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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.05.1983 – C-271/82

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:149

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 19. Mai 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das vorliegende Verfahren, das durch ein Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'Appel Colmar eingeleitet worden ist, bildet die Fortsetzung der Rechtssache 136/78 (Slg. 1979, 437), die ich im folgenden als die Rechtssache Auer I bezeichnen werde. Dort wurden Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 und 57 EWG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit unter Berücksichtigung zweier Richtlinien des Rates aufgeworfen, nämlich der Richtlinie 78/1026 vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes (ABl. 1978, L 362, S. 1) und der Richtlinie 78/1027 vom selben Tag zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. 1978, L 362, S. 7).

2. Der dieser Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt ist unstreitig. Er ist zum großen Teil im Urteil in der Rechtssache Auer I wiedergegeben, und ich möchte ihn wie folgt zusammenfassen: Herr Doktor Vincent Auer, der ursprünglich österreichischer Staatsangehöriger war, studierte Veterinärmedizin in Wien, Lyon und Parma, wo er im Jahre 1956 den Doktortitel erwarb. Im Jahre 1958 ließ er sich in Frankreich nieder und übte seinen Beruf dort zuerst als Assistent französischer Tierärzte, später selbständig aus. Nachdem er im Jahre 1961 durch Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit erworben hatte, beantragte er wiederholt die nach dem Décret ministeriel Nr. 62/1481 vom 27. November 1962 erforderliche Genehmigung zur Ausübung der Tiermedizin und -chirurgie. Nach dieser Verordnung kann die Genehmigung Tierärzten ausländischer Herkunft erteilt werden, die die französische Staatsangehörigkeit erworben haben und Inhaber eines im Ausland erteilten tierärztlichen Diploms sind, das von einem zu diesem Zweck geschaffenen Prüfungsausschuß als gleichwertig anerkannt worden ist. Im Fall des Herrn Auer erkannte jedoch der Ausschuß im Gegensatz zu einigen französischen Hochschulinstituten diese Gleichwertigkeit nicht an. Deshalb wurden seine. Anträge abgelehnt, und er wurde mehrfach wegen unbefugter Ausübung des Tierarztberufs strafrechtlich verfolgt.

Im Rahmen eines dieser Verfahren legte die Cour dAppel Colmar dem Gerichtshof die Vorabentscheidungsfrage vor, über die Sie in der Rechtssache Auer I entschieden haben. Sie haben seinerzeit (am 7. Februar 1979) für Recht erkannt, daß sich die Angehörigen eines Mitgliedstaats für die Zeit vor dem Termin, an dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben müssen, um den Richtlinien 78/1026 und 78/1027 nachzukommen, nicht auf Artikel 52 EWG-Vertrag berufen können, um den Tierarztberuf in diesem Mitgliedstaat unter anderen Bedingungen auszuüben, als sie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind (Randnummer 30 der Entscheidungsgründe).

Im Mai 1980 erteilte die Universität Parma Herrn Auer ein Befähigungszeugnis für die Ausübung des Tierarztberufs. In der Zwischenzeit hatte er die Tierchirurgie in Mülhausen (Frankreich) weiter ausgeübt; deshalb und weil er am 26. Januar und am 15. Juni 1981 Medikamente ausgegeben und sich als Tierarzt bezeichnet hatte, wurde er aufgrund von Strafanzeigen des Ordre national des vétérinaires de France und des Syndicat national des vétérinaires praticiens de France angeklagt. Herr Auer bestritt die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht, berief sich jedoch auf die ihm aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit zustehenden Rechte. Er trug insbesondere vor, daß die den Mitgliedstaaten gesetzte Frist für den Erlaß von Durchführungsvorschriften zu den Richtlinien 78/1026 und 78/1027 im Dezember 1980 abgelaufen sei. Deshalb könne ihm seit diesem Zeitpunkt niemand das Recht absprechen, seinen Beruf entsprechend den in diesen Richtlinien festgelegten Grundsätzen auszuüben. Entscheidend sei dabei, daß Artikel 2 der Richtlinie 78/1026 die Mitgliedstaaten verpflichte, die in Artikel 3 aufgeführten Diplome anzuerkennen, und daß in dieser Aufzählung unter Buchstabe f genau der Doktortitel genannt werde, den er in Italien erworben habe.

Das erstinstanzliche Gericht folgte diesem Vorbringen nicht. Es sprach Herrn Auer zwar von einigen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe frei, verurteilte ihn jedoch wegen unbefugter Ausübung des Tierarztberufes zu einer Geldstrafe sowie zum Ersatz der den Antragstellern im Adhäsionsverfahren entstandenen Schäden und Kosten. Alle Verfahrensbeteiligten legten Berufung zur Cour d'appel Colmar ein. Nach deren Auffassung geht es nicht an, daß eine aus dem Ausland stammende Person, die Inhaber eines ausländischen Diploms sei, die Tierheilkunde in Frankreich ausüben könne, ohne verpflichtet zu sein, der Tierärztekammer anzugehören, so daß sie auf diese Weise mehr Rechte hätte als ein gebürtiger Franzose. Die Cour d'appel hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um eine Entscheidung darüber ersucht, ob es eine Beschränkung der in den Artikeln 52 und 57 des Vertrages von Rom verankerten Niederlasungsfreiheit darstellt, wenn von einer Person in der Situation des Herrn Auer verlangt wird, daß sie einer nationalen berufsständischen Kammer beitritt, um ihren Beruf ausüben zu können, obwohl die den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien 78/1026 und 78/1027 gesetzte Frist abgelaufen ist.

3. Ich werde zu dieser Frage sogleich Stellung nehmen. Ich halte es jedoch für notwendig, die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu der Herkunft von Herrn Auer nicht unbeantwortet zu lassen. Ich möchte dies mit den Worten tun, die der Gerichtshof selbst in dem Urteil in der Rechtssache Auer I verwendet hat: Keine Bestimmung des Vertrages, so heißt es dort, erlaubt es, die Angehörigen eines Mitgliedstaats ... je nach der Zeit oder der Form, in der sie die Staatsangehörigkeit dieses Staates erworben haben, unterschiedlich zu behandeln (Randnummer 28 der Entscheidungsgründe). Zwischen demjenigen, der Bürger eines Mitgliedstaats geworden ist, und demjenigen, der es immer gewesen ist, besteht somit kein Unterschied und darf auch kein Unterschied bestehen. Herr Auer hat Anspruch auf die Behandlung, die ihm zuteil würde, wenn er gebürtiger Franzose wäre.

Es ist ferner nützlich, darauf hinzuweisen — auch wenn niemand es bestritten hat —, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht nur für die Beziehungen zwischen dem Bürger eines Mitgliedstaats und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gelten. Ein Bürger kann sich auch gegenüber den Behörden seines eigenen Landes auf einen beruflichen Befähigungsnachweis berufen, der ihm in einem anderen Staat verliehen worden ist (vgl. die Urteile in den Rechtssachen 115/78, Knoors/Staatssekretär für Wirtschaft, Slg. 1979, 399 und 246/80, Broekmeulen/Huisarts Registratie Commissie, Sig. 1981,2311).

4. Kommen wir zur eigentlichen Frage zurück. Auf seinen Kern zurückgeführt, beschränkt sich das Problem, das Sie zu lösen haben, auf folgende Frage: ist der Bürger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat einen der in der Richtlinie 78/1026 aufgeführten Befähigungsnachweise erworben hat, automatisch berechtigt, in seinem eigenen Staat den Tierarztberuf auszuüben?

Artikel 2 dieser Richtlinie bestimmt: Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten ... nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Der Herrn Auer in Parma verliehene Befähigungsnachweis Diploma di laurea di dottore accompagnato dal diploma di abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria ist in Artikel 3 Buchstabe f aufgeführt. Somit ist Frankreich, wenn dieser Befähigungsnachweis nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 ausgestellt worden ist, verpflichtet, ihm dieselbe Wirkung beizumessen wie dem in Buchstabe d derselben Richtlinie genannten Diplome de docteur-vétérinaire d'État.

Wie ist jedoch die Wendung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 zu verstehen? Die Mindestausbildungsbedingungen, die der Inhaber der in der Richtlinie 78/1026 aufgeführten Diplome nach Artikel 1 erfüllen muß, sind außerordentlich allgemein umschrieben (dasselbe gilt übrigens für die Voraussetzungen der Ausübung des Arztberufs in der Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975). Selbst mit Hilfe von Sachverständigengutachten erscheint es somit nicht möglich, im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Befähigungsnachweis nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 erteilt worden ist. Dem Gerichtshof wird eine Entscheidung deshalb jedoch nicht unmöglich gemacht. Denn für die nach Erlaß dieser letzteren Richtlinie erteilten Befähigungsnachweise besteht die Vermutung, daß sie nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 ausgestellt worden sind, da die Mitgliedstaaten verlangen müssen, daß der Befähigungsnachweis den Erwerb der in Artikel 1 aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen garantiert. Hinsichtlich der vorher verliehenen Befähigungsnachweise gilt Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 78/1026. Dem Diplom, so heißt es dort, ist ... eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellerlandes darüber beizufügen, daß dieses Diplom ... den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG entspricht.

Der Prozeßbevollmächtigte des Herrn Auer hat in der mündlichen Verhandlung ein Schriftstück vorgelegt, das am 3. Dezember 1982 vom Dekan der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Parma ausgestellt worden ist. Darin heißt es, daß das Herrn Auer im Jahre 1956 verliehene Diploma di laurea und das 1980 ausgestellte Befähigungszeugnis den Anforderungen des Artikels 1 der

Richtlinie 78/1027 entsprächen. Die Kläger im Adhäsionsverfahren, denen eine Frist zur Prüfung dieses Schriftstücks eingeräumt worden ist, bestreiten nicht die Kompetenz der ausstellenden Behörde. Sie machen jedoch geltend, daß der Gerichtshof das Schriftstück nicht berücksichtigen dürfe, da es erst nach den Herrn Auer zur Last gelegten Handlungen (Januar und Juni 1981) ausgestellt worden sei.

Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Es setzt voraus, daß die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 das Recht zur Ausübung des Tierarztberufs ex nunc zur Entstehung bringt. Dagegen kann — wie sich im übrigen auch aus Artikel 2 Absatz 1 ergibt — nicht bezweifelt werden, daß rechtsbegründender Tatbestand allein die Verleihung des Diploms ist. Die Bescheinigung soll nur belegen, daß das zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellte Diplom den Anforderungen der Richtlinie 78/1027 entspricht und immer entsprochen hat. Aber gerade aus diesem Grunde beweist sie, daß der Inhaber des Diploms den Tierarztberuf seit dem Tag, an dem die Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften zu den beiden Richtlinien hätten erlassen müssen, ausüben durfte. Die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtung lief am 20. Dezember 1980 ab, also vor Begehung der Handlungen, die zu dem Strafverfahren gegen Herrn Auer führten.

Dies ist jedoch nicht der einzige Einwand, den die Antragsteller im Adhäsionsverfahren auf Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 stützen. Nach dem Vortrag ihres Prozeßbevollmächtigten muß nämlich eine Person in der Lage des Herrn Auer vor dem nationalen Gericht beweisen, daß sie alle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Dieses Vorbringen wird auf Artikel 15 der Richtlinie 78/1026 gestützt, wonach der Aufnahmestaat bei begründeten Zweifeln ... von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom ... ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen [kann], daß dieses Diplom ... echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungsbedingungen der Richtlinie 78/1027/EWG erfüllt hat.

Auch diesem Vorbringen kann ich mich nicht anschließen. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich meines Erachtens deutlich zweierlei: Erstens ist sie nur in den Fällen anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat begründete Zweifel hat; dem Gerichtshof ist nicht bekannt, daß die französische Regierung die Echtheit oder den Wert des Herrn Auer verliehenen Diploms bezweifelt (vgl. zur Auslegung einer Vorschrift, die eine ähnliche Formulierung enthält, das Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Randnummer 32 der Entscheidungsgründe). Zweitens ist es, wenn ein Zweifel besteht, Sache des Staates, der zweifelt, tätig zu werden. Artikel 15 ermächtigt ihn, Bestätigungen zu verlangen; er verpflichtet die einzelnen nicht, vor den nationalen Gerichten Beweise zu erbringen.

5. Aus diesen Gründen bin ich davon überzeugt, daß die Richtlinie 78/1026 auf Herrn Auer anwendbar ist. Weiterhin ist zu prüfen, ob sie unmittelbare Wirkung hat, d. h. ob sich eine Person, die sich in der Situation von Herrn Auer befindet, vor einem nationalen Gericht auf sie berufen kann.

Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, welche Eigenschaften eine Richtlinie besitzen muß, damit man ihr diese Wirkung zusprechen kann. Generalanwalt Reischl hat diese in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 148/78 (Strafverfahren gegen Ratti, Sig. 1979, 1629, 1651) zutreffend zusammengefaßt. Danach ist entscheidend, ob sich nach Natur, System und Wortlaut einer Richtlinie sagen läßt, sie enthalte klare, vollständige und präzise Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, sie sehe keine anderen als genau definierte Bedingungen vor und sie lasse den Mitgliedstaaten für die Erfüllung der Verpflichtung keinen Spielraum. Ich meine nun, daß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/1026 diese Voraussetzungen erfüllt. Die in ihm enthaltene Verpflichtung ist präzise, da die Befähigungsnachweise, deren Anerkennung sie vorschreibt, nicht deutlicher bezeichnet werden könnten. Seine Genauigkeit wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 die für die Inhaber von Diplomen vorgeschriebenen Mindestausbildungsbedingungen sehr allgemein umschreibt: Wie ich bereits unter 4. vorgetragen habe, stellt Absatz 2 ein praktisches und einfaches Mittel zur Umgehung dieser Schwierigkeit dar. Daß diese Verpflichtung auch klar und vollständig ist, kann meines Erachtens niemand bezweifeln.

Die Richtlinie hat somit unmittelbare Wirkung, das heißt, daß Frankreich, das die Richtlinie nicht rechtzeitig durchgeführt hat, einer Person in der Lage des Herrn Auer nicht entgegenhalten kann, daß es die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat (vgl. das Urteil in der Rechtssache 8/81, Becker/Finanzamt Münster-Innenstadt, Slg. 1982, 53, 71). Diese Person kann sich vielmehr gegenüber dem aufgrund des Delerets Nr. 62/1481 eingerichteten Prüfungsausschuß bzw. dem Ordre national des vétérinaires de France und dem Syndicat national des vétérinaires praticiens de France auf die Wirksamkeit der Richtlinie berufen, soweit diese öffentlichrechtliche Befugnisse ausüben, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Diplomen verliehen worden sind. Damit will ich nicht sagen, daß die Richtlinie auch horizontal wirkt und somit geeignet ist, die Beziehungen zwischen Privatleuten zu beeinflussen. Sie kann jedoch gegenüber Institutionen geltend gemacht werden, die zwar keine Staatsorgane im eigentlichen Sinne sind, aber in gewisser Weise die Politik des Staats ausführen. In diesem Sinne hat übrigens der Gerichtshof im Hinblick auf ein öffentlichrechtliches Kreditinstitut entschieden, das im Interesse eines Landes tätig wurde (vgl. das Urteil in der Rechtssache 65/81, Reina/Landeskreditbank Baden-Württemberg, Slg. 1982, 33).

6. Der Ordre national des vétérinaires de France und das Syndicat national des vétérinaires praticiens de France sind mit diesem Ergebnis nicht einverstanden. Ihrer Auffassung nach stellt die Verpflichtung, einer Berufskörperschaft beizutreten, als solche keine Verletzung der Artikel 52 und 57 EWG-Vertrag dar. Da mit Hilfe dieser Verpflichtung der Zugang zum Beruf und die Erfüllung der ärztlichen Pflichten kontrolliert werden solle, sei sie durch das allgemeine Interesse gerechtfertigt und entspreche den Erfordernissen der öffentlichen Ordnung.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 118/75 (Watson und Beimann, Slg. 1976, 1185, 1188 f.) entschieden hat, sind die nationalen Bestimmungen, die den Einwohnern eines Mitgliedstaats die Verpflichtung auferlegen, den Behörden die Personalien der von ihnen beherbergten Ausländer mitzuteilen, mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann nicht unvereinbar, wenn sie die Freizügigkeit nicht unmittelbar beschränken. Meines Erachtens ist ein entsprechender Grundsatz auf die Artikel 52 und 57 anwendbar. Ich meine deshalb, daß die aus Gründen der öffentlichen Ordnung erlassenen Vorschriften, wonach die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen verpflichtet sind, einer berufsständischen Kammer beizutreten, nur dann als rechtmäßig anzusehen sind, wenn sie nicht eine mittelbare Beschränkung dieser Freiheit darstellen.

Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, beantragte Herr Auer wiederholt seine Aufnahme in die französische Tierärztekammer und wurde immer wieder abgewiesen. Wenn er nach dem 20. Dezember 1980 keinen Antrag mehr eingereicht hat, so möglicherweise deshalb, weil die Erfahrung ihn lehrte, daß es sinnlos war, solche Anträge zu stellen. Somit schränkt die willkürliche Ablehnung der Aufnahme einer Person in der Lage des Herrn Auer — d. h. einer Person, die sich in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Ausübung des Tierarztberufes befindet — in die Tierärztekammer die Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise ein.

7. Nach alledem verliert die Diskussion zwischen den Beteiligten über die Wirkungen des Artikels 4 der Richtlinie 78/1026 an Bedeutung. Bekanntlich schreibt diese Bestimmung die Anerkennung der erworbenen Rechte derjenigen Bürger eines Mitgliedstaats vor, die Inhaber von Befähigungsnachweisen sind, die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027 genügen. Diese Bestimmung ist mit Sicherheit im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn ihre Anwendung wäre, wenn der Gerichtshof die von mir vorgeschlagene Lösung bejahen würde, aus einleuchtenden Gründen auszuschließen. Dies gälte aber auch im gegenteiligen Fall, denn der dort genannte Rechtsvorteil wird von der rechtmäßigen Ausübung der Tiermedizin während mindestens drei Jahren und damit von einer Voraussetzung abhängig gemacht, die in dem gegebenen Fall eine Person in der Lage des Herrn Auer erfüllt zu haben nicht behaupten kann.

Gegen Herrn Auer — so läßt sich einwenden — sind die französischen Gerichte niemals sehr streng vorgegangen; so haben sie z. B. nicht die Schließung seiner Klinik angeordnet. Dies ist richtig. Es wäre jedoch verfehlt, aus dieser Duldung die Auffassung herleiten zu wollen, daß sein Verhalten dem französischen Recht entsprach. Ich teile deshalb nicht die Auffassung der Kommission, daß die französischen Behörden, die das Verhalten von Herrn Auer als rechtswidrig ansehen, in gewisser Weise ihrem eigenen Tun zuwiderhandeln. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß im vorliegenden Fall ein Konflikt zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehe, in dem letzteren Vorrang gebühre, so daß erstere ungültig seien und das Verhalten, das aufgrund dieser Vorschriften rechtswidrig war, als rechtmäßig anzusehen sei. Die Verpflichtung zur Durchführung der Richtlinien war nämlich spätestens bis zum 20. Dezember 1980 zu erfüllen; dieser Zeitpunkt lag jedoch zu spät, als daß man sagen könnte, zu der Zeit, als Herr Auer die beanstandeten Handlungen beging, seien die drei Jahre der rechtmäßigen Ausübung des Tierarztberufs bereits abgelaufen gewesen.

8. Ich habe diese Bemerkungen vollständigkeitshalber gemacht; wie jedoch klar geworden sein dürfte, teile ich die erörterte Auffassung nicht. Ich selbst bin der entgegengesetzten Meinung. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage, die die Cour d'appel Colmar mit Urteil vom 16. September 1982 in dem Strafverfahren gegen Herrn Auer vorgelegt hat, wie folgt zu beantworten :

Der Bürger eines Mitgliedstaats, der befugt ist, den Tierarztberuf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, der ihm die in Artikel 3 der Richtlinie 78/1026 genannten Diplome verliehen hat, bevor diese Richtlinie durchgeführt wurde oder durchgeführt werden mußte, ist berechtigt, diesen Beruf in seinem Heimatstaat vom Zeitpunkt der Durchführung der Richtlinie oder spätestens vom 20. September 1980 an auszuüben; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er das Diplom erworben hat, ihm gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie eine Bescheinigung darüber ausgestellt haben, daß dieses Diplom den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027 entspricht. Der Umstand, daß der Betroffene nicht Mitglied der Tierärztekammer seines Heimatstaats ist, kann die Ausübung des Berufs dann nicht hindern, wenn die Verpflichtung zur Mitgliedschaft eine willkürliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.