Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1983

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.09.1983 – C-131/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:249

In der Rechtssache 131/82

Enrico Angelini, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1120 Brüssel, avenue de Floride 111, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Toni Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Bernard Paulin als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten, den Kläger seiner Stelle zu entheben und nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger ist ein ehemaliger Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 2. Er trat im Jahr 1959 in den Dienst der Kommission. Seit 1963 war er der Generaldirektion IX — Personal und Verwaltung — zugewiesen. Von 1970 bis 1980 war er Direktor der Direktion Allgemeine Dienste und Ausstattung. Dann beschloß die Kommission, die Zahl der Verwaltungseinheiten zu verringern und insbesondere drei Direktionen der Generaldirektion IX, darunter auch die Direktion C, die vom Kläger geleitet wurde, durch nur zwei Direktionen zu ersetzen. Der Kläger wurde in die Planstelle eines Hauptberaters mit folgendem Aufgabenbereich eingewiesen: Praktika bei den Diensten der Kommission, Organisation der Praktika und Besuche nationaler Beamter, Austausch von Beamten, Beziehungen zu den europäischen Schulen. Ein Jahr später beschloß die Kommission eine Neuverteilung der Dienste und Aufgabenbereiche; sie übertrug unter anderem mit Beschluß vom 28. Juli 1981 die Organisation der Praktika dem Generalsekretariat sowie den Beamtenaustausch der Abteilung Laufbahnen, während sie für den Bereich der Beziehungen zu den europäischen Schulen eine eigene Abteilung schuf.

Der Kläger war durch ein Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 4. Mai 1981 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß Artikel 50 des Statuts seiner Stelle zu entheben. Nach den auf der Grundlage der Berichte Spierenburg und Ortoli am 26. März 1980 erlassenen Richtlinien beabsichtige die Kommission, eine Reihe von Hauptberaterstellen zu streichen. Als der Kläger zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, wies er auf den offenkundigen Widerspruch hin, daß seine Hauptberaterstelle auf der Grundlage der Spierenburg- und Ortoli-Berichte erst geschaffen worden sei und dann auf derselben Grundlage aufgehoben werde. Nichtsdestoweniger entschied die Kommission mit Verfügung vom 8. Juli 1981, Artikel 50 des Beamtenstatuts anzuwenden. Der Kläger wurde aus dienstlichen Gründen seiner Stelle mit Wirkung vom 1. November 1981 enthoben. Da der Kläger nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe verwendet wurde, wurden ihm die in diesem Fall vorgesehenen Rechte gewährt.

Der Kläger erhob nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Stellenenthebung aufzuheben, hilfsweise die Entscheidung, seine Bewerbung für die Planstelle des Personaldirektors nicht zu berücksichtigen, sowie die Entscheidung über die Besetzung dieser Stelle aufzuheben.

Der Kläger erhob am 27. Oktober 1981 eine weitere Beschwerde mit dem Antrag, die Entscheidung der Beklagten, seine Bewerbung für die Planstelle des Direktors der Direktion Allgemeine Verwaltung nicht zu berücksichtigen, sowie die Entscheidung über die Besetzung dieser Stelle aufzuheben.

Da die Kommission auf diese Beschwerden nicht antwortete, gilt dies als Erlaß einer stillschweigenden Ablehnung, gegen die nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerden eine Klage erhoben werden kann. Die Kommission wies die Beschwerden nach der Klageerhebung mit Entscheidung vom 11. Mai 1982 zurück.

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 23. April 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

A — in der Hauptsache

1. die Verfügung der Beklagten vom 8. Juli 1981 über seine Stellenenthebung aufzuheben,

2. die stillschweigende Ablehnung seiner hiergegen am 29. September 1981 eingereichten Beschwerde aufzuheben,

B — hilfsweise

3. die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe zu verwenden, aufzuheben,

4. die ihm am 25. Oktober 1981 und 4. November 1981 mitgeteilten Entscheidungen der Beklagten, mit denen seine Bewerbung für die Planstellen des Personaldirektors (Generaldirektion IX — Direktion A) und des Direktors der Direktion B Allgemeine Verwaltung der Generaldirektion IX abgelehnt worden ist, sowie infolgedessen die Entscheidungen über die Besetzung dieser Stellen aufzuheben,

5. die stillschweigende Ablehnung seiner gegen die genannten Entscheidungen eingereichten Beschwerden vom 29. September und 27. Oktober 1981 aufzuheben,

6. die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

über die Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Die Verfügung der Stellenenthebung

Nach Ansicht des Klägers ist die Verfügung der Stellenenthebung rechtlich nicht in hinreichender Weise begründet gewesen. Sie sei wie folgt gerechtfertigt worden: Die Kommission hat beschlossen, im Rahmen einer allgemeinen Neuordnung ihrer Dienste eine Reihe von Hauptberaterstellen zu streichen, darunter auch diejenige, die Herr Angelini innehat.... Es handele sich um eine ganz allgemeine Begründung ohne jeden konkreten Bezug. Eine genaue und auf den Einzelfall bezogene Begründung sei um so eher erforderlich gewesen, als eine Neuordnung der Generaldirektion bereits ein Jahr vorher stattgefunden habe. Es hätten die Gründe aufgezeigt werden müssen, warum eine Planstelle, die im Juni 1980 im dienstlichen Interesse für zweckmäßig gehalten worden sei, im Juli 1981 gleichfalls im dienstlichen Interesse überflüssig geworden sei. Es sei keine angemessene Antwort, wenn der Präsident der Kommission in seinem Schreiben vom 15. Mai 1981 erklärt habe, daß der Umstand, daß die Generaldirektion, der Sie angehören, bereits früher neugegliedert worden ist, nicht den Ermessensspielraum einengen kann, über den die Kommission bei der Entscheidung über Maßnahmen verfügt, die sie heute für eine wirksame Arbeitsweise für erforderlich hält. In der angefochtenen Verfügung werde zu Unrecht darauf verwiesen, daß die Kommission dem Betroffenen in ihrem Schreiben vom 24. Juni 1981 die Gründe der beabsichtigten Maßnahmen dargelegt habe. In diesem Schreiben gebe es weder eine Erläuterung noch werde auf die Stellungnahme des Klägers eingegangen. Es handele sich vielmehr nur um allgemeine Ausführungen. Der Kläger verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 (Randnummer 18 der Entscheidungsgründe, Rechtssache 34/77, Oslizlok, SIg. 1978, 1099).

Der Kläger wirft der Beklagten weiterhin einen Ermessensmißbrauch vor. Die angefochtene Verfügung gründe sich auf eine allgemeine Anwendung des Artikels 50 des Statuts mit dem Ziel, Platz zu schaffen. Als Rechtfertigungsgründe Rheine Stellenenthebung gemäß Artikel 50 des Statuts könnten nur die objektiven dienstlichen Erfordernisse oder die Bewertung der individuellen Befähigung der Beamten hinsichtlich dieser Erfordernisse in Betracht kommen. Artikel 50 des Statuts verlange eine gewissenhafte Prüfung jedes einzelnen Falls und könne kein Vorgehen rechtfertigen, das dem amerikanischen spoil system ähnlich sei, wo der Wechsel eines Präsidenten den Austausch der hohen Beamten mit sich bringe. Dies widerspreche den im europäischen öffentlichen Dienst bestehenden Grundätzen des Systems der Laufbahnen und der Dauerbeschäftigung, selbst wenn letztere für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 nicht uneingeschränkt gelte. Wenn im Fall des Klägers wirklich eine objektive dienstliche Notwendigkeit bestanden hätte, die die Stellenenthebung rechtfertigen würde, hätte die Kommission diese Stelle streichen und den Kläger anstatt dessen in eine der drei anderen Planstellen einweisen können, die frei geworden seien (siehe unten B). Der Kläger habe sich auch zur Übernahme einer Stelle bereit erklärt, die die Beklagte für ihre Delegation in Brasilia habe schaffen wollen.

Die Kommission bezieht sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts J. P. Warner in der Rechtssache 34/77 (Oslizlok), in denen der Generalanwalt die Auffassung vertreten habe, die aufgrund von Artikel 50 getroffenen Verfügungen müßten nicht mit Gründen versehen sein. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in dieser Sache den weiten Ermessensspielraum hervorgehoben, über den die Kommission verfüge. Die Kommission müsse die Umstände des Falles sorgfältig prüfen und dem Beamten vorher Gelegenheit geben, seine Interessen in sachdienlicher Weise geltend zu machen. Auch wenn die Verfügung der Stellenenthebung formell nicht zu begründen gewesen sei, habe der Kläger trotzdem die Gründe gekannt, die die Kommission dazu geführt hätten, die Stellenenthebung in Betracht zu ziehen. Diese Gründe ergäben sich aus den Schreiben vom 4. Mai und vom 24. Juni 1981. Wenn die Kommission bei einer Neuordnung ihrer Dienste zu dem Ergebnis gelange, daß für eine Reihe von Hauptberaterstellen keine wirkliche dienstliche Notwendigkeit mehr bestehe, sei sie berechtigt, diese Stellen nach dem Verfahren des Artikels 50 des Statuts aufzuheben. Nachdem dem Betroffenen die Begründung mitgeteilt worden sei, habe er Gelegenheit gehabt, seine Stellungnahme abzugeben und insbesondere die Gründe geltend zu machen, die seiner Meinung nach für die Beibehaltung seiner Hauptberaterstelle sprächen. Seine Argumente hätten die Kommission nicht überzeugt, und sie habe beschlossen, die fragliche Stelle zu streichen. Die Kommission brauche ihre Entscheidung auch nicht zu rechtfertigen, indem sie erläutere, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Hauptberaterstelle des Klägers einem wirklichen dienstlichen Interesse nicht mehr entspreche. Erst recht brauche sie ihm gegenüber nicht die Beibehaltung anderer Hauptberaterstellen zu rechtfertigen.

Zwischen der Schaffung einer Stelle im Juni 1980 und ihrer Aufhebung im Juli 1981 bestehe kein Widerspruch. Die Schaffung einer Hauptberaterstelle beim Generaldirektor, in die der Kläger eingewiesen worden sei, sei eine Nebenfolge und nicht die Ursache der Umwandlung von drei Direktionen in nur zwei gewesen.

Die Kommission habe den von den Berichten Spierenburg und Ortoli vorgezeichneten Weg, ständig nach der bestmöglichen Entsprechung von Anforderungen und Diensten zu streben, weiterverfolgt und sei in ihrer Sitzung vom 28. Juli 1981 zu der Auffassung gelangt, die Direktionen A und B der Generaldirektion IX müßten besser gegliedert werden; dem Generalsekretariat sei die Verantwortung für die Praktika bei den Diensten der Kommission sowie die Organisation der Praktika und Besuche der nationalen Beamten zu übertragen. Der Hauptberaterstelle des Klägers seien somit ihre entsprechenden Aufgaben im wesentlichen genommen worden. Ihre Aufhebung sei notwendig geworden. Aus den Akten ergebe sich, daß die Kommission die Umstände des Falls gewissenhaft geprüft und die Stellungnahme des Klägers zur Kenntnis genommen habe.

Die Kommission verteidigt ihre Befugnis, im dienstlichen Interesse eine Reihe von individuellen Verfügungen der Stellenenthebung zu erlassen, wenn jede dieser Verfügungen für sich genommen rechtmäßig sei. Sie bestreitet nicht, daß diese Reihe von individuellen Verfügungen teilweise getroffen worden sei, um die Einstellung von Beamten griechischer Staatsangehörigkeit zu ermöglichen; andererseits seien diese Verfügungen aber auch erfolgt, um die Umgliederungen zur Verwirklichung der Empfehlungen der Spierenburg- und der Ortoli-Kommission vor allem hinsichtlich der kritischen Untersuchung bestimmter Aufgaben der Hauptberater und der Neuordnung der Aufgaben des Managements zu erreichen. Mit anderen Worten seien die verschiedenen individuellen Verfügungen in jedem Fall nach Maßgabe der objektiven dienstlichen Erfordernisse und/oder der persönlichen Fähigkeiten der Beamten im Hinblick auf diese Erfordernisse getroffen worden. Wenn die Kommission die Aufhebung der Hauptberaterstelle beschlossen habe, sei sie nicht verpflichtet, den Inhaber der Stelle durch Beförderung oder Versetzung erst in eine andere freie Planstelle einzuweisen, bevor sie seine Stelle streichen könne.

Der Kläger hält an der Tatsache fest, daß seine Verwendung in der Planstelle eines Hauptberaters zur Verwirklichung der Empfehlungen der Spierenburg- und Ortoli-Kommission erfolgt sei.

Er zitiert ein Mitteilungsblatt der Personalvertretung Brüssel und einen Auszug des Personalkuriers, in denen die nach Artikel 50 des Statuts getroffenen Verfügungen der Kommission kritisiert worden seien.

Aus den Schriftsätzen der Beklagten ergebe sich sogar, daß er durch Verfügung vom 8. Juli 1981 seiner Stelle enthoben worden sei, also vor der Entscheidung vom 28. Juli 1981, seine Planstelle zu streichen, ja sogar vor der Mitteilung des zuständigen Mitglieds der Kommission O'Kennedy vom 17. Juli 1981 über die Neuordnung der Generaldirektion und vor Abfassung des Diskussionspapiers über diese Neuordnung vom 24. Juli 1981, das zur Erörterung auf der Tagesordnung der Kommissionssitzung vom 28. Juli 1981 gestanden habe. Die Begründung der Verfügung der Stellenenthebung vom 8. Juli 1981, wonach die Kommission im Rahmen einer allgemeinen Neuordnung ihrer Dienste die Streichung bestimmter Planstellen beschlossen habe, sei zumindest unrichtig.

Das Vorbringen in der Klageschrift, nämlich die generalisierte Anwendung des Artikels 50 des Statuts, um Platz zu schaffen, die Entlassungsverfügungen unter dem Deckmantel der Stellenenthebung und die Erstellung der Liste der Betroffenen vorab, ohne Prüfung der konkreten Lage und vor Einleitung des eigentlichen Verfahrens, sei bewiesen.

Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung nicht, daß die Verfügungen der Stellenenthebung bei einigen Personalvertretern ein gewisses Unbehagen hätten verursachen können. Es gehe im vorliegenden Fall nicht darum, über die Personalpolitik der Kommission zu urteilen, sondern über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen zu befinden. Aus dem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 4. Mai 1981 an den Kläger gehe hervor, daß die Kommission seit diesem Zeitpunkt die Aufhebung einer Reihe von Hauptberaterstellen, darunter auch die des Klägers, beabsichtigt habe. Diese Absicht sei ihm mit Schreiben vom 24. Juni 1981 bestätigt worden. Die Kommission habe die Entscheidung, einige Hauptberaterstellen zu streichen, am 8. Juli 1981 getroffen. Diese Entscheidung habe eine Doppelwirkung. Sie hebe die Planstelle des Klägers auf und enthebe ihn infolgedessen aufgrund von Artikel 50 des Statuts seiner Stelle. Bei der Kommissionsentscheidung vom 28. Juli 1981 sei es um etwas anderes gegangen, nämlich bei der Gliederung des internen Aufbaues der Generaldirektion die Folgerungen aus einer Reihe von in den vorangegangenen Wochen ergangenen Kommissionsverfügungen zu ziehen. Eine dieser Verfügungen sei die vom 8. Juli 1981 gewesen, die Hauptberaterstelle zu streichen.

Die Kommission habe beschlossen gehabt, die vom Kommissar vorgeschlagene Gliederung zum 1. August zu verwirklichen; davon seien einige Verfügungen mit Wirkung vom 1. November 1981 ausgenommen wurden, darunter auch die Übertragung von Aufgaben, die unter die Verantwortung des Hauptberaters gefallen seien. Zum letzteren Zeitpunkt sei die Verfügung vom 8. Juli 1981, den Kläger seiner Hauptberaterstelle zu entheben, wirksam geworden. Die Frage, ob die Entscheidung, die Planstelle zu streichen, vor oder nach der Verfügung der Stellenenthebung getroffen worden sei, sei vollkommen nebensächlich. Wichtig sei nur, ob die Aufhebung der Hauptberaterstelle im dienstlichen Interesse erfolgt sei.

B — Die Entscheidung, den Kläger nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden

Der Kläger wendet sich dagegen, daß er weder in eine andere seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle eingewiesen noch zum stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion IX befördert worden sei, obwohl er sämtlichen Anforderungen mindestens einer dieser Planstellen genügt habe.

Der Kläger erinnert an seine Laufbahn: von 1963 bis 1968 Leiter der Abteilung Einstellungen, von 1968 bis 1970 Leiter der Abteilung Statut und außergerichtliche Streitsachen, von 1970 bis 1980 Direktor der Direktion Allgemeine Dienste und Ausstattung und schließlich von 1980 bis 1981 Hauptberater. Was die Planstelle des Direktors der Direktion Allgemeine Verwaltung (Generaldirektion IX B) angehe, so sei diese im Juni 1980 aus einer Verbindung der ehemaligen Direktion B Soziale Maßnahmen, Ausbildung und Information und der ehemaligen, vom Kläger seit 1970 geleiteten Direktion C Allgemeine Dienste und Ausstattung hervorgegangen. Bei der anderen freien Planstelle habe es sich um die des Personaldirektors gehandelt. Der Kläger sei für diese Stelle geeignet gewesen, seine Eignung sei jedoch nicht geprüft, und die ablehnenden Entscheidungen über seine Bewerbung seien darüber hinaus nicht begründet worden.

In die Planstelle des Personaldirektors sei ein Beamter der Besoldungsgruppe A 3 durch Beförderung eingewiesen worden. Der Kläger erklärt, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 2, der seiner Stelle enthoben worden sei, müsse vorrangig vor einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende freie Planstelle eingewiesen werden, wenn er deren Anforderungen entspreche.

Die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, von Amts wegen die Möglichkeiten einer Wiederverwendung des Klägers zu prüfen. Sie habe mit Entscheidung vom 15. April 1981 die Stelle eines stellvertretenden Generaldirektors der Generaldirektion IX geschaffen. Dessen Aufgabenbereich umfasse unter anderem die Bearbeitung von Personal- und Managementproblemen, für die der Kläger die erforderlichen Fähigkeiten besitze.

Die Kommission entgegnet, bei Artikel 50 Absatz 3 des Statuts gehe es ausschließlich um die Verwendung des seiner Stelle enthobenen Beamten in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn. Es gehe also nicht um eine Verwendung in einer höherrangigen Planstelle wie der des stellvertretenden Generaldirektors der Generaldirektion IX. Da der Kläger sich im übrigen um diese Planstelle nicht beworben habe, sei eine entsprechende Beförderung nicht möglich gewesen.

Hinsichtlich der Wiederverwendung in einer anderen, seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle verfüge die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum. Ihre Entscheidung, den Beamten in einer anderen Planstelle derselben Besoldungsgruppe nicht wiederzuverwenden, müsse nicht förmlich begründet werden. Die Kommission sei ihrer Verpflichtung nachgekommen, dem Beamten vorher Gelegenheit zu geben, seine Rechte in sachdienlicher Weise geltend zu machen, unter anderem bei einer Unterredung mit seinem Generaldirektor, bei der ihm 15 freie Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 genannt worden seien.

Was die Planstelle des Personaldirektors angehe, habe der beratende Ausschuß, dessen Aufgabe es sei, im Hinblick auf die in den Stellenausschreibungen geforderten Voraussetzungen die Fähigkeiten und die Eignung der Bewerber für die Planstellen der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 zu beurteilen, besonders die Bewerbung von Herrn Angelini geprüft. Er sei jedoch zu der Auffassung gelangt, daß der Betroffene unabhängig von seinen persönlichen Fähigkeiten und Verdiensten im Bereich der allgemeinen Personalführung nicht die erforderliche Erfahrung besitze, die die Stellenausschreibung verlange. Bei Abschluß seiner Arbeiten sei der Ausschuß zu dem Ergebnis gelangt, daß von den Bewerbungen die der Herren — in alphabetischer Reihenfolge — Piccarolo, Pratley und Valsesia besonders zu berücksichtigen seien. Die Kommission habe entsprechend dieser Stellungnahme auf Vorschlag ihres Kommissars O'Kennedy beschlossen, diese Stelle durch Ernennung von Herrn Valsesia zu besetzen. Die Kommission bestreitet, daß der Kläger einen vorrangigen Anspruch vor einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 auf Verwendung in der Planstelle habe. Indem sie entschieden habe, den Kläger in dieser Planstelle nicht zu verwenden, da er im Bereich der allgemeinen Personalführung nicht die nach der Stellenausschreibung erforderliche Erfahrung besessen habe, habe sie nicht die Grenzen ihres weiten Ermessensspielraums überschritten, über den sie in diesem Bereich verfüge. Hinsichtlich der anderen Planstelle, nämlich der des Direktors der Direktion Allgemeine Verwaltung, habe der beratende Ausschuß die Bewerbung des Klägers ebenfalls vorrangig geprüft, sei aber zu der Auffassung gelangt, er erfülle nicht die Voraussetzungen, um der Kommission empfohlen werden zu können. Bei Abschluß seiner Arbeiten sei der Ausschuß zu dem Ergebnis gelangt, daß von den Bewerbungen die der Herren — in alphabetischer Reihenfolge — Pratley und Reynier besonders zu berücksichtigen seien.

Nachdem die Kommission die von ihrem Mitglied O'Kennedy ausführlich erarbeitete Darstellung der Befähigung der Bewerber im Hinblick auf die Besonderheiten der Stelle und der Verdienste jedes Bewerbers gehört und die Stellungnahme des Generaldirektors für Personal und Verwaltung sowie des beratenden Ausschusses für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 zur Kenntnis genommen habe, habe sie entschieden, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Berücksichtigung seiner Bewerbung nicht erfülle, und habe Herrn Pratley für diese Stelle ernannt. Diese Direktion umfasse im Vergleich zu der Verwaltungseinheit, die der Kläger vom 1. April 1970 bis zum 31. Juli 1980 geleitet habe, in beträchtlichem Umfang neue Aufgabenbereiche, nämlich die der Abteilungen Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche, Krankenversicherung, Unfälle, Baudarlehen und Sozialdienst; in diesen Bereichen verfüge der ausgewählte Bewerber über eine lange Berufserfahrung, die für größer als die des Klägers gehalten worden sei.

In seiner Erwiderung besteht der Kläger auf seiner Berufserfahrung auf den beiden großen Gebieten, für die die Generaldirektion zuständig sei, das Personal und die Verwaltung. Er verstehe nicht, was der Begriff allgemeine Personalführung bedeuten solle. In der Stellenausschreibung sei die Rede von gründlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalpolitik und -führung gewesen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Aufgaben als Hauptberater damit betraut gewesen, sehr hohen Verwaltungsbeamten der Mitgliedstaaten aufgrund seiner siebenjährigen Erfahrung bei der Personaldirektion Unterricht über die verschiedenen Praktiken und Methoden der Personalführung der Kommission zu geben.

Auch wenn der vorrangige Anspruch eines seiner Stelle enthobenen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 sich nicht ausdrücklich aus Artikel 50 Absatz 3 des Statuts ergebe, folge er doch aus der Natur der Sache, zum einen aus Gründen der Billigkeit und zum andern aus Gründen der Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Kläger greift die Stellungnahme des beratenden Ausschusses für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 sowie die Entscheidung der Kommission über die Besetzung der freien Planstelle des Direktors der Direktion Allgemeine Verwaltung an. Nach dem Hinweis darauf, daß die Kommission der neuen Direktion B der Generaldirektion IX die wesentlichen Aufgaben der ehemaligen Direktion sowie in beträchtlichem Umfang neue Aufgaben zugewiesen habe, habe der Ausschuß festgestellt, die Kommission habe bei dieser Neugliederung Herrn Angelini für die Leitung der neuen Verwaltungseinheit nicht berücksichtigt. Die Kommission habe ihrerseits festgestellt, bei dieser Neugliederung habe sie sich bereits dahin gehend entschieden, Herrn Angelini für die Leitung der neuen Verwaltungseinheit nicht zu berücksichtigen. Die Stellungnahme des beratenden Ausschusses sei rechtswidrig, da er sich über die Befähigung des Klägers unter dem Vorwand, die Entscheidung sei bereits getroffen, nicht ausgesprochen habe; die Entscheidung der Kommission sei nicht begründet gewesen. Die Antwort auf die Beschwerde des Klägers, wonach die Entscheidung, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, darauf beruhe, daß die Direktion im Vergleich zur ehemaligen Verwaltungseinheit in beträchtlichem Umfang neue Aufgaben umfasse, sei nicht richtig: Die Bewerbung des Klägers sei deswegen nicht berücksichtigt worden, weil die Entscheidung, sie abzulehnen, bereits getroffen worden sei.

Hinsichtlich der Planstelle des stellvertretenden Generaldirektors räume die Beklagte ein, der Kläger habe seine Bewerbung aufgrund von Umständen unterlassen, auf die er keinen Einfluß gehabt habe: Die Stellenausschreibung sei erst im Personalkurier vom 29. Oktober 1981 veröffentlicht und zwangsläufig nach dem 1. November 1981 verteilt worden, das heißt, nachdem der Kläger aus dem Dienst ausgeschieden gewesen sei. Der Kläger bestreitet, daß es sich um eine Beförderung im Sinne des Statuts handele: Die Planstelle sei im Stellenplan in der Besoldungsgruppe A 2 eingestuft, und die Beklagte sei verpflichtet, die Möglichkeiten der Wiederverwendung des Klägers in dieser Stelle zu prüfen.

Die Kommission weist in ihrer Gegenerwiderung auf die neuen Aufgaben der Direktion A Personal hin und erläutert das Verfahren zur Ernennung eines neuen Personaldirektors. Herr Valsesia, der dazu ernannt worden sei, habe seit vielen Jahren sachverständig sämtliche Personalfragen bei der gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra geleitet, und die Anstellungsbehörde sei nach der Stellungnahme des beratenden Ausschusses der Auffassung gewesen, er sei für die Stelle des Personaldirektors am kompetentesten.

Immer wenn im Recht des öffentlichen Dienstes bestimmten Kategorien von Beamten ein Vorrecht eingeräumt werde, sei dieses ausdrücklich in einer Vorschrift festgelegt; dies sei hier der Fall. Das Argument der Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses könne im Falle von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2, für die das Statut eine besondere Lage geschaffen habe, kaum mit Erfolg geltend gemacht werden.

Die Kommission erläutert auch die beiden Abschnitte der Neugliederung der Direktion B und das Verfahren zur Ernennung ihres Direktors. Die neue Direktion umfasse neben ihren bisherigen Aufgaben in beträchtlichem Umfange neue Aufgaben und zwar solche, die den Abteilungen Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche und Krankenversicherung, Unfälle, Baudarlehen zugewiesen worden seien. Durch die Abfassung der Stellenausschreibung und die Beauftragung der Generaldirektion Personal und Verwaltung mit der Veröffentlichung habe die Kommission stillschweigend aber eindeutig entschieden, den Kläger in dieser Planstelle nicht wiederzuverwenden. Der beratende Ausschuß für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 habe diesen Umstand betont, was die Kommission in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 1981 bestätigt habe.

Die Planstelle des stellvertretenden Generaldirektors für Personal und Verwaltung sei eine A 1-Stelle ad personam. Diese Stelle könne dem Kläger nicht ohne weiteres zugeteilt werden, sondern dies müsse über ein Auswahlverfahren geschehen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 18. März 1983 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Angelini, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 2, hat mit Klageschrift, die am 23. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage mit dem Antrag erhoben, die Verfügung der Kommission vom 8. Juli 1981, mit der der Kläger seiner Stelle enthoben worden ist, sowie die Entscheidung, ihn nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe zu verwenden, aufzuheben.

2 Der Kläger war von 1970 bis 1980 Direktor der Direktion Allgemeine Dienste und Ausstattung der Generaldirektion IX Personal und Verwaltung. Infolge einer Neugliederung dieser Generaldirektion wurde die Anzahl der Direktionen verringert und der Kläger zum Hauptberater mit verschiedenen Aufgabenbereichen ernannt, die nicht unter die Zuständigkeit der anderen Dienste fielen, nämlich Praktika und Austausch von Beamten, Beziehungen zu den europäischen Schulen.

3 Ein Jahr später, am 28. Juli 1981, nahm die Kommission erneut eine Umgliederung der Generaldirektion Personal und Verwaltung vor, durch die unter anderem die Organisation der Praktika dem Generalsekretariat und der Beamtenaustausch der Abteilung Laufbahnen übertragen wurden. Für die Beziehungen zu den europäischen Schulen wurde eine eigene Abteilung geschaffen.

4 Mit Schreiben vom 4. Mai 1981 setzte der Präsident der Kommission den Kläger davon in Kenntnis, daß beabsichtigt sei, ihn auf der Grundlage von Artikel 50 des Beamtenstatuts seiner Stelle zu entheben. Nachdem die Kommission die Stellungnahme des Klägers dazu gehört hatte, beschloß sie am 8. Juli 1981, ihn im dienstlichen Interesse mit Wirkung vom 1. November 1981 seiner Stelle zu entheben. Da der Kläger nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe verwendet wurde, wurden ihm die in diesem Fall vorgesehenen Rechte gewährt.

5 Zur Stützung seines Aufhebungsantrags macht Herr Angelini geltend, die Verfügung der Stellenenthebung sei rechtlich nicht ausreichend begründet und außerdem ermessensmißbräuchlich. Die Begründung sei außergewöhnlich allgemein und ohne jeden konkreten Bezug. Eine genaue Begründung sei um so notwendiger gewesen, als die Kommission diese Generaldirektion bereits ein Jahr vorher neu gegliedert habe. Die Verfügung sei im Rahmen einer allgemeinen Anwendung des Artikels 50 des Statuts mit dem Ziel ergangen, den Austausch von hohen Beamten anläßlich eines Wechsels einiger Kommissionsmitglieder zu erleichtern, wie es auch innerhalb des amerikanischen spoil system praktiziert werde, wo jeder Wechsel der Präsidentschaft einen Austausch der hohen Beamten bedeute. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung nämlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Amtszeit der Kommissionsmitglieder gerade verlängert oder die Ämter neu verteilt worden seien.

6 Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. 5. 1978, Rechtssache 34/77, Oslizlok/Kommission, Slg. 1978, 1099) verfügt die Kommission bei Stellenenthebungen von Beamten der Besoldungsgruppen Al und A 2 über einen weiten Ermessungsspielraum. Ein solcher Spielraum setzt eine große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der objektiven dienstlichen Erfordernisse sowie bei der Beurteilung der persönlichen Eigenschaften der betroffenen Beamten und zugleich auch die sorgfältige Prüfung der Umstände des Falles voraus.

7 Der Gerichtshof hatte auch Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß die Organe nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse für die Festsetzung und Änderung der Organisation ihrer Dienste zuständig sind.

8 In den Gründen des Schreibens der Kommission vom 4. Mai 1980 und der angefochtenen Verfügung bezieht die Kommission sich auf die Richtlinien, die sie in ihrer Sitzung vom 26. März 1980 erlassen hatte und die sich unter anderem auf den Spierenburg- und den Ortoli-Bericht stützten. Nach Ansicht der Kommission sollte die Neuordnung vor allem die höheren Dienstposten betreffen und zur Aufhebung einer Reihe von Hauptberaterstellen führen, darunter auch derjenigen des Klägers.

9 Aus den von der Kommission veröffentlichten Unterlagen ergibt sich, daß nach Diskussionen im September 1978 innerhalb der Kommission im Januar 1979 unter Leitung des Botschafters Dirk Spierenburg, ehemaliger Vizepräsident der Hohen Behörde der EGKS und ehemaliger Ständiger Vertreter der Niederlande, eine Gruppe von fünf unabhängigen Persönlichkeiten gebildet wurde, um die Strukturen und das Funktionieren der Kommission zu untersuchen. Diese Gruppe legte ihren Bericht am 24. September 1979 vor. Der Bericht wurde viel beachtet und war Gegenstand einer Debatte im Europäischen Parlament. Im dritten Teil dieses Berichtes wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Umgestaltung der Verwaltungspolitik und der Verwaltungsorganisation der Kommission empfohlen, unter anderem auch die Verringerung der Anzahl der Grundverwaltungseinheiten. Die Kommission erklärte sich in einer Sitzung, die im Oktober 1979 stattfand, im Grundsatz mit dieser Verringerung einverstanden. Auf diese Sitzung folgte eine Presseerklärung des Präsidenten der Kommission Jenkins. Die Kommission setzte auch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Ortoli ein, die ihren Bericht im März 1980 erstellte.

10 Diese Umstände beweisen, daß die Neuordnung der Dienste der Kommission Gegenstand einer gründlichen Erörterung über einen langen Zeitraum hin gewesen ist und nicht dem alleinigen Umstand der Ernennung neuer Kommissionsmitglieder zugeschrieben werden kann. Die Tatsache, daß eine verhältnismäßig große Zahl von hohen Beamten auf diese Weise in der gleichen Zeit wie der Kläger ihrer Stelle enthoben wurde, stellt für sich genommen noch keinen Ermessensmißbrauch dar. Da andere Tatsachen zur Stützung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich sind, ist der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs zurückzuweisen.

11 Schließlich ist festzustellen, daß der Kläger Gelegenheit hatte, seine Interessen geltend zu machen, da er von den Absichten der Kommission in ihrem Schreiben vom 4. Mai 1981 unterrichtet worden war. In diesem Schreiben hatte die Kommission erklärt, sie halte den Dienstposten des Klägers nicht mehr für notwendig. Diese Begründung genügte, damit der Kläger darlegen konnte, welches Interesse die Kommission an der Aufrechterhaltung einer Hauptberaterstelle für die Wahrnehmung der diesem Dienstposten bisher zugewiesenen Aufgaben hätte haben können.

12 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Stellenenthebung ist daher zurückzuweisen.

13 Der Kläger trägt hilfsweise vor, angesichts seiner Erfahrung hätte er in einer anderen Planstelle verwendet werden müssen, namentlich in der des Personaldirektors oder der des Direktors der Direktion Allgemeine Verwaltung. Seine Befähigung für diese Stellen sei nicht geprüft worden, und die Entscheidungen, mit denen seine Bewerbung abgelehnt worden sei, seien nicht begründet worden. In der Folge sei ein Beamter der Besoldungsgruppe A 3 in die Planstelle des Personaldirektors eingewiesen worden. Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 2, der seiner Stelle enthoben worden sei, müsse vorrangig vor einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 in einer Planstelle wiederverwendet werden, deren Anforderungen er genüge. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, er hätte in die Planstelle des stellvertretenden Generaldirektors der Generaldirektion Personal und Verwaltung eingewiesen werden müssen.

14 anderen Planstelle derselben Besoldungsgruppe über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Die Beamten, bei denen die Kommission entschieden hat, sie ihrer Stelle zu entheben, haben als solche keinen vorrangigen Anspruch gegenüber den anderen Beamten, die für die Stelle in Frage kommen könnten. Es muß ihnen aber in angemessener Weise die Möglichkeit eingeräumt worden sein, ihre Interessen in sachdienlicher Weise geltend zu machen.

15 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger Gelegenheit gehabt hat, sich um die Planstellen des Personaldirektors und des Direktors der allgemeinen Verwaltung zu bewerben. In beiden Fällen hat die Kommission die Verdienste der verschiedenen Bewerber abgewogen und sich dafür entschieden, eine andere Person als den Kläger in der freien Planstelle zu ernennen. Diese Entscheidungen sind somit nach den geltenden Regeln des Beamtenstatus ergangen.

16 Der Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung, ihn nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden, ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

18 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.