person, die das Recht zur Ausübung des Tierarztberufs in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat, verboten wird, diesen Beruf in Frankreich auszuüben.

5 Zu diesem Zeitpunkt war Artikel 57 EWG-Vertrag in bezug auf den Zugang zum Tierarztberuf noch nicht durchgeführt; die beiden genannten Richtlinien wurden erst am 18. Dezember 1978 vom Rat erlassen. Nach Artikel 18 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinien treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der jeweiligen Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe am 20. Dezember 1980 nachzukommen.

6 Herr Auer machte geltend, daß die Vorschriften der in Rede stehenden Richtlinien unmittelbar zu seinen Gunsten Anwendung finden müßten. Der Gerichtshof hat darauf in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 136/78 (Auer, Sig. 1979, 437) entschieden,

daß sich die Angehörigen eines Mitgliedstaats für die Zeit vor dem Termin, an dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben müssen, um den in Rede stehenden Richtlinien nachzukommen, nicht auf diese berufen können, um den Tierarztberuf in diesem Staat unter anderen Bedingungen auszuüben, als die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind;

daß diese Antwort im übrigen die Wirkungen der genannten Richtlinien unberührt läßt, die von dem Zeitpunkt an eintreten, zu dem die Mitgliedstaaten ihnen nachgekommen sein müssen, und

daß schließlich keine Bestimmung des Vertrages es erlaubt, die Angehörigen eines Mitgliedstaats je nach der Zeit oder der Form, in der sie die Staatsangehörigkeit dieses Staates erworben haben, unterschiedlich zu behandeln.

7 Am 20. Dezember 1980 war die Französische Republik den genannten Richtlinien noch nicht nachgekommen; Durchführungsmaßnahmen wurden erst mit dem Gesetz Nr. 82899 vom 20. Oktober 1982 erlassen. Inzwischen übte Herr Auer, der noch immer nicht Mitglied der Tierärztekammer war, seinen Beruf in Mülhausen weiter aus. Aufgrund einer erneuten Strafanzeige des Ordre national des vétérinaires de France und des Syndicat national des vétérinaires de France kam es wegen am 26. Januar und am 15. Juni 1981 festgestellter Handlungen wiederum zu einem Strafverfahren gegen ihn wegen unzulässiger Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit. Diese Handlungen lagen zeitlich nach dem Ablauf der für die Durchführung der fraglichen Richtlinien gesetzten Frist, aber vor dem Erlaß des zu ihrer Durchführung ergangenen französischen Gesetzes.

8 In diesem Strafverfahren beruft sich Herr Auer auf Rechte, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergäben, und macht insbesondere geltend, die Bestimmungen der Richtlinie seien unmittelbar anwendbar geworden, da zur Zeit der fraglichen Handlungen die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der genannten Richtlinien gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei, ohne daß Frankreich die zu ihrer Durchführung erforderlichen Vorschriften erlassen habe; er sei somit berechtigt, seinen Beruf in Frankreich auszuüben.

9 Das erstinstanzliche Gericht ist diesem Vorbringen nicht gefolgt. Demgegenüber führt die Cour d'appel Colmar in ihrem Vorlageurteil aus: Einerseits wird die in dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 enthaltene Lösung eindeutig ausdrücklich auf die Übergangszeit von zwei Jahren beschränkt, was vermuten läßt, daß für die darauffolgende Zeit eine gegenteilige Lösung in Betracht kommt. Andererseits geht es jedoch nicht an, daß eine aus dem Ausland stammende Person, die Inhaber eines ausländischen Diploms ist, die Tierheilkunde in Frankreich ausüben kann, ohne der Tierärztekammer anzugehören, so daß sie auf diese Weise mehr Rechte hätte als ein gebürtiger Franzose, der französische Diplome erworben hat. Die Cour d'appel hat deshalb dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt es eine Beschränkung der in den Artikeln 52 und 57 des Vertrages vom Rom verankerten Niederlassungsfreiheit dar, wenn von einer Person, die das Recht zur Ausübung des Tierarztberufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durch die Verleihung der in Artikel 3 der Richtlinie 78/1026 genannten Diplome erlangt und später die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats erworben hat, verlangt wird, daß sie entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einer nationalen berufsständischen Kammer beitritt, um ihren Beruf ausüben zu können, obwohl die Frist von zwei Jahren für den Erlaß der zur Durchführung der Richtlinien 78/1026 und 78/1027 erforderlichen Maßnahmen abgelaufen ist?

10 Die Antragsteller im Adhäsionsverfahren, der Ordre national und das Syndicat national des vétérinaires tragen vor, das Herrn Auer verliehene Diplom genüge keineswegs den in Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 vorgesehenen Ausbildungsvoraussetzungen; das Befähigungszeugnis, das ihm am 2. Mai 1980 ausgestellt worden sei, enthalte keine Bestätigung dafür, daß er die in dieser Vorschrift genannten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt habe.

11 Herr Auer führt aus, Artikel 2 der Richtlinie 78/1026 verpflichte die Mitgliedstaaten, die in Artikel 3 aufgeführten Diplome anzuerkennen; diese Aufzählung enthalte in Buchstabe f genau die Diplome, die ihm in Italien erteilt worden seien. Folglich sei er berechtigt, den Tierarztberuf in Frankreich auszuüben, da die Richtlinie den Mitgliedstaaten klare, genaue und unbedingte Verpflichtungen auferlege und somit unmittelbar anwendbar sei, so daß sich ein einzelner auf sie gegenüber dem Mitgliedstaat berufen könne, der seine Verpflichtung, ihr innerhalb der vorgesehenen Frist nachzukommen, nicht erfüllt habe. Diese Auffassung wird im wesentlichen von der Kommission geteilt.

12 Bei der Prüfung des Vorbringens der Parteien ist in erster Linie auf die Vorschriften der genannten, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinien einzugehen. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/1026 bestimmt: Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Pürfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. In Absatz 2 heißt es weiter: Wurde eins der in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellt, so ist ihm eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellerlandes darüber beizufügen, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG entspricht. Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 78/1026 nennt als in Italien verliehenen Befähigungsnachweis das Diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria, ausgestellt vom Ministerium für Erziehungswesen aufgrund des Ergebnisses des zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses.

13 Es ist festzustellen, daß die Herrn Auer verliehenen Diplome der Laurea und der Abilitazione genau den in Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 78/1026 genannten Diplomen entsprechen, wie die Cour d'appel Colmar im übrigen selbst in ihrem Vorlagenurteil festgestellt hat. Da diese Befähigungsnachweise vor Inkrafttreten der Richtlinie (nämlich in den Jahren 1956 und 1980) ausgestellt wurden, ist Artikel 2 Absatz 2 anwendbar.

14 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Auer in der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung des Dekans (Preside) der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Parma vom 3. Dezember 1982 vorgelegt hat, in der bestätigt wird, daß das Herrn Auer im Jahre 1956 verliehene Diploma di laurera und das ihm im Jahr 1980 verliehene Certificato di abilitazione den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027 entsprechen.

15 Der Umstand, daß diese Bescheinigung nach den Handlungen, die zur Anklage des Herrn Auer geführt haben, ausgestellt wurde, ändert an dessen rechtlicher Situation nichts, denn dieses Schriftstück bewirkt nicht die Entstehung des Rechts zur Ausübung des Tierarztberufs ex nunc, sondern beweist lediglich, daß die zu einem früheren Zeitpunkt verliehenen Diplome den Anforderungen der Richtlinie 78/1027 entsprechen. Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 78/1026 sind somit im vorliegenden Fall erfüllt.

16 Die genannten Vorschriften der Richtlinie 78/1026 enthalten für jeden Mitgliedstaat klare, vollständige, genaue und unbedingte Verpflichtungen, die für eine Ermessensausübung keinen Raum lassen. Unter diesen Umständen kann ein einzelner sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vor dem nationalen Gericht auf die Vorschriften einer Gemeinschaftsrichtlinie berufen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat nicht oder unvollständig durchgeführt wurde. Dies ist der Fall des Herrn Auer, dem somit nicht das Recht abgesprochen werden kann, aufgrund der in Italien erworbenen Universitätsdiplome und Befähigungsnachweise den Tierarztberuf in Frankreich von dem Zeitpunkt an auszuüben, zu dem die in Rede stehenden Richtlinien von der Französischen Republik hätten durchgeführt sein müssen.

17 Zu der von dem vorlegenden Gericht besonders aufgeworfenen Frage, ob ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat die ihn zur Ausübung des Tierarztberufs berechtigenden Befähigungsnachweise erworben hat, das Recht hat, diesen Beruf auszuüben, ohne Mitglied der berufsständischen Kammer zu sein, bemerken die Antragsteller im Adhäsionsverfahren, der Betroffene könne von der Verpflichtung zur Mitgliedschaft auch dann nicht freigestellt werden, wenn seine Diplome und Prüfungszeugnisse gültig seien.

18 Dazu ist festzustellen, daß das Erfordernis der obligatorischen Eintragung oder der Pflichtmitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, das in mehreren Vorschriften der Richtlinie 78/1026, und zwar in der ersten Begründungserwägung und in den Artikeln 7 und 12, erwähnt wird, als rechtmäßig anzusehen ist, da damit die Zuverlässigkeit und die Beachtung der standesrechtlichen Grundsätze sowie die disziplinarische Kontrolle der Tätigkeit der Tierärzte und damit schutzwürdige Rechtsgüter gewährleistet werden sollen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer vorschreiben, sind somit als solche nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht.

19 Voraussetzung für die Vereinbarkeit dieser Verpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht ist jedoch, wie die Antragsteller im Adhäsionsverfahren selbst eingeräumt haben, die Beachtung der wesentlichen Grundsätze dieses Rechts und hier namentlich des Diskriminierungsverbots. Die Aufnahme in die berufsständische Kammer darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Befähigungsnachweis für die Ausübung des Berufes nicht gültig sei, wenn er unter den Befähigungsnachweisen aufgeführt ist, zu deren Anerkennung alle Mitgliedstaaten und ihre berufsständischen Kammern als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Einrichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sind. Demnach wären Rechtsvorschriften, die Straf- oder Verwaltungsmaßnahmen gegen einen Tierarzt vorsehen, der seinen Beruf ausübt, ohne Mitglied der berufsständischen Kammer zu sein, insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, als die Aufnahme des Betroffenen in diese Kammer unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts abgelehnt worden ist; diese Rechtsvorschriften würden dann nämlich den Vorschriften des Vertrags und der Richtlinie 78/1026, die nach ihrer zweiten Begründungserwägung den Tierärzten die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erleichtern soll, im Ergebnis jede praktische Wirksamkeit nehmen.

20 Die Frage der Cour d'appel Colmar ist somit wie folgt zu beantworten:

Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der berechtigt ist, den Tierarztberuf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, der ihm eines der in Artikel 3 der Richtlinie 78/1026 genannten Diplome oder Prüfungszeugnisse oder einen dort genannten sonstigen Befähigungsnachweis verliehen hat, bevor diese Richtlinie durchgeführt wurde, ist vom 20. Dezember 1980 an berechtigt, diesen Beruf in dem ersten Mitgliedstaat auszuüben, sofern die zuständigen Behörden des Staates, in dem er sein Diplom erhalten hat, ihm eine Bescheinigung darüber ausgestellt haben, daß dieses Diplom den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027 entspricht.

Der Umstand, daß der Betroffene einer nationalen Tierärztekammer nicht angehört, darf kein Hindernis für die Ausübung des Berufs darstellen und ist nicht geeignet, ein Strafverfahren wegen unzulässiger Berufsausübung zu rechtfertigen, wenn die Aufnahme in die Kammer unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts abgelehnt worden ist.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Colmar (Berufungskammer in Strafsachen) mit Urteil vom 16. September 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der berechtigt ist, den Tierarztberuf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, der ihm eines der in Artikel 3 der Richtlinie 78/1026 genannten Diplome oder Prüfungszeugnisse oder einen dort genannten sonstigen Befähigungsnachweis verliehen hat, bevor diese Richtlinie durchgeführt wurde, ist vom 20. Dezember 1980 an berechtigt, diesen Beruf in dem ersten Mitgliedstaat auszuüben, sofern die zuständigen Behörden des Staates, in dem er sein Diplom erhalten hat, ihm eine Bescheinigung darüber ausgestellt haben, daß dieses Diplom den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027 entspricht.

2. Der Umstand, daß der Betroffene einer nationalen Tierärztekammer nicht angehört, darf kein Hindernis für die Ausübung des Berufs darstellen und ist nicht geeignet, ein Strafverfahren wegen unzulässiger Berufsausübung zu rechtfertigen, wenn die Aufnahme in die Kammer unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts abgelehnt worden ist.