Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1983

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.10.1983 – C-142/83

ECLI:EU:C:1983:267

In der Rechtssache 142/83

Konstantinos Antonios Chatzidakis Nevas, Rechtsanwalt im Ruhestand in Athen,

gegen

1. Tameio Nomikon (Juristenkasse), Athen,

2. die Entscheidung des Symvoulio tis Epikrvvteias tis Ellados (Griechischer Staatsrat), Aktenzeichen 1358/83,

wegen Feststellung der außervertraglichen Haftung der beklagten Juristenkasse und deren Verurteilung zur Zahlung der gesamten 50/50 der Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit/Invalidität und wegen Alters ab 1. April 1954 an den Kläger

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Α. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

1 Mit Klageschrift, die am 9. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Kläger eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Tameio Nomikon (Juristenkasse) vom 21. April 1981 sowie des Urteils Nr. 1358/83 des Symvoulio tis Epikrateias tis Ellados (Griechischer Staatsrat) vom 11. April 1983 und auf Verurteilung der genannten Juristenkasse zur Zahlung der gesamten Sozialleistungen, die ihm gemäß nationalem und Gemeinschaftsrecht angeblich zustehen, erhoben.

2 Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet: Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen.

3 Nach Artikel 173 EWG-Vertrag, in dem die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen geregelt sind, [überwacht] der Gerichtshof ... die Rechtsmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen und die Gewährung von Sozialleistungen, die sowohl durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte des Mitgliedstaats abgelehnt worden ist, nicht zuständig ist.

4 Die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Gerichte und Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats nach Vorschriften des innerstaatlichen Rechts getroffen haben, fällt also nicht unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

5 Somit ist festzustellen, daß der Gerichtshof offensichtlich unzuständig ist; infolgedessen ist Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung anzuwenden und die Klage bereits vor ihrer Übermittlung an die beklagten Parteien als unzulässig abzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.