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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.11.1983 – C-300/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:324

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 300/82

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Gesamthochschule Essen

gegen

Hauptzollamt Düsseldorf

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Der rechtliche Rahmen

Im Ausgangsverfahren geht es um die Gewährung einer Zollbefreiung für ein bestimmtes in die Gemeinschaft eingeführtes Plastikmaterial, von dem behauptet wird, daß es ein wissenschaftliches Gerät oder Instument sei. Die rechtliche Grundlage für die zollfreie Einfuhr solcher Geräte, Apparate und Instrumente ist die Verordnung Nr. 1978/75.

Diese Verordnung soll für die Gemeinschaft die Anwendung des Abkommens von Florenz sicherstellen, das unter der Schirmherrschaft der UNESCO ausgearbeitet wurde. Nach Artikel 1 des 1952 in Kraft getretenen Abkommens

verpflichten sich die Vertragsschließenden Staaten ..., keine Zölle oder sonstigen Abgaben zu erheben bei oder anläßlich der Einfuhr von

...

b) Gegenständen ... wissenschaftlichen ... Charakters, die in den Anhängen ... D ... aufgeführt sind.

Der Anhang D dieses Abkommens umfaßt mit gewissen Vorbehalten die wissenschaftlichen Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zu rein wissenschaftlicher Forschung bestimmt sind.

Demzufolge hat der Rat zur Erleichterung des freien Austausches von Ideen sowie zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft die Verordnung Nr. 1798/75 erlassen, wonach die Möglichkeit besteht, bestimmte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft einzuführen. Während nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1798/75 einige von diesen Gegenständen ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können und nach Artikel 2 derselben Verordnung andere Gegenstände zur Verwendung entweder durch bestimmte öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten oder aber durch in anderer Weise hierzu ermächtigte Einrichtungen oder Anstalten bestimmt sein müssen, wird nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75, geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1027/79, für eine dritte Kategorie von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten, die nicht unter die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1798/75 fallen, die Zollbefreiung gewährt, sofern diese ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um Instrumente, Apparate und Geräte, die

a) ... bestimmt sind für

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

private wissenschafliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,

und sofern

b) zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Um die Zollbefreiung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 zu erlangen, muß die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung demzufolge nachweisen, daß es sich um ein wissenschaftliches Instrument oder Gerät oder einen wissenschaftlichen Apparat ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung handelt.

Aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (ABl. L 316, 1975, S. 17) ergibt sich, daß die zuständige nationale Behörde unmittelbar über den Antrag auf Zollbefreiung entscheidet, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben beurteilen kann, ob zur Zeit Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Andernfalls übersendet sie den Antrag auf Zollbefreiung der Kommission, die nach Prüfung durch eine Sachverständigengruppe eine Entscheidung trifft, mit der festgestellt wird, ob die Bedingungen für die zollfreie Einfuhr des betreffenden Geräts erfüllt sind:

B — Sachverhalt und innerstaatliches Verfahren

Die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits, die Gesamthochschule Essen (nachstehend: die Klägerin), führte am 8. Mai 1978 über den Flughafen Düsseldorf drei Kartons mit Waren in die Bundesrepublik Deutschland ein, die sie als Waren zu technischen Zwecken aus Plastik: Plastikblöcke anmeldete. Das Plastikmaterial trug die Bezeichnung Phantommaterial A-150 und stammte aus den USA. Die Klägerin begehrte die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr und beantragte beim Zollamt ihre zollfreie Einfuhr. Das Zollamt gab diesem Antrag nicht statt und erhob mit vorläufigem Bescheid Eingangsabgaben in Höhe von 4130,83 DM (2323,91 DM Zoll und 1806,92 DM Einfuhrumsatzsteuer). Die Klägerin legte beim Hauptzollamt Düsseldorf, dem Beklagten des Ausgangsrechtsstreits (nachstehend der Beklagte), Einspruch gegen die Zollbelastung ein. Nach Zurückweisung dieses Einspruchs erhob sie gegen den Beklagten Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

In jenem Verfahren trägt sie vor, das eingeführte Material sei den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 zuzuordnen, da es ein Forschungsinstrument sei. Es diene nämlich dazu, menschliches Muskelgewebe zu simulieren, und gestatte, die Strahlenwirkung im menschlichen Körper zu messen. Dieses Material sei für die Neutronendosimeter in Biologie und Medizin als international verbindliche Referenzsubstanz festgelegt worden, und nur bei seiner Benutzung könnten die Forschungsergebnisse ausgewertet und international verglichen werden. Es werde somit also nicht an, sondern mit dem Material geforscht

Der Beklagte im Ausgangsrechtsstreit bestreitet vor dem vorlegenden Gericht den Instrumenten-, Apparate- oder Gerätecharakter des Materials im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 da es nichts anderes als das Meßobjekt selber sei. Es sei somit keine Ware, mit der, sondern eine Ware, an der geforscht werde, so daß die Voraussetzungen für die beantragte Zollfreiheit nicht erfüllt seien, zumal der spezielle Begriff in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 anders als der allgemeine Begriff in Artikel 1 im engen technischen Sinne verstanden werden müsse.

Mit Beschluß vom 20. Oktober 1982 hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorglegt:

Ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 der Begriff wissenschaftliches Instrument in einem weiteren Sinne so auszulegen, daß dazu auch wissenschaftliche Hilfs- und Arbeitsmittel wie z. B. aus Plastikblöcken bestehendes und für die Strahlenforschung bestimmtes Phantommaterial A-150 gehört?

Der Vorlagebeschluß ist am 3. Dezember 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

In den Gründen des Beschlusses legt das Finanzgericht dem Gerichtshof nahe, die Frage zu bejahen. Es weist darauf hin, daß der Begriff des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts in de: Verordnung Nr. 1798/75 nicht definiert sei; daher sei seine Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig. Nach Ansicht des Gerichts ist jedenfalls eine weitere Auslegung dieses Begriffs angesichts des Wortlauts dieser Verordnung sowie auch aufgrund ihrer Zielsetzung gerechtfertigt, die in den Begründungserwägungen zum Ausdruck komme (zur Erleichterung des freien Austausche von Ideen sowie zur Erleichterung ... der wissenschaftlichen Forschung), was gemeinschaftliche und einheitliche Bezugsgrößen und Forschungsmedien erforderlich mache. Das Material werde nämlich speziell für Forschungszwecke hergestellt und habe keine sonstigen eigenen Funktionen, so daß es nicht Forschungsobjekt, sondern -subjekt sei. Das Finanzgericht bezieht sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich für eine weite Auslegung des Begriffs Instrument ausgesprochen habe, so daß die Warenbezeichnungen in ihrer umfassenden und allgemeinen und nicht in einer eingeschränkten Bedeutung zugrunde zu legen seien und daher dem Begriff des Instruments die allgemeine Bedeutung als Mittel, dessen man sich bedient, um einen bestimmten Zweck zu erreichen, beigemessen werden müsse. Der Bundesfinanzhof habe daher anerkannt, daß hochreines Strontiumtitanat in einkristalliner Form, an dem optische und elektrische Messungen zu Forschungs- und Lehrzwecken vorgenommen werden, zu den wissenschaftlichen Instrumenten des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75 gehöre.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch den Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums Essen Regierungsdirektor Wolff, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Grunwald, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 18. Mai 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Schriftliche Erklärungen

Die Klägerin im Attsgangsverfabren schlägt dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage zu bejahen. Zur Ausgangssituation des Rechtsstreits erklärt die Klägerin im einzelnen den Charakter des betreffenden Materials und seine Verwendung im Universitätsklinikum Essen. Es handele sich um ein speziell für die Dosimetrie zur Neutronentherapie entwickeltes Material, das zur Simulation des menschlichen Muskelgewebes bei der Messung der Neutronenstrahlenwirkung (totale Energiedosis DT) im menschlichen Körper diene. Dieses Material werde weltweit einheitlich als Referenzsubstanz akzeptiert, in allen kommerziell erhältlichen Neutronen-Ionisationskammern verwendet und sei für alle europäischen und amerikanischen Neutronentherapiezentren festgelegt worden, so daß es durch kein anderes Material ersetzbar sei. Somit werde es allein für den Forschungszweck der Neutronendosimetrie hergestellt und habe keine sonstigen Verwendungsmöglichkeiten. In Essen werde es in der Abteilung Medizinische Strahlenphysik zur Simulation und Messung von Neutronendosisverteilungen im menschlichen Körper bei neuen Bestrahlungstechniken unter Einsatz eines isozentrischen Zyklotrons (der einzigen Anlage dieser Art in der Bundesrepublik Deutschland) verwandt.

Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage bezieht sich die Klägerin im Ausgangsverfahren vor allem auf die Begründungserwägungen in der Verordnung Nr. 1798/75, nach der Gegenstände... wissenschaftlichen ... Charakters von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreit werden sollten. Bei wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten müsse jedoch die Zollbefreiung davon abhängig gemacht werden, daß in der Gemeinschaft keine wissenschaftlichen Instrumente von gleichem wissenschaftlichem Wert erhältlich seien.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren stellt zunächst die Frage, ob der Begriff wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte inhaltlich identisch mit dem Oberbegriff Gegenstände wissenschaftlichen Charakters sei oder ob jene nur in einem engeren Sinne zu verstehen und daher nur eine Teilmenge dieser Gegenstände seien. Im ersten Fall seien die Begriffe wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte zwangsläufig sehr weit gefaßt, im zweiten Fall müsse allein bei den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten die Zollbefreiung davon abhängig gemacht werden, daß sie in der Gemeinschaft nicht erhältlich seien.

Die Klägerin trägt weiter vor, daß in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1798/75 sogar die üblichen Ausrüstungsgegenstände zollfrei seien, sofern sie gewisse Besonderheiten aufwiesen, die die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht besäßen. Sie zieht daraus den Schluß, daß unter den gleichen Voraussetzungen erst recht Gegenstände wissenschaftlichen Charakters zollfrei zu belassen seien.

Schließlich führt die Klägerin im Ausgangsverfahren den allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs Instrument an, wonach der Begriff in den einschlägigen Lexika (z. B. : Meyers Enzyklopädisches Lexikon) sehr weit gefaßt sei, da das Instrument als Ausrüstung, (Hilfs- oder Arbeits-)Mittel oder Gerät zur Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten definiert sei; sie stellt daher die Frage, warum der Rat die in der Verordnung verwandten streitigen Begriffe nicht definiert habe, wenn es zutreffe, daß diese eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende spezielle Bedeutung hätten. Außerdem bezweifelt die Klägerin im Ausgangsverfahren die Folgerichtigkeit einer sehr engen Auslegung der streitigen Begriffe in der Verordnung, die dazu führe, daß die üblichen Ausrüstungsgegenstände, sofern sie gewisse Besonderheiten aufwiesen, zollfrei seien, während die Gegenstände wissenschaftlichen Charakters, die nicht zu den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten im engeren Sinn gehörten, nicht zollfrei seien.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren zieht daraus den Schluß, daß der Gerichtshof sowohl, wenn die Begriffe Gegenstände wissenschaftlichen Charakters und wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte völlig bedeutungsgleich und weit gefaßt seien, als auch, wenn der Begriff wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte in einem engeren Sinn als der Begriff Gegenstände wissenschaftlichen Charakters ausgelegt werden müsse, feststellen könne, daß nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1798/75 alle Gegenstände wissenschaftlichen Charakters zollfrei seien, selbst diejenigen, die nicht zu der Kategorie der Instrumente gehörten. Der Gerichtshof könne jedoch auch entscheiden, daß nicht nur die üblichen Ausrüstungsgegenstände, die gewisse Besonderheiten aufwiesen, die die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht besäßen, sondern auch die Gegenstände wissenschaftlichen Charakters, die ebenfalls diese Besonderheiten aufwiesen, zollfrei zu belassen seien. Nach Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren ist nach allen diesen Auslegungsmöglichkeiten das betroffene Material zollfrei, entweder als Gegenstand wissenschaftlichen Charakters oder als wissenschaftlicher Ausrüstungsgegenstand.

Außerdem könne dieses Material als für das Hauptgerät notwendiges Zubehör angesehen werden. Als Bestandteil eines Meßverfahrens sei es eindeutig eine Ware, mit der und nicht an der geforscht werde. Soweit es als für ein zollfreies Hauptgerät notwendiges Zubehör angesehen werden könne, sei es selber zollfrei.

Die Kommission ist dagegen der Ansicht, die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1798/75 könnten nicht in einem so weiten Sinne ausgelegt werden, daß ein Material wie das im vorliegenden Fall streitige zollfrei sein könne. Sie verweist auf den Umstand, daß die Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters in den ersten beiden Artikeln durch die Anhänge bestimmt würden, die unter Wiedergabe der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und der Warenbezeichnung die einzelnen Gegenstände bzw. Gegenstandsgruppen bezeichneten, während für die Gegenstände nach Artikel 3, der wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte betreffe, die nicht unter Artikel 2 fielen, ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt würden und die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b dieses Artikels erfüllten, dieses Enumerationsprinzip nicht gelte. Nach Artikel 3 Absatz 4 seien von der Zollbefreiung übliche Ausrüstungsgegenstände, sofern diese nicht gewisse Besonderheiten aufweisen, die die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht besitzen, ausgeschlossen.

Die Kommission bestreitet, daß das streitige Material den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 oder den Ausrüstungsgegenständen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung zugeordnet werden könne. Sie ist der Auffassung, daß sich eine Lösung der Frage nicht aus der lexikalischen oder systematischen Definition und Abgrenzung dieser Begriffe ergeben könne.

Diese Begriffe bezeichneten im Gegenteil im Kern technische Vorrichtungen, die aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise der wissenschaftlichen Forschung dienten, d. h. durch technische Gestaltung aus bestimmten Materialien gefertigte Gegenstände, die so funktionierten, daß sie für die Forschung in einem bestimmten Sinne instrumental seien. Weder chemische Elemente noch chemische Verbindungen wie das streitige Material erfüllten diese Kriterien. Obwohl solche Stoffe sicherlich besondere chemische und physikalische Eigenschaften hätten, könne weder die Rede davon sein, daß das jeweilige Rohmaterial das Produkt einer technischen Gestaltung sei noch daß das bloße Haben von Eigenschaften als ein Funktionieren gelten könne. Zumindest könne eine homogene chemische Substanz, unbearbeitet und in Blockform, nicht als Instrument und Apparat oder Gerät im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 angesehen werden.

Ebenso ist die Kommission der Ansicht, daß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht gelte, da er übliche Ausrüstungsgegenstände betreffe, die notwendigerweise auszurüstende Objekte voraussetzten, d. h. Instrumente, Apparate und Geräte des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung. Diese Auslegung werde durch den Anhang D des Protokolls von Nairobi zum Abkommen von Florenz bestätigt, in dem außer den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten selbst nur noch bestimmte Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile sowie Werkzeuge für bestimmte Zwecke aufgeführt seien.

Die Kommission schließt auch die Möglichkeit einer analogen Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 1798/75 auf homogene chemische Substanzen oder Verbindungen nach Art des streitigen Materials aus, da die Befreiung vom Gemeinsamen Zolltarif nach der Systematik des Zollrechts der Gemeinschaften die Ausnahme darstelle und Ausnahmebestimmungen grundsätzlich einer Analogie nicht fähig seien. Die Kommission habe daher auf der Grundlage einer einstimmigen Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung eingesetzten Ausschusses für Zollbefreiungen bereits entschieden, daß selbst Halberzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen.

Die Kommission erklärt, die von ihr. vorgeschlagene Verneinung der Vorabentscheidungsfrage bedeute keineswegs, daß sie sich des wissenschaftlichen Wertes bestimmter chemischer Stoffe für die Forschung nicht bewußt wäre. Aus diesem Grund übrigens habe sie dem Rat schon 1979 einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erweiterung des Systems der Zollbefreiungen bei der Einfuhr auf biologische und chemische Substanzen vorsehe.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 findet keine Anwendung auf aus Plastikblöcken bestehendes und für die Strahlenforschung bestimmtes Phantommaterial A-1507.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 30. Juni 1983 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Professor Jürgen Rassow, Leiter der Abteilung medizinische Strahlenphysik der Universitätsklinik Essen, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Grunwald im Beistand von Dr. Martin Oberhofer, Wissenschaftlicher Referent bei der GFS der Euratom, Forschungsanstalt Ispra, und Herrn Naezer als Sachverständige, mündliche Erklärungen und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß in der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (ABl. L 105, S. 1) eine besondere Vorschrift enthalten sei, nach der unter bestimmten Voraussetzungen biologische und chemische Substanzen von den Eingangsabgaben befreit werden könnten, wenn sie in einer Liste aufgeführt seien, die nach dem Verfahren des Artikels 143 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung erstellt worden sei. Es handele sich dabei um eine Vorschrift, die im Abkommen von Florenz nicht verlangt werde.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. September 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 1982, gemäß Artikel 177 EWGVertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 der zur Durchführung des Abkommes von Florenz (Rec. des Traités des Nations Unies, Band 131, 1952, Nr. 1734, S. 26 ff.) ergangenen Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Verfahrens, das die Gesamthochschule Essen vor dem Finanzgericht mit dem Ziel der Aufhebung einer Entscheidung des Hauptzollamts Düsseldorf angestrengt hat, mit der die Zollbefreiung anläßlich der Einfuhr von Plastikblöcken mit der Bezeichnung Phantommaterial A-150 — die aus den USA stammen und von der Gesamthochschule dazu verwendet werden, menschliches Muskelgewebe zu simulieren, um die Wirkung von Strahlen auf den menschlichen Körper messen zu können — abgelehnt worden war, da es sich nicht um wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne der genannten Verordnung Nr. 1798/75 handele.

3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat vor dem nationalen Gericht geltend gemacht, das streitige Material sei den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten im Sinne der genannten Verordnung zuzurechnen, da nicht an ihm, sondern mit ihm geforscht werde. Es werde nämlich für die Neutronendosimeter in Biologie und Medizin gebraucht, und nur bei Benutzung dieses Materials könnten die Forschungsergebnisse ausgewertet und international verglichen werden.

4 Nachdem dieses Vorbringen vom Hauptzollamt zurückgewiesen worden war, hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 der Begriff wissenschaftliches Instrument in einem weiteren Sinne so auszulegen, daß dazu auch wissenschaftliche Hilfs- und Arbeitsmittel wie z. B. aus Plastikblöcken bestehendes und für die Strahlenforschung bestimmtes Phantommaterial A-150 gehört?

5 Aus den Akten ergibt sich, daß die Zusammensetzung des betreffenden Materials auf Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung beruht und daß es nur von einem einzigen Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft hergestellt wird. Wird es einer Bestrahlung ausgesetzt, so ergeben sich aufgrund seiner Zusammensetzung in ihm Reaktionen, die denen des menschlichen Gewebes vergleichbar sind. Daher wird es bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, die im Interesse der menschlichen Gesundheit durchgeführt werden, als Mittel benutzt, um die Wirkung von Neutronenstrahlen auf das menschliche Gewebe zu messen.

6 Die Benutzung des fraglichen Materials erleichtert außerdem die Auswertung und den internationalen Vergleich der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben im Bereich der Neutronenstrahlenmessung.

7 Demnach geht es bei der Vorlagefrage darum, ob der Begriff des wissenschaftlichen Instruments im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 dahin gehend auszulegen ist, daß unter ihn auch ein Material wie das als Phantommaterial A-150 bezeichnete fallen kann, das aus Plastikblöcken besteht und für die Strahlenforschung bestimmt ist, soweit dieses Material als unentbehrliches Mittel zur Erreichung bestimmter Ergebnisse langfristig angelegter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben eine grundlegende Funktion erfüllt.

8 Weder das Abkommen von Florenz noch die Verordnung Nr. 1798/75 enthalten eine Definition des Begriffs wissenschaftliches Instrument im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der genannten Verordnung. Diese Definition muß daher aus der Zielsetzung dieser Vorschrift abgeleitet werden, wie sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften und der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1798/75 ergibt.

9 Da nach der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen von den Zöllen befreit werden sollen, darf der Begriff wissenschaftliches Instrument im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung nicht eng ausgelegt werden.

10 Dieses Ergebnis wird durch die Präambel des Abkommens von Florenz bestätigt, das sich auf die Erwägung gründet, daß der freie Austausch von Ideen und Wissen und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung der verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen unerläßliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und daß dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt.

11 Berücksichtigt man diesen Zusammenhang, so läßt sich für eine enge Auslegung nicht anführen, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1798/75 allgemein von in Anhang II aufgeführten Gegenständen wissenschaftlichen Charakters spricht, während Artikel 3 Absatz 1 nur die wissenschaftlichen Instrumente, Apparate und Geräte betrifft, die nicht unter Artikel 2 fallen.

12 Artikel 3 enthält nämlich zwei zusätzliche Kriterien, um den Begriff des wissenschaftlichen Instruments, für das Zollbefreiung gewährt wird, hinreichend genau abgrenzen zu können, zum einen, daß das Instrument ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung und Lehre bestimmt ist, und zum anderen, daß zur Zeit ein solches Instrument in der Gemeinschaft nicht hergestellt wird. Angesichts dieser beiden Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbefreiung ist es nicht sachgemäß, den streitigen Begriff entgegen der oben dargestellten Zielsetzung der Verordnung Nr. 1798/75 auszulegen.

13 Außerdem ist zu beachten, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 durch die Verordnung Nr. 1027/79 (ABl. L 134, S. 1) geändert worden ist und in seiner neuen Fassung in Absatz 3 den Begriff des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts allgemein definiert, wobei er zum Teil den Ausführungen des Gerichtshofes in dessen Urteil vom 2. Februar 1978 (Rechtssache 72/77, Universitätsklinik Utrecht, Slg. 1978, 189) folgt.

14 Zwar ist diese Fassung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor der Änderung der Verordnung Nr. 1798/75 liegt, doch könnte auch sie eine enge Auslegung nicht rechtfertigen.

15 Ebensowenig steht das vorgenannte Urteil des Gerichtshofes einer Auslegung entgegen, die so weit gefaßt ist, daß unter sie auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hergestellte Materialien fallen, die nicht Gegenstand, sondern Mittel der wissenschaftlichen Forschung sind. Dies gilt jedenfalls für Materialien wie das streitige, die nicht leicht zu ersetzen sind und langfristig angelegten wissenschaftlichen Forschungsvorhaben dienen.

16 Diese Feststellungen genügen zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts, so daß es nicht notwendig ist, hier eine erschöpfende Definition des Begriffs des wissenschaftlichen Instruments zu geben.

17 Zu der Meinung der Kommission, wonach chemische Substanzen nicht unter den Begriff des wissenschaftlichen Instruments fallen könnten, ist zu bemerken, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um irgendeine beliebige chemische Substanz handelt, sondern um ein Material, das als Mittel in einem bestimmten wissenschaftlichen Zusammenhang benutzt wird. Aus demselben Grund braucht auch nicht auf das Vorbringen der Kommission eingegangen zu werden, daß die chemischen Substanzen erstmals in der jüngsten Neufassung der Verordnung Nr. 1798/75 berücksichtigt worden seien, nämlich in Artikel 60 der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABl. L 105, S. 1).

18 Auf die Frage des Finanzgerichts Düsseldorf ist daher zu antworten, daß der Begriff des wissenschaftlichen Instruments im Sinne von Artikel 3 der Verordnung 1798/75 dahin gehend auszulegen ist, daß unter ihn auch ein Material wie das als Phantommaterial A-150 bezeichnete fallen kann, das aus Plastikblöcken besteht und für die Strahlenforschung bestimmt ist, soweit dieses Material als unentbehrliches Mittel zur Erreichung bestimmter Ergebnisse langfristig angelegter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben eine grundlegende Funktion erfüllt.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 1. Dezember 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff des wissenschaftlichen Instruments im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 ist dahin gehend auszulegen, daß unter ihn auch ein Material wie das als Phantommaterial A-150 bezeichnete fallen kann, das aus Plastikblöcken besteht und für die Strahlenforschung bestimmt ist, soweit dieses Material als unentbehrliches Mittel zur Erreichung bestimmter Ergebnisse langfristig angelegter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben eine grundlegende Funktion erfüllt.