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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.1983 – C-300/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:244
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 22. September 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
Erneut ist Ihnen eine Frage vorgelegt worden in bezug auf die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr von Gegenständen wissenschaftlichen Charakters, die in der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, 1975, S. 1) geregelt ist. Aus dem im Vorlagebeschluß angegebenen Zeitpunkt der Einfuhr ergibt sich, daß im vorliegenden Fall, anders als in der Rechtssache 294/81, in der Sie am 17. März 1983 ein Urteil erließen, die Änderungsverordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, 1979) noch nicht anwendbar war. Dies braucht Sie aber meiner Ansicht nach nicht daran zu hindern, Auslegungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die sich aus der Änderungsverordnung von 1979 und aus der noch zu erwähnenden neuen Verordnung von 1983 ergeben. Nur inhaltlichen Änderungen der Freistellungsregelung von 1975 kann natürlich nicht Rechnung getragen werden.
Streitig ist diesmal die Einfuhr von Plastikblöcken aus den USA. In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß die Blöcke im vorliegenden Fall in bestimmten, auf die Forschungszwecke abgestimmten Abmessungen bestellt und geliefert worden waren. Dieses Material wird für die Neutronendosimeter in Biologie und Medizin benutzt. Die Wirkung und die Dosierung von Neutronenstrahlen können aus ethischen und rechtlichen Gründen nicht durch Versuche an Menschen erforscht werden. Das Material stimmt offensichtlich mit wesentlichen Merkmalen des menschlichen Muskelgewebes überein, so daß es für Versuche mit Neutronenstrahlen äußerst geeignet ist. Es wird zudem weltweit als Referenzsubstanz für die Messung solcher Strahlen akzeptiert. Es hat keine andere Verwendungsmöglichkeit. Das Produkt ist unter der Bezeichnung Phantommaterial A-150 bekannt. Es wird nur von einem Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft, in den USA, hergestellt, nämlich im Physical Sciences Laboratory, Illinois Benedictine College, Lisle.
Es wurde für die Abteilung Medizinische Strahlenphysik der Universitätsklinik Essen im Rahmen eines Forschungsauftrages des Bundesministers für wissenschaftliche Forschung und Technologie in bezug auf die Tumortherapie mit schnellen Neutronen eingeführt.
2. Standpunkt der Parteien
Die Klägerin behauptete bei der Einfuhr, das Material begründe einen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrzöllen, namentlich wegen seines wissenschaftlichen Charakters. Das Zollamt hatte Zweifel, da es der Ansicht war, das Material könne nicht als Instrument, Apparat oder Gerät, wie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 verlangt, angesehen werden, da es eher das Objekt als das Subjekt beim Messen sei. Es sei nicht das Material, mit dem, sondern das Material, an dem geforscht werde, und für dieses letztere Material ist nach Ansicht des Hauptzollamts keine Zollfreiheit vorgesehen.
Das Finanzgericht, bei dem die Sache anhängig gemacht wurde, neigt dazu, den Begriff Instrument, der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 nicht definiert wurde, weit auszulegen. Es stützt sich dabei auf die etymologische Bedeutung des Wortes im Deutschen, das ein Mittel zu irgend etwas bedeute, im vorliegenden Fall eine finale Beziehung zur Wissenschaft. Weiter verweist es auf die erste Begründungserwägung der Verordnung, in der es unter anderem heißt: Zur Erleichterung ... der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft sollten Gegenstände ... wissenschaftlichen ... Charakters im Rahmen des Möglichen von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreit werden.
Da das Gericht zu Recht annimmt, daß es Ihre Aufgabe ist, den Begriff Instrument in der genannten Verordnung auszulegen, und es dies nicht selbst feststellen darf, hat es Ihnen folgende Frage vorgelegt:
Ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 der Begriff wissenschaftliches Instrument in einem weiteren Sinne so auszulegen, daß dazu auch wissenschaftliche Hilfs- und Arbeitsmittel wie z. B. aus Plastikblöcken bestehendes und für die Strahlenforschung bestimmtes Phantommaterial A-150 gehört?
Für die Erklärungen der Kommission und der Gesamthochschule verweise ich auf den Sitzungsbericht.
Zusammenfassend gesagt laufen die Erklärungen der Gesamthochschule auf eine Hervorhebung der bedeutenden wissenschaftlichen Funktion des Materials hinaus. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Sachverständiger noch hinzugefügt, das in bestimmten Abmessungen bestellte und gelieferte Material erfülle absolut vergleichbare wissenschaftliche Funktionen wie ein Prisma und sei ein unentbehrliches Mittel, um die Wirkung bestimmter Strahlungen zu messen. Die Relevanz dieses letzteren Vergleichs ist meiner Ansicht nach von der Kommission nicht überzeugend widerlegt worden. Die Kommission ist der Meinung, das Material könne nicht unter den Begriff Instrument fallen, da es nur aus chemischen Elementen oder chemischen Verbindungen bestehe. Sie erkennt jedoch den bedeutenden wissenschaftlichen Wert solcher Stoffe für die wissenschaftliche Forschung an. Für den Standpunkt der Kommission scheint mir weiter die von ihr im zweiten Absatz auf Seite 5 ihres Schriftsatzes aufgestellte grundlegende Definition der Begriffe wissenschaftliches Instrument, Apparat und Gerät von Bedeutung. Diese Begriffe beschrieben im Kern technische Vorrichtungen, die aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise geeignet seien, in der wissenschaftlichen Forschung verwendet zu werden, nämlich Gegenstände, die durch ein technisches Verfahren aus bestimmten Materialien gefertigt würden und die wegen ihrer Funktion in gewissem Sinne Forschungs-Instru-mente seien. Wie noch deutlich werden wird, halte ich diese grundlegende Definition der Kommission in der Tat für den vorliegenden Fall im großen und ganzen für brauchbar. Aufgrund einer ähnlichen Definition komme ich dann jedoch für das in Rede stehende Erzeugnis zu einer anderen Schlußfolgerung. Zur Unterstützung dieser grundlegenden Umschreibung beruft sich die Kommission auch noch auf Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1027/79, wo tatsächlich dieselben Merkmale anzutreffen sind.
3. Beurteilung der Frage
Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefrage möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß, abgesehen von der Frage, ob das Phantommaterial als Instrument angesehen werden kann, nicht bestritten ist, daß die übrigen Voraussetzungen des Artikels 3 für die Befreiung von Einfuhrzöllen erfüllt sind. Es steht fest, daß das Material für die reine wissenschaftliche Forschung in einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einrichtung bestimmt ist und daß kein Material von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt wird, wie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b fordert.
Weiter weise ich auf die Tatsache hin, daß das vorlegende Gericht nur um die Auslegung des Begriffs Instrument ersucht und nicht auch um die Auslegung des Begriffs Apparat. Übrigens kennt allein die deutsche Fassung der Verordnung die Dreiteilung Instrumente, Apparate oder Geräte. In den anderen Sprachen wird nur über Instrumente und Apparate gesprochen. Diesem Unterschied darf meiner Ansicht nach keine Bedeutung beigemessen werden, sicher nicht für die vorliegende Rechtssache, da diese speziell den Begriff Instrument betrifft. In den Erklärungen der Kommission in der Rechtssache 45/83, Ludwig-Maximilian-Universität München, wird übrigens darauf hingewiesen, daß der Begriff Geräte inzwischen in der Verordnung Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, 1983, S. 1) weggelassen wurde.
Weiter kann festgestellt werden, daß das Begriffspaar Instrument und Apparat als solches weder in der Verordnung Nr. 1798/75 noch im Abkommen von Florenz, auf dem die Verordnung nach ihrer ersten Begründungserwägung hauptsächlich beruht, definiert ist. Auch die Verordnung Nr. 1027/79 (ABl. L 134, 1979, S. 1), die die Verordnung Nr. 1798/75 geändert hat und am 1. Januar 1980 in Kraft trat, gibt in Artikel 3 Absatz 3 keine Definition, da es dort heißt:
Für die Anwendung dieses Artikels
gelten diejenigen Instrumente, Apparate oder Geräte als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind ...
Bei dieser Sachlage möchte ich zunächst auf die Zielsetzung hinweisen, die das Abkommen von Florenz und demzufolge auch die Verordnung Nr. 1798/75 haben.
Nach dem Abkommen sind die verschiedenen Formen der Verbreitung von Ideen und Wissen von allergrößter Bedeutung für den geistigen Fortschritt und die internationale Verständigung und damit für die Erhaltung des Weltfriedens. Diese Verbreitung findet vor allem durch Bücher, Veröffentlichungen und Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters statt. In Artikel 1 verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, keine Zölle oder sonstigen Abgaben bei oder anläßlich der Einfuhr unter anderem von den in Anhang D aufgeführten Gegenständen wissenschaftlichen Charakters zu erheben. In diesem Anhang, der die Überschrift Wissenschaftliche Instrumente und Apparate trägt, werden dann die Voraussetzungen für die Freistellung angegeben. Die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1798/75 besteht nach der ersten Begründungserwägung darin, daß zur Erleichterung des freien Austausche von Ideen sowie zur Erleichterung der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft ... Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreit werden.
Artikel 1 und 2 bestimmen, daß die in Anhang I bzw. II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters unter den näher umschriebenen Voraussetzungen bei der Einfuhr von Einfuhrzöllen befreit sind. Der fragliche Artikel 3 lautet dann, soweit er für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, folgendermaßen:
Für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, wird die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, ... sofern ... (Es folgen die Voraussetzungen, die, wie bereits erwähnt, hier auf jeden Fall erfüllt sind.)
Der Unterschied in der Systematik zwischen den Artikeln 1 und 2 einerseits und Artikel 3 andererseits ist meiner Ansicht nach für die vorliegende Frage nicht von Bedeutung. Man kann aber annehmen, daß Artikel 3 eine weiten Geltungsbereich hat, da er die Freistellungsregelung für die übrigen Instrumente und Apparate, die nicht unter Artikel 2 fallen, betrifft.
Mit der vom Zollamt und der Kommission vertretenen einschränkenden Auslegung des Begriffs Instrument bin ich nicht einverstanden. Sie ergibt sich meines Erachtens auch keineswegs notwendigerweise aus der von der Kommission aufgestellten und von mir zitierten grundlegenden Umschreibung dieses Begriffs. Doch bin ich mit der Kommission der Auffassung, daß das Unterscheidungsmerkmal des Zollamts, wonach es hier auf den Unterschied zwischen Material, an dem, und Material, mit dem geforscht wird, ankommt, in der Praxis (und meiner Ansicht nach auch aus erkenntnistheoretischen Gründen) nicht brauchbar ist.
Wie schon erwähnt, wird der Begriff Instrument als solcher weder in der vorliegenden Verordnung noch im Abkommen von Florenz definiert.
Bei Heranziehen mehrerer Wörterbücher wurde die Bedeutung des Begriffs Instrument als ein Mittel, um etwas Bestimmtes zu erreichen, wie auch vom Finanzgericht ausgeführt worden ist, bestätigt.
Für die französische Sprache gibt der petit Robert für den Begriff instrument folgendes an: objet fabriqué servant à exécuter quelque chose; der Shorter Oxford English Dictionary gibt eine noch allgemeinere Bedeutung an: instrument — a thing with or through which something is done or effected.
Die Auslegung dieses Begriffes in diesen beiden Sprachen ist insoweit von besonderer Bedeutung, als diese für das Abkommen von Florenz als verbindliche Sprachen gelten. Ich bin indessen mit der Kommission darin einig, daß die Ihnen vorgelegte Auslegungsfrage nicht ausschließlich aufgrund von lexikographischen Überlegungen beantwortet werden kann. Der konkrete Kontext, in dem die Begriffe eine Rolle spielen, wird berücksichtigt werden müssen.
In dieser Hinsicht ist meiner Ansicht nach zuerst von Belang, daß nach der Präambel des Abkommens und den Begründungserwägungen der Verordnung die Kriterien für die Zollbefreiung nicht einschränkend auszulegen sind. Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigt eine weite Auslegung. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Rechtssachen 72/77, Universiteitskliniek Utrecht, Slg. 1978, 196, und 294/81, Control Data, vom 17. März 1983, Randnummer 23 der Entscheidungsgründe, hinweisen, auch wenn es in diesen Rechtssachen nicht so sehr um den Instrumentencharakter als vielmehr um den Charakter der Bestimmung der betreffenden Instrumente oder Apparate für die wissenschaftliche Forschung ging. Aus der zitierten ersten Begründungserwägung und aus dem allgemeinen Aufbau der Verordnung kann meiner Ansicht nach jedoch sehr wohl abgeleitet werden, daß auch der Begriff Instrument weit auszulegen ist. Nicht nur heißt es nämlich in der erwähnten Begründungserwägung, daß die Einfuhr von Gegenständen ... wissenschaftlichen ... Charakters im Rahmen des Möglichen von Zöllen befreit werden soll, woraus folgt, daß die Betonung nicht so sehr auf dem besonderen Charakter des Gegenstands als auf dem wissenschaftlichen Charakter (im vorliegenden Fall: der Bestimmung) liegt. Daneben kann aus der dritten Begründungserwägung sowie aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b hergeleitet werden, daß außer dieser positiven Voraussetzung des wissenschaftlichen Charakters oder einer solchen Bestimmung vor allem die negative Voraussetzung der fehlenden Herstellung von Gegenständen von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft für die Einschränkung der gewährten Zollbefreiungen von Bedeutung ist.
Weiter möchte ich auf die Tatsache hinweisen, daß das Phantommaterial bei der Erforschung der Folgen der Neutronenbestrahlung eine unentbehrliche Funktion erfüllt. Ich gestehe der Kommission zu, daß sich der bedeutende wissenschaftliche Wert des Materials aus der Zusammensetzung seiner Substanz ergibt. Ich sehe jedoch nicht ein, daß deshalb das Produkt nicht als Instrument bei der Neutronenforschung angesehen werden kann. Nur durch Verwendung dieses Produkts kann die Forschung offenbar gelingen.
Hingegen halte ich einige nähere Bemerkungen über die Grenze zwischen einem in dieser Weise weit ausgelegten Begriff des Instruments (oder Apparats) und dem Begriff biologische oder chemische Stoffe für angebracht. Die Kommission hat nämlich in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, daß Artikel 60 der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABl. L 105, 1983) für biologische oder chemische Stoffe, die zu nichtkommerziellen Zwecken unter anderem der wissenschaftlichen Forschung eingeführt werden, eine besondere Freistellung vorsieht. Der erwähnte Artikel geht offensichtlich davon aus, daß solche biologischen oder chemischen Stoffe nicht unter den in Artikel 54, erste Definition, verwandten Begriff wissenschaftliche Instrumente oder Apparate fallen. Für den vorliegenden Fall halte ich in dieser Hinsicht die folgenden Abgrenzungskriterien für ausreichend. Erstens ergibt sich aus der schon mehrmals zitierten ersten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75, daß ein Instrument in jedem Fall zugleich ein Gegenstand sein muß. Flüssigkeiten oder feste Stoffe, die nicht in festen Abmessungen, sondern in durch Gewicht oder Hohlmaß bestimmten Mengen geliefert werden, können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unmöglich als Gegenstände angesehen werden, auch dann nicht, wenn sie im übrigen sehr wohl eine instrumentale Aufgabe bei der wissenschaftlichen Forschung erfüllen. Zweitens ergibt sich aus der ebenfalls schon zitierten dritten Begründungserwägung und aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der betreffenden Verordnung, daß es sich um (handwerklich, industriell oder im Laboratorium) hergestellte Gegenstände handeln muß. Wenn zum Zwecke einer Strahlenforschung, wie der hier vorliegenden, Affen oder andere Tiere eingeführt würden, so würden diese schon aus diesem Grund nicht von der Zollbefreiung profitieren können. Auch biologische oder mineralische Rohstoffe und Halbfertigwaren genügen nicht diesem zweiten Kriterium. Was die Halbfertigwaren angeht, so wird dies durch die ini Schriftsatz der Kommission auf Seite 8, letzter Absatz, erwähnte ausdrückliche Entscheidung hierzu bestätigt. Drittens ergibt sich meiner Ansicht nach indirekt aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, daß es sich um technisch verhältnismäßig hoch qualifizierte Gegenstände (Endprodukte) handeln muß. Die Voraussetzung, daß keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden, geht nämlich davon aus, daß die betreffenden Waren nicht einfach nachgeahmt werden können, z. B. weil sie durch ein Patent geschützt sind oder auf einem komplizierten technischen Know-how beruhen.
Aufgrund des bisher Ausgeführten gelange ich deshalb zu der Schlußfolgerung, daß ein Gegenstand mit festen Abmessungen, der eine wesentliche wissenschaftliche Funktion bei der wissenschaftlichen Forschung erfüllt und zu diesem Zweck in einem Laboratorium oder in einem industriellen oder handwerklichen Betrieb hergestellt worden ist, als ein Instrument im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 angesehen werden kann. Wie schon bemerkt, unterscheidet sich diese Umschreibung nicht wesentlich von der von der Kommission selbst vorgeschlagenen allgemeinen Umschreibung. Um nicht unnötigerweise anderen Fällen vorzugreifen, empfehle ich Ihnen aber, Ihre Antwort auf das vorliegende Produkt zu beschränken.
Ich schlage Ihnen mithin vor, die Frage wie folgt zu beantworten:
Der Begriff des wissenschaftlichen Instruments in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 ist so auszulegen, daß darunter auch aus Plastikblöcken bestehendes und für die Strahlenforschung bestimmtes Phantommaterial A-150 verstanden werden kann, sofern dieses Material eine wesentliche wissenschaftliche Funktion bei dieser Forschung erfüllt und in darauf abgestimmten festen Abmessungen für diese Forschung geeignet gemacht worden ist.